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Ordentliche Gerichtsbarkeit – Einführung
Oberster Gerichtshof
Der oberste Gerichtshof, das „Gericht der Gerichte“, ist der Kassationshof (Cour de cassation/Hof van Cassatie), der seinen Sitz in Brüssel hat.
Assisenhof
Es gibt jeweils einen Assisenhof (cour d’assises/hof van assisen) in den zehn Provinzen und im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt. Der Assisenhof ist kein ständiges Gericht, sondern tritt nur zusammen, wenn bei ihm Anklage erhoben wird.
Rechtsmittelgerichte
- Appellationshof (cour d’appel/hof van beroep): In Belgien gibt es fünf Appellationshöfe:
- Brüssel (für die Gerichtsbezirke Wallonisch-Brabant, Löwen und Brüssel)
- Lüttich (für die Gerichtsbezirke Lüttich, Namur und Luxemburg)
- Mons (für den Gerichtsbezirk Hennegau)
- Gent (für die Gerichtsbezirke Westflandern und Ostflandern)
- Antwerpen (für die Gerichtsbezirke Antwerpen und Limburg)
- Arbeitsgerichtshof (cour du travail/arbeidshof): In Belgien gibt es die fünf Arbeitsgerichtshöfe. Sie sind die Rechtsmittelinstanzen für arbeitsrechtliche Streitigkeiten und haben dieselben örtlichen Zuständigkeitsbereiche wie die Appellationshöfe.
Gerichte erster Instanz
- Gericht Erster Instanz (tribunal de première instance/rechtbank van eerste aanleg): In Belgien gibt es 13 Gerichte Erster Instanz: zwei im Gerichtsbezirk Brüssel (ein niederländisch- und ein französischsprachiges) und jeweils eines in den anderen Gerichtsbezirken.
- Arbeitsgericht (tribunal du travail/arbeidsrechtbank): In Belgien gibt es neun Arbeitsgerichte: grundsätzlich eines im örtlichen Zuständigkeitsbereich jedes Appellationshofs. Ausgenommen sind der örtliche Zuständigkeitsbereich des Appellationshofs Brüssel, in dem es jeweils ein Arbeitsgericht in Löwen und in Nivelles sowie zwei Arbeitsgerichte in Brüssel (ein niederländisch- und ein französischsprachiges) gibt, und der Gerichtsbezirk Eupen.
- Unternehmensgericht (tribunal de l’entreprise/ondernemingsrechtbank): In Belgien gibt es neun Unternehmensgerichte: grundsätzlich eines im örtlichen Zuständigkeitsbereich jedes Appellationshofs. Ausgenommen sind der örtliche Zuständigkeitsbereich des Appellationshofs Brüssel, in dem es jeweils ein Unternehmensgericht in Löwen und in Nivelles sowie zwei Unternehmensgerichte in Brüssel (ein niederländisch- und ein französischsprachiges) gibt, und der Gerichtsbezirk Eupen.
Untergeordnete oder bürgernahe Gerichte
- Friedensgericht (justice de paix/vredegerecht): In Belgien gibt es 187 Friedensgerichte: eines in jedem Gerichtskanton.
- Polizeigericht (tribunal de police/politierechtbank): In Belgien gibt es 15 Polizeigerichte: eines in jedem Gerichtsbezirk. Dies gilt nicht für Brüssel, wo es vier gibt.
Gerichtliche Zuständigkeit
Friedensgericht
Das Friedensgericht befasst sich mit allen Rechtssachen, deren Streitwert 5000 EUR nicht übersteigt und die nicht ausschließlich einem anderen Gericht zugewiesen sind. Darüber hinaus ist der Friedensrichter (juge de paix/vrederechter) unabhängig vom Streitwert für Rechtsstreitigkeiten über Mietverträge, Nachbarschaftsrecht, Dienstbarkeiten und Enteignungen zuständig und kann bei Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten einstweilige Maßnahmen anordnen. Wenn der Streitwert über 2000 EUR liegt, kann gegen das Urteil des Friedensrichters ein Rechtsmittel beim Gericht Erster Instanz eingelegt werden.
Polizeigericht
Das Polizeigericht ist sowohl Zivil- als auch Strafgericht. Es befasst sich mit Übertretungen (contraventions/overtredingen), mit Vergehen (délits/wanbedrijven), die zu Übertretungen umgestuft wurden, mit Verstößen gegen bestimmte Rechtsvorschriften, z. B. das Feldgesetzbuch (Code rural/Veldwetboek) oder das Forstgesetzbuch (Code forestier/Boswetboek), sowie mit Schadenersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen oder Straftaten, die im Straßenverkehr begangen wurden. Gegen das Urteil des Polizeigerichts kann Berufung beim Gericht Erster Instanz eingelegt werden. Dies gilt nicht für die im Gerichtsgesetzbuch (Code judiciaire/Gerechtelijk Wetboek) aufgeführten Rechtssachen, wenn deren Streitwert nicht mehr als 1240 EUR beträgt.
Gericht Erster Instanz
Das Gericht Erster Instanz ist für alle Rechtssachen zuständig, die nicht durch Gesetz einem anderen Gericht zugewiesen sind. Es verfügt somit über eine Auffangzuständigkeit.
Das Gericht Erster Instanz ist in vier Abteilungen gegliedert: das Zivilgericht, das Korrektionalgericht, das Familiengericht und das Jugendgericht. 2007 wurde bei den Gerichten Erster Instanz Antwerpen, Brüssel, Ostflandern, Lüttich und Hennegau als weitere Abteilung das Strafvollstreckungsgericht eingerichtet.
Zivilgericht
Das Zivilgericht (tribunal civil/burgerlijke rechtbank) befindet über Rechtssachen, die den Personenstand betreffen. Darüber hinaus ist es für Rechtssachen mit einem Streitwert von mehr als 1860 EUR, Rechtsstreitigkeiten über Erbschaftssteuern und das Urheberrecht sowie für Berufungen gegen Urteile des Friedensgerichts zuständig.
Korrektionalgericht
Das Korrektionalgericht (tribunal correctionnel/correctionele rechtbank) ist für die Aburteilung aller Vergehen und zu einem Vergehen umgestuften Verbrechen (crimes correctionnalisés/gecorrectionaliseerde misdaden) zuständig, z. B. Betrug, fahrlässige Tötung, Einbruchsdiebstahl oder Raub. Ferner verhandelt es Berufungen gegen Entscheidungen des Polizeigerichts.
Das Korrektionalgericht kann auf zwei Weisen mit einer Rechtssache befasst werden: entweder im Wege der direkten Ladung durch die Staatsanwaltschaft (ministère public/openbaar ministerie) bzw. eine Zivilpartei (partie civile/burgerlijke partij) oder durch Beschluss der Ratskammer, wenn diese nach Abschluss der gerichtlichen Untersuchung (instruction/gerechtelijk onderzoek) beschließt, den Beschuldigten an das Korrektionalgericht zu verweisen.
Die Ratskammer (chambre du conseil/raadkamer) ist für die gerichtliche Untersuchung von Straftaten zuständig. Sie ist mit einem Einzelrichter besetzt, bei dem es sich um einen Richter am Gericht Erster Instanz handelt, und prüft, ob die Sache an das Korrektionalgericht verwiesen werden muss oder ob das Verfahren einzustellen ist (non-lieu/buitenvervolgingstelling). Die Ratskammer entscheidet auch, ob der Beschuldigte in Untersuchungshaft bleiben muss oder ob er – gegebenenfalls unter Auflagen – freizulassen ist. Eine solche Haftprüfung erfolgt entweder monatlich oder, im Falle von Verbrechen, die nicht zu einem Vergehen umgestuft werden können, alle drei Monate.
Die Untersuchungshaft (détention préventive/voorlopige hechtenis) ist eine Sicherungsmaßnahme, bei der eine Person, die im Verdacht steht, ein Vergehen oder Verbrechen begangen zu haben, bis zur Gerichtsverhandlung in einer Haftanstalt untergebracht wird. Untersuchungshaft kann angeordnet werden, wenn die Gefahr besteht, dass der Verdächtige nicht zur Gerichtsverhandlung erscheint, bis zum Verhandlungstermin weitere Straftaten begeht, versucht, Beweismittel zu vernichten, oder Kontakt zu bestimmten Personen aufnimmt (etwa um Zeugen oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen). Ein Verdächtiger, der endgültig freigesprochen oder dessen Verfahren eingestellt wird, kann beim Justizministerium Schadenersatz für die zu Unrecht in Haft verbrachte Zeit verlangen. Damit er eine solche Haftentschädigung (indemnité en cas de détention inopérante/vergoeding wegens onwerkzame hechtenis) erhält, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Die Untersuchungshaft muss mehr als acht Tage gedauert haben, und der Verdächtige darf die Inhaftierung bzw. die Haftfortdauer nicht durch sein Verhalten verursacht haben. Bei der Prüfung der zweiten Voraussetzung legt das Justizministerium sehr strenge Maßstäbe an.
Gegen die Entscheidungen der Ratskammer kann Berufung bei der Anklagekammer (chambre des mises en accusation/kamer van inbeschuldigingstelling) des Appellationshofs eingelegt werden. Die Anklagekammer ist für die gerichtliche Untersuchung auf Ebene des Appellationshofs zuständig.
Jugendgericht
Die Jugendkammern, die zusammen das Jugendgericht (Tribunal de la jeunesse/jeugdrechtbank) bilden, sind für Verfahren zuständig, die schutzbedürftige oder straffällige Jugendliche betreffen.
Ob das Jugendgericht mit einer Sache befasst wird, kann nur die Staatsanwaltschaft entscheiden. Anders als das Zivilgericht kann das Jugendgericht nicht von Privatpersonen angerufen werden. Ein Verfahren vor dem Jugendgericht kann auf zwei Weisen eingeleitet werden:
- Im Falle einer Straftat teilt die Polizei der Staatsanwaltschaft den Namen des Jugendlichen mit. Die Staatsanwaltschaft entscheidet dann, ob die Tat so schwerwiegend ist, dass der Jugendrichter damit befasst werden muss.
- Im Falle von Jugendlichen, die in einem problematischen häuslichen Umfeld leben, bestehen wahrscheinlich schon Kontakte zum Jugendamt (service d’aide à la jeunesse). Wenn keine Lösung zur Behebung der Probleme gefunden wird, verweist das Jugendamt den Fall an eine Mediationsstelle (commission de médiation), die sich darum kümmert, dass Schritte zur Unterstützung der Jugendlichen unternommen werden. Erforderlichenfalls kann die Mediationsstelle die Staatsanwaltschaft ersuchen, die Sache dem Jugendgericht vorzulegen, damit geeignete Maßnahmen getroffen werden können.
Familiengericht
Die Zuständigkeit des Familiengerichts (tribunal de la famille/familierechtbank) umfasst nach Artikel 572bis und Artikel 577 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuchs alle die Familie betreffenden Rechtsstreitigkeiten.
Von Ausnahmefällen abgesehen, ist das Gericht unabhängig vom Streitwert zuständig für:
- alle Anträge in Bezug auf den Personenstand und die sich daraus ergebenden Folgen: Konflikte im Zusammenhang mit Ehe oder ehelichen Pflichten, Scheidung und ihren vermögensrechtlichen Folgen, Feststellung bzw. Anfechtung der Abstammung, Anfechtung bestimmter Entscheidungen des Standesbeamten usw.
- alle Anträge in Bezug auf das gesetzliche Zusammenwohnen und die sich daraus ergebenden Folgen: Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Vermögen der gesetzlich Zusammenwohnenden, Aufhebung des gesetzlichen Zusammenwohnens usw.
- alle Anträge in Bezug auf Kinder: Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der elterlichen Autorität und/oder die Unterbringung, Regelung des Umgangsrechts usw.
- alle Anträge in Bezug auf Unterhaltspflichten: Festsetzung oder Änderung des Unterhalts für einen ehemaligen Ehegatten oder einen Verwandten, Festlegung oder Anpassung der Höhe des Unterhalts usw.
- bestimmte Anträge in Bezug auf das Kindergeld: Feststellung des Berechtigten oder Anfechtung der Auszahlung des Kindergelds an den Empfänger
- alle Anträge in Bezug auf das Vermögen einer Familie: Schenkungen aus dem Familienvermögen, vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen Ehegatten, Erbstreitigkeiten (z. B. Erbverzicht) usw.
- alle Anträge im Zusammenhang mit einem vorübergehenden Verbot des Betretens der Wohnung im Falle häuslicher Gewalt
Das Gericht kann auch vorläufige Maßnahmen und Sofortmaßnahmen anordnen.
Darüber hinaus verhandelt es alle Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Friedensrichters in Bezug auf Handlungsunfähige.
Strafvollstreckungsgericht
Das Strafvollstreckungsgericht (tribunal de l’application des peines/strafuitvoeringsrechtbank) erlässt Entscheidungen über die externe Rechtsstellung von Personen, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. Es entscheidet über Haftlockerungen (détention limitée/beperkte detentie), die elektronische Überwachung (surveillance électronique/elektronisch toezicht), die bedingte Freilassung (libération conditionnelle/voorwaardelijke invrijheidstelling) und die vorläufige Freilassung (mise en liberté provisoire/voorlopige invrijheidstelling) im Hinblick auf die Abschiebung oder Rückkehr in das Herkunftsland. Die Staatsanwaltschaft und die verurteilte Person können gegen die Entscheidung des Strafvollstreckungsgerichts Kassationsbeschwerde einlegen.
Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts Erster Instanz
Sofern es sich nicht um eine Entscheidung des Strafvollstreckungsgerichts handelt, kann eine Partei oder die Staatsanwaltschaft, wenn sie mit einem Urteil des Gerichts Erster Instanz nicht einverstanden ist, Berufung dagegen einlegen. Dies gilt allerdings nur, wenn das Urteil in erster Instanz ergangen ist und nicht im Berufungsverfahren gegen eine Entscheidung des Polizeigerichts oder des Friedensrichters. In diesem Fall prüft der Appellationshof die Sache, und zwar unabhängig davon, ob das angefochtene Urteil vom Zivilgericht, vom Korrektionalgericht oder vom Jugendgericht erlassen wurde.
Arbeitsgericht
Das Arbeitsgericht ist für Sozialsachen zuständig: soziale Sicherheit (Pension, Arbeitslosigkeit usw.), arbeitsrechtliche Konflikte (Arbeitsverträge, Arbeitsregelungen usw.) und Arbeitsunfälle. Ferner befindet es über Anträge auf kollektive Schuldenregelung (règlement collectif de dettes/collectieve schuldenregeling), die von Privatpersonen gestellt werden.
Das Arbeitsgericht umfasst verschiedene Kammern. Sofern im Gerichtsgesetzbuch nichts anderes bestimmt ist, sind die Kammern mit einem Berufsrichter, der den Vorsitz innehat, und zwei Sozialrichtern besetzt. Je nach Art der zu verhandelnden Rechtsache vertreten die Sozialrichter die Arbeitnehmer, die Arbeitgeber oder die Selbstständigen. Sie werden auf Vorschlag von Organisationen aus der Arbeitswelt (Arbeitgeber, Angestellte, Arbeiter oder Selbständige) ernannt. Die Staatsanwaltschaft wird in diesem Zusammenhang als Arbeitsauditorat (auditorat du travail/arbeidsauditoraat) und der Staatsanwalt dementsprechend als Arbeitsauditor (auditeur du travail/arbeidsauditeur) bezeichnet.
Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts können die Parteien Berufung beim Arbeitsgerichtshof einlegen.
Unternehmensgericht
Für Streitfälle zwischen Unternehmen sind die Unternehmensgerichte zuständig, und zwar unabhängig vom Streitwert.
Auch Privatpersonen können Unternehmen vor dem Unternehmensgericht verklagen.
Das Unternehmensgericht befasst sich mit Streitfällen zwischen Unternehmen, d. h. selbstständig tätigen natürlichen Personen (Kaufleute, Freiberufler und Verwalter), juristischen Personen (Gesellschaften, Vereinigungen und Stiftungen) sowie Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit. Der Streitfall darf nicht in die besondere Zuständigkeit eines anderen Gerichts fallen, und bei natürlichen Personen darf er sich nicht auf eine Handlung beziehen, die offenkundig keinen Bezug zu dem Unternehmen aufweist.
Ein Unternehmensgericht kann aus einer Kammer oder mehreren Kammern bestehen. Jede Kammer ist mit einem Berufsrichter und zwei Unternehmensrichtern besetzt. Die Unternehmensrichter sind keine Berufsrichter, sondern Unternehmer, Verwaltungsratsmitglieder, Buchhalter, Betriebsrevisoren usw. Sie stehen dem Berufsrichter mit den Erfahrungen, die sie in der Geschäftswelt gewonnen haben, unterstützend zur Seite.
In bestimmten Fällen ist die Staatsanwaltschaft an Verfahren vor dem Unternehmensgericht beteiligt. Sie ist dort durch den Prokurator des Königs, durch einen oder mehrere Erste Staatsanwälte des Prokurators des Königs sowie durch einen oder mehrere Staatsanwälte des Prokurators des Königs vertreten.
Die Parteien können gegen die Entscheidung des Unternehmensgerichts ein Rechtsmittel beim Appellationshof einlegen. Die angefochtene Entscheidung muss jedoch in erster Instanz ergangen sein.
Appellationshof und Arbeitsgerichtshof
Der Appellationshof ist in mehrere Kammern gegliedert:
- Die Zivilkammer (chambre civile/kamer voor burgerlijke zaken) prüft Berufungen gegen Urteile, die in erster Instanz von der Zivilabteilung des Gerichts Erster Instanz oder vom Unternehmensgericht erlassen wurden.
- Die Korrektionalkammer (chambre correctionnelle/kamer voor correctionele zaken) prüft Berufungen gegen Urteile, die in erster Instanz vom Korrektionalgericht erlassen wurden.
- Die Jugendkammer (chambre de la jeunesse/jeudgkamer) prüft Berufungen gegen Urteile, die in erster Instanz vom Jugendgericht erlassen wurden.
- Die Anklagekammer (chambre des mises en accusation/kamer van inbeschuldigingstelling) ist für die gerichtliche Untersuchung zuständig und prüft Berufungen gegen Entscheidungen der Ratskammer. Wenn dem Verdächtige vorgeworfen wird, ein Verbrechen, ein Pressedelikt oder ein politisches Delikt begangen zu haben, verweist ihn die Anklagekammer an den Assisenhof.
Wie beim Arbeitsgericht sind die Kammern des Arbeitsgerichtshofs mit einem Berufsrichter, der hier Gerichtsrat heißt, und zwei bzw. vier Sozialgerichtsräten besetzt. Der Arbeitsgerichtshof prüft Berufungen gegen Entscheidungen des Arbeitsgerichts.
Assisenhof
Verbrechen
Wenn eine Person eines Verbrechens (crime/misdaad) angeklagt wird, das nicht zu einem Vergehen (délit/wanbedrijf) umgestuft werden kann oder umgestuft worden ist, muss sie vor dem Assisenhof erscheinen, wo ein Geschworenenkollegium über den Fall urteilt.
Den Vorsitz beim Assisenhof führt ein Berufsrichter, dem zwei Beisitzer zur Seite gestellt werden, die ebenfalls Berufsrichter sind. Die Richter befinden nicht über Schuld oder Unschuld des Angeklagten. Zu entscheiden, ob der Angeklagte eine Straftat begangen hat oder nicht, ist Aufgabe der Geschworenen. Die Geschworenen werden durch das Los bestimmt. Jeder belgische Staatsangehörige, der zwischen 28 und 65 Jahre alt, im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte und des Schreibens und Lesens kundig ist, kann zum Geschworenen berufen werden, wenn er nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder einer Arbeitsstrafe von mehr als 60 Stunden verurteilt worden ist.
Das Verfahren vor dem Assisenhof beginnt mit der Verlesung der Anklageschrift, in der die wichtigsten Punkte aus der gerichtlichen Untersuchung zusammengestellt sind. Dann werden die Zeugen und die an der gerichtlichen Untersuchung beteiligten Personen gehört. Diese Vernehmungen sollen den Geschworenen, die vorher keine Akteneinsicht hatten, die Möglichkeit geben, sich eine Meinung zu bilden. Anschließend stellt die Staatsanwaltschaft ihren Antrag, die Zivilparteien erhalten Gelegenheit, sich zu äußern, und die Rechtsanwälte halten ihre Plädoyers. Auch der Angeklagte wird gehört. Er beantwortet die Fragen des Vorsitzenden Richters, äußert sich zum Sachverhalt und kann auch auf nicht schuldig plädieren. Am Ende der Verhandlung ziehen sich die zwölf Geschworenen zur Beratung zurück, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt. Die Geschworenen müssen entscheiden, ob der Angeklagte schuldig oder unschuldig ist. Hierzu nehmen sie eine Abstimmung vor, bei der sie auch nuancieren können. So können sie beispielsweise den Angeklagte für schuldig befinden, ihm jedoch mildernde Umstände zubilligen. Wenn der Angeklagte schuldig gesprochen wird, legen die Berufsrichter und die Geschworenen gemeinsam die Strafe fest. Bei der Abstimmung über das Strafmaß ist die absolute Mehrheit der Stimmen erforderlich. Die Entscheidung über die Schuld muss begründet werden.
Gegen das Urteil des Assisenhofs ist grundsätzlich keine Berufung (appel/hoger beroep) möglich. Der Verurteilte, eine Zivilpartei oder die Staatsanwaltschaft kann jedoch Kassationsbeschwerde (pourvoi en cassation/cassatieberoep) beim Kassationshof einlegen. Wenn der Kassationshof das Urteil kassiert, also aufhebt, verweist er die Sache an einen anderen Assisenhof zurück, der dann neu über den Fall entscheiden muss.
Pressedelikte und politische Delikte
Ein Pressedelikt (délit de presse/drukpersmisdrijf) liegt vor, wenn Texte mit strafbarem Inhalt in mehreren Exemplaren mithilfe technischer Verfahren in Umlauf gebracht werden. Bei einem politischen Delikt (délit politique/politiek misdrijf) handelt es sich um eine Straftat, die aus politischen Gründen und zur Erreichung politischer Ziele begangen wird. Über die Strafverfolgung von politischen Delikten und Pressedelikten entscheidet der Assisenhof, außer im Falle von Pressedelikten, die einen rassistischen oder fremdenfeindlichen Hintergrund haben.
Kassationshof
Der Kassationshof gewährleistet, dass die Gerichte im Einklang mit dem Gesetz handeln. Seine Zuständigkeit erstreckt sich auf das gesamte belgische Staatsgebiet. Er entscheidet nicht in der Sache, sondern befasst sich ausschließlich mit Rechtsfragen. Kassationsbeschwerde kann daher nur aus rechtlichen Gründen eingelegt werden, z. B. wenn der Beschwerdeführer der Auffassung ist, dass ein Gesetzesverstoß vorliegt oder ein allgemeiner Rechtsgrundsatz verletzt wurde. Kassationsbeschwerde ist nur gegen Urteile zulässig, die in letzter Instanz ergangen sind, gegen die also keine Berufung mehr möglich ist.
Der Kassationshof besteht aus dem Ersten Präsidenten, dem Präsidenten, den Abteilungspräsidenten und den Gerichtsräten. Die Staatsanwaltschaft wird durch den Generalprokurator beim Kassationshof oder einen Generalanwalt vertreten. Der Kassationshof gliedert sich in drei Kammern. Die erste Kammer ist für Zivil-, Handels-, Steuer- und Disziplinarsachen zuständig, die zweite für Strafsachen und die dritte für Arbeits- und Sozialsachen. Jede Kammer ist in eine französischsprachige und eine niederländischsprachige Abteilung untergliedert. Wenn die Kammern über eine Rechtssache verhandeln, sind sie in der Regel mit fünf Gerichtsräten besetzt.
Bevor eine Entscheidung ergeht, hört das Gericht die Schlussanträge der Staatsanwaltschaft beim Kassationshof. Der Kassationshof kann eine Kassationsbeschwerde abweisen. Wenn die vorgebrachten Argumente das Gericht nicht überzeugen, weist es die Kassationsbeschwerde ab, und das angefochtene Urteil wird rechtskräftig. Kommt der Kassationshof zu dem Schluss, dass die angefochtene Entscheidung tatsächlich rechtsfehlerhaft ist, so wird sie ganz oder teilweise, mit oder ohne Zurückverweisung kassiert. Wenn eine neue Prüfung in der Sache erforderlich ist, wird der Fall an ein Gericht zurückverwiesen, das auf derselben Ebene angesiedelt ist wie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, niemals jedoch an das ursprüngliche Gericht.
Hinweis
Neben den Zivilgerichten entscheiden auch die Korrektionalkammer des Appellationshofs, der Assisenhof, die Korrektionalabteilung des Gerichts Erster Instanz (Korrektionalgericht) und das Polizeigericht (wenn es mit Strafsachen befasst ist) über zivilrechtliche Anträge (hauptsächlich auf Schadenersatz) von Zivilparteien, also von Opfern von Straftaten im weitesten Sinne.
RechtsdatenbankenWeitere Informationen über die belgischen Gerichte stehen auf dem belgischen Justizportal zur Verfügung.
Ist der Zugang zur Datenbank kostenlos?
Ja, der Zugang zur Datenbank ist kostenlos.
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