Zugang zu Gerichten auf Ebene der Mitgliedstaaten

1.1 Rechtsordnung – Quellen des Umweltrechts

1) Allgemeine Einführung in das System zum Schutz der Umwelt und der Verfahrensrechte von Personen (natürliche Personen, juristische Personen, Nichtregierungsorganisationen (NRO)) in der jeweiligen nationalen Rechtsordnung

In Lettland ist das Recht, in einer gesunden und intakten Umwelt zu leben, auf verfassungsrechtlicher Ebene verankert (Artikel 111 und Artikel 115 der Verfassung). Um dieses Recht umzusetzen und durchzusetzen und die Natur und eine gesunde Umwelt zu erhalten, umfasst das Rechtssystem:

  1. ein komplexes System schriftlicher oder normativer Rechtsakte (vom Parlament (Saeima) verabschiedete Gesetze, Verordnungen des Kabinetts, kommunale Verordnungen wie Raumordnungspläne und Bauvorschriften),
  2. Verwaltungsbehörden, sowohl auf staatlicher als auch auf kommunaler Ebene, die die Einhaltung der normativen Rechtsakte überwachen und verschiedene Genehmigungen erteilen,
  3. Verfahrensrechte, die Einzelpersonen oder Interessengruppen die Möglichkeit garantieren, Umweltinformationen zu erlangen, an Entscheidungsprozessen teilzuhaben und Zugang zu Gerichten zu erhalten.

Da Lettland Mitglied der Europäischen Union ist, wird das Unionsrecht entsprechend angewandt.

Durch offiziell ratifizierte internationale Abkommen (darunter die Link öffnet neues FensterEuropäische Menschenrechtskonvention und das Link öffnet neues FensterÜbereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten) kann geltendes Völkerrecht von Verwaltungsbehörden und Gerichten direkt angewandt werden.[1]

Für eine angemessene Berücksichtigung von Umweltschutzinteressen gibt es in Lettland die sogenannte Popularklage (actio popularis). Das bedeutet, dass Personen Zugang zu Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten haben, um nicht nur ihre eigenen individuellen Interessen, sondern auch allgemeine Umweltinteressen zu schützen. Diese Rechte werden sowohl natürlichen als auch juristischen Personen und selbst Interessengruppen (nicht eingetragenen Personenvereinigungen) zuerkannt. Juristische Personen können alle Arten von Nichtregierungsorganisationen, kommerzielle Einrichtungen und selbst politische Parteien umfassen.[2]

Da sich auf die Umwelt auswirkende Maßnahmen üblicherweise durch Verwaltungsentscheidungen geregelt und genehmigt werden, besteht das wichtigste und gebräuchlichste Instrument der Öffentlichkeit im Hinblick auf den Umweltschutz darin, Informationen über anstehende oder erlassene Verwaltungsentscheidungen zu erhalten, am Entscheidungsprozess teilzunehmen (in der Regel während der Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung) sowie Widerspruch bei der Verwaltungsbehörde einzulegen und anschließend gegebenenfalls ein Gericht anzurufen. Diese Möglichkeiten sind im Link öffnet neues FensterUmweltschutzgesetz verankert, das ein Rahmenwerk für den Umweltschutz bildet, sowie in spezifischen Gesetzen und Verordnungen zu bestimmten Rechtsbereichen, welche Umweltangelegenheiten betreffen. Die Öffentlichkeit kann sich auch an die jeweiligen Kontrollbehörden wenden, wenn andere Personen gegen Umweltschutznormen verstoßen, und gegebenenfalls später ein Verwaltungsgericht anrufen.[3]

Des Weiteren hat die Öffentlichkeit das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen und darauf, über Umweltbedingungen informiert zu werden, und den Schutz dieses Rechts vor Gericht durchzusetzen.

Lettland verfügt über ein System der verfassungsmäßigen Kontrolle und Überprüfung. Das bedeutet, dass das Link öffnet neues FensterVerfassungsgericht prüfen kann, ob niederrangige Rechtsnormen (Gesetze des Parlaments, Kabinettsverordnungen, kommunale Verordnungen) im Widerspruch zur Link öffnet neues FensterVerfassung oder zu verbindlichen internationalen Normen stehen, sie als nicht konform einstufen und sie für ungültig erklären kann. An das Verfassungsgericht können sich u. a. allgemeine Gerichte wenden, die Einzelfälle überprüfen, Einzelpersonen, die ihre Grundrechte wahrnehmen möchten, wenn sie die „üblichen“ Rechtsmittel ausgeschöpft haben, sowie Ombudspersonen. Das gilt auch in Fällen, in denen rechtlich bindende Normen möglicherweise im Widerspruch zu dem durch die Verfassung geschützten Recht, in einer intakten Umwelt zu leben, stehen.[4] Die allgemein zuständigen Gerichte müssen bei der Überprüfung eines Einzelfalls etwaige Konflikte zwischen Rechtsnormen bewerten und niederrangige Normen im Einklang mit höherrangigen Normen anwenden und unter bestimmten Voraussetzungen auch das Verfassungsgericht anrufen.

2) Wichtigste Bestimmungen im Bereich des Umweltrechts und des Zugangs zu den Gerichten in der nationalen Verfassung (soweit einschlägig), einschließlich der Verfahrensrechte

Gemäß Artikel 115 der Link öffnet neues FensterVerfassung Lettlands (Latvijas Republikas Satversme) schützt der Staat das Recht eines jeden, in einer intakten Umwelt zu leben, indem Informationen über Umweltbedingungen zur Verfügung gestellt und die Erhaltung und Verbesserung der Umwelt gefördert werden. Bestandteile dieses von der Verfassung garantierten Rechts sind:

  1. der materiellrechtliche Aspekt: das Recht, in einer intakten Umwelt zu leben, und die entsprechende Verpflichtung des Staates, Regelungen für den Umweltschutz einzurichten,[5]
  2. der verfahrensrechtliche Aspekt als integraler Bestandteil des Rechts, in einer intakten Umwelt zu leben: das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Umweltinformationen, auf Beteiligung an Entscheidungsprozessen in Umweltangelegenheiten und auf Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.[6]

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts ist Artikel 115, wie andere Menschenrechtsbestimmungen der Verfassung, eine unmittelbar und sofort anwendbare Norm.[7]

Gemäß Artikel 111 der Verfassung schützt der Staat die menschliche Gesundheit. Das Verfassungsgericht stellte fest, dass das Recht auf Gesundheit auch das Recht auf gesunde Umweltbedingungen umfasst.[8] Dazu können Lärm und andere Umweltverschmutzungen gehören, die sich auf die Qualität der Umwelt auswirken, in der eine Person lebt.

Beide zuvor genannten verfassungsrechtlichen Bestimmungen (das Recht auf eine intakte Umwelt und das Recht auf Gesundheitsschutz) können getrennt oder in Verbindung miteinander angewandt werden.

Artikel 92 der Verfassung gesteht jeder Person das Recht zu, ihre Rechte und rechtlichen Interessen vor einem fairen Gericht zu verteidigen und einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen.

Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen können sowohl in Verwaltungsverfahren als auch vor Gericht Anwendung finden. Bürgerinnen und Bürger können sich in jeder Phase eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens auf diese Bestimmungen berufen.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts (Satversmes tiesa) sollten die in der Verfassung verankerten Menschenrechte im Einklang mit den verbindlichen internationalen Übereinkommen, auch im Bereich der Menschenrechte, konsistent angewandt und ausgelegt werden.[9] Das bedeutet, dass bei der Verhandlung eines Falls vor einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht beispielsweise die Link öffnet neues FensterEuropäische Menschenrechtskonvention und die Link öffnet neues FensterRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte herangezogen werden können.

3) Rechtsakte, Gesetze, Erlasse usw. – wichtigste Bestimmungen im Bereich des Umweltrechts und des Zugangs zu den Gerichten, nationale Gesetze und Rechtsakte

Das für den Umweltschutz geltende Rahmengesetz ist das Link öffnet neues FensterUmweltschutzgesetz. In ihm werden die wichtigsten Begriffe des Umweltrechts, zum Beispiel Umwelt und Umweltinformationen, definiert (Artikel 1), die Grundsätze des Umweltschutzes (Verursacherprinzip, Vorsorgeprinzip, Vermeidungsprinzip und Bewertungsprinzip) (Artikel 3) genannt und die Rechte der Öffentlichkeit im Umweltbereich festgelegt.

Zu Letzteren gehören:

  1. das Recht auf Umweltinformationen (Artikel 7),
  2. das Recht auf Beteiligung an Entscheidungsprozessen, auch während Genehmigungsverfahren für Projekte, die Auswirkungen auf die Umwelt haben könnten, sowie bei der Ausarbeitung von umweltrelevanten Planungsdokumenten (Artikel 8) und
  3. das Recht auf Zugang zu den zuständigen Verwaltungsbehörden und zum Verwaltungsgericht a) für den Fall, dass die zuvor genannten Rechte nicht geachtet werden, oder b) um gegen Verwaltungsakte einer Behörde oder Kommune oder die von ihnen ergriffenen konkreten Maßnahmen Widerspruch einzulegen, wenn der Verwaltungsakt oder die Maßnahmen nicht mit dem Umweltrecht vereinbar sind oder eine Gefahr für die Umwelt darstellen, oder c) wenn eine andere Privatperson gegen Umweltvorschriften verstößt (Artikel 9). Artikel 30 sieht insbesondere das Recht vor, sich an den staatlichen Umweltdienst oder eine andere zuständige Behörde zu wenden (auf diese Verwaltungsphase kann ein Rechtsbehelf beim Verwaltungsgericht folgen), mit der Aufforderung, entsprechend tätig zu werden, wenn die Öffentlichkeit Kenntnis von einem Umweltschaden oder einem unmittelbar drohenden Umweltschaden erlangt.

Der Begriff „Öffentlichkeit“ umfasst alle Privatpersonen sowie Vereinigungen, Organisationen und Personengruppen (Artikel 6 Absatz 1).

Wie der Oberste Gerichtshof bestätigt hat, sehen diese Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes eine Ausnahme von den allgemeinen Vorschriften über die Klagebefugnis vor.[10] Im Gegensatz zu den allgemeinen Vorschriften schreibt das Umweltschutzgesetz keinen „individualisierten“ Zusammenhang vor, sodass Mitglieder der Öffentlichkeit ein Verfahren gegen eine Behörde einleiten können, die möglicherweise gegen Umweltrecht verstoßen hat.

In weiteren Artikeln werden im Umweltschutzgesetz die oben genannten Rechte und die entsprechenden Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden näher ausgeführt, und es wird zusätzlich vorgeschrieben, dass die jeweiligen Behörden die Öffentlichkeit so früh wie möglich in die Ausarbeitung und Erörterung von Umweltgesetzen und -verordnungen einbeziehen müssen (Artikel 13).

Das Gesetz über die Link öffnet neues FensterUmweltverträglichkeitsprüfung legt die Grundsätze fest und gibt einen Überblick über das Verfahren für die erste Umweltprüfung (Screening-Verfahren) und die Umweltverträglichkeitsprüfung der geplanten Maßnahmen, die sich auf die Umwelt auswirken können.[11] Artikel 3 sieht das Recht der Öffentlichkeit vor, Informationen zu erhalten und sich an Entscheidungsprozessen in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen. Ausführlichere Vorschriften über die Beteiligung der Öffentlichkeit und Entscheidungsprozesse, auch in grenzüberschreitenden Fällen, sind in anderen Artikeln des Gesetzes enthalten. Während der Umweltverträglichkeitsprüfung hat jede Person das Recht, bei der zuständigen Verwaltungsbehörde[12] Beschwerde einzulegen, wenn ihr Recht auf Information oder Beteiligung verletzt oder missachtet wurde (Artikel 26 Absätze 2 und 3). Die rechtskräftige Entscheidung, die beabsichtigte Maßnahme zu genehmigen, kann bei der zuständigen Verwaltungsbehörde und beim Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn das Recht der Öffentlichkeit auf Information oder Beteiligung verletzt oder missachtet wurde (Artikel 26 Absatz 4).

Das Gesetz über Link öffnet neues FensterUmweltverschmutzung legt die Verfahren für die Genehmigung und Kontrolle umweltbelastender Tätigkeiten und die Erteilung von Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen fest.[13]

Nach Artikel 27 des Gesetzes müssen Informationen über Anträge auf die Genehmigung umweltbelastender Tätigkeiten, erteilte Verschmutzungsgenehmigungen und die Auflagen, unter denen die Genehmigungen erteilt wurden, sowie Informationen über die Ergebnisse der Überwachungen und Kontrollen zur Verfügung gestellt werden. Des Weiteren ist die Öffentlichkeit an Entscheidungen über die Genehmigung umweltbelastender Tätigkeiten zu beteiligen. Artikel 32.7 enthält Einzelheiten zum Recht der Öffentlichkeit, über Pläne und Entscheidungen im Zusammenhang mit der Zuweisung von Treibhausgasemissionszertifikaten informiert zu werden, einschließlich des Rechts, zu geplanten Zuweisungen Stellung zu nehmen. In diesem Artikel ist zudem die Verpflichtung der Behörden festgelegt, Informationen über Pläne und Entscheidungen im Zusammenhang mit der Zuweisung von Emissionszertifikaten (Genehmigungen) bereitzustellen.

Artikel 50 enthält ausführlichere Vorschriften für die Anfechtung von Verwaltungsentscheidungen und die Einlegung eines Rechtsbehelfs beim Verwaltungsgericht. Nach diesen Vorschriften gilt Folgendes:

  • Personen können Entscheidungen in Bezug auf Genehmigungen der Kategorie A und B für umweltbelastende Tätigkeiten anfechten.
  • Sie können eine Beschwerde einreichen, wenn das Recht auf Öffentlichkeitsbeteiligung und das Recht auf Umweltinformationen missachtet wurden.
  • Sie können die Genehmigungsauflagen jederzeit anfechten, solange die entsprechende Genehmigung gilt, wenn die betreffende umweltbelastende Tätigkeit erhebliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben kann oder die gesetzlich festgelegten Umweltqualitätsziele wesentlich beeinträchtigt werden können.
  • Sie können Entscheidungen über die Untersuchung oder die Sanierung verunreinigter oder potenziell verunreinigter Standorte anfechten, wenn die Gesundheit, die Sicherheit oder das Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person beeinträchtigt sein kann.
  • Eine Person, die möglicherweise von einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen betroffen ist, kann die Genehmigung anfechten.

Nach Artikel 51 Absatz 5 kann eine rechtskräftige Verwaltungsentscheidung vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden.

Das Link öffnet neues FensterAbfallwirtschaftsgesetz schreibt die Verfahren für die Abfallwirtschaft vor, darunter auch die Verfahren für die Erteilung von Abfallbewirtschaftungsgenehmigungen. Nach Artikel 13 des Gesetzes kann eine Entscheidung über eine Abfallbewirtschaftungsgenehmigung beim nationalen Umweltaufsichtsamt angefochten werden, und gegen eine Entscheidung dieses Amtes kann vor dem Verwaltungsgericht Widerspruch eingelegt werden. Darüber hinaus können die Genehmigungsauflagen während der gesamten Geltungsdauer der Genehmigung angefochten werden, wenn die umweltbelastenden Tätigkeiten wesentliche negative Auswirkungen auf die Umwelt haben oder das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden können.

Das Link öffnet neues FensterWasserwirtschaftsgesetz enthält in Artikel 26 Bestimmungen über die verwaltungsbehördliche und gerichtliche Anfechtung von Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit den in diesem Gesetz festgelegten Genehmigungen oder den Auflagen, unter denen die betreffenden Genehmigungen erteilt wurden.

Eines der Instrumente zur Umsetzung des Umweltrechts und zur Gewährleistung seiner Wirkung ist die territoriale Planung (Raumplanung). In Lettland ist das Rahmengesetz für das Raumplanungssystem das Link öffnet neues FensterGesetz über die Raumordnungsplanung. Nach Artikel 4 des Gesetzes muss die Öffentlichkeit in die Planungsverfahren einbezogen werden. Artikel 27 sieht die Möglichkeit vor, einen Raumordnungsplan oder einen lokalen Plan der Kommunalverwaltung anzufechten. Die zuständige Behörde für die Prüfung solcher Anträge ist das entsprechende Ministerium für die Raumordnungsplanung. Nach dieser verwaltungsbehördlichen vorgerichtlichen Phase kann eine Verfassungsbeschwerde (d. h. eine Beschwerde beim Verfassungsgericht) eingelegt werden, um die Vereinbarkeit verbindlicher kommunaler Verordnungen (zur Genehmigung eines Raumordnungsplans oder eines lokalen Plans) mit Normen höherer Rechtskraft zu prüfen. In Artikel 30 ist wiederum die Möglichkeit vorgesehen, einen Detailplan, bei dem es sich um einen Verwaltungsakt handelt, beim Verwaltungsgericht anzufechten.

Das Link öffnet neues FensterBaugesetz legt den Rahmen für die Erteilung von Baugenehmigungen fest, was in der Regel auch die Berücksichtigung von Umweltauswirkungen eines Bauvorhabens umfasst. Die Verfahren für Umweltverträglichkeitsprüfungen und für die Erteilung von Baugenehmigungen sind jedoch zwei gesonderte, nacheinander ablaufende Verfahren. Gleichzeitig wird das Recht auf Öffentlichkeitsbeteiligung nur in dem Fall gewährt, wenn 1) weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt noch ein Detailplan ausgearbeitet wurden (in beiden Fällen ist die Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich) und 2) das Bauvorhaben neben einem Wohngebäude oder einem öffentlichen Gebäude geplant ist und erhebliche Auswirkungen (Gerüche, Lärm, Vibrationen oder sonstige Verschmutzungen) zur Folge haben kann (Artikel 14 Absatz 5). Wenn also eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde oder ein Detailplan vorliegt, muss bei der Entscheidung über die Baugenehmigung die Öffentlichkeit nicht beteiligt werden.

Eine Kommune ist berechtigt, die erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung auf andere Fälle auszuweiten (sie kann z. B. in ihren rechtsverbindlichen Normen Arten von Tätigkeiten festlegen, bei denen eine Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen einer Baugenehmigung stattfinden muss, unabhängig davon, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, Artikel 14 Absatz 5).

Entscheidungen über Bauvorhaben müssen in einem Link öffnet neues FensterBauinformationssystem veröffentlicht werden. Für Informationsmaßnahmen, die öffentliche Debatten und Anträge zur Änderung der ursprünglich vorgeschlagenen Gebäudeplanung betreffen, gelten bestimmte Vorschriften. In durch Kabinettsverordnungen geregelten Fällen obliegt es dem Bauträger, auf dem jeweiligen Grundstück ein Schild zur Information über das Bauvorhaben aufzustellen. Das Gesetz besagt, dass ein Bauträger auch „den Eigentümern von Grundstücken, die an das jeweilige Baugrundstück angrenzen, Informationen zur Verfügung stellen kann“. Artikel 14 enthält Vorschriften für die Anfechtung, auch die gerichtliche Anfechtung, von Entscheidungen der zuständigen Behörde (in der Regel bei der Baurechtsbehörde der Kommunalverwaltung und anschließend beim Verwaltungsgericht). In Artikel 14 Absatz 5 ist ausdrücklich geregelt, dass die übergeordnete Behörde oder das Gericht prüfen muss, ob eine Verletzung des Rechts auf Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsprozess vorliegt.

In Artikel 6.1 des Baugesetzes ist die Zuständigkeit der Link öffnet neues Fensterstaatlichen Bauaufsicht festgelegt. Nach Artikel 6.1 Absatz 1 Unterabsatz 8 ist die staatliche Bauaufsicht dafür zuständig, Beschwerden über wesentliche Verstöße gegen Gesetze und Vorschriften während der Bauausführung oder auch in Fällen zu prüfen, in denen ein Bauwerk eine Gefahr oder einen erheblichen Schaden für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, für Eigentum oder die Umwelt verursacht hat oder verursachen kann. Es sei darauf hingewiesen, dass es sich bei der staatlichen Bauaufsicht um eine Behörde mit allgemeiner staatlicher Kontrolle handelt und nicht um eine vorgerichtliche Verwaltungsbehörde für Verwaltungsakte im Bereich des Bauwesens, z. B. Baugenehmigungen.

4) Beispiele für die nationale Rechtsprechung und die Rolle des Obersten Gerichtshofs in Umweltverfahren

Die Verwaltungsgerichte haben eine weitreichende Rechtsprechung zum Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu einem Gericht in Umweltangelegenheiten erarbeitet. Entscheidungen der Verwaltungsgerichte sind auf dem Link öffnet neues Fensternationalen Portal der Gerichtsentscheidungen abrufbar. Der Link öffnet neues FensterOberste Gerichtshof (Senāts) als Kassationsgericht legt Rechtsnormen aus und ist für die einheitliche Anwendung des Rechts zuständig. Dies schließt eine einheitliche Anwendung von Normen ein, die den Zugang zu einem Gericht ermöglichen. Auf der Website des Obersten Gerichtshofs gibt es eine Link öffnet neues Fensterzusätzliche Auswahl von Urteilen des Obersten Gerichtshofs. Mithilfe der Suchoptionen in englischer Sprache kann ein chronologischer Überblick erhalten werden. Die lettische Version der Datenbank bietet zudem schnellen Zugang zu nach Gegenstand geordneten Urteilen und enthält Abschnitte zu umwelt- und baurechtlichen Fragen sowie eine systematische Aufstellung entsprechend den vom Obersten Gerichtshof angewandten oder ausgelegten Rechtsnormen. Darüber hinaus wurde die Link öffnet neues Fensternationale Datenbank der Rechtsakte ergänzt und umfasst zusätzliche Hinweise und direkte Links zur aktuellen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und des Verfassungsgerichts zu der der Rechtsprechung zugrunde liegenden Norm.

i) Anerkennung der Popularklage (actio popularis) in Umweltsachen

Der Senat hat Artikel 9 Absatz 3 des Umweltschutzgesetzes so ausgelegt, dass eine weitgefasste Klagebefugnis in Umweltangelegenheiten in Form einer Popularklage zulässig ist: Weist die Person in ihrer Klage vor Gericht auf einen möglichen Verstoß gegen das Umweltrecht oder auf eine durch ein Bauwerk verursachte Umweltschädigung hin, so hat sie als Mitglied der Öffentlichkeit im Sinne des Umweltschutzgesetzes das Recht, die Baugenehmigung anzufechten. In einem solchen Fall muss nicht geprüft werden, ob eine Verletzung (oder eine mögliche Verletzung) ihrer individuellen Rechte oder rechtlichen Interessen vorliegt. Jede Beschwerde einer Person, die auf Gründen beruht, aus denen ersichtlich ist, dass der entsprechende Antrag gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Umweltschutzgesetzes gestellt wird, ist als Popularklage gegen Verwaltungsakte oder konkrete Maßnahmen des Staates oder der Kommunalverwaltung zulässig.[14]

Eine Popularklage ist die im Umweltrecht vorgesehene Ausnahme von dem vorherrschenden Ansatz der Verwaltungsprozessordnung, nach dem die Vorschriften über die Klagebefugnis auf einer „rechtebasierten“ Doktrin beruhen, die den Nachweis der Verletzung der (subjektiven) Rechte oder rechtlichen Interessen eines Antragstellers verlangt, um Klage erheben zu können.[15]

ii) Einschränkungen im Hinblick auf die Popularklage

Der Oberste Gerichtshof hat den Begriff der „Umweltinteressen“ eingeschränkt und damit die Klagemöglichkeiten begrenzt, um unredliche und triviale Klagen zu verhindern. Dementsprechend hat der Oberste Gerichtshof festgestellt, dass ein Hinweis auf die Notwendigkeit des Umweltschutzes und auf die im Umweltrecht vorgesehenen Rechte der Öffentlichkeit nicht formaler Natur sein darf. Artikel 9 Absätze 2 und 3 des Umweltschutzgesetzes sind dahin gehend auszulegen, dass sie das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf ausschließen, wenn feststeht, dass die Berufung auf die angeblich verweigerte Beteiligung am Entscheidungsprozess oder auf Verstöße gegen das Umweltrecht nur als Instrument dient, um andere, nicht mit dem Umweltschutz zusammenhängende Ziele zu erreichen.[16]

Der Oberste Gerichtshof hat die Einschränkung der Zulässigkeit einer Rechtssache bestätigt, um zu vermeiden, dass Klageanträge auf der Grundlage einer Popularklage angenommen werden, wenn die Bedenken hinsichtlich einer Gefahr für die Umwelt unerheblich und formaler Natur sind und die Argumente in der Klageschrift keine erhebliche Bedrohung für die Umwelt erkennen lassen. Andernfalls bestünde nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs die Möglichkeit zur Einleitung von Verfahren in „trivialen“ Sachen, die keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich einer Gefahr für die Umwelt beinhalten.[17] Daher muss das Gericht bei der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Klage die „Argumente prüfen, die der Kläger vorbringt, um eine Verletzung der öffentlichen Interessen im Bereich des Umweltschutzes nachzuweisen“.[18]

Folglich gibt es zwei Einschränkungen, die der Oberste Gerichtshof für die Zulässigkeit einer Rechtssache festgelegt hat und die sich somit auf die Entscheidung auswirken, ob die von einer Privatperson eingereichte Sache über einen angeblichen Verstoß gegen das Umweltrecht angenommen wird: 1) Einschränkung auf der Grundlage der Theorie der „Trivialität“[19] und 2) Einschränkung auf der Grundlage des „Redlichkeitstests“[20].

iii) Das Recht auf Information, Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Umweltverträglichkeitsprüfungen

Der Oberste Gerichtshof hat erklärt, dass die verbindlichen Vorschriften über die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 1) nicht als Selbstzweck dienen. Mit diesen Vorschriften soll sichergestellt werden, dass die Öffentlichkeit so weit wie möglich über die Modalitäten der Öffentlichkeitsbeteiligung informiert wird, um so die öffentliche Beteiligung an Entscheidungsprozessen zu fördern. Unter Berücksichtigung dieses Ziels sollte die Einhaltung dieser Vorschriften nicht als reine Formalität betrachtet werden. Es sollte beurteilt werden, ob die ergriffenen Informationsmaßnahmen ihr Ziel erreicht haben.[21]

„Umwelt“ sowie kulturelles und historisches Erbe

Gemäß der Link öffnet neues FensterEntscheidung des Obersten Gerichtshofs (vom 23.4.2018, Rechtssache Nr. SKA-989/2018, ECLI:LV:AT:2018:0423.SKA098918.5.L) umfasst der Begriff „Umwelt“ auch kulturelles und historisches Erbe. Gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Umweltschutzgesetzes kann jede Person eine Klage bei Gericht einreichen, um Umweltinteressen in Bezug auf das kulturelle und historische Erbe zu schützen.

