Im Bereich der Ziviljustiz kommt für vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleitete und noch anhängige Verfahren weiterhin EU-Recht zur Anwendung. Die Informationen über das Vereinigte Königreich werden im gegenseitigen Einvernehmen bis Ende 2024 über das Europäische Justizportal verfügbar bleiben.

Welches nationale Recht ist anwendbar?

Schottland
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Rechtsquellen

1.1 Innerstaatliches Recht

Schottland hat ein eigenständiges, „gemischtes“ Rechtssystem. Der Bereich des „anzuwendenden Rechts“ ist vor allem von den kontinentaleuropäischen Rechtssystemen sowie vom Common Law beeinflusst. Da das schottische Recht innerhalb des Vereinigten Königreichs eine eigene Rechtsordnung bildet, sind Kollisionsnormen erforderlich, um innerbritische Rechtssachen und internationale Rechtssachen entscheiden zu können. Wenn das Vereinigte Königreich Vertragspartei einer internationalen Übereinkunft geworden ist, die Vorschriften über das anzuwendende Recht enthält, wird grundsätzlich beschlossen, dieselben Vorschriften auch in innerbritischen Kollisionsfällen anzuwenden, obwohl dazu in der Regel keine Verpflichtung besteht. Im schottischem Recht wird dieser Bereich als Internationales Privatrecht, privates internationales Recht oder Kollisionsrecht bezeichnet.

Wie in England und Wales ergeben sich derzeit viele Vorschriften aus unmittelbar geltenden EU-Verordnungen. In Zivil- und Handelssachen sind dies die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) und die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II). Der Contracts (Applicable Law) Act 1990 (mit dem das Übereinkommen von Rom aus dem Jahre 1980 umgesetzt wurde) ist nach wie vor für Verträge maßgebend, die vor dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden (die Rom-I-Verordnung gilt für Verträge, die an oder nach diesem Tag geschlossen wurden). Der Private International Law (Miscellaneous Provisions) Act 1995 ist nur von Belang, wenn die Rom-II-Verordnung keine Anwendung findet (die Verordnung gilt für Fälle, in denen der Schaden nach dem 11. Januar 2009 eingetreten ist).

In den übrigen Bereichen gilt in der Regel das Common Law. Die Quellen des Familienrechts sind in Schottland Common Law, Gesetzesrecht (häufig nach Empfehlungen der Scottish Law Commission) sowie EU- und völkerrechtliche Verpflichtungen.

1.2 Multilaterale Übereinkommen

Haager Übereinkommen von 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

Übereinkommen von Rom aus dem Jahr 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (in Bezug auf am oder nach dem 17. Dezember 2009 geschlossene Verträge durch die Rom-I-Verordnung ersetzt)

Haager Übereinkommen vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung

1.3 Wichtige bilaterale Übereinkommen

Das Vereinigte Königreich hat unseres Wissens keine bilateralen Übereinkommen geschlossen, die Kollisionsnormen enthalten.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Übereinkommen von Rom aus dem Jahr 1980 und das Haager Übereinkommen es einem Staat zwar gestatten, auf „interne“ Kollisionen – etwa zwischen dem Recht von England und Wales und dem schottischen Recht – andere Kollisionsnormen anzuwenden, dass das Vereinigte Königreich aber beschlossen hat, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen. Daher gelten die Vorschriften des Übereinkommens von Rom (in Bezug auf vor dem 17. Dezember 2009 geschlossene Verträge) und des Haager Übereinkommens sowohl für Kollisionen zwischen den verschiedenen Rechtsordnungen des Vereinigten Königreichs als auch für Kollisionen mit Auslandsbezug.

2 Anwendung der Kollisionsregeln

2.1 Anwendung der Kollisionsnormen von Amts wegen

Ausländisches (d. h. nichtschottisches) Recht wird von den schottischen Gerichten nur angewendet, wenn es nach den nationalen Kollisionsnormen anzuwenden ist und wenn es von der Partei, die sich darauf beruft, geltend gemacht und nachgewiesen worden ist. Diese Regel betrifft Beweis- und Verfahrensfragen und bleibt daher von den EU-Rechtsinstrumenten unberührt.

2.2 Rück- und Weiterverweisung (Renvoi)

Bei einer Rück- und Weiterverweisung wendet das angerufene Gericht in einem Kollisionsfall ausländisches Recht an. Dies kann in Bereichen wie dem Erb- und dem Familienrecht von Belang sein, allerdings kommt die Rück- und Weiterverweisung in der schottischen Rechtsprechung nicht sehr häufig vor. Nach den einschlägigen EU-Verordnungen (z. B. Rom I und Rom II) ist die Anwendung der Rück- und Weiterverweisung ausgeschlossen, und dieser Ansatz lag auch dem Private International Law (Miscellaneous Provisions) Act 1995 in Bezug auf unerlaubte Handlungen zugrunde.

2.3 Änderung der Anknüpfung (conflit mobile)

Zur Lösung dieses Problems ist in der Regel festgelegt, zu welchem Zeitpunkt der Anknüpfungspunkt angewendet wird. So ist etwa bei der Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache das Recht des Ortes maßgebend, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses befand, das zur Übertragung des Eigentums geführt haben soll.

2.4 Ausnahmen von der Anwendung der Kollisionsnormen (Ordre-public-Vorbehalt; Eingriffsnormen)

Schottische Gerichte können die Anwendung ansonsten anzuwendender ausländischer Rechtsvorschriften mit der Begründung ablehnen, dass sie nicht mit der schottischen öffentlichen Ordnung vereinbar sind. Zwar wird in diesem Zusammenhang nicht der Begriff „internationaler ordre public“ verwendet, jedoch ist mit „nicht mit der schottischen öffentlichen Ordnung vereinbar“ gemeint, dass die betreffende Rechtsvorschrift als nicht hinnehmbar angesehen wird, selbst wenn man berücksichtigt, dass es sich um eine internationale Rechtssache handelt, auf die schottisches Recht normalerweise keine Anwendung finden würde. Die schottische öffentliche Ordnung ergibt sich zum Teil aus internationalen Übereinkünften oder Normen, z. B. der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Darüber hinaus sieht nun sowohl die Rom-I- als auch die Rom-II-Verordnung unabhängig von dem ansonsten auf den Sachverhalt anzuwendenden Recht die Anwendung der Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts vor. Im schottischen Recht gibt es nur wenige solche Normen, die sich in erster Linie in für das gesamte Vereinigte Königreich geltenden Gesetzen finden. Ein Beispiel hierfür wäre die Nichtvollstreckbarkeit von Investitionsvereinbarungen, die von Unbefugten oder über Unbefugte oder im Anschluss an eine rechtswidrige Kundeninformation geschlossen wurden, nach den Sections 26 und 30 des Financial Services and Markets Act 2000.

2.5 Ermittlung fremden Rechts

Da der Inhalt ausländischen Rechts wie eine Tatsache zu beweisen ist, muss der Beweis von den Parteien erbracht und vom Gericht gewürdigt werden. Das Gericht darf ausländisches Recht nicht eigenständig ermitteln und anwenden. Sind die Beweise widersprüchlich, so muss das Gericht entscheiden, welche Partei die plausiblere Auffassung vertritt, und kann zu diesem Zweck die als Beweis angeführten ausländischen Gesetze und Gerichtsentscheidungen prüfen.

Als einzige Ausnahme von der Regel, dass der Inhalt ausländischen Rechts wie eine Tatsache zu beweisen ist, kann der Oberste Gerichtshof (Supreme Court) des Vereinigten Königreichs, wenn er mit einem Rechtsbehelf aus einem Teil des Vereinigten Königreichs befasst ist, Vorschriften einer anderen Rechtsordnung des Vereinigten Königreichs anwenden, ohne dass deren Inhalt bewiesen werden muss. Dies liegt daran, dass am Obersten Gerichtshof Richter aus allen Rechtsordnungen des Vereinigten Königreichs tätig sind und er sich daher als für die Anwendung des jeweiligen Rechts qualifiziert betrachtet.

Der Inhalt ausländischen Rechts wird in der Regel durch Sachverständigengutachten bewiesen. Es reicht nicht aus, dem Gericht einfach einen Text wie beispielsweise ein ausländisches Gesetz vorzulegen, da es sich ohne Anleitung einer mit der betreffenden Rechtsordnung vertrauten Person nicht als qualifiziert betrachtet, ausländische Rechtsvorschriften auszulegen oder anzuwenden. Ein Sachverständigengutachten kann jede Person anfertigen, die über entsprechende Kenntnis oder Erfahrung verfügt, und zwar auch dann, wenn sie in dem betreffenden Staat nicht zur Ausübung eines Rechtsberufs zugelassen ist. So können beispielsweise auch Rechtswissenschaftler Gutachten abgeben.

Wenn sich die Parteien über den Inhalt ausländischen Rechts nicht einig sind, muss dieser in der Regel durch ein mündliches Sachverständigengutachten bewiesen werden, das auf eine dem Gericht vorgelegte Dokumentation gestützt werden kann. Herrscht Einigkeit zwischen den Parteien, so können sie dies einfach feststellen oder eine eidesstattliche Erklärung abgeben.

Es gilt die Vermutung, dass das ausländische Recht schottischem Recht entspricht. Diese Vermutung kann natürlich durch Beweise für den (abweichenden) Inhalt des ausländischen Rechts widerlegt werden.

3 Kollisionsnormen

3.1 Vertragliche Schuldverhältnisse

Für Rechtskollisionen in Zivil- und Handelssachen, die vertragliche Schuldverhältnisse betreffen, gilt unmittelbar die Rom-I-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht). Aufgrund des Universalitätsprinzips muss jedes nach der Rom-I-Verordnung anzuwendende Recht unabhängig davon angewendet werden, ob es das Recht eines EU-Mitgliedstaats ist oder nicht.

Die Rom-I-Verordnung gilt nicht für Beweis- und Verfahrensfragen. Für diese ist nach wie vor das Recht des angerufenen Gerichts maßgebend. Eine Ausnahme bilden die Beweislastregeln, die nach der Rom-I-Verordnung dem Recht unterliegen, das nach dieser Verordnung für das vertragliche Schuldverhältnis maßgebend ist. Unter anderem die Verjährungsfristen, die Auslegung, die Erfüllung von Verpflichtungen und die Folgen der Nichterfüllung von Verpflichtungen unterliegen dem nach der Verordnung anzuwendenden Recht.

Die wichtigsten Vorschriften der Rom-I-Verordnung sind folgende: Wenn die Parteien eine ausdrückliche Rechtswahl getroffen haben oder sich die Rechtswahl eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder den Umständen des Falles ergibt, ist das gewählte Recht anzuwenden.

Die freie Rechtswahl gilt jedoch nicht unbegrenzt. Wurde eine Rechtswahl getroffen, sind jedoch „alle anderen Elemente des Sachverhalts“ in einem anderen Staat belegen, so werden nach Artikel 3 der Rom-I-Verordnung die Bestimmungen des Rechts dieses Staates, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann, durch die Rechtswahl nicht ihrer Wirkung beraubt. Nach Artikel 9 sind die Eingriffsnormen eines Staates auch dann anzuwenden, wenn die Parteien von der freien Rechtswahl keinen Gebrauch gemacht haben. Zudem kann bei Verbraucher- und Arbeitsverträgen dem Verbraucher bzw. oder Arbeitnehmer durch die Rechtswahl nicht generell der Schutz der zwingenden Vorschriften des Rechts entzogen werden, das ohne Rechtswahl anzuwenden gewesen wäre.

Für den Fall, dass keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen wurde oder sich die Rechtswahl nicht eindeutig aus den Umständen des Falles ergibt, enthält Artikel 4 der Rom-I-Verordnung weitere Vorschriften für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts, die häufig an den gewöhnlichen Aufenthalt der Partei anknüpfen, die nicht die Zahlung für die Ware oder Dienstleistung zu leisten hat (dies ist z. B. bei einem Vertrag über den Verkauf eines Produkts der Verkäufer, bei einem Bankdarlehen der Kreditgeber oder bei einem Bürgschaftsvertrag der Bürge). Diese Vermutung kann zugunsten eines Staates widerlegt werden, zu dem der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung aufweist. Die Rechtsprechung zum Übereinkommen von Rom, die für die Auslegung der Rom-I-Verordnung nach wie vor von Belang sein kann, hat bekräftigt, dass zur Widerlegung der Vermutung die Umstände, die für den anderen Staat sprechen, zumindest eindeutig überwiegen müssen. In der schottischen Grundsatzentscheidung Caledonia Subsea v Microperi SA ging die Mehrheit der Richter sogar noch darüber hinaus und stellte fest, dass diese Vermutung nur dann als widerlegt anzusehen ist, wenn dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei, die die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, aufgrund der außergewöhnlichen Umstände des Falles keine wirkliche Bedeutung zukommt.

3.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse

Für Rechtskollisionen in Zivil- und Handelssachen, die außervertragliche Schuldverhältnisse betreffen, gilt die Rom-II-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht). Die Anwendung der Vorschriften der Verordnung setzt voraus, dass ein Schaden eingetreten oder der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist. Der Begriff des Schadens umfasst sämtliche „Folgen“ einer unerlaubten Handlung, einer ungerechtfertigten Bereicherung, einer Geschäftsführung ohne Auftrag („Negotiorum gestio“) oder eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen („Culpa in contrahendo“). Die Rom-II-Verordnung gilt unter anderem nicht bei Verleumdung oder entsprechenden Ansprüchen, die nach ausländischem Recht geltend gemacht werden.

Nach der Rom-II-Verordnung ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt. Besondere Vorschriften bestimmen das anzuwendende Recht für bestimmte Arten außervertraglicher Schuldverhältnisse, darunter Produkthaftung, unlauterer Wettbewerb, Umweltschädigung und Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums. Die Verordnung enthält auch Vorschriften für außervertragliche Schuldverhältnisse aus ungerechtfertigter Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag und Verschulden bei Vertragsverhandlungen. Unter bestimmten Umständen können die Parteien das anzuwendende Recht wählen. Allerdings enthält die Verordnung Beschränkungen, mit denen verhindert wird, dass durch die Anwendung der Vorschriften der Verordnung Vorschriften des Rechts des angerufenen Gerichts oder Vorschriften eines anderen als des gewählten Staates, in dem alle Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt des Eintritts des schadensbegründenden Ereignisses belegen sind, umgangen werden.

In Schottland gibt es einige Fälle, in denen nicht die Rom-II-Verordnung Anwendung findet, sondern der Private International Law (Miscellaneous Provisions) Act 1995 oder das Common Law.

3.3 Personalstatut – personenstandsbezogene Aspekte (Name, Wohnsitz, Familienstand)

Wohnsitz

In Schottland wurde der Status der Unehelichkeit mit Section 21 des Family Law (Scotland) Act 2006 abgeschafft. Infolgedessen gilt nach Section 22 Absatz 2 dieses Gesetzes Folgendes: Wenn a) die Eltern eines Kindes unter 16 Jahren ihren Wohnsitz in demselben Land haben und b) das Kind bei einem Elternteil oder bei beiden Elternteilen wohnt, hat das Kind seinen Wohnsitz im selben Land wie seine Eltern. Für andere Fälle sieht Section 22 Absatz 3 vor, dass das Kind seinen Wohnsitz in dem Land hat, zu dem es bis auf Weiteres die engste Verbindung hat.

Für Personen, die älter als 16 Jahre sind, gilt weiter der bisherige Wohnsitz, es sei denn, sie wählen einen anderen Wohnsitz (Wahlwohnsitz). Zu diesem Zweck muss die betreffende Person tatsächlich in das neue Land, in dem sie sich aufhalten will, umgezogen sein und die Absicht erkennen lassen, ihren bisherigen Wohnsitz aufzugeben und dauerhaft in dem neuen Land zu leben. Wenn ein Wahlwohnsitz aufgegeben wird, gilt zur Vermeidung einer Lücke wieder der Heimatwohnsitz, bis ein neuer Wahlwohnsitz begründet worden ist.

Der Wohnsitz verheirateter Personen wird nun unabhängig vom Wohnsitz des Ehegatten bestimmt.

Nach Section 1 des Domicile and Matrimonial Proceedings Act 1973 hat eine verheiratete Frau in Bezug auf ihren Wohnsitz dieselben Rechte wie jede andere Person. Wenn die Frau jedoch vor Inkrafttreten des Gesetzes von 1973 geheiratet hat (und damit nach dem alten Gesetz ihren Wohnsitz bei ihrem Ehemann genommen hat), gilt dieser Wohnsitz weiter, es sei denn, sie gibt ihn auf oder begründet einen neuen Wahlwohnsitz.

Name

Das Recht, einem Kind einen Namen zu geben, gehört zu den elterlichen Rechten und Pflichten. Bei Streitigkeiten über die elterlichen Rechte und Pflichten muss für das Gericht nach Section 11 des Children (Scotland) Act 1995 das Wohl des Kindes an erster Stelle stehen.

Erwachsene dürfen in Schottland grundsätzlich den Namen tragen, den sie wünschen, sofern keine betrügerische Absicht vorliegt. Jede Person über 16 Jahren, deren Geburt in Schottland eingetragen ist oder die in Schottland rechtmäßig adoptiert wurde, kann beim Schottischen Nationalregister (National Records of Scotland) die Eintragung einer Namensänderung beantragen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, diesen Dienst in Anspruch zu nehmen. Weitere Informationen zur Namensänderung finden sich auf der Website von National Records of Scotland.

Geschäftsfähigkeit

Die Fähigkeit zum Abschluss von Verträgen, zur Errichtung eines Testaments usw. unterliegt je nach dem Bereich, in dem sich die Frage nach der entsprechenden Fähigkeit stellt, unterschiedlichen Gesetzen. Unter bestimmten Umständen ist der Age of Legal Capacity (Scotland) Act 1991 maßgebend. Nach dem Age of Legal Capacity (Scotland) Act 1991 ist eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, geschäftsfähig. Jüngere Menschen sind unter bestimmten, im Gesetz festgelegten Umständen ebenfalls geschäftsfähig.

3.4 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses samt Adoption

Nach schottischem Recht haben Eltern (und bestimmte andere sorgeberechtigte Personen) elterliche Rechte und Pflichten. Die elterlichen Rechte und Pflichten sind im Children (Scotland) Act 1995 geregelt. Schottisches Recht ist immer dann anzuwenden, wenn nach dem Haager Übereinkommen von 1996 und der Brüssel-IIa-Verordnung die schottischen Gerichte zuständig sind. Für Adoptionsfragen ist im schottischen Recht der Adoption and Children (Scotland) Act 2007 maßgebend.

3.5 Ehe, eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Unterhaltspflichten

Eine Ehe ist in Schottland nur gültig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beide Parteien müssen ehefähig und voll geschäftsfähig sein und der Eheschließung in vollem Umfang zugestimmt haben.

Section 38 Absatz 1 des Family Law (Scotland) Act 2006 schreibt zudem vor, dass die Eheschließung die Formerfordernisse erfüllen muss, die nach dem Recht des Ortes gelten, an dem die Ehe geschlossen wird. Dies betrifft die Gültigkeit der Zeremonie und ihrer Bestandteile, z. B. die Frage, ob eine bestimmte Formulierung zu verwenden ist, ob die Ehe an einem bestimmten Ort geschlossen werden muss oder ob die Eheschließung durch einen Bevollmächtigten erfolgen kann.

Ob eine Person, die eine Ehe eingegangen ist, ehemündig war und der Eheschließung in vollem Umfang zugestimmt hat, richtet sich nach dem Recht des Ortes, an dem sie unmittelbar vor der Eheschließung ihren Wohnsitz hatte (Section 38 Absatz 2 des Gesetzes von 2006). In Schottland ist man mit 16 Jahren ehemündig. Was die Zustimmung angeht, so müssen beide Parteien einander ihren ehrlichen und ernsthaften Willen bekunden, die Ehe einzugehen.

Seit der Verabschiedung des Marriage and Civil Partnership (Scotland) Act 2014 erkennt Schottland nun auch gleichgeschlechtliche Ehen an, und zwar sowohl in Schottland als auch im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen.

Sofern es kein rechtliches Hindernis für die Eheschließung gibt, kann jede Person in Schottland heiraten. Für Paare, die in Schottland heiraten möchten, besteht kein Wohnsitzerfordernis, allerdings benötigen Personen von außerhalb der EU möglicherweise eine Einreiseerlaubnis.

Lebenspartnerschaft und gleichgeschlechtliche Ehe

Das schottische Recht erkennt nach dem Civil Partnership Act 2004 auch Lebenspartnerschaften an. Nach Section 85 des Gesetzes von 2004 gilt eine Lebenspartnerschaft als geschlossen, wenn zwei Personen gleichen Geschlechts vor zwei mindestens 16 Jahre alten Zeugen und einem zugelassenen Standesbeamten (die alle anwesend sein müssen) den ausgefüllten Lebenspartnerschaftsvertrag unterschreiben.

Das Gesetz von 2004 enthält ferner besondere Bestimmungen für außerhalb des Vereinigten Königreichs geschlossene Lebenspartnerschaften. Eine ausländische gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft, die außerhalb des Vereinigten Königreich rechtmäßig geschlossen wurde, wird in Schottland als Lebenspartnerschaft behandelt, sofern sie bestimmte Kriterien des Gesetzes von 2004 erfüllt.

Eheähnliche Gemeinschaft

In Schottland begründet das Zusammenleben eines Paares in einer eheähnlichen Gemeinschaft in der Regel bestimmte Rechte und Pflichten. Die Rechte von in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Paaren (gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts) sind im Family Law (Scotland) Act 2006 verankert. So sind beispielsweise in Section 26 Rechte an bestimmten Haushaltsgegenständen vorgesehen und in Section 27 Rechte an bestimmten Geldern und Vermögenswerten. Section 28 regelt die finanzielle Versorgung für den Fall einer Trennung und Section 29 für den Fall, dass einer der Partner verstirbt, ohne ein Testament zu hinterlassen. Section 30 enthält Bestimmungen über Schutzanordnungen zum Schutz vor Missbrauch.

Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

Für den Bereich Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ist in Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs (insbesondere im Domicile and Matrimonial Proceedings Act 1973 und im Civil Partnership Act 2004) festgelegt, wann die schottischen Gerichte in Scheidungs- und Trennungssachen zuständig sind. Weitere Einzelheiten finden sich auf der Website der schottischen Gerichte.

Unterhalt

Das Ministerium für Arbeit und Altersversorgung (Department for Work and Pensions) betreibt einen gesetzlichen Kindesunterhaltsdienst für ganz Großbritannien.

In Schottland ist die Pflicht zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für Familienangehörige wie Ehegatten und Kinder auch im Family Law (Scotland) Act 1985 festgelegt. Die Pflicht zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen ist die Pflicht, eine den Umständen angemessene Unterstützung zu leisten.

3.6 Ehegüterrecht

Die finanzielle Versorgung im Falle der Scheidung einer Ehe oder der Auflösung einer Lebenspartnerschaft ist in Schottland gesetzlich geregelt. Das schottische Recht sieht im Family Law (Scotland) Act 1985 bestimmte Grundsätze vor, die bei der Entscheidung über die finanzielle Versorgung und die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens zu berücksichtigen sind.

Nach schottischem Recht gilt die Regel der gerechten Aufteilung des Nettowerts des gemeinsamen Vermögens zwischen den Parteien, sofern keine Gründe vorliegen, die gegen eine gerechte Aufteilung zu gleichen Teilen sprechen. Das gemeinsame Vermögen ist definiert als sämtliche den Ehegatten bzw. Lebenspartnern gehörende Güter, die vor oder während der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft erworben wurden. In Section 9 des Gesetzes von 1985 sind die Grundsätze festgelegt, die bei der Beschlussfassung über die finanzielle Versorgung im Falle der Scheidung einer Ehe oder der Auflösung einer Lebenspartnerschaft zu berücksichtigen sind und die die Entscheidung erleichtern sollen, ob das gemeinsame Vermögen zu gleichen Teilen zwischen den Parteien aufzuteilen ist oder ob ein Ehegatte bzw. Lebenspartner einen größeren Anteil erhalten sollte als der andere.

3.7 Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente

Wenn kein Testament vorliegt und daher die gesetzliche Erbfolge Anwendung findet, gilt in Bezug auf das bewegliche Vermögen das Recht am Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes und in Bezug auf das unbewegliche Vermögen das Recht des Staates, in dem dieses Vermögen belegen ist. Die gleichen Vorschriften finden Anwendung, wenn es um einen „gesetzlichen Anspruch“ geht (d. h. um den Anspruch bestimmter Familienangehöriger auf einen Teil des Nachlasses, der nicht durch Testament abbedungen werden kann). Gesetzliche Ansprüche sind sowohl bei der gesetzlichen Erbfolge als auch bei der testamentarischen Erbfolge zu berücksichtigen. Es ist darauf hinzuweisen, dass gesetzliche Ansprüche nach schottischem Recht derzeit nur aus dem beweglichen Nachlass befriedigt werden können und somit nur dann bestehen, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Todes in Schottland hatte. Wenn ein Testament vorliegt, richtet sich die Testierfähigkeit des Erblassers in Bezug auf das bewegliche Vermögen nach dem Recht am Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung und in Bezug auf das unbewegliche Vermögen nach dem Recht des Staates, in dem dieses Vermögen belegen ist.

Nach dem Wills Act 1963 gilt ein Testament als rechtsgültig errichtet und damit als „formell gültig“ (z. B. korrekte Form, richtige Zahl von Zeugen), wenn es folgendem innerstaatlichem Recht entspricht: dem Recht des Ortes, an dem das Testament errichtet (unterzeichnet und bezeugt) wurde, oder dem Recht des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder dem Recht des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes. In Bezug auf unbewegliches Vermögen ist ein Testament auch dann formell gültig, wenn es dem Recht des Staates entspricht, in dem dieses Vermögen belegen ist.

Die Bestimmungen eines Testaments, das bewegliches Vermögen betrifft, sind gültig und vollstreckbar und damit „materiell gültig“ (z. B. Beschränkung auf den Teil des Nachlasses, der wirksam durch Testament vererbt werden kann), wenn sie dem Recht am Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes entsprechen. Ein Testament, das unbewegliches Vermögen betrifft, ist materiell gültig, wenn es zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers dem Recht des Staates entspricht, in dem dieses Vermögen belegen ist.

Ein Testament wird nach dem Recht ausgelegt, dessen Anwendung der Erblasser beabsichtigt hat. Diese Absicht kann ausdrücklich mitgeteilt worden sein oder aus der Sprache des Testaments abgeleitet werden. Andernfalls wird vermutet, dass in Bezug auf das bewegliche Vermögen das Recht am Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung gilt. Dies gilt wahrscheinlich auch für unbewegliches Vermögen. In Ausnahmefällen, in denen das anzuwendende Recht im Testament nicht eindeutig angegeben war, wurde das Recht am Wohnsitz zum Zeitpunkt des Todes angewendet.

In diesem Zusammenhang ist auf Section 4 des Gesetzes von 1963 hinzuweisen:

„Die Auslegung eines Testaments ändert sich nicht deshalb, weil der Erblasser nach der Errichtung des Testaments seinen Wohnsitz gewechselt hat.“

Die materielle Gültigkeit des mutmaßlichen Widerrufs eines Testaments richtet sich in Bezug auf das bewegliche Vermögen nach dem Recht am Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt des mutmaßlichen Widerrufs und in Bezug auf das unbewegliche Vermögen nach dem Recht des Ortes, an dem dieses Vermögen belegen ist, falls es von dem Widerruf betroffen wäre. Ein Testament, mit dem ein früheres gültiges Testament oder eine Bestimmung eines früheren gültigen Testaments widerrufen werden soll, gilt als formell gültig, wenn es dem Recht eines Staates entspricht, nach dem das widerrufene Testament oder die widerrufene Bestimmung als ordnungsgemäß errichtet behandelt worden wäre.

3.8 Dingliche Rechte

Ob es sich um eine bewegliche oder eine unbewegliche Sache handelt, richtet sich nach dem Recht des Ortes, an dem sich die Sache befindet.

Bei unbeweglichen Sachen ist das Recht des Ortes anzuwenden, an dem die Sache belegen ist. Dies gilt für alle die Transaktion betreffenden Fragen, darunter Geschäftsfähigkeit, Formerfordernisse und materielle Gültigkeit. Es wird unterschieden zwischen der Übertragung von Grundstücken oder anderen unbeweglichen Sachen und dem Vertrag, in dem die Rechte und Pflichten der an dieser Übertragung beteiligten Parteien geregelt sind. Für letzteren gelten eigene Vorschriften über das anzuwendende Recht (insbesondere nach der Rom-I-Verordnung).

Auf körperliche bewegliche Sachen ist das Recht des Ortes anzuwenden, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt des Ereignisses befand, das sich mutmaßlich auf das Eigentum an der Sache ausgewirkt hat. Der Erwerb des Eigentums an körperlichen beweglichen Sachen nach dieser allgemeinen Regel wird in Schottland grundsätzlich als wirksam anerkannt. Für Fragen, die den Vertrag betreffen, ist natürlich die Rom-I-Verordnung maßgebend.

3.9 Insolvenz

Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren, in der die einschlägigen Vorschriften für Verfahren festgelegt sind, die den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben, wenn die hauptsächlichen Interessen des Schuldners in einem EU-Mitgliedstaat (mit Ausnahme Dänemarks) liegen. Wenn die schottischen Gerichte zuständig sind (dies ist der Fall, wenn der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in Schottland liegt, was vermutet wird, wenn dort der Ort des satzungsmäßigen Sitzes liegt), findet schottisches Recht Anwendung.

In Fällen, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 fallen, findet schottisches Recht Anwendung, wenn die schottischen Gerichte zuständig sind und ihre Zuständigkeit ausüben.

Letzte Aktualisierung: 07/06/2021

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