Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung

Litauen
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Unter Vollstreckung eines Urteils ist die Erfüllung der Verpflichtungen zu verstehen, die den Parteien des Verfahrens durch das Urteil auferlegt werden, d. h. die Parteien führen die in dem Urteil vorgesehenen Maßnahmen zur Vollstreckung des Urteils durch. Einige Urteile erfordern keine besondere Vollstreckung: Urteile über die Anerkennung und die Aussetzung, Änderung oder Begründung eines Rechtsverhältnisses. Das Urteil kann auf der Grundlage des guten Willens der Parteien, d. h. ohne Vollstreckungsmaßnahmen, oder mithilfe von Zwangsmaßnahmen vollstreckt werden. Kommt die Person, gegen die das Urteil ergangen ist, diesem nicht nach Treu und Glauben nach, so ist der Gläubiger, der den Rechtsstreit angestrengt hat, dazu befugt, bei Gericht die Ausstellung eines Vollstreckungstitels zu beantragen und diesen einem Gerichtsvollzieher vorzulegen.

Gerichtsvollzieher sind vom Staat ermächtigte Personen, die auf Antrag des Gläubigers Maßnahmen zur Vollstreckung des nicht nach Treu und Glauben vollstreckten Urteils ergreifen können.

Die Vollstreckung von Urteilen ist in Teil VI („Vollstreckungsverfahren“) der Zivilprozessordnung der Republik Litauen und in der Verordnung Nr. 1R-352 des Justizministers vom 27. Oktober 2005 zur Genehmigung der Anordnung zur Vollstreckung von Urteilen (im Folgenden „Anordnung“) geregelt. Besondere Vorschriften zur Regelung der Vollstreckung von Urteilen können auch in anderen Rechtsakten festgelegt werden.

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

Urteile werden von Gerichtsvollziehern vollstreckt.

3 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Titel vollstreckt werden?

3.1 Zum Verfahren

Der auf der Grundlage eines Urteils erlassene vollstreckbare Titel wird einem Gerichtsvollzieher von einer hierzu befugten Person, d. h. dem Gläubiger oder seinem Vertreter, zur Vollstreckung vorgelegt. Wird der vollstreckbare Titel vom Gläubigervertreter beim Gerichtsvollzieher eingereicht, ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass die Rechte des Vertreters im Wege der Abtretung in einer nach dem Gesetz ausgestellten und formalisierten Vollmacht verankert sind, d. h. die von natürlichen Personen eingereichten Vollmachten müssen notariell beurkundet werden, während die vom Vertreter einer juristischen Person eingereichte Vollmacht von der zuständigen Stelle der juristischen Person genehmigt werden kann. Legt ein Rechtsanwalt oder sein Gehilfe dem Gerichtsvollzieher den vollstreckbaren Titel vor, muss er dem Gerichtsvollzieher auch einen schriftlichen mit dem Mandanten geschlossenen Vertrag oder ein anderes Dokument vorlegen, in dem seine Rechte und Pflichten einschließlich des Umfangs derselben dargelegt sind. Vollstreckbare Titel zur Einziehung von Geldern werden über das Informationssystem für Gerichtsvollzieher nach dem in der Anordnung festgelegten Verfahren an die Gerichtsvollzieher verteilt: anteilig auf alle Gerichtsvollzieher, die in dem Tätigkeitsgebiet tätig sind, wobei die Kategorien von vollstreckbaren Titeln und die in der Anordnung genannten einzuziehenden Beträge berücksichtigt werden. Dabei wird gewährleistet, dass ein neuer vollstreckbarer Titel zur Einziehung bei demselben Schuldner dem Gerichtsvollzieher ausgestellt wird, der bei diesem Schuldner bereits vollstreckt, es sei denn, der neue vollstreckbare Titel ist im Tätigkeitsgebiet des betreffenden Gerichtsvollziehers nicht anwendbar. Der Gerichtsvollzieher muss nach Eingang des vollstreckbaren Titels innerhalb von drei Arbeitstagen oder im Falle einer dringenden Vollstreckung unverzüglich prüfen, ob offensichtliche Gründe für die Ablehnung des Vollstreckungstitels und der Einleitung des Vollstreckungsverfahren vorliegen.

3.2 Welches sind die wesentlichen Voraussetzungen für den Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen?

Der Vollstreckungstitel kann dem Gerichtsvollzieher vom Gläubiger oder seinem Vertreter oder von der Behörde oder dem Beamten, die/der den Vollstreckungstitel ausgestellt hat, zur Vollstreckung vorgelegt werden. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, vollstreckt der Gerichtsvollzieher den vollstreckbaren Titel nach Maßgabe des Wohnsitzes oder Arbeitsplatzes dieser Person oder des Ortes, an dem sich die Vermögenswerte dieser Person befinden. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person, vollstreckt der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungstitel am Sitz des Schuldners oder an dem Ort, an dem sich dessen Vermögenswerte befinden.

Der vollstreckbare Titel muss innerhalb der für die Vollstreckungsunterwerfung geltenden Verjährungsfrist eingereicht werden. Vollstreckbare Titel aufgrund von Urteilen können innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Entscheidung zur Vollstreckung eingereicht werden. Die Frist für die Einreichung vollstreckbarer Titel aufgrund sofort vollstreckbarer Urteile beginnt am ersten Tag nach Erlass des Urteils.

Der Vollstreckungstitel wird zur Vollstreckung angenommen, wenn der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher die Verwaltungskosten des Vollstreckungsverfahrens bezahlt. Handelt es sich bei dem Gläubiger um eine natürliche Person, kann der Gerichtsvollzieher je nach der finanziellen Situation des Gläubigers auf die Zahlung der gesamten oder eines Teils der Vollstreckungskosten verzichten oder die Zahlung aufschieben, bis das Vollstreckungsverfahren abgeschlossen ist.

4 Vollstreckungsmaßnahmen

Zu Vollstreckungsmaßnahmen zählen:

  1. Einziehung von Geldern und Vermögenswerten oder Eigentumsrechten des Schuldners;
  2. Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die von anderen Personen gehalten werden;
  3. Verbot der Übertragung von Geld oder Vermögenswerten durch andere Personen an den Schuldner oder Erfüllung anderer Verpflichtungen für diesen;
  4. Einziehung von Dokumenten, aus denen die Rechte des Schuldners hervorgehen;
  5. Einziehung von Gehältern, Ruhegehältern, Zuschüssen oder sonstigen Einkünften des Schuldners;
  6. Einziehung bestimmter im Urteil genannter Gegenstände des Schuldners und deren Übertragung an den Gläubiger;
  7. Verwaltung der Vermögenswerte des Schuldners und Verwendung des Erlöses zum Zwecke der Rückzahlung;
  8. Verpflichtung des Schuldners zur Durchführung oder Unterlassung bestimmter Handlungen;
  9. Aufrechnung von Gegenforderungen;
  10. Sonstige gesetzlich vorgesehene Maßnahmen.

Es können gleichzeitig mehrere Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden.

4.1 Welche Vermögensobjekte des Schuldners unterliegen der Zwangsvollstreckung?

Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, unterliegen folgende Vermögenswerte den Vollstreckungsmaßnahmen:

  • Hypotheken und Sicherheiten, wenn die Einziehung zugunsten des Hypothekengläubigers oder des Sicherungsnehmers erfolgt;
  • Geld, Eigentumsrechte, Wertpapiere, Löhne, Gehälter, Zuschüsse oder sonstige Einkünfte oder bewegliche Vermögensgegenstände des Schuldners;
  • Unbewegliches Vermögen des Schuldners;
  • Landwirtschaftliche Nutzflächen des Schuldners, wenn die Haupttätigkeit des Schuldners die Landwirtschaft ist;
  • Wohnsitz des Schuldners, an dem er wohnt.

Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person, unterliegen folgende Vermögenswerte den Vollstreckungsmaßnahmen:

  • Hypotheken und Sicherheiten, wenn die Einziehung zugunsten des Hypothekengläubigers oder des Sicherungsnehmers erfolgt;
  • Geld, Eigentumsrechte, Wertpapiere, produzierte Waren und sonstiges bewegliches und unbewegliches Vermögen, das nicht unmittelbar für die direkte Nutzung im Produktionsprozess eingesetzt oder angepasst wird, mit Ausnahme von Verwaltungsräumlichkeiten;
  • Sonstige Vermögenswerte;
  • Unbewegliches Vermögen, das für die Produktion erforderlich ist, sowie Roh- und Betriebsstoffe, Maschinen, Ausrüstungsgegenstände und sonstige Produktionsmittel, die unmittelbar bei der Produktion verwendet werden.

4.2 Welche Wirkungen haben Zwangsvollstreckungsmaßnahmen?

Vollstreckungsmaßnahmen und -verfahren variieren je nachdem, ob eine Geld- oder eine Sachverpflichtung vollstreckt wird und ob die Geldmittel, Einkünfte oder sonstigen Vermögenswerte des Schuldners eingezogen werden.

Wenn eine Geldverpflichtung vollstreckt wird und Geldmittel des Schuldners eingezogen werden sollen, die von Kredit-, Zahlungs- oder E-Geld-Instituten gehalten werden, übermittelt der Gerichtsvollzieher diesen Instituten über das Informationssystem für Verfügungsbeschränkungen von Zahlungsmitteln eine Anordnung, die Verwendung der Gelder des Schuldners zu beschränken oder zwangsweise die Geldmittel des Schuldners zur Deckung der Schulden und der Vollstreckungskosten zu belasten.

Stellt der Gerichtsvollzieher fest, dass die Geldmittel oder sonstigen Vermögenswerte des Schuldners von Dritten gehalten werden (der Gerichtsvollzieher ist berechtigt, diese Informationen sowie Informationen darüber zu erhalten, ob die Dritten verpflichtet sind, dem Schuldner die Geldmittel zu zahlen oder andere Vermögenswerte an ihn zu übertragen), so werden diese Geldmittel gepfändet.

Wenn eine Geldforderung vollstreckt wird und das Einkommen des Schuldners eingezogen werden soll, legt der Gerichtsvollzieher dem Arbeitgeber des Schuldners oder einer anderen Person, die den Schuldner bezahlt, den Vollstreckungstitel vor. Ein festgelegter Teil des Einkommens des Schuldners wird von seinem Gehalt und den entsprechenden Leistungen abgezogen, bis die ausstehenden Beträge vollständig eingezogen sind.

Wenn eine Geldforderung vollstreckt wird und die Vermögenswerte des Schuldners eingezogen werden sollen, werden diese gepfändet und veräußert. Die Vermögenswerte des Schuldners können nicht eingezogen werden, wenn der Schuldner gegenüber dem Gerichtsvollzieher nachweist, dass die Rückzahlung des Geldes innerhalb von sechs Monaten möglich ist, indem der gesetzlich festgelegte Betrag vom Einkommen des Schuldners abgezogen wird. Diese Frist beträgt 18 Monate, wenn der letzte Wohnsitz des Schuldners, an dem er lebt, Gegenstand der Einziehung ist. Die Einziehung kann nur dann gegen den Wohnsitz des Schuldners gerichtet sein, an dem er wohnt, wenn der einzuziehende Betrag 4000 EUR übersteigt. Auf Antrag des Schuldners oder seiner Familienangehörigen kann das Gericht, nachdem gegen eine Wohnung oder ein Haus ein Pfändungsbeschluss ergangen ist, um nicht gezahlte Beträge für Energie- und Versorgungsrechnungen und sonstige Leistungen einzuziehen, entscheiden, dass die letzte Wohnung, das letzte Wohnhaus oder der Teil davon, in dem die betreffenden Personen leben müssen, nicht Gegenstand der Einziehung werden kann. Dabei kann das Gericht die finanzielle Lage und die Interessen von Kindern, Menschen mit Behinderungen und von benachteiligten Gruppen berücksichtigen.

Die Pfändung von Vermögenswerten eines Schuldners ist ein vorübergehendes Verbot oder eine vorübergehende Beschränkung des Eigentums oder einzelner Elemente des Eigentums (Verwaltung, Nutzung oder Veräußerung), die dem Vermögen des Schuldners auferlegt werden.

Die Pfändung kann von einem Gericht oder Gerichtsvollzieher vorgenommen werden.

Ein Gericht führt eine Pfändung von Vermögenswerten auf dem Wege einer Entscheidung durch, die die Durchführung vorübergehender Sicherungsmaßnahmen beinhaltet. Die gepfändeten Mittel dürfen den Betrag der Forderung nicht übersteigen. Das Gericht kann eine solche Entscheidung auf Antrag der betroffenen Personen oder in bestimmten Fällen von sich aus aufheben. Wenn das Gericht einen Fall geprüft und die Forderung abgelehnt hat, bleiben die vorübergehenden Sicherungsmaßnahmen so lange in Kraft, bis die Entscheidung wirksam wird. Wird der Anspruch befriedigt, nachdem das Gericht die vorübergehenden Sicherungsmaßnahmen angewandt hat, gelten die vorübergehenden Sicherungsmaßnahmen, bis die Entscheidung vollzogen wurde.