5) Können sich die Parteien des Verwaltungsverfahrens unmittelbar auf internationale Umweltabkommen berufen oder kann nur auf nationales Recht und die Gesetzgebung zur Umsetzung von EU-Recht Bezug genommen werden?

Durch offiziell ratifizierte internationale Abkommen, darunter das Link öffnet neues FensterÜbereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, kann geltendes Völkerrecht von Verwaltungsbehörden und Gerichten auch direkt angewandt werden.[22] Wird ein Konflikt zwischen einer Rechtsnorm des Völkerrechts und einer Norm des lettischen Rechts mit gleicher Rechtskraft festgestellt, so ist die Rechtsnorm des Völkerrechts anzuwenden.

1.2 Gerichtliche Zuständigkeit

1) Anzahl der Ebenen im Gerichtssystem

Das Gerichtswesen Lettlands untergliedert sich in drei Ebenen.

Die erste Ebene besteht aus neun Bezirksgerichten mit allgemeiner Zuständigkeit für Zivil- und Strafsachen, und einem Bezirksverwaltungsgericht für Verwaltungssachen, das über fünf Standorte in verschiedenen Städten verfügt und für das gesamte lettische Staatsgebiet zuständig ist.

Die zweite Ebene besteht aus fünf Regionalgerichten mit allgemeiner Zuständigkeit für Zivil- und Strafsachen und einem Regionalverwaltungsgericht für Verwaltungssachen. Die Regionalgerichte sind als Gerichte zweiter Instanz für Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen zuständig, die bereits vor Bezirksgerichten verhandelt wurden. Das Regionalverwaltungsgericht ist als erstinstanzliches Gericht für bestimmte Kategorien von Rechtssachen zuständig, die in Rechtsvorschriften für spezielle Rechtsbereiche (z. B. im Wettbewerbsrecht) genannt sind.

Der Oberste Gerichtshof bzw. der Senat ist auf der dritten Ebene angesiedelt. Der Senat ist in drei Abteilungen gegliedert und fungiert als Kassationsgericht für Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen.

Grundsätzlich können alle Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen vor allen drei gerichtlichen Instanzen verhandelt werden. Für bestimmte Kategorien von Zivil- und Verwaltungssachen sind allerdings nur zwei Instanzen zugelassen. Diese Ausnahmen sind in der Zivilprozessordnung für geringfügige zivilrechtliche Forderungen und in mehreren Sondergesetzen für Verwaltungsverfahren vorgesehen, die beispielsweise Auskunftsersuchen von Bürgerinnen und Bürgern oder die Vergabe öffentlicher Aufträge betreffen. Eine Reihe von Rechtssachen wird nur in einer Instanz verhandelt (beispielsweise Verfahren von Asylsuchenden).

Das lettische Recht kennt Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten. Wenn eine Person eine in einem bestimmten Gesetz oder einer bestimmten Verordnung aufgeführte Ordnungswidrigkeit begeht, findet das Verwaltungshaftungsgesetz Anwendung, und eine Verwaltungsbehörde verhängt eine Sanktion. Gegen von Verwaltungsbehörden verhängte Strafen kann bei einer übergeordneten Verwaltungsbehörde als vorgerichtliches Organ und vor einem Bezirks- bzw. Stadtgericht, d. h. einem ordentlichen Gericht für Zivil- und Strafsachen, Widerspruch eingelegt werden. Gegen Entscheidungen von Bezirks- bzw. Stadtgerichten können Rechtsmittel bei den Regionalgerichten eingelegt werden. Die Urteile der Regionalgerichte haben Rechtskraft und können nicht angefochten werden.

2) Zuständigkeitsregeln – Wie wird ermittelt, welches Gericht bei Zuständigkeitskonflikten zwischen verschiedenen nationalen Gerichten (in verschiedenen Mitgliedstaaten) zuständig ist?

Vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens prüft das Gericht in Verwaltungs- und Zivilsachen die Zulässigkeit des eingereichten Antrags oder der erhobenen Zivilklage. Gelangt das Gericht zu dem Schluss, dass der Antrag oder die Klage nicht in seine Zuständigkeit (verwaltungsrechtlich oder zivilrechtlich) fällt, so entscheidet es schriftlich über die Unzulässigkeit, wobei die Entscheidung bei einem Gericht höherer Instanz angefochten werden kann. Ist die Frage der Zuständigkeit besonders komplex, kann das Gericht den Obersten Gerichtshof (den Senat) um eine Stellungnahme zur Zuständigkeit ersuchen. Die Zuständigkeit des Gerichts wird dann vom Obersten Richter und den Vorsitzenden aller Abteilungen des Senats beschlossen.

Gelangt das Gericht während eines eingeleiteten und laufenden Verfahrens zu dem Schluss, dass die Rechtssache unter Verstoß gegen die Zuständigkeitsvorschriften eingeleitet wurde, so beendet es das Verfahren. Eine solche Entscheidung kann bei einem Gericht höherer Instanz angefochten werden.

Es besteht keine Möglichkeit, dass ein für Zivil- oder Verwaltungssachen zuständiges Gericht die Klage direkt an das zuständige Rechtsorgan weiterleitet: Es obliegt dem Antragsteller bzw. dem Kläger, sich an das gemäß den Verfahrensvorschriften jeweils zuständige Gericht zu wenden. In Ausnahmefällen hat der Oberste Gerichtshof (d. h. der Oberste Richter und die Vorsitzenden der Abteilungen) entschieden, dass ein bestimmtes Verfahren trotz der falschen Zuständigkeit fortgesetzt werden kann. Dies ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn besondere Umstände vorliegen, insbesondere Verfahren von sehr langer Dauer oder mögliche negative Folgen aufgrund der Änderung der Zuständigkeit.

Das Gericht entscheidet auch darüber, ob es in Anbetracht anderer Gerichte mit derselben Zuständigkeit zuständig ist. Dementsprechend kann es die Annahme des Antrags oder der Zivilklage ablehnen, wenn ein anderes Gericht mit derselben Zuständigkeit zuständig ist. In Zivilsachen lehnt das Gericht die Einleitung des Verfahrens ab, wenn ein anderes erstinstanzliches Gericht zuständig ist (z. B. ist das betreffende Gericht nicht das Gericht am angegebenen Wohnsitz des Beklagten). In Verwaltungssachen gibt es nur ein Bezirksgericht, das über fünf Standorte verfügt. Anträge, die an einem bestimmten Standort eingereicht werden, können an den zuständigen Standort weitergeleitet werden, wenn der Antragsteller sich bei der Bestimmung des richtigen Standorts geirrt hat. Fällt der Antrag in die Zuständigkeit eines anderen Verwaltungsgerichts (d. h., wenn aufgrund von Sonderregelungen das Regionalverwaltungsgericht oder der Oberste Gerichtshof das erstinstanzliche Gericht ist), lehnt das Gericht den Antrag ab. In Strafsachen kann das Gericht die Sache an das zuständige Gericht weiterleiten, wenn diese nicht gemäß den Vorschriften zur Festlegung der Zuständigkeit der Gerichte eingereicht wurde. Streitigkeiten zwischen Gerichten sind verboten.

Es gibt keine Vorschriften zur Regelung von Zuständigkeitskonflikten zwischen verschiedenen Staaten. Es gelten die allgemeinen Regeln für die Annahme des Antrags oder der Klage.

3) Besonderheiten in Bezug auf die Gerichtsvorschriften im Umweltbereich (besondere Umweltgerichte), Beiträge von Laien, Fachrichter usw.

Es gibt kein Fachgericht oder eine gerichtsähnliche Stelle für Umweltsachen.

Wenn jemand der Meinung ist, dass eine Entscheidung, Handlung oder auch Unterlassung eines Verwaltungsorgans gegen das Gesetz zum Schutz von Umwelt und Natur verstößt oder die Umwelt schädigt oder bedroht, kann die betreffende Person sich an das Verwaltungsgericht wenden. Da Umweltangelegenheiten in den meisten Fällen durch Verwaltungsentscheidungen (Baugenehmigungen, Wassernutzungsgenehmigungen, Verschmutzungsgenehmigungen usw.) entschieden werden, werden solche Streitfälle in der Regel vor dem Verwaltungsgericht verhandelt. Die Wahrnehmung des Rechts, sich an ein Gericht zu wenden, darf an sich für den Kläger keine nachteiligen Folgen haben, auch nicht im privatrechtlichen Bereich.[23]

Es gibt keine Fachrichter, die sich mit Umwelt- oder technischen Fragen befassen. In den offiziellen Fallverteilungsplänen der Verwaltungsgerichte sind einige Richter auf Umwelt-, Raumplanungs- oder Bausachen spezialisiert, was ihren Sachverstand in den jeweiligen Rechtsbereichen widerspiegelt.

In einem Zivilverfahren können Bürgerinnen und Bürger eine Person auf Schadenersatz verklagen, wenn diese u. a. gegen Umweltbestimmungen verstoßen und den Kläger dadurch geschädigt hat. Auch Behörden können im Namen des Staates wegen einer Schädigung der Umwelt auf Schadenersatz klagen.

Wenn Bürgerinnen und Bürger Kenntnis von Straftaten erhalten, die Umweltschäden verursachen könnten, dann sind sie gehalten, sich an einen Staatsbeamten oder eine staatliche Einrichtung zu wenden, die zur Einleitung eines Strafverfahrens befugt ist (Polizei, Staatsanwaltschaft).

4) Umfang der Kontrolle der Richter bei Verwaltungsbeschwerden, Konzept des Tätigwerdens „von Amts wegen“ usw. Wo liegen die Grenzen? Vorschriften im Bereich des von Amts wegen erfolgenden Tätigwerdens von Gerichten

In Verwaltungssachen ist das Gericht sowohl für Sach- als auch für Rechtsfragen uneingeschränkt zuständig. Das bedeutet, dass das Gericht jede sachliche oder rechtliche Frage überprüfen kann. Eine Ausnahme ist nur dann vorgesehen, wenn die Verwaltungsbehörde über einen Ermessensspielraum verfügt (z. B. wenn die Behörde über die Art und die Höhe der Strafe entscheidet), wenn sie einen gewissen Spielraum bei der fachlichen Würdigung von Tatsachen hat (z. B. die Auswertung von Prüfungsergebnissen) oder wenn sie eine Risikobewertung durchführt. Dennoch muss das Gericht prüfen, ob alle relevanten Tatsachen berücksichtigt wurden und ob die Verwaltungsbehörde alle rechtlichen Erwägungen ordnungsgemäß vorgenommen hat. Fehlt es dem Gericht an technischen oder wissenschaftlichen Kenntnissen, kann zur Würdigung der Tatsachen ein kriminaltechnisches Gutachten herangezogen werden.

In Umweltsachen, die von einem Antragsteller auf der Grundlage einer Popularklage (zur Verteidigung öffentlicher Interessen im Bereich des Umweltschutzes) eingereicht wurden, hat der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil von 2018 den Umfang einer gerichtlichen Überprüfung begrenzt. Der Gerichtshof stellte fest, dass bei der Beurteilung einer Beschwerde im Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung (Baugenehmigung) nur daraufhin zu überprüfen ist, ob eine Gefahr für die Umwelt oder ein möglicher Verstoß gegen Umweltrecht besteht, die mit dem strittigen Bauvorhaben unmittelbar in Zusammenhang stehen könnten. Nicht zu überprüfen sind irgendwelche Fakten oder Rechtswidrigkeiten, auf die sich der Kläger unter Umständen beruft.[24] Aus dieser Feststellung des Obersten Gerichtshofs lässt sich schließen, dass die Überprüfung von Beschwerden, die sich auf eine umweltbezogene Ausnahmeklausel stützen, auf die Frage begrenzt werden kann, ob ein Verstoß gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften vorliegt. Dieser Ansatz bezieht sich sowohl auf verfahrensrechtliche als auch auf materiellrechtliche Fragen.

Das Verwaltungsverfahren folgt dem Untersuchungsgrundsatz, d. h., das Gericht kann von Amts wegen Beweise erheben und einschlägige rechtliche Erwägungen vornehmen. Es obliegt jedoch dem Kläger, die angefochtene Verwaltungsentscheidung zu benennen und ihre Anfechtung zu begründen. Das Verwaltungsgericht untersucht den Streitfall strikt innerhalb des vom Kläger festgesetzten Rahmens. Das Gericht ist nicht befugt, die Klage abzuändern oder Entscheidungen zu prüfen, denen der Kläger nicht von sich aus in schriftlicher Form widersprochen hat. Außerdem muss der Kläger alle sachdienlichen Beweise vorlegen, über die er verfügt.

1.3 Organisation der Justiz auf administrativer und gerichtlicher Ebene

1) System des Verwaltungsverfahrens (Ministerien und/oder spezielle staatliche Behörden)

Verwaltungsentscheidungen (Verwaltungsakte) werden je nach Zuständigkeit von verschiedenen staatlichen oder kommunalen Behörden erlassen. Die Verfahren und Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs müssen im Verwaltungsakt angegeben werden, andernfalls stehen dem Adressaten der Entscheidung längere Fristen zu, d. h. ein Jahr statt der allgemeinen Frist von einem Monat.

Allgemein ist es nicht möglich, Verwaltungsentscheidungen der ersten Ebene unmittelbar vor Gericht anzufechten. In der Regel müssen Verwaltungsakte, konkrete Maßnahmen oder Unterlassungen bei einer übergeordneten Verwaltungsbehörde angefochten werden; hierbei handelt es sich um eine zwingend vorgeschriebene vorgerichtliche Phase. Ausnahmen sind nur möglich, wenn es keine übergeordnete Behörde gibt oder wenn die übergeordnete Behörde das Ministerkabinett ist. In diesem Fall steht es einer Person frei, Beschwerde gegen die Entscheidung bei der betreffenden Verwaltungsbehörde einzulegen oder sich direkt an das Verwaltungsgericht zu wenden.

Möchte eine Person den Verwaltungsakt, die Maßnahme oder die Unterlassung bei einer übergeordneten Verwaltungsbehörde anfechten, so muss sie ihre Beschwerde an diejenige Behörde richten, die die erste Entscheidung erlassen hat, und es obliegt dieser Behörde, die Beschwerde an eine übergeordnete Behörde weiterzuleiten.

Verwaltungsverfahren bei einer Verwaltungsbehörde sind kostenfrei, auch in Umweltsachen. Ausnahmen sind jedoch gesetzlich vorgesehen, z. B. bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.

Beschwerden können sowohl in schriftlicher als auch in mündlicher Form bei der Verwaltungsbehörde eingereicht werden. Mündlich vorgetragene Beschwerden werden von dem zuständigen Verwaltungsbeamten unverzüglich niedergeschrieben. Wenn sie mit einer elektronischen Unterschrift versehen sind, können schriftliche Beschwerden oder Widersprüche auch per E-Mail übermittelt werden.

2) Wie kann eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich vor Gericht angefochten werden? Wann kann man mit dem rechtskräftigen Urteil rechnen?

Ist eine Person mit der Entscheidung einer übergeordneten Verwaltungsbehörde nicht einverstanden, kann sie die Entscheidung innerhalb der in ihr angegebenen Frist vor dem Verwaltungsgericht anfechten. Die allgemeine Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs bei einem Gericht beträgt gemäß Artikel 188 der Verwaltungsprozessordnung einen Monat. Hat die Verwaltungsbehörde das Beschwerdeverfahren (einschließlich Fristen) in der schriftlichen Verwaltungsentscheidung nicht erläutert, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.

Es ist eine Gerichtsgebühr zu entrichten. Der Antragsteller muss einen Schriftsatz formulieren (welche Handlung er fordert, d. h. die Entscheidung aufzuheben oder die Behörde zu veranlassen, in bestimmter Weise tätig zu werden), die wesentlichen Tatsachen des Falls aufführen, die angefochtene Entscheidung, Maßnahme oder Unterlassung benennen und die Gründe für die Anfechtung der Entscheidung, Maßnahme oder Unterlassung angeben. Der Antragsteller muss alle relevanten Beweismittel beifügen und/oder auf bestimmte Beweismittel hinweisen, die das Gericht aus anderen Quellen heranziehen soll. In Umweltsachen muss ein Antragsteller eine Behauptung „in deutlicher Weise begründen“ und dadurch belegen, dass begründete Bedenken hinsichtlich eines Verstoßes gegen Umweltrecht bestehen, um aufgrund der umweltbezogenen Ausnahmeklausel (auf der Grundlage der Popularklage) Klagebefugnis zu erlangen.

Das Bezirksverwaltungsgericht (das über fünf Standorte verfügt) ist das erstinstanzliche Gericht. Die Ausnahmen sind gesetzlich geregelt, z. B. müssen Entscheidungen des Wettbewerbsrats oder der Finanz- und Kapitalmarktkommission vor dem Regionalverwaltungsgericht angefochten werden.

Vor Einleitung des Gerichtsverfahrens prüft der Richter den Klageantrag, um sicherzustellen, dass die Klage in die Zuständigkeit des Gerichts fällt und der Einleitung des Verfahrens keine Hindernisse entgegenstehen.

Wenn der Richter der Klage stattgibt, dauert das Verfahren am Bezirksverwaltungsgericht in der Regel sechs bis neun Monate[25], in komplexen Fällen auch länger. Das Verfahren vor dem erstinstanzlichen Verwaltungsgericht erfolgt standardmäßig in schriftlicher Form, der Kläger hat jedoch das Recht, eine mündliche Verhandlung zu beantragen.

Werden gegen das Urteil oder die Entscheidung des Bezirksverwaltungsgerichts Rechtsmittel beim Regionalverwaltungsgericht eingelegt, dauert das Rechtsmittelverfahren – außer in komplexen Fällen – ungefähr genauso lange wie vor dem Bezirksverwaltungsgericht (d. h. sechs bis neun Monate). Für die Einlegung von Rechtsmitteln ist eine staatliche Gebühr zu entrichten. Das Verfahren erfolgt in schriftlicher Form. Der Rechtsmittelführer – ein Kläger in der Verwaltungssache – kann das Gericht um eine mündliche Verhandlung ersuchen, wenn er Gründe anführen kann, warum dies notwendig ist. Die Entscheidung über die Durchführung eines mündlichen oder schriftlichen Verfahrens liegt im Ermessen des Gerichts.

Legt eine Partei in einer Rechtssache Rechtsmittel gegen das Urteil des Regionalverwaltungsgerichts beim Obersten Gerichtshof ein, ist für die Kassationsbeschwerde eine Kaution zu leisten. Wenn die Kassationsbeschwerde als Kassationsverfahren zugelassen wird, dauert das Kassationsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof etwa zwei Jahre. Der Oberste Gerichtshof kann beschließen, die Einleitung eines Kassationsverfahrens abzulehnen, wenn die Einlegung von Rechtsmitteln unbegründet ist, wenn das Urteil des Regionalgerichts mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Einklang steht oder wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass das Urteil des Regionalgerichts falsch ist. Am Obersten Gerichtshof gilt das schriftliche Verfahren, außer in Fällen, in denen der Gerichtshof nach eigenem Ermessen eine mündliche Verhandlung beschließt. Mündliche Verhandlungen sind am Obersten Gerichtshof jedoch selten.

Entscheidet das erstinstanzliche Gericht oder die Rechtsmittelinstanz im Laufe des Gerichtsverfahrens über Verfahrensfragen (über die Zulässigkeit der Klage oder der Schriftsätze, über vorläufigen Rechtsschutz oder einstweilige Anordnungen usw.), so können Entscheidungen in einer Anschlussbeschwerde – sofern die Verwaltungsprozessordnung eine solche vorsieht – bei einem Gericht höherer Instanz sowie in einem Verfahren gemäß der Verwaltungsprozessordnung gesondert angefochten werden. Nach Artikel 316 der Verwaltungsprozessordnung beträgt die Frist für die Einlegung einer Anschlussbeschwerde 14 Tage ab dem Tag, an dem das Gericht die Entscheidung erlassen hat. Nur in bestimmten in der Verwaltungsprozessordnung genannten Fällen berechnet sich die Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Adressat der Entscheidung die Entscheidung erhalten hat; das ist in der Regel der Fall, wenn der Adressat zuvor nicht über das Datum für die Überprüfung der Entscheidung informiert wurde.

Das Gericht höherer Instanz überprüft die Verfahrensentscheidung des Gerichts niedrigerer Instanz.

3) Falls besondere Umweltgerichte bestehen, was sind deren Hauptaufgabe und Zuständigkeit?

Es gibt kein Fachgericht oder eine gerichtsähnliche Stelle für Umweltsachen.

4) Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen zuständiger Behörden im Umweltbereich und Rechtsmittel gegen gerichtliche Anordnungen und Entscheidungen (Ebenen)

Für Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in Umweltsachen gelten dieselben allgemeinen Verfahrensvorschriften wie für andere Arten von Verwaltungssachen (siehe 1.3.2).

Auf der Verwaltungsebene sollte mindestens eine Beschwerdeebene bei einer übergeordneten Verwaltungsbehörde als zwingend vorgeschriebene vorgerichtliche Phase vorgesehen sein, es sei denn, es gibt keine übergeordnete Verwaltungsbehörde oder das Ministerkabinett ist die einzige übergeordnete Behörde der betreffenden untergeordneten Behörde. Sondergesetze können weitere Beschwerdeebenen vorsehen. Da es sowohl auf kommunaler als auch auf staatlicher Ebene unterschiedliche Verwaltungsbehörden gibt, die Verwaltungsentscheidungen erlassen, können keine genauen Angaben darüber gemacht werden, welche Verwaltungsbehörde eine übergeordnete Verwaltungsbehörde ist. Das hängt von der institutionellen Struktur der kommunalen und der staatlichen Verwaltung ab. Die Verwaltungsbehörde, die die Entscheidung erlassen hat, muss in ihrer Entscheidung die Beschwerdeverfahren angeben. Die Beschwerde ist an diese, d. h. an die untergeordnete, Verwaltungsbehörde zu richten, die dann die Beschwerde an die jeweilige institutionell oder funktional übergeordnete Verwaltungsbehörde weiterleitet.

Nach Erlass der rechtskräftigen Verwaltungsentscheidung kann ein Rechtsbehelf beim Verwaltungsgericht eingelegt werden.

Das Gerichtssystem sieht drei mögliche Instanzen für Gerichtsverfahren vor: Das Bezirksverwaltungsgericht und anschließend das Regionalverwaltungsgericht entscheiden in der Angelegenheit in der Sache und erlassen ein Urteil in der Sache, während der Oberste Gerichtshof (Senat) als Kassationsgericht nur über Rechtsfragen entscheidet. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Auskunftsersuchen besteht eine Ausnahme: Der Fall wird nur auf zwei Ebenen, dem Bezirksverwaltungsgericht und dem Obersten Gerichtshof, überprüft.

Die allgemeine Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs beim Bezirksverwaltungsgericht beträgt nach Artikel 188 der Verwaltungsprozessordnung einen Monat. Hat die Verwaltungsbehörde das Beschwerdeverfahren (einschließlich Fristen) in der schriftlichen Verwaltungsentscheidung nicht erläutert, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.

Es ist eine Gerichtsgebühr in Höhe von 30 EUR zu entrichten. Der Antragsteller muss einen Schriftsatz formulieren (welche Handlung er fordert, d. h. die Entscheidung aufzuheben oder die Behörde zu veranlassen, in bestimmter Weise tätig zu werden), die wesentlichen Tatsachen des Falls aufführen, die angefochtene Entscheidung, Maßnahme oder Unterlassung benennen und die Gründe für die Anfechtung der Entscheidung, Maßnahme oder Unterlassung angeben. Der Antragsteller muss alle relevanten Beweismittel beifügen und/oder auf bestimmte Beweismittel hinweisen, die das Gericht aus anderen Quellen heranziehen soll.

