Brüssel-IIa-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung

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Familienrecht – Brüssel-IIa-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung


*muss ausgefüllt werden

Artikel 67 (a)

Namen und Anschriften der Zentralen Behörden gemäß Artikel 53 sowie technische Kommunikationsmittel:

Justizministerium

Internationale Rechtshilfe

PL 25

00023 Valtioneuvosto

Tel.: +358 9 1606 7628

Fax: +358 9 1606 7524

E-Mail: central.authority.om@gov.fi

Artikel 67 (b)

Die Sprachen, die gemäß Artikel 57 Absatz 2 für Mitteilungen an die Zentralen Behörden zugelassen sind: Finnisch, Schwedisch, Englisch

Artikel 67 (c)

Die Sprachen, die gemäß Artikel 45 Absatz 2 für die Bescheinigung über das Umgangsrecht und die Rückgabe eines Kindes zugelassen sind: Finnisch, Schwedisch, Englisch

Artikel 21 und 29

Anträge nach den Artikeln 21 und 29 sind bei folgenden Gerichten zu stellen:

in Finnland beim Amtsgericht (käräjäoikeus/tingsrätt).

Artikel 33

Der Rechtsbehelf nach Artikel 33 ist bei folgenden Gerichten einzulegen:

in Finnland beim Rechtsmittelgericht (hovioikeus/hovrätt).

Artikel 34

Rechtsbehelfe nach Artikel 34 können nur eingelegt werden:

in Finnland beim Obersten Gerichtshof (Korkein oikeus/högsta domstolen).

 

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Letzte Aktualisierung: 22/03/2024

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