Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen

Slowenien
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was bedeuten die Begriffe „Unterhalt“ und „Unterhaltspflicht“ in der Praxis? Welche Personen sind einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig?

Die Unterhaltspflicht ist ein familienrechtliches Institut, das auf einem wesentlichen Grundsatz des Familienrechts beruht – dem Grundsatz der gegenseitigen Unterstützung von Familienmitgliedern, d. h. der Solidarität innerhalb der Familie. Unterhaltszahlungen werden im Allgemeinen freiwillig, vor allem aufgrund der persönlichen Bindungen zwischen Familienmitgliedern geleistet, können aber auch durch die Gerichte durchgesetzt werden.

In Slowenien wird der Begriff „Unterhalt“ für die Versorgung von (früheren) Ehegatten, Kindern und Eltern verwendet. Er steht sowohl für den Unterhalt im Sinne der Fürsorge- und Beistandspflicht als auch für die Zahlung von gerichtlich festgelegtem Unterhalt. Unter diesen Begriff fällt alles, was eine Person nach dem Gesetz für die Grundbedürfnisse des Lebens ihres Kindes oder Ehegatten aufzuwenden hat. Der Begriff kann auch für den Unterhalt von Eltern verwendet werden, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, um für sich selbst aufzukommen, und deren Kinder folglich zur Unterstützung verpflichtet sind. Darüber hinaus bezeichnet „Unterhalt“ den Barunterhalt durch Unterhaltszahlungen.

Eltern sind verpflichtet, ihre Kinder zu unterstützen (Artikel 183 des Familiengesetzbuchs (Družinski zakonik)).

Erwachsene Kinder sind im Rahmen ihrer Möglichkeiten zum Unterhalt ihrer Eltern verpflichtet, wenn diese selbst nicht über ausreichende Mittel zum Unterhalt verfügen und solche Mittel auch nicht erlangen können, jedoch nur so lange, wie die Eltern sie unterstützt haben. Erwachsene Kinder sind jedoch nicht zum Unterhalt eines Elternteils verpflichtet, der seinen Unterhaltspflichten gegenüber dem betreffenden Kind zu Unrecht nicht nachgekommen ist (Artikel 185 des Familiengesetzbuchs).

Ehegatten bzw. nichteheliche Partner sind für den Unterhalt der bei ihnen lebenden Kinder des Ehegatten bzw. nichtehelichen Partners verantwortlich, wenn weder dieser noch ein anderer Elternteil für den Unterhalt des Kindes aufkommen kann.

Diese Pflicht endet bei Beendigung der Ehe bzw. der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der Mutter oder dem Vater des Kindes, es sei denn, die Ehe oder Lebensgemeinschaft endet durch den Tod der Kindesmutter oder des Kindesvaters. In diesem Fall ist der überlebende Ehegatte oder nichteheliche Partner nur dann zum Unterhalt für das Kind verpflichtet, wenn es zum Zeitpunkt der Beendigung der Ehe oder Lebensgemeinschaft bei ihm gewohnt hat (Artikel 187 des Familiengesetzbuchs).

Ein Ehegatte, der nicht über eigene Unterhaltsmittel verfügt und unverschuldet arbeitslos ist, hat Anspruch auf Unterhalt durch den anderen Ehegatten, soweit dieser dazu imstande ist (Artikel 62 des Familiengesetzbuchs).

Ein unversorgter Ehegatte, der nicht über eigene Unterhaltsmittel verfügt und unverschuldet arbeitslos ist, kann dem anderen Ehegatten gegenüber Unterhaltsansprüche im Zuge des Scheidungsverfahrens geltend machen, aber auch in einem gesonderten Gerichtsverfahren, das er innerhalb eines Jahres, nachdem die Scheidung rechtskräftig geworden ist, einleiten muss (Artikel 100 des Familiengesetzbuchs).

2 Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt? Gibt es unterschiedliche Regeln für Unterhaltsansprüche Minderjähriger und Erwachsener?

Eltern sind verpflichtet, ihre Kinder im Rahmen ihrer Möglichkeiten bis zum Erreichen ihrer Volljährigkeit zu unterstützen und die für ihre Entwicklung notwendigen Bedingungen sicherzustellen.

Die Eltern sind auch verpflichtet, ein Kind, das eine Sekundarschulausbildung absolviert, nach Erreichen des Erwachsenenalters zu unterhalten, wenn es sich in einer regulären Ausbildung befindet und nicht erwerbstätig ist und wenn es nicht als arbeitslos gemeldet ist, d. h. bis zum ersten Abschluss der Sekundarschulausbildung oder bis zum Abschluss der höchsten Stufe der allgemeinen oder beruflichen Ausbildung, die nach den Vorschriften über die Sekundarschulausbildung erreicht werden kann. Die Unterhaltspflicht erlischt, wenn das Kind das 26. Lebensjahr vollendet.

