ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 2 Absatz 1 - Übermittlungsstellen
Artikel 2 Absatz 2 - Empfangsstellen
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c - Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf
Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken
Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks
Artikel 11 - Kosten der Zustellung
Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen
Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung
Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten
Artikel 2 Absatz 1 - Übermittlungsstellen
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Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Artikel 2 Absatz 2 - Empfangsstellen
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Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c - Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken
Verfügbare Empfangsmöglichkeiten:
- Übermittlung auf dem Postweg
- Übermittlung durch andere Zustelldienste (z.B. Eilkurrier)
- Übermittlung per Fax
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf
Das Formblatt kann in deutscher oder englischer Sprache ausgefüllt werden.
Artikel 3 - Zentralstelle
Zentralstelle ist das Bundesministerium für Justiz.
Bundesministerium für Justiz
Museumstraße 7
1070 Wien
Tel: (43-1) 52152-2141
Fax: (43-1) 52152-2829
E-Mail: team.z@justiz.gv.at
Sprachkenntnisse: Deutsch und Englisch.
Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken
Das Antragsformular (Formblatt in Anhang I) kann außer in Deutsch auch in Englisch ausgefüllt werden.
Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 - Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist nach nationalem Recht
Dokumente nach Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 gibt es, soweit überblickbar, im österreichischen Recht derzeit nicht.
Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks
Das Bescheinigungsformular (Formblatt in Anhang I) kann außer in Deutsch auch in Englisch ausgestellt werden.
Artikel 11 - Kosten der Zustellung
Eine Festgebühr fällt nicht an.
Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen
Gegen die Zustellung nach Artikel 13 Absatz 1 bestehen keine Einwände.
Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung
Die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen des Empfangsmitgliedstaats ist nach österreichischem Recht nicht zulässig.
Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten
Die österreichischen Gerichte können ungeachtet des Absatzes 1 den Rechtsstreit unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 entscheiden.
Die Republik Österreich gibt keine Frist gemäß Artikel 19 Absatz 4 letzter Unterabsatz für die Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an.
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Letzte Aktualisierung: 01/03/2018