Zugang zu Gerichten auf Ebene der Mitgliedstaaten

1.1 Rechtsordnung – Quellen des Umweltrechts

1) Allgemeine Einführung in das System zum Schutz der Umwelt und der Verfahrensrechte von Personen (natürliche Personen, juristische Personen, Nichtregierungsorganisationen (NRO)) in der jeweiligen nationalen Rechtsordnung

In der dänischen Verfassung von 1953 ist das Recht auf eine saubere bzw. gesunde Umwelt nicht verankert. Der Umweltschutz basiert somit auf den einschlägigen Rechtsvorschriften auf nationaler und EU-Ebene und bis zu einem gewissen Grad auch auf der Rechtsprechung in Bezug auf Umweltbelastungen usw. Das Verfahrensrecht auf Zugang zu Gerichten für Einzelpersonen und andere Personen in Bezug auf Verwaltungsentscheidungen der Behörden ist in § 63 der Verfassung verankert. In Dänemark gibt es keine Verwaltungsgerichte. Eine alternative Möglichkeit zur unabhängigen Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen im Rahmen der Umweltgesetzgebung bieten jedoch seit jeher die Beschwerdeausschüsse, vor allem der Beschwerdeausschuss für Umwelt und Lebensmittel und der Beschwerdeausschuss für Raumplanung. Der Beschwerdeausschuss für Energie kann sich auch mit Fragen des Umweltrechts befassen, z. B. mit den Anforderungen an die Umweltprüfung von Energieanlagen. Das Verwaltungsbeschwerdesystem ist im Allgemeinen eine leicht zugängliche Lösung für den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten sowohl für Einzelpersonen als auch für NRO.

Das dänische Parlament (Folketinget) ist für die Gesetzgebung im Umweltbereich zuständig. Dabei handelt es sich um ein Einkammersystem mit 179 Parlamentsmitgliedern.

Mehrere Ministerien sind für Umweltfragen im weitesten Sinne zuständig und erlassen unter anderem Durchführungsverordnungen. Das Umweltministerium trägt die Hauptverantwortung für Umweltfragen, einschließlich des Schutzes von Natur, Wasser, Luft usw. Das Ministerium für Klima, Energie und Versorgung ist für Klima- und Energiefragen sowie für die Regulierung der Wasser- und Abfallversorgung zuständig. Die Zuständigkeiten des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Fischerei liegen im Bereich der allgemeinen Umweltvorschriften für die Landwirtschaft. Das Ministerium für Inneres und Wohnungswesen hat Aufgaben im Bereich der Raumordnung und ist für das Raumplanungsgesetz und das Baugesetz zuständig, während das Verkehrsministerium Kompetenzen im Bereich der Verkehrsinfrastruktur hat. Das Ministerium für Industrie, Wirtschaft und Finanzen trägt die Gesamtverantwortung für das Sekretariat der verwaltungsrechtlichen Beschwerdeausschüsse. In ihren Entscheidungen sind die Beschwerdeausschüsse jedoch unabhängig vom Ministerium.

2) Verfassung

Nach § 63 der dänischen Verfassung vom 5. Juni 1953 können alle Fragen zu den Grenzen der öffentlichen Gewalt vor Gericht gebracht werden. Es wird auch festgelegt, dass ein Gerichtsverfahren in der Regel die Verwaltungsentscheidung nicht aufhebt. Das Gericht kann jedoch unter bestimmten Umständen die aufschiebende Wirkung gewähren, solange das Verfahren anhängig ist.

In § 63 ist nicht festgelegt, wer in solchen Fällen das Gericht anrufen kann. Ausschlaggebend sind die Anforderungen, die die Gerichte an die Klagebefugnis stellen. Das entscheidende Kriterium für die Klagebefugnis ist das Vorhandensein eines Rechtsschutzinteresses (siehe Abschnitt 1.4).

Wie bereits erwähnt, gibt es in Dänemark keine verfassungsmäßigen Rechte im Bereich des Umweltschutzes.

3) Rechtsakte, Gesetze, Erlasse usw.

wichtigste Bestimmungen im Bereich des Umweltrechts und des Zugangs zu den Gerichten, nationale Gesetze und Rechtsakte. Es ist zu unterscheiden zwischen dem Zugang zu den (ordentlichen) Gerichten und dem Zugang zu den verwaltungsrechtlichen Beschwerdeausschüssen. Im Hinblick auf den Zugang zu den Gerichten gilt nach den einschlägigen Rechtsvorschriften in der Regel eine Frist von sechs Monaten für die Einlegung eines Rechtsbehelfs bei den Gerichten. Beim Zugang zu den administrativen Beschwerdeausschüssen beträgt die Frist für die Einlegung einer Verwaltungsbeschwerde in der Regel vier Wochen. Zudem bestimmen die einschlägigen Rechtsvorschriften, welche Rechtsbehelfe eingelegt werden können und von wem. Zu den wichtigsten umweltbezogenen Rechtsakten gehören:

Naturschutzgesetz: Link öffnet neues FensterLovbekendtgørelse nr. 240/2019 af lov om naturbeskyttelse

Raumplanungsgesetz: Link öffnet neues FensterLovbekendtgørelse nr. 1157/2020 af lov om planlægning

Umweltschutzgesetz: Link öffnet neues FensterLovbekendtgørelse nr. 1218/2019 af lov om miljøbeskyttelse

Gesetz über die Umweltprüfung: Link öffnet neues FensterLovbekendtgørelse nr. 973/2020 af lov om miljøvurdering af planer og programmer og af konkrete projekter

Umwelthaftungsgesetz: Link öffnet neues FensterLovbekendtgørelse nr. 277/2017 af lov om undersøgelse, forebyggelse og afhjælpning af miljøskader (miljøskadeloven)

Zu den allgemeineren Rechtsvorschriften über Verfahren usw. gehören:

Zugang zu Gerichten:

Rechtspflegegesetz: Link öffnet neues FensterLovbekendtgørelse nr. 938/2019 af lov om retspleje

Zugang zu Beschwerdeausschüssen:

Gesetz über den Beschwerdeausschuss für Umwelt und Lebensmittel: Link öffnet neues FensterLov nr. 1715/2016 om Miljø- og Fødevareklagenævnet

– Rechtsverordnung über Verfahren: Link öffnet neues FensterBekendtgørelse nr. 131/2017 om forretningsorden for Miljø- og Fødevareklagenævnet

– Rechtsverordnung über die Gebühren für Rechtsbehelfe: Link öffnet neues FensterBekendtgørelse nr. 132/2017 om gebyr for indbringelse af klager for Miljø- og Fødevareklagenævnet

Gesetz über den Beschwerdeausschuss für Raumplanung: Link öffnet neues FensterLov nr. 1658/2016 om Planklagenævnet

– Rechtsverordnung über die Gebühren für Rechtsbehelfe: Link öffnet neues FensterBekendtgørelse nr. 108/2017 om gebyr for indbringelse af klager for Planklagenævnet

– Rechtsverordnung über Verfahren: Link öffnet neues FensterBekendtgørelse nr. 130/2017 om udnyttelse af tilladelser, frist for indgivelse af klage, indsendelse af klage til Planklagenævnet og opsættende virkning af klage for visse afgørelser truffet efter lov om planlægning og visse andre love

4) Beispiele für die nationale Rechtsprechung und die Rolle des obersten Gerichtshofs in Umweltverfahren

Es gibt nur wenig Rechtsprechung der dänischen Gerichte in Bezug auf den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Einige Beispiele für den Zugang von NRO und Bürgergruppen sind:

U2012.2572H (Østerild): Der Fall vor dem Obersten Gerichtshof betraf die Gewährung der aufschiebenden Wirkung in einem Fall, in dem eine NRO und betroffene Bürger das Gesetz über ein nationales Testzentrum für Windkraftanlagen (647/2010) angefochten hatten. Der Oberste Gerichtshof bestätigte das Urteil des Landgerichts von Westdänemark, das die Gewährung der aufschiebenden Wirkung auf der Grundlage einer Abwägung zwischen dem Interesse, die Durchführung des Gesetzes nicht zu verschieben, und den Interessen der Beschwerdeführer abgelehnt hatte. Was das Recht auf Zugang anbelangt, so hat das Landgericht von Westdänemark der Ad-hoc-Organisation (Nationale Organisation für eine bessere Umwelt) das Recht auf Zugang eingeräumt. Der Oberste Gerichtshof verwies auf die Zahl der Mitglieder (mehr als 200), auf die während des parlamentarischen Verfahrens erhobenen Einwände und auf die Tatsache, dass die Organisation ein Recht auf Verwaltungsbeschwerde gehabt hätte, wenn das Testzentrum durch eine Verwaltungsentscheidung eingerichtet worden wäre.

U2009.2706H/MAD2009.1612H (Kyndby Huse): Das Beschwerderecht einer Ad-hoc-Bürgergruppe (Bürger für Offshore-Turbinen in Meeresgebieten im eigenen Namen und als Vertreter einzelner Bürger) gegen den Beschwerdeausschuss für Naturschutz in Bezug auf UVP-Entscheidungen für zwei Testturbinen auf dem Festland wurde nicht bestritten, aber ihre Klage war erfolglos (Kosten: 250 000 DKK). In der Rechtssache U2009.1785H wurde die Klage der Organisation gegen den Projektentwickler abgewiesen, da das Projekt aufgegeben wurde.

U2005.2143H/MAD2005.537H: Der Oberste Gerichtshof wies die von einer Bürgergruppe gegen die Metro Company erhobenen Klagen ab, da sie zum einen keine Rechtsfrage betrafen und zum anderen nicht hinreichend präzise waren.

MAD2004.1360Ø: Dem Antrag einer lokalen Bürgerinitiative gegen den Beschwerdeausschuss für Naturschutz im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung des Metro-Projekts wurde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

U2001.1594V/MAD2001.539V: Das Landgericht von Westdänemark hat das Beschwerderecht des dänischen Anglerverbandes in Bezug auf die Entscheidung zur Wiederansiedlung von Bibern in Dänemark anerkannt.

MAD2003.602Ø: Die Klagebefugnis einer lokalen Ad-hoc-Bürgergruppe (Amager against Superficious Malls) wurde nicht bestritten, aber die Gruppe war mit ihrer Klage gegen den Beschwerdeausschuss für Naturschutz im Zusammenhang mit den Plänen für ein neues Einkaufszentrum erfolglos (Kosten: 50 000 DKK).

U2000.1103H./MAD2000.83H: Eine Klage des dänischen Radfahrerverbands wegen einer fehlenden Umweltverträglichkeitsprüfung für ein Straßenbauprojekt vor dem Obersten Gerichtshof war erfolgreich. Die Klagebefugnis des Verbands wurde in diesem Fall nicht bestritten und von den Gerichten nicht von Amts wegen erörtert.

U1994.780Ø: Greenpeace Dänemark wurde ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse an einer Klage gegen das Verkehrsministerium im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung für das Öresund-Brückenprojekt zuerkannt.

5) Können sich die Parteien des Verwaltungsverfahrens unmittelbar auf internationale Umweltabkommen berufen oder kann nur auf nationales Recht und die Gesetzgebung zur Umsetzung von EU-Recht Bezug genommen werden?

Internationale Abkommen gelten nur dann als Teil des dänischen Rechts, wenn sie in Gesetze oder andere offizielle Akte des nationalen Rechts integriert wurden (dualistischer Ansatz). Dementsprechend können vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden internationale Abkommen nicht direkt geltend gemacht werden. Allerdings ist es möglich, sie als wichtige Elemente bei der Auslegung des dänischen Rechts heranzuziehen. Darüber hinaus können diejenigen internationalen Abkommen, bei denen die EU Vertragspartei ist (wie beim Übereinkommen von Aarhus), nach dem EU-Recht in den Mitgliedstaaten direkt gelten, sofern die Bestimmungen hinreichend klar und eindeutig sind. Unter diesen Umständen sind die Gerichte und Verwaltungsbehörden verpflichtet, internationale Abkommen unmittelbar anzuwenden.

