Zustellung von Schriftstücken

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NB! Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Rates wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2022 durch die Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.

Mitteilungen nach der neuen Verordnung finden Sie hier!


Artikel 2 Absatz 1 - Übermittlungsstellen

Gerichte, Gerichtsvollzieher, Staatsanwaltschaften

Artikel 2 Absatz 2 - Empfangsstellen

Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c - Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken

Verfügbare Empfangsmöglichkeiten:

  • lizenzierter Postdienst,
  • Fax,
  • oder E-Mail.

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf

Sprachen, in denen das Formblatt ausgefüllt werden kann: Tschechisch, Slowakisch oder Englisch.

Artikel 3 - Zentralstelle

Die Zentralstelle, das Justizministerium ‒ Abteilung internationale Angelegenheiten, hat folgende Anschrift:

Ministerstvo spravedlnosti, mezinárodní odbor

Vyšehradská 16

128 10 Prague 2

Tel.: +420-221-997-111

Fax: +420-224-919-927

E-Mail: posta@msp.justice.cz

Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken

Neben der tschechischen Sprache akzeptiert die Tschechische Republik auch Standardformblätter, die in slowakischer oder englischer Sprache ausgefüllt sind.

Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 - Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist nach nationalem Recht

In der Tschechischen Republik sind solche Fristen für die Zustellung von Schriftstücken nicht vorgesehen.

Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks

Neben der tschechischen Sprache akzeptiert die Tschechische Republik auch Bescheinigungen über die Zustellung eines Schriftstücks, die in slowakischer, oder englischer Sprache ausgefüllt sind.

Artikel 11 - Kosten der Zustellung

Die Zustellung ist in der Tschechischen Republik nicht gebührenpflichtig.

Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen

Die Tschechische Republik teilt mit, dass sie gegen eine solche Zustellung auf ihrem Hoheitsgebiet keine Einwände hat.

Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung

Die Tschechische Republik teilt mit, dass die tschechischen Rechtsvorschriften eine solche Zustellung auf tschechischem Hoheitsgebiet nicht zulassen.

Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten

Artikel 19 Absatz 2

Die Gerichte in der Tschechischen Republik können vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 eine Entscheidung fällen, auch wenn keine Bescheinigung über die Zustellung oder die Aushändigung eingegangen ist, sofern alle Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 2 erfüllt sind.

Artikel 19 Absatz 4

In der Tschechischen Republik gibt es keine solche Frist.

Artikel 20 - Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 20 Absatz 2 erfüllen

Der Kommission werden folgende Verträge vorgelegt:

  • Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Polen über Rechtshilfe und zur Regelung der Rechtsbeziehungen in zivil-, familien-, arbeits- und strafrechtlichen Angelegenheiten, unterzeichnet in Warschau am 21. Dezember 1987, zwischen der Tschechischen Republik und Polen in Kraft (Smlouva mezi ČSSR a PLR o právní pomoci a úpravě právních vztahů ve věcech občanských, rodinných, pracovních a trestních podepsaná ve Varšavě dne 21. prosince 1987, platná mezi Českou republikou a Polskem)
  • Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Ungarn über Rechtshilfe und zur Regelung der Rechtsbeziehungen in zivil-, familien-, arbeits- und strafrechtlichen Angelegenheiten, unterzeichnet in Bratislava am 28. März 1989, zwischen der Tschechischen Republik und Ungarn in Kraft (Smlouva mezi ČSSR a MLR o právní pomoci a úpravě právních vztahů ve věcech občanských, rodinných, pracovních a trestních podepsaná v Bratislavě dne 28. března 1989, platná mezi Českou republikou a Maďarskem)
  • Vertrag zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik über Rechtshilfe der gerichtlichen Behörden und zur Regelung bestimmter Rechtsbeziehungen in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten, unterzeichnet in Prag am 29. Oktober 1992 (Smlouva mezi ČR a SR o právní pomoci poskytované justičními orgány a o úpravě některých právních vztahů v občanských a trestních věcech podepsaná v Praze dne 29. října 1992)
  • Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik zur weiteren Erleichterung des Rechtshilfeverkehrs nach den Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozess, vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (Smlouva mezi ČR a SRN o dalším usnadnění styku při poskytování právní pomoci na základě Haagských úmluv ze dne 1.3.1954 o civilním řízení, ze dne 15. listopadu 1965 o doručování soudních a mimosoudních písemností v cizině ve věcech občanských nebo obchodních ze dne 18. března 1970 o provádění důkazů v cizině ve věcech občanských nebo obchodních)
Letzte Aktualisierung: 18/05/2023

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