Beweisaufnahme

Tschechien
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Beweislast

1.1 Wie ist die Beweislast geregelt?

Die Beweislast ergibt sich aus der „Behauptungslast“, die im Wesentlichen durch die Rechtsvorschrift bestimmt wird, auf deren Grundlage ein Recht vor Gericht geltend gemacht wird; insbesondere handelt es sich um die Gesamtheit der Tatsachen, die in einem konkreten Fall darzulegen sind. Die Zivilprozessordnung sieht vor, dass jede Partei ihre Ansprüche durch Benennung des relevanten Beweises nachzuweisen hat – diese Verpflichtung wird als „Beweislast“ bezeichnet. Grundsätzlich muss jede Person ihr maßgebendes Vorbringen in einem bestimmten Fall beweisen.

Den Parteien obliegt die Darlegungs- und Beweislast im Umfang ihrer Ansprüche. Sind die von einer Partei vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise unvollständig, ist das Gericht verpflichtet, die Partei darauf hinzuweisen.

Hält das Gericht die von einer Partei behauptete Tatsachen in einem streitigen Verfahren nicht für bewiesen, fordert es diese Partei auf, Beweise zur Untermauerung aller Ansprüche vorzulegen und weist darauf hin, dass sie anderenfalls im Rechtsstreit unterliegen könnte. Diese Hinweispflicht obliegt dem Gericht nur im Rahmen der mündlichen Verhandlung und erstreckt sich nicht auf Gerichtsdokumente, die den Parteien übermittelt werden (z. B. Ladung).

1.2 Gibt es Vorschriften, wonach eine Befreiung von der Beweislast in Bezug auf bestimmte Tatsachen vorgesehen ist? In welchen Fällen? Kann bei einer gesetzlichen Vermutung ein Gegenbeweis erbracht werden?

Allgemeinkundige Tatsachen (d. h. Tatsachen, die einer größeren Anzahl von Personen zu einem bestimmten Zeitpunkt bekannt sind) und Tatsachen, die dem Gericht aus seiner Tätigkeit bekannt sind, sowie die in der Gesetzessammlung der Tschechischen Republik veröffentlichten Gesetze bedürfen keines Beweises. Das Gericht kann durch eigene Nachforschung Kenntnis von ausländischem Recht erlangen, oder es kann zu diesem Zweck eine Stellungnahme des Justizministeriums oder ein Expertengutachten anfordern, oder ein Ersuchen in Übereinstimmung mit internationalen Verträgen stellen. Solche Tatsachen können durch Beweis widerlegt werden.

Für bestimmte Kategorien von Tatsachen kann eine gesetzliche Vermutung bestehen. Dabei kann es sich um eine widerlegliche Vermutung handeln, bei der der Beweis des Gegenteils zulässig ist, oder – ausnahmsweise – um eine unwiderlegliche Vermutung, bei der der Beweis des Gegenteils nicht zulässig ist. Im Falle der widerleglichen Vermutung hält das Gericht eine Tatsache für bewiesen, solange keine der Parteien im Verfahren Beweise vorlegt, um die Vermutung zu widerlegen und damit das Gegenteil zu beweisen. Bei einigen widerleglichen Vermutungen kann das Gegenteil nur innerhalb einer gesetzlichen Frist nachgewiesen werden.

Das Gericht ist an Entscheidungen der zuständigen Behörden gebunden, durch die festgestellt wird, dass eine Straftat, ein Vergehen oder ein anderer Verwaltungsverstoß begangen wurde, der nach besonderen Vorschriften strafbar ist, sowie an Entscheidungen darüber, wer eine solche Tat begangen hat. Das gleiche gilt für Entscheidungen über den Personenstand. Das Gericht ist jedoch nicht an eine Entscheidung gebunden, in der festgestellt wird, dass bzw. von wem ein Vergehen begangen wurde, wenn die Entscheidung in einem Verfahren vor Ort ergangen ist. Andere Feststellungen in einem Strafurteil oder Entscheidungen über Verwaltungsdelikte sind für das Gericht nicht bindend.

Eine besondere Art der widerleglichen Vermutung besteht, wenn eine Partei eine direkte oder indirekte Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, des Glaubens oder anderer Umstände geltend macht. Die Beweislast trägt in diesem Fall die Gegenpartei, die nachweisen muss, dass die Partei nicht diskriminiert wurde.