1.2 Gerichtliche Zuständigkeit

1) Anzahl der Ebenen im Gerichtssystem

Das dänische Gerichtssystem ist ein ordentliches Gerichtssystem, in dem die Gerichte über Zivil-, Verwaltungs- und Strafsachen entscheiden. Das Gerichtssystem besteht aus drei Ebenen:

  • Stadtgerichte (24)
  • Landgerichte (2)
  • Oberster Gerichtshof

Seit 2007 beginnt ein Verfahren in der Regel vor einem Stadtgericht mit der Möglichkeit eines Rechtsmittels vor dem Landgericht von Westdänemark oder Landgericht von Ostdänemark. Ein Stadtgericht kann jedoch komplexere Rechtssachen oder Rechtssachen, die grundsätzliche Fragen aufwerfen, an die Landgerichte verweisen. In solchen Fällen kann ein Rechtsbehelf an den Obersten Gerichtshof als zweite Instanz eingelegt werden. Unter besonderen Umständen kann der Link öffnet neues FensterProzessbewilligungsausschuss auch Rechtsbehelfe in dritter Instanz beim Obersten Gerichtshof zulassen.

Der Oberste Gerichtshof setzt sich aus einem Präsidenten und 17 Richtern des Obersten Gerichtshofs zusammen. Die Entscheidungen des Gerichtshofs werden in der Regel von mindestens fünf Richtern getroffen. Dem Landgericht von Ostdänemark gehören ein Präsident und 59 Richter an, dem Landgericht von Westdänemark ein Präsident und 38 Richter. Über die vor den Landgerichten behandelten Fälle entscheiden im Allgemeinen drei Richter. Dabei können in Strafsachen Schöffen oder Geschworene beisitzen. Über die vor den Stadtgerichten behandelten Fälle entscheidet in der Regel ein Einzelrichter. In komplexeren oder wichtigen Zivil- und Verwaltungssachen kann ein mit drei Richtern besetzter Spruchkörper entscheiden. In Strafsachen ist es möglich, dass dem/den Richter/n des Stadtgerichts zwei Schöffen oder sechs Geschworene beigeordnet werden.

2) Zuständigkeitsregeln – Wie wird ermittelt, welches Gericht bei Zuständigkeitskonflikten zwischen verschiedenen nationalen Gerichten (in verschiedenen Mitgliedstaaten) zuständig ist?

Dänemark verfügt über eine ordentliche – oder allgemeine – Gerichtsbarkeit, die sowohl für Straf- als auch für Zivilsachen zuständig ist einschließlich Streitsachen, in denen Verwaltungsentscheidungen angefochten werden. Es gibt kein Verfassungsgericht und keine Verwaltungsgerichte. Folglich gibt es in Dänemark auch keine spezialisierten Umweltgerichte. Es gibt jedoch gerichtsähnliche verwaltungsrechtliche Beschwerdeausschüsse, die bis zu einem gewissen Grad mit Umweltgerichten vergleichbar sind (siehe weiter unten). Im Allgemeinen ist es nicht erforderlich, dass der Verwaltungsrechtsweg ausgeschöpft ist, bevor ein Fall vor die ordentlichen Gerichte gebracht werden kann.

3) Besonderheiten in Bezug auf die Gerichtsvorschriften im Umweltbereich (besondere Umweltgerichte), Beiträge von Laien, Fachrichter usw.

Bei den ordentlichen Gerichten sind weder eine Spezialisierung noch der Einsatz von Fachrichtern in Umweltangelegenheiten vorgesehen.

Die verwaltungsrechtlichen Beschwerdeausschüsse im Umweltbereich sind in unterschiedlichem Maße spezialisiert und umfassen sowohl Laien als auch Sachverständige (siehe Abschnitt 1.3.3).

4) Umfang der Kontrolle der Richter bei Verwaltungsbeschwerden, Konzept des Tätigwerdens „von Amts wegen“ etc. Wo liegen die Grenzen? Vorschriften im Bereich des von Amts wegen erfolgenden Tätigwerdens von Gerichten

In Verwaltungssachen ist es Aufgabe der Gerichte, die Behörden zu beaufsichtigen. Dazu gehört die gerichtliche Kontrolle der verfahrens- und materiellrechtlichen Rechtmäßigkeit behördlicher Entscheidungen oder Unterlassungen, d. h. in Bezug auf Rechtsgrundlage, Zuständigkeit, Verfahren und Einhaltung der allgemeinen Rechtsgrundsätze. Eine Kontrolle der Begründetheit und der Ermessenselemente von Verwaltungsentscheidungen ist prinzipiell nicht ausgeschlossen, jedoch sind die Gerichte generell nur wenig geneigt, die Ermessensspielräume von Verwaltungsbehörden zu überprüfen.

Die Gerichte wenden den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens an und stützen sich dabei auf die von den Parteien vorgebrachten Anträge und Argumente. Im Allgemeinen können sie nicht von Amts wegen tätig werden. Das Gericht kann jedoch die Parteien auffordern, sich zu Fragen zu äußern, die es für den Fall für wichtig hält. In Stadtgerichtsverfahren, in denen eine Partei nicht durch einen Anwalt vertreten ist, kann das Gericht die Partei beraten, wie sie sich über den Fall informieren und ihre Interessen gewährleisten kann, vgl. § 339 des Rechtspflegegesetzes.

1.3 Organisation der Justiz auf administrativer und gerichtlicher Ebene

1) System des Verwaltungsverfahrens (Ministerien und/oder spezielle staatliche Behörden)

Die meisten umweltpolitischen Entscheidungen werden von den lokalen Behörden – den 98 Gemeinden – getroffen. In einigen wenigen Bereichen werden die Entscheidungen vom zuständigen Minister getroffen – in der Praxis von ministeriellen Stellen wie der Umweltschutzbehörde (Miljøstyrelsen), der Küstenbehörde (Kystdirektoratet) oder der Energiebehörde (Energistyrelsen).

Gegen solche Verwaltungsentscheidungen kann in der Regel bei den verwaltungsrechtlichen Beschwerdeausschüssen – oder bei den Gerichten – Rechtsbehelf eingelegt werden. Die Beschwerden auf der Verwaltungsebene werden in den meisten Fällen zunächst der Behörde vorgelegt, die die Entscheidung getroffen hat, um eine erneute Prüfung der Entscheidung zu ermöglichen.

Es besteht auch die Möglichkeit, eine Verwaltungsbeschwerde bei der parlamentarischen Ombudsstelle einzureichen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn andere verwaltungsrechtlichen Einspruchsmöglichkeiten, z. B. bei den Beschwerdeausschüssen, ausgeschöpft worden sind. Wurde eine Entscheidung von einer ministeriellen Stelle getroffen, kann unter bestimmten Umständen eine Beschwerde beim Minister eingereicht werden, insbesondere in Bezug auf den Zugang zu Umweltinformationen, die nicht mit Verwaltungsentscheidungen in Zusammenhang stehen.

2) Wie kann eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich vor Gericht angefochten werden? Wann kann man mit dem rechtskräftigen Urteil rechnen?

Gegen eine Verwaltungsentscheidung muss in der Regel innerhalb von sechs Monaten ein Rechtsbehelf bei den ordentlichen Gerichten eingelegt werden. Diese Frist ist in den einschlägigen Umweltgesetzen festgelegt. Ein Rechtsbehelf muss nach dem Rechtspflegegesetz in schriftlicher Form eingereicht werden.

Die Dauer bis zu einer endgültigen Entscheidung ist schwer abzuschätzen. Die Fristen können von einem Stadtgericht zum anderen variieren. Link öffnet neues FensterIm Jahr 2019 betrug die durchschnittliche Frist in Zivilsachen beim Obersten Gerichtshof elf Monate, während die Fristen bei den Landgerichten davon abhängen, ob es sich um Verfahren in erster Instanz oder um Rechtsmittelverfahren handelt.

3) Falls besondere Umweltgerichte bestehen, was sind deren Hauptaufgabe und Zuständigkeit?

Wie bereits erwähnt, gibt es in Dänemark spezielle verwaltungsrechtliche Beschwerdeausschüsse. Sie sind nicht Teil der Gerichtsbarkeit, sondern werden als unabhängige Beschwerdestellen innerhalb des Verwaltungssystems eingerichtet. Seit Februar 2017 haben die verwaltungsrechtlichen Beschwerdeausschüsse ein gemeinsames Sekretariat in der Agentur für Beschwerdeausschüsse (Nævnenes Hus), die im Ministerium für Industrie, Wirtschaft und Finanzen (Erhvervsministeriet) angesiedelt ist. Die Zusammensetzung der Beschwerdeausschüsse variiert je nach Art der Rechtssachen und den einschlägigen Rechtsvorschriften.

Mit Wirkung vom Februar 2017 wurde der frühere Natur- und Umweltbeschwerdeausschuss im Zuge einer Regierungsumbildung in zwei separate Beschwerdeausschüsse aufgeteilt: den Link öffnet neues FensterBeschwerdeausschuss für Umwelt und Lebensmittel und den Link öffnet neues FensterBeschwerdeausschuss für Raumplanung.

Gegen Verwaltungsentscheidungen, die nach den verschiedenen Umweltvorschriften getroffen wurden, einschließlich Umweltschutzgesetz, Naturschutzgesetz und Gesetz über die Umweltprüfung, kann beim Beschwerdeausschuss für Umwelt und Lebensmittel Beschwerde eingelegt werden. Gegen Entscheidungen im Rahmen des Raumplanungsgesetzes kann beim Beschwerdeausschuss für Raumplanung Beschwerde eingelegt werden. Aus den einschlägigen Rechtsvorschriften geht hervor, wer bei den Ausschüssen Beschwerde einlegen kann und welche Entscheidungen angefochten werden können. Im Allgemeinen haben Einzelpersonen wie auch NRO umfassende Möglichkeiten zur Einlegung von Beschwerden.

Der Beschwerdeausschuss für Umwelt und Lebensmittel ist ein „kombinierter Ausschuss“ in dem Sinne, dass seine Zusammensetzung in Abhängigkeit von der Art des zu behandelnden Falles variieren kann. Im Wesentlichen tritt der Ausschuss in zwei Formationen zusammen:

  • als Schöffen-Ausschuss, bestehend aus einem Vorsitzenden (zugelassener Richter), zwei Richtern des Landgerichts und vier vom Parlament benannten Laienmitgliedern oder
  • als Experten-Ausschuss, bestehend aus einem Vorsitzenden (mit Befähigung zum Richteramt), zwei Richtern des Landgerichts und (in der Regel) zwei Expertenmitgliedern. Es gibt acht verschiedene „Expertengruppen“, die sich nach dem jeweiligen Gegenstand der Rechtssache richten, z. B. Industrie, Bodenverschmutzung, Grundwasser und Wasserversorgung, Süßwasser, Meeresgewässer, Landwirtschaft, Lebensmittel oder Veterinärfragen.

Der Beschwerdeausschuss für Raumplanung setzt sich aus einem Vorsitzenden (mit Befähigung zum Richteramt), einem Richter des Landgerichts, fünf Expertenmitgliedern und vier Laienmitgliedern zusammen.

Für beide Ausschüsse werden der Vorsitzende und die Expertenmitglieder vom Minister für Wirtschaft für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt. Die Laienmitglieder werden vom Parlament ernannt, während die beiden Richter des Landgerichts aus den Reihen der Richter des Landgerichts ernannt werden.

Im Beschwerdeausschuss für Umwelt und Lebensmittel befasst sich der Schöffen-Ausschuss hauptsächlich mit Beschwerden im Zusammenhang mit Naturschutz, während er in der Experten-Zusammensetzung vor allem im Bereich Umweltverschmutzung tätig ist. Der Ausschuss kann weitgehend nach eigenem Ermessen die Beschlussfassung dem Vorsitzenden übertragen. In besonderen Fällen ist es möglich, dass aus den beiden Ausschuss-Formationen ein gemischter Ausschuss gebildet wird. Auch kann unter besonderen Umständen ein Rechtsbehelfsverfahren von einer Zusammensetzung auf eine andere verwiesen werden.

Soll eine Verwaltungsentscheidung angefochten werden, so kann in den meisten Fällen zwischen dem Verwaltungsrechtsbehelf, d. h. Einlegen der Beschwerde beim Beschwerdeausschuss und der Anrufung der ordentlichen Gerichte gewählt werden, wobei es einfach und kostengünstig ist, sich an den Beschwerdeausschuss zu wenden. Ein Einspruch ist der Behörde, die die Entscheidung getroffen hat, innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu übermitteln. Die Behörde ist verpflichtet, daraufhin eine mögliche Änderung der Entscheidung zu prüfen. Nimmt sie keine Änderung vor, muss sie den Einspruch zusammen mit sachdienlichen Informationen an den Beschwerdeausschuss weiterleiten.

