Welches nationale Recht ist anwendbar?

Tschechien
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Rechtsquellen

1.1 Innerstaatliches Recht

Die wichtigste tschechische Kollisionsnorm ist das Gesetz Nr. 91/2012 über das Internationale Privatrecht (IPR-Gesetz).

1.2 Multilaterale Übereinkommen

1.2.1 Einige wichtige multilaterale Übereinkommen zum anwendbaren Recht:

1.2.1.1 Unmittelbar anwendbar

Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, 1929

Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), 1956

Zusatzabkommen zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (Zusatzabkommen von Guadalajara), 1961

Wiener Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden, 1963

Haager Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht, 1971

Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenpersonen- und -gepäckverkehr (CVR), 1973

Übereinkommen über die Verjährung beim internationalen Warenkauf, 1974

UN-Übereinkommen über die Beförderung von Gütern auf See, 1978

UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf, Wien 1980

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), 1980

Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen), 1999

1.2.2.2 Kollisionsnormen

Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern, Den Haag 1996

Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen, 2000

Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht, 2007 (die EU ist Vertragspartner)

1.3 Wichtige bilaterale Übereinkommen

1.3.1 Einige wichtige bilaterale internationale Übereinkommen zum anwendbaren Recht:

Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Republik und der Volksrepublik Albanien über Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen, 1959

Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen, 1964 (gilt für alle Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien)

Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Bulgarien über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen, 1976

Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Mongolei über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen, 1976

Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Kuba über Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen, 1980

Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen, 1982 (gilt für die Russische Föderation und viele Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR)

Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Sozialistischen Republik Vietnam über Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen, 1982

Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Polen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien-, Arbeits- und Strafsachen, 1987

Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Ungarn über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen, 1989

Abkommen zwischen der Tschechischen Republik und Rumänien über Rechtshilfe in Zivilsachen, 1994

Abkommen zwischen der Tschechischen Republik und der Ukraine über Rechtshilfe in Zivilsachen, 2001

Abkommen zwischen der Tschechischen Republik und der Republik Usbekistan über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil- und Strafsachen, 2002

2 Anwendung der Kollisionsregeln

2.1 Anwendung der Kollisionsnormen von Amts wegen

Hierfür ist § 23 des tschechischen Gesetzes zum Internationalen Privatrecht (IPR-Gesetz) maßgebend.

Das Gericht wendet ausländisches Recht von Amts wegen an. Das Recht wird in gleicher Weise angewandt wie in dem Land, in dem es in Kraft ist. Herangezogen werden die Bestimmungen, die auch in dem Land selbst für eine Entscheidung in der Sache angewandt würden, unabhängig davon, welchem Rechtsgebiet sie zugeordnet sind, wozu auch das öffentliche Recht gehört, soweit sie nicht mit anzuwendenden tschechischen Rechtsvorschriften kollidieren.

Das Gericht ermittelt von Amts wegen die anzuwendenden ausländischen Rechtsvorschriften. Das Gericht (oder die Behörde), das (die) in Angelegenheiten entscheidet, die unter das betreffende Recht fallen, leitet alle notwendigen Schritte ein, um das anzuwendende Recht zu ermitteln.

2.2 Rück- und Weiterverweisung (Renvoi)

Dieser Sachverhalt ist allgemein in § 21 des tschechischen IPR-Gesetzes geregelt.

Danach ist außer im Schuld- und im Arbeitsrecht eine Rück- oder Weiterverweisung zulässig. Wenn die Parteien das anzuwendende Recht gewählt haben, greifen die Kollisionsnormen nur dann, wenn sich dies aus der Vereinbarung der Parteien ergibt.

2.3 Änderung der Anknüpfung (conflit mobile)

Im Allgemeinen wird ein bestimmter Anknüpfungspunkt nur im Zusammenhang mit der Würdigung einer rechtserheblichen Tatsache geprüft. Natürlich können bisweilen auch besondere Kollisionsnormen herangezogen werden; siehe dazu etwa die Vorschriften zu dinglichen Rechten unter Punkt 3.8.