Die Eltern sind verpflichtet, ein Kind, das in der Berufsausbildung der Sekundarstufe II eingeschrieben ist, zu unterhalten, wenn es sich in einer regulären Ausbildung befindet und nicht erwerbstätig ist und wenn es nicht als arbeitslos gemeldet ist, d. h. bis zum ersten Abschluss der Berufsausbildung der Sekundarstufe II gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Berufsausbildung der Sekundarstufe II.

Die Eltern sind verpflichtet, ein Kind, das an einer Hochschule eingeschrieben ist, zu unterhalten, wenn es sich in einer regulären Ausbildung befindet und nicht erwerbstätig ist und wenn es nicht arbeitslos gemeldet ist, d. h. bis zum ersten Abschluss eines Bachelorstudiums oder eines Masterstudiums oder integrierten Master-Studiengangs in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes über das Hochschulwesen. Dauert das Studium des Kindes länger als vier Jahre, verlängert sich die Unterhaltspflicht um die Zeit, um die das Studium diese vier Jahre überschreitet.

Die Unterhaltspflicht erlischt, wenn das Kind das 26. Lebensjahr vollendet.

Kinder, die in einer Ehe oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, haben nur dann Anspruch auf Unterhalt durch die Eltern, wenn ihr Ehegatte oder nichtehelicher Partner nicht für sie aufkommen kann.

Unterhält ein Elternteil ein Kind nicht in seinem Haushalt, muss er einen monatlichen Unterhaltsbeitrag leisten (Artikel 183 des Familiengesetzbuchs).

3 Müssen Unterhaltsansprüche bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht geltend gemacht werden? Wie läuft das Verfahren im Wesentlichen ab?

Im Familiengesetzbuch ist in Bezug auf ein minderjähriges Kind vorgesehen, dass Eltern, die nicht zusammenleben oder die sich trennen wollen, und Eltern, die zusammenleben, eine Einigung in Bezug auf den Unterhalt der gemeinsamen Kinder finden müssen. Erzielen die Eltern selbst keine Einigung in dieser Angelegenheit, hilft ihnen ein Sozialhilfezentrum (center za socialno delo) bei der Einigung. Sie können auch eine Mediation beantragen. Können sich die Eltern nicht über den Unterhalt der gemeinsamen Kinder einigen, wird die Angelegenheit von einem Gericht entschieden (Artikel 140 des Familiengesetzbuchs).

Kindesunterhaltsverfahren werden auf Antrag eines oder beider Elternteile, eines Vormunds des Kindes, eines Kindes, das das 15. Lebensjahr vollendet hat, sofern das Kind in der Lage ist, die Bedeutung und die rechtlichen Folgen seiner Handlungen zu verstehen, oder eines Sozialhilfezentrums eingeleitet (Artikel 102 der Zivilprozessordnung für nichtstreitige Verfahren (Zakon o nepravdnem postopku)). Einigen sich die Eltern über den Unterhalt eines Kindes, können sie auch vorschlagen, einen gerichtlichen Vergleich zu schließen. Stellt das Gericht fest, dass die Vereinbarung nicht im Interesse des Kindes liegt, wird der Antrag abgelehnt

Gemäß dem Familiengesetzbuch können der Unterhaltsberechtigte und der Unterhaltspflichtige eine Vereinbarung über den Unterhalt, den die Eltern einem volljährigen Kind zu zahlen haben, in Form einer vollstreckbaren notariellen Urkunde unterzeichnen (Artikel 192 des Familiengesetzbuchs). Bei einer gerichtlichen Entscheidung ist in der Zivilprozessordnung für nichtstreitige Verfahren vorgesehen, dass das Verfahren zur Wahrung des Kindeswohls gemäß der Zivilprozessordnung für nichtstreitige Verfahren auf das Verfahren über den Unterhalt eines volljährigen Kindes anzuwenden ist, solange eine Unterhaltspflicht nach dem Familiengesetzbuch besteht.

Ein Ehegatte, der nicht über eigene Unterhaltsmittel verfügt und unverschuldet arbeitslos ist, kann dem anderen Ehegatten gegenüber Unterhaltsansprüche im Zuge des Scheidungsverfahrens geltend machen, aber auch im Wege eines gesonderten Antrags, den er innerhalb eines Jahres, nachdem die Scheidung rechtskräftig geworden ist, einreichen muss (Artikel 100 des Familiengesetzbuchs).