Es ist eine geringe Gebühr (2017: 900 DKK (ca. 120 EUR) für Einzelpersonen und 1800 DKK (ca. 241 EUR) für Organisationen und Unternehmen) zu entrichten. Die zu entrichtende Gebühr wird rückerstattet, wenn der Rechtsbehelf vollständig oder teilweise positiv beschieden wird. Für die Formulierung des Einspruchs bestehen zwar keine Vorschriften, aber es muss das elektronische Beschwerdesystem genutzt werden. Die Beschwerdeausschüsse müssen die erforderlichen Informationen für eine Entscheidung in der Sache bereitstellen. Sofern der Gesetzgeber keine ausdrücklichen Einschränkungen festgelegt hat, können die Beschwerdeausschüsse die Verwaltungsentscheidung einer umfassenden Prüfung unterziehen, einschließlich der Aspekte der Rechtmäßigkeit sowie Ermessensfragen (Begründetheit). Die Ausschüsse können von der Kassation Gebrauch machen und eine ungültige Entscheidung an die Behörde zurückverweisen oder im Falle einer vollständigen Überprüfung die Entscheidung durch eine neue Entscheidung, in der Sache ersetzen (Berichtigung). Eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses kann normalerweise innerhalb von sechs Monaten vor Gericht angefochten werden.

4) Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen zuständiger Behörden im Umweltbereich und Rechtsmittel gegen gerichtliche Anordnungen und Entscheidungen (Ebenen)

Wie bereits erwähnt, kann ein Rechtsbehelf gegen eine Verwaltungsentscheidung einer lokalen Behörde oder eines Ministeriums im Allgemeinen entweder bei den Berufungsausschüssen oder bei den ordentlichen Gerichten eingelegt werden. In einigen Fällen ist der Zugang zu Rechtsbehelfen auf Verwaltungsebene eingeschränkt, unter anderem bei allgemeinen Aufsichtsentscheidungen in Umweltangelegenheiten sowie bei einigen spezifischen Arten von Entscheidungen, z. B. bei Abwasserplänen. Gegen die Entscheidungen der Beschwerdeausschüsse kann bei den ordentlichen Gerichten Rechtsbehelf eingelegt werden - in der Regel bei den Stadtgerichten und mit der Möglichkeit eines zweiten Rechtsbehelfs bei den Landgerichten. Unter besonderen Umständen kann der Prozessbewilligungsausschuss auch Rechtsbehelfe in dritter Instanz beim Obersten Gerichtshof zulassen. Ein Stadtgericht kann komplexere Rechtssachen oder Rechtssachen, die grundsätzliche Fragen aufwerfen an die Landgerichte verweisen. In solchen Fällen kann ein Rechtsbehelf beim Obersten Gerichtshof als zweite Instanz eingelegt werden.

Die nachstehende Abbildung veranschaulicht, wie Verwaltungsentscheidungen von lokalen Behörden oder Ministerien generell angefochten werden können.

Lokale Behörden

(Entscheidung)

Ministerielle Agenturen

(Entscheidung)

Beschwerdeausschüsse

Stadtgerichte (24)

Landgerichte (2)

Oberster Gerichtshof


5) Außerordentliche Rechtsmittel. Vorschriften im Umweltbereich. Vorschriften für Vorabentscheidungsersuchen

Im Allgemeinen gibt es im dänischen Gerichtssystem keine außergewöhnlichen Rechtsbehelfe, abgesehen von der Möglichkeit, Rechtsbehelfe in dritter Instanz vor dem Obersten Gerichtshof einzulegen. Die Verfahrensbeteiligten können ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) richten, oder das Gericht kann von sich aus ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV vorliegen. Wird ein Vorabentscheidungsverfahren von der Staatsanwaltschaft in einer Strafsache oder von einer staatlichen Behörde in einer Zivilsache beantragt, so wird eine Stellungnahme eines Sonderausschusses des Justizministeriums eingeholt.

Die dänischen Beschwerdeausschüsse, einschließlich des Beschwerdeausschusses für Umwelt und Lebensmittel, betrachten sich selbst nicht als fähig, Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten – was in erster Linie darauf zurückzuführen ist, dass die Mitglieder (mit Ausnahme der Richter des Obersten Gerichtshofs) vom Minister für einen begrenzten Zeitraum von vier Jahren ernannt werden (siehe auch das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-222/13, TDC).

6) Gibt es außergerichtliche Lösungen zur Beilegung von Konflikten in Umweltangelegenheiten (Mediation usw.)?

Mit dem Rechtspflegegesetz wird ein System für die Mediation innerhalb des Gerichtssystems auf Antrag der Parteien einer Zivilsache eingeführt. In solchen Fällen bietet das Gericht die Mediation als Alternative zu einem ordentlichen Gerichtsverfahren an, sofern es den Fall als geeignet für eine Mediation erachtet.

Abgesehen von der allgemeinen Möglichkeit der Mediation gibt es im Umweltbereich keine spezifischen außergerichtlichen Lösungen.

7) Wie können andere Akteure helfen (Ombudsperson (falls zutreffend), Staatsanwalt)?

Abgesehen von den verwaltungsrechtlichen Beschwerdeausschüssen und von den Gerichten kann auch die Ombudsperson mit Verwaltungsentscheidungen befasst werden. Bei Fragen im Zusammenhang mit den Aufsichtsbefugnissen der kommunalen und regionalen Behörden ist es zudem möglich, das Beschwerdeamt (Ankestyrelsen) einzuschalten. Stellt ein Verstoß gegen das Umweltrecht nach Ansicht einer Person oder NRO einen Straftatbestand dar, so kann die Angelegenheit der Polizei/Staatsanwaltschaft gemeldet werden.

Die Behandlung von Fällen durch die Ombudsperson erfolgt auf deren eigene Initiative oder als Reaktion auf bei ihr eingereichte Beschwerden, wie es im Gesetz über die Ombudsperson festgelegt ist. Ihr obliegt die Entscheidung, ob zu einer Beschwerde weitere Untersuchungen durchgeführt werden. Vor Anrufung der Ombudsperson müssen die verwaltungsrechtlichen Einspruchsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sein. Die Ombudsperson kann keine rechtsverbindlichen Entscheidungen treffen; sie kann Kritik an den Behörden üben und Empfehlungen an diese richten.

An das Beschwerdeamt können Beschwerden, die kommunale und regionale Behörden betreffen, gerichtet werden, sofern das Kommunalverwaltungsgesetz keine verwaltungsrechtlichen Einspruchsmöglichkeiten vorsieht. Das Beschwerdeamt entscheidet, ob eine Beschwerde weitere Untersuchungen nach sich zieht. Es kann die Rechtmäßigkeit von Handlungen oder Unterlassungen überprüfen und eine richtungsweisende Stellungnahme in der Angelegenheit vorlegen. Ersetzen kann es die betreffende Entscheidung nicht. Eindeutig rechtswidrige Entscheidungen allerdings kann es aufheben oder aussetzen.

Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Strafverfahrens gegeben sind, trifft die Staatsanwaltschaft. Es gibt in Dänemark keine auf Umweltfragen spezialisierte Staatsanwaltschaft. Generell verzeichnet Dänemark relativ wenige Umweltstrafsachen und ein vergleichsweise niedriges Sanktionsniveau (Geld- oder Freiheitsstrafen). Privatklageverfahren in Umweltangelegenheiten sind nicht möglich; hierzu sind spezielle gesetzliche Regelungen erforderlich.

Untätigkeit oder Unterlassungen seitens der Behörden können prinzipiell Gegenstand von Beschwerden an die Ombudsperson oder das Beschwerdeamt sein oder der Staatsanwaltschaft gemeldet werden, und im Grunde sind sie auch gerichtlich anfechtbar. Ist keine Verwaltungsentscheidung ergangen, kann in der Regel keine Verwaltungsbeschwerde eingereicht werden – es sei denn, die Untätigkeit lässt sich einer Entscheidung gleichsetzen. Unter bestimmten Umständen kann eine Beschwerde an eine übergeordnete Behörde gerichtet werden, z. B. an den Minister wegen Versäumnissen einer Ministerialbehörde.

1.4 Wie kann man Klage erheben?

1) Wer kann eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich anfechten (Relevanz des Konzepts der betroffenen Öffentlichkeit und NRO)?

Klagebefugnis bzw. Rechtsschutz sind in Dänemark im Allgemeinen mit dem Begriff des „Rechtsschutzinteresses“ verbunden. Er ist in Bezug auf gerichtliche Verfahren nicht gesetzlich definiert, wird jedoch größtenteils so ausgelegt, dass ein ausreichendes persönliches und erhebliches Rechtsschutzinteresse vorliegen muss. Dies schließt jedoch die Klagebefugnis für Organisationen nicht aus. Popularklagen, die jedermann Zugang zu den Gerichten gewähren, sind in Dänemark nicht zugelassen. Die Gerichte können von Fall zu Fall entscheiden, ob ein Antragsteller ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse hat. In der Regel wird davon ausgegangen, dass der Kreis von Personen und NRO, die ein Recht auf Verwaltungsbeschwerde hat, auch ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse hat, in diesen Angelegenheiten die Gerichte anzurufen.

In Bezug auf die Beschwerden auf Verwaltungsebene in Umweltangelegenheiten ist in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegt, wer bei den Beschwerdeausschüssen Beschwerde einlegen kann. Die Rechtsvorschriften wurden im Jahr 2000 im Hinblick auf die Umsetzung des Übereinkommens von Aarhus geändert und in gewissem Umfang gestrafft (Gesetz Nr. 447/2000). Der Zugang ist sowohl für Einzelpersonen als auch für bestimmte NRO, insbesondere im Umweltbereich tätige NRO, gesetzlich geregelt. Generell wird in den Vorschriften über das Recht auf eine Verwaltungsbeschwerde nicht zwischen der betroffenen Öffentlichkeit und der Öffentlichkeit im Allgemeinen unterschieden. Vielmehr stützen sie sich auf den Begriff des „Rechtsschutzinteresses“, der je nach Gegenstand des Falles unterschiedlich ausgelegt werden kann.

2) Gelten in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften (Naturschutz, Wasserwirtschaft, Abfall, UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung), IVU (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), Richtlinie über Industrieemissionen (IED) usw.) unterschiedliche Regelungen?

Die Vorschriften darüber, wer eine Verwaltungsbeschwerde einreichen kann, unterscheiden sich je nach Gebiet. In den einschlägigen sektoralen Rechtsvorschriften sind die Personen, die Verwaltungsbeschwerden einlegen können und die Entscheidungen, die angefochten werden können, festgelegt (siehe nachfolgend). Es gibt jedoch keine spezifischen Vorschriften über den Zugang zu Gerichten.

3) Vorschriften über die Klagebefugnis von NRO und Privatpersonen (in Verwaltungsverfahren und in Gerichtsverfahren, für Organisationen mit Rechtspersönlichkeit, Ad-hoc-Gruppen von Vertretern der Öffentlichkeit, ausländische NRO usw.)

Die Klagebefugnis von Einzelpersonen im Verwaltungsbeschwerdeverfahren reicht von einem weiten Verständnis des Begriffs des „Rechtsschutzinteresses“ in Angelegenheiten der Raumordnung im Raumplanungsgesetz bis zu einem engeren Verständnis im Umweltschutzgesetz, wonach ein „individuelles, erhebliches Interesse“ vorliegen muss, während im Naturschutzgesetz hinsichtlich Einzelpersonen nur den Adressaten (oder anderen, die eine Parteistellung haben) der Zugang zu Verwaltungsbeschwerden gewährt wird.

Nach der Umsetzung des Übereinkommens von Aarhus im Jahr 2000 ist in den meisten Umweltgesetzen das Recht der NRO verankert, Verwaltungsbeschwerden einzulegen. Generell verfügen landesweite NRO, die sich vorrangig für den Umwelt- und Naturschutz sowie für Freizeitinteressen einsetzen, über das Recht auf Verwaltungsbeschwerde. Dabei ist es erforderlich, dass die NRO eine Satzung vorlegen kann, die einen solchen Zweck belegt.

Gleiches gilt im Allgemeinen auch für lokale Organisationen oder Gruppen, wobei hier jedoch gebietsabhängig Unterschiede bestehen. Nach dem Umweltschutzgesetz müssen lokale Organisationen die Benachrichtigung über Entscheidungen beantragt haben, damit sie Verwaltungsbeschwerden einreichen können. Dies ist nach dem Naturschutzgesetz und dem Raumplanungsgesetz nicht erforderlich.

