Unterhaltspflichten

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

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Familienrecht – Unterhaltspflichten


*muss ausgefüllt werden

Artikel 71 1. (a) - Zuständige Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge

Gemäß Artikel 27 Absatz 1:

-in Fällen, die den Unterhalt von (minderjährigen oder volljährigen) Kindern und von Ehegatten betreffen, ist die Abteilung für Jugend- und Familienangelegenheiten des Amtsgerichts (Juízo de Família e Menores) zuständig. Gibt es keine solche Abteilung, ist die lokale Zivilabteilung des Amtsgerichts (Juízo Local Cível) zuständig, sofern vorhanden, ansonsten die Abteilung mit allgemeiner Zuständigkeit des Amtsgerichts (Juízo Local de Competêncial Genérica).

- in allen anderen Fällen, in denen ein Familienverhältnis, Verwandtschaftsverhältnis oder eine Schwägerschaft eine Unterhaltspflicht begründet, ist die lokale Zivilabteilung des Amtsgerichts (Juízo Local Cível) zuständig, sofern vorhanden, ansonsten die Abteilung mit allgemeiner Zuständigkeit des Amtsgerichts (Juízo Local de Competêncial Genérica).

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 ist das Rechtsmittelgericht (Tribunal da Relação) zuständig.

Artikel 71 1. (b) - Rechtsbehelfe

Die Entscheidung über den Rechtsbehelf kann nur in Rechtsfragen beim Obersten Gerichtshof (Supremo Tribunal de Justiça) angefochten werden.

Artikel 71 1. (c) - Nachprüfungsverfahren

Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a:

- als Nachprüfungsverfahren ist der außerordentliche Rechtsbehelf gemäß Artikel 696 Buchstabe e der Zivilprozessordnung vorgesehen.

Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b:

- als Nachprüfungsverfahren ist der außerordentliche Rechtsbehelf gemäß Artikel 696 Buchstabe e der Zivilprozessordung sowie gemäß Artikel 140 der Zivilprozessordnung vorgesehen.

Für den Rechtsbehelf ist das Gericht zuständig, das die nachzuprüfende Entscheidung erlassen hat (Artikel 697 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).

Artikel 71 1. (d) - Zentrale Behörden

Die gemäß der Verordnung zuständige Zentrale Behörde ist in Portugal die Generaldirektion der Justizverwaltung. Die Anschrift lautet:

Direção-Geral da Administração da Justiça (Generaldirektion für Rechtspflege)

Av. D. João II, n.º 1.08.01 D/E- Pisos 0 e 9° ao 14°

1990-097 LISBOA - PORTUGAL

Tel.: +351 217 906 200 / +351 217 906 223

Fax: +351 211 545 116

E-Mail: correio@dgaj.mj.pt

correio.dsjcji@dgaj.mj.pt

Internetadresse: https://dgaj.justica.gov.pt/

Artikel 71 1. (f) – Zuständige Behörden für Vollstreckungssachen

In Fällen, die den Unterhalt von (minderjährigen oder volljährigen) Kindern betreffen, ist zuständig:

- die Abteilung für Jugend- und Familienangelegenheiten des Amtsgerichts (Juízo de Família e Menores), sofern vorhanden, ansonsten die Abteilung für Vollstreckung des Amtsgerichts (Juízo de Execução).

In Fällen, die den Unterhalt von Ehegatten betreffen, ist zuständig:

- die Abteilung für Jugend- und Familienangelegenheiten des Amtsgerichts (Juízo de Família e Menores), sofern vorhanden, ansonsten die Abteilung für Vollstreckung des Amtsgerichts (Juízo de Execução).

In allen anderen Fällen, in denen ein Familienverhältnis, Verwandtschaftsverhältnis oder eine Schwägerschaft eine Unterhaltspflicht begründet, ist zuständig:

- die Abteilung für Vollstreckung des Amtsgerichts (Juízo de Execução), sofern vorhanden, ansonsten

- die zentrale Zivilabteilung des Amtsgerichts (Secção Cível da instância Central), bei einem Streitwert über 50 000 EUR oder

- die Abteilung mit allgemeiner Zuständigkeit des Amtsgerichts (Juízo de Competência Genérica) oder die lokale Zivilabteilung des Amtsgerichts (Juízo Local Cível), sofern vorhanden, bei einem Streitwert bis einschließlich 50 000 EUR.

Artikel 71 1. (g) - Zugelassene Sprachen für die Übersetzungen der Schriftstücke

Für Übersetzungen der in den Artikeln 20, 28 und 40 genannten Schriftstücke ist Portugiesisch zugelassen.

Artikel 71 1. (h) – Von der Zentralen Behörde zugelassene Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden

Die Zentrale Behörde hat für die Kommunikation mit anderen Zentralen Behörden gemäß Artikel 59 Portugiesisch, Englisch und Französisch zugelassen.

Letzte Aktualisierung: 07/04/2024

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