Vor der Einreichung einer Klage oder eines Antrags auf einvernehmliche Scheidung nehmen die Ehegatten an einer vorherigen Beratung in einem Sozialhilfezentrum teil, es sei denn, sie haben keine gemeinsamen Kinder, für die sie die elterliche Verantwortung ausüben; einer der Ehegatten ist geistig nicht zurechnungsfähig; einer der Ehegatten hat einen unbekannten Wohnsitz oder Aufenthaltsort; einer der Ehegatten oder beide leben im Ausland. Stellen die Ehegatten bei der Vorberatung fest, dass die Ehe für mindestens einen von ihnen nicht mehr aufrecht zu erhalten ist, erklärt ihnen der Beamte des Sozialhilfezentrums das Mediationsverfahren und dessen Zweck. Mit dem Einverständnis der Ehegatten kann das Sozialhilfezentrum eine vorherige Beratung durchführen, an die sich ein Mediationsverfahren anschließt. Die Ehegatten können auch an einem Mediationsverfahren teilnehmen, das von anderen Stellen angeboten wird (Artikel 200 und 202 des Familiengesetzbuchs).

Im Falle einer Scheidung können die Ehegatten eine Vereinbarung über den Unterhalt in Form einer vollstreckbaren notariellen Urkunde treffen, die bei der Eheschließung, während der Ehe oder bei der Scheidung aufgesetzt wird. Eine solche Unterhaltsvereinbarung, insbesondere eine Vereinbarung über die Einstellung des Unterhaltsanspruchs, darf das Kindeswohl nicht gefährden (Artikel 101 des Familiengesetzbuchs).

Wird der Unterhalt gleichzeitig mit der Scheidung oder der Aufhebung einer Ehe beantragt, so gilt dies als Antrag in einem nichtstreitigen Zivilverfahren. Für die Festsetzung des Unterhalts findet in diesen Fällen die Zivilprozessordnung für nichtstreitige Verfahren Anwendung, wie es in Artikel 217 dieses Gesetzes festgelegt ist, oder der Unterhalt wird in einer Klage im Rahmen eines Zivilverfahrens beantragt, wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind (Artikel 100 des Familiengesetzbuches).

In Bezug auf den Inhalt eines Antrags in einer Ehesache (zu dem auch eine Entscheidung über den Unterhalt gehört, wenn sie gleichzeitig mit der Scheidung oder der Aufhebung einer Ehe beantragt wird) ist in der Zivilprozessordnung für nichtstreitige Verfahren vorgesehen, dass ein Antrag in einer Ehesache auch eine konkrete Forderung enthalten muss, über die das Gericht zu entscheiden hat. Sollte im Familiengesetzbuch vorgesehen sein, dass der Antragsteller vor Beginn des Verfahrens an einer Vorberatung teilnehmen muss, ist dem Antrag auf Aufhebung der Ehe ein Nachweis des Sozialhilfezentrums über die Teilnahme an der Vorberatung beizulegen (Artikel 82 der Zivilprozessordnung für nichtstreitige Verfahren).

Im Falle einer in einem Zivilverfahren eingereichten Klage muss diese einen konkreten Antrag enthalten, in dem der Hauptgegenstand des Verfahrens und die Nebenforderungen, die Tatsachen, auf die sich das Begehren der klagenden Partei stützt, die diesbezüglichen Beweismittel sowie andere verpflichtende Angaben dargelegt werden (Artikel 180 der Zivilprozessordnung (Zakon o pravdnem postopku)). Die Anträge müssen verständlich sein und alle für die Verhandlung benötigten Angaben enthalten, insbesondere Folgendes: die Bezeichnung des Gerichts, die Namen und den ständigen oder vorübergehenden Wohnsitz oder den Aufenthaltsort der Parteien, ggf. die Namen der gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten, den Streitgegenstand und den Äußerungsinhalt. Der Antrag ist vom Antragsteller zu unterzeichnen, sofern dies nicht aufgrund der Form des Antrags unmöglich ist. Als Originalunterschrift des Antragstellers gilt seine handschriftliche Unterschrift oder seine elektronische Unterschrift (die einer handschriftlichen Unterschrift gleichzusetzen ist). Kann ein Antragsteller nicht schreiben oder ist er nicht in der Lage, eine Unterschrift abzugeben, versieht er den Antrag mit einem Fingerabdruck anstelle einer Unterschrift. Zweifelt das Gericht die Echtheit eines Antrags an, kann es per Beschluss anordnen, dass ein Antrag mit einer beglaubigten Unterschrift versehen wird. Gegen den Beschluss kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Enthält der Schriftsatz eine Forderung, hat die Partei im Antrag die ihrer Forderung zugrunde liegenden Sachverhalte sowie gegebenenfalls Nachweise anzuführen (Artikel 105 der Zivilprozessordnung).

Das Kreisgericht (okrožno sodišče) entscheidet in erster Instanz in nichtstreitigen Zivilverfahren über den Unterhalt zwischen Eltern und Kindern und über den Unterhaltsantrag bei Scheidung oder Aufhebung einer Ehe sowie in Zivilverfahren über den Unterhalt zwischen Ehegatten bei Scheidung oder Aufhebung einer Ehe (Artikel 10 der Zivilprozessordnung für nichtstreitige Verfahren; Artikel 32 der Zivilprozessordnung).