Der Zugang von ausländischen NRO zu Verwaltungsbeschwerden ist gesetzlich nicht explizit geregelt. Im Nordische Übereinkommen von 1974 über den Schutz der Umwelt wird den Grundsatz der Nichtdiskriminierung ausdrücklich anerkannt und Personen aus den nordischen Ländern, die von einer Entscheidung über umweltschädliche Tätigkeiten betroffen sind, erhalten einen gleichberechtigten Zugang zu Verwaltungsbeschwerden und zu den Gerichten.

Wie bereits erwähnt, wird die Klagebefugnis in Gerichtsverfahren fallweise durch den Begriff des Rechtsschutzinteresses bestimmt. In den meisten Fällen hat derselbe Personenkreis (Einzelpersonen und NRO), der ein Recht auf Zugang zu Verwaltungsbeschwerden hat, auch eine Klagebefugnis vor den Gerichten.

In der Regel verfolgen die Gerichte einen relativ liberalen Ansatz gegenüber Gruppen und Organisationen, die Einzelpersonen vertreten, und akzeptieren üblicherweise, dass solche Gruppen ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse haben, je nachdem, welche individuellen Interessen vertreten werden. Die Klagebefugnis ausländischer NRO vor den Gerichten wird höchstwahrscheinlich davon abhängen, ob die NRO betroffen ist oder ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse an dem Fall vertritt. Gruppen- oder Sammelklagen zur Wahrung der Interessen einer Gruppe von Personen sind seit dem 1.1.2008 nach dem Kapitel 23a des Rechtspflegegesetzes zulässig.

4) Welche Regeln gelten für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen, wenn ausländische Parteien beteiligt sind?

Nach § 149 des Rechtspflegegesetzes ist die Gerichtssprache Dänisch; somit sind Schriftstücke usw. in Dänisch abzufassen, es sei denn, beide Parteien und das Gericht akzeptieren eine andere Sprache. Mündliche Verhandlungen o. Ä. werden bei Bedarf oder auf Wunsch übersetzt, wobei die Kosten in Zivilsachen den Prozessparteien auferlegt werden können. Die Verwendung von nordischen Sprachen sollte im Allgemeinen zugelassen werden.

1.5 Beweismittel und Sachverständige in den Verfahren

Überblick über spezifische Vorschriften in Verwaltungsangelegenheiten im Umweltbereich, Kontrolle der Gerichte, Hinzuziehung eines Sachverständigen im Verfahren usw.

1) Beweiswürdigung – Gibt es Grenzen bei der Beweiserhebung oder -würdigung? Kann das Gericht Beweismittel von Amts wegen anfordern?

In zivilrechtlichen Verfahren erfolgen die Erhebung und Vorlage von Beweismitteln auf Betreiben der beteiligten Parteien. Sie können Zeugen benennen und Sachverständigengutachten anfordern. Es gibt keine Einschränkungen hinsichtlich der Art der Beweismittel, die vorgelegt werden können. Das Gericht wird jedoch irrelevante Beweise ablehnen.

Das Gericht kann nicht um Vorlage von Beweisen ersuchen, ist jedoch befugt, die Parteien aufzufordern, nähere Ausführungen zu Angelegenheiten zu machen, die seiner Ansicht nach für die Sache von Bedeutung sind, und es kann die Parteien zur Vorlage von Beweismitteln anhalten.

Als Behörden haben die Beschwerdeausschüsse die Pflicht, ausreichende Informationen für eine Entscheidung zur Verfügung zu stellen – das kontradiktorische Verfahren. Die Ausschüsse können Sachverständigengutachten einholen. Sachverständigengutachten usw. können von den Parteien in einem Verwaltungsbeschwerdeverfahren nicht angefordert werden.

2) Kann man neue Beweismittel einführen?

Beweismittel werden normalerweise während der Hauptverhandlung vorgelegt, jedoch kann die Vorlage auch vor der Verhandlung erfolgen, sofern das Gericht es zulässt. Vor der Gerichtsverhandlung kann das Gericht die Parteien auffordern, eine Erklärung zu den Beweisen abzugeben, die in dem Fall vorgelegt werden. Zusätzliche Beweismittel können vom Gericht zugelassen werden.

In den Beschwerdeausschüssen gibt es im Prinzip keine Beschränkungen für die Übermittlung neuer relevanter Informationen an die Ausschüsse.

3) Wie kann man Sachverständigengutachten im Rahmen eines Verfahrens einholen? Öffentlich zugängliche Listen und Sachverständigenregister

Eine Verfahrenspartei kann Sachverständigengutachten beantragen und auch bestimmte Sachverständige selbst vorschlagen, aber die endgültige Entscheidung darüber, ob und welcher Sachverständige hinzugezogen wird, trifft das Gericht.

Es gibt zwar keine amtlichen Listen, aber das dänische Technologieinstitut führt eine Link öffnet neues FensterListe potenzieller Sachverständiger für technische Fragen.

3.1) Ist das Sachverständigengutachten für Richter bindend, gibt es einen gewissen Ermessensspielraum?

Sachverständigengutachten sind für das Gericht nicht bindend.

3.2) Vorschriften für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch das Gericht

Das Gericht kann auf Antrag einer Partei Sachverständige hinzuziehen (siehe nachstehend).

3.3) Vorschriften für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch die Parteien

Fordert eine Partei ein Sachverständigengutachten an, sollte sie einen Vorschlag für die zu stellenden Fragen machen. Die Gegenpartei erhält die Gelegenheit, zu dem Vorschlag Stellung zu nehmen. Das Gericht genehmigt dann die Fragen und ernennt einen Sachverständigen. Die Parteien haben die Möglichkeit, dem Sachverständigen zusätzliche Fragen zu stellen und ein weiteres Gutachten zu demselben Thema zu beantragen, das vom Gericht genehmigt werden muss.

3.4) Welche Verfahrenskosten sind zu entrichten, auch für Sachverständigengutachten und Zeugenvernehmungen?

Im Allgemeinen fallen keine Verfahrenskosten im Zusammenhang mit Sachverständigengutachten an. Die Kosten des Gutachtens werden in der Regel von der Partei getragen, die das Gutachten in Auftrag gegeben hat, wie vom Gericht festgelegt, und zwar dann, wenn die Kosten anfallen. Das Gericht kann jedoch die Kosten zwischen den Parteien aufteilen.

1.6 Rechtsberufe und mögliche Akteure, Verfahrensbeteiligte

1) Die (obligatorische) Rolle der Rechtsanwälte. Kontaktaufnahme mit Rechtsanwälten (öffentlich zugänglicher Internetlink zum Anwaltsverzeichnis oder zur Website der Anwaltskammer). Auf Umweltrecht spezialisierte Rechtsanwälte

Bei Verwaltungsbeschwerden bzw. gerichtlichen Verfahren in Umweltangelegenheiten ist eine anwaltliche Vertretung in der Regel nicht zwingend vorgeschrieben. Bei Verwaltungsbeschwerden muss der Beschwerdeausschuss (oder die Rechtsmittelinstanz) sicherstellen, dass die für die Entscheidungsfindung erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen. Die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand ist dabei nicht erforderlich, wenngleich ein fachkundiger Rechtsanwalt natürlich wertvolle Hilfe leisten kann. Bei Gerichtsverfahren stützt sich das Gericht auf die von den Parteien in der Sache vorgebrachten Anträge und Argumente. In den meisten Fällen wird empfohlen, vor Anrufung des Gerichts eine qualifizierte Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen und sich auch von einem Anwalt vertreten zu lassen, z. B. von Anwaltskanzleien, die entweder auf Umweltfragen spezialisiert sind oder über besondere und nachgewiesene Fachkenntnisse in diesem Bereich verfügen. Auch das Gericht kann unter Umständen eine anwaltliche Vertretung verlangen, wenn dies für notwendig erachtet wird.

1.1 Gibt es die Möglichkeit eines Pro-Bono-Beistands?

Es besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe nach dem Rechtspflegegesetz zu beantragen. In der Regel sind bestimmte Kriterien bezüglich des Höchsteinkommens zu erfüllen (ab 1.1.2020: 336 000 DKK für ein Einpersonenhaushalt und 427 000 DKK für ein Paar). Außerdem muss der betreffende Fall angemessen begründet sein. In Umweltangelegenheiten ist es möglich, dass Prozesskostenhilfe allein aufgrund besonderer Umstände gewährt wird. Dies kann bei Fällen zutreffen, die grundsätzliche Fragen aufwerfen oder in denen es sich um Fragen von allgemeiner öffentlicher Bedeutung handelt. Unter Berufung auf besondere Umstände können sowohl Einzelpersonen als auch Gruppen oder Organisationen Prozesskostenhilfe beantragen. Pro-Bono-Beistand kann von Rechtsberatungsstellen oder Anwaltskanzleien geleistet werden. Dies umfasst jedoch in der Regel keine Umweltangelegenheiten. In Dänemark gibt es keine gemeinnützigen Umweltrechtsorganisationen oder Umweltanwälte, die Rechtsberatung für die Öffentlichkeit anbieten.

1.2 Falls ein Pro-Bono-Beistand besteht, aufgrund welcher zentralen Bestandteile des Verfahrens kann man ihn erhalten?

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist bei der Link öffnet neues FensterAbteilung für zivile Angelegenheiten zu stellen.

2) Sachverständigenregister oder öffentlich zugängliche Websites von Anwaltskammern oder Verzeichnisse, die die Kontaktdaten von Sachverständigen enthalten

Eine Liste von Anwälten ist unter Link öffnet neues Fensteradvokatnoeglen.dk zu finden; dort können auf Umweltangelegenheiten spezialisierte Anwälte ausgewählt werden.

3) Liste der in diesem Bereich tätigen NRO, Links zu Websites, über die diese NRO erreichbar sind

Es gibt keine NRO, die auf die Rechtsberatung von Privatpersonen zu verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Einsprüchen in Umweltangelegenheiten spezialisiert sind. Einige dänische NRO verfügen über beträchtliches Fachwissen in Umweltangelegenheiten – meist in Bezug auf Verwaltungsbeschwerden, u. a. die Link öffnet neues FensterDänische Gesellschaft für Naturschutz, der Link öffnet neues FensterDänische Ornithologenverband, der Link öffnet neues FensterDänische Outdoor-Rat und der Link öffnet neues FensterDänische Anglerverband. Nur wenige Verfahren zu Umweltangelegenheiten werden von NRO angestrengt, aber sie greifen häufig auf das Verwaltungsbeschwerdesystem zurück.

4) Liste der internationalen NRO, die in dem Mitgliedstaat tätig sind

Link öffnet neues FensterGreenpeaceLink öffnet neues FensterWWFLink öffnet neues FensterNOAH/Friends of the Earth

1.7 Garantien für wirksame Verfahren

1.7.1 Prozessuale Fristen

1) Frist für die Anfechtung einer (nicht gerichtlichen) Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich durch eine (übergeordnete oder gleichrangige) Verwaltungsbehörde

Die Fristen für Verwaltungsbeschwerden können in den Rechtsvorschriften festgelegt werden. In den meisten Umweltgesetzen ist eine Frist von vier Wochen ab der Entscheidung für die Einreichung von Beschwerden bei den Beschwerdeausschüssen vorgesehen.

Die allgemeine Frist für die Anfechtung einer umweltbezogenen Verwaltungsentscheidung vor Gericht beträgt sechs Monate. Diese Frist ist in den meisten Umweltgesetzen festgelegt.

Die Frist für die Einleitung eines Rechtsbehelfsverfahrens innerhalb des Gerichtssystems beträgt in der Regel vier Wochen, um eine Entscheidung eines Stadtgerichts vor einem der Landgerichte anzufechten. Gegen eine Entscheidung eines der Landgerichte kann innerhalb von acht Wochen ein Rechtsbehelf beim Obersten Gerichtshof eingelegt werden.

Der außerordentliche Rechtsbehelf an den Obersten Gerichtshof als dritte Instanz kann nur unter besonderen Umständen gewährt werden (siehe Abschnitt 1.3.4).

2) Frist für Entscheidungen eines Verwaltungsorgans

Im Allgemeinen gibt es für die Verwaltungsbehörden keine Fristen für eine Entscheidung in Umweltangelegenheiten, abgesehen von der allgemeinen Erwartung, eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist zu treffen. Eine Ausnahme ist die Frist von 90 Tagen für Screening-Entscheidungen in UVP-Angelegenheiten bei sogenannten Anhang-II-Projekten.

3) Ist es möglich, Verwaltungsentscheidungen der ersten Ebene unmittelbar vor Gericht anzufechten?