Eine Beschwerde in der Sache muss beim Regionalverwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Erlass eines vollständigen Urteils des Bezirksverwaltungsgerichts eingelegt werden. Für die Beschwerde beim Regionalverwaltungsgericht wird eine Gerichtsgebühr in Höhe von 60 EUR erhoben. Der Beschwerdeführer muss den Umfang der Beschwerde klar angeben, wobei dieser nicht über den ursprünglichen Umfang der Beschwerde beim Bezirksverwaltungsgericht hinausgehen darf. Außerdem ist die Begründetheit der Beschwerde darzulegen. Möchte der Beschwerdeführer neue Beweismittel beifügen oder das Rechtsmittelgericht ersuchen, neue Beweismittel zu erheben, muss er erläutern, warum diese Beweismittel dem erstinstanzlichen Gericht nicht vorgelegt wurden.

Nachdem der Fall vor dem Rechtsmittelgericht überprüft und das Urteil des Regionalverwaltungsgerichts ergangen ist, ist eine Kassationsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof zulässig, allerdings nur in Bezug auf Rechtsfragen. Die Kassationsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Erlass des Urteils des Regionalverwaltungsgerichts eingelegt werden, und es ist eine Kaution in Höhe von 70 EUR zu leisten. Der Oberste Gerichtshof prüft zunächst den Inhalt der Kassationsbeschwerde und entscheidet, ob er der Beschwerde in der Sache stattgibt. Kassationsbeschwerden, die keine rechtliche Argumentation in Bezug auf Rechtsfragen enthalten, werden nicht zum Kassationsverfahren zugelassen. In diesem Fall erlässt der Oberste Gerichtshof eine begründete Entscheidung über die Abweisung der Beschwerde.

Wird die Kassationsbeschwerde zum Kassationsverfahren zugelassen, nimmt der Oberste Gerichtshof keine Prüfung der Beweismittel vor. Das Urteil enthält nur Ausführungen zu Rechtsfragen, d. h. zu der Frage, ob das Rechtsmittelgericht das Recht korrekt angewandt hat.

Wurde die Kassationsbeschwerde zur Überprüfung in der Sache zugelassen und war erfolgreich, wird die Rechtssache zur erneuten Überprüfung an das Regionalverwaltungsgericht zurückverwiesen. Dem Beschwerdeführer wird dann die Kaution zurückerstattet.

Einige wichtigere (in der Verwaltungsprozessordnung eindeutig genannte) Verfahrensentscheidungen des Gerichts können durch eine Anschlussbeschwerde angefochten werden (z. B. eine Entscheidung, dem Antrag nicht stattzugeben, oder eine Entscheidung über vorläufigen Rechtsschutz). Verfahrensentscheidungen werden nur auf einer Beschwerdeebene überprüft. Kann gegen eine Verfahrensentscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt werden, muss innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag, an dem das Gericht die Entscheidung erlassen hat, eine Anschlussbeschwerde bei einem Gericht höherer Instanz eingelegt werden (Artikel 316 der Verwaltungsprozessordnung). Nur in bestimmten in der Verwaltungsprozessordnung genannten Fällen berechnet sich die Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Adressat der Entscheidung die Entscheidung erhalten hat; das ist in der Regel der Fall, wenn der Adressat zuvor nicht über das Datum für die Überprüfung der Entscheidung informiert wurde.

5) Außerordentliche Rechtsmittel. Vorschriften im Umweltbereich. Vorschriften für Vorabentscheidungsersuchen

In Artikel 50 des Gesetzes über Link öffnet neues FensterUmweltverschmutzung ist die Möglichkeit vorgesehen, die Auflagen einer Genehmigung der Kategorie A oder B für umweltbelastende Tätigkeiten jederzeit während der Geltungsdauer der Genehmigung anzufechten. Eine Anfechtung ist möglich, wenn die betreffende umweltbelastende Tätigkeit erhebliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben kann oder die gesetzlich festgelegten Umweltqualitätsziele wesentlich beeinträchtigt werden können.

Ist das Verwaltungsgericht (jede Ebene), das über die Rechtssache entscheidet, der Auffassung, dass eine Rechtsnorm nicht mit der Verfassung (Satversme) oder dem Völkerrecht vereinbar ist, ist es befugt, das Gerichtsverfahren auszusetzen und beim Link öffnet neues FensterVerfassungsgericht einen Antrag auf Nichtigerklärung der Norm zu stellen (Artikel 104 der Verwaltungsprozessordnung). Die Verfahrensparteien können sich auf die Notwendigkeit einer Anrufung des Verfassungsgerichts berufen. Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts wird das Verwaltungsgerichtsverfahren wiederaufgenommen, und das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung oder sein Urteil auf die Auffassung des Verfassungsgerichts.

Das Verwaltungsgericht (jede Ebene) kann dem Link öffnet neues FensterGerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Frage zum Unionsrecht zur Vorabentscheidung vorlegen, wenn es für die Entscheidung in der bei ihm anhängigen Rechtssache eine Auslegung oder eine Entscheidung im Hinblick auf die Geltung des Unionsrechts benötigt. Die Funktion des Vorabentscheidungsverfahrens besteht darin, eine einheitliche Auslegung und Geltung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Das Verwaltungsgericht setzt das Verwaltungsgerichtsverfahren aus und richtet einen Antrag an den EuGH. Die Verfahrensparteien können sich vor dem Verwaltungsgericht auf die Notwendigkeit einer solchen Vorabentscheidung berufen und dazu Stellung nehmen, wie die Frage zu formulieren ist.

6) Gibt es außergerichtliche Lösungen zur Beilegung von Konflikten in Umweltangelegenheiten (Mediation usw.)?

Für die Mediation in Verwaltungsverfahren gibt es keine spezifischen Vorschriften. Den Parteien steht es frei, die Möglichkeit eines Vergleichs in Erwägung zu ziehen. Eine Person und eine Verwaltungsbehörde können sowohl während des bei der Behörde anhängigen Verwaltungsverfahrens als auch während des Gerichtsverfahrens eine Verwaltungsvereinbarung schließen. Das Gericht oder der Richter greift in keiner Weise förmlich in den Abschluss einer solchen Vereinbarung ein und genehmigt diese nicht in Form einer gerichtlichen Entscheidung. Die einzige Form, in der das Gericht auf die Parteien Einfluss nehmen kann, besteht darin, die Möglichkeit einer Vereinbarung zu erläutern und Vorschläge für die Bedingungen der Vereinbarung zu unterbreiten. Haben die Parteien Verhandlungen aufgenommen, so kann das Gericht die Verhandlung aussetzen oder die rechtskräftige Entscheidung in der Rechtssache vertagen.

7) Wie können andere Akteure helfen (Ombudsperson (falls zutreffend), Staatsanwalt)?

Neben der behördlichen und gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen oder Unterlassungen von Verwaltungseinrichtungen stehen auf dem Gebiet des Umweltschutzes noch weitere Rechtsbehelfe zur Verfügung.

Der Schutz der Menschenrechte, einschließlich des Rechts, in einer intakten Umwelt zu leben, fällt in die Zuständigkeit der Link öffnet neues FensterOmbudsperson (Tiesībsargs). Gemäß dem Link öffnet neues FensterOmbudsgesetz kann die Ombudsperson

  1. Beschwerden und Vorschläge von Privatpersonen prüfen und die näheren Umstände untersuchen,
  2. von den Verwaltungseinrichtungen verlangen, dass sie die Sachlage klären und die Ombudsperson darüber in Kenntnis setzen,
  3. der Verwaltungseinrichtung während oder nach der Untersuchung Empfehlungen und Stellungnahmen zur Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit ihrer Maßnahmen sowie zu deren Übereinstimmung mit den Grundsätzen einer guten Verwaltungspraxis übermitteln,
  4. innerhalb des gesetzlichen Rahmens Streitigkeiten zwischen Privatpersonen und Verwaltungseinrichtungen beilegen; dies betrifft auch auf Menschenrechte bezogene Streitigkeiten zwischen Privatpersonen,
  5. zwischen den Streitparteien vermitteln, um eine Einigung herbeizuführen,
  6. im Zuge der Streitbeilegung gegenüber Privatpersonen Stellungnahmen und Empfehlungen mit Bezug auf die Verhütung von Menschenrechtsverletzungen abgeben,
  7. dem Parlament, dem Kabinett, Kommunalverwaltungen oder sonstigen Einrichtungen Empfehlungen zur Verabschiedung oder Änderung von Gesetzen unterbreiten,
  8. Personen im Hinblick auf Menschenrechtsfragen beraten,
  9. die Menschenrechtslage erforschen und analysieren sowie zu aktuellen Menschenrechtsthemen Stellung beziehen.

Die Link öffnet neues FensterStaatsanwaltschaft ist mit Aufsichtsbefugnissen ausgestattet, d. h., ein Staatsanwalt ist verpflichtet, die Maßnahmen zu ergreifen, die zum Schutz der Menschenrechte und der rechtmäßigen Interessen von Personen und des Staates erforderlich sind. Diese Pflicht erstreckt sich auch auf Umweltschutzinteressen. Ein Staatsanwalt kann strafrechtliche Ermittlungen einleiten sowie andere Maßnahmen ergreifen. Nach dem Link öffnet neues FensterGesetz über die Staatsanwaltschaft kann der Staatsanwalt

  1. Personen verwarnen, wenn sie sich möglicherweise rechtswidrig verhalten,
  2. einen Protest gegenüber dem Kabinett, Ministerien und anderen Verwaltungseinrichtungen, kommunalen Institutionen, staatlichen Aufsichts- und Dienststellen, Unternehmen, Einrichtungen, Organisationen und Staatsbediensteten einlegen, wenn deren Entscheidungen nicht mit geltendem Recht vereinbar sind; in diesem Fall muss die betroffene Einrichtung oder der betroffene Bedienstete den Staatsanwalt binnen zehn Tagen über das Ergebnis seines Protests unterrichten. Der Staatsanwalt kann sich an das Gericht wenden, wenn sein Protest ohne Begründung abgewiesen oder nicht beantwortet wird,
  3. eine schriftliche Aufforderung an ein Unternehmen, eine Behörde, eine Organisation, einen Staatsbediensteten oder eine Person übermitteln, wenn die Notwendigkeit besteht, eine rechtswidrige Handlung einzustellen, die Folgen einer solchen Handlung zu korrigieren oder einen Gesetzesverstoß zu verhüten; wenn dieser Aufforderung nicht entsprochen wird oder keine Antwort darauf ergeht, kann der Staatsanwalt bei Gericht oder einer anderen zuständigen Einrichtung entsprechende Zwangsmaßnahmen beantragen.

1.4 Wie kann man Klage erheben?

1) Wer kann eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich anfechten (Relevanz des Konzepts der betroffenen Öffentlichkeit und NRO)?

In Umweltsachen ist eine sogenannte Popularklage (ein Recht auf Zugang zu Gerichten im öffentlichen Interesse) verfügbar. Das bedeutet, dass Personen Zugang zu Verwaltungsbehörden und Gerichten haben, um nicht nur ihre eigenen individuellen Interessen, sondern auch allgemeine Umweltinteressen zu schützen. Nach dem Link öffnet neues FensterUmweltschutzgesetz und der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs werden diese Rechte sowohl natürlichen als auch juristischen Personen und selbst Interessengruppen (nicht eingetragenen Personenvereinigungen) zuerkannt. Juristische Personen können alle Arten von Nichtregierungsorganisationen, kommerzielle Einrichtungen und selbst politische Parteien umfassen. In Bezug auf das Recht von Nichtregierungsorganisationen, sich an das Verwaltungsgericht zu wenden, existieren keine besonderen Voraussetzungen.

Der Oberste Gerichtshof hat den Begriff der „Umweltinteressen“ eingeschränkt und damit die Klagemöglichkeiten begrenzt, um unredliche und triviale Klagen zu verhindern. Dementsprechend hat der Oberste Gerichtshof festgestellt, dass ein Hinweis auf die Notwendigkeit des Umweltschutzes und auf die im Umweltrecht vorgesehenen Rechte der Öffentlichkeit nicht formaler Natur sein darf. Artikel 9 Absätze 2 und 3 des Umweltschutzgesetzes sind dahin gehend auszulegen, dass sie das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf ausschließen, wenn feststeht, dass die Berufung auf die angeblich verweigerte Beteiligung am Entscheidungsprozess oder auf Verstöße gegen das Umweltrecht nur als Instrument dient, um andere, nicht mit dem Umweltschutz zusammenhängende Ziele zu erreichen.[26]

Der Oberste Gerichtshof hat die Einschränkung der Zulässigkeit einer Rechtssache bestätigt, um zu vermeiden, dass Klageanträge auf der Grundlage einer Popularklage angenommen werden, wenn die Bedenken hinsichtlich einer Gefahr für die Umwelt unerheblich und formaler Natur sind und die Argumente in der Klageschrift keine erhebliche Bedrohung für die Umwelt erkennen lassen. Andernfalls bestünde nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs die Möglichkeit zur Einleitung von Verfahren in „trivialen“ Sachen, die keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich einer Gefahr für die Umwelt beinhalten.[27] Daher muss das Gericht bei der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Klage die „Argumente prüfen, die der Kläger vorbringt, um eine Verletzung der öffentlichen Interessen im Bereich des Umweltschutzes nachzuweisen“.[28]

Folglich gibt es zwei Einschränkungen, die der Oberste Gerichtshof für die Zulässigkeit einer Rechtssache festgelegt hat und die sich somit auf die Entscheidung auswirken, ob die von einer Privatperson eingereichte Sache über einen angeblichen Verstoß gegen das Umweltrecht angenommen wird: 1) Einschränkung auf der Grundlage der Theorie der „Trivialität“[29] und 2) Einschränkung auf der Grundlage des „Redlichkeitstests“[30].

2) Gelten in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften (Naturschutz, Wasserwirtschaft, Abfall, UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung), IVU (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), Richtlinie über Industrieemissionen (IED) usw.) unterschiedliche Regelungen?

In allen Bereichen des Umweltrechts gilt dieselbe weite Auslegung der Klagebefugnis für den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfen.

In zwei Fällen sieht das Gesetz jedoch vor, dass für die Feststellung eines speziellen Verstoßes bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Das Gesetz über Link öffnet neues FensterUmweltverschmutzung legt die Verfahren für die Genehmigung und Kontrolle umweltbelastender Tätigkeiten und die Erteilung von Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen fest. Artikel 50 enthält ausführliche Vorschriften für die Anfechtung von Verwaltungsentscheidungen und die Einlegung eines Rechtsbehelfs beim Verwaltungsgericht. Abgesehen von der Anfechtung anderer Entscheidungen und Unterlassungen kann eine Person Entscheidungen über die Untersuchung oder die Sanierung verunreinigter oder potenziell verunreinigter Standorte anfechten, wenn die Gesundheit, die Sicherheit oder das Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person beeinträchtigt sein kann. Darüber hinaus kann eine Person die Erteilung einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen anfechten, wenn eine bestimmte Person von dieser Entscheidung betroffen sein kann (allerdings kann jede Person eine solche Entscheidung anfechten, wenn das Recht auf Umweltinformationen, das Recht auf Beteiligung am Entscheidungsprozess und das Recht auf Berücksichtigung der öffentlichen Meinung missachtet oder verletzt wurden). Es existieren jedoch keine solchen Voraussetzungen (Feststellung eines speziellen Verstoßes), um Entscheidungen über Genehmigungen der Kategorie A oder B zur Durchführung umweltbelastender Tätigkeiten anzufechten, um eine Beschwerde einzureichen, wenn das Recht auf Öffentlichkeitsbeteiligung und das Recht auf Umweltinformationen missachtet wurden, oder um die Genehmigungsauflagen während der gesamten Geltungsdauer der Genehmigung anzufechten.

3) Vorschriften über die Klagebefugnis von NRO und Privatpersonen (in Verwaltungsverfahren und in Gerichtsverfahren, für Organisationen mit Rechtspersönlichkeit, Ad-hoc-Gruppen von Vertretern der Öffentlichkeit, ausländische NRO usw.)

Informationen zur Popularklage siehe Abschnitt 1.4.1.

Für ausländische Nichtregierungsorganisationen oder Personen gibt es keine besonderen Vorschriften; sie haben dasselbe Recht auf Zugang zu einem Gericht im Zusammenhang mit Umweltinteressen, wenn die angefochtene Entscheidung oder Unterlassung in die Zuständigkeit Lettlands fällt. Gemäß Artikel 91 der Link öffnet neues FensterVerfassung und Artikel 4 des Link öffnet neues FensterGesetzes über die rechtsprechende Gewalt sind alle Personen vor dem Gesetz und vor Gerichten gleich. Rechtssachen werden ohne Ansehen von Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, Wohnsitz oder anderen Merkmalen der Beteiligten verhandelt.

4) Welche Regeln gelten für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen, wenn ausländische Parteien beteiligt sind?

Die Gerichtssprache ist Lettisch. Verfahrensbeteiligte, die der Amtssprache nicht ausreichend mächtig sind, können an Verfahren unter Hinzuziehung eines Dolmetschers teilnehmen. Natürlichen Personen oder deren Vertretern vor Gericht stellt das Gericht einen aus öffentlichen Mitteln bezahlten Dolmetscher zur Verfügung, damit sie sich mit den Prozessakten vertraut machen und an den mündlichen Verhandlungen teilnehmen können. Auch juristischen Personen kann das Gericht nach eigenem Ermessen einen Dolmetscher zur Verfügung stellen.

1.5 Beweismittel und Sachverständige in den Verfahren

Überblick über spezifische Vorschriften in Verwaltungsangelegenheiten im Umweltbereich, Kontrolle der Gerichte, Hinzuziehung eines Sachverständigen im Verfahren usw.

1) Beweiswürdigung – Gibt es Grenzen bei der Beweiserhebung oder -würdigung? Kann das Gericht Beweismittel von Amts wegen anfordern?

Wenn eine Person vor Gericht Widerspruch gegen eine bestimmte Verwaltungsentscheidung oder Unterlassung einlegt, dann sollte sie ihrem schriftlichen Antrag alle ihr verfügbaren Beweismittel zur Begründung ihrer Einwände beifügen. Die Verwaltungseinrichtung (die Beklagte) hat ihrerseits ihren Erläuterungen alle zur Begründung ihrer Entscheidung erforderlichen Beweise beizufügen. Die Verfahrensbeteiligten können das Gericht zur Erhebung weiterer Beweismittel auffordern, beispielsweise mündliche Zeugenaussagen und Gutachten. Dem Gericht steht es frei, von Amts wegen Beweismittel anzufordern, denn es ist an den Grundsatz der unvoreingenommenen Untersuchung (Untersuchungsgrundsatz) gebunden und hat die Pflicht, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsentscheidung zu prüfen. Die Verfahrensbeteiligten können während des am erstinstanzlichen Gericht laufenden Verfahrens oder auch während des Verfahrens am Rechtsmittelgericht neue Beweismittel vorlegen. Das Kassationsgericht (der Oberste Gerichtshof) lässt keine neuen Beweismittel zu, da seine Aufgabe auf die Prüfung von Rechtsfragen beschränkt ist.

Das Verwaltungsgericht kann Beweismittel jeder Art zulassen und würdigen:

  1. Zeugenaussagen,
  2. Beweisunterlagen (z. B. Schriftstücke sowie Audio-, Video- und digitale Materialien),
  3. Sachbeweise,
  4. Gutachten (diese werden in der Regel während des Gerichtsverfahrens von den vom Gericht bestellten Sachverständigen erstellt).

Im Zuge der Informationsbeschaffung kann das Gericht auch die Meinung eines Amicus Curiae (wörtlich „Freund des Gerichts“ – ein sachverständiger Beistand) einholen: Jede Vereinigung, die auf einem Gebiet bestimmte Interessen vertritt und zu einer sachkundigen Stellungnahme in der Lage ist, kann das Gericht um die Erlaubnis ersuchen, ihre Einschätzung der Sach- oder Rechtslage darzulegen.

Das Gericht darf Beweismittel ablehnen, die für die Rechtssache ohne Belang sind. Das Gericht bewertet die zugelassenen und rechtmäßigen Beweismittel und trifft seine Entscheidung nach eigenen Überzeugungen ausschließlich auf der Grundlage einer vollständigen, umfassenden und unvoreingenommenen Prüfung der stichhaltigen Beweise im Einklang mit seinem Rechtsbewusstsein und gestützt auf die Gesetze der Logik, auf wissenschaftliche Erkenntnisse und Grundsätze der Gerechtigkeit.

2) Kann man neue Beweismittel einführen?

Die Verfahrensbeteiligten können während des am erstinstanzlichen Gericht laufenden Verfahrens oder auch während des Verfahrens am Rechtsmittelgericht neue Beweismittel vorlegen. Das Kassationsgericht (der Oberste Gerichtshof) lässt keine neuen Beweismittel zu, da seine Aufgabe auf die Prüfung von Rechtsfragen beschränkt ist.

3) Wie kann man Sachverständigengutachten im Rahmen eines Verfahrens einholen? Öffentlich zugängliche Listen und Sachverständigenregister

Wenn die Verfahrensbeteiligten begründete Zweifel an der faktischen Grundlage der strittigen Verwaltungsentscheidung hegen, können sie das Gericht ersuchen, einen Sachverständigen hinzuzuziehen; das Gericht kann außerdem von Amts wegen einen Sachverständigen bestellen. Ist das Gericht von der Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens überzeugt, wählt es unter Berücksichtigung der Meinungen der Verfahrensbeteiligten einen oder mehrere Sachverständige aus. Die Verfahrensbeteiligten haben das Recht, Fragen zur Beantwortung durch den Sachverständigen vorzuschlagen; doch die Entscheidung darüber liegt letztlich beim Gericht.

Gemäß dem Link öffnet neues FensterGesetz über forensische Sachverständige sind staatliche und private forensische Sachverständige berechtigt, kriminaltechnische Sachverständigenuntersuchungen durchzuführen. Nur unter besonderen Umständen dürfen andere Personen, die über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, Sachverständigenuntersuchungen durchführen. Eine Liste der forensischen Sachverständigen ist im öffentlichen Link öffnet neues FensterRegister der forensischen Sachverständigen zu finden.

Die Verfahrensparteien können dem Gericht von sich aus eingeholte Sachverständigengutachten vorlegen. Solche Gutachten gelten jedoch nicht als Sachverständigengutachten im Sinne der Verwaltungsprozessordnung. Das Gericht kann ihre Glaubwürdigkeit in gleicher Weise bewerten wie die Glaubwürdigkeit anderer schriftlicher Beweismittel.

Gemäß dem Gesetz über den Arten- und Biotopschutz gibt es ein Register von Sachverständigen, die Gutachten zu geschützten Arten und Biotopen erstellen. In verwaltungsrechtlichen Umweltsachen kann eine Verwaltungsbehörde, eine Person oder ein Gericht Sachverständigengutachten beantragen. Weitere Informationen und das Sachverständigenregister finden sich auf der Link öffnet neues FensterWebsite der Naturschutzbehörde.

3.1) Ist das Sachverständigengutachten für Richter bindend, gibt es einen gewissen Ermessensspielraum?

Das Gericht bewertet Sachverständigengutachten in derselben Weise wie andere Beweismittel. Es ist nicht an die Meinung des Sachverständigen gebunden, sondern trifft seine eigenen Schlussfolgerungen, nachdem es die Glaubwürdigkeit des Gutachtens beurteilt hat. In seinem Urteil muss das Gericht ausführen, aus welchen Gründen es bestimmten Beweisen gegenüber anderen Vorrang eingeräumt hat und weshalb es bestimmte Tatsachen als erwiesen erachtet, andere jedoch nicht.

3.2) Vorschriften für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch das Gericht

Eine Person, die als Sachverständiger bestellt wird, ist verpflichtet, der Ladung vor Gericht Folge zu leisten. Ein Sachverständiger hat das Recht, sich mit den Akten der Rechtssache vertraut zu machen, Fragen an die am Verwaltungsverfahren Beteiligten und an Zeugen zu richten und das Gericht zu ersuchen, zusätzliche Unterlagen anzufordern. Ein Sachverständiger muss im eigenen Namen ein objektives Gutachten abgeben und ist persönlich für das Gutachten haftbar.

Ist das dem Sachverständigen zur Verfügung gestellte Material für seine Untersuchung nicht ausreichend oder gehen die Fragestellungen über das Fachwissen des Sachverständigen hinaus, so muss der Sachverständige das Gericht davon unterrichten.

Ein Sachverständiger kann strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn er die Ausübung seiner Pflicht ohne triftigen Grund verweigert oder wissentlich ein falsches Gutachten abgibt.

Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, die Bestellung eines Sachverständigen zurückzunehmen oder einen Sachverständigen zu entlassen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass er befangen ist.

Ein Sachverständigengutachten muss begründet und fundiert sein. Kollidieren die Einschätzungen der Sachverständigen, so verfasst jeder Sachverständige ein gesondertes Gutachten.

3.3) Vorschriften für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch die Parteien

Die Parteien haben keine Möglichkeit, ihre eigenen Sachverständigen vor Gericht zu bestellen (siehe oben). Haben die Verfahrensbeteiligten von sich aus Sachverständigengutachten eingeholt und vorgelegt, kann das Gericht diese Gutachten wie jedes andere schriftliche Beweismittel würdigen.

3.4) Welche Verfahrenskosten sind zu entrichten, auch für Sachverständigengutachten und Zeugenvernehmungen?

Beim Verwaltungsgericht fallen keine Verfahrenskosten an.