In nichtstreitigen Zivilverfahren und in einem Zivilverfahren werden Gerichtsgebühren nach dem Gesetz über Gerichtsgebühren (Zakon o sodnih taksah) entrichtet.

Bei Erhebung einer Klage fallen Gerichtsgebühren an. Diese sind innerhalb einer Frist zu entrichten, die das Gericht in einer entsprechenden Zahlungsanordnung festlegt (Artikel 105a der Zivilprozessordnung).

4 Kann der Antrag im Namen eines Verwandten (wenn ja, welchen Grades) oder eines Kindes gestellt werden?

Der Unterhaltsantrag wird vom gesetzlichen Vertreter des Kindes gestellt. Minderjährige Kinder werden durch ihre Eltern vertreten. Befindet sich das Kind in Pflege, wird der Antrag von seinem Vormund gestellt.

Verfahren wegen des Unterhalts eines Kindes werden auf Vorschlag eines oder beider Elternteile, eines Vormunds des Kindes, eines Kindes, das das 15. Lebensjahr vollendet hat, sofern das Kind in der Lage ist, die Bedeutung und die rechtlichen Folgen seiner Handlungen zu verstehen, oder eines Sozialhilfezentrums eingeleitet. Das Gericht kann ein Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts für das Kind auch von Amts wegen einleiten (Artikel 102 der Zivilprozessordnung für nichtstreitige Verfahren).

Das Gericht muss dafür sorgen, dass Kinder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und in der Lage sind, die Tragweite und die rechtlichen Konsequenzen ihres Handelns zu erfassen, die Möglichkeit erhalten, als Verfahrensbeteiligte unabhängig Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Der gesetzliche Vertreter des Kindes darf nur so lange Verfahrenshandlungen vornehmen, bis das Kind eine Erklärung dahin gehend abgibt, dass es diese Handlungen selbst vornehmen will. Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die nach Überzeugung des Gerichts nicht in der Lage sind, die Tragweite und die rechtlichen Konsequenzen ihres Handelns zu erfassen, werden von einem gesetzlichen Vertreter vertreten. Falls die Interessen des Kindes und seines gesetzlichen Vertreters kollidieren, bestellt das Gericht einen besonderen „Kollisionsvormund“ (kolizijski skrbnik) (Artikel 45 der Zivilprozessordnung für nichtstreitige Verfahren).

5 Wie erfährt der Antragsteller, welches Gericht zuständig ist?

Das Kreisgericht entscheidet in erster Instanz in nichtstreitigen Zivilverfahren über den Unterhalt zwischen Eltern und Kindern und über den Unterhaltsantrag bei Scheidung oder Aufhebung einer Ehe sowie in Zivilverfahren über den Unterhalt zwischen Ehegatten bei Scheidung oder Aufhebung einer Ehe (Artikel 10 der Zivilprozessordnung für nichtstreitige Verfahren; Artikel 32 der Zivilprozessordnung).

Allgemeine örtliche Zuständigkeit in nichtstreitigen Zivilverfahren: Die örtliche Zuständigkeit liegt bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Person, gegen die der Antrag gestellt wurde, ihren ständigen Wohnsitz oder ihren Aufenthaltsort hat. Leitet ein Gericht ein Verfahren von Amts wegen ein, so liegt die örtliche Zuständigkeit bei dem Gericht, in dessen Bezirk die betroffene Person ihren ständigen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte keinen ständigen Wohnsitz in Slowenien, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort seines vorübergehenden Aufenthalts. Wenn die beklagte Partei zusätzlich zu ihrem ständigen Aufenthalt einen vorübergehenden Aufenthalt an einem anderen Ort hat und davon ausgegangen werden kann, dass sie sich dort umständehalber über einen längeren Zeitraum aufhalten wird, so ist das für den Ort des vorübergehenden Aufenthalts der beklagten Partei zuständige Gericht auch allgemein örtlich zuständig (Artikel 11 der Zivilprozessordnung für nichtstreitige Verfahren).

Besondere örtliche Zuständigkeit in nichtstreitigen Verfahren: In Verfahren zur Regelung der Beziehungen zwischen Eltern und Kindern (einschließlich Unterhaltsfragen) ist das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen ständigen Aufenthalt hat, auch örtlich zuständig. Wenn das Kind zusätzlich zu seinem ständigen Aufenthalt einen vorübergehenden Aufenthalt an einem anderen Ort hat und davon ausgegangen werden kann, dass es sich dort umständehalber über einen längeren Zeitraum aufhalten wird, so ist das für den Ort des vorübergehenden Aufenthalts des Kindes zuständige Gericht auch örtlich zuständig. Ist in einem Verfahren über gesetzlichen Unterhalt mit internationalem Bezug ein Gericht in Slowenien zuständig, weil es sich bei dem Antragsteller um ein Kind mit ständigem Aufenthalt in Slowenien handelt, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen ständigen Aufenthalt hat (Artikel 13 der Zivilprozessordnung für nichtstreitige Verfahren).

