Brüssel-IIa-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung

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Familienrecht – Brüssel-IIa-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung


*muss ausgefüllt werden

Artikel 67 (a)

Die Namen und Anschriften der Zentralen Behörden gemäß Artikel 53 sowie die technischen Kommunikationsmittel:

Utrikesdepartementet Enheten för konsulära och civilrättsliga ärenden

(Außenministerium – Abteilung für Konsularsachen und Zivilrecht)

S-103 39 Stockholm

Telefon: +46 (8) 405 1000 (Zentrale) / +46 (8) 405 5005 (Notfallrufnummer außerhalb der Geschäftszeiten)

Fax: +46 (8) 723 1176;

E-Mail: ud-kc@gov.se

Artikel 67 (b)

Die Sprachen, die gemäß Artikel 57 Absatz 2 für Mitteilungen an die Zentralen Behörden zugelassen sind: Schwedisch, Englisch.

Artikel 67 (c)

Für die Bescheinigung über das Umgangsrecht und die Rückgabe eines Kindes – Artikel 45 Absatz 2: Schwedisch, Englisch.

Artikel 21 und 29

Artikel 21

Bezieht sich der Antrag ganz oder in Teilen auf ein Kind, ist er gemäß Kapitel 21 § 1 des schwedischen Kinder- und Elterngesetzes (föräldrabalken) beim Amtsgericht (tingsrätt) zu stellen.

Bezieht sich der Antrag nicht auf ein Kind, ist er bei einem der Amtsgerichte, die in § 5 Absatz 1 der Verordnung (2005:97) über zusätzliche Vorschriften zu der Verordnung Brüssel II aufgelistet sind, am Wohnsitz der anderen Partei zu stellen oder beim Amtsgericht Nacka, wenn die andere Partei keinen Wohnsitz in Schweden hat.

Artikel 29

Bezieht sich der Antrag ganz oder in Teilen auf ein Kind, ist er gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung Brüssel II beim Amtsgericht zu stellen.

Bezieht sich der Antrag nicht auf ein Kind, ist er bei einem der Amtsgerichte (tingsrätt) zu stellen, die in § 5 Absatz 2 der Verordnung (2005:97) über zusätzliche Vorschriften zu der Verordnung Brüssel II aufgelistet sind, und gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung Brüssel II zuständig sind.

Artikel 33

Rechtsbehelfe gemäß Artikel 33 sind bei dem Amtsgericht (tingsrätt) einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.

Artikel 34

Rechtsbehelfe gemäß Artikel 34 können nur bei einem Oberlandesgericht (hovrätt) oder beim Obersten Gerichtshof (Högsta domstolen) eingelegt werden.

 

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Letzte Aktualisierung: 24/01/2022

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