Die öffentliche Hand kommt für die Bezahlung von Sachverständigen auf, die auf eine Entscheidung des Gerichts hin bestellt werden. Für die Verfahrensbeteiligten fallen keine Kosten an. Allerdings muss eine Person sowohl in Verwaltungs- als auch in Gerichtsverfahren einen Sachverständigen bezahlen, wenn sie diesen von sich aus herangezogen hat.

1.6 Rechtsberufe und mögliche Akteure, Verfahrensbeteiligte

1) Die (obligatorische) Rolle der Rechtsanwälte. Kontaktaufnahme mit Rechtsanwälten (öffentlich zugänglicher Internetlink zum Anwaltsverzeichnis oder zur Website der Anwaltskammer). Auf Umweltrecht spezialisierte Rechtsanwälte

Grundsätzlich steht jeder Person der Zugang zu Verwaltungseinrichtungen und Gerichten offen, ohne dass sie einen Rechtsbeistand in Anspruch nehmen muss. Da das Verwaltungsgericht dem Grundsatz der unvoreingenommenen Untersuchung (Untersuchungsgrundsatz) unterliegt, kann es uneindeutige Formulierungen in schriftlichen Widersprüchen auch von sich aus klären oder die Beteiligten und andere Personen auffordern, die erforderlichen Beweismittel einzureichen. Dies ist ein großer Vorteil für Personen, die ihre Rechte oder Umweltinteressen vor dem Verwaltungsgericht verteidigen. Ungeachtet dessen kann eine Person auch eine andere Person oder einen Rechtsanwalt als rechtlichen Vertreter oder Rechtsbeistand in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren heranziehen. Bei Verfahren vor Verwaltungsgerichten ist kein Rechtsbeistand obligatorisch vorgeschrieben, auch nicht bei Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof.

Kosten im Zusammenhang mit einem Rechtsbeistand oder Sachverständigengutachten unterliegen keinen besonderen Vorschriften und hängen in erster Linie von der Marktlage, der Komplexität der Rechtssache oder den von den Sachverständigen untersuchten Umständen ab.

Wer einen Rechtsbeistand benötigt, wendet sich an die Anwaltskammer (vereidigte Anwälte) oder andere Rechtsanwälte. Es werden Rechtsberatung, die Abfassung juristischer Schriftstücke und andere juristische Dienstleistungen angeboten.

Link öffnet neues FensterVerzeichnis der vereidigten Rechtsanwälte

Es gibt keine Liste der auf Umweltrecht spezialisierten Rechtsanwälte.

1.1 Gibt es die Möglichkeit eines Pro-Bono-Beistands?

Im Einzelfall ist es möglich, dass in Verwaltungssachen unentgeltlich (pro bono) Rechtsbeistand geleistet wird. Wenn beispielsweise das Ergebnis eines Gerichtsverfahrens oder die Auslegung rechtlicher Bestimmungen von erheblicher Bedeutung sein könnten, erklären sich Rechtsanwälte bisweilen zu unentgeltlicher Beratung bereit. Kanzleien und Rechtsanwälte können individuell kontaktiert werden.

Die Link öffnet neues FensterLegal Clinic (Juristische Beratungspraxis) an der Universität von Lettland bietet Rechtsberatung für Menschen mit geringem Einkommen an. Sie wird für gewöhnlich von Studierenden geleistet und betrifft Streitigkeiten in den Bereichen Beschäftigung, Mieten für Wohnraum oder Unterhaltszahlungen für Kinder.

Das Link öffnet neues FensterBüro von Transparency International in Lettland Delna bietet rechtlichen Beistand für Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf Bauvorhaben und Flächennutzung an. Delna übernimmt Fälle, die von öffentlicher Bedeutung sind, d. h., wenn erhebliche Umweltschäden drohen oder verursacht werden oder wenn der Fall als Präzedenzfall dienen könnte, der zur Verbesserung der Rechtslage oder der Rechtspraxis beitragen kann.

1.2 Falls ein Pro-bono-Beistand besteht, aufgrund welcher zentralen Bestandteile des Verfahrens kann man ihn erhalten?

Siehe Abschnitt 1.1.

1.3 An wen sollte sich der Antragsteller für einen Pro-Bono-Beistand wenden?

Siehe Abschnitt 1.1.

2) Sachverständigenregister oder öffentlich zugängliche Websites von Anwaltskammern oder Verzeichnisse, die die Kontaktdaten von Sachverständigen enthalten

Link öffnet neues FensterRegister der forensischen Sachverständigen (vom Gericht angefordertes kriminaltechnisches Gutachten)

Link öffnet neues FensterVerzeichnis der vereidigten Rechtsanwälte

Gemäß dem Gesetz über den Arten- und Biotopschutz gibt es ein Register von Sachverständigen, die Gutachten zu geschützten Arten und Biotopen erstellen. In verwaltungsrechtlichen Umweltsachen kann eine Verwaltungsbehörde, eine Person oder ein Gericht Sachverständigengutachten beantragen. Weitere Informationen und das Sachverständigenregister finden sich auf der Link öffnet neues FensterWebsite der Naturschutzbehörde.

3) Liste der in diesem Bereich tätigen NRO, Links zu Websites, über die diese NRO erreichbar sind

Link öffnet neues FensterBaltisches Umweltforum (Baltijas Vides forums)

Link öffnet neues FensterLettischer Naturfonds (Latvijas Dabas fonds) Teilnahme an Gerichtsverfahren. Breites Spektrum an Fachwissen im Umweltbereich.

Link öffnet neues FensterDer Umweltschutzklub (Vides aizsardzības klubs) Teilnahme an Gerichtsverfahren.

Link öffnet neues FensterLettische Grüne Bewegung (Latvijas Zaļā kustība)

Link öffnet neues FensterOrganisation „Grüne Freiheit“ (Biedrība „Zaļā brīvība“)

Link öffnet neues FensterGesellschaft zum Schutz von Jūrmala (Jūrmalas aizsardzības biedrība). Fördert die Bürgerbeteiligung an Entscheidungsprozessen in der Stadt Jūrmala, einschließlich in Umweltangelegenheiten. Dies betrifft häufig die Raumplanung, die Flächennutzung und Bauvorhaben in Jūrmala, die Auswirkungen auf das Küstenschutzgebiet der Ostsee haben. Teilnahme an Gerichtsverfahren.

Link öffnet neues FensterDie Ornithologische Gesellschaft. Die wichtigste Organisation im Bereich Vogelschutz. Sie hat sowohl Verwaltungsverfahren eingeleitet als auch an Gerichtsverfahren teilgenommen.

Link öffnet neues FensterGesellschaft der Botaniker

Link öffnet neues FensterGesellschaft „Baltische Küsten“ (Biedrība „Baltijas krasti“)

4) Liste der internationalen NRO, die in dem Mitgliedstaat tätig sind

Link öffnet neues FensterWWF Lettland

Link öffnet neues FensterBüro von Transparency International in Lettland Delna. Teilnahme an Gerichtsverfahren.

Link öffnet neues FensterBüro der Stiftung für Umwelterziehung in Lettland

1.7 Garantien für wirksame Verfahren

1.7.1 Prozessuale Fristen

1) Frist für die Anfechtung einer (nicht gerichtlichen) Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich durch eine (übergeordnete oder gleichrangige) Verwaltungsbehörde

Ist eine Person mit einer von der zuständigen Verwaltungsbehörde getroffenen Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich nicht einverstanden, kann sie innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Entscheidung bei einer übergeordneten Verwaltungsbehörde Beschwerde einlegen. Die Verfahren und Fristen für die Beschwerde müssen in der Verwaltungsentscheidung angegeben sein; andernfalls stehen dem Adressaten der Entscheidung längere Fristen (ein Jahr) zur Einlegung einer Beschwerde zu. Eine Verwaltungsentscheidung tritt zum Zeitpunkt ihrer Zustellung an den Adressaten in Kraft, es sei denn, in der Entscheidung ist etwas anderes festgelegt bzw. nach dem Gesetz gilt eine andere Regelung. Das Link öffnet neues FensterZustellungsgesetz enthält detaillierte Vorschriften für die unterschiedliche Benachrichtigung des Adressaten (per Post, E-Mail usw.) sowie Vorschriften darüber, wann ein Schriftstück als zugestellt gilt.

Personen, die nicht die unmittelbaren Adressaten der Verwaltungsentscheidung sind, deren Rechte oder rechtliche Interessen aber durch diese Entscheidung berührt werden, können die Entscheidung innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Tag, an dem sie davon Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Entscheidung anfechten. Die gleiche Regelung gilt für Personen, die eine Entscheidung aus Gründen von Umweltinteressen anfechten, auch wenn sie von der Entscheidung nicht selbst betroffen sind.

Für Baugenehmigungen gibt es wichtige Sonderregelungen. Nach Artikel 15 Absatz 4 des Link öffnet neues FensterBaugesetzes tritt eine Entscheidung über eine Baugenehmigung ab dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie dem Adressaten zugestellt wurde. Ab diesem Zeitpunkt beginnt auch die Frist für die Anfechtung der Baugenehmigung durch andere Personen (Dritte), unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt diese Dritten von der Genehmigung Kenntnis erlangt haben. Nur wenn die verbindlichen Vorschriften über Informationsmaßnahmen nicht ordnungsgemäß eingehalten wurden, können sich Dritte auf die Fristen ab dem Zeitpunkt berufen, zu dem sie von der Erteilung der Genehmigung Kenntnis erlangt haben. Informationsmaßnahmen umfassen u. a. die Veröffentlichung der Entscheidung in einem Link öffnet neues FensterBauinformationssystem. Außerdem gelten bestimmte Vorschriften für Informationsmaßnahmen im Hinblick auf öffentliche Debatten und Anträge zur Änderung der ursprünglich vorgeschlagenen Gebäudeplanung. In durch Kabinettsverordnungen geregelten Fällen obliegt es dem Bauinitiator, auf dem jeweiligen Grundstück ein Schild über das Bauvorhaben aufzustellen; ein Bauträger kann den Eigentümern von Grundstücken, die an das jeweilige Baugrundstück angrenzen, Informationen zur Verfügung stellen.

Einige normative Rechtsakte mit Bezug auf die Umwelt sehen für die Anfechtung bestimmter Umweltentscheidungen besondere Bestimmungen vor. Beispielsweise können die Auflagen, unter denen Verschmutzungsgenehmigungen erteilt wurden, während der gesamten Geltungsdauer der Genehmigungen angefochten werden; dies ist eine erhebliche Abweichung von der allgemeinen Vorschrift, dass jegliche Entscheidung nur binnen eines Monats nach ihrem Inkrafttreten angefochten werden kann (Artikel 50 Absatz 3 des Gesetzes über Link öffnet neues FensterUmweltverschmutzung).

Die Verwaltungsbeschwerde ist bei der Behörde einzureichen, die die Entscheidung, welche Gegenstand der Beschwerde ist, ursprünglich getroffen hat (oder dazu verpflichtet gewesen wäre, die Entscheidung zu treffen). Der Beschwerdeantrag wird anschließend zur Prüfung an eine übergeordnete Verwaltungseinrichtung weitergeleitet.

Beschwerden können sowohl in schriftlicher als auch in mündlicher Form bei der Verwaltungsbehörde eingereicht werden. Mündlich vorgetragene Beschwerden werden von dem zuständigen Verwaltungsbeamten unverzüglich niedergeschrieben. Wenn sie mit einer elektronischen Unterschrift versehen sind, können schriftliche Beschwerden oder Widersprüche auch per E-Mail übermittelt werden.

2) Frist für Entscheidungen eines Verwaltungsorgans

Verwaltungsbehörden müssen ihre Entscheidungen innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem der Antrag oder die Beschwerde von der betreffenden Person eingereicht wurde, erlassen; dies gilt auch für übergeordnete Behörden, wenn diese eine Beschwerde gegen eine Entscheidung einer untergeordneten Behörde prüfen. In dringenden Fällen kann der Beschwerdeführer die Behörde um eine sofortige Entscheidung ersuchen.

Die Behörde kann diese Frist in begründeten Fällen auf höchstens vier Monate verlängern. Wenn der Klärung des Sachverhalts objektive Hindernisse im Wege stehen, kann die Frist bis auf ein Jahr verlängert werden, sofern dies vorab durch eine übergeordnete Verwaltungsbehörde genehmigt wurde. Die Fristverlängerung durch eine Behörde kann bei einer übergeordneten Verwaltungsbehörde oder, im Anschluss daran, vor Gericht angefochten werden.

Wenn sich die Entscheidung der übergeordneten Behörde verzögert, sind keine unmittelbaren Sanktionen gegen die Behörde möglich. Jedoch kann dann ein Rechtsbehelf in der Hauptsache unverzüglich beim Verwaltungsgericht eingelegt werden, ohne eine schriftliche Antwort der Verwaltungsbehörde abwarten zu müssen.

3) Ist es möglich, Verwaltungsentscheidungen der ersten Ebene unmittelbar vor Gericht anzufechten?

Allgemein ist es nicht möglich, Verwaltungsentscheidungen der ersten Ebene unmittelbar vor Gericht anzufechten. In der Regel müssen Verwaltungsakte, konkrete Maßnahmen oder Unterlassungen bei einer übergeordneten Verwaltungsbehörde angefochten werden; hierbei handelt es sich um eine zwingend vorgeschriebene vorgerichtliche Phase. Ausnahmen sind nur möglich, wenn es keine übergeordnete Behörde gibt oder wenn die einzige übergeordnete Behörde das Ministerkabinett ist. In diesem Fall steht es einer Person frei, Beschwerde gegen die Entscheidung bei der betreffenden Verwaltungsbehörde einzulegen oder sich direkt an das Verwaltungsgericht zu wenden.

4) Müssen die nationalen Gerichte für die Urteilsverkündung eine Frist einhalten?

Es gibt keine Frist, innerhalb derer das Gericht eine Rechtssache verhandeln und in der Sache entscheiden muss. Der Richter (das Gericht) untersucht die Rechtssachen in der Reihenfolge, in der sie auf der Warteliste stehen; die Dauer des Verfahrens hängt jedoch von der Komplexität der Sache und den von den Parteien gewählten Verfahrensmodalitäten ab. Das Link öffnet neues FensterGesetz über die rechtsprechende Gewalt ermöglicht es dem Gerichtspräsidenten, von einem Richter eine Erklärung seiner Arbeitsorganisation zu verlangen, Anweisungen im Zusammenhang mit der Arbeitsorganisation zu erlassen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Untersuchung einer Sache innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Nach diesem Gesetz kann der Gerichtspräsident beispielsweise einen Richter anweisen, eine Frist für die Erledigung notwendiger Handlungen festzulegen, oder er kann die Rechtssachen gemäß dem Plan für die Zuweisung von Gerichtssachen neu zuweisen.

Nachdem die Sache vor dem Bezirksgericht oder dem Regionalgericht in der Sache verhandelt (oder im schriftlichen Verfahren untersucht) wurde, muss das Gericht sein schriftliches Urteil innerhalb von 21 Tagen erlassen. Diese Frist kann um zwei weitere Monate verlängert werden. Der Oberste Gerichtshof muss sein schriftliches Urteil innerhalb eines Monats nach der mündlichen oder schriftlichen Überprüfung der Rechtssache erlassen; diese Frist kann um zwei weitere Monate verlängert werden.

5) Fristen während des Verfahrens (für Parteien, für die Vorlage von Beweismitteln, andere mögliche Fristen usw.)

Die allgemeine Frist für die Anfechtung einer Verwaltungsentscheidung einer übergeordneten Verwaltungsbehörde vor dem Verwaltungsgericht beträgt einen Monat. Hat die übergeordnete Verwaltungsbehörde das Verfahren für die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht klar dargelegt, verlängert sich die Frist auf ein Jahr. Wenn die übergeordnete Verwaltungsbehörde keine Entscheidung erlassen hat, nachdem Beschwerde gegen eine Entscheidung oder eine Unterlassung einer untergeordneten Verwaltungsbehörde eingelegt wurde, so kann der Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres, nachdem er sich an die übergeordnete Verwaltungsbehörde gewandt hat, einen Rechtsbehelf beim Verwaltungsgericht einlegen.

Die Frist für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen Gerichtsurteile beträgt einen Monat. Die allgemeine Frist für die Einreichung von Anschlussbeschwerden gegen Verfahrensentscheidungen des Gerichts (z. B. Entscheidungen über die Ablehnung der Klage wegen Unzuständigkeit des Gerichts oder Entscheidungen über vorläufigen Rechtsschutz) beträgt 14 Tage.

Während der Vorbereitungsphase zur Überprüfung der Rechtssache legt der Richter Fristen für die Vorlage von Argumenten, Beweismitteln, verfahrensrechtlichen Einwendungen und Eingaben fest.

1.7.2 Einstweilige Anordnungen und vorbeugende Maßnahmen, Vollstreckung von Urteilen

1) Wann entfaltet ein Rechtsbehelf gegen eine Verwaltungsentscheidung aufschiebende Wirkung?

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Verwaltungsentscheidung setzt in der Regel ihre Wirkung ab dem Zeitpunkt aus, zu dem die Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde eingeht. Sektorspezifische Rechtsvorschriften können Ausnahmen vorsehen. Beispielsweise ist in Artikel 50 Absatz 4 des Gesetzes über Umweltverschmutzung festgelegt, dass die Anfechtung von Änderungen einer bestehenden Genehmigung die Wirkung der bestehenden Genehmigung nicht aussetzt. Ausführlichere Informationen zu Ausnahmen finden sich in Abschnitt 1.7.2.4.

Die aufschiebende Wirkung gilt bis zu dem Tag, an dem die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung einer übergeordneten Verwaltungsbehörde endet, wenn kein Rechtsbehelf beim Verwaltungsgericht eingelegt wurde.

2) Besteht die Möglichkeit, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens von der Behörde oder der übergeordneten Behörde vorläufigen Rechtsschutz zu erhalten?

Während des Widerspruchsverfahrens besteht keine Möglichkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen. Der einzige vorläufige Rechtsschutz besteht in der aufschiebenden Wirkung von Verwaltungsentscheidungen.

3) Besteht die Möglichkeit, während des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Gibt es eine Frist für die Antragstellung?

Siehe Abschnitt 1.7.2.2.

4) Erfolgt die sofortige Vollstreckung einer Verwaltungsentscheidung unabhängig von der Einlegung eines Rechtsbehelfs? Unter welchen Voraussetzungen?

Die Verwaltungsprozessordnung sieht in Artikel 80 und Artikel 360 Ausnahmen vor, in denen während des Widerspruchsverfahrens keine aufschiebende Wirkung möglich ist:

  1. Ein Sondergesetz schreibt die sofortige Vollstreckung der Entscheidung vor (z. B. hat ein Rechtsbehelf gegen eine Baugenehmigung für Bauvorhaben von nationalem Interesse keine aufschiebende Wirkung).
  2. Die Verwaltungsbehörde selbst hat die sofortige Vollstreckung der Entscheidung ausdrücklich vorgesehen.
  3. Die Verwaltungsentscheidung ist in einem Notfall, im Einklang mit besonderen Rechtsnormen oder in bestimmten trivialen Angelegenheiten mündlich oder unter Nichtbeachtung anderer förmlicher Vorschriften ergangen.
  4. Wenn Verwaltungsentscheidungen von der Polizei, dem Grenzschutz oder der Feuerwehr erlassen werden, um eine unmittelbare Gefahr für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, die Umwelt, das Leben und die Gesundheit von Menschen sowie das persönliche Eigentum unverzüglich abzuwenden, sind diese Entscheidungen sofort zu vollstrecken und ist keine aufschiebende Wirkung möglich.
  5. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung ist für den Adressaten von Vorteil und dieser beantragt eine vorteilhaftere Entscheidung.
  6. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung ist allgemeiner Art, d. h., sie betrifft viele Personen, die nicht als Adressaten genannt sind, aber unter Berücksichtigung ihres Bezugs zu der Situation ermittelt werden können (wenn z. B. die Entscheidung an die Nutzer einer bestimmten Einrichtung oder an eine bestimmte Gruppe von Personen gerichtet ist, die in der Entscheidung nicht direkt genannt werden).

5) Wird die Verwaltungsentscheidung ausgesetzt, wenn sie vor Gericht angefochten wird?

Wenn eine Verwaltungsentscheidung vor dem Verwaltungsgericht angefochten wird, hat eine solche Klage in der Regel aufschiebende Wirkung, d. h., die Wirkung des Verwaltungsakts wird von dem Tag an ausgesetzt, an dem die Klage eingereicht wird. Wenn beispielsweise eine Person Klage gegen eine Baugenehmigung einlegt, darf das strittige Bauwerk nicht errichtet werden.

Allerdings sieht die Verwaltungsprozessordnung in Artikel 185 Absatz 4 – wie im Falle der Verwaltungsbeschwerde – eine Reihe von Ausnahmen vor, in denen die angefochtene Verwaltungsentscheidung ungeachtet der Anfechtung vor Gericht vollstreckt werden darf. Die wichtigsten Ausnahmen sind:

  1. mit dem Verwaltungsakt erging eine Aufforderung, an den Staat oder eine Kommunalverwaltung Steuern, Gebühren oder sonstige Zahlungen – mit Ausnahme von Bußgeldern – zu entrichten;
  2. andere Gesetze sind anwendbar. Wenn zum Beispiel eine Person nach Ablauf der allgemeinen einmonatigen Widerspruchsfrist für Verwaltungsentscheidungen einen Widerspruch gegen die Auflagen einlegt, unter denen eine Verschmutzungsgenehmigung erteilt wurde, dann hat dieser Widerspruch keine aufschiebende Wirkung;
  3. die Einrichtung hat unter Angabe von Gründen für die Dringlichkeit der Vollstreckung im Verwaltungsakt ausdrücklich festgelegt, dass eine bestimmte Maßnahme sofort durchgeführt werden muss; oder
  4. ein Verwaltungsakt der Polizei, des Grenzschutzes, der Nationalgarde, der Feuerwehr oder anderer gesetzlich befugter staatlicher Stellen dient der Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das Leben und die Gesundheit von Menschen oder das persönliche Eigentum;
  5. die angefochtene Verwaltungsentscheidung dient zur Herstellung, Änderung oder Beendigung der Rechtsbeziehung zwischen der Verwaltungseinrichtung und einem Staatsbediensteten;
  6. die angefochtene Verwaltungsentscheidung ist für den Adressaten von Vorteil und dieser beantragt eine vorteilhaftere Entscheidung;
  7. die angefochtene Entscheidung ist allgemeiner Art. Sie richtet sich beispielsweise an Nutzer einer bestimmten Einrichtung oder beschränkt die Nutzung einer Gemeindestraße;
  8. der angefochtene Verwaltungsakt dient der Aufhebung oder Aussetzung einer Lizenz oder sonstigen Sondergenehmigung.

6) Besteht für die nationalen Gerichte die Möglichkeit, (vorbehaltlich einer Sicherheitsleistung) vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren? Kann gegen den Beschluss betreffend den vorläufigen Rechtsschutz oder die Sicherheitsleistung ein gesonderter Rechtsbehelf eingelegt werden?

Unter folgenden Voraussetzungen können die Verfahrensbeteiligten beim Gericht vorläufigen Rechtsschutz beantragen:

  1. Wenn der Widerspruch aufschiebende Wirkung hatte, kann der Adressat der angefochtenen Entscheidung das Gericht ersuchen, diese zu vollstrecken, beispielsweise, um mit Bauarbeiten zu beginnen oder ein Kraftwerk in Betrieb zu nehmen.
  2. Hatte der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung, kann die der Entscheidung widersprechende Person beim Gericht die Aussetzung der Wirkung der angefochtenen Entscheidung beantragen.

In den oben aufgeführten Fällen entscheidet das Gericht über den vorläufigen Rechtsschutz unter Berücksichtigung sowohl der Rechtmäßigkeit der Entscheidung (auf beschleunigte Weise und unbeschadet seines abschließenden Urteils) als auch der möglichen Schädigung der Interessen Beteiligter.

Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die angefochtene Verwaltungsentscheidung oder die Folgen des Ausbleibens einer Verwaltungsentscheidung (Unterlassung) erheblichen Schaden verursachen würden, dessen Verhütung oder Wiedergutmachung deutlich erschwert oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre, und wenn aus den dem Gericht vorliegenden Informationen hervorgeht, dass die angefochtene Entscheidung dem ersten Anschein nach rechtswidrig ist, kann das Gericht auf einen begründeten Antrag des Widersprechenden hin vorläufigen Rechtsschutz gewähren. Zur Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes kann das Gericht eine gerichtliche Entscheidung erlassen,

  1. die unbeschadet des späteren Urteils an die Stelle der beantragten Verwaltungsentscheidung oder konkreter Maßnahmen der Einrichtung tritt,
  2. mit der die betreffende Einrichtung verpflichtet wird, eine bestimmte Handlung in einer vorgegebenen Frist durchzuführen oder zu unterlassen,
  3. mit der das Grundbuchamt verpflichtet wird, Beschränkungen im Hinblick auf das Verfügungsrecht eines Grundstückseigentümers einzutragen.

Die Verfahrensbeteiligten können in jeder Verfahrensphase vorläufigen Rechtsschutz beantragen, wenn sie diesen für dringlich erachten; dies gilt auch für Verfahren vor Rechtsmittelinstanzen und vor dem Kassationsgericht. Dabei gelten keine formalen Fristen. Die Wahrnehmung des Rechts, vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen, hat an sich keine nachteiligen Folgen, auch nicht im privatrechtlichen Bereich. Der Antragsteller kann also nicht für finanzielle Verluste haftbar gemacht werden, die einer anderen Person durch die Entscheidung des Gerichts entstehen.