Von einem Gericht der Tschechischen Republik oder einer staatlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse ausgestellte Urkunden, sowie Urkunden, die durch das Gesetz für öffentlich erklärt wurden, gelten – sofern nichts anderes nachgewiesen wird – als Beweis darüber, dass sie eine Regelung oder eine Erklärung der ausstellenden Behörde darstellen und dass die darin bestätigten oder anerkannten Tatsachen richtig sind. Wenn Tatsachen in einer öffentlichen Urkunde bezeugt werden, obliegt die Beweislast der die Echtheit der Urkunde anfechtenden Partei. Im Gegensatz dazu wird die Beweislast, wenn es sich um eine private Urkunde handelt, von der Partei getragen, die sich auf diese Urkunde beruft. Wird die Behauptung einer Partei durch eine private Urkunde belegt, deren Echtheit oder Richtigkeit von der Gegenpartei angezweifelt wird, obliegt die Beweislast wieder der Verfahrenspartei, die diesen Beweis vorgelegt hat, die dann ihre Behauptung auf andere Weise nachweisen muss.

In der Regel bedarf es für identische Behauptungen der Parteien keinen Beweis; das Gericht betrachtet sie als festgestellt.

1.3 In welchem Maß muss das Gericht von einer Tatsache überzeugt sein, um sein Urteil darauf stützen zu können?

Im Verfahren vor Gericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, d. h. das Gesetz legt nicht genau fest, wann ein Gericht eine Tatsache als bewiesen anerkennen muss oder nicht. Die Zivilprozessordnung sieht vor, dass das Gericht den Beweis nach eigenem Ermessen, jedes Beweismittel getrennt und alle Beweise in ihrem gegenseitigen Zusammenhang bewertet; das Gericht berücksichtigt gebührend alles, was im Verfahren zutage tritt, einschließlich der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen.

Das Gericht entscheidet aufgrund seiner Feststellungen. Als Feststellung gilt die Situation, für die keine vernünftigen oder berechtigten Zweifel bestehen.

Wenn die Beweiswürdigung zu der Schlussfolgerung führt, dass die Wahrheit einer vorgebrachten Behauptung weder bestätigt noch verneint werden kann, fällt das Urteil im Allgemeinen zum Nachteil der Partei aus, die einen Beweis für die Richtigkeit ihrer Behauptung vorbringen musste.

2 Beweisaufnahme

2.1 Erfolgt die Beweisaufnahme stets auf Antrag einer Partei oder kann das Gericht in bestimmten Fällen auch von sich aus Beweise erheben?

Im streitigen Verfahren erhebt das Gericht grundsätzlich nur die von den Parteien beantragten Beweise. Das Gericht kann die Erhebung bestimmter Beweise ablehnen, vor allem dann, wenn es der Ansicht ist, dass die betreffende Tatsache bereits bewiesen ist. Das Gericht kann auch andere als die von den Parteien vorgeschlagenen Beweise erheben, wenn es erforderlich ist, um den Sachverhalt festzustellen, und wenn es sich aus dem Inhalt der Akte ergibt. Wenn die Parteien die Beweise, die zur Begründung ihrer Ansprüche erforderlich sind, nicht benennen, stützt sich das Gericht bei der Prüfung des Sachverhalts auf die erhobenen Beweise. Das Gericht kann auch identische Behauptungen der Parteien als seine Feststellungen betrachten.

Im Gegenteil dazu ist das Gericht im nichtstreitigen Verfahren, das von Amts wegen eingeleitet werden kann, sowie in bestimmten anderen Verfahren verpflichtet, auch Beweise zur Feststellung von Sachverhalten zu erheben, die von den Parteien nicht vorgetragen wurden.

2.2 Wie geht es weiter, nachdem dem Beweisantrag einer Partei stattgegeben wurde?

Die Beweisaufnahme durch das Gericht erfolgt im Rahmen mündlicher Verhandlungen. Wenn es zweckmäßig ist, kann ein anderes Gericht um Durchführung der Beweisaufnahme ersucht werden, oder der vorsitzende Richter kann von der Kammer ermächtigt werden, die Beweisaufnahme außerhalb der mündlichen Verhandlung durchzuführen (z. B. abhängig von der Art des Beweises). Die Parteien haben das Recht, bei der Beweisaufnahme anwesend zu sein. Das Ergebnis der Beweisaufnahme ist nach der mündlichen Verhandlung mitzuteilen. Die Parteien haben das Recht, zu den einzelnen aufgenommenen Beweisen Stellung zu nehmen.

2.3 In welchen Fällen kann das Gericht den Antrag einer Partei auf Beweiserhebung zurückweisen?

Es liegt im Ermessen des Gerichts festzulegen, welche Beweise zugelassen werden. Die Entscheidung des Gerichts, ein bestimmtes Beweisangebot zurückzuweisen, muss ausreichend begründet sein. Ein Beweisangebot wird in der Regel vom Gericht zurückgewiesen, wenn es nach Auffassung des Gerichts für die Klärung der Rechtssache unerheblich ist (insbesondere, um unnütze Beweiserhebungen zu vermeiden), oder wenn die Beweisaufnahme unverhältnismäßige Kosten im Vergleich zum Wert des Streitgegenstands verursachen würde oder der Streitwert überhaupt nicht bestimmt werden kann. Damit das Gericht eindeutig beurteilen kann, welche Beweise zu erheben sind, sind die Parteien verpflichtet, konkrete Beweise vorzuschlagen indem sie z. B. die Namen der Zeugen nennen und andere Angaben zu deren Person machen und die Tatsachenbehauptungen angeben, zu denen die genannten Zeugen aussagen sollen. Die Parteien sind ferner verpflichtet, Urkundenbeweise zu benennen und den Inhalt der Fragestellung zu definieren, die ein Sachverständiger in einem Gutachten behandeln soll.

2.4 Welche verschiedenen Beweismittel sind zulässig?

Als Beweismittel können alle Mittel eingesetzt werden, die der Feststellung des Sachverhalts in einer Rechtssache dienen können. Dazu gehören insbesondere die Anhörung von Zeugen, Sachverständigengutachten, Berichte und Erklärungen von Behörden und natürlichen oder juristischen Personen, Aufzeichnungen von Notaren und Vollstreckungsbeamten sowie andere Urkunden, wie auch Vernehmung und Befragung der Parteien.

2.5 Wie wird ein Zeugenbeweis erhoben? Gibt es Unterschiede im Vergleich zur Erhebung eines Sachverständigenbeweises? Wie ist die Vorlage von Urkundenbeweisen und Sachverständigengutachten/Sachverständigenaussagen geregelt?

Jede natürliche Person, die kein Verfahrensbeteiligter ist, muss vor Gericht erscheinen, wenn sie geladen wird, und als Zeuge aussagen. Ein Zeuge macht Aussagen zum Geschehen oder zu seinen Beobachtungen. Er ist verpflichtet, die Wahrheit zu sagen und nichts zu verschweigen. Zeugen dürfen die Aussage nur verweigern, wenn eine solche Aussage die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung für den Zeugen oder ihm nahestehender Personen bergen könnte. das Gericht entscheidet, ob die Gründe für die Verweigerung der Aussage gerechtfertigt sind. Zu Beginn der Vernehmung ist die Identität des Zeugen sowie das Vorliegen etwaiger Umstände, die seine Glaubwürdigkeit beeinträchtigen könnten, festzustellen. Zeugen sind auf die Bedeutung ihrer Aussage, ihre Rechte und Pflichten sowie die strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage hinzuweisen. Der vorsitzende Richter ersucht den Zeugen darum, alles darzulegen, was er über den fraglichen Sachverhalt weiß. Danach stellt der Richter dem Zeugen Fragen, die zur Erörterung und Ergänzung seiner Aussage notwendig sind. Fragen an den Zeugen können auch von beisitzenden Richtern sowie, mit Erlaubnis des Vorsitzenden, von den Parteien und den Sachverständigen gestellt werden.

Die Erhebung eines Sachverständigenbeweises unterscheidet sich hauptsächlich darin, dass Sachverständige in den meisten Fällen ein schriftliches Gutachten erstellen, das sie in der Regel mündlich erörtern. Ein Sachverständigenbeweis wird dann erhoben, wenn die Beurteilung von Umständen notwendig ist, die Fachwissen erfordern. Das Sachverständigengutachten besteht aus drei Teilen: dem Befund, in dem die vom Sachverständigen untersuchten Umstände dargestellt werden, der Stellungnahme, die das Urteil des Sachverständigen enthält, und dem Vermerk des Sachverständigen. In der Regel befassen sich Sachverständige mit spezifischen, vom Gericht festgelegten Fragen, es sei denn, eine Stellungnahme unterliegt gesetzlichen Anforderungen (insbesondere im Bereich des Gesellschaftsrechts). Sachverständige werden vom Gericht aus einem (bei den örtlichen Gerichten geführten) Register von Experten und Dolmetschern auswählt und ernannt. Sachverständige haben Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung für die Erstellung einer Beurteilung oder eines Gutachtens, sofern dies in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

Der vorsitzende Richter kann eine Partei oder eine andere Person anweisen, vor einem Sachverständigen zu erscheinen, ihm die notwendigen Gegenstände vorzulegen, ihm die notwendigen Erklärungen zu geben, sich einer ärztlichen Untersuchung oder einer Blutuntersuchung zu unterziehen oder etwas zu tun oder zu dulden, wenn dies für die Vorlage eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist.