Es ist möglich, Verwaltungsentscheidungen der ersten Ebene unmittelbar vor Gericht anzufechten (siehe Abschnitt 1.3.2)

4) Müssen die nationalen Gerichte für die Urteilsverkündung eine Frist einhalten?

Das Urteil des Gerichts muss möglichst rasch nach Beendigung der Verhandlung ergehen – laut § 219 des Rechtspflegegesetzes bei den Stadtgerichten und Landgerichten innerhalb von vier Wochen (siehe auch Abschnitt 1.3.2 über die durchschnittlichen Fristen in Zivilsachen).

5) Fristen während des Verfahrens (für Parteien, für die Vorlage von Beweismitteln, andere mögliche Fristen usw.)

Bei Gerichtsverfahren bestehen unterschiedliche Fristen hauptsächlich für die Parteien. In der Regel legt das Gericht die verschiedenen Fristen fest und bestimmt von Amts wegen den Fortgang des Verfahrens.

In Zivilsachen wird dem Antragsgegner in der Regel eine Frist von zwei Wochen für die Einreichung einer Erwiderung gesetzt. Das Gericht entscheidet dann, ob eine vorbereitende Sitzung abgehalten und ob weitere schriftliche Stellungnahmen, einschließlich einer Beschreibung der in der Hauptverhandlung vorzulegenden Unterlagen und Beweismittel, eingereicht werden sollen.

Das Gericht entscheidet, wann die Vorbereitungsphase endet. Wird dies jedoch nicht vom Gericht entschieden, enden die vorbereitenden Sitzungen vier Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung vor Gericht.

1.7.2 Einstweilige Anordnungen und vorbeugende Maßnahmen, Vollstreckung von Urteilen

1) Wann entfaltet ein Rechtsbehelf gegen eine Verwaltungsentscheidung aufschiebende Wirkung?

Die beim Beschwerdeausschuss für Umwelt und Lebensmittel eingelegten Verwaltungsbeschwerden können unterschiedliche aufschiebende Wirkung haben. Rechtsbehelfe gegen Verbote oder Anordnungen werden in der Regel zu einem Aufschub der Entscheidung führen, während dies bei Rechtsbehelfen gegen Genehmigungen nicht der Fall ist. Der Beschwerdeausschuss kann jedoch im konkreten Fall von dieser Regel abweichen.

2) Besteht die Möglichkeit, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens von der Behörde oder der übergeordneten Behörde vorläufigen Rechtsschutz zu erhalten?

Es gibt nur sehr wenige ausdrückliche Vorschriften über den vorläufigen Rechtsschutz, z. B. § 53 des Gesetzes über die Umweltprüfung in Bezug auf Verwaltungsbeschwerden.

3) Besteht die Möglichkeit, während des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Gibt es eine Frist für die Antragstellung?

Es gibt nur sehr wenige ausdrückliche Vorschriften über den vorläufigen Rechtsschutz, z. B. § 53 des Gesetzes über die Umweltprüfung in Bezug auf Verwaltungsbeschwerden.

4) Erfolgt die sofortige Vollstreckung einer Verwaltungsentscheidung unabhängig von der Einlegung eines Rechtsbehelfs? Unter welchen Voraussetzungen?

Dies hängt davon ab, ob der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat oder nicht, siehe Abschnitt 1.7.2.1.

5) Wird die Verwaltungsentscheidung ausgesetzt, wenn sie vor Gericht angefochten wird?

Nach § 63 der dänischen Verfassung hat die Anrufung eines Gerichts nicht automatisch eine aufschiebende Wirkung auf eine Verwaltungsentscheidung. Aufgrund der besonderen Umstände eines Falles kann das Gericht jedoch auf Antrag einer Partei die aufschiebende Wirkung gewähren. Die Gerichte sind im Allgemeinen zögerlich, wenn es darum geht, einen Aufschub anzuordnen, und unter Umständen wird eine Kaution für die Kosten verlangt, die möglicherweise mit dem Aufschub der Entscheidung und folglich mit dem Projektaufschub verbunden sind. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung oder eine sonstige gerichtliche Anordnung können bei einem übergeordneten Gericht angefochten werden. Dieses wird das öffentliche Interesse an einem Nichtaufschub der Entscheidung sowie Charakter und Umfang des dem Rechtsmittelführer entstandenen Schadens gegeneinander abwägen.

6) Besteht für die nationalen Gerichte die Möglichkeit, (vorbehaltlich einer Sicherheitsleistung) vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren? Kann gegen den Beschluss betreffend den vorläufigen Rechtsschutz oder die Sicherheitsleistung ein gesonderter Rechtsbehelf eingelegt werden?

Nach Kapitel 40 des Rechtspflegegesetzes ist es möglich, im Wege eines zivilrechtlichen Verfahrens eine gerichtliche Aussetzungsanordnung zu erwirken. Eine (vorläufige) gerichtliche Anordnung kann von der Zahlung einer Kaution abhängig gemacht werden. Gegen die Anordnung kann ein gesonderter Rechtsbehelf eingelegt werden.

1.7.3 Kosten – Prozesskostenhilfe – Pro-Bono-Beistand, sonstige Formen der finanziellen Unterstützung

1) Wie können die Kosten berechnet werden, die im Zusammenhang mit der Einleitung eines Verfahrens entstehen? – Verwaltungskosten, Gerichtskosten, Kosten für die Einleitung eines Verfahrens, Sachverständigenhonorare, Anwaltshonorare, Kosten für Rechtsmittel usw.

Es gelten feste Gerichtsgebühren innerhalb des Gerichtssystems für die Einreichung einer Klage. Die Standardgebühr beträgt 500 DKK (67 EUR). Bei einem Streitwert von mehr als 50 000 DKK (6700 EUR) wird eine zusätzliche Gebühr von 250 DKK + 1,2 % des Wertes über 50 000 DKK (6700 EUR) erhoben. Die Höchstgebühr beträgt 75 000 DKK (10 000 EUR) bzw. 112 500 DKK (15 100 EUR) vor dem Obersten Gerichtshof. In Fällen, die Verwaltungsentscheidungen betreffen, beträgt die Höchstgebühr 2000 DKK. Die Gebühren gelten für die Vorbereitungsphase nach Einreichung einer Klage. Sie werden erneut erhoben, falls die Hauptverhandlung ansteht. Wird ein Rechtsbehelf eingelegt, fallen neue Gebühren an, darunter die Standardgerichtsgebühr (750 DKK (100 EUR) bei den Landgerichten und 1500 DKK (200 EUR) beim Obersten Gerichtshof) sowie Gebühren, die auf der Grundlage des Streitwerts berechnet werden, wenn dieser über 50 000 DKK liegt. Die Honorare für Sachverständige und Anwälte werden vom Gericht auf der Grundlage bestimmter Standardgebühren festgelegt.

Die Standardgebühr für Verwaltungsbeschwerden beträgt in den meisten Fällen 900 DKK (120 EUR) für Einzelpersonen und 1800 DKK (241 EUR) für NRO und Unternehmen. Die Gebühr wird zurückerstattet, wenn die Klage ganz oder teilweise erfolgreich ist oder wenn der Rechtsbehelf zurückgewiesen wird (siehe Rechtsverordnung 132/2017 über den Beschwerdeausschuss für Umwelt und Lebensmittel).

Im Allgemeinen wird mit dem Verwaltungsbeschwerdesystem die Verpflichtung des Übereinkommens von Aarhus erfüllt, einen fairen, gerechten, rechtzeitigen und nicht übermäßig teuren Zugang zur Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen durch unabhängige Rechtsbehelfsstellen zu gewährleisten. Falls es keinen Zugang zu Verwaltungsbeschwerden gibt, kann entweder in den Rechtsvorschriften oder in den Vorbereitungsunterlagen festgelegt worden sein, dass die Gerichte sicherstellen müssen, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind. Dies gilt auch dann, wenn der Zugang zu Verwaltungsbeschwerden gewährleistet ist, siehe z B. § 54 des Gesetzes über die Umweltprüfung.

2) Kosten für vorläufigen Rechtsschutz/einstweilige Verfügungen, ist eine Sicherheitsleistung erforderlich?

Das Gericht kann bei Anordnung einer aufschiebenden Wirkung oder eines vorläufigen Rechtsschutzes eine Kaution anfordern. Abgesehen von den allgemeinen Gerichtsgebühren fallen keine zusätzlichen Verfahrenskosten an. Im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens ist keine Kaution zu hinterlegen.

3) Gibt es Prozesskostenhilfe für natürliche Personen?

Auf Gerichtsebene besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe nach dem Rechtspflegegesetz zu beantragen (siehe Abschnitt 1.6.1.1).

4) Gibt es Prozesskostenhilfe für Vereinigungen, juristische Personen, NRO mit oder ohne Rechtspersönlichkeit? Wenn ja, wie kann Prozesskostenhilfe beantragt werden? Gibt es Pro-Bono-Beistand?

Einzelpersonen, aber unter besonderen Umständen auch Gruppen oder Organisationen, können Prozesskostenhilfe aufgrund besonderer Umstände nach dem Rechtspflegegesetz beantragen (siehe Abschnitt 1.6.1.1).

5) Gibt es andere Finanzierungsmechanismen zur finanziellen Unterstützung?

Einige Kosten werden häufig von privaten Versicherungen übernommen.

6) Gilt das Prinzip, dass der unterlegenen Partei die Kosten aufgebürdet werden? Wie wird es von den Gerichten angewandt? Gibt es Ausnahmen?

Generell gilt bei Gerichtsverfahren nach § 312 des Rechtspflegegesetzes der Grundsatz der Kostenübernahme durch die unterliegende Partei. Das Gericht kann jedoch unter besonderen Umständen entscheiden, dass die unterliegende Partei nicht verpflichtet ist, die Kosten der Gegenpartei zu tragen, z. B. wenn es sich bei der Gegenpartei um eine Behörde handelt oder wenn der Fall eine Grundsatzfrage betrifft. Es gibt jedoch keine generelle Ausnahme vom „Grundsatz der Kostenübernahme durch die unterliegende Partei“ in Verfahren gegen Behörden, und es liegen mehrere Fälle vor, in denen privaten Klägern die Kosten von Behörden auferlegt wurden.

7) Kann das Gericht eine Befreiung von Verfahrenskosten, Abgaben, Einreichungsgebühren, Kostenfestsetzung usw. vorsehen? Sonstige nationale Merkmale im Zusammenhang mit diesem Thema?

Nach dem Gesetz über die Gerichtsgebühren (konsolidiertes Gesetz Nr. 1252/2014) fallen für Personen, denen nach dem Rechtspflegegesetz Prozesskostenhilfe gewährt wird, oder für Personen, die eine private Versicherung abgeschlossen haben und die Kriterien für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllen, keine Gerichtsgebühren an.

1.7.4 Zugang zu Informationen im Rahmen des Zugangs zu den Gerichten - Bestimmungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/4/EG

1) Wo sind die nationalen Vorschriften über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zu finden? Internet-Link angeben. Gibt es andere Formen der strukturierten Verbreitung?

Die Gerichte stellen allgemeine Informationen über den Zugang zu Gerichten zur Verfügung, und es gibt eine Link öffnet neues Fensterdigitale Plattform für die Einreichung von Klagen sowie weitere Anleitungen. Die Beschwerdeausschüsse bieten Informationen darüber, wie Beschwerden in Umweltangelegenheiten eingelegt werden können. Im Allgemeinen muss bei Link öffnet neues FensterBeschwerden auf Verwaltungsebene eine digitale Plattform verwendet werden. Außerdem bietet die Link öffnet neues FensterUmweltschutzbehörde Informationen über den Zugang zu den Gerichten in Umweltangelegenheiten.

2) Wie werden diese Informationen in den verschiedenen Umweltverfahren zur Verfügung gestellt? Bei wem sollte der Antragsteller Informationen anfordern?

Die Antragsteller können in der Regel bei den zuständigen Behörden Informationen anfordern.

3) Was sind die sektorspezifischen Rechtsvorschriften (Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU), Richtlinie über Industrieemissionen (IED), Vorschriften betreffend Pläne und Programme usw.)?

In den sektorspezifischen Rechtsvorschriften wird der Zugang zu den Gerichten nicht besonders hervorgehoben. Allerdings enthalten die Umweltgesetze allgemein einige Einzelheiten zu verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren, z. B. § 52 des Gesetzes über die Umweltprüfung.

4) Müssen Verwaltungsentscheidungen und Urteile Angaben zu möglichen Rechtsbehelfen enthalten?

