Brüssel-IIa-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung

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Familienrecht – Brüssel-IIa-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung


*muss ausgefüllt werden

Artikel 67 (a)

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Namen und Anschriften der Zentralen Behörden gemäß Artikel 53 sowie technische Kommunikationsmittel:

Ministerium für Arbeit, Rentensystem, Familie und Soziales

Trg Nevenke Topalušić 1

10000 Zagreb

Website: https://mrosp.gov.hr/

E-Mail: eu-poslovi@mrosp.hr

Tel.: +385 1 6109 892, + 385 1 6106 164

Fax: +385 1 6106 171

Artikel 67 (b)

Die Sprachen, die gemäß Artikel 57 Absatz 2 für Mitteilungen an die Zentralen Behörden zugelassen sind:

a) Kroatisch oder Englisch für Mitteilungen an die Zentralen Behörden;

b) Kroatisch für Anträge.

Artikel 67 (c)

Die Sprachen, die gemäß Artikel 57 Absatz 2 für Mitteilungen an die Zentralen Behörden zugelassen sind:

a) Kroatisch oder Englisch für Mitteilungen an die Zentralen Behörden;

b) Kroatisch für Anträge.

Artikel 21 und 29

Anträge nach den Artikeln 21 und 29 sind bei folgenden Gerichten zu stellen:

Amtsgerichte (općinski sudovi; sing. općinski sud) sind für die Entgegennahme von und Entscheidungen über Anträge(n) auf Vollstreckbarerklärung zuständig.

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Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)

Artikel 33

Der Rechtsbehelf nach Artikel 33 ist bei folgenden Gerichten einzulegen:

Der Rechtsbehelf wird über das Gericht erster Instanz (Amtsgericht) (županijski sudovi; sing. županijski sud), das die Entscheidung getroffen hat, beim Gericht zweiter Instanz (Gespanschaftsgericht) eingelegt.

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Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)

Artikel 34

Rechtsbehelfe gemäß Artikel 34:

Die über den Rechtsbehelf ergangene Entscheidung kann angefochten werden, indem eine der Parteien einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellt (Artikel 421 bis 428 der Zivilprozessordnung). Der Antrag muss bei dem Gericht gestellt werden, das die Entscheidung in erster Instanz getroffen hat (Amtsgericht).

 

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Letzte Aktualisierung: 04/03/2024

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