Sachverständigengutachten können auch von einer Verfahrenspartei eingereicht werden. Ein von einer Verfahrenspartei vorgelegtes Gutachten, das alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt und einen Vermerk des Sachverständigen enthält in dem Letztgenannter versichert, dass ihm die Folgen eines vorsätzlich falschen Gutachtens bekannt sind, wird so behandelt, als ob es sich um ein gerichtlich angeordnetes Sachverständigengutachten handelt. Das Gericht gestattet Sachverständigen, die von einer der Parteien um die Erstellung eines Gutachtens ersucht wurden, die Akte einzusehen oder auf sonstige Weise die für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Informationen einzuholen.

Während der Zeuge zu Sachverhalten aussagt, die er unmittelbar wahrgenommen hat, äußert der Sachverständige lediglich seine Meinung in Bereichen, in denen eine Beurteilung des Sachverhalts von Fachwissen abhängt. Die Schlussfolgerungen eines Sachverständigen unterliegen keiner gerichtlichen Beurteilung hinsichtlich ihrer Richtigkeit; das Gericht beurteilt die Überzeugungskraft der Stellungnahme des Sachverständigen hinsichtlich ihrer Vollständigkeit in Bezug auf die festgelegten Anforderungen, die interne Kohärenz und die Übereinstimmung mit anderen erhobenen Beweisen.

Der Urkundenbeweis wird in der Weise geführt, dass das Dokument oder ein Teil davon während der mündlichen Verhandlung vom vorsitzenden Richter vorgelesen oder dessen Inhalt mitgeteilt wird. Der vorsitzende Richter ist berechtigt, eine Partei, die eine als Beweis benötigte Urkunde besitzt, zur Vorlage dieser Urkunde aufzufordern oder eine solche Urkunde von einem anderen Gericht, einer Behörde oder einer juristischen Person einzuholen.

2.6 Sind bestimmte Beweismittel beweiskräftiger als andere?

Es gibt zwar keine Hierarchie hinsichtlich der zum Zuge kommenden Beweismethoden, einige Beweismittel können jedoch nur angewandt werden, wenn die Beibringung des gesetzlichen Beweises unmöglich geworden ist (in der Regel verschiedene Rechtshandlungen, die der Schriftform bedürfen – sie können zum Beispiel nur im Fall ihrer Zerstörung anhand anderer Mittel, etwa der Vernehmung von Zeugen, nachgewiesen werden). Die Beweisführung durch Vernehmung einer Partei zu ihren Anträgen kann nur in strittigen Fällen angeordnet werden, wenn der strittige Sachverhalt nicht auf andere Weise nachgewiesen werden kann (es sei denn, eine solche Vernehmung erfolgt mit Einwilligung der Parteien). Daher haben andere Beweise Vorrang.

2.7 Sind für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel zwingend?

In einigen Fällen ist gesetzlich vorgeschrieben, welche Beweise benötigt werden; dies hängt von dem spezifischen Rechtsstreit ab (z. B. müssen beide Ehewilligen in einem Verfahren zur Erlaubnis zur Eheschließung befragt werden).

Bestimmte Tatsachen können nur in einer bestimmten Weise nachgewiesen werden, z. B. kann ein Zahlungsbefehl auf der Grundlage eines Wechsels oder eines Schecks nur bei Vorlage des Originals oder einer Entscheidung über die Einlösung des Wechsels oder einer anderen Urkunde erlassen werden; ein Vollstreckungsbescheid nur bei Vorlage eines vollstreckbaren Urteils oder Vollstreckungstitels erwirkt werden usw.

Für die Begründung bestimmter Verpflichtungen oder dinglicher Rechte (insbesondere in Bezug auf das Eigentum) verlangt das Gesetz einen schriftlichen Vertrag – aus dieser Voraussetzung ergibt sich dann die Art der Beweisführung.

2.8 Besteht eine Zeugenpflicht?

Jede Person, die als Zeuge vor Gericht geladen wird, ist gesetzlich verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen und auszusagen; sie kann sich nicht von einer anderen Person vertreten lassen. Zeugen, die ihrer Aussagepflicht nachkommen, haben Anspruch auf eine „Zeugenentschädigung“ (Erstattung von Barauslagen und entgangenem Verdienst).

2.9 In welchen Fällen besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Zeugen dürfen die Aussage verweigern, wenn eine solche Aussage die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung für den Zeugen oder ihm nahestehender Personen bergen könnte; das Gericht entscheidet, ob die Gründe für die Verweigerung der Aussage gerechtfertigt sind. Das Gericht muss auch die gesetzliche Verpflichtung von Zeugen zur Geheimhaltung von Verschlusssachen, die durch besondere Rechtsvorschriften geschützt sind, sowie andere gesetzlich vorgesehene oder gesetzlich anerkannte Geheimhaltungspflichten berücksichtigen (z. B. in der Krankenakte eines Patienten aufgezeichnete Sachverhalte, die unter die ärztliche Schweigepflicht fallen; Bankgeheimnisse usw.). In diesen Fällen darf eine Person nur dann befragt werden, wenn sie von der zuständigen Behörde oder von der Person, in deren Interesse diese Verpflichtung besteht, von ihrer Schweigepflicht befreit wurde.

2.10 Kann eine Person, die nicht als Zeuge aussagen will, zur Aussage gezwungen oder bestraft werden?

Erforderlichenfalls kann eine Person von der Polizei der Tschechischen Republik zwangsweise vorgeführt werden oder, im Extremfall, eine Geldstrafe gegen diese Person verhängt werden.

2.11 Gibt es Personen, die nicht als Zeugen aussagen dürfen?

Es gibt keine Personen, die generell von der Zeugnispflicht befreit sind. Es gibt jedoch Arten von Fakten, über die bestimmte Personen nicht aussagen dürfen (vgl. Frage 2.9).

2.12 Welche Rolle spielen das Gericht und die Parteien bei einer Zeugenvernehmung? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder mit anderen technischen Mitteln möglich?

Die Befragung von Zeugen und die Leitung der Zeugenbefragung obliegt ausschließlich dem Gericht (dem vorsitzenden Richter). Andere Mitglieder der Kammer und andere Parteien oder Sachverständige können Zeugen nur mit Zustimmung des vorsitzenden Richters befragen. Der vorsitzende Richter kann eine spezifische Frage zurückweisen, wenn es sich zum Beispiel um eine Suggestiv- oder Fangfrage oder eine unangemessene oder unzweckmäßige Frage handelt.

Der Einsatz moderner Technologien (einschließlich Videokonferenzen), die eine Vernehmung aus der Ferne ermöglichen, ist derzeit in den Gerichten zulässig, die über die erforderliche technische Ausrüstung verfügen.

3 Beweiswürdigung

3.1 Verhindert die Beschaffung eines Beweises mit ungesetzlichen Mitteln, dass das Gericht den fraglichen Beweis bei der Urteilsfindung berücksichtigt?

Die Antwort ist ja. Ein von einer Partei zum Nachweis ihrer Behauptungen vorgelegter Beweis, der unter Verstoß gegen die allgemein geltenden Rechtsvorschriften erlangt oder beschafft wurde und die Erlangung oder Beschaffung des Beweises zu einer Verletzung der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person geführt hat, ist vor Gericht nicht zulässig.

3.2 Wird meine Erklärung als Beweismittel anerkannt, wenn ich selbst Verfahrenspartei bin?

Das Gericht kann die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Parteien anordnen, wenn der strittige Sachverhalt nicht anders bewiesen werden kann und die zu vernehmende Partei einwilligt. Diese Regel gilt nicht in nicht streitigen Verfahren, d. h. in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können (siehe Frage 2.1), sowie in Scheidungsverfahren oder Verfahren zur Auflösung oder Nichtigerklärung einer Partnerschaft. Die Vernehmung der Parteien gilt nur dann als Beweismittel, wenn sie mit gesonderter Verfügung des Gerichts als Beweismittel zum Nachweis behaupteter Tatsachen angeordnet wurde.

4 Hat dieser Mitgliedstaat andere Behörden gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Beweisaufnahmeverordnung benannt, die für die Beweisaufnahme für die Zwecke von Gerichtsverfahren in Zivil- oder Handelssachen nach der Verordnung zuständig sind? Wenn ja, in welchen Verfahren sind sie für die Beweisaufnahme zuständig? Können sie nur um Beweisaufnahme ersuchen oder auch auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats an der Beweisaufnahme mitwirken? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 2 Nummer 1 der Beweisaufnahmeverordnung.

In der Tschechischen Republik gibt es keine benannten Behörden.

Letzte Aktualisierung: 14/04/2023

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.