2.4 Ausnahmen von der Anwendung der Kollisionsnormen (Ordre-public-Vorbehalt; Eingriffsnormen)

Maßgebend hierfür ist § 24 des IPR-Gesetzes (auch „Ausweichklausel“ genannt).

In speziellen Fällen muss das nach Maßgabe des IPR-Gesetzes eigentlich anwendbare Recht nicht angewandt werden, wenn dies nach gebührender Würdigung sämtlicher Umstände und insbesondere der berechtigten Erwartungen der Parteien an die Anwendung eines anderen Rechts unangemessen wäre und eine vernünftige, gerechte Regelung des Verhältnisses zwischen den Parteien verhindern würde. Soweit keine Rechte Dritter beeinträchtigt werden, ist dann das Recht anzuwenden, das eine Streitbeilegung ermöglicht.

2.5 Ermittlung fremden Rechts

Hierfür ist § 23 des tschechischen Gesetzes zum Internationalen Privatrecht (IPR-Gesetz) maßgebend.

Das Gericht ermittelt von Amts wegen die anzuwendenden ausländischen Rechtsvorschriften. Das Gericht (oder die Behörde), das (die) in Angelegenheiten entscheidet, die unter das betreffende Recht fallen, leitet alle notwendigen Schritte ein, um das anzuwendende Recht zu ermitteln.

Wenn das Gericht (oder die Behörde), das (die) in einer unter dieses Recht fallenden Sache zu entscheiden hat, mit dem Inhalt des ausländischen Rechts nicht vertraut ist, kann es (oder sie) sich an das Justizministerium wenden.

Sollte sich das ausländische Recht nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums oder auch gar nicht ermitteln lassen, kommt tschechisches Recht zur Anwendung.

3 Kollisionsnormen

3.1 Vertragliche Schuldverhältnisse

Auf vertragliche Schuldverhältnisse finden die § 87 und § 89 des tschechischen IPR-Gesetzes Anwendung. Die Regelungen beschränken sich auf diejenigen vertragliche Schuldverhältnisse oder Teilaspekte davon, die nicht in den Anwendungsbereich von EU-Rechtsvorschriften oder internationalen Übereinkommen fallen, es sei denn, dass diese die Anwendbarkeit der Bestimmungen ausdrücklich vorsehen. Es handelt sich somit um eine Auffangvorschrift.

Verträge unterliegen dem Recht des Staates, zu dem die engste Verbindung besteht, sofern die Parteien nicht das anzuwendende Recht gewählt haben. Die Wahl des anzuwendenden Rechts muss ausdrücklich erfolgen oder aus den Vertragsbestimmungen oder dem Sachverhalt im Einzelfall unmissverständlich hervorgehen.

Versicherungsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Parteien können das auf einen Versicherungsvertrag anzuwendende Recht wählen.

Bei Versicherungsverträgen, die unter die Rom-I-Verordnung fallen, nutzt das Gesetz die Option, wonach die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung den Parteien in dem von der Verordnung zugelassenen Maße die freie Rechtswahl einräumen können.

Rechtsbeziehungen, die durch einseitige Verträge entstehen, unterliegen nach § 90 des IPR-Gesetzes dem Recht des Staates, in dem die Partei zum Zeitpunkt der Vertragsaufsetzung ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Firmensitz hatte, soweit kein anderes anwendbares Recht gewählt wurde.

3.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse

§ 101 des tschechischen IPR-Gesetzes enthält im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Rom-II-Verordnung eine Kollisionsnorm nur für außervertragliche Schuldverhältnisse, die durch eine Verletzung der Privatsphäre oder von Persönlichkeitsrechten, z. B. üble Nachrede, entstehen. Diese Schuldverhältnisse unterliegen für gewöhnlich dem Recht des Staates, in dem die Rechtsverletzung begangen wurde. Die geschädigte Person kann jedoch auch das Recht des Staates wählen, a) in dem er selbst seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Firmensitz hat, b) in dem der Urheber der Rechtsverletzung seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Firmensitz hat oder c) in dem die Rechtsverletzung Folgen hatte, sofern der Urheber diese hätte voraussehen können.