Eine Verwaltungsentscheidung muss zwingend Informationen über Rechtsbehelfsmöglichkeiten enthalten. Besteht keine Möglichkeit, eine Beschwerde einzureichen, muss eine Entscheidung Informationen über den Zugang zu Gerichten enthalten. Informationen über Prozesskostenhilfe müssen weder in einer Entscheidung noch in einem Urteil enthalten sein.

5) Stehen ausländischen Beteiligten Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung? Welche Vorschriften gelten?

Es gibt keine förmlichen Vorschriften in Bezug auf Übersetzungen usw. bei Verwaltungsverfahren und von Entscheidungen. Dennoch ergibt sich aus der allgemeinen Verpflichtung nach dem Gesetz über Verwaltungsentscheidungen (Forvaltningsloven), den Bürgern die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die Pflicht einer Behörde, Übersetzungs- oder Dolmetschleistungen zur Verfügung zu stellen, wenn dies erforderlich ist.[1]

1.8 Besondere Verfahrensvorschriften

1.8.1 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) – Vorschriften im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/35/EG

Länderspezifische UVP-Vorschriften betreffend den Zugang zu Gerichten

1) Vorschriften über die Klagebefugnis und den Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Screening (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Die Vorschriften zur Umweltverträglichkeitsprüfung werden in erster Linie durch das Gesetz über die Umweltprüfung (konsolidiertes Gesetz Nr. 973/2020) umgesetzt. Nach dem Gesetz über die Umweltprüfung kann gegen Screening-Entscheidungen innerhalb von vier Wochen bei dem Beschwerdeausschuss für Umwelt und Lebensmittel (oder dem Beschwerdeausschuss für Energie) Rechtsbehelf eingelegt werden. Beschwerden bei den Beschwerdeausschüssen können von allen Personen, die ein Rechtsschutzinteresse haben, sowie von NRO, die mindestens 100 Mitglieder vertreten, eingelegt werden.

Außerdem können die Gerichte angerufen werden. Dies könnte insbesondere in Fällen von Bedeutung sein, für die besondere Vorschriften gelten, wie etwa bei staatlichen Straßen- oder Eisenbahnprojekten, bei denen es keine Verwaltungsbeschwerde für die Umweltverträglichkeitsprüfung solcher Projekte gibt. In anderen Fällen können Verwaltungsbeschwerden nicht mehr eingelegt werden.

2) Vorschriften über die Klagebefugnis in Bezug auf Scoping (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Da es sich beim Scoping nicht um eine endgültige Verwaltungsentscheidung, sondern um eine Verfahrensentscheidung handelt, gibt es im Gesetz über die Umweltprüfung in Bezug auf das Scoping keine besonderen Vorschriften für Verwaltungsbeschwerden. Dies hindert jedoch nicht daran, Rechtsbehelfe bei den Gerichten einzulegen.

3) In welcher (welchen) Phase(n) kann die Öffentlichkeit Verwaltungsentscheidungen, die Umweltprojekte zum Gegenstand haben, anfechten? Gibt es eine Frist für die Anfechtung von Entscheidungen?

Für die Anfechtung von Verwaltungsentscheidungen gilt nach dem Gesetz über die Umweltprüfung eine allgemeine Frist von vier Wochen. Dies gilt sowohl für Screening-Entscheidungen als auch für die Genehmigung des Projekts. Für die Anrufung eines Gerichts gilt eine Frist von sechs Monaten.

4) Kann man die rechtskräftige Genehmigung anfechten? Unter welchen Voraussetzungen, wenn es sich um eine Privatperson, eine NRO oder eine ausländische NRO handelt?

Gegen die endgültige UVP-Genehmigung können sowohl Einzelpersonen als auch NRO, einschließlich ausländischer NRO, uneingeschränkt Verwaltungsbeschwerden einlegen. Rechtsbehelfe können von allen Personen, die ein Rechtsschutzinteresse haben, sowie von umweltbezogenen NRO, die mindestens 100 Mitglieder vertreten, eingelegt werden. Außerdem ist es möglich, eine UVP-Genehmigung vor Gericht anzufechten.

5) Umfang der gerichtlichen Kontrolle – Kontrolle der materiell-rechtlichen/verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit. Kann das Gericht von Amts wegen tätig werden?

Die Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach dem Gesetz über die Umweltprüfung kann in vollem Umfang bei den verwaltungsrechtlichen Beschwerdeausschüssen angefochten werden, einschließlich der verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Rechtmäßigkeit sowie der Begründetheit des Falles. Vor Gericht kann eine umfassende Überprüfung stattfinden, aber im Allgemeinen halten sich die Gerichte zurück und prüfen nicht die Begründetheit eines Falles.

6) In welchem Stadium können Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden?

Siehe Antwort auf die Abschnitt 1.8.1.3.

7) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Die Ausschöpfung von Verwaltungsverfahren vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.

8) Ist es für eine Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, sich an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu beteiligen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw., wobei nicht die in Ziffer 12 genannte Voraussetzung gemeint ist?

Die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten setzt nicht die Teilnahme an der öffentlichen Konsultation des Verwaltungsverfahrens voraus.

9) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Dies ist in den dänischen Rechtsvorschriften nicht vorgesehen. Der Begriff wird im Allgemeinen mit dem System der Verwaltungsbeschwerden in Verbindung gebracht, im Rahmen dessen ein breiter und einfacher Zugang zur Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen besteht.

10) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Dies ist in den dänischen Rechtsvorschriften nicht vorgesehen.

11) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für diesen Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Nach § 53 des Gesetzes über die Umweltprüfung kann der Beschwerdeausschuss für Umwelt und Lebensmittel eine Anordnung zur Einstellung von Bau- oder Konstruktionsarbeiten erlassen. Im Allgemeinen wird durch eine Beschwerde bei den Beschwerdeausschüssen eine Screening- oder Genehmigungsentscheidung nicht ausgesetzt, es sei denn, der Beschwerdeausschuss entscheidet anders (vgl. § 53 des Gesetzes über die Umweltprüfung). Der Beschwerdeausschuss kann auch die Einstellung eines Projekts anordnen, sofern dies für notwendig erachtet wird, vgl. § 53. Auch die Anrufung des Gerichts bewirkt keine Aussetzung der Entscheidung, es sei denn, das Gericht entscheidet anders.

1.8.2 Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie)/Richtlinie über Industrieemissionen (IED) – Bestimmungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/35/EG

1) Länderspezifische Bestimmungen der Richtlinie über Industrieemissionen (IED) – betreffend den Zugang zu Gerichten

Die IED-Vorschriften werden in erster Linie durch das dänische Umweltschutzgesetz (konsolidiertes Gesetz Nr. 1218/2019) umgesetzt. Gegen die meisten Entscheidungen im Rahmen des Umweltschutzgesetzes kann bei dem Beschwerdeausschuss für Umwelt und Lebensmittel eine Beschwerde eingelegt werden. Die Vorschriften über Verwaltungsbeschwerden im Umweltschutzgesetz gelten parallel zu den Vorschriften im Gesetz über die Umweltprüfung, wenn getrennte Entscheidungen getroffen werden. Eine IED-Genehmigung wird jedoch in der Regel eine UVP-Genehmigung ersetzen.

2) Vorschriften über die Klagebefugnis: In welchen Phasen können Entscheidungen angefochten werden (von NRO, ausländischen NRO, Privatpersonen)? Ist die rechtskräftige Entscheidung anfechtbar?

Gegen endgültige IED-Entscheidungen kann innerhalb von vier Wochen nach der Entscheidung ein Rechtsbehelf bei einem Beschwerdeausschuss eingelegt werden. Jede Person, die ein individuelles und erhebliches Interesse an dem Fall hat, kann die Entscheidung anfechten. Auch im Umweltbereich tätige NRO sowie bestimmte Organisationen können gegen Entscheidungen Rechtsbehelfe einlegen. Lokale im Umweltbereich tätige NRO können ebenfalls Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen einlegen, wenn sie beantragt haben, über solche Entscheidungen informiert zu werden.

Die Entscheidungen, nach denen für die Errichtung oder Änderung bestimmter Großanlagen, einschließlich IED-Tätigkeiten, keine Genehmigung erforderlich ist, können ebenfalls beim Beschwerdeausschuss für Umwelt und Lebensmittel angefochten werden, vgl. Rechtsverordnung 1534/2019. Auch Aufsichtsbeschlüsse zu Basisberichten können angefochten werden, nicht jedoch Beschlüsse zu Basisberichten im Rahmen eines Antragsverfahrens, vgl. § 56 der Rechtsverordnung 1534/2019.

Für die gerichtliche Überprüfung gibt es keine besonderen Vorschriften, abgesehen von der Grundregel, dass innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung Rechtsbehelfe bei den Gerichten eingelegt werden können.

3) Vorschriften über die Klagebefugnis und den Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Screening (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Siehe Abschnitt 1.8.2.2. Ansonsten gibt es neben den Vorschriften für die UVP (siehe oben) keine spezifischen Screening-Vorschriften für IED-Projekte.

4) Vorschriften über die Klagebefugnis in Bezug auf Scoping (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Siehe Abschnitt 1.8.2.2. Ansonsten gibt es neben den Vorschriften für die UVP (siehe oben) keine spezifischen Scoping-Vorschriften für IED-Projekte.

5) In welcher (welchen) Phase(n) kann die Öffentlichkeit Verwaltungsentscheidungen, die Umweltprojekte zum Gegenstand haben, anfechten? Gibt es eine Frist für die Anfechtung von Entscheidungen?

Siehe Abschnitt 1.8.2.2.

6) Kann die Öffentlichkeit die rechtskräftige Genehmigung anfechten?

Voraussetzung für die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen eine endgültige Genehmigung nach dem Umweltschutzgesetz ist, dass ein individuelles und erhebliches Interesse nachgewiesen wird oder dass es sich um eine NRO handelt. Für die Öffentlichkeit als solche gibt es kein Recht auf Verwaltungsbeschwerden. Die Gerichte stellen voraussichtlich ähnliche Anforderungen an die Klagebefugnis.

7) Umfang der gerichtlichen Überprüfung – Kontrolle der materiell-rechtlichen/verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit. Kann das Gericht von Amts wegen tätig werden? Können Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden?

Der Beschwerdeausschuss kann eine Genehmigung umfassend prüfen, einschließlich der verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Rechtmäßigkeit sowie der Begründetheit des Falles. Der Beschwerdeausschuss kann auch die wissenschaftliche Genauigkeit überprüfen, weitere Informationen anfordern oder zusätzliche Sachverständige hinzuziehen. Im Allgemeinen ist es nicht möglich, Unterlassungen, z. B. Entscheidungen, die Aufsichtsbefugnisse nicht zu nutzen, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens anzufechten. Solche Fragen können jedoch bei der Aufsichtsbehörde (Beschwerdeamt) vorgebracht werden.

Vor Gericht kann eine umfassende Überprüfung stattfinden, aber im Allgemeinen halten sich die Gerichte zurück und prüfen nicht die Begründetheit eines Falls. Das Gericht kann von Amts wegen tätig werden.

8) In welcher Phase ist eine Anfechtung möglich?

Siehe Antwort auf die Abschnitt 1.8.2.2.

9) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Es besteht kein Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen.

10) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Für die Klagebefugnis vor den Gerichten ist eine vorherige Beteiligung nicht erforderlich. Es gilt das allgemeine Erfordernis der Klagebefugnis eines individuellen und erheblichen Interesses.

11) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Dies ist in den dänischen Rechtsvorschriften nicht vorgesehen. Der Begriff wird im Allgemeinen mit dem System der Verwaltungsbeschwerden in Verbindung gebracht, im Rahmen dessen ein breiter und einfacher Zugang zur Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen besteht.

12) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Der Begriff „rechtzeitig“ wird in den nationalen Rechtsvorschriften nicht konkret umgesetzt, abgesehen in Bezug auf den Zugang zu Verwaltungsbeschwerden.

13) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für diesen Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Eine Verwaltungsbeschwerde gegen eine Genehmigung vor dem Beschwerdeausschuss setzt die Entscheidung normalerweise nicht aus, es sei denn, der Beschwerdeausschuss entscheidet anders. Die Inanspruchnahme einer Genehmigung während eines Beschwerdeverfahrens liegt jedoch in der Verantwortung des Betreibers. Für den vorläufigen Rechtsschutz gibt es keine besonderen Vorschriften.

14) Werden der Öffentlichkeit Informationen über den Zugang zu Gerichten in strukturierter und zugänglicher Weise bereitgestellt?

Siehe Abschnitt 1.7.4.