Allgemeine örtliche Zuständigkeit in einem Zivilverfahren: Die allgemeine örtliche Zuständigkeit liegt bei dem Gericht, in dessen Bezirk die beklagte Partei ihren ständigen Wohnsitz hat. Ist ein Gericht in Slowenien deshalb zuständig, weil die beklagte Partei ihren vorübergehenden Aufenthalt in Slowenien hat, so liegt die allgemeine örtliche Zuständigkeit bei dem Gericht, in dessen Bezirk die beklagte Partei ihren vorübergehenden Aufenthalt hat. Wenn die beklagte Partei zusätzlich zu ihrem ständigen Aufenthalt einen vorübergehenden Aufenthalt an einem anderen Ort hat und davon ausgegangen werden kann, dass sie sich dort umständehalber über einen längeren Zeitraum aufhalten wird, so ist das für den Ort des vorübergehenden Aufenthalts der beklagten Partei zuständige Gericht auch allgemein örtlich zuständig (Artikel 47 der Zivilprozessordnung).

Besondere örtliche Zuständigkeit in einem Zivilverfahren: Die allgemeine örtliche Zuständigkeit liegt bei dem Gericht, in dessen Bezirk die beklagte Partei ihren ständigen Wohnsitz hat. Ist bei einem Rechtsstreit über den gesetzlichen Unterhalt ein Gericht in Slowenien zuständig, weil die beklagte Partei in Slowenien über Vermögen verfügt, das zur Unterhaltszahlung eingesetzt werden könnte, so liegt die örtliche Zuständigkeit bei dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich dieses Vermögen belegen ist (Artikel 50 der Zivilprozessordnung).

6 Muss sich der Antragsteller vor Gericht vertreten lassen (z. B. durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde)? Welches Verfahren findet Anwendung, wenn keine Vertretung erforderlich ist?

Die Parteien können Rechtshandlungen persönlich vornehmen oder einen Vertreter beauftragen. Bei Verfahren vor einem Kreisgericht ist als Vertreter nur ein Rechtsanwalt oder eine andere Person zulässig, die das juristische Staatsexamen bestanden hat (Artikel 86 und 87 der Zivilprozessordnung).

7 Fallen bei dem Gerichtsverfahren Gebühren an? Wenn ja, wie hoch sind diese ungefähr? Erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn er die Verfahrenskosten nicht tragen kann?

Ja, bei der Einreichung eines Antrags oder Erhebung einer Klage fallen Gerichtsgebühren an (Artikel 39 der Zivilprozessordnung für nichtstreitige Verfahren; Artikel 105a der Zivilprozessordnung).

Betrifft die Streitigkeit den gesetzlichen Unterhaltsanspruch oder die Unterhaltshöhe, so berechnet sich die zu zahlende Gerichtsgebühr nach dem Streitwert und wird durch Addition von drei Monatsbeträgen ermittelt, sofern sich die Unterhaltsforderung nicht auf einen kürzeren Zeitraum bezieht (Artikel 23 des Gesetzes über Gerichtsgebühren).

Wird jedoch im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens für ein Kind Unterhalt verlangt, so ist ein fester Betrag von 45 EUR als Gerichtsgebühr zu entrichten (Rubrik 1212 der Gebührenordnung nach dem Gesetz über Gerichtsgebühren).

Es kann Prozesskostenhilfe gewährt werden, die die Verfahrenskosten deckt. Der Präsident des Kreisgerichts entscheidet über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe (Artikel 2 des Gesetzes über Prozesskostenhilfe (Zakon o brezplačni pravni pomoči)).

Anträge auf den Verzicht auf die Gerichtsgebühren, deren Stundung oder Zahlung in Raten sind getrennt an das Gericht zu richten, bei dem das Hauptverfahren bearbeitet wird (Artikel 12 des Gesetzes über Gerichtsgebühren).

8 Welche Art von Unterhalt kann das Gericht zusprechen? Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet? Kann der Gerichtsbeschluss angepasst werden, wenn sich die Lebenshaltungskosten oder die familiären Umstände ändern? Wenn ja, wie (z. B. durch automatische Indexierung)?

Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten und den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen. Bei der Berechnung des Unterhalts, der einem Kind zusteht, hat das Gericht das Interesse des Kindes zu berücksichtigen; der Unterhalt muss angemessen sein, um eine erfolgreiche körperliche und geistige Entwicklung des Kindes zu gewährleisten. Der Unterhalt muss den Kosten der Lebensbedürfnisse des Kindes Rechnung tragen, insbesondere den Kosten für Wohnung, Lebensmittel, Kleidung, Schuhe, Betreuung, Bildung, Erziehung, Erholung, Unterhaltung und weitere besondere Bedürfnisse (Artikel 189 und 190 des Familiengesetzbuchs).

Unterhalt wird als im Voraus zu zahlender Monatsbetrag festgesetzt. Er kann ab dem Zeitpunkt eingefordert werden, zu dem die Unterhaltsklage oder ein Unterhaltsantrag eingereicht wurde (Artikel 196 des Familiengesetzbuchs).

Das Gericht kann auf Antrag oder Vorschlag des Unterhaltsberechtigten oder des Unterhaltspflichtigen den festgesetzten Unterhalt im Wege eines Vollstreckungstitels erhöhen, kürzen oder einstellen, wenn sich die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten oder die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, nach dem die Unterhaltshöhe bemessen wurde, ändert. Einigen sich die Eltern auf eine durch Vollstreckungstitel festgesetzte Erhöhung oder Kürzung des Kindesunterhalts, können sie den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs beantragen. Stellt das Gericht fest, dass die Vereinbarung nicht im Interesse des Kindes liegt, wird der Antrag abgelehnt Jede Erhöhung, Kürzung oder Einstellung des Unterhalts, der von den Eltern an ein volljähriges Kind oder von einem volljährigen Kind an die Eltern zu zahlen ist, kann zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen in Form einer vollstreckbaren notariellen Urkunde vereinbart werden (Artikel 197 des Familiengesetzbuchs).

Der per Vollstreckungstitel festgesetzte Unterhalt wird einmal jährlich dem slowenischen Verbraucherpreisindex entsprechend angepasst. Die Anpassung erfolgt jeweils im Januar auf der Grundlage des kumulativen Anstiegs der Verbraucherpreise seit dem Monat, in dem der Unterhalt zuletzt festgesetzt oder angepasst wurde. Der Anpassungsfaktor für Unterhalt muss vom Familienminister im Amtsblatt der Republik Slowenien (Uradni list Republike Slovenije) veröffentlicht werden. Das Sozialhilfezentrum informiert den Unterhaltsberechtigten und den Unterhaltspflichtigen schriftlich über jede Anpassung und den neuen Unterhaltsbetrag. Der Bescheid des Sozialhilfezentrums bildet zusammen mit dem gerichtlichen Vergleich, dem rechtskräftigen Gerichtsurteil oder der vollstreckbaren notariellen Urkunde einen Vollstreckungstitel.

Ist der Unterhaltsempfänger nach Vollendung des 18. Lebensjahrs in dem Jahr, in dem der Unterhalt angepasst wird, nicht in einer regulären Ausbildung, ist das Sozialhilfezentrum nicht verpflichtet, den Unterhaltsempfänger und den Unterhaltspflichtigen schriftlich über die Anpassung zu informieren. Nach Vollendung des 18. Lebensjahrs muss der Unterhaltsberechtigte innerhalb von 30 Tagen, nachdem er den Schüler- oder Studentenstatus erlangt hat, eine Einschreibebescheinigung beim Sozialhilfezentrum einreichen oder das Zentrum informieren, in dem er an einer regulären Ausbildung teilnimmt. Handelt der Unterhaltsberechtigte nicht gemäß dem vorstehenden Satz, nimmt das Sozialhilfezentrum in diesem Jahr keine Unterhaltsanpassung vor. Sobald ein Kind das Erwachsenenalter erreicht hat, kann der Unterhaltspflichtige sich beim Sozialhilfezentrum erkundigen, ob das Kind den Status eines Schülers oder Studenten hat. Hat der Unterhaltsberechtigte keinen Schüler- oder Studentenstatus, ist der Unterhaltspflichtige nicht verpflichtet, Unterhalt zu zahlen, unabhängig von einem vor dem Verlust des Schüler- oder Studentenstatus erlassenen Beschluss über die Anpassung des Unterhalts (Artikel 198 des Familiengesetzbuchs).

9 Wie und an wen wird der Unterhalt gezahlt?

In der Regel wird der Kindesunterhalt auf das Konto des gesetzlichen Vertreters des Kindes eingezahlt. Der Unterhalt für einen Erwachsenen wird auf dessen Konto eingezahlt. Das Gericht entscheidet, wie und an wen der Unterhalt gezahlt wird.

10 Wie kann ein nicht freiwillig zahlender Schuldner zur Zahlung des Unterhalts gezwungen werden?

Kommt eine unterhaltspflichtige Person der im Vollstreckungstitel (Urteil, gerichtliche Verfügung, vollstreckbare notarielle Urkunde mit dazugehörigem Beschluss über die Anpassung des Unterhalts) festgelegten Verpflichtung zur Unterhaltszahlung nicht freiwillig nach, kann der Unterhaltsberechtigte entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes über die Durchsetzung und Sicherung von Ansprüchen (Zakon o izvršbi in zavarovanju) bei Gericht einen Vollstreckungsantrag stellen, um die Einhaltung der Verpflichtungen durchzusetzen.

11 Welchen Beschränkungen unterliegt die Vollstreckung, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz und die Verjährungs- oder Ausschlussfristen?

Diese Informationen sind im Europäischen Justizportal verfügbar: Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung.

12 Helfen Organisationen oder Verwaltungsbehörden bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen?

In Verfahren zur Erlangung/Vereinbarung von Unterhalt können erste Informationen über Unterhalt bei jedem Sozialhilfezentrum eingeholt werden.

Die sachliche Zuständigkeit für Unterhaltssachen liegt bei den Kreisgerichten. Am Verfahren beteiligte Parteien können eine Prozesskostenhilfe in Form einer anwaltlichen Vertretung und einer Befreiung von der Zahlung der Prozesskosten erhalten.

Leistet der Unterhaltsschuldner keinen Unterhalt, kann der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen oder der unterhaltsberechtigte Erwachsene eine Vollstreckungsklage beim zuständigen örtlichen Gericht einreichen (okrajno sodišče). Hilfestellung bei der Erstellung der Vollstreckungsklage leisten Sozialhilfezentren, örtliche Gerichte, Rechtsanwälte sowie der Fonds für Stipendien, Entwicklung, Invalidität und Unterhalt der Republik Slowenien (Javni štipendijski, razvojni, invalidski in preživninski sklad Republike Slovenije).

Der slowenische Oberste Gerichtshof (Vrhovno sodišče) hat die überarbeiteten Formulare für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zusammen mit einer Anleitung zum Ausfüllen in der Zeitschrift Sodnikov informator veröffentlicht. Diese dienen zur Unterstützung der Antragstellenden bei der Geltendmachung von Ansprüchen und sind auf der Website des Ministeriums für Arbeit, Familie, Soziales und Chancengleichheit (Ministrstvo za delo, družino, socialne zadeve in enake možnosti) verfügbar.

13 Können staatliche Stellen oder private Organisationen einen Teil der Unterhaltsleistung oder die gesamte Unterhaltsleistung vorstrecken, wenn der Schuldner nicht zahlt?

Leistet der Unterhaltsschuldner keinen Unterhalt, so kann der gesetzliche Vertreter des Kindes oder der erwachsene Unterhaltsberechtigte eine Unterhaltszahlung seitens des Fonds für Stipendien, Entwicklung, Invalidität und Unterhalt der Republik Slowenien beantragen, allerdings nur auf der Grundlage einer rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung oder eines entsprechenden gerichtlichen Vergleichs, in der bzw. dem der Unterhaltsbetrag festgesetzt ist, und unter der Bedingung, dass der gesetzliche Vertreter entweder sich selbst erfolglos um die Unterhaltsvollstreckung bemüht hat oder einen ordnungsgemäßen Antrag auf Vollstreckung im Ausland eingereicht hat.

Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Kinder im Alter zwischen 18 und 26 Jahren, die sich in einer regulären Ausbildung befinden, nicht erwerbstätig oder nicht als arbeitslos gemeldet sind und

  • die slowenische Staatsangehörige mit ständigem Aufenthalt in Slowenien sind oder
  • die ausländische Staatsangehörige mit ständigem Aufenthalt in Slowenien sind, sofern entsprechende Festlegungen in einem internationalen Vertrag getroffen wurden oder eine Gegenseitigkeitsregelung besteht.

14 Was geschieht, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland wohnt?

14.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation in seinem Wohnsitzmitgliedstaat in Anspruch nehmen?

Ja. Unterstützung bei der Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen leistet der Fonds für Stipendien, Entwicklung, Invalidität und Unterhalt der Republik Slowenien, der als Zentrale Behörde nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen benannt wurde. Der Fonds für Stipendien, Entwicklung, Invalidität und Unterhalt der Republik Slowenien wurde zudem als Zentrale Behörde nach dem Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie als Übermittlungs- und Empfangsstelle gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland bestimmt.

14.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden?

Die Kontaktangaben lauten:

Javni štipendijski, razvojni, invalidski in preživninski sklad Republike Slovenije (Der Fonds für Stipendien, Entwicklung, Invalidität und Unterhalt der Republik Slowenien)

Dunajska cesta 20

1000 Ljubljana

Tel.: + 386 1 4720 990

Fax: + 386 1 4345 899

E-Mail: jpsklad@jps-rs.si

Website: https://www.srips-rs.si/

15 Was geschieht, wenn der Unterhaltsgläubiger im Ausland wohnt?

15.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation im Wohnsitzmitgliedstaat des Schuldners in Anspruch nehmen?

Nein. Nach Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 sind Anträge auf Unterhaltsvollstreckung über die Zentrale Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, zu stellen; diese Behörde leitet dann den Antrag an die Zentrale Behörde Sloweniens, d. h. den Fonds für Stipendien, Entwicklung, Invalidität und Unterhalt der Republik Slowenien, weiter.

15.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden und welche Hilfe kann der Unterhaltsgläubiger bekommen?

Nach der Verordnung sind keine direkten Kontakte zwischen einem im Ausland ansässigen Antragsteller und dem Fonds für Stipendien, Entwicklung, Invalidität und Unterhalt der Republik Slowenien vorgesehen.

Für die Kommunikation ist die Zentrale Behörde des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Antragsteller seinen Aufenthalt hat. Die Zentrale Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, leistet jede Unterstützung beim Einreichen eines ordnungsgemäß erstellten Antrags auf Vollstreckung von Unterhaltsleistungen in Slowenien und leitet den Antrag mit etwaigen Anhängen an den Fonds für Stipendien, Entwicklung, Invalidität und Unterhalt der Republik Slowenien weiter. Der Fonds prüft daraufhin den Antrag, ersucht gegebenenfalls um zusätzliche Angaben oder Berichtigungen und vertritt den Antragsteller im Vollstreckungsverfahren vor den Gerichten und anderen Stellen in Slowenien.

16 Gilt für diesen Mitgliedstaat das Haager Protokoll von 2007?

Ja.

17 Wenn das Haager Protokoll von 2007 nicht für diesen Mitgliedstaat gilt, welches Recht gilt dann für den Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des Internationalen Privatrechts? Wie lauten die entsprechenden Bestimmungen des Internationalen Privatrechts?

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18 Welche Regeln gelten für den Zugang zum Recht bei grenzübergreifenden Streitsachen innerhalb der EU (entsprechend der Systematik von Kapitel V der Unterhaltsverordnung)?

Zur Deckung der Kosten des Verfahrens kann Prozesskostenhilfe gewährt werden. Der Präsident des Kreisgerichts entscheidet über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe (Artikel 2 des Gesetzes über Prozesskostenhilfe).

Prozesskostenhilfe kann für Rechtsberatung, Rechtsvertretung und weitere gesetzlich festgelegte rechtliche Dienstleistungen für alle Formen des Rechtsschutzes vor slowenischen Gerichten der ordentlichen oder Fachgerichtsbarkeit, dem slowenischen Verfassungsgericht (Ustavno sodišče) und vor allen Organen, Einrichtungen oder Personen in der Republik Slowenien, die für die außergerichtliche Streitbeilegung zuständig sind, sowie als Befreiung von der Zahlung der Prozesskosten gewährt werden (Artikel 7 des Gesetzes über Prozesskostenhilfe).

Anspruchsberechtigt nach diesem Gesetz sind: 1. Staatsangehörige Sloweniens; 2. ausländische Staatsangehörige mit unbefristeten oder befristeten Aufenthaltstiteln in Slowenien sowie Personen ohne Staatsangehörigkeit (Staatenlose), die sich legal in Slowenien aufhalten; 3. sonstige ausländische Staatsangehörige auf der Grundlage von Gegenseitigkeitsregelungen oder unter den Bedingungen und in den Fällen, die in für Slowenien verbindlichen internationalen Verträgen geregelt sind; 4. Nichtregierungsorganisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die dem Gemeinwohl dienen und in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften in das entsprechende Register eingetragen sind, bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten im öffentlichen Interesse oder mit dem Zweck, für den sie gegründet wurden; 5. sonstige Personen, die nach dem Gesetz oder nach einem für Slowenien verbindlichen internationalen Vertrag Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben (Artikel 10 des Gesetzes über Prozesskostenhilfe).

Eine Person, die Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, kann in jeder Phase des Verfahrens Prozesskostenhilfe beantragen. Bei der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag werden die Vermögenssituation des Antragstellers und weitere Bedingungen nach Maßgabe des Gesetzes festgestellt (Artikel 11 des Gesetzes über Prozesskostenhilfe).

Nach Artikel 46 der Verordnung gilt ein Verzicht auf die Gerichtsgebühren in sämtlichen Fällen, in denen sich der Antrag der berechtigten Person aus Artikel 56 der Verordnung ergibt und sich auf Unterhalt bezieht, der auf das Eltern-Kind-Verhältnis zurückzuführen ist und Personen zusteht, die jünger als 21 Jahre sind.

19 Welche Maßnahmen hat der Mitgliedstaat ergriffen, um sicherzustellen, dass die Zentralen Behörden die in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung beschriebenen Aufgaben erfüllen?

Es wurden keine Maßnahmen zur Durchführung von Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates getroffen.

 

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Letzte Aktualisierung: 29/03/2023

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