Die außervertragliche Haftung ist rechtlich einheitlich in einer Reihe der oben genannten internationalen Verkehrsübereinkünfte (siehe Abschnitt 1.2.1) geregelt.

3.3 Personalstatut – personenstandsbezogene Aspekte (Name, Wohnsitz, Familienstand)

Dieser Sacherhalt ist in § 29 des IPR-Gesetzes geregelt.

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unterliegen die Rechtspersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit dem Recht des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, muss eine natürliche Person, die eine Rechthandlung vornimmt, dafür lediglich die erforderliche Rechtsfähigkeit nach dem am Ort der Rechtshandlung geltenden Recht besitzen.

Welches Recht auf die Namen natürlicher Personen anwendbar ist, richtet sich nach der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person. Diese kann aber auch die Anwendung des Rechts des Staates wählen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten, so gilt das Verfahren nach § 28 des IPR-Gesetzes.

Der Personenstand natürlicher Personen wird auch in einigen der bilateralen Übereinkommen über Prozesskostenhilfe geregelt, die für die Tschechische Republik verbindlich sind. Die Kollisionsnormen in diesen Übereinkommen basieren in der Regel auf dem Kriterium der Staatsangehörigkeit und gehen den Bestimmungen des IPR-Gesetzes vor.

3.4 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses samt Adoption

3.4.1 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses

Die Feststellung und die Anfechtung des Eltern-Kind-Verhältnisses sind in § 54 des IPR-Gesetzes geregelt. Danach ist hierfür das Recht des Staates maßgebend, dessen Staatsangehörigkeit das Kind durch Geburt erwirbt. Hat ein Kind durch Geburt mehr als eine Staatsangehörigkeit erworben, kommt tschechisches Recht zur Anwendung. Das Recht des Staates, in dem die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, findet Anwendung, wenn dies im Interesse des Kindes ist. Wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik hat und dies im Interesse des Kindes ist, unterliegen die Feststellung und die Anfechtung der Elternschaft tschechischem Recht. Das Eltern-Kind-Verhältnis kann nach dem Recht des Staates festgestellt werden, in dem die Elternschaft anerkannt wurde. Wird die Elternschaft in einem anderen Staat in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren nach dessen Rechtsvorschriften angefochten und die Elternschaft einer anderen Person zuerkannt, reicht dies aus, um die Elternschaft zugunsten dieser anderen Person rechtsgültig festzustellen.

Welches Recht auf die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern in Unterhaltsfragen anwendbar ist, bestimmt sich nach Artikel 15 der Verordnung über Pflichten in Bezug auf das Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (2007). Welches Recht anwendbar ist, wenn es um elterliche Rechte und Pflichten und um Maßnahmen zum Schutz der Persönlichkeit oder des Vermögens eines Kindes geht, bestimmt das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (1996).

3.4.2 Adoption

Hierauf finden die § 61 und 62 des IPR-Gesetzes Anwendung.

Für eine Adoption müssen die rechtlichen Voraussetzungen des Staates erfüllt sein, dem das Adoptivkind angehört, sowie des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der annehmende Elternteil besitzt. Wenn die Adoptiveltern unterschiedlicher Nationalität sind, müssen die rechtlichen Voraussetzungen der Staaten erfüllt sein, dem die beiden annehmenden Elternteile angehören, sowie des Staates, dessen Staatsangehörigkeit das Adoptivkind besitzt. Wenn danach das Recht eines anderen Staates anzuwenden wäre, das die Adoption gar nicht oder nur unter sehr stark eingeschränkten Bedingungen zulässt, findet tschechisches Recht Anwendung, sofern die Adoptierenden oder zumindest einer der Adoptierenden oder das Adoptivkind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik haben.

Die Rechtsfolgen der Adoption unterliegen dem Recht des Staates, dem alle Parteien zum Zeitpunkt der Adoption angehören, beziehungsweise bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit dem Recht des Staates, in dem alle Parteien zum Zeitpunkt der Adoption ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder ersatzweise dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit das Adoptivkind besitzt.