1.8.3 Umwelthaftung[2]

Länderspezifische Rechtsvorschriften betreffend die Anwendung von Artikel 12 und 13 der Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG

1) Welche Voraussetzungen müssen natürliche oder juristische Personen (einschließlich der im Umweltbereich tätigen NRO) erfüllen, um die von der zuständigen Behörde im Bereich der Umweltsanierung getroffene Entscheidung von einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen Stelle nach Artikel 13 Absatz 1 der Umwelthaftungsrichtlinie überprüfen zu lassen?

Besondere Vorschriften für Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit der Umwelthaftung sind im Umwelthaftungsgesetz niedergelegt. Nach diesem Gesetz können alle Personen, die ein individuelles und erhebliches Interesse haben, sowie im Umweltbereich tätige NRO Verwaltungsbeschwerden einreichen. Lokale NRO, die sich für den Umwelt- und Naturschutz sowie für Freizeitinteressen einsetzen, verfügen ebenfalls über das Recht auf Verwaltungsbeschwerde. Diejenigen, die zur Einreichung einer Verwaltungsbeschwerde berechtigt sind, haben auch das Recht, eine Entscheidung über das Vorliegen eines Umweltschadens im Rahmen der einschlägigen sektoralen Gesetze, z. B. des Umweltschutzgesetzes, zu beantragen.

Es gibt keine besonderen Vorschriften für den Zugang zu gerichtlichen Überprüfungen; zu den allgemeinen Vorschriften siehe Abschnitt 1.4.

2) Welche Frist gilt für die Einlegung von Rechtsmitteln?

Eine Verwaltungsbeschwerde muss innerhalb von vier Wochen nach der Entscheidung oder der öffentlichen Bekanntmachung eingereicht werden.

Ein Rechtsmittel bei Gericht ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Entscheidung oder der öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung einzulegen.

3) Gibt es Anforderungen an die Bemerkungen, die der Aufforderung zum Tätigwerden nach Artikel 12 Absatz 2 der Umwelthaftungsrichtlinie beigefügt sind, und wenn ja, welche?

Diejenigen, die berechtigt sind, eine Verwaltungsbeschwerde einzureichen, können auch die Behörden zum Tätigwerden auffordern, vgl. § 36 des Umwelthaftungsgesetzes und die einschlägigen sektoralen Vorschriften. Dem Antrag sind sachdienliche Informationen zur seiner Begründung beizufügen, wie etwa wissenschaftliche Informationen.

4) Gibt es spezifische Anforderungen an die „Plausibilität“ für den Nachweis, dass Umweltschäden aufgetreten sind, und wenn ja, welche?

Nein, siehe Abschnitt 1.8.3.2.

5) Muss die zuständige Behörde bei der Mitteilung ihrer Entscheidung an die berechtigten natürlichen oder juristischen Personen (einschließlich der im Umweltbereich tätigen, berechtigten NRO) eine bestimmte Form oder bestimmte Fristen beachten? Falls ja, welche?

Die zuständige Behörde muss den berechtigten Personen einen Entscheidungsentwurf mitteilen und eine Frist von mindestens vier Wochen zur Stellungnahme zum Entscheidungsentwurf setzen (vgl. § 38 des Umwelthaftungsgesetzes.

6) Gewährt der Mitgliedstaat eine Erweiterung des Rechts, die zuständige Behörde im Fall einer unmittelbaren Gefahr von Umweltschäden zum Tätigwerden aufzufordern?

Das Recht, die Behörden zum Tätigwerden aufzufordern, gilt auch bei unmittelbar drohendem Schaden.

7) Welche sind die vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden?

In den meisten Fällen führen die lokalen Behörden die ersten Verfahrensschritte nach den einschlägigen Rechtsvorschriften durch. Liegt ein gesetzlich definierter Umweltschaden vor, wird der Fall an den Minister für Umwelt und Lebensmittel weitergeleitet. In der Praxis werden die Fälle von der Umweltschutzbehörde bearbeitet.

8) Verlangt der Mitgliedstaat, dass das Verwaltungsverfahren vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens ausgeschöpft wird?

Der Mitgliedstaat verlangt nicht, dass das Verwaltungsverfahren vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens ausgeschöpft wird.

1.8.4 Grenzüberschreitende Verfahrensvorschriften in Umweltverfahren

1) Gibt es Vorschriften für die Einbeziehung anderer Länder? In welcher Phase des Verfahrens besteht die Möglichkeit, Umweltentscheidungen anzufechten?

Das Gesetz über die Umweltprüfung enthält einen speziellen § 38 über grenzüberschreitende Auswirkungen und die Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen für andere Länder. Es gibt ferner Bestimmungen, nach denen potenziell betroffene Länder im Falle von Umweltschäden informiert werden müssen, z. B. § 73g des Umweltschutzgesetzes. Es gibt keine besonderen Vorschriften über den Zugang zu Gerichten für z. B. ausländische NRO. Es gelten daher die allgemeinen Vorschriften.

2) Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“

Nach dem Gesetz über die Umweltprüfung umfasst der Begriff „Öffentlichkeit“ sowohl den weiten Begriff der Öffentlichkeit als auch die betroffene Öffentlichkeit. Dies ist auch im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Anhörungen von Bedeutung.

3) Sind NRO des betroffenen Landes klagebefugt? Wann und vor welchem Gericht sollten sie ihre Rechtsmittel einlegen? Welche Verfahrensunterstützung können sie in Anspruch nehmen (Prozesskostenhilfe, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, einstweilige Anordnungen, Pro-Bono-Beistand)?

Es gibt keine besonderen Vorschriften für die Einlegung von Rechtsbehelfen für ausländische NRO. Es gelten die allgemeinen Vorschriften für Verwaltungsbeschwerden sowie für die gerichtliche Überprüfung usw., siehe Abschnitt 1.4.3.

4) Sind natürliche Personen des betroffenen Landes klagebefugt? Welche Verfahrensunterstützung können sie in Anspruch nehmen (Prozesskostenhilfe, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, einstweilige Anordnungen, Pro-Bono-Beistand)?

Es gibt keine besonderen Vorschriften für die Klagebefugnis von Einzelpersonen. Es gelten die allgemeinen Vorschriften für Verwaltungsbeschwerden sowie für die gerichtliche Überprüfung, siehe Abschnitt 1.4.3.

5) In welcher Phase werden die Informationen der betroffenen Öffentlichkeit (einschließlich der oben genannten Parteien) zur Verfügung gestellt?

Nach dem Gesetz über die Umweltprüfung müssen Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen von Plan- oder Programmentwürfen sowie Umweltverträglichkeitserklärungen für UVP-Projekte vorgelegt werden, bevor eine Genehmigung erteilt wird. Die Informationen werden den Behörden des betroffenen Staates zur Verfügung gestellt.

6) Welche Fristen gelten für die Beteiligung der Öffentlichkeit einschließlich des Zugangs zu den Gerichten?

Es ist ein angemessener Zeitrahmen für die Einreichung von Stellungnahmen zu Planentwürfen festzulegen. Bei Umweltverträglichkeitserklärungen beträgt die Frist normalerweise acht Wochen, was der Frist für die öffentliche Konsultation in Dänemark entspricht. Mit Wirkung vom 1. Januar 2021 wurde der Zeitrahmen für grenzüberschreitende Konsultationen jedoch auf mindestens 30 Tage festgelegt. Die allgemeinen Fristen gelten für die Klagebefugnis im Zusammenhang mit Verwaltungsbeschwerden oder gerichtlichen Überprüfungen.

7) Wie werden den Parteien Informationen über den Zugang zu den Gerichten zur Verfügung gestellt?

Es gibt keine besonderen Vorschriften für die Bereitstellung von Informationen über den Zugang zu den Gerichten. Die Informationen werden auf die gleiche Weise wie auf nationaler Ebene bereitgestellt.

8) Stehen ausländischen Beteiligten Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung? Welche Vorschriften gelten?

Siehe Abschnitt 1.7.4.5.

9) Gibt es sonstige einschlägige Vorschriften?

Es gibt keine sonstigen einschlägigen Vorschriften.



[1] Leitfaden zum Gesetz über Verwaltungsentscheidungen.

[2] Siehe auch die Rechtssache C-529/15.

Letzte Aktualisierung: 08/10/2021

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Zugang zu Gerichten außerhalb des Anwendungsbereichs der UVP-Richtlinie, der IVU-Richtlinie, der IED (Richtlinie über Industrieemissionen), der Richtlinie über den Zugang zu Informationen und der Umwelthaftungsrichtlinie

1.1 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des EU-Umweltrechts, aber nicht in den Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie und der Richtlinie über Industrieemissionen (IED) fallen[1]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung oder ihren Inhalt a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Wie in Abschnitt 1.3 erwähnt, sind die Bestimmungen über die Klagebefugnis von Einzelpersonen und NRO in den einschlägigen Umweltvorschriften in Bezug auf Verwaltungsbeschwerden vor den Beschwerdeausschüssen zu finden, z. B. dem Beschwerdeausschuss für Umwelt und Lebensmittel und dem Beschwerdeausschuss für Raumplanung. Die Klagebefugnis für Einzelpersonen kann von einem umfassenden Zugang z. B. in Planungsfragen bis hin zu einem engeren Erfordernis eines erheblichen und individuellen Interesses in Fällen von Umweltverschmutzung variieren. Bei Naturschutzbelangen haben Nachbarn normalerweise keine Klagebefugnis. Die Klagebefugnis von NRO ist im Allgemeinen weit gefasst und umfasst auch NRO, die sich für den Schutz von Umwelt-, Naturschutz- oder Freizeitinteressen einsetzen. Auch lokale NRO können üblicherweise Verwaltungsbeschwerden einlegen, allerdings mit einigen Abweichungen. Im Allgemeinen gibt es eine vierwöchige Frist für die Einlegung einer Verwaltungsbeschwerde bei den Beschwerdeausschüssen.

Die Klagebefugnis vor den Gerichten unterliegt keinen besonderen Regeln, abgesehen von der allgemeinen Voraussetzung, dass ein erhebliches und individuelles Interesse vorliegen muss. Die Gerichte werden jedoch üblicherweise die Klagebefugnis derjenigen Einzelpersonen und NRO anerkennen, die Zugang zu verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfen haben, und vielleicht sogar eines größeren Kreises. In der Regel gibt es eine sechsmonatige Frist, um eine Verwaltungsentscheidung vor Gericht anzufechten. Im Allgemeinen scheint die Klagebefugnis vor den Gerichten nicht eng ausgelegt zu werden, aber es gibt nur eine begrenzte Anzahl von Gerichtsverfahren.

Der Zugang zu den verwaltungsrechtlichen Beschwerdeausschüssen wird insgesamt als recht wirksam angesehen. In Anbetracht der sehr begrenzten Zahl von Gerichtsverfahren, die von NRO angestrengt werden, ist es unwahrscheinlich, dass Gerichtsverfahren als wirksame Option angesehen werden, am ehesten wegen der möglichen Kosten eines Gerichtsverfahrens.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Bei Verwaltungsbeschwerden findet in der Regel eine umfassende Überprüfung durch die Beschwerdeausschüsse statt, sofern nicht anders angegeben. Dies schließt eine Überprüfung der verfahrens- und materiellrechtlichen Rechtmäßigkeit von Verwaltungsentscheidungen sowie eine Überprüfung der Begründetheit ein. In Planungsangelegenheiten beschränkt sich die Überprüfung durch den Beschwerdeausschuss für Raumplanung auf Fragen der Rechtmäßigkeit, einschließlich der verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Rechtmäßigkeit, nicht aber auf die Begründetheit (oder den Ermessensspielraum) einer Planungsentscheidung.

Bei der gerichtlichen Überprüfung findet im Prinzip eine vollständige Überprüfung statt, aber die Gerichte sind zurückhaltend bei der Überprüfung der Begründetheit eines Falles.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Eine Erschöpfung der Verwaltungsverfahren ist nicht erforderlich.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten setzt nicht die Teilnahme an der öffentlichen Konsultation des Verwaltungsverfahrens voraus.

5) Gibt es Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind?

Es gibt keine Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind.

6) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Der faire und gleichberechtigte Zugang zur Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen wird in erster Linie durch das System der Verwaltungsbeschwerden bei den Beschwerdeausschüssen gewährleistet, siehe z. B. Abschnitt 1.7.3

7) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Dieser Begriff wird in den dänischen Rechtsvorschriften nicht konkret umgesetzt.

8) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Die Vorschriften über die aufschiebende Wirkung und den vorläufigen Rechtsschutz sind in den einzelnen Sektoren in Bezug auf Verwaltungsbeschwerden unterschiedlich. Im Allgemeinen haben Einsprüche gegen Pläne oder Genehmigungen keine aufschiebende Wirkung. Beschwerde gegen Ausnahmegenehmigungen, die nach dem Naturschutzgesetz erteilt wurden, haben jedoch aufschiebende Wirkung, sofern der Beschwerdeausschuss nichts anderes bestimmt. In Bezug auf die gerichtliche Überprüfung hat ein Rechtsbehelf in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Es gibt nur sehr wenige ausdrückliche Vorschriften über den vorläufigen Rechtsschutz, z. B. § 53 des Gesetzes über die Umweltprüfung in Bezug auf Verwaltungsbeschwerden.

9) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Für die gerichtliche Überprüfung gelten die allgemeinen Vorschriften über Kosten und der Grundsatz, dass die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat (siehe Abschnitt 1.7.3) Falls es keinen Zugang zu Verwaltungsbeschwerden gibt, kann entweder in den Rechtsvorschriften oder in den Vorbereitungsunterlagen festgelegt worden sein, dass die Gerichte sicherstellen müssen, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind.

1.2 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Einhaltung der nationalen Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP) zu befolgen sind[2]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Nach dem Gesetz über die Umweltprüfung können gegen Screening-Entscheidungen und Entscheidungen über Umweltprüfungen von Plänen und Programmen Verwaltungsbeschwerden eingelegt werden. Im Allgemeinen wird im Gesetz auf die Verwaltungsbeschwerden verwiesen, die sich aus den einschlägigen Rechtsvorschriften zur Annahme des Plans oder Programms ergeben. Gibt es keine verwaltungsrechtlichen Einspruchsmöglichkeiten im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften, so besteht die Möglichkeit, beim Beschwerdeausschuss für Umwelt und Lebensmittel eine Beschwerde einzulegen, vgl. Gesetz über die Umweltprüfung. Pläne und Programme, die durch Parlamentsbeschlüsse angenommen wurden, können nicht auf dem Verwaltungsweg angefochten werden.

Einzelpersonen mit einem Rechtsschutzinteresse können ebenso wie landesweit tätige NRO, die sich für die Wahrung der Interessen des Umwelt- und Naturschutzes oder anderer Landnutzungsinteressen einsetzen, eine Verwaltungsbeschwerde einlegen. Eine Beschwerde muss innerhalb von vier Wochen nach der Screening-Entscheidung oder der Entscheidung über die Umweltprüfung eingelegt werden.

Für den Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung in Angelegenheiten, die unter die SUP-Richtlinie fallen, gibt es keine besonderen Vorschriften, abgesehen von einer sechsmonatigen Frist.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Der Umfang der verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Überprüfung wird nach den Bestimmungen der einschlägigen Rechtsvorschriften geregelt. In der Regel werden jedoch sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt. In einigen Fällen, z. B. bei Plänen für Flussgebietseinheiten, ist die verwaltungsrechtliche Überprüfung auf Fragen im Zusammenhang mit der Annahme der Pläne beschränkt.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Es besteht kein Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten setzt nicht die Teilnahme an der öffentlichen Konsultation des Verwaltungsverfahrens voraus.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Es gibt keine Sonderregelungen über die aufschiebende Wirkung oder den vorläufigen Rechtsschutz in Bezug auf SUP-Angelegenheiten. Im Allgemeinen gelten für verwaltungsrechtliche Einsprüche in Bezug auf die SUP die Einspruchsvorschriften des jeweiligen Plans, z. B. des Raumplanungsgesetzes.

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Nach dem Gesetz über die Umweltprüfung hat das Gericht bei Gerichtsverfahren dafür zu sorgen, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind. Ansonsten gelten die allgemeinen Vorschriften über Kosten usw., siehe Abschnitt 1.7.3.

1.3 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Erfüllung der obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf Pläne und Programme, die nicht den in der Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP) festgelegten Verfahren unterzogen wurden, zu befolgen sind[3]

Für diese Art von Plänen gibt es in Dänemark keine besonderen Vorschriften. Das Gesetz über die Umweltprüfung hat einen sehr weiten Anwendungsbereich für alle Arten von Plänen und Programmen, einschließlich informeller Pläne und Programme. Daher sei auf die vorstehenden Vorschriften verwiesen, siehe Abschnitt 2.2.

1.4 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die auch Pläne und Programme betreffen, die nach dem EU-Umweltrecht ausgearbeitet werden müssen[4]

Pläne und Programme, die nach den EU-Rechtsvorschriften erforderlich sind, fallen in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltprüfung, siehe Abschnitt 2.2. Dennoch könnten einige spezifische Vorschriften gelten, insbesondere in Bezug auf den Umfang der Überprüfung bei Verwaltungsbeschwerden gegen solche Pläne, z. B. bei Plänen für Flussgebietseinheiten, bei denen nur Verfahrensfragen im Zusammenhang mit dem Planungsverfahren angefochten werden können. Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht bei allen Plänen oder Programmen möglich, die nach den EU-Rechtsvorschriften erstellt werden müssen; sie können jedoch einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden, z. B. Aktionsprogramme nach der Nitrat-Richtlinie.

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die den Inhalt des Plans a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Gemäß dem Gesetz über die Umweltprüfung können gegen Screening-Entscheidungen und Entscheidungen über Umweltprüfungen von Plänen und Programmen Verwaltungsbeschwerden eingelegt werden. Im Allgemeinen wird im Gesetz auf die Verwaltungsbeschwerden verwiesen, die sich aus den einschlägigen Rechtsvorschriften zur Annahme des Plans oder Programms ergeben. Gibt es keine verwaltungsrechtlichen Einspruchsmöglichkeiten im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften, so besteht die Möglichkeit, beim Beschwerdeausschuss für Umwelt und Lebensmittel eine Beschwerde einzulegen, vgl. Gesetz über die Umweltprüfung. Pläne und Programme, die durch Parlamentsbeschlüsse angenommen wurden, können nicht auf dem Verwaltungsweg angefochten werden.

Einzelpersonen, die ein Rechtsschutzinteresse haben, können Verwaltungsbeschwerden einreichen. Das Gleiche gilt für landesweit tätige NRO, die sich für die Wahrung von Umwelt- und Naturschutzinteressen oder anderer Landnutzungsinteressen einsetzen. Eine Beschwerde muss innerhalb von vier Wochen nach der Screening-Entscheidung oder der Entscheidung über die Umweltprüfung eingelegt werden.

Für den Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung in Angelegenheiten, die unter die SUP-Richtlinie fallen, gibt es keine besonderen Vorschriften, abgesehen von einer sechsmonatigen Frist.

2) Hat die Form, in der der Plan oder das Programm angenommen wird, eine Auswirkung auf die Klagebefugnis (siehe auch Abschnitt 2.5)?

Pläne und Programme, die durch Parlamentsbeschlüsse angenommen wurden, können nicht auf dem Verwaltungsweg angefochten werden, sondern nur vor Gericht.

3) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Der Umfang der verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Überprüfung wird nach den Bestimmungen der einschlägigen Rechtsvorschriften geregelt. In der Regel werden jedoch sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt. In einigen Fällen, z. B. bei Plänen für Flussgebietseinheiten, ist der Anwendungsbereich der Verwaltungsbeschwerde nur auf Verfahrensfragen im Zusammenhang mit der Annahme der Pläne beschränkt.

4) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Die Ausschöpfung von Verwaltungsverfahren vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.

5) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten setzt nicht die Teilnahme an der öffentlichen Konsultation des Verwaltungsverfahrens voraus.

6) Gibt es einige Gründe/Argumente, die im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind (nicht akzeptiert werden)?

Es gibt keine Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind. Zu Verwaltungsbeschwerden siehe Abschnitt 2.4.3.

7) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Dies ist in den dänischen Rechtsvorschriften nicht vorgesehen.

8) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Der Begriff „rechtzeitig“ ist in den dänischen Rechtsvorschriften nicht definiert. Es gibt jedoch einige indikative Fristen für Gerichtsverfahren, siehe oben.

9) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Es gibt keine Sonderregelungen über die aufschiebende Wirkung oder den vorläufigen Rechtsschutz in Bezug auf SUP-Angelegenheiten. Im Allgemeinen gelten für Verwaltungsbeschwerden in Bezug auf die SUP die Rechtsbehelfsvorschriften des jeweiligen Plans.

10) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Nach dem Gesetz über die Umweltprüfung hat das Gericht bei Gerichtsverfahren dafür zu sorgen, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind. Ansonsten gelten die allgemeinen Vorschriften über Kosten usw., siehe Abschnitt 1.7.3.

1.5 Durchführungsvorschriften und/oder allgemein anwendbare rechtsverbindliche normative Instrumente zur Umsetzung des EU-Umweltrechts und damit verbundener EU-Rechtsakte[5]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die das Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung des nationalen Rechtsakts oder ihren Inhalt a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Im Allgemeinen gibt es keine Möglichkeiten für Verwaltungsbeschwerden gegen Durchführungsverordnungen und/oder allgemeingültige rechtsverbindliche normative Instrumente. Sind solche Durchführungsvorschriften jedoch als Plan oder Programm zu betrachten, die in den Anwendungsbereich der SUP-Vorschriften nach dem Gesetz über die Umweltprüfung fallen, gelten für die Umweltprüfung die entsprechenden Vorschriften für Verwaltungsbeschwerden nach diesem Gesetz.

Es bestehen keine besonderen Vorschriften für die gerichtliche Überprüfung von Durchführungsvorschriften. Die allgemeine Vorschrift über die gerichtliche Überprüfung in § 63 der dänischen Verfassung umfasst jedoch auch den Zugang zur Überprüfung von Durchführungsvorschriften und deren Rechtmäßigkeit. So können Durchführungsvorschriften vor Gericht angefochten werden, beispielsweise im Hinblick auf ihre Rechtsgrundlage in den einschlägigen Rechtsvorschriften und ihre Übereinstimmung mit dem EU-Recht.

Für die folgenden Ziffern 1-6 wird auf die vorstehend beschriebenen allgemeinen Vorschriften verwiesen.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Findet das Gesetz über die Umweltprüfung Anwendung, können Fragen der (verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen) Rechtmäßigkeit auf dem Verwaltungsweg angefochten werden.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Die Ausschöpfung von Verwaltungsverfahren vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten setzt nicht die Teilnahme an der öffentlichen Konsultation des Verwaltungsverfahrens voraus.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Es gibt keine Sonderregelungen über die aufschiebende Wirkung oder den vorläufigen Rechtsschutz.

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Nach dem Gesetz über die Umweltprüfung hat das Gericht bei Gerichtsverfahren dafür zu sorgen, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind. Ansonsten gelten die allgemeinen Vorschriften über Kosten usw., siehe Abschnitt 1.7.3.

7) Ist es möglich, einen damit verbundenen EU-Rechtsakt im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV vor einem nationalen Gericht anzufechten, und wenn ja, wie?[6]

In den dänischen Rechtsvorschriften gibt es dazu keine besonderen Vorschriften.



[1] Diese Kategorie von Fällen entspricht der jüngsten Rechtsprechung des EuGH, z. B. in den Rechtssachen C-664/15, Protect und C-240/09, slowakischer Braunbär, wie in der Link öffnet neues FensterMitteilung der Kommission C/2017/2616 über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten beschrieben.

[2] Die SUP-Richtlinie bezieht sich auf Pläne und Programme. Diese werden auch in Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus geregelt.

[3] Siehe Feststellungen unter Link öffnet neues FensterACCC/C/2010/54 in Bezug auf einen Plan, der nicht einer SUP unterzogen wurde, für den jedoch eine obligatorische Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus gilt.

[4] Diese fallen sowohl in den Anwendungsbereich von Artikel 7 als auch von Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Siehe auch einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wie z. B. die Rechtssache C-237/97, Janecek, die verbundenen Rechtssachen C-128/09 bis C-131/09, Boxus, und die Rechtssache C-182/10, Solvay, auf die in der Mitteilung C/2017/2616 der Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Bezug genommen wird.

[5] Solche Rechtsakte fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Ein Beispiel für einen solchen Rechtsakt ist die Entscheidung der nationalen Verwaltung, die der Rechtssache C-281/16, Vereniging Hoekschewaards Landschap, ECLI:EU:C:2017:774 zugrunde lag.

[6] ECLI:EU:C:2017:774.

Letzte Aktualisierung: 08/10/2021

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