Der Verfahrensbeteiligte, der einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellt, hat eine Sicherheit in der gesetzlich festgelegten Höhe von 15 EUR an die Staatskasse zu leisten. Eine natürliche Person kann beim Gericht die vollständige oder teilweise Befreiung von der Sicherheitsleistung beantragen. Die Sicherheitsleistung wird zurückerstattet, wenn dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben wird.

Gegen die Gerichtsentscheidung in Bezug auf vorläufigen Rechtsschutz können Rechtsmittel eingelegt werden. Außerdem kann der Verfahrensbeteiligte beantragen, den vorläufigen Rechtsschutz zu ersetzen oder zurückzuziehen.

1.7.3 Kosten – Prozesskostenhilfe – Pro-Bono-Beistand, sonstige Formen der finanziellen Unterstützung

1) Wie können die Kosten berechnet werden, die im Zusammenhang mit der Einleitung eines Verfahrens entstehen? – Verwaltungskosten, Gerichtskosten, Kosten für die Einleitung eines Verfahrens, Sachverständigenhonorare, Anwaltshonorare, Kosten für Rechtsmittel usw.

Für Verwaltungsverfahren in Verwaltungseinrichtungen fallen keine Gebühren an.

Wenn eine Person Rechtsmittel bei einem Verwaltungsgericht einlegt, muss sie hingegen mit staatlichen Gebühren rechnen.

Sowohl in Verwaltungs- als auch in Gerichtsverfahren muss der Antragsteller für folgende Kosten selbst aufkommen:

  1. Honorar für einen gegebenenfalls selbst hinzugezogenen rechtlichen Vertreter oder Rechtsberater. Wenn die Verwaltungseinrichtung (oder anschließend das Gericht) feststellt, dass sich die Person, an die die Entscheidung gerichtet ist (dies gilt ausschließlich für natürliche Personen), in einer schwierigen finanziellen Lage befindet und die betreffende Verwaltungssache kompliziert ist, dann kann sie entscheiden, dass ein rechtlicher Vertreter dieser Person innerhalb des vorgeschriebenen Rahmens aus öffentlichen Mitteln bezahlt wird.
  2. Bezahlung von Sachverständigen (sofern der Antragsteller diese von sich aus hinzuzieht). Die öffentliche Hand kommt ausschließlich für die Bezahlung von Sachverständigen auf, die auf eine Entscheidung des Gerichts hin bestellt werden. Der Verfahrensbeteiligte trägt auch seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit der Beschaffung oder Vorlage anderer Beweismittel (Kopien, Ersuchen von Einrichtungen usw.), wenn er diese aus Eigeninitiative beschafft hat.

Staatliche Gebühren. Bei Einlegung eines Rechtsmittels beim erstinstanzlichen Verwaltungsgericht zahlt der Kläger eine staatliche Gebühr in Höhe von 30 EUR. Die staatliche Gebühr für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen das erstinstanzliche Urteil beträgt 60 EUR. Die Sicherheitsleistung für die Einlegung einer Kassationsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof beträgt 70 EUR. Für die Beantragung von vorläufigem Rechtsschutz oder für die Einreichung von Anschlussbeschwerden gegen Verfahrensentscheidungen sind 15 EUR als Sicherheit zu leisten. Die Sicherheitsleistung für erneut zu überprüfende Angelegenheiten im Zusammenhang mit sich neu ergebenen Fakten beträgt 15 EUR.

Die Höhe der staatlichen Gebühr ist für alle Arten von Verwaltungssachen gleich. Eine Befreiung gilt für Verfahren Asylsuchender, die nicht gebührenpflichtig sind. Je nach finanzieller Lage einer natürlichen Person kann das Gericht die Gebühr herabsetzen oder den Gebührenpflichtigen davon befreien.

Weitere Gebühren oder Sicherheitsleistungen sind in der Verwaltungsprozessordnung nicht vorgesehen.

Kosten im Zusammenhang mit einem Rechtsbeistand oder Sachverständigengutachten unterliegen keinen besonderen Vorschriften und hängen in erster Linie von der Marktlage, der Komplexität der Rechtssache oder den von den Sachverständigen untersuchten Umständen ab.

Unter folgenden Voraussetzungen ordnet das Gericht in seinem Urteil eine Rückerstattung der staatlichen Gebühren an: Wenn der Widerspruch gegen eine Entscheidung oder Unterlassung einer Verwaltungseinrichtung ganz oder teilweise erfolgreich war, weist das Gericht den Beklagten (den Staat oder eine Kommune) an, dem Kläger die staatliche Gebühr zurückzuerstatten. Ist der Widerspruch erfolglos, erfolgt keine solche Erstattung. Derselbe Grundsatz gilt für Sicherheitsleistungen: Der Antragsteller erhält die geleistete Sicherheit zurück, wenn seine Kassationsklage (oder sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, seine Anschlussbeschwerde oder die Einführung neuer Beweismittel) Erfolg hatte.

Andere Kosten sind nicht Gegenstand von Gerichtsentscheidungen über eine Kostenerstattung. Alle anderen Kosten, die den Verfahrensbeteiligten neben staatlichen Gebühren und Sicherheitsleistungen entstehen, werden folglich nicht erstattet. Wenn der Widerspruch gegen eine Verwaltungsentscheidung allerdings Erfolg hatte, kann der Kläger beantragen, dass der Beklagte für sämtliche Schäden infolge der rechtswidrigen Entscheidung aufkommt, worunter auch bereits erfolgte Zahlungen an Rechtsberater oder Sachverständige fallen können.

2) Kosten für vorläufigen Rechtsschutz/einstweilige Verfügungen, ist eine Sicherheitsleistung erforderlich?

Es ist lediglich eine Sicherheit in Höhe von 15 EUR an die Staatskasse zu leisten. Die Sicherheitsleistung wird erstattet, wenn dem Antrag auf einstweilige Verfügungen oder vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben wird und das Gericht zugunsten des Antragstellers entschieden hat.

Es gibt keine Regelung für Sicherheitsleistungen als Garantien für Verluste, die anderen Verfahrensbeteiligten gegebenenfalls aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines vorläufigen Rechtsschutzes entstanden sind.

3) Gibt es Prozesskostenhilfe für natürliche Personen?

Eine natürliche Person, die eine Verwaltungsentscheidung bei einer übergeordneten Verwaltungsbehörde anficht, kann die Verwaltungsbehörde ersuchen, die Zahlung des Honorars an ihren Vertreter zu übernehmen. Wenn die Verwaltungsbehörde feststellt, dass sich die Person, an die die Entscheidung gerichtet ist (dies gilt ausschließlich für natürliche Personen) in einer schwierigen finanziellen Lage befindet und die betreffende Verwaltungssache kompliziert ist, dann kann sie entscheiden, dass ein rechtlicher Vertreter dieser Person innerhalb des vorgeschriebenen Rahmens aus dem Haushalt der Behörde bezahlt wird.

Legt eine natürliche Person bei einem Verwaltungsgericht Widerspruch gegen eine Verwaltungsentscheidung ein, kann sie folgende Arten von Unterstützung beantragen:

  1. eine Herabsetzung der staatlichen Gebühr oder eine Befreiung davon; in diesem Fall berücksichtigt das Gericht die finanzielle Lage der Person,
  2. Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Lasten des Staates; das Gericht kann unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der betreffenden Person über die Gewährung einer Entschädigung entscheiden; die Prozesskostenhilfe wird von der Gerichtsverwaltung gewährt (Zuweisung eines bestimmten Prozesskostenhilfeanbieters, Festlegung des Umfangs und der Art der zu gewährenden Prozesskostenhilfe, Zahlung der Vergütung).

4) Gibt es Prozesskostenhilfe für Vereinigungen, juristische Personen, NRO mit oder ohne Rechtspersönlichkeit? Wenn ja, wie kann Prozesskostenhilfe beantragt werden? Gibt es Pro-Bono-Beistand?

Für juristische Personen gibt es keine Prozesskostenhilfe.

Im Einzelfall kann es möglich sein, dass in Verwaltungssachen unentgeltlich (pro bono) Rechtsbeistand geleistet wird. Wenn beispielsweise das Ergebnis eines Gerichtsverfahrens oder die Auslegung rechtlicher Bestimmungen von erheblicher Bedeutung sein könnten, erklären sich Rechtsanwälte bisweilen zu unentgeltlicher Beratung bereit. Kanzleien und Rechtsanwälte können individuell kontaktiert werden (siehe auch Abschnitt 1.6.1.1).

5) Gibt es andere Finanzierungsmechanismen zur finanziellen Unterstützung?

Es gibt keinen regelmäßigen oder systemischen staatlichen Finanzierungsmechanismus. Allerdings gab es Unterstützung auf Projektbasis, z. B. aus dem Umweltschutzfonds[31] und der Stiftung für gesellschaftliche Integration[32]. Jedoch war es in den letzten Jahren nicht möglich, Mittel aus dem Umweltschutzfonds für die Einlegung von Rechtsmitteln in Umweltsachen zu erhalten.

6) Gilt das Prinzip, dass der unterlegenen Partei die Kosten aufgebürdet werden? Wie wird es von den Gerichten angewandt? Gibt es Ausnahmen?

Das Prinzip, dass die unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat, kommt nur teilweise zur Anwendung.

Bei einer erfolgreichen Klage ordnet das Gericht in seinem Urteil eine Rückerstattung der staatlichen Gebühren in folgenden Fällen an: Wenn der Widerspruch gegen eine Entscheidung oder Unterlassung einer Verwaltungseinrichtung ganz oder teilweise erfolgreich ist, weist das Gericht den Beklagten (den Staat oder eine Kommune) an, dem Kläger die staatliche Gebühr zurückzuerstatten. Ist der Widerspruch erfolglos, erfolgt keine solche Erstattung. Derselbe Grundsatz gilt für Sicherheitsleistungen: Der Antragsteller erhält die geleistete Sicherheit zurück, wenn seine Kassationsklage (oder sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, seine Anschlussbeschwerde oder die Einführung neuer Beweismittel) Erfolg hatte.

Andere Kosten sind nicht Gegenstand von Gerichtsentscheidungen über eine Kostenerstattung. Alle anderen Kosten, die den Verfahrensbeteiligten neben staatlichen Gebühren und Sicherheitsleistungen entstehen, werden folglich nicht erstattet. Wenn der Widerspruch gegen eine Verwaltungsentscheidung allerdings Erfolg hatte, kann der Kläger beantragen, dass der Beklagte für sämtliche Schäden infolge der rechtswidrigen Entscheidung aufkommt, worunter auch bereits erfolgte Zahlungen an Rechtsberater oder Sachverständige fallen können.

7) Kann das Gericht eine Befreiung von Verfahrenskosten, Abgaben, Einreichungsgebühren, Kostenfestsetzung usw. vorsehen? Sonstige nationale Merkmale im Zusammenhang mit diesem Thema?

Das Gericht kann im Falle einer natürlichen Person eine Herabsetzung der staatlichen Gebühr oder eine Befreiung davon festlegen. In diesem Fall berücksichtigt das Gericht die finanzielle Lage der Person. Der Verfahrensbeteiligte trägt seine eigenen sonstigen Verfahrenskosten (für die Beschaffung von Beweismitteln, die Einholung privater Sachverständigengutachten usw., wenn er solche Beweismittel vorlegen will).

1.7.4 Zugang zu Informationen im Rahmen des Zugangs zu den Gerichten – Bestimmungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/4/EG

1) Wo sind die nationalen Vorschriften über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zu finden? Gibt es andere Formen der strukturierten Verbreitung?

Die Link öffnet neues FensterWebsite des nationalen Umweltaufsichtsamts enthält allgemeine Informationen über Umweltverträglichkeitsprüfverfahren sowie ausführliche Angaben über alle laufenden und früheren Umweltverträglichkeitsprüfverfahren. Allerdings enthält diese Website keine Informationen über Vorschriften für den Zugang zu Gerichten.

Das Link öffnet neues Fensterlettische Gerichtsportal bietet Informationen über verwaltungsrechtliche und zivilrechtliche Streitsachen sowie über Strafverfahren.

Eine kostenlose Online-Datenbank mit nationalen Rechtsvorschriften ist Link öffnet neues Fensterhier verfügbar.

Allerdings enthalten die offiziellen Webseiten der Behörden keine speziellen Informationen zu Vorschriften über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.

2) Wie werden diese Informationen in den verschiedenen Umweltverfahren zur Verfügung gestellt? Bei wem sollte der Antragsteller Informationen anfordern?

Es gibt keine besonderen Vorschriften für die Bereitstellung von Informationen über den Zugang zu Gerichten in Umweltverfahren. Alle schriftlichen Verwaltungsentscheidungen und Gerichtsentscheidungen oder Gerichtsurteile müssen genaue Angaben dazu enthalten, wie Rechtsbehelfe bei einer übergeordneten Verwaltungsbehörde oder einem Gericht eingelegt werden können.

3) Was sind die sektorspezifischen Rechtsvorschriften (Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU), Richtlinie über Industrieemissionen (IED), Vorschriften betreffend Pläne und Programme usw.)?

Im Zusammenhang mit der integrierten Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung oder Industrieemissionen sieht die Kabinettsverordnung Nr. 1082 vom 30.11.2010 in Abschnitt 71.6 die Verpflichtung des Betreibers vor, Informationen über die Anfechtung der Verschmutzungsgenehmigung in die öffentliche Bekanntmachung aufzunehmen.

4) Müssen Verwaltungsentscheidungen und Urteile Angaben zu möglichen Rechtsbehelfen enthalten?

Alle schriftlichen Verwaltungsentscheidungen und Gerichtsentscheidungen oder Gerichtsurteile müssen genaue Angaben dazu enthalten, wie Rechtsbehelfe bei einer übergeordneten Verwaltungsbehörde oder einem Gericht eingelegt werden können. Die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Verwaltungsentscheidung verlängert sich von einem Monat auf ein Jahr, wenn diese Vorschrift nicht eingehalten wird.

5) Stehen ausländischen Beteiligten Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung? Welche Vorschriften gelten?

Die Sprache in Verwaltungsbehörden und Gerichten ist Lettisch.

Die Verwaltungsbehörden akzeptieren Dokumente in lettischer Sprache; ausgenommen davon sind Dokumente, die aus dem Ausland erhalten werden. In allen anderen Fällen müssen fremdsprachige Dokumente ins Lettische übersetzt werden, damit sie den Verwaltungsbehörden vorgelegt werden können. Bei Notfällen (Polizei, medizinische Notfälle usw.) können sich Personen in einer Fremdsprache an die Behörden wenden.

Verfahrensbeteiligte, die der Amtssprache nicht ausreichend mächtig sind, können an Gerichtsverfahren unter Hinzuziehung eines Dolmetschers teilnehmen. Natürlichen Personen oder deren Vertretern vor Gericht stellt das Gericht einen aus öffentlichen Mitteln bezahlten Dolmetscher zur Verfügung, damit sie sich mit den Prozessakten vertraut machen und an mündlichen Verhandlungen teilnehmen können. Auch juristischen Personen kann das Gericht nach eigenem Ermessen einen Dolmetscher zur Verfügung stellen.

1.8 Besondere Verfahrensvorschriften

1.8.1 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) – Vorschriften im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/35/EG

Länderspezifische UVP-Vorschriften betreffend den Zugang zu Gerichten

1) Vorschriften über die Klagebefugnis und den Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Screening (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Die Verfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) werden durch das Link öffnet neues FensterGesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die gemäß diesem Gesetz erlassenen Kabinettsverordnungen geregelt.

Eine Entscheidung über ein UVP-Screening, mit der eine UVP für erforderlich erklärt wird, kann von der Person, die die beabsichtigte Tätigkeit durchführen möchte, bei einer übergeordneten Verwaltungsbehörde und anschließend vor Gericht angefochten werden. Es gelten die allgemeinen Fristen für verwaltungsbehördliche und gerichtliche Rechtsbehelfe (ein Monat).

Eine Entscheidung über ein UVP-Screening, in der festgestellt wird, dass eine UVP nicht erforderlich ist, kann nicht bei einer übergeordneten Verwaltungsbehörde oder unmittelbar bei einem Gericht angefochten werden; sie kann jedoch im Rahmen der Überprüfung der rechtskräftigen Entscheidung über die Genehmigung des geplanten Projekts (z. B. der Baugenehmigung) geprüft werden.[33] In diesem Fall kann jede Person, die eine Verletzung des Rechts auf Umweltinformationen oder des Rechts auf Beteiligung an umweltbezogenen Entscheidungsprozessen oder einen Verstoß gegen das Umweltrecht vorbringt, die Entscheidung anfechten und einen Rechtsbehelf einlegen. Das bedeutet, dass die Popularklage (das Recht auf Zugang zu Gerichten zum Schutz allgemeiner Umweltinteressen) Anwendung findet. Wenn beispielsweise eine Person vorbringt, dass die Öffentlichkeit aufgrund einer fehlenden Umweltverträglichkeitsprüfung ungerechtfertigterweise von der Beteiligung am Entscheidungsprozess ausgeschlossen war oder dass mutmaßlich gegen wesentliche Umweltnormen verstoßen wird, kann sie die Baugenehmigung für eine Gemeindestraße anfechten.

2) Vorschriften über die Klagebefugnis in Bezug auf Scoping (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Während der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) kann jede Person bei einer zuständigen Verwaltungsbehörde (dem nationalen Umweltaufsichtsamt) Beschwerde gegen die Person einreichen, die die beabsichtigte Tätigkeit plant, wenn besagte Person das Recht der Öffentlichkeit auf Umweltinformationen oder auf Beteiligung am Entscheidungsprozess missachtet oder verletzt. Ist der Beschwerdeführer mit der Entscheidung der zuständigen Behörde nicht einverstanden, kann er beim Ministerium für Umweltschutz und Regionalentwicklung Beschwerde einlegen (Link öffnet neues FensterGesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Artikel 26 Absatz 2).

Entscheidungen über ein UVP-Scoping und die mit Gründen versehene Stellungnahme der zuständigen Behörde zu einem UVP-Bericht können nicht sofort und direkt bei einer übergeordneten Verwaltungsbehörde oder bei Gericht angefochten werden. Gegen die rechtskräftige Genehmigung (akcepts) des Bauvorhabens kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Innerhalb dieses Rahmens steht es einem Gericht frei, Einwände gegen das UVP-Verfahren, den UVP-Bericht und die Stellungnahme der zuständigen Behörde zum UVP-Bericht zu prüfen.

3) In welcher (welchen) Phase(n) kann die Öffentlichkeit Verwaltungsentscheidungen, die Umweltprojekte zum Gegenstand haben, anfechten? Gibt es eine Frist für die Anfechtung von Entscheidungen?

Die Öffentlichkeit kann rechtskräftige Entscheidungen über die Genehmigung der beabsichtigten Tätigkeit anfechten. Da eine rechtskräftige Genehmigung von einer Kommune (in einigen Fällen von der Regierung) erteilt wird und es keine übergeordnete Behörde gibt, kann sie vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Frist für die Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs beträgt einen Monat ab Zustellung der Entscheidung. Ist eine Person nicht Adressat der Entscheidung und war nicht am Verwaltungsverfahren beteiligt, so beträgt die Frist für diese Person entweder einen Monat ab Zustellung der Entscheidung an den Adressaten (im Falle von Baugenehmigungen) oder einen Monat ab dem Zeitpunkt, zu dem die Person Kenntnis von der Genehmigung erlangt hat, höchstens jedoch ein Jahr nach Inkrafttreten des Rechtsakts. Das Verfahren zur Anfechtung und die geltenden Fristen müssen in der Entscheidung klar und deutlich angegeben sein.

4) Kann man die rechtskräftige Genehmigung anfechten? Unter welchen Voraussetzungen, wenn es sich um eine Privatperson, eine NRO oder eine ausländische NRO handelt?

Eine Person kann die rechtskräftige Genehmigung der beabsichtigten Tätigkeit anfechten und ebenfalls Beschwerde im Hinblick auf alle verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Verstöße, einschließlich Entscheidungen über ein UVP-Screening oder UVP-Scoping sowie gegen rechtskräftige UVP-Bescheide, einlegen. Es findet die Popularklage Anwendung, d. h., jede (natürliche oder juristische) Person kann Beschwerde einlegen.

Informationen zum Verfahren siehe Abschnitt 1.8.1.3.

5) Umfang der gerichtlichen Überprüfung – Kontrolle der materiellrechtlichen/verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit. Kann das Gericht von Amts wegen tätig werden?

Das Gericht überprüft die Rechtmäßigkeit von UVP-Bescheiden unter verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Gesichtspunkten:

  1. Wurden in Bezug auf die betroffenen und die an Umweltfragen interessierten Personen die grundlegenden Verfahrensvorschriften eingehalten, unter besonderer Berücksichtigung des Zugangs zu Umweltinformationen und des Rechts auf Beteiligung an Entscheidungsprozessen, und wurde ihnen dabei die Möglichkeit eingeräumt, Informationen vorzubringen sowie Einschätzungen und Vorschläge zu äußern, und hat die Einrichtung diese Einschätzungen und Vorschläge mit der gebotenen Ernsthaftigkeit gewürdigt?
  2. Wurde die UVP in einer Weise durchgeführt, die hinreichend Möglichkeiten bot, alle relevanten Informationen über die möglichen Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Umwelt zusammenzutragen?
  3. Beruhte der rechtskräftige UVP-Bescheid auf sachlich richtigen Erkenntnissen und sind die in ihm aufgeführten Begründungen ausreichend und plausibel? Als Beweis zur Klärung wissenschaftlicher und technischer Fragen können Sachverständigengutachten dienen.

In Verwaltungssachen ist das Gericht sowohl für Sach- als auch für Rechtsfragen uneingeschränkt zuständig. Das bedeutet, dass das Gericht jede sachliche oder rechtliche Frage überprüfen kann. Das Gericht kann nicht anstelle der Verwaltungseinrichtung über die Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens befinden oder dazu eigene Erklärungen abgeben. Es kann jedoch sachliche und logische Fehler aufdecken, die tatsächlich oder möglicherweise zu einer falschen rechtskräftigen Entscheidung geführt haben. Solche Feststellungen können zur Aufhebung der rechtskräftigen Genehmigung der beabsichtigten Tätigkeit führen.

In Umweltsachen, die von einem Antragsteller auf der Grundlage einer Popularklage (zur Verteidigung öffentlicher Interessen im Bereich des Umweltschutzes) eingereicht wurden, hat der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil von 2018 den Umfang einer gerichtlichen Überprüfung begrenzt. Der Gerichtshof stellte fest, dass bei der Beurteilung einer Beschwerde im Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung (Baugenehmigung) nur daraufhin zu überprüfen ist, ob eine Gefahr für die Umwelt oder ein möglicher Verstoß gegen Umweltrecht besteht, die mit dem strittigen Bauvorhaben unmittelbar in Zusammenhang stehen könnten. Nicht zu überprüfen sind irgendwelche Fakten oder Rechtswidrigkeiten, auf die sich der Kläger unter Umständen beruft.[34] Aus dieser Feststellung des Obersten Gerichtshofs lässt sich schließen, dass die Überprüfung von Beschwerden, die sich auf eine umweltbezogene Ausnahmeklausel stützen, auf die Frage begrenzt werden kann, ob ein Verstoß gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften vorliegt. Dieser Ansatz bezieht sich sowohl auf verfahrensrechtliche als auch auf materiellrechtliche Fragen.

Das Verwaltungsverfahren folgt dem Untersuchungsgrundsatz, d. h., das Gericht kann von Amts wegen Beweise erheben und einschlägige rechtliche Erwägungen vornehmen. Es obliegt jedoch dem Kläger, die angefochtene Verwaltungsentscheidung zu benennen und ihre Anfechtung zu begründen. Das Verwaltungsgericht untersucht den Streitfall strikt innerhalb des vom Kläger festgesetzten Rahmens. Das Gericht ist nicht befugt, die Klage abzuändern oder Entscheidungen zu prüfen, denen der Kläger nicht von sich aus in schriftlicher Form widersprochen hat.

6) In welchem Stadium können Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden?

Wenn eine UVP durchgeführt wurde: Die Öffentlichkeit kann rechtskräftige Entscheidungen über die Genehmigung der beabsichtigten Tätigkeit anfechten. Informationen zum Verfahren siehe Abschnitt 1.8.1.3. Das Verfahren zur Anfechtung und die geltenden Fristen müssen in der Entscheidung klar und deutlich angegeben sein.

Wenn keine UVP erforderlich war: Eine rechtskräftige Verwaltungsentscheidung, mit der die Tätigkeit genehmigt wird, kann nach den allgemeinen Vorschriften angefochten werden. Dabei ist zu berücksichtigen, welche Behörde die Genehmigung erteilt hat und ob es eine übergeordnete Verwaltungsbehörde gibt (weitere Informationen hierzu siehe Abschnitt 1.3.4.).

Bei der Einlegung einer Verwaltungsbeschwerde oder eines Rechtsbehelfs bei einem Gericht kann eine Person jegliche verfahrensrechtlichen oder materiellrechtlichen Rechtsverstöße anfechten; hierzu zählen auch Unterlassungen während des UVP-Verfahrens und der Erteilung der rechtskräftigen Genehmigung.

7) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Eine Person muss das Verwaltungsverfahren ausschöpfen und ihre Beschwerde bei einer übergeordneten Verwaltungsbehörde (sofern es eine solche gibt) einreichen (vorgerichtliche Phase). Die Verwaltungsbeschwerde ist zwingend erforderlich, bevor bei einem Gericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann.

Wurde die rechtskräftige Genehmigung von einer kommunalen Behörde, d. h. dem Gemeinderat, erteilt, gibt es in der Regel keine übergeordnete Verwaltungsbehörde, und die Beschwerde ist direkt beim Verwaltungsgericht einzulegen. Gleiches gilt, wenn die rechtskräftige Genehmigung vom Ministerkabinett erteilt wird. In anderen Fällen gibt es eine übergeordnete Verwaltungsbehörde, und es muss eine vorgerichtliche Beschwerde bei einer übergeordneten Verwaltungsbehörde eingelegt werden.

8) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Die Teilnahme an einer öffentlichen Konsultation ist keine Voraussetzung für die Erhebung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht.[35]

9) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Der Grundsatz der Verfahrensgerechtigkeit wird als allgemeiner Rechtsgrundsatz und als Voraussetzung für ein faires Verfahren anerkannt. Er wird u. a. als einer der allgemeinen Grundsätze genannt, die nach der Verwaltungsprozessordnung in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten angewandt werden. Wie in Artikel 14.1 der Verwaltungsprozessordnung erläutert, sind eine Verwaltungsbehörde und das Gericht, die Entscheidungen erlassen, unparteiisch und müssen jedem Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit geben, seine Meinung zu äußern und Beweismittel vorzulegen.

10) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Wie in anderen Bereichen des Verwaltungsrechts hat jede Verwaltungsbehörde die gesetzlich festgelegten Entscheidungsfristen einzuhalten, sofern in besonderen Normen nichts anderes geregelt ist.

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sieht keine anderen Fristen für Verwaltungsverfahren vor, wenn eine Entscheidung zur Genehmigung der beabsichtigten Tätigkeit angefochten wurde. Das heißt, dass eine übergeordnete Verwaltungsbehörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Verwaltungsbeschwerde eine Entscheidung treffen muss. In dringenden Fällen kann der Antragsteller oder Beschwerdeführer die Verwaltungseinrichtung um eine sofortige Entscheidung ersuchen. Die Behörde kann diese Frist in begründeten Fällen auf höchstens vier Monate verlängern. Wenn der Klärung des Sachverhalts objektive Hindernisse im Wege stehen, kann die Frist bis auf ein Jahr verlängert werden. Die Fristverlängerung durch die übergeordnete Behörde kann vor Gericht angefochten werden.

Wenn sich die Entscheidung der übergeordneten Behörde verzögert, sind keine unmittelbaren Sanktionen gegen die Behörde möglich. Jedoch kann dann ein Rechtsbehelf in der Hauptsache unverzüglich beim Verwaltungsgericht eingelegt werden, ohne eine schriftliche Antwort der Verwaltungsbehörde abwarten zu müssen.

Für Verhandlungen vor Gericht gibt es keine Fristen. Die Rechtssachen werden je nach Arbeitsbelastung des jeweiligen Gerichts bearbeitet. Für Umweltangelegenheiten und insbesondere UVP-Angelegenheiten gelten keine Ausnahmen, und sie werden der Reihenfolge nach überprüft. Über vorläufigen Rechtsschutz wird entsprechend der Dringlichkeit entschieden, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang eines ordnungsgemäßen Antrags beim Gericht.

11) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für diesen Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Wenn bei einer übergeordneten Verwaltungseinrichtung oder dem Verwaltungsgericht Widerspruch eingelegt wird, hat dies für die angefochtene Entscheidung grundsätzlich eine aufschiebende Wirkung. Es ist also untersagt, mit dem geplanten Vorhaben oder mit Bauarbeiten zu beginnen oder auf der Grundlage der angefochtenen Entscheidung eine neue Entscheidung zu erlassen. Hier sieht das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keinerlei Ausnahmen vor. Wenn eine Person mit dem (nunmehr aufgeschobenen) geplanten Vorhaben beginnen möchte, hat sie das Recht, beim Gericht ein beschleunigtes Verfahren im Hinblick auf die operative Wirkung der Entscheidung zu beantragen. Das Gericht entscheidet über den vorläufigen Rechtsschutz unter Berücksichtigung sowohl der Rechtmäßigkeit der Entscheidung (auf beschleunigte Weise und unbeschadet seines abschließenden Urteils) als auch der möglichen Schädigung der Interessen Beteiligter, einschließlich Umweltinteressen.[36] Die Verfahrensbeteiligten können in jeder Verfahrensphase vorläufigen Rechtsschutz beantragen, wenn sie diesen für dringlich erachten; dies gilt auch für Verfahren vor Rechtsmittelinstanzen und vor dem Kassationsgericht. Dabei gelten keine formalen Fristen. Die Wahrnehmung des Rechts, vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen, hat an sich keine nachteiligen Folgen, auch nicht im privatrechtlichen Bereich. Der Antragsteller kann also nicht für finanzielle Verluste haftbar gemacht werden, die einer anderen Person durch die Entscheidung des Gerichts entstehen.

Der Verfahrensbeteiligte, der einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellt, hat eine Sicherheit in der gesetzlich festgelegten Höhe von 15 EUR an die Staatskasse zu leisten. Eine natürliche Person kann beim Gericht die vollständige oder teilweise Befreiung von der Sicherheitsleistung beantragen. Die Sicherheitsleistung wird zurückerstattet, wenn dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben wird.

1.8.2 Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie)/Richtlinie über Industrieemissionen (IED) – Bestimmungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/35/EG

1) Länderspezifische Bestimmungen der Richtlinie über Industrieemissionen (IED) betreffend den Zugang zu Gerichten

Die Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen für umweltbelastende Tätigkeiten oder für wesentliche Änderungen der Genehmigungsauflagen für solche umweltbelastenden Tätigkeiten werden durch das Link öffnet neues FensterGesetz über Umweltverschmutzung und die gemäß diesem Gesetz erlassenen Kabinettsverordnungen geregelt.

Die Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen für umweltbelastende Tätigkeiten werden unabhängig von der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) geregelt und durchgeführt. Ist eine UVP für die beabsichtigten umweltbelastenden Tätigkeiten erforderlich, muss der Betreiber selbst das UVP-Verfahren einleiten und die Ergebnisse der UVP der für die Erteilung von Verschmutzungsgenehmigungen zuständigen Verwaltungsbehörde, d. h. dem Link öffnet neues Fensterstaatlichen Umweltdienst, übermitteln. Sowohl das UVP-Verfahren als auch die Entscheidungsprozesse im Hinblick auf die Erteilung von Umweltgenehmigungen umfassen Anforderungen zur Information und zur Beteiligung der Öffentlichkeit.

Das Gesetz über Umweltverschmutzung regelt die Veröffentlichung von Informationen über beabsichtigte umweltbelastende Tätigkeiten (eingeleitete Verfahren), die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsprozessen und die Veröffentlichung von Informationen über erteilte Genehmigungen. Die Informationen sind auf der Website des Link öffnet neues Fensterstaatlichen Umweltdienstes öffentlich zugänglich.

2) Vorschriften über die Klagebefugnis: In welchen Phasen können Entscheidungen angefochten werden (von NRO, ausländischen NRO, Privatpersonen)? Ist die rechtskräftige Entscheidung anfechtbar?

Das Gesetz über Umweltverschmutzung enthält Vorschriften für die Anfechtung von Verwaltungsentscheidungen und die Einlegung eines Rechtsbehelfs beim Verwaltungsgericht. Nach diesen Vorschriften können Personen Entscheidungen über Genehmigungen der Kategorie A oder B für umweltbelastende Tätigkeiten oder Entscheidungen zur Änderung der Genehmigungsauflagen für umweltbelastende Tätigkeiten anfechten. Sie können eine Beschwerde einreichen, wenn das Recht auf Öffentlichkeitsbeteiligung und das Recht auf Umweltinformationen missachtet wurden. Bei möglichen erheblichen negativen Auswirkungen können sie die Genehmigungsauflagen während der gesamten Geltungsdauer der Genehmigung anfechten. Gegen die rechtskräftige Verwaltungsentscheidung kann ein Rechtsbehelf beim Verwaltungsgericht eingelegt werden.

In Umweltangelegenheiten steht die Popularklage (ein Recht auf Zugang zu Gerichten im öffentlichen Interesse) zur Verfügung; dies umfasst auch sektorspezifische Vorschriften für die Erteilung von Verschmutzungsgenehmigungen, sofern in bestimmten Fällen keine anderweitige Regelung vorgesehen ist. Das bedeutet, dass Personen Zugang zu Verwaltungsbehörden und Gerichten haben, um nicht nur ihre eigenen individuellen Interessen, sondern auch allgemeine Umweltinteressen zu schützen. Nach dem Umweltschutzgesetz und der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs werden diese Rechte sowohl natürlichen als auch juristischen Personen und selbst Interessengruppen (nicht eingetragenen Personenvereinigungen) zuerkannt. Juristische Personen können alle Arten von Nichtregierungsorganisationen, kommerzielle Einrichtungen und selbst politische Parteien umfassen. In Bezug auf das Recht von Nichtregierungsorganisationen, sich an ein Gericht zu wenden, existieren keine besonderen Voraussetzungen.

Für die Anfechtung von Entscheidungen über Genehmigungen der Kategorie A oder B zur Durchführung umweltbelastender Tätigkeiten, für die Einreichung einer Beschwerde, wenn das Recht auf Öffentlichkeitsbeteiligung und das Recht auf Umweltinformationen missachtet wurden, oder für die Anfechtung der Genehmigungsauflagen während der gesamten Geltungsdauer der Genehmigung muss kein spezieller Verstoß festgestellt werden. Das bedeutet, dass sich die Anfechtung auf öffentliche Interessen im Bereich des Umweltschutzes gründen kann.

3) Vorschriften über die Klagebefugnis und den Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Screening (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Das Genehmigungsverfahren für umweltbelastende Tätigkeiten umfasst keine Screening-Entscheidungsphase, da es sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung um ein gesondertes Verfahren handelt.

4) Vorschriften über die Klagebefugnis in Bezug auf Scoping (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Das Genehmigungsverfahren für umweltbelastende Tätigkeiten umfasst keine Scoping-Entscheidungsphase, da es sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung um ein gesondertes Verfahren handelt.

5) In welcher (welchen) Phase(n) kann die Öffentlichkeit Verwaltungsentscheidungen, die Umweltprojekte zum Gegenstand haben, anfechten? Gibt es eine Frist für die Anfechtung von Entscheidungen?

Das Gesetz über Umweltverschmutzung enthält Vorschriften für die Anfechtung von Verwaltungsentscheidungen bei einer funktional übergeordneten Verwaltungsbehörde (dem nationalen Umweltaufsichtsamt) und die Einlegung eines Rechtsbehelfs beim Verwaltungsgericht.

Gemäß diesen Vorschriften können Personen während des Genehmigungsverfahrens eine Beschwerde einreichen, wenn das Recht auf Öffentlichkeitsbeteiligung und das Recht auf Umweltinformationen missachtet wurden. Hierbei handelt es sich um eine unmittelbare Maßnahme, um Fehler im Zusammenhang mit der Beteiligung der Öffentlichkeit oder der Verbreitung von Informationen auszuräumen.

Personen können rechtskräftige Entscheidungen über Genehmigungen der Kategorie A oder B für umweltbelastende Tätigkeiten oder Entscheidungen zur Änderung der Genehmigungsauflagen für umweltbelastende Tätigkeiten anfechten. In diesem Fall muss innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Entscheidung eine Beschwerde bei einer funktional übergeordneten Verwaltungsbehörde (dem nationalen Umweltaufsichtsamt) eingereicht werden.

Es gibt einen besonderen Mechanismus, der eine Anfechtung der Genehmigungsauflagen auch über die im Zusammenhang mit Verschmutzungsgenehmigungen zur Verfügung stehenden regulären Rechtsbehelfe hinaus ermöglicht. Werden mit der Genehmigung umweltbelastende Tätigkeiten gestattet, die erhebliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben oder die festgelegten Umweltqualitätsziele erheblich beeinträchtigen können, ist eine Anfechtung der Genehmigungsauflagen während der gesamten Geltungsdauer der Genehmigung möglich.

Ist eine Person mit der Entscheidung der übergeordneten Verwaltungsbehörde nicht einverstanden, kann sie die Entscheidung innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht anfechten.

6) Kann die Öffentlichkeit die rechtskräftige Genehmigung anfechten?

Ja, siehe Abschnitt 1.8.2.5.

7) Umfang der gerichtlichen Überprüfung – Kontrolle der materiellrechtlichen/verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit. Kann das Gericht von Amts wegen tätig werden? Können Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden?

Das Gericht überprüft sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit einer Verschmutzungsgenehmigung:

  1. Wurden in Bezug auf die betroffenen und die an Umweltfragen interessierten Personen die grundlegenden Verfahrensvorschriften eingehalten, unter besonderer Berücksichtigung des Zugangs zu Umweltinformationen und des Rechts auf Beteiligung an Entscheidungsprozessen, und wurde ihnen dabei die Möglichkeit eingeräumt, Informationen vorzubringen sowie Einschätzungen und Vorschläge zu äußern, und hat die Verwaltungsbehörde diese Einschätzungen und Vorschläge mit der gebotenen Ernsthaftigkeit gewürdigt?
  2. Wurde das Genehmigungsverfahren in einer Weise durchgeführt, die hinreichend Möglichkeiten bot, alle relevanten Informationen für die Bewertung der beabsichtigten umweltbelastenden Tätigkeit und der einzuhaltenden Auflagen zusammenzutragen?
  3. Beruhte die rechtskräftige Entscheidung zur Erteilung der Genehmigung auf sachlich richtigen Erkenntnissen und sind die in ihr aufgeführten Begründungen ausreichend und plausibel? Als Beweis zur Klärung wissenschaftlicher und technischer Fragen können Sachverständigengutachten dienen.

In Verwaltungssachen ist das Gericht sowohl für Sach- als auch für Rechtsfragen uneingeschränkt zuständig. Das bedeutet, dass das Gericht jede sachliche oder rechtliche Frage überprüfen kann. Es steht dem Gericht frei, die Tatsachen, mit denen die Erteilung der Genehmigung begründet wurde, zu verifizieren, beispielsweise kann das Gericht Angaben über die vorgesehene industrielle Tätigkeit, die Beschaffenheit der Anlagen sowie Daten zur aktuellen Umweltsituation auf ihre Richtigkeit prüfen. Das Gericht kann nicht anstelle der Verwaltungseinrichtung über die Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens befinden oder dazu eigene Erklärungen abgeben. Es kann jedoch sachliche und logische Fehler aufdecken, die tatsächlich oder möglicherweise zu einer falschen rechtskräftigen Entscheidung geführt haben. Solche Feststellungen können zur Aufhebung der rechtskräftigen Genehmigung der beabsichtigten Tätigkeit führen.

In Umweltsachen, die von einem Antragsteller auf der Grundlage einer Popularklage (zur Verteidigung öffentlicher Interessen im Bereich des Umweltschutzes) eingereicht wurden, hat der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil von 2018 den Umfang einer gerichtlichen Überprüfung begrenzt. Der Gerichtshof stellte fest, dass bei der Beurteilung einer Beschwerde im Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung (Baugenehmigung) nur daraufhin zu überprüfen ist, ob eine Gefahr für die Umwelt oder ein möglicher Verstoß gegen Umweltrecht besteht, die mit dem strittigen Bauvorhaben unmittelbar in Zusammenhang stehen könnten. Nicht zu überprüfen sind irgendwelche Fakten oder Rechtswidrigkeiten, auf die sich der Kläger unter Umständen beruft.[37] Aus dieser Feststellung des Obersten Gerichtshofs lässt sich schließen, dass die Überprüfung von Beschwerden, die sich auf eine umweltbezogene Ausnahmeklausel stützen, auf die Frage begrenzt werden kann, ob ein Verstoß gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften vorliegt. Dieser Ansatz bezieht sich sowohl auf verfahrensrechtliche als auch auf materiellrechtliche Fragen.

Es sei darauf hingewiesen, dass die Phase der Umweltgenehmigung als eigenständiges Verfahren und nicht als integraler Bestandteil der UVP und einer damit verbundenen rechtskräftigen Entscheidung – die Annahme eines Bauvorhabens – angesehen wird. Wenn also kein Prozess über die Auswirkungen eines im Rahmen der UVP bewerteten Projekts angestrengt oder ein Prozess verloren wurde, wird das Projekt während eines Rechtsstreits über die Umweltgenehmigung (der in der Regel nach der Errichtung einer Anlage, eines Werks, eines landwirtschaftlichen Betriebs oder eines anderen Bauwerks stattfindet) nicht erneut geprüft. Entsprechend der jüngsten Praxis des Verwaltungsgerichts würde dies auch für die Phase der Baugenehmigung gelten, wenn eine gerichtliche Entscheidung in Bezug auf die Entscheidung der zuständigen Behörde über die Genehmigung eines Bauvorhabens im Anschluss an das UVP-Verfahren ergangen ist.[38]

Das Verwaltungsverfahren folgt dem Untersuchungsgrundsatz, d. h., das Gericht kann von Amts wegen Beweise erheben (einschließlich Sachverständigengutachten) und einschlägige rechtliche Erwägungen vornehmen. Es obliegt jedoch dem Kläger, die angefochtene Verwaltungsentscheidung zu benennen und ihre Anfechtung zu begründen. Das Verwaltungsgericht untersucht den Streitfall strikt innerhalb des vom Kläger festgesetzten Rahmens. Das Gericht ist nicht befugt, die Klage abzuändern oder Entscheidungen zu prüfen, denen der Kläger nicht von sich aus in schriftlicher Form widersprochen hat.

8) In welcher Phase ist eine Anfechtung möglich?

Generell überprüft das Verwaltungsgericht rechtskräftige Entscheidungen eines jeglichen Verfahrens. Das bedeutet, dass alle mutmaßlichen verfahrensrechtlichen oder materiellrechtlichen Rechtsverstöße im Rahmen des Verfahrens im Zusammenhang mit der betreffenden rechtskräftigen Entscheidung überprüft werden. Da es sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) um ein gesondertes Verfahren handelt, dem eine gesonderte rechtskräftige Genehmigung folgt, umfasst die Überprüfung der rechtskräftigen Entscheidung im Zusammenhang mit der integrierten Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung oder Industrieemissionen (Genehmigung) keine Überprüfung der UVP und der mit ihr verbundenen Entscheidung.

Wie bereits in Abschnitt 1.8.2.5 erläutert, sehen die sektorspezifischen Vorschriften in Bezug auf Genehmigungsverfahren für umweltbelastende Tätigkeiten jedoch auch die Möglichkeit vor, die Genehmigungsauflagen während der gesamten Geltungsdauer der Genehmigung anzufechten und anschließend einen Rechtsbehelf bei Gericht einzulegen. Die Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs bei einer übergeordneten Verwaltungsbehörde und bei einem Gericht ist zulässig, wenn mit der Genehmigung umweltbelastende Tätigkeiten gestattet werden, die erhebliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben oder die festgelegten Umweltqualitätsziele usw. erheblich beeinträchtigen können.

9) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Zuvor muss eine vorgerichtliche Beschwerde beim nationalen Umweltaufsichtsamt eingelegt werden.

10) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Die Teilnahme an einer öffentlichen Konsultation ist keine Voraussetzung für die Erhebung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht.[39]

11) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Der Grundsatz der Verfahrensgerechtigkeit wird als allgemeiner Rechtsgrundsatz und als Voraussetzung für ein faires Verfahren anerkannt. Er wird u. a. als einer der allgemeinen Grundsätze genannt, die nach der Verwaltungsprozessordnung in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten angewandt werden. Wie in Artikel 14.1 der Verwaltungsprozessordnung erläutert, sind eine Verwaltungsbehörde und das Gericht, die Entscheidungen erlassen, unparteiisch und müssen jedem Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit geben, seine Meinung zu äußern und Beweismittel vorzulegen.

12) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Wie in anderen Bereichen des Verwaltungsrechts müssen Verwaltungsbehörden die gesetzlich festgelegten Entscheidungsfristen einhalten, d. h. generell einen Monat.

Das Gesetz über Umweltverschmutzung sieht keine anderen Fristen vor. Im Falle einer Verwaltungsbeschwerde gegen eine Verschmutzungsgenehmigung muss eine übergeordnete Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde treffen. In dringenden Fällen kann der Antragsteller oder Beschwerdeführer die Verwaltungseinrichtung um eine sofortige Entscheidung ersuchen. Nach der Verwaltungsprozessordnung kann die Behörde in begründeten Fällen diese Frist auf höchstens vier Monate verlängern. Wenn der Klärung des Sachverhalts objektive Hindernisse im Wege stehen, kann die Frist bis auf ein Jahr verlängert werden. Die Fristverlängerung durch die übergeordnete Behörde kann vor Gericht angefochten werden.

Wenn sich die Entscheidung der übergeordneten Behörde verzögert, sind keine unmittelbaren Sanktionen gegen die Behörde möglich. Jedoch kann dann ein Rechtsbehelf in der Hauptsache unverzüglich beim Verwaltungsgericht eingelegt werden, ohne eine schriftliche Antwort der Verwaltungsbehörde abwarten zu müssen.

Für Verhandlungen vor Gericht gibt es keine Fristen. Die Rechtssachen werden je nach Arbeitsbelastung des jeweiligen Gerichts bearbeitet. Für Umweltangelegenheiten gelten keine Ausnahmen, sie werden der Reihenfolge nach überprüft. Über vorläufigen Rechtsschutz wird entsprechend der Dringlichkeit entschieden, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang eines ordnungsgemäßen Antrags beim Gericht.

13) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für diesen Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Wenn bei einer übergeordneten Verwaltungseinrichtung oder dem Verwaltungsgericht Widerspruch eingelegt wird, hat dies für die angefochtene Entscheidung grundsätzlich eine aufschiebende Wirkung. Es ist also untersagt, mit dem geplanten Vorhaben oder mit Bauarbeiten zu beginnen oder auf der Grundlage der angefochtenen Entscheidung eine neue Entscheidung zu erlassen.

Das Gesetz über Umweltverschmutzung sieht vor, dass das nationale Umweltaufsichtsamt beschließen kann, die Wirkung der Genehmigung nicht auszusetzen, wenn die Aussetzung erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt haben könnte.

Außerdem gibt es eine Ausnahme für umweltbelastende Tätigkeiten, die eine Genehmigung der Kategorie A oder B erfordern. Nach dem Gesetz über Umweltverschmutzung kann jede Person jederzeit während der Geltungsdauer der betreffenden Genehmigung Widerspruch gegen die mit dieser Genehmigung verbundenen Auflagen einlegen. Diese Art des Widerspruchs ist zulässig, wenn die umweltbelastende Tätigkeit erhebliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben oder die im Umweltrecht festgelegten Umweltqualitätsziele oder andere Anforderungen normativer Akte erheblich beeinträchtigen kann. In einem solchen Fall hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung für die Genehmigung.

Was die aufschiebende Wirkung eines bei Gericht eingelegten Rechtsbehelfs anbelangt, sieht das Gesetz über Umweltverschmutzung vor, dass der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung für die Entscheidung einer übergeordneten Behörde, d. h. des nationalen Umweltaufsichtsamts, hat.

Personen, die gegen eine Genehmigung einen Rechtsbehelf einlegen, können das Gericht ersuchen, die operative Wirkung der Entscheidung auszusetzen, wenn keine aufschiebende Wirkung eingetreten ist. Dagegen kann der Betreiber beim Gericht vorläufigen Rechtsschutz beantragen, wenn durch die Entscheidung der übergeordneten Verwaltungsbehörde die Durchführung der Tätigkeit nicht oder nicht in vollem Umfang gestattet wurde. Das Gericht entscheidet dann über den vorläufigen Rechtsschutz unter Berücksichtigung sowohl der Rechtmäßigkeit der Entscheidung (auf beschleunigte Weise und unbeschadet seines abschließenden Urteils) als auch der möglichen Schädigung der Interessen Beteiligter, einschließlich Umweltinteressen.

Die Verfahrensbeteiligten können in jeder Verfahrensphase vorläufigen Rechtsschutz beantragen, wenn sie diesen für dringlich erachten; dies gilt auch für Verfahren vor Rechtsmittelinstanzen und vor dem Kassationsgericht. Dabei gelten keine formalen Fristen. Die Wahrnehmung des Rechts, vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen, hat an sich keine nachteiligen Folgen, auch nicht im privatrechtlichen Bereich. Der Antragsteller kann also nicht für finanzielle Verluste haftbar gemacht werden, die einer anderen Person durch die Entscheidung des Gerichts entstehen.

Der Verfahrensbeteiligte, der einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellt, hat eine Sicherheit in der gesetzlich festgelegten Höhe von 15 EUR an die Staatskasse zu leisten. Eine natürliche Person kann beim Gericht die vollständige oder teilweise Befreiung von der Sicherheitsleistung beantragen. Die Sicherheitsleistung wird zurückerstattet, wenn dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben wird.