Welches Recht auf die elterlichen Rechte und Pflichten und auf Kindererziehung und Unterhalt in der Beziehung zwischen einem annehmenden Elternteil oder Adoptiveltern und einem Adoptivkind Anwendung findet, bestimmen die unter Punkt 3.4.1 aufgeführten internationalen Übereinkommen.

3.5 Ehe, eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Unterhaltspflichten

3.5.1 Ehe

Hierauf finden die § 48 und 49 des IPR-Gesetzes Anwendung.

Die Ehefähigkeit und die Voraussetzungen für die Gültigkeit einer Ehe unterliegen dem Recht des Staates, dem die betreffende Person angehört.

Die Form der Ehe unterliegt dem Recht des Ortes, an dem die Eheschließung stattfindet.

Eine im Ausland in einer Botschaft der Tschechischen Republik geschlossene Ehe unterliegt tschechischem Recht. Ein tschechischer Staatsbürger kann in der diplomatischen Vertretung eines fremden Landes in der Tschechischen Republik keine Ehe schließen.

Die persönlichen Beziehungen zwischen Eheleuten unterliegen dem Recht des Staates, dem beide angehören. Besitzen sie nicht dieselbe Staatsangehörigkeit, gilt das Recht des Staates, in dem beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder ersatzweise tschechisches Recht.

3.5.2 Eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften

§ 67 des IPR-Gesetzes regelt das auf eingetragene Partnerschaften und vergleichbare Formen des Zusammenlebens anwendbare Recht und deren Rechtswirkungen (Fähigkeit, eine solche Partnerschaft einzugehen, Verfahren zur Begründung, Auflösung, Aufhebung und Nichtigerklärung einer solchen Partnerschaft sowie zur Regelung persönlicher und vermögensrechtlicher Angelegenheiten zwischen den Partnern).

Alle diese Angelegenheiten unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Partnerschaft eingegangen wird oder wurde.

Für eheähnliche Gemeinschaften sieht das tschechische Recht keine Kollisionsnormen vor.

3.5.3 Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

§ 50 des IPR-Gesetzes regelt das auf die Scheidung und Aufhebung der Ehe und die Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe anwendbare Recht. Die Tschechische Republik ist an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des anwendbaren Rechts in Ehescheidungs- und Trennungsverfahren nicht beteiligt und daher durch die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates nicht gebunden.

Auf Ehescheidungen ist das Recht des Staates anwendbar, dem die persönlichen Beziehungen der Eheleute zu Beginn des Verfahrens unterliegen. (Die persönlichen Beziehungen zwischen Eheleuten unterliegen dem Recht des Staates, dem beide angehören. Besitzen sie nicht dieselbe Staatsangehörigkeit, gilt das Recht des Staates, in dem beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder ersatzweise tschechisches Recht.) Wenn nach diesen Kollisionsnormen das Recht eines anderen Staates anzuwenden ist, der eine Ehescheidung nicht oder nur in äußerst begrenzten Fällen zulässt, findet tschechisches Recht Anwendung, sofern einer der Eheleute tschechischer Staatsbürger ist oder mindestens einer der Eheleute seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik hat.

Im Verfahren zur Aufhebung oder zur Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe werden die Ehefähigkeit und die Form der Eheschließung nach dem Recht beurteilt, das zum Zeitpunkt der Eheschließung Anwendung fand.

Das tschechische Recht enthält keine Kollisionsnorm für die Trennung.

3.5.4 Unterhaltspflichten

Welches Recht auf die Unterhaltspflichten zwischen Eheleuten und geschiedenen Eheleuten Anwendung findet, regelt das Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht (2007).

3.6 Ehegüterrecht

Mit Wirkung vom 29. Januar 2019 wurden die Kollisionsnormen betreffend eheliche Güterstände, die im IPR-Gesetz enthalten waren, durch die Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands ersetzt. Die Verordnung findet auf vor dem 29. Januar 2019 eingeleitete Gerichtsverfahren und geschlossene Vereinbarungen Anwendung.

