Erbrecht

Bulgarien

Inhalt bereitgestellt von
Bulgarien

Artikel 78 Buchstabe a - die Namen und Kontaktdaten der für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 45 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 50 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat ergangenen Gerichtsentscheids oder anderen Rechtsakts wird bei dem Provinzgericht gestellt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Wohnsitz oder der Geschäftssitz des Schuldners oder der Ort der Vollstreckung befindet (Artikel 627e Absatz 1 Zivilprozessordnung).

Die örtlich zuständigen Gerichte sind im Internet zu finden.

Artikel 78 Buchstabe b - die in Artikel 51 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Gegen eine Entscheidung des Gerichts erster Instanz kann beim Berufungsgericht Sofia ein Rechtsbehelf eingelegt werden (Artikel 627e Absatz 6 Satz 1 Zivilprozessordnung).

Gegen eine Entscheidung des Berufungsgerichts Sofia kann beim Obersten Kassationsgericht ein weiterer Rechtsbehelf eingelegt werden (Artikel 627e Absatz 6 Satz 2 ZPO).

Die nationalen Zivilrechtsvorschriften für Revisionsverfahren und weitere Rechtsbehelfe sind in Kapitel 20 und 22 der Zivilprozessordnung geregelt.

Artikel 78 Buchstabe c - die einschlägigen Informationen zu den Behörden, die für die Ausstellung des Zeugnisses nach Artikel 64 zuständig sind

Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Tschechisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.
Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: DänischEstnischGriechischKroatischItalienischLettischLitauischUngarischMaltesischNiederländischPolnischPortugiesischRumänischSlowakischSlowenischFinnischSchwedisch.

Wenn das bulgarische Gericht nach Artikel 4, 7, 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 internationale Zuständigkeit hat, ist der Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses bei dem Bezirksgericht zu stellen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Verstorbene seinen letzten ständigen Wohnsitz oder andernfalls seinen letzten Aufenthalt in Bulgarien hatte. Wenn er keine Anschrift in Bulgarien hatte, ist der Antrag beim Bezirksgericht Sofia zu stellen (Artikel 627f Absatz 1 ZPO).

Die örtlich zuständigen Bezirksgerichte sind im Internet zu finden.

Keine andere Stelle ist zur Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses berechtigt.

Artikel 78 Buchstabe d - die in Artikel 72 genannten Rechtsbehelfe

Rechtsbehelfe gegen ein Europäisches Nachlasszeugnis oder gegen die Versagung der Ausstellung eines solchen Zeugnisses können innerhalb eines Monats ab Zustellungsdatum bei dem entsprechenden Provinzgericht eingelegt werden. Wenn ein Europäisches Nachlasszeugnis nicht korrekt ausgestellt wurde oder die Ausstellung unbegründet versagt wurde, hebt das Gericht die Entscheidung ganz oder teilweise auf und verweist die Sache mit bindenden Anweisungen zurück an das Gericht erster Instanz (Artikel 627f Absatz 3 ZPO).

Gegen Entscheidungen über einen Antrag auf Berichtigung oder Änderung oder Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellungsdatum bei dem entsprechenden Provinzgericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Wenn ein Europäisches Nachlasszeugnis nicht korrekt ausgestellt wurde oder eine Berichtigung oder Änderung oder der Widerruf eines solchen Zeugnisses unbegründet versagt wurde, hebt das Gericht die Entscheidung ganz oder teilweise auf und verweist die Sache mit bindenden Anweisungen zurück an das Gericht erster Instanz (Artikel 627g Absatz 1 ZPO).

Gegen die Aussetzung der Gültigkeit eines Europäischen Nachlasszeugnisses durch ein Bezirksgericht kann innerhalb einer Woche beim Provinzgericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden (Artikel 627h ZPO).

Für Angelegenheiten, die nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 oder Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses geregelt sind, gelten die allgemeinen Vorschriften für nichtstreitige Verfahren (Kapitel 49 ZPO).

Artikel 79 - Erstellung und spätere Änderung der Liste der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Informationen

In Bulgarien fallen nur die eigentlichen Gerichte unter die Definition des Begriffs „Gericht“ nach Artikel 3 Absatz 2.

Letzte Aktualisierung: 26/09/2022

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.