- Artikel 2 Absatz 1 - Übermittlungsstellen
- Artikel 2 Absatz 2 - Empfangsstellen
- Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c - Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken
- Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf
- Artikel 3 - Zentralstelle
- Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken
- Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 - Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist nach nationalem Recht
- Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks
- Artikel 11 - Kosten der Zustellung
- Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen
- Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung
- Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten
- Artikel 20 - Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 20 Absatz 2 erfüllen
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NB! Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Rates wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2022 durch die Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.
Mitteilungen nach der neuen Verordnung finden Sie hier!
Artikel 2 Absatz 1 - Übermittlungsstellen
Übermittlungsstellen sind die Gerichte.
Danmarks domstoles enhed for udlandsforkyndelse [Abteilung für Auslandsangelegenheiten der Gerichte Dänemarks]
c/o Retten på Frederiksberg
Howitzvej 32
2000 Frederiksberg
Tel.: +45 99 68 50 70
E-Mail: udlandsforkyndelse@domstol.dk
Artikel 2 Absatz 2 - Empfangsstellen
Die Empfangsstelle ist das Justizministerium.
Justitsministeriet
Slotsholmsgade 10
1216 København K
DK Dänemark
Tel.: +45 72 26 84 00
Fax: 33 93 35 10
E-Mail: jm@jm.dk
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c - Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken
Die Übermittlung der Schriftstücke kann per Post, Telefax oder E-Mail erfolgen, sofern der Inhalt des empfangenen Schriftstücks eine vollständige Kopie des übermittelten Schriftstücks ist und alle Anmerkungen im Schriftstück leicht zu lesen sind.
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf
Dänemark akzeptiert das Formblatt in Dänisch, Englisch oder Französisch.
Artikel 3 - Zentralstelle
Die Zentralstelle ist das Justizministerium (Justitsministeriet).
Justitsministeriet
Slotsholmsgade 10
1216 København K
Tel.: +45 7226 8400
Fax: +45 3393 3510
E-Mail: jm@jm.dk
Die Übermittlung der Schriftstücke kann per Post, Telefax oder E-Mail erfolgen, sofern der Inhalt des empfangenen Schriftstücks eine vollständige Kopie des übermittelten Schriftstücks ist und alle Anmerkungen im Schriftstück leicht zu lesen sind.
Dänemark akzeptiert das Formblatt in Dänisch, Englisch oder Französisch.
Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken
Dänemark akzeptiert das Formblatt in Dänisch, Englisch oder Französisch.
Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 - Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist nach nationalem Recht
Dänemark möchte nicht von der Möglichkeit einer Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 9 Absätze 1 und 2 Gebrauch machen.
Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks
Dänemark akzeptiert die Bescheinigung über die Zustellung in Dänisch, Englisch oder Französisch.
Artikel 11 - Kosten der Zustellung
Für die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken aus einem anderen Mitgliedstaat werden keine Gebühren erhoben.
Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen
Dänemark stimmt einer Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 zu.
Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung
Generell ist die unmittelbare Zustellung von Schriftstücken nach Maßgabe der Prozessordnung (retsplejeloven) zulässig. Dabei können weitere Amtspersonen hinzugezogen werden.
Die unmittelbare Zustellung kann auch durch eine Amtsperson anderer Behörden erfolgen (ohne Beteiligung der Gerichte).
Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten
Dänemark teilt bezüglich Artikel 19 Absatz 2 mit, dass seine Gerichte einen Rechtsstreit entscheiden können, auch wenn keine Bescheinigung über die Zustellung oder die Aushändigung eingegangen ist, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 19 Absatz 2 gegeben sind.
Dänemark teilt bezüglich Artikel 19 Absatz 4 mit, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Rechtsmittelfristen aufgrund des Nichterscheinens des Beklagten binnen eines Jahres ab Erlass der Entscheidung gestellt werden muss.
Artikel 20 - Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 20 Absatz 2 erfüllen
Nordisches Übereinkommen vom 26. April 1974 über die Rechtshilfe (81 Kb)
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