14) Werden der Öffentlichkeit Informationen über den Zugang zu Gerichten in strukturierter und zugänglicher Weise bereitgestellt?

Die Website des nationalen Umweltaufsichtsamts enthält Link öffnet neues Fensterallgemeine Informationen über das Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen für umweltbelastende Tätigkeiten sowie detaillierte Link öffnet neues FensterInformationen über alle erteilten Genehmigungen der Kategorie A und B.

Das Link öffnet neues Fensterlettische Gerichtsportal bietet Informationen über verwaltungsrechtliche und zivilrechtliche Streitsachen sowie über Strafverfahren.

Eine kostenlose Online-Datenbank mit nationalen Rechtsvorschriften ist Link öffnet neues Fensterhier verfügbar.

1.8.3 Umwelthaftung[40]

Länderspezifische Rechtsvorschriften betreffend die Anwendung von Artikel 12 und 13 der Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG

1) Welche Voraussetzungen müssen natürliche oder juristische Personen (einschließlich der im Umweltbereich tätigen NRO) erfüllen, um die von der zuständigen Behörde im Bereich der Umweltsanierung getroffene Entscheidung von einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen Stelle gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Umwelthaftungsrichtlinie überprüfen zu lassen?

Ist eine Person der Auffassung, dass durch eine andere natürliche oder juristische Person ein Umweltschaden verursacht wird oder ein solcher Schaden unmittelbar droht, kann sie wie folgt vorgehen:

  1. Wenn die betreffende Handlung, die einen Umweltschaden oder eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens verursacht, im Einklang mit einer Verwaltungsentscheidung erfolgt, dann kann diese Entscheidung vor einer übergeordneten Verwaltungseinrichtung und im Anschluss daran vor einem Verwaltungsgericht angefochten werden.
  2. Alternativ hat die Person auch die Möglichkeit, sich an eine für den Umweltschutz zuständige Verwaltungseinrichtung zu wenden, die befugt ist, die Schädigung der Umwelt durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden. Weigert sich die zuständige Verwaltungsbehörde einzuschreiten, kann ihre Entscheidung oder Unterlassung vor einer übergeordneten Verwaltungsbehörde und im Anschluss daran vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. In diesem Fall kann die Person das Gericht ersuchen, die zuständige Verwaltungsbehörde zu verpflichten, eine Entscheidung zum Schutz der Umwelt zu treffen.[41] Wenn jemand beispielsweise ohne vorherige Genehmigung in einem Naturschutzgebiet rechtswidrig eine Straße gebaut hat, dann kann bei der zuständigen Verwaltungsbehörde beantragt werden, den Verantwortlichen anzuweisen, diese Straße zurückzubauen, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen und für die Wiedergutmachung von Schäden an der Umwelt aufzukommen.

Beschwerden können sowohl in schriftlicher als auch in mündlicher Form bei der Verwaltungsbehörde eingereicht werden. Mündlich vorgetragene Beschwerden werden von dem zuständigen Verwaltungsbeamten unverzüglich niedergeschrieben. Wenn sie mit einer elektronischen Unterschrift versehen sind, können schriftliche Beschwerden oder Widersprüche auch per E-Mail übermittelt werden.

Ist die betreffende Person mit der Entscheidung oder Unterlassung der zuständigen Einrichtung nicht einverstanden, kann sie bei einer übergeordneten Verwaltungsbehörde Widerspruch einlegen. Im Allgemeinen können die Entscheidungen der regionalen Umweltbehörden vor einer übergeordneten Verwaltungsbehörde, d. h. dem nationalen Umweltaufsichtsamt, angefochten werden. Der Widerspruch ist bei der Verwaltungsbehörde einzureichen, die die Entscheidung, welche Gegenstand der Beschwerde ist, ursprünglich getroffen hat (oder dazu verpflichtet gewesen wäre). Dieser Antrag wird anschließend zur Prüfung an eine übergeordnete Behörde weitergeleitet. Eine Klage vor dem Verwaltungsgericht ist nur möglich, wenn zuvor Widerspruch bei einer übergeordneten Verwaltungsbehörde eingelegt wurde.

Wenn eine Klage vor dem Verwaltungsgericht unter Verweis auf Umweltinteressen erfolgt, dann genügt dies für ihre Zulassung (weitere Informationen zur Klagebefugnis finden sich in Abschnitt 1.4.1). Der Widerspruch mitsamt allen verfügbaren Beweismitteln ist schriftlich beim Bezirksverwaltungsgericht einzureichen.

2) Welche Frist gilt für die Einlegung von Rechtsmitteln?

Es gelten die allgemeinen Fristen, d. h. einen Monat für verwaltungsbehördliche und gerichtliche Rechtsbehelfe.

3) Gibt es Anforderungen an die Bemerkungen, die der Aufforderung zum Tätigwerden gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Umwelthaftungsrichtlinie beigefügt sind, und wenn ja, welche?

Nach Artikel 30 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes sollte der Antrag oder die Beschwerde möglichst genaue Angaben zu den mutmaßlichen Umweltschäden enthalten.

4) Gibt es spezifische Anforderungen an die „Plausibilität“ für den Nachweis, dass Umweltschäden aufgetreten sind, und wenn ja, welche?

Es gibt keine speziellen rechtlichen Anforderungen an die „Plausibilität“ der Vorwürfe. Alle Beweise und Daten ermöglichen eine bessere Untersuchung des Sachverhalts.

5) Muss die zuständige Behörde bei der Mitteilung ihrer Entscheidung an die berechtigten natürlichen oder juristischen Personen (einschließlich der im Umweltbereich tätigen berechtigten NRO) eine bestimmte Form oder bestimmte Fristen beachten? Falls ja, welche?

Es gelten die allgemeinen Fristen für die Beantwortung von Verwaltungsbeschwerden, d. h. ein Monat. Die zuständige Behörde muss jedoch gemäß Artikel 30 Absatz 3 des Umweltschutzgesetzes so schnell wie möglich antworten oder entsprechende Maßnahmen ergreifen.

6) Gewährt der Mitgliedstaat eine Erweiterung des Rechts, die zuständige Behörde im Fall einer unmittelbaren Gefahr von Umweltschäden zum Tätigwerden aufzufordern?

Das Umweltschutzgesetz sieht vor, dass sowohl bei eingetretenen Umweltschäden als auch bei einer unmittelbaren Gefahr von Umweltschäden ein Antrag bei einer zuständigen Verwaltungsbehörde gestellt oder ein Rechtsbehelf bei einem Gericht eingelegt werden kann.

7) Welche sind die vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden?

Die staatliche Aufsicht im Bereich des Umweltschutzes und der Nutzung natürlicher Ressourcen obliegt dem staatlichen Umweltdienst. Er nimmt seine Aufgaben durch sieben regionale Umweltbehörden und das Strahlenschutzzentrum wahr. Die Entscheidungen des staatlichen Umweltdienstes können bei einer funktional übergeordneten Verwaltungsbehörde, d. h. dem nationalen Umweltaufsichtsamt, angefochten werden.

Andere Verwaltungsbehörden sind im Rahmen ihres Tätigkeitsbereichs zuständig. Beispielsweise sind die Kommunalverwaltungen in der Regel für Baugenehmigungen zuständig, d. h., sie sind die zuständige Behörde, wenn jemand mutmaßliche Umweltschäden anzeigen will, die durch Baugenehmigungen verursacht werden.

Der staatliche Pflanzenschutzdienst ist die einzige zuständige Behörde, die Tätigkeiten kontrolliert, die unter Anhang III der Umwelthaftungsrichtlinie fallen:

„Die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Verarbeitung, das Abfüllen, die Freisetzung in die Umwelt und die innerbetriebliche Beförderung von … Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln“ (Anhang III Absatz 7 Buchstabe c).

8) Verlangt der Mitgliedstaat, dass das Verwaltungsverfahren vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens ausgeschöpft wird?

Eine vorgerichtliche Verwaltungsbeschwerde ist zwingend erforderlich, wenn es außer dem Ministerkabinett eine übergeordnete Verwaltungsbehörde gibt.

1.8.4 Grenzüberschreitende Verfahrensvorschriften in Umweltverfahren

1) Gibt es Vorschriften für die Einbeziehung anderer Länder? In welcher Phase des Verfahrens besteht die Möglichkeit, Umweltentscheidungen anzufechten?

Nach dem Gesetz über die rechtsprechende Gewalt sind alle Menschen vor dem Gesetz und vor den Gerichten gleich. Rechtssachen werden ohne Ansehen von Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, Wohnsitz oder anderen Merkmalen der Beteiligten verhandelt. Das bedeutet, dass Verwaltungsbehörden und Gerichte für alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Wohnsitz die gleichen Vorschriften anwenden.

Angesichts der grenzüberschreitenden Auswirkungen einiger Umweltentscheidungen und bestimmter sich auf die Umwelt auswirkender Tätigkeiten sieht das Umweltrecht proaktive Maßnahmen vor, die darauf abzielen, ausländische Staaten und ausländische Bürgerinnen und Bürger einzubeziehen. Lettland ist Mitglied des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Übereinkommen), und die entsprechenden Verpflichtungen sind im Umweltrecht verankert.

Im Rahmen des UVP-Verfahrens werden andere Länder über eine geplante Tätigkeit unterrichtet, wenn in der Screening-Entscheidung mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen festgestellt wurden. Die Mitteilung erfolgt, bevor die geplante Tätigkeit in Lettland öffentlich bekannt gemacht wird. Im Anschluss an das Mitteilungsverfahren erhalten ausländische Bürgerinnen und Bürger sowie andere Einrichtungen die Möglichkeit, ihre Stellungnahmen abzugeben, wenn die jeweilige Regierung ihre Absicht bekundet hat, sich an der Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen. Alle Verfahren werden mit Unterstützung des Außenministeriums zwischen den zuständigen Behörden der beteiligten Länder koordiniert. Die zuständigen Behörden der jeweiligen Länder werden während der UVP konsultiert. Die Verwaltungsbehörde, die über die rechtskräftige Genehmigung entscheidet, muss die eingegangenen Stellungnahmen ausländischer Bürgerinnen und Bürger und Einrichtungen sowie die Ergebnisse der interinstitutionellen Konsultation berücksichtigen.

Das Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen für umweltbelastende Tätigkeiten umfasst ebenfalls eine spezifische Regelung über grenzüberschreitende Auswirkungen umweltbelastender Tätigkeiten. Lassen die Angaben im Genehmigungsantrag den Schluss zu, dass das geplante Vorhaben grenzüberschreitende Auswirkungen zur Folge haben wird, oder ersucht das betreffende Land um Informationen über die geplante Tätigkeit, muss der Betreiber der zuständigen Verwaltungsbehörde einen übersetzten Antrag und die erforderlichen Informationen über die Tätigkeit übermitteln. Die zuständige Verwaltungsbehörde leitet diese Unterlagen anschließend an das betroffene Land weiter. Die Entscheidung, eine Beteiligung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der geplanten Tätigkeit einzuleiten, obliegt dann dem betroffenen Land. Die Stellungnahmen der zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit der anderen Länder müssen von der zuständigen Verwaltungsbehörde, die über die Erteilung der Genehmigung entscheidet, berücksichtigt werden. Die zuständige Behörde des betroffenen Landes wird außerdem über erteilte Genehmigungen unterrichtet.

Die sektorspezifischen Vorschriften enthalten keine spezifischen Bestimmungen für die Anfechtung von Umweltentscheidungen oder die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen Umweltentscheidungen, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben. Es gelten die allgemeinen Vorschriften für die Anfechtung von Entscheidungen und die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen Entscheidungen.

2) Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“?

Das Umweltrecht unterscheidet nicht zwischen der lettischen Öffentlichkeit und der Öffentlichkeit eines anderen Landes. Es kann der Schluss gezogen werden, dass in beiden Fällen derselbe weitgefasste Begriff der Popularklage (siehe Abschnitt 1.4.1) gilt. Das heißt, dass Personen Zugang zu Verwaltungsbehörden und zu Gerichten haben, um allgemeine Umweltinteressen zu schützen. Diese Rechte werden sowohl natürlichen als auch juristischen Personen und selbst Interessengruppen (nicht eingetragenen Personenvereinigungen) zuerkannt. Juristische Personen können alle Arten von Nichtregierungsorganisationen, kommerzielle Einrichtungen und selbst politische Parteien umfassen. Bislang gibt es diesbezüglich keine bestätigende Rechtsprechung.

3) Sind NRO des betroffenen Landes klagebefugt? Wann und vor welchem Gericht sollten sie ihre Rechtsmittel einlegen? Welche Verfahrensunterstützung können sie in Anspruch nehmen (Prozesskostenhilfe, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, einstweilige Anordnungen, Pro-Bono-Beistand)?

Jeder, einschließlich NRO, hat die gleiche Befugnis, sich in Umweltangelegenheiten an Verwaltungsbehörden und Gerichte zu wenden.

Es gelten die allgemeinen Vorschriften für verwaltungsbehördliche und gerichtliche Rechtsbehelfe (siehe die Abschnitte 1.7.1.1 und 1.7.1.5).

Nach der zwingend erforderlichen vorgerichtlichen Beschwerde bei einer übergeordneten Verwaltungsbehörde können Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht einlegt werden.

Pro-Bono-Beistand ist nur möglich, wenn die NRO einen solchen Beistand von sich aus organisiert hat. Kanzleien und Rechtsanwälte können individuell kontaktiert werden.

Das Link öffnet neues FensterBüro von Transparency International in Lettland Delna bietet rechtlichen Beistand für Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf Bauvorhaben und Flächennutzung an. Delna übernimmt Fälle, die von öffentlicher Bedeutung sind, d. h., wenn erhebliche Umweltschäden drohen oder verursacht werden oder wenn der Fall als Präzedenzfall dienen könnte, der zur Verbesserung der Rechtslage oder der Rechtspraxis beitragen kann.

Ausländische NRO haben Anspruch auf dieselben Verfahrensgarantien wie andere Beteiligte in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, einschließlich eines vorläufigen Rechtsschutzes (siehe Abschnitt 1.7.2).

4) Sind natürliche Personen des betroffenen Landes klagebefugt? Welche Verfahrensunterstützung können sie in Anspruch nehmen (Prozesskostenhilfe, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, einstweilige Anordnungen, Pro-Bono-Beistand)?

Natürliche Personen des betroffenen Landes können nach denselben Bestimmungen wie natürliche Personen mit Wohnsitz in Lettland eine Verwaltungsentscheidung bei einer übergeordneten Verwaltungsbehörde anfechten und einen Rechtsbehelf bei Gericht einlegen.

Für natürliche Personen gelten dieselben Verfahrensvorschriften wie für NRO (siehe Abschnitt 1.8.4.3).

Darüber hinaus gibt es für natürliche Personen Möglichkeiten der Prozesskostenhilfe, obwohl keine Rechtsprechung zur Gewährung von Prozesskostenhilfe für ausländische Personen in Umweltangelegenheiten bekannt ist. Allgemein kann eine natürliche Person, die eine Verwaltungsentscheidung bei einer übergeordneten Verwaltungsbehörde anficht, die Verwaltungsbehörde ersuchen, die Zahlung des Honorars an ihren Vertreter zu übernehmen. Wenn die Verwaltungsbehörde feststellt, dass sich die Person, an die die Entscheidung gerichtet ist (dies gilt ausschließlich für natürliche Personen) in einer schwierigen finanziellen Lage befindet und die betreffende Verwaltungssache kompliziert ist, dann kann sie entscheiden, dass ein rechtlicher Vertreter dieser Person innerhalb des vorgeschriebenen Rahmens aus dem Haushalt der Behörde bezahlt wird.

Legt eine natürliche Person bei einem Verwaltungsgericht Widerspruch gegen eine Verwaltungsentscheidung ein, kann sie folgende Arten von Unterstützung beantragen:

  1. eine Herabsetzung der staatlichen Gebühr oder eine Befreiung davon; in diesem Fall berücksichtigt das Gericht die finanzielle Lage der Person,
  2. Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Lasten des Staates; das Gericht kann unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der betreffenden Person über die Gewährung einer Entschädigung entscheiden; die Prozesskostenhilfe wird von der Gerichtsverwaltung gewährt (Zuweisung eines bestimmten Prozesskostenhilfeanbieters, Festlegung des Umfangs und der Art der zu gewährenden Prozesskostenhilfe, Zahlung der Vergütung).

5) In welcher Phase werden die Informationen der betroffenen Öffentlichkeit (einschließlich der oben genannten Parteien) zur Verfügung gestellt?

Im Rahmen des UVP-Verfahrens werden andere Länder über eine geplante Tätigkeit unterrichtet, wenn in der Screening-Entscheidung mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen festgestellt wurden. Die Mitteilung erfolgt, bevor die geplante Tätigkeit in Lettland öffentlich bekannt gemacht wird. Im Anschluss an das Mitteilungsverfahren erhalten ausländische Bürgerinnen und Bürger sowie andere Einrichtungen die Möglichkeit, ihre Stellungnahmen abzugeben, wenn die jeweilige Regierung ihre Absicht bekundet hat, sich an der Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen. Die Verwaltungsbehörde, die über die rechtskräftige Genehmigung entscheidet, muss die eingegangenen Stellungnahmen ausländischer Bürgerinnen und Bürger und Einrichtungen berücksichtigen.

Lassen während Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen für umweltbelastende Tätigkeiten die Angaben im Genehmigungsantrag den Schluss zu, dass das geplante Vorhaben grenzüberschreitende Auswirkungen zur Folge haben wird, oder ersucht das betreffende Land um Informationen über die geplante Tätigkeit, muss der Betreiber der zuständigen Verwaltungsbehörde einen übersetzten Antrag und die erforderlichen Informationen über die Tätigkeit übermitteln. Die zuständige Verwaltungsbehörde leitet diese Unterlagen anschließend an das betroffene Land weiter. Die zuständige Behörde des betroffenen Landes muss mindestens zwei Monate vor der rechtskräftigen Entscheidung unterrichtet werden. Die Entscheidung, eine Beteiligung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der geplanten Tätigkeit einzuleiten, obliegt dann dem betroffenen Land. Die eingegangenen Stellungnahmen der zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit der anderen Länder müssen von der zuständigen Verwaltungsbehörde, die über die Erteilung der Genehmigung entscheidet, berücksichtigt werden.

6) Welche Fristen gelten für die Beteiligung der Öffentlichkeit, einschließlich des Zugangs zu den Gerichten?

Nur das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung enthält besondere Bestimmungen über die Dauer der Beteiligung der Öffentlichkeit in anderen betroffenen Ländern. Die Frist für die Abgabe von Stellungnahmen sollte mindestens 30 Tage ab dem Tag betragen, an dem die Mitteilung an die zuständige Behörde des betroffenen Landes erfolgte.

Wenn ausländische Personen und NRO an verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfen beteiligt sind, müssen sie dieselben Fristen für die Einreichung von Beschwerden und die Einlegung eines Rechtsbehelfs einhalten; diese betragen üblicherweise einen Monat ab Zustellung der Entscheidung an den Adressaten. Ausführlichere Informationen finden sich in Abschnitt 1.7.1.5.

7) Wie werden den Parteien Informationen über den Zugang zu den Gerichten zur Verfügung gestellt?

Alle schriftlichen Verwaltungsentscheidungen und Gerichtsentscheidungen oder Gerichtsurteile müssen genaue Angaben dazu enthalten, wie Rechtsbehelfe bei einer übergeordneten Verwaltungsbehörde oder einem Gericht eingelegt werden können.

Die Website des nationalen Umweltaufsichtsamts enthält Link öffnet neues Fensterallgemeine Informationen über das Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen für umweltbelastende Tätigkeiten sowie detaillierte Link öffnet neues FensterInformationen über alle erteilten Genehmigungen der Kategorie A und B.

Das Link öffnet neues Fensterlettische Gerichtsportal bietet Informationen über verwaltungsrechtliche und zivilrechtliche Streitsachen sowie über Strafverfahren.

Eine kostenlose Online-Datenbank mit nationalen Rechtsvorschriften ist Link öffnet neues Fensterhier verfügbar.

8) Stehen ausländischen Beteiligten Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung? Welche Vorschriften gelten?

Es gibt keine Vorschriften, die für ausländische Beteiligte an Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren spezielle Übersetzungs- und Dolmetschleistungen vorsehen.

Sowohl in verwaltungsbehördlichen Beschwerdeverfahren als auch in gerichtlichen Rechtsmittelverfahren ist Lettisch die Amtssprache. Die Verwaltungsbehörden akzeptieren Dokumente in lettischer Sprache; ausgenommen davon sind Dokumente, die aus dem Ausland erhalten werden. In allen anderen Fällen müssen fremdsprachige Dokumente ins Lettische übersetzt werden, damit sie den Verwaltungsbehörden vorgelegt werden können. Bei Notfällen (Polizei, medizinische Notfälle usw.) können sich Personen in einer Fremdsprache an die Behörden wenden.

Die Amtssprache des Gerichts ist Lettisch, und alle Unterlagen sind in lettischer Sprache einzureichen. Generell haben juristische Personen keinen Anspruch auf von der öffentlichen Hand bezahlte Gerichtsdolmetscher. Allerdings kann das Gericht nach eigenem Ermessen auch juristischen Personen einen Dolmetscher zur Verfügung stellen.

9) Gibt es sonstige einschlägige Vorschriften?



[1] Siehe: Verfassungsgericht Lettlands, Urteil vom 29.11.2007, Rechtssache Nr. 2007-10-0102, Rn. 75.2; Urteil vom 17.1.2008, Rechtssache Nr. 2007-11-03, Rn. 12, in dem das Übereinkommen von Aarhus bei der Beurteilung der Klagebefugnis von Umwelt-NRO direkt angewandt wurde.

[2] Zum Beispiel Oberster Gerichtshof, Entscheidung vom 31.3.2010, Rechtssache Nr. SKA-325/2010 (A42938509), in der der Begriff „jede Person“ auf eine politische Partei angewandt wird.

[3] Siehe: Artikel 9 Absatz 4 des Umweltschutzgesetzes, wonach „jede Person“ berechtigt ist und die Vorlage von „begründeten Informationen“ vorgeschrieben ist.

[4] Siehe hierzu folgenden Präzedenzfall: lettisches Verfassungsgericht, Urteil vom 19.12.2017, Rechtssache Nr. 2017-02-03, gegen die Verordnung des Ministerkabinetts zur Erhöhung des zulässigen Lärmpegels, die nach Auffassung des Verfassungsgerichts gegen das Recht auf eine gesunde und intakte Umwelt verstößt.

[5] Verfassungsgericht, Urteil vom 19.12.2017, Rechtssache Nr. 2017-02-03, Rn. 16. Darüber hinaus wird nach dem Verfassungsgericht (siehe Urteil vom 14.2.2003, Rechtssache Nr. 2002-14-04, Rn. 1; Urteil vom 8.2.2007, Rechtssache Nr. 2006-09-03, Rn. 11) das in Artikel 115 der Verfassung verankerte Recht auf eine intakte Umwelt durch andere normative Rechtsakte eingehend geregelt. Dementsprechend kann eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit zu einer Überprüfung der Vereinbarkeit angefochtener Rechtsnormen mit in anderen normativen Rechtsakten wie dem Umweltschutzgesetz, dem Gesetz über Schutzgebiete usw. enthaltenen wesentlichen Bestimmungen sowie mit den Grundsätzen des Umweltrechts führen. Siehe z. B. Verfassungsgericht, Urteil vom 8.2.2007, Rechtssache Nr. 2006-09-03, Rn. 11, für einen Verweis auf das Gesetz über Schutzgebiete und eine Beschränkung der Errichtung von Gebäuden innerhalb von Schutzgebieten im Bereich von Seen.

[6] Verfassungsgericht, Urteil vom 17.1.2008, Rechtssache Nr. 2007-11-03, Rn. 10 und 11.

[7] Verfassungsgericht, Urteil vom 17.1.2008, Rechtssache Nr. 2007-11-03, Rn. 10.

[8] Verfassungsgericht, Urteil vom 19.12.2017, Rechtssache Nr. 2017-02-03, Rn. 16.

[9] Verfassungsgericht, Urteile vom 5.11.2004, Rechtssache Nr. 2004-04-01, Rn. 8.2.

[10] Oberster Gerichtshof, Urteil vom 5.3.2015, Rechtssache Nr. SKA-22/2015.

[11] Siehe Artikel 4 zu den Bedingungen für eine zwingend erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung und Artikel 3.2 über die Anforderungen an ein Screening-Verfahren.

[12] In diesen Fällen ist die „zuständige Behörde“ das nationale Umweltaufsichtsamt. Weitere Informationen finden sich unter: Link öffnet neues Fensterhttp://www.vpvb.gov.lv/lv.

[13] Hierbei handelt sich um die Durchführungsvorschriften der ehemaligen Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und jetzigen Richtlinie über Industrieemissionen, die sich auf diese Tätigkeiten beziehen, sowie die Verordnung über Treibhausgasemissionen.

[14] Oberster Gerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2016, Rechtssache Nr. SKA-824/2016 (A420241114).

[15] Oberster Gerichtshof, Entscheidung vom 31.3.2010, Rechtssache Nr. SKA-325/2010 (A42938509).

[16] Oberster Gerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2016, Rechtssache Nr. SKA-824/2016 (A420241114).

[17] Oberster Gerichtshof, Entscheidung vom 18.6.2015, Rechtssache Nr. SKA-912/2015 (A420237615).

