Unterhaltspflichten

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Familienrecht – Unterhaltspflichten


*muss ausgefüllt werden

Artikel 71 1. (a) - Zuständige Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge

Der Antrag auf Vollstreckbarklärung gemäß Artikel 27 Absatz 1 wird bei einem Kreisgericht (okresní soud) oder einem Gerichtsvollzieher (soudní exekutor) gestellt.

Der Rechtsbehelf (odvolání) gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung wird gemäß § 201 ff. des Gesetzes 99/1963 in der letztgültigen Fassung (im Folgenden „Zivilprozessordnung") bei dem Kreisgericht gestellt, das über den Antrag entschieden hat oder dessen örtliche Zuständigkeit gemäß § 45 des Gesetzes 120/2001 über Gerichtsvollzieher und Vollstreckungstätigkeiten in der letztgültigen Fassung (im Folgenden „Vollstreckungsordnung“) festgestellt wurde.

Wurde der Antrag auf Vollstreckbarerklärung bei einem Gerichtsvollzieher gestellt, entscheidet das Bezirksgericht (krajský soud), in dessen Gerichtsbezirk das Vollstreckungsgericht liegt, über den gegen die Entscheidung des Gerichtsvollziehers eingelegten Rechtsbehelf.

Artikel 71 1. (b) - Rechtsbehelfe

Die Rechtsmittelverfahren gemäß Artikel 33 der Verordnung sind die Nichtigkeitsklage (žaloba pro zmatečnost) gemäß § 229 ff. der Zivilprozessordnung, das Wiederaufnahmeverfahren (žaloba na obnovu řízení) gemäß § 228 ff. der Zivilprozessordnung und der außerordentliche Rechtsbehelf (dovolání) gemäß § 236 ff. der Zivilprozessordnung bzw. in bestimmten Fällen auch gemäß § 30 des Gerichtsverfahrensgesetzes.

Gegen Entscheidungen in der Hauptsache (d. h. die eigentliche Unterhaltsforderung) ist hingegen kein außerordentlicher Rechtsbehelf möglich.

Die Zuständigkeit für Nichtigkeitsklagen und Klagen auf Wiederaufnahme des Verfahrens liegt beim erstinstanzlichen Gericht. Unter bestimmten Umständen kann die Zuständigkeit auch bei dem Gericht liegen, dessen Entscheidung angefochten wurde (§ 235a der Zivilprozessordnung). Die Zuständigkeit für außerordentliche Rechtsbehelfe liegt beim Obersten Gericht – Anschrift: Nejvyšší soud ČR, Burešova 20, 657 37 Brno, Tschechische Republik.

Artikel 71 1. (c) - Nachprüfungsverfahren

Das zuständige Gericht für die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens gemäß Artikel 19 der Verordnung ist das Kreisgericht, das in erster Instanz entschieden hat.

Das zuständige Gericht wendet Artikel 19 der Verordnung unmittelbar an. Gegen die Entscheidung, mit der das Gericht den Antrag auf Nachprüfung ablehnt, kann ein Rechtsbehelf (odvolání) eingelegt werden.

Artikel 71 1. (d) - Zentrale Behörden

Zentrale Behörde:

Amt für internationalen Kinderrechtsschutz (Úřad pro mezinárodněprávní ochranu dětí)

Šilingrovo náměstí 3/4

602 00 Brno

Tschechische Republik

E-Mail: podatelna@umpod.cz

Tel.: 00420 542 215 522

Fax: 00420 542 212 836

http://www.umpod.cz/

Artikel 71 1. (e) – Öffentliche Stellen

Eine zuständige Einrichtung im Sinne von Artikel 51 Absatz 3 ist das Justizministerium der Tschechischen Republik (Ministerstvo spravedlnosti ČR), das nach Maßgabe des Gesetzes Nr. 629/2004 über die Gewährung von Prozesskostenhilfe in grenzübergreifenden Rechtsstreitigkeiten (in letztgültigen Fassung) berechtigt ist, dafür zu sorgen, dass gemäß Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Prozesskostenhilfe gewährt wird.

Kontaktdaten:

Justizministerium der Tschechischen Republik (Ministerstvo spravedlnosti ČR)

Vyšehradská 16

128 10 Prague 2

Tschechische Republik

E-Mail: moc@msp.justice.cz

Tel.: 00420 221 997 925

Fax: 00420 221 997 919

http://www.justice.cz

Artikel 71 1. (f) – Zuständige Behörden für Vollstreckungssachen

Zuständig für die Vollstreckung zum Zwecke des Artikels 21 der Verordnung sind die Kreisgerichte (okresní soudy).

Wird der Antrag auf Vollstreckbarerklärung beim Kreisgericht gestellt, so gelten in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit die §§ 84 bis 86 der Zivilprozessordnung; wird er beim Gerichtsvollzieher gestellt, gilt § 45 der Vollstreckungsordnung.

Artikel 71 1. (g) - Zugelassene Sprachen für die Übersetzungen der Schriftstücke

Für die in den Artikeln 20, 28 und 40 aufgeführten Schriftstücke ist neben der tschechischen auch die slowakische Sprache zulässig.

Artikel 71 1. (h) – Von der Zentralen Behörde zugelassene Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden

Für die Kommunikation mit anderen Zentralen Behörden gemäß Artikel 59 der Verordnung können neben Tschechisch auch Slowakisch und Englisch verwendet werden.

Letzte Aktualisierung: 13/05/2023

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