Brüssel-IIa-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung

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Familienrecht – Brüssel-IIa-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung


*muss ausgefüllt werden

Artikel 67 (a)

Frau Argyro Eleftheriadou, Direktorin

Herr Vasilios Sarigiannidis, Abteilungsleiter

Mesogeion 96

11527 Athen

Tel.:     0030 213 130 7311
0030 213 130 7312

Fax: 0030 213 130 7499

E-Mail: aeleftheriadou@justice.gov.gr, vsarigiannidis@justice.gov.gr, civilunit@justice.gov.gr

Artikel 67 (b)

Die Sprachen, die gemäß Artikel 57 Absatz 2 für Mitteilungen an die Zentralen Behörden zugelassen sind: Griechisch, Englisch, Französisch

Artikel 67 (c)

Die Sprachen, die gemäß Artikel 45 Absatz 2 für die Bescheinigung über das Umgangsrecht und die Rückgabe des Kindes zugelassen sind: Griechisch, Englisch, Französisch

Artikel 21 und 29

Anträge nach den Artikeln 21 und 29 sind bei folgenden Gerichten zu stellen:

– in Griechenland bei einem Gericht erster Instanz (Πρωτοδικείο).

Anträge sind beim zuständigen Gericht am Wohnort des Schuldners oder in Ermangelung eines entsprechenden Wohnorts am Ort der Unterkunft des Schuldners zu stellen. Hat der Schuldner auch keinen Ort der Unterkunft, so liegt die Zuständigkeit beim Athener Gericht erster Instanz.

Artikel 33

Der Rechtsbehelf nach Artikel 33 ist bei folgenden Gerichten einzulegen:

– in Griechenland bei einem Berufungsgericht (Εφετείο).

Artikel 34

Rechtsbehelfe nach Artikel 34 können nur eingelegt werden:

– in Griechenland im Wege einer Kassationsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof (Areopag, Άρειος Πάγος).

 

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Letzte Aktualisierung: 01/03/2021

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