Maßgebend hierfür ist § 49 des IPR-Gesetzes. Für den Güterstand gilt das Recht des Staates, in dem beide Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder ersatzweise das Recht des Staates, dem beide Eheleute angehören, oder ersatzweise tschechisches Recht.

Die vertragliche Regelung des Güterstands unterliegt dem Recht, das zu dem Zeitpunkt anwendbar war, als die Regelung getroffen wurde. Die Eheleute können aber auch eine Güterstandsvereinbarung nach dem Recht des Staates treffen, dem beide angehören, oder dem Recht des Staates, in dem einer der Eheleute seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder dem Recht des Staates, in dem sich ihr unbewegliches Vermögen befindet, oder nach tschechischem Recht. Die Vereinbarung muss notariell beglaubigt oder, wenn sie in einem anderen Land geschlossen wird, durch ein vergleichbares Dokument bestätigt werden.

3.7 Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente

Welches Recht auf den Nachlass von Personen anwendbar ist, die am oder nach dem 17. August 2015 verstorben sind, regelt die Verordnung (EU) Nr. 650/2012.

In § 76 und § 77 des IPR-Gesetze ist geregelt, welches Recht auf den Nachlass von Personen anwendbar ist, die vor dem 17. August 2015 verstorben sind (soweit in einem bilateralen Abkommen nichts anderes bestimmt ist).

Nach dem IPR-Gesetz unterliegt die Rechtsnachfolge dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Wenn der Erblasser die tschechische Staatsangehörigkeit hatte und zumindest einer der Erben seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik hat, gilt tschechisches Recht.

Die Testierfähigkeit sowie die Rechtsfolgen von Mängeln in einem Testament und deren Erscheinungsformen unterliegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserstellung angehört oder in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auf diese Weise bestimmt sich auch das Recht, das auf die Fähigkeit, andere Verfügungen von Todes wegen zu treffen oder zu widerrufen, anwendbar ist sowie auf die Feststellung der Zulässigkeit anderer Verfügungen von Todes wegen.

Ein Testament ist formgültig, wenn es dem Recht des Staates entspricht, a) dem der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder zum Zeitpunkt seines Todes angehörte; b) in dessen Gebiet das Testament errichtet wurde; c) in dem der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; d) das zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung auf das Erbstatut anzuwenden ist oder hätte angewendet werden müssen; e) in dem sich die betroffenen Immobilien befinden. Das Gleiche gilt für die Form des Widerrufs eines Testaments. Diese Regeln gelten entsprechend auch für die Form von Erbverträgen und sonstigen vertraglichen Verfügungen über den Nachlass, sofern der Erblasser den Vertrag oder die Verfügung mitunterzeichnet hat, sowie für den Widerruf solcher Verträge und Verfügungen.

Der Erblasser kann testamentarisch festlegen, dass statt des eigentlich anzuwendenden Rechts die Rechtsnachfolge – auch im Fall nachgelassener Immobilien – dem Recht des Staates unterliegen soll, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder dem er zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung angehört. Die Parteien eines Erbvertrags haben die Wahl zwischen diesen Rechtssystemen, vorausgesetzt, der Erblasser hat den Vertrag mitunterzeichnet. Dies gilt entsprechend auch für andere Verfügungen von Todes wegen.

