- WYSZUKIWANIE WŁAŚCIWYCH SĄDÓW I URZĘDÓW
- Artikel 78 Buchstabe a - die Namen und Kontaktdaten der für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 45 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 50 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden
- Artikel 78 Buchstabe b - die in Artikel 51 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
- Artikel 78 Buchstabe c - die einschlägigen Informationen zu den Behörden, die für die Ausstellung des Zeugnisses nach Artikel 64 zuständig sind
- Artikel 78 Buchstabe d - die in Artikel 72 genannten Rechtsbehelfe
- Artikel 79 - Erstellung und spätere Änderung der Liste der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Informationen
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WYSZUKIWANIE WŁAŚCIWYCH SĄDÓW I URZĘDÓW
Za pomocą tej wyszukiwarki można wyszukiwać sądy i urzędy posiadające kompetencje w odniesieniu do konkretnych europejskich instrumentów prawnych. Należy pamiętać o tym, że choć dokładamy wszelkich starań, aby wyniki były jak najdokładniejsze, mogą istnieć wyjątki, w przypadku których kompetencje nie zostały określone.
Artikel 78 Buchstabe a - die Namen und Kontaktdaten der für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 45 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 50 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden
Für Anträge auf Vollstreckbarerklärung nach Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung ist das Bezirksgericht (okresní soud) zuständig (in Prag das obvodní soud und in Brünn das Městský soud).
Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über Anträge auf Vollstreckbarerklärung nach Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung ist das Regionalgericht (krajský soud, in Prag das Městský soud) zuständig. Der Rechtsbehelf ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
Artikel 78 Buchstabe b - die in Artikel 51 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
Nur diese außerordentlichen Rechtsbehelfe können angewandt werden:
- Nichtigkeitsklage (žaloba pro zmatečnost);
- Wiedereröffnung des Verfahrens (žaloba na obnovu řízení);
- Rechtsbeschwerde (dovolání).
Jeder der genannten außerordentlichen Rechtsbehelfe ist bei dem Gericht einzulegen, das in erster Instanz mit der Sache befasst war.
Artikel 78 Buchstabe c - die einschlägigen Informationen zu den Behörden, die für die Ausstellung des Zeugnisses nach Artikel 64 zuständig sind
Europäische Nachlasszeugnisse können nur von einem Gericht ausgestellt werden. Während eines laufenden Nachlassverfahrens wird das Zeugnis vom Gerichtskommissar des Gerichts ausgestellt, das nach § 100 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 292/2013 über besondere Gerichtsverfahren für dieses Verfahren zuständig ist.
Nach Beendigung des Nachlassverfahrens kann ein Europäisches Nachlasszeugnis nicht mehr von dem als Gerichtskommissar bestellten Notar berichtigt, geändert oder widerrufen werden, da dessen Zuständigkeit als Gerichtskommissar beendet ist.
Artikel 78 Buchstabe d - die in Artikel 72 genannten Rechtsbehelfe
Das Regionalgericht (krajský soud, in Prag das Městský soud) entscheidet über Rechtsbehelfe, die bei einem als Gerichtskommissar bestellten Notar oder bei dem Bezirksgericht (okresní soud) eingelegt worden sind, dessen Entscheidung angefochten wird.
Artikel 79 - Erstellung und spätere Änderung der Liste der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Informationen
Nach § 100 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 292/2013 über besondere Gerichtsverfahren werden vom Gericht erster Instanz erlassene Entscheidungen von einem von dem Gericht als Gerichtskommissar bestellten Notar ausgeführt, soweit nichts anderes geregelt ist.
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