- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständige Gerichte
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b – Kommunikationsmittel
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c – Behörden oder Organisationen, die für die Erteilung praktischer Hilfe zuständig sind
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d – Elektronische Zustellungs- und Kommunikationsmittel und die Mittel für die Zustimmung zu deren Verwendung
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e – Personen oder Berufsgruppen, die verpflichtet sind, die Zustellung von Schriftstücken durch elektronische Übermittlung oder andere Arten des elektronischen Schriftverkehrs zu akzeptieren
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f – Gerichtsgebühren und Zahlungsweise
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g – Rechtsmittel und für diese Rechtsmittel zuständige Gerichte
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h – Verfahren für die Beantragung einer Überprüfung und dafür zuständige Gerichte
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i – Zulässige Sprachen
- Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe j – Für die Vollstreckung zuständige Behörden
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständige Gerichte
In Kroatien sind die Amts- und Handelsgerichte für den Erlass von Urteilen im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen zuständig.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b – Kommunikationsmittel
Formblätter sowie sonstige Anträge oder Erklärungen sind in Schriftform per Fax oder E-Mail zu übermitteln.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c – Behörden oder Organisationen, die für die Erteilung praktischer Hilfe zuständig sind
Nach dem Gesetz über die unentgeltliche Prozesskostenhilfe (Narodne novine (NN – Amtsblatt der Republik Kroatien Nr. 143/13, 98/19 – https://narodne-novine.nn.hr/clanci/sluzbeni/2013_12_143_3064.html) leisten Ämter, Berufsverbände und Rechtsberatungsstellen primäre rechtliche Unterstützung.
Die primäre rechtliche Unterstützung umfasst:
a) allgemeine juristische Informationen;
b) Rechtsauskünfte;
c) die Erstellung von Schriftsätzen zur Einreichung bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und internationalen Organisationen im Rahmen internationaler Abkommen und der Regeln für die Arbeitsweise dieser Einrichtungen;
d) Vertretung in Verfahren bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts;
e) rechtliche Unterstützung bei einvernehmlichen außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren.
Ein Verzeichnis von primäre rechtliche Unterstützung leistenden Berufsverbänden und Rechtsberatungsstellen ist zugänglich unter: https://mpu.gov.hr/istaknute-teme/besplatna-pravna-pomoc/ovlastene-udruge-i-pravne-klinike-za-pruzanje-primarne-pravne-pomoci/6190.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d – Elektronische Zustellungs- und Kommunikationsmittel und die Mittel für die Zustimmung zu deren Verwendung
Schriftstücke werden per Post oder durch einen besonderen Justizbeamten (d. h. einen Bediensteten eines Gerichts), über eine zuständige Justizbehörde, einen Notar, direkt im Gericht oder durch elektronische Mittel nach Maßgabe eines entsprechenden Gesetzes zugestellt.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e – Personen oder Berufsgruppen, die verpflichtet sind, die Zustellung von Schriftstücken durch elektronische Übermittlung oder andere Arten des elektronischen Schriftverkehrs zu akzeptieren
Entfällt.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f – Gerichtsgebühren und Zahlungsweise
Die Gerichtsgebühr richtet sich nach dem Streitgegenstand und wird erhoben:
– für eine Klage oder Widerklage
– für eine Klageerwiderung
– für eine Gerichtsentscheidung über eine Klage
– für einen Rechtsbehelf
– für einen Vollstreckungsantrag
Sofern nichts anderes bestimmt ist entsteht die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr nach Artikel 4 des Gerichtsgebührengesetzes (Zakon o sudskim pristojbama, NN Nrn. 18/18 und 51/23) mit der Einreichung eines Schriftsatzes.