Ein Gerichtsvollzieher, der eine Vollstreckungsentscheidung durchführt, muss bei der Pfändung des Vermögens des Schuldners den Pfändungsbeschluss unterzeichnen. Ein Gerichtsvollzieher kann einen Pfändungsbeschluss nur widerrufen, wenn er die Pfändung vorgenommen hat. Der Wert des vom Gerichtsvollzieher beschlagnahmten Vermögens des Schuldners darf den Betrag, der zur Deckung des einzuziehenden Betrags und der Vollstreckungskosten erforderlich ist, nicht wesentlich übersteigen.

Die Verwertung der Vermögenswerte bedeutet den Zwangsverkauf der gepfändeten Vermögenswerte des Schuldners oder Sicherungsgebers durch Versteigerung, die von Unternehmen durchgeführt wird, die mit dem Handel mit und der Umwandlung von Vermögenswerten befasst sind, die Übertragung der Vermögenswerte auf den Gläubiger, ihren Verkauf an einen vom Schuldner vorgeschlagenen Käufer oder andere gesetzlich vorgesehene Verwertungsverfahren. Je nach Pfändungsgrund und Art der betroffenen Vermögenswerte werden die gepfändeten Vermögenswerte durch den Gerichtsvollzieher, die staatliche Steuerbehörde oder Makler und Unternehmen, die im öffentlichen Wertpapierhandel tätig sind, nach dem gesetzlich festgelegten Verfahren verwertet.

Das unbewegliche Vermögen des Schuldners und andere gesetzlich eingetragene Vermögenswerte mit einem 2000 EUR übersteigenden Wert sowie andere bewegliche Vermögenswerte mit einem 30 000 EUR übersteigenden Wert werden durch Versteigerung verwertet. Andere Vermögenswerte können auf andere Weise verwertet werden. Die Versteigerung wird elektronisch durchgeführt.

Der Schuldner ist dazu berechtigt, vor Beginn der Versteigerung einen Käufer für die zu veräußernden Vermögenswerte zu finden. Findet der Schuldner einen Käufer für die Vermögenswerte, so werden diese an den vom Schuldner gefundenen Käufer veräußert. Die Vermögenswerte können an den vom Schuldner gefundenen Käufer für einen Betrag veräußert werden, der den im Pfändungsbeschluss angegebenen Wert der Vermögenswerte nicht unterschreitet, oder zu einem geringeren Betrag, der ausreicht, um die Schulden und die Vollstreckungskosten in voller Höhe zu decken.

Mit der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte erlöschen alle Pfändungen dieser Vermögenswerte.

Werden für Gegenforderungen des Schuldners und des Gläubigers vollstreckbare Titel ausgestellt, so rechnet der Gerichtsvollzieher die Beträge nach dem festgelegten Verfahren gegeneinander auf. Wenn es möglich ist, den gesamten Betrag im Wege der Aufrechnung nach dem festgelegten Verfahren einzuziehen, werden keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen. In Unterhaltsverfahren ist eine Aufrechnung nicht möglich.

Die besonderen Anforderungen an die nicht-monetäre Vollstreckung von Verpflichtungen sind gesetzlich festgelegt.

Bei der Vollstreckung eines Urteils über die Übertragung des Sorgerechts für Kinder führt der Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsmaßnahmen in Anwesenheit der Person, der das Kind übergeben wird, und eines Vertreters der für den Schutz der Rechte von Kindern zuständigen Stelle durch. Der Schutz der Rechte des Kindes muss sichergestellt sein.

Werden dem Gläubiger bestimmte in dem Urteil genannte Gegenstände zugesprochen, so zieht der Gerichtsvollzieher diese Gegenstände vom Schuldner ein und übergibt sie dem Gläubiger.

Nur die Personen, die im vollstreckbaren Titel genannt sind, können nach dem Urteil in ein Wohngebäude verbracht (oder aus diesem ausgewiesen) werden. Erforderlichenfalls kann um polizeiliche Unterstützung ersucht werden.

Wird ein Urteil nicht vollstreckt, mit dem der Schuldner aufgefordert wird, bestimmte Handlungen, die nicht mit der Übertragung von Vermögenswerten oder Geldmitteln zusammenhängen, durchzuführen oder zu beenden, so macht der Gerichtsvollzieher eine entsprechende Mitteilung. Das Schriftstück wird an das Bezirksgericht des Vollstreckungsortes weitergeleitet, das seinerseits die Anwendung der in dem Urteil dargelegten Folgen anordnet (d. h., wenn der Beklagte das Urteil nicht fristgerecht durchgeführt hat, ist der Kläger berechtigt, Handlungen vorzunehmen oder Maßnahmen zu ergreifen, um die Beendigung der Handlungen auf Kosten des Beklagten sicherzustellen und gleichzeitig die erforderlichen Kosten bei diesem geltend zu machen); wurden die Folgen nicht in dem Urteil dargelegt, wird sich das Gericht mit der Frage der Änderung der Modalitäten für die Vollstreckung des Urteils befassen.

Wenn nur der Beklagte die in dem Urteil genannten Handlungen vornehmen oder beenden kann und dieser dem Urteil nicht nachkommt, kann gegen den Beklagten eine Geldbuße zugunsten des Klägers verhängt werden, und es kann eine neue Frist für die Durchführung des Urteils gesetzt werden. Die Zahlung der Geldbuße entbindet den Schuldner nicht von der Verpflichtung, die in dem Urteil genannten Handlungen durchzuführen oder zu beenden.

4.3 Wie lange sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zulässig?

Vollstreckbare Titel aufgrund von Urteilen können innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Urteils zur Vollstreckung eingereicht werden. Die Frist für die Einreichung vollstreckbarer Titel aufgrund sofort vollstreckbarer Urteile beginnt am ersten Tag nach Erlass des Urteils. Vollstreckbare Titel zur Wiedereinstellung können innerhalb eines Monats ab dem ersten Tag nach Erlass des Urteils zur Vollstreckung eingereicht werden.

Werden periodische Zahlungen geltend gemacht, gelten die Vollstreckungstitel je nach der betreffenden Entscheidung für den gesamten Zeitraum, für den Zahlungen zugesprochen werden, und die Frist für ihre Einreichung zur Vollstreckung beginnt jeweils an dem Tag, an dem eine Zahlungsfrist abläuft.

Für die Vollstreckung von Entscheidungen von Beamten oder Behörden, die im Rahmen des Zwangsverfahrens vollstreckt werden können, können besondere Fristen festgelegt werden.

Wird die Frist für die Einreichung eines vollstreckbaren Titels aus Gründen verlängert, die das Gericht für wichtig hält, kann das Gericht eine weitere Verlängerung gewähren, außer in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen, in denen die Frist nicht verlängert werden kann.

Vollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch den Gerichtsvollzieher in Kraft. Wird die Rechtmäßigkeit der Handlungen des Gerichtsvollziehers angefochten und stellt das Gericht fest, dass der Rechtsbehelf begründet oder teilweise begründet ist, so können die getroffenen Maßnahmen ganz oder teilweise von dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht aufgehoben werden.

Die Pfändung von Vermögenswerten oder andere vom Gericht angeordnete einstweilige Sicherungsmaßnahmen bleiben so lange in Kraft, bis sie von dem Gericht, das sie angeordnet hat, aufgehoben (durch eine andere Maßnahme ersetzt) werden, oder im Falle eines Rechtsbehelfs, bis zu ihrer Aufhebung durch ein höheres Gericht.

Mit der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte erlöschen alle Pfändungen dieser Vermögenswerte.

Siehe auch die Antwort unter 3.2.

5 Gibt es ein Rechtsmittel gegen die Vollstreckungsbewilligung?

Ein Rechtsbehelf gegen die von Gerichtsvollziehern ergriffenen Verfahrenshandlungen kann spätestens 20 Tage nach dem Zeitpunkt eingelegt werden, an dem die Person, die die Beschwerde einlegt, von der Durchführung oder Ablehnung der Durchführung der betreffenden Handlung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, spätestens jedoch 90 Tage nach dem Tag, an dem die betreffende Handlung vorgenommen wurde. Der Rechtsbehelf wird beim Gerichtsvollzieher eingelegt. Dieser muss den Rechtsbehelf innerhalb von fünf Arbeitstagen prüfen. Lehnt der Gerichtsvollzieher den Rechtsbehelf ganz oder teilweise ab, wird der Rechtsbehelf zusammen mit dem Beschluss des Gerichtsvollziehers an das Bezirksgericht weitergeleitet, in dessen Zuständigkeitsbereich das Büro des Gerichtsvollziehers liegt.

Im Falle eines Rechtsbehelfs können die vom Gericht ergriffenen Maßnahmen von demselben Gericht oder von einem höheren Gericht aufgehoben oder geändert werden.

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

Siehe auch die Antwort unter 3.2.

 

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Letzte Aktualisierung: 11/07/2022

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