Resumé:Die der Großen Beschwerdekammer vorgelegte Rechtsfrage wird wie folgt beantwortet:
1a. Die Änderung eines Anspruchs durch Aufnahme eines Disclaimers, der einen in der ursprünglich eingereichten Fas Vis meresung der Anmeldung offenbarten Gegenstand ausklammert, verstößt gegen Artikel 123 (2) EPÜ, wenn der nach Aufnahme des Disclaimers im Patentanspruch verbleibende Gegenstand dem Fachmann, der allgemeines Fachwissen heranzieht, nicht in der ursprünglich eingereichten Fassung der Anmeldung unmittelbar und eindeutig offenbart wird, sei es implizit oder explizit.
1b. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer technischen Beurteilung aller technischen Umstände des jeweiligen Einzelfalls bestimmt werden, bei der es Art und Umfang der Offenbarung in der ursprünglich eingereichten Fassung der Anmeldung, Art und Umfang des ausgeklammerten Gegenstands sowie dessen Verhältnis zu dem nach der Änderung im Anspruch verbleibenden Gegenstand zu berücksichtigen gilt.
Vis mindre Beskrivelse:Zulässigkeit der Vorlage (bejaht)"
Auslegung der Vorlagefrage - Begriff "Disclaimer" - Gegenstand statt Ausführungsform
G 1/03 und G 2/03 betreffen Disclaimer für offenbarten Gege Vis merenstand (verneint)
Allgemeine Definition für die Prüfung nach Artikel 123 (2) EPÜ - Anwendung auf Disclaimer für offenbarten Gegenstand (bejaht)
Referenzpunkt: im Patentanspruch verbleibender Gegenstand
Technische Beurteilung der Gesamtumstände des Falls erforderlich - gleicher Test wie für positive Merkmale
Durch Disclaimer ausgeklammerter Gegenstand als Teil der Erfindung offenbart - nicht relevant
Wichtigkeit eines einheitlichen Offenbarungskonzepts und einer einheitlichen Bestimmung der daraus ableitbaren Rechte
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