Brüssel-IIa-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

Bulgarien

Familienrecht – Brüssel-IIa-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung


*muss ausgefüllt werden

Artikel 67 (a)

Namen und Anschriften der Zentralen Behörden nach Artikel 53 sowie technische Kommunikationsmittel:

Justizministerium

Direktion Internationaler Rechtsschutz des Kindes und Internationale Adoptionen

Tel.: (+359 2) 9237302

E-Mail: L_Chernogorova@justice.government.bg

Fax: (+359 2) 9871557

Anschrift: Ul. Slavyanska No 1

BG-1040 Sofia

Bulgarien

(In allen in der Verordnung geregelten Angelegenheiten betreffend die elterliche Verantwortung, Kindesentführungen und die Unterbringung von Kindern – Artikel 56)

Direktion Internationale Justizielle Zusammenarbeit und Europaangelegenheiten

Tel.: (+359 2) 9237413

Fax: (+359 2) 9809223

Anschrift: Ul. Slavyanska No 1

BG-1040 Sofia

Bulgarien

(In allen in der Verordnung geregelten Angelegenheiten, ausgenommen Fälle von elterliche Verantwortung, Kindesentführungen und der Unterbringung von Kindern – Artikel 56)

Artikel 67 (b)

Die Sprachen, die gemäß Artikel 57 Absatz 2 für Mitteilungen an die Zentralen Behörden zugelassen sind: Bulgarisch, Englisch, Französisch.

Artikel 67 (c)

Die Sprachen, die gemäß Artikel 45 Absatz 2 für die Bescheinigung über das Umgangsrecht zugelassen sind: Bulgarisch, Englisch, Französisch.

Artikel 21 und 29

Die nach Artikel 21 Absatz 2 für die Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung zuständigen Stellen sind die jeweiligen Meldebehörden, d. h. die Gemeindebürgermeister (Artikel 621 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).

Die für die Anerkennung von Entscheidungen nach Artikel 21 Absatz 3 zuständige Stelle ist das Bezirksgericht (окръжен), in dessen Gerichtsbezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder gemeldet ist; hat der Antragsgegner im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder ist dort nicht gemeldet, ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder gemeldet ist (Artikel 622 Absatz 1 der Zivilprozessordnung). Wenn auch der Antragsteller keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien hat oder dort nicht gemeldet ist, ist der Antrag beim Stadtgericht Sofia zu stellen.

Die nach Artikel 29 zuständige Stelle, bei der der Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU ergangenen gerichtlichen Entscheidung zu stellen ist, ist das Bezirksgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder eingetragen ist, oder in dessen Bezirk der Ort der Vollstreckung liegt (Artikel 623 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).

Artikel 33

Gegen die Entscheidung kann beim Appellationsgerichts Sofia ein Rechtsbehelf eingelegt werden (Artikel 623 Absatz 6 Satz 1 der Zivilprozessordnung).

Artikel 34

Weitere Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Appellationsgerichts Sofia sind beim Obersten Kassationsgericht einzulegen (Artikel 623 Absatz 6 Satz 2 der Zivilprozessordnung).

 

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Letzte Aktualisierung: 26/11/2021

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