[18] Oberster Gerichtshof, Entscheidung vom 18.6.2015, Rechtssache Nr. SKA-912/2015 (A420237615).

[19] Oberster Gerichtshof, Entscheidung vom 18.6.2015, Rechtssache Nr. SKA-912/2015 (A420237615).

[20] Oberster Gerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2016, Rechtssache Nr. SKA-824/2016 (A420241114), in gemeinsamer Sitzung aller Richter (Plenum) gefasst.

[21] Oberster Gerichtshof, Urteil vom 7.5.2018, Rechtssache Nr. SKA-356/2018 (A420168915).

[22] Verfassungsgericht, Urteil vom 29.11.2007, Rechtssache Nr. 2007-10-0102, Rn. 75.2 und Urteil vom 17.1.2008, Rechtssache Nr. 2007-11-03, Rn. 12, in denen das Übereinkommen von Aarhus bei der Beurteilung der Klagebefugnis von Umwelt-NRO direkt angewandt wurde.

[23] Unter Berücksichtigung des in Artikel 3 Absatz 8 des Übereinkommens von Aarhus verankerten Grundsatzes legt die Verwaltungsprozessordnung die Norm fest, die den Schutz von Antragstellern bei der Ausübung ihrer Rechte, einschließlich der Verfahrensrechte im Umweltbereich, zum Ziel hat (siehe Artikel 4 Absatz 4 der Verwaltungsprozessordnung).

[24] Oberster Gerichtshof, Entscheidung vom 25.3.2019, Rechtssache Nr. SKA-796/2019 (A420358914), die auch auf das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 27.6.2018 in der Rechtssache Nr. SKA-306/2018 (A4201811715) verweist.

[25] Hierbei handelt es sich um eine ungefähre Angabe unter Berücksichtigung der Situation im Jahr 2020. Es gibt keine genauen Fristen für die Überprüfung einer Sache; die Dauer hängt hauptsächlich von der Komplexität der Sache und der Arbeitsbelastung des Gerichts ab.

[26] Oberster Gerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2016, Rechtssache Nr. SKA-824/2016 (A420241114).

[27] Oberster Gerichtshof, Entscheidung vom 18.6.2015, Rechtssache Nr. SKA-912/2015 (A420237615).

[28] Oberster Gerichtshof, Entscheidung vom 18.6.2015, Rechtssache Nr. SKA-912/2015 (A420237615).

[29] Oberster Gerichtshof, Entscheidung vom 18.6.2015, Rechtssache Nr. SKA-912/2015 (A420237615).

[30] Oberster Gerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2016, Rechtssache Nr. SKA-824/2016 (A420241114), in gemeinsamer Sitzung aller Richter (Plenum) gefasst.

[31] Informationen siehe unter Link öffnet neues Fensterhttps://www.vraa.gov.lv/lv/latvijas-vides-aizsardzibas-fonds.

[32] Informationen siehe unter Link öffnet neues FensterProjektinitiative zur Unterstützung von NRO.

[33] Oberster Gerichtshof, Urteil in der Rechtssache Nr. SKA-139/2012.

[34] Oberster Gerichtshof, Entscheidung vom 25.3.2019, Rechtssache Nr. SKA-796/2019 (A420358914), die auch auf das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 27.6.2018 in der Rechtssache Nr. SKA-306/2018 (A4201811715) verweist.

[35] Oberster Gerichtshof, Urteil vom 28.5.2020, Rechtssache Nr. SKA-163/2020 (A420144516), Rn. 9.

[36] Zum Beispiel Oberster Gerichtshof, Entscheidung vom 30.9.2013, Rechtssache Nr. SKA-984/13 (A420374412), in der u. a. auch Umweltinteressen (Bedrohung für die Umwelt) berücksichtigt wurden.

[37] Oberster Gerichtshof, Entscheidung vom 25.3.2019, Rechtssache Nr. SKA-796/2019 (A420358914), die auch auf das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 27.6.2018 in der Rechtssache Nr. SKA-306/2018 (A4201811715) verweist.

[38] Urteil des Regionalverwaltungsgerichts vom 26.6.2018 in der Rechtssache Nr. A420358914, bestätigt durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 25.3.2019 in der Rechtssache Nr. SKA-796/2019 (A420358914), Rn. 5.

[39] Oberster Gerichtshof, Urteil vom 28.5.2020, Rechtssache Nr. SKA-163/2020 (A420144516), Rn. 9.

[40] Siehe auch Rechtssache C-529/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union.

[41] Bezirksverwaltungsgericht, Urteil vom 1.7.2014, Rechtssache Nr. A42689508. Die Sache wurde von einer NRO eingeleitet, die die zuständige Behörde ersuchte, einen Verwaltungsakt zu erlassen, um sicherzustellen, dass illegal abgelagerte Abfälle beseitigt werden. Das Gericht bestätigte den Antrag sowie das Recht der NRO, ein entsprechendes Tätigwerden zu beantragen.

Letzte Aktualisierung: 18/12/2023

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Zugang zu Gerichten außerhalb des Anwendungsbereichs der UVP-Richtlinie, der IVU-Richtlinie, der IED (Richtlinie über Industrieemissionen), der Richtlinie über den Zugang zu Informationen und der Umwelthaftungsrichtlinie

1.1 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des EU-Umweltrechts, aber nicht in den Anwendungsbereich der UVP- und der Richtlinie über Industrieemissionen fallen[1]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung oder ihren Inhalt a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Verwaltungsentscheidungen im Umweltbereich, die nicht in den Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie[2] und der Richtlinie über Industrieemissionen[3] fallen, unterliegen den im Link öffnet neues FensterVerwaltungsprozessrecht festgelegten allgemeinen Vorschriften für Verwaltungsverfahren, es sei denn, besondere sektorspezifische Vorschriften sehen eine andere Regelung vor.

Was die Klagebefugnis betrifft, so findet wie in anderen Bereichen des Umweltrechts die Popularklage Anwendung. Das bedeutet, dass Personen Zugang zu Verwaltungsbehörden und Gerichten haben, um nicht nur ihre eigenen individuellen Interessen, sondern auch allgemeine Umweltinteressen zu schützen. Nach dem Umweltschutzgesetz und der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs werden diese Rechte sowohl natürlichen als auch juristischen Personen und selbst Interessengruppen (nicht eingetragenen Personenvereinigungen) zuerkannt. Juristische Personen können alle Arten von Nichtregierungsorganisationen, kommerzielle Einrichtungen und selbst politische Parteien umfassen. In Bezug auf das Recht von Nichtregierungsorganisationen, sich an ein Gericht zu wenden, existieren keine besonderen Voraussetzungen. Die einzige Voraussetzung für die Klagebefugnis ist ein echtes Umweltinteresse (weitere Informationen zur Klagebefugnis siehe Abschnitt 1.4.1).

Ist eine Person mit einer Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich der zuständigen Verwaltungsbehörde nicht einverstanden, kann sie innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Entscheidung bei einer übergeordneten Verwaltungsbehörde Beschwerde einlegen. Die Verfahren und Fristen für die Beschwerde müssen in der Verwaltungsentscheidung angegeben sein; andernfalls stehen dem Adressaten der Entscheidung längere Fristen (ein Jahr) zur Einlegung einer Beschwerde zu. Eine Verwaltungsentscheidung tritt zum Zeitpunkt ihrer Zustellung an den Adressaten in Kraft, es sei denn, in der Entscheidung ist etwas anderes festgelegt bzw. nach dem Gesetz gilt eine andere Regelung. Das Zustellungsgesetz enthält detaillierte Vorschriften für die unterschiedliche Benachrichtigung des Adressaten (per Post, E-Mail usw.) sowie Vorschriften darüber, wann ein Schriftstück als zugestellt gilt.

Personen, die nicht die unmittelbaren Adressaten der Verwaltungsentscheidung sind, deren Rechte oder rechtliche Interessen aber durch diese Entscheidung berührt werden, können die Entscheidung innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Tag, an dem sie davon Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Entscheidung anfechten.

Für Baugenehmigungen gibt es wichtige Sonderregelungen. Nach Artikel 15 Absatz 4 des Baugesetzes tritt eine Entscheidung über eine Baugenehmigung ab dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie dem Adressaten zugestellt wurde. Ab diesem Zeitpunkt beginnt auch die Frist für die Anfechtung der Baugenehmigung durch andere Personen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt diese Dritten von der Genehmigung Kenntnis erlangt haben. Nur wenn die verbindlichen Vorschriften über Informationsmaßnahmen nicht ordnungsgemäß eingehalten wurden, können sich Dritte auf die Fristen ab dem Zeitpunkt berufen, zu dem sie von der Erteilung der Genehmigung Kenntnis erlangt haben. Informationsmaßnahmen umfassen u. a. die Veröffentlichung der Entscheidung in einem Link öffnet neues FensterBauinformationssystem. Außerdem gelten bestimmte Vorschriften für Informationsmaßnahmen im Hinblick auf öffentliche Debatten und Anträge zur Änderung der ursprünglich vorgeschlagenen Gebäudeplanung. In durch Kabinettsverordnungen geregelten Fällen obliegt es dem Bauinitiator, auf dem jeweiligen Grundstück ein Schild über das Bauvorhaben aufzustellen und den Eigentümern von Grundstücken, die an das jeweilige Baugrundstück angrenzen, Informationen zur Verfügung stellen.

Die allgemeine Frist für die Anfechtung einer Verwaltungsentscheidung einer übergeordneten Verwaltungsbehörde vor dem Verwaltungsgericht beträgt einen Monat. Hat die übergeordnete Verwaltungsbehörde das Verfahren für die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht klar dargelegt, verlängert sich die Frist auf ein Jahr. Wenn die übergeordnete Verwaltungsbehörde keine Entscheidung erlassen hat, nachdem Beschwerde gegen eine Entscheidung oder eine Unterlassung einer untergeordneten Verwaltungsbehörde eingelegt wurde, so kann der Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres, nachdem er sich an die übergeordnete Verwaltungsbehörde gewandt hat, einen Rechtsbehelf beim Verwaltungsgericht einlegen.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Eine übergeordnete Verwaltungsbehörde ist berechtigt, die angefochtene Verwaltungsentscheidung umfassend zu überprüfen, einschließlich der Wirksamkeit der Entscheidung unter Ausübung einer ermessensmäßigen Verwaltungsbefugnis. Die einzige Ausnahme besteht in den Fällen, in denen eine übergeordnete Verwaltungsbehörde eine Kontrolle in einer Form ausübt, die die Überprüfung der Rechtmäßigkeit umfasst, aber nicht das Recht beinhaltet, Ermessensentscheidungen im Hinblick auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.

Das Gericht überprüft die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsentscheidungen unter verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Gesichtspunkten:

  1. Wurden in Bezug auf die betroffenen und die an Umweltfragen interessierten Personen die grundlegenden Verfahrensvorschriften eingehalten, unter besonderer Berücksichtigung des Zugangs zu Umweltinformationen und des Rechts auf Beteiligung an Entscheidungsprozessen, und wurde ihnen dabei die Möglichkeit eingeräumt, Informationen vorzubringen sowie Einschätzungen und Vorschläge zu äußern, und hat die Einrichtung diese Einschätzungen und Vorschläge mit der gebotenen Ernsthaftigkeit gewürdigt?
  2. Wurde das Verwaltungsverfahren in einer Weise durchgeführt, die hinreichend Möglichkeiten bot, alle relevanten Informationen zusammenzutragen?
  3. Beruhte die Entscheidung auf sachlich richtigen Erkenntnissen und sind die in ihr aufgeführten Begründungen ausreichend und plausibel? Als Beweis zur Klärung wissenschaftlicher und technischer Fragen können Sachverständigengutachten dienen.

In Verwaltungssachen ist das Gericht sowohl für Sach- als auch für Rechtsfragen uneingeschränkt zuständig. Das bedeutet, dass das Gericht jede sachliche oder rechtliche Frage überprüfen kann. Eine Ausnahme ist nur dann vorgesehen, wenn die Verwaltungsbehörde über einen Ermessensspielraum verfügt (z. B. wenn die Behörde über die Art und die Höhe der Strafe entscheidet), wenn sie einen gewissen Spielraum bei der fachlichen Würdigung von Tatsachen hat (z. B. die Auswertung von Prüfungsergebnissen) oder wenn sie eine Risikobewertung durchführt. Dennoch muss das Gericht prüfen, ob alle relevanten Tatsachen berücksichtigt wurden und ob die Verwaltungsbehörde alle rechtlichen Erwägungen ordnungsgemäß vorgenommen hat. Fehlt es dem Gericht an technischen oder wissenschaftlichen Kenntnissen, kann zur Würdigung der Tatsachen ein kriminaltechnisches Gutachten herangezogen werden.

Das Gericht kann die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde nicht ersetzen oder selbst eine Entscheidung erlassen. Es kann jedoch sachliche und logische Fehler aufdecken, die tatsächlich oder möglicherweise zu einer falschen rechtskräftigen Entscheidung geführt haben, und unrechtmäßige Entscheidungen aufheben. Außerdem kann das Gericht der jeweiligen Verwaltungsbehörde die Verpflichtung auferlegen, eine Entscheidung zu erlassen, die einen bestimmten rechtsbegründenden Teil oder Hinweise auf bestimmte zu berücksichtigende Erwägungen enthält. Des Weiteren kann das Gericht der jeweiligen Verwaltungsbehörde die Verpflichtung auferlegen, bestimmte konkrete Maßnahmen durchzuführen oder laufende Tätigkeiten und Maßnahmen einzustellen.

In Umweltsachen, die von einem Antragsteller auf der Grundlage einer Popularklage (zur Verteidigung öffentlicher Interessen im Bereich des Umweltschutzes) eingereicht wurden, hat der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil von 2018 den Umfang einer gerichtlichen Überprüfung begrenzt. Der Gerichtshof stellte fest, dass bei der Beurteilung einer Beschwerde im Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung (Baugenehmigung) nur daraufhin zu überprüfen ist, ob eine Gefahr für die Umwelt oder ein möglicher Verstoß gegen Umweltrecht besteht, die mit dem strittigen Bauvorhaben unmittelbar in Zusammenhang stehen könnten. Nicht zu überprüfen sind irgendwelche Fakten oder Rechtswidrigkeiten, auf die sich der Kläger unter Umständen beruft.[4] Aus dieser Feststellung des Obersten Gerichtshofs lässt sich schließen, dass die Überprüfung von Beschwerden, die sich auf eine umweltbezogene Ausnahmeklausel stützen, auf die Frage begrenzt werden kann, ob ein Verstoß gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften vorliegt. Dieser Ansatz bezieht sich sowohl auf verfahrensrechtliche als auch auf materiellrechtliche Fragen.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Allgemein ist es nicht möglich, Verwaltungsentscheidungen der ersten Ebene unmittelbar vor Gericht anzufechten. In der Regel müssen Verwaltungsakte, konkrete Maßnahmen oder Unterlassungen bei einer übergeordneten Verwaltungsbehörde angefochten werden; hierbei handelt es sich um eine zwingend vorgeschriebene vorgerichtliche Phase. Ausnahmen sind nur möglich, wenn es keine übergeordnete Behörde gibt oder wenn die übergeordnete Behörde das Ministerkabinett ist. In diesem Fall steht es einer Person frei, Beschwerde gegen die Entscheidung bei der betreffenden Verwaltungsbehörde einzulegen oder sich direkt an das Verwaltungsgericht zu wenden.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Die Teilnahme an einer öffentlichen Konsultation ist keine Voraussetzung für die Erhebung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht.[5]

5) Gibt es Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind?

Wie in Abschnitt 2.1.2 erläutert, kann von einer vollständigen Überprüfung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsbehörde über einen Ermessensspielraum verfügt (z. B. wenn die Behörde über die Art und die Höhe der Strafe entscheidet), wenn sie einen gewissen Spielraum bei der fachlichen Würdigung von Tatsachen hat (z. B. die Auswertung von Prüfungsergebnissen) oder wenn sie eine Risikobewertung durchführt. Dennoch muss das Gericht prüfen, ob alle relevanten Tatsachen berücksichtigt wurden und ob die Verwaltungsbehörde alle rechtlichen Erwägungen ordnungsgemäß vorgenommen hat, soweit Umweltinteressen betroffen sind.

6) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Der Grundsatz der Verfahrensgerechtigkeit wird als allgemeiner Rechtsgrundsatz und als Voraussetzung für ein faires Verfahren anerkannt. Er wird u. a. als einer der allgemeinen Grundsätze genannt, die nach der Verwaltungsprozessordnung in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten angewandt werden. Wie in Artikel 14.1 der Verwaltungsprozessordnung erläutert, sind eine Verwaltungsbehörde und das Gericht, die Entscheidungen erlassen, unparteiisch und müssen jedem Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit geben, seine Meinung zu äußern und Beweismittel vorzulegen.

7) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Wie in anderen Bereichen des Verwaltungsrechts müssen Verwaltungsbehörden die gesetzlich festgelegten Entscheidungsfristen einhalten, d. h. generell einen Monat. Sektorspezifische Vorschriften können besondere Bestimmungen enthalten.

Im Falle einer Verwaltungsbeschwerde gegen eine Entscheidung im Umweltbereich muss eine übergeordnete Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde treffen. In dringenden Fällen kann der Antragsteller oder Beschwerdeführer die Verwaltungseinrichtung um eine sofortige Entscheidung ersuchen. Nach der Verwaltungsprozessordnung kann die Behörde in begründeten Fällen diese Frist auf höchstens vier Monate verlängern. Wenn der Klärung des Sachverhalts objektive Hindernisse im Wege stehen, kann die Frist bis auf ein Jahr verlängert werden. Die Fristverlängerung durch die übergeordnete Behörde kann vor Gericht angefochten werden.

Wenn sich die Entscheidung der übergeordneten Behörde verzögert, sind keine unmittelbaren Sanktionen gegen die Behörde möglich. Jedoch kann dann ein Rechtsbehelf in der Hauptsache unverzüglich beim Verwaltungsgericht eingelegt werden, ohne eine schriftliche Antwort der Verwaltungsbehörde abwarten zu müssen.

Für Verhandlungen vor Gericht gibt es keine Fristen. Die Rechtssachen werden je nach Arbeitsbelastung des jeweiligen Gerichts bearbeitet. Für Umweltangelegenheiten gelten keine Ausnahmen, sie werden der Reihenfolge nach überprüft. Über vorläufigen Rechtsschutz wird entsprechend der Dringlichkeit entschieden, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang eines ordnungsgemäßen Antrags beim Gericht.

8) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Wenn bei einer übergeordneten Verwaltungseinrichtung oder dem Verwaltungsgericht Widerspruch gegen eine Verwaltungsentscheidung eingelegt wird, hat dies für die angefochtene Entscheidung grundsätzlich eine aufschiebende Wirkung. Es ist also untersagt, mit dem geplanten Vorhaben oder mit Bauarbeiten zu beginnen oder auf der Grundlage der angefochtenen Entscheidung eine neue Entscheidung zu erlassen.

Dieselbe allgemeine Regelung gilt für die Einlegung eines Rechtsbehelfs bei einem Gericht (ausführlichere Erläuterungen zur aufschiebenden Wirkung und zu entsprechenden Ausnahmen siehe Abschnitt 1.7.2).

Personen, die gegen eine Verwaltungsentscheidung einen Rechtsbehelf einlegen, können das Gericht ersuchen, die operative Wirkung der Entscheidung auszusetzen, wenn keine aufschiebende Wirkung eingetreten ist. Dagegen kann der Adressat der Entscheidung (beispielsweise eine Person, die eine umweltgefährdende Tätigkeit ausübt) beim Gericht vorläufigen Rechtsschutz beantragen, wenn durch die Entscheidung der übergeordneten Verwaltungsbehörde die Durchführung der Tätigkeit nicht oder nicht in vollem Umfang gestattet wurde. Das Gericht entscheidet dann über den vorläufigen Rechtsschutz unter Berücksichtigung sowohl der Rechtmäßigkeit der Entscheidung (auf beschleunigte Weise und unbeschadet seines abschließenden Urteils) als auch der möglichen Schädigung der Interessen Beteiligter, einschließlich Umweltinteressen.

Die Verfahrensbeteiligten können in jeder Verfahrensphase vorläufigen Rechtsschutz beantragen, wenn sie diesen für dringlich erachten; dies gilt auch für Verfahren vor Rechtsmittelinstanzen und vor dem Kassationsgericht. Dabei gelten keine formalen Fristen. Die Wahrnehmung des Rechts, vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen, hat an sich keine nachteiligen Folgen, auch nicht im privatrechtlichen Bereich. Der Antragsteller kann also nicht für finanzielle Verluste haftbar gemacht werden, die einer anderen Person durch die Entscheidung des Gerichts entstehen.

Der Verfahrensbeteiligte, der einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellt, hat eine Sicherheit in der gesetzlich festgelegten Höhe von 15 EUR an die Staatskasse zu leisten. Eine natürliche Person kann beim Gericht die vollständige oder teilweise Befreiung von der Sicherheitsleistung beantragen. Die Sicherheitsleistung wird zurückerstattet, wenn dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben wird.

9) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Es gelten die allgemeinen Regeln für Verwaltungsbeschwerdeverfahren.

Für Verwaltungsverfahren in Verwaltungseinrichtungen fallen keine Gebühren an.

Wenn eine Person Rechtsmittel bei einem Verwaltungsgericht einlegt, muss sie hingegen mit staatlichen Gebühren rechnen.

Bei Einlegung eines Rechtsmittels beim erstinstanzlichen Verwaltungsgericht zahlt der Kläger eine staatliche Gebühr in Höhe von 30 EUR. Die staatliche Gebühr für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen das erstinstanzliche Urteil beträgt 60 EUR. Die Sicherheitsleistung für die Einlegung einer Kassationsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof beträgt 70 EUR. Für die Beantragung von vorläufigem Rechtsschutz oder für die Einreichung von Anschlussbeschwerden gegen Verfahrensentscheidungen sind 15 EUR als Sicherheit zu leisten. Die Sicherheitsleistung für erneut zu überprüfende Angelegenheiten im Zusammenhang mit sich neu ergebenen Fakten beträgt 15 EUR.

Die Höhe der staatlichen Gebühr ist für alle Arten von Verwaltungssachen gleich. Je nach finanzieller Lage einer natürlichen Person kann das Gericht die Gebühr herabsetzen oder den Gebührenpflichtigen davon befreien.

Weitere Gebühren oder Sicherheitsleistungen sind in der Verwaltungsprozessordnung nicht vorgesehen.

Sowohl in Verwaltungs- als auch in Gerichtsverfahren muss der Antragsteller für folgende Kosten selbst aufkommen: Honorar für einen gegebenenfalls selbst hinzugezogenen rechtlichen Vertreter oder Rechtsberater und die Vergütung privater Sachverständiger (wenn ein solcher auf Eigeninitiative des Verfahrensbeteiligten beauftragt wurde). Der Verfahrensbeteiligte trägt auch seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit der Beschaffung oder Vorlage anderer Beweismittel (Kopien, Ersuchen von Einrichtungen usw.), wenn er diese aus Eigeninitiative beschafft hat.

Kosten im Zusammenhang mit einem Rechtsbeistand oder privaten Sachverständigengutachten unterliegen keinen besonderen Vorschriften und hängen in erster Linie von der Marktlage, der Komplexität der Rechtssache oder den von den Sachverständigen untersuchten Umständen ab.

Unter folgenden Voraussetzungen ordnet das Gericht in seinem Urteil eine Rückerstattung der staatlichen Gebühren an: Wenn der Widerspruch gegen eine Entscheidung oder Unterlassung einer Verwaltungseinrichtung ganz oder teilweise erfolgreich ist, weist das Gericht den Beklagten (den Staat oder eine Kommune) an, dem Kläger die staatliche Gebühr zurückzuerstatten. Ist der Widerspruch erfolglos, erfolgt keine solche Erstattung. Derselbe Grundsatz gilt für Sicherheitsleistungen: Der Antragsteller erhält die geleistete Sicherheit zurück, wenn seine Kassationsklage (oder sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, seine Anschlussbeschwerde oder die Einführung neuer Beweismittel) Erfolg hatte.

Andere Kosten sind nicht Gegenstand von Gerichtsentscheidungen über eine Kostenerstattung. Alle anderen Kosten, die den Verfahrensbeteiligten neben staatlichen Gebühren und Sicherheitsleistungen entstehen, werden folglich nicht erstattet. Wenn der Widerspruch gegen eine Verwaltungsentscheidung allerdings Erfolg hatte, kann der Kläger beantragen, dass der Beklagte für sämtliche Schäden infolge der rechtswidrigen Entscheidung aufkommt, worunter auch bereits erfolgte Zahlungen an Rechtsberater oder Sachverständige fallen können.

Dementsprechend ist das gesamte Verfahren auf beiden Ebenen (Behörde und Verwaltungsgericht) im Hinblick auf staatliche Gebühren und andere gesetzlich vorgeschriebene Zahlungen nicht mit hohen Kosten verbunden. Der Grundsatz, einen Antragsteller vor der Zahlung der Kosten der Gegenpartei (Staat oder Kommune) zu bewahren, dient als Garantie dafür, dass keine übermäßig hohen Kosten entstehen.

Die Rechtsvorschriften enthalten keinen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen.

1.2 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Einhaltung der nationalen Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP) zu befolgen sind[6]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Das Link öffