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Im Juli 2016 erließ die Europäische Union eine Verordnung zur Erleichterung des Verkehrs bestimmter öffentlicher Urkunden zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Ziel dieser Verordnung ist es, den Verwaltungsaufwand und die Kosten für Bürgerinnen und Bürger zu verringern, wenn sie den Behörden eines EU-Mitgliedstaats eine öffentliche Urkunde vorlegen müssen, die von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats ausgestellt wurde. Der Verordnung zufolge müssen in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellte öffentliche Urkunden (z. B. Geburts- oder Heiratsurkunden) in einem anderen Mitgliedstaat auch ohne Echtheitsvermerk (Apostille) als echt anerkannt werden. Die von der Verordnung erfassten öffentlichen Urkunden betreffen insbesondere den Personenstand (z. B. Geburt, Tod, Eheschließung, eingetragene Partnerschaft, Adoption), aber auch den Wohnsitz und die Vorstrafenfreiheit.
Ferner schafft die Verordnung die Verpflichtung ab, in allen Fällen beglaubigte Kopien und Übersetzungen von öffentlichen Urkunden aus anderen EU-Mitgliedstaaten vorzulegen. Die Verordnung sieht mehrsprachige Formulare vor, die einer öffentlichen Urkunde beigefügt werden können, um eine Übersetzung zu vermeiden. Die Anerkennung des Inhalts oder der rechtlichen Wirkung einer in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellten öffentlichen Urkunde in einem anderen Mitgliedstaat ist in der Verordnung nicht geregelt. Die Anerkennung des Inhalts oder der rechtlichen Wirkung hängt vom Recht des Landes ab, in dem die öffentliche Urkunde vorgelegt wird. Die Verordnung gilt seit dem 16. Februar 2019.
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