Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung

Zypern
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Unter Vollstreckung ist die erzwungene Durchsetzung eines Urteils oder einer Anordnung mit Unterstützung des Gerichts und mitunter auch der zusätzlichen Unterstützung durch andere zuständiger Beamter oder Dienste (z. B. des Grundbuchamtes) zu verstehen. Die Partei, die ein Gerichtsurteil oder eine gerichtliche Anordnung erwirkt hat, kann beantragen, dass das Gericht Vollstreckungsmaßnahmen trifft.

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

Gerichtsdienststellen (Gerichtsvollzieher) und Grundbuchämter. Zuständige Behörde für die Vollstreckung von Anordnungen zur Einziehung überfälliger Unterhaltszahlungen ist die Polizei.

3 Wann kann ein vollstreckbarer Titel ausgestellt oder ein Vollstreckungsbeschluss erlassen werden?

Urteile oder Anordnungen sind bei Verkündung vollstreckbar. Die Frist für das Einlegen von Rechtsmitteln bedeutet keine Aussetzung der Vollstreckung; der Rechtsmittelführer muss zu diesem Zweck einen begründeten Antrag stellen.

3.1 Das Verfahren

Titel, die nicht von einem Gericht erlassen wurden (z. B. ein Schiedsurteil) sind nicht für sich allein vollstreckbar, können aber nach einer entsprechenden Erklärung eines Gerichts vollstreckbar werden. Die Zuständigkeit für Vollstreckungsanordnungen zu außergerichtlichen Akten sowie Entscheidungen ausländischer Gerichte liegt bei dem Gericht erster Instanz des Bezirks, in dem die Person, gegen die die Vollstreckung erfolgen soll, ihren Wohnsitz hat. Bei Anordnungen im Zusammenhang mit Unterhalt sind die Familiengerichte zuständig. Gerichtsurteile werden gewöhnlich durch den Anwalt vollstreckt, der die Sache vor Gericht behandelte. Dabei bedient er sich einer der in Abschnitt 3.1 aufgeführten Methoden.

Das Verfahren zur Registrierung und Vollstreckung eines ausländischen Urteils im Rahmen eines multilateralen oder bilateralen Abkommens wird vom Juristischen Dienst des Ministeriums für Justiz und öffentliche Ordnung als zentraler Behörde durchgeführt. In anderen Fällen kann das Verfahren von privaten Rechtsanwälten durchgeführt werden.

Die Verfahrenskosten lassen sich nicht im Voraus bestimmen, sondern werden vom Urkundsbeamten des Gerichts auf der Grundlage der Gebührenverordnungen berechnet und sind von der Person zu tragen, gegen die das Urteil erging.

Vollstreckungen werden überwiegend von Gerichtsvollziehern durchgeführt. Gerichtsvollzieher sind bei den Gerichten unbefristet beschäftigte Beamte. Zur Beschleunigung der Vollstreckungsverfahren wurden ab 1996 Privatunternehmen mit der Zustellung von Urkunden in allen Zivilgerichtssachen betraut, sodass sich die Gerichtsvollzieher auf die Vollstreckung von Urteilen konzentrieren können.

3.2 Die wichtigsten Voraussetzungen

In Fällen, in denen es um die Vollstreckung eines Urteils zwischen beteiligten Parteien in Zypern geht, treffen je nach Fall unterschiedliche Kriterien zu. Es muss ein Gerichtsurteil vorliegen, das Urteil, mit dem eine Verpflichtung geschaffen wird, muss verkündet worden sein und der Beklagte muss die Zahlung des im Urteil festgelegten Betrags verweigert oder versäumt haben.

Die Kriterien für eine Vollstreckungsanordnung bezüglich eines Urteils aus einem anderen Land sind gewöhnlich in dem entsprechenden Abkommen festgelegt worden. Vorausgesetzt wird in diesem Falle üblicherweise, dass der Beklagte ordnungsgemäß von dem Verfahren in Kenntnis gesetzt worden sein muss, das im Ausland gegen ihn geführt wird.

4 Gegenstand und Art der Vollstreckung

4.1 Welche Vermögensgegenstände unterliegen der Vollstreckung?

Der Vollstreckung unterliegen können unter anderem Bankkonten, Aktien, zugelassene Fahrzeuge, Grundeigentum und andere Gegenstände. Ausgenommen sind persönliche Gegenstände, die lebensnotwendig oder für die Ausübung des Berufs des Beklagten unbedingt erforderlich sind.