Nach der Erbrechtsverordnung gilt, dass, falls es nach dem gemäß der Verordnung auf das Vermächtnis anzuwendenden Recht keinen Erben oder durch Verfügung von Todes wegen eingesetzten Vermächtnisnehmer und keine andere erbberechtigte natürliche Person gibt, die Anwendung dieses Rechts nicht das Recht eines Mitgliedstaates oder einer von diesem Mitgliedstaat für diesen Zweck bestimmten Einrichtung berührt, sich das im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats belegene Nachlassvermögen anzueignen, vorausgesetzt, die Gläubiger sind berechtigt, aus dem Nachlass Befriedigung ihrer Forderungen zu suchen. Im tschechischem Recht ist dieser Sachverhalt in § 1634 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Danach fließt, wenn es weder einen testamentarischen noch einen gesetzlichen Erben gibt, der Nachlass dem Staat zu, wobei der Staat wie der gesetzliche Erbe behandelt wird. Der Staat hat gegenüber anderen Parteien in Bezug auf das Nachlassverzeichnis die gleiche Stellung wie ein gesetzlicher Erbe. Nach § 78 des IPR-Gesetzes gehen in der Tschechischen Republik belegene Vermögensgegenstände und Rechte eines Erblassers auf die Tschechische Republik über, wenn es keinen Erben gibt. Die Entscheidung darüber obliegt den tschechischen Gerichten. In diesem Fall gelten der Staat oder eine Gebietskörperschaft oder eine zu diesem Zweck bezeichnete Einrichtung nicht als gesetzlicher Erbe, es sei denn, dass dies im Testament so bestimmt wurde.

3.8 Dingliche Rechte

Dieser Sachverhalt ist in den §§ 69 bis 79 des IPR-Gesetzes geregelt.

Grundsätzlich gilt, dass Rechte an unbeweglichen oder beweglichen Sachen dem Recht des Ortes unterliegen, an dem sich die Sachen befinden. Nach diesem Recht wird auch bestimmt, ob es sich um bewegliche oder unbewegliche Sachen handelt. Für bestimmte unbewegliche Sachen und bestimmte Aspekte der dinglichen Rechte sieht das Gesetz besondere Kollisionsnormen vor, auf die im Folgenden eingegangen wird.

Dingliche Rechte an Schiffen und Flugzeugen werden in ein öffentliches Register eingetragen; die Begründung und das Erlöschen der Rechte unterliegen dem Recht des Staates, in dem das Register geführt wird.

Die Begründung und das Erlöschen dinglicher Rechte an beweglichen Sachen unterliegen dem Recht des Ortes, an dem diese sich zum Zeitpunkt des Ereignisses befanden, das zur Begründung oder zum Erlöschen des Rechts geführt hat.

Die Begründung bzw. das Erlöschen des Eigentums an beweglichen Sachen aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung unterliegt dem Recht, das für die Vereinbarung über die Begründung oder das Erlöschen des Eigentums gilt.

Werden die rechtlichen Schritte, die die Grundlage für die Begründung und das Erlöschen dinglicher Rechte an beweglichen Sachen bilden sollen, nach Beginn des Versands und während des Versands der Sachen unternommen, gilt für die Begründung und das Erlöschen der Rechte das Recht des Ortes, von dem aus die Sachen versendet worden sind. Wenn die dinglichen Rechte an einer Sache dagegen durch die Bearbeitung eines Papiers begründet werden oder erlöschen, das für die Herausgabe der Sache vorgelegt werden muss, gilt das Recht des Ortes, an dem sich das Papier zum Zeitpunkt der Bearbeitung befindet.

Die Vorschriften über Eintragungen in öffentliche Register und ähnliche Verzeichnisse, die an dem Ort gelten, an dem die unbeweglichen oder beweglichen Sachen belegen sind, werden auch angewandt, wenn der Rechtsgrund für die Begründung, das Erlöschen, die Einschränkung oder die Übertragung des eingetragenen Rechts nach Maßgabe einer anderen Rechtsordnung beurteilt wird.

Die Ersitzung unterliegt dem Recht des Ortes, an dem sich die Sachen zu Beginn der Ersitzungszeit befinden. Der Besitzer kann sich auf das Recht des Staates berufen, in dem die Ersitzung erfolgt und in dem seit dem Eintreffen der Sachen alle Voraussetzungen für eine Ersitzung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Staates erfüllt sind.

3.9 Insolvenz

Maßgebend hierfür ist § 111 des tschechischen IPR-Gesetzes. Abgesehen von den Fällen, die der Verordnung unterliegen, gelten die Kollisionsnormen der Insolvenzverordnung mutatis mutandis.

Letzte Aktualisierung: 31/03/2021

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