Elterliche Sorge und Umgangsrecht/Besuchsrecht

Die elterliche Verantwortung erstreckt sich auf sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber der Person eines Kindes und seinem Vermögen. Der Begriff der elterlichen Verantwortung unterscheidet sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat, umfasst jedoch in der Regel das Sorgerecht und das Umgangsrecht. Hat Ihr Partner einen anderen Pass als Sie? Sie haben Kinder und wollen sich trennen? Dann müssen Sie sich über das Sorgerecht für Ihre Kinder einigen.

Was ist dabei zu beachten?

Was ist Umgangsrecht? Was ist Sorgerecht?

Solange die Eltern zusammenleben, üben sie das Sorgerecht für ihre Kinder normalerweise gemeinsam aus. Lassen sich die Eltern jedoch scheiden oder trennen sie sich, müssen sie entscheiden, wer sich in Zukunft um die Kinder kümmern soll.

Die Eltern können beschließen, dass das Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen lebt oder nur bei einem Elternteil. Im letzteren Fall hat der andere Elternteil in der Regel das Recht, das Kind zu bestimmten Zeiten zu sehen und in Kontakt mit ihm zu treten (Umgangsrecht).

Mit dem Sorgerecht ist eine Reihe anderer Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Erziehung und Betreuung des Kinds verbunden; hierzu zählt auch die Sorge für die Person des Kindes und sein Vermögen. Normalerweise wird die elterliche Verantwortung für ein Kind von den Eltern ausgeübt, aber sie kann auch einer Einrichtung übertragen werden, der das Kind anvertraut wird.

Wer entscheidet über das Sorge- und Umgangsrecht?

Die Eltern können diese Angelegenheiten einvernehmlich regeln. Wenn sie sich nicht einigen können, kann ein Mediator oder Anwalt helfen. Um einen Mediator zu finden, können Sie den Link unten auf dieser Seite anklicken.

Kommt keine Einigung zustande, muss das Gericht entscheiden. Das Gericht kann das Sorgerecht beiden Eltern zusprechen (gemeinsames Sorgerecht) oder nur einem Elternteil (alleiniges Sorgerecht). Erhält nur ein Elternteil das Sorgerecht, kann das Gericht dem anderen Elternteil ein Umgangsrecht einräumen.

Bei einem internationalen Paar, das eine Verbindung zu mehreren EU-Mitgliedstaaten hat, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach EU-Recht. Um das zuständige Gericht zu finden, können Sie den Link unten auf dieser Seite anklicken.

Mit den einheitlichen EU-Vorschriften soll vor allem vermieden werden, dass sich beide Eltern jeweils an das Gericht ihres Herkunftsmitgliedstaats wenden und in derselben Sache zwei Entscheidungen ergehen. Grundsätzlich ist das für Entscheidungen über die elterliche Verantwortung, das Sorgerecht und das Umgangsrecht zuständige Gericht das Gericht des Landes, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Wird die Entscheidung des Gerichts in einem anderen EU-Mitgliedstaat vollstreckt?

Eine auf EU-Ebene geltende Regelung gewährleistet, dass die Entscheidung eines Gerichts in anderen EU-Mitgliedstaaten angewandt wird, sobald vom zuständigen Gericht eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt wurde. Personen oder Einrichtungen, die die elterliche Verantwortung innehaben, wird dadurch die Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtert.

Für Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, die am oder nach dem 1. August 2022 eingeleitet wurden, sind keine besonderen Verfahren erforderlich, damit die daraus resultierende Entscheidung in anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar wird, was sich positiv auf die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen auswirkt. Für Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, die vor dem 1. August 2022 eingeleitet wurden, könnte noch eine Vollstreckbarerklärung erforderlich sein.

Welche EU-Vorschriften finden Anwendung?

Kinder und ihre Eltern betreffende Angelegenheiten mit grenzüberschreitendem Bezug sind in der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Brüssel-IIb-Verordnung) geregelt. Die Verordnung ersetzt die Verordnung (EU) 2201/2003 (Brüssel-IIa-Verordnung), die jedoch weiterhin für Verfahren gilt, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2019/1111 am 1. August 2022 eingeleitet wurden. Diese Verordnung gilt für alle – eheliche wie außereheliche – Kinder. Die Brüssel-IIb-Verordnung ist die maßgebende EU-Regelung für die justizielle Zusammenarbeit in Ehesachen und Fragen der elterlichen Verantwortung. Die Verordnung gilt für alle EU-Länder mit Ausnahme Dänemarks.

Der praktische Leitfaden für die Anwendung der Brüssel-IIb-Verordnung ist auf dieser Seite abrufbar: Veröffentlichungen des EJN

Für genauere Informationen zu dem gewünschten Land klicken Sie bitte auf dessen Flagge.

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Letzte Aktualisierung: 14/06/2023

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