Zu den Vollstreckungsmaßnahmen zählen:

  • Beschlagnahme- und Verkaufsanordnung für bewegliche Sachen;
  • Herausgabeanordnung für bewegliche Sachen (wenn die bewegliche Sache Klagegenstand war, z. B. wegen Verstoßes gegen einen Mietkaufvertrag, der Gegenstand eines Mietkaufs);
  • Pfändungsverfügung (zur Beschlagnahme von in den Händen eines Dritten befindlichen Vermögenswerten);
  • Anordnung zur Rückzahlung der Vollstreckungsschuld in Monatsraten;
  • Anordnung zur Einstellung der monatlichen Gehaltszahlungen an den gerichtlich festgestellten Darlehensnehmer (wird dem Arbeitgeber zum Vollzug zugestellt);
  • Anordnung der Herausgabe unbeweglicher Sachen;
  • Anordnung des Verkaufs unbeweglicher Sachen;
  • Anordnung der Überführung von unbeweglichen Sachen in ein Treuhandverhältnis (erlassen auf Antrag des Vollstreckungsschuldners, solange das Gericht überzeugt ist, dass die Einnahmen aus der unbeweglichen Sache in bis zu drei Jahren die Vollstreckungsschuld, Zinsen und sämtliche Kosten decken kann);
  • Grundschuld, sofern diese im Urteil aufgeführt wird;
  • Insolvenz;
  • Unternehmensauflösung.

Bei einer Anordnung von Unterhaltsleistungen zählt auch der Erlass eines Haftbefehls gegen den Schuldner zu den Vollstreckungsmaßnahmen.

4.2 Welche Wirkungen hat die Vollstreckung?

Der Schuldner und eventuelle Dritte sind verpflichtet, dem Urteil, in dem die Vollstreckungsmaßnahme angeordnet wird, Folge zu leisten. Weigert sich der Schuldner, die Handlungen oder Maßnahmen durchzuführen, die in der Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen im Einzelnen festgelegt wurden, oder vernachlässigt er dies, kann gegen ihn ein Inhaftierungsverfahren wegen Missachtung einer gerichtlichen Anordnung eingeleitet werden.

Die Bank, der die Pfändungsanordnung zugestellt wird, muss das maßgebliche Konto einfrieren, sofern sie keinen Grund hat, dies anzufechten. In diesem Fall muss sie vor dem Gericht, das die Anordnung erließ, erscheinen und Gründe vortragen, warum die Anordnung nicht gelten soll.

Alle unbestrittenen Anordnungen werden rechtskräftig und haben die Rechtskraft eines Gerichtsurteils.

4.3 Wie lange sind Vollstreckungsmaßnahmen gültig?

Vollstreckungsmaßnahmen sind bis sechs Monate nach ihrer Verkündung gültig. Das Urteil, in dem die Vollstreckungsmaßnamen verhängt wurden, gilt sechs Jahre ab seiner Verkündung. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Vollstreckung, kann das Urteil von dem Gericht nach Vorschrift 40D.8 der Zivilprozessordnung verlängert werden.

5 Ist gegen einen Vollstreckungsbeschluss ein Rechtsbehelf möglich?

Je nach Fall besteht die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, beispielsweise um die Vollstreckung auszusetzen oder eine Eintragung aufzuheben.

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

Zum Schuldnerschutz dürfen persönliche Gegenstände, die lebensnotwendig oder für die Ausübung des Berufs einer Person unbedingt erforderlich sind, nicht vollstreckt werden.

Wenn es sich bei dem Schuldner um einen staatlichen oder öffentlichen Dienst handelt, dann sind Gegenstände oder Ausrüstungen, die für einen wichtigen Zweck für die allgemeine Öffentlichkeit, darunter Ausrüstungen der Streitkräfte und der Sicherheitskräfte, Gegenstände von künstlerischer, archäologischer, kultureller, religiöser und historischer Bedeutung und Devisenreserven von der Vollstreckung ausgeschlossen.

Darüber hinaus kann eine Beschlagnahme- und Verkaufsanordnung für bewegliche Sachen  nur zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang durchgeführt werden.

Beschlagnahmtes Vermögen (ausgenommen sind Geldbeträge oder Wertpapiere) dürfen frühestens drei Tage ab dem Tag nach der Beschlagnahme veräußert werden; ausgenommen sind dem Verschleiß unterliegende Gegenstände oder wenn der Besitzer einen schriftlichen Antrag stellt; der Vermögensgegenstand muss an einem geeigneten Ort oder in der Obhut einer geeigneten Person verbleiben, bis der Verkauf abgeschlossen ist.

 

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Letzte Aktualisierung: 02/04/2024

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