Die Gerichtsgebühr kann für jeden Vorgang anhand des Streitwerts nach folgender Tabelle berechnet werden:
Von | Bis | EUR |
0,00 | 398,17 | 13,27 |
398,18 | 796,34 | 26,54 |
796,35 | 1 194,51 | 39,82 |
1 194,52 | 1 592,67 | 53,09 |
1 592,68 | 1 990,84 | 66,36 |
Bei Beträgen von mehr als 1 990,84 EUR ist eine Gebühr von 66,36 EUR zuzüglich 1 % des 1 990,84 EUR übersteigenden Betrags zu entrichten; es gilt ein Höchstbetrag von 663,61 EUR. |
Die im Gerichtsgebührenverzeichnis festgelegten Gebühren sind bargeldlos, in bar, in kroatischen Gebührenmarken oder elektronisch zu bezahlen. Die Gebühr kann in Gebührenmarken entrichtet werden, wenn sie weniger als 13,27 EUR beträgt. Wenn die Gerichtsgebühr in Gebührenmarken bezahlt wird, stellt das Gericht auf Wunsch eine Quittung aus. Informationen über die Art der Gebührenzahlung sind am elektronischen Schwarzen Brett (e-Oglasna ploča) sowie auf den Websites und in den Geschäftsstellen der Gerichte erhältlich. Die Gebühr kann auch an der Gerichtskasse in bar entrichtet werden; das Gericht ist dann verpflichtet, den betreffenden Betrag innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt dem Gerichtsgebührenkonto der Staatskasse gutzuschreiben. Für Schriftsätze, die in elektronischer Form nach besonderen Rechtsvorschriften über das vom Gericht genutzte IT-System eingereicht werden, wird eine Gebühr in Höhe der Hälfte des im Gerichtsgebührenverzeichnis festgelegten Betrags erhoben, die zum Zeitpunkt der Einreichung zu entrichten ist. Für Entscheidungen, die das Gericht in elektronischer Form nach besonderen Rechtsvorschriften über das vom Gericht genutzte IT-System zustellt, wird eine Gebühr in Höhe der Hälfte des im Gerichtsgebührenverzeichnis festgelegten Betrags erhoben, wenn die Zahlung innerhalb von drei Tagen ab dem Tag der elektronischen Zustellung der Entscheidung erfolgt. Wird die Gerichtsgebühr nicht fristgerecht bezahlt, wird sie in der im Gerichtsgebührenverzeichnis angegebenen Höhe fällig. Das Recht, die Gebühr zu erheben, verjährt fünf Jahre nach Ende des Jahres, in dem sie hätte entrichtet werden müssen.
Die Gebühren werden sowohl als absolute Zahlen in Euro als auch als Prozentsätze ausgedrückt.
Nach Artikel 15a der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 können Gerichtsgebühren per Banküberweisung entrichtet werden.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g – Rechtsmittel und für diese Rechtsmittel zuständige Gerichte
Gegen Urteile können Rechtsmittel eingelegt werden. Das Rechtsmittel ist innerhalb von acht Tagen nach dem Tag der Veröffentlichung des Urteils bei dem Gericht einzulegen, das das Urteil erließ; wird das Urteil jedoch zugestellt, beginnt die Frist am Tag der Zustellung.
Über ein Rechtsmittel in einem Verfahren für geringfügige Forderungen entscheidet ein Einzelrichter bei einem Gericht der zweiten Instanz.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h – Verfahren für die Beantragung einer Überprüfung und dafür zuständige Gerichte
Macht ein Beklagter glaubhaft, dass die Voraussetzungen für eine Überprüfung eines im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen erlassenen Urteils nach Artikel 18 der Verordnung Nr. 861/2007 gegeben sind, wird der Antrag auf Überprüfung in Form einer Klage beim zuständigen Amts- oder Handelsgericht eingereicht; dieses kann das Urteil für null und nichtig erklären. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dagegen wird bei dem mit dem Verfahren befassten Gericht gestellt. Dieses kann unter anderem das Verfahren wieder in den Stand versetzen, in dem es sich vor dem Erlass des Urteils befand.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i – Zulässige Sprachen
Es muss eine Übersetzung in die kroatische Sprache vorgelegt werden, die von einer in einem Mitgliedstaat qualifizierten Person beglaubigt wurde.
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe j – Für die Vollstreckung zuständige Behörden
Als für die Vollstreckung zuständiges Gericht erlässt das Amtsgericht Entscheidungen über Vollstreckungsanträge. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts wird nach den Vorschriften für die örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Vollstreckungsverfahren bestimmt.
Über die Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung nach Artikel 23 der Verordnung Nr. 861/2007 entscheidet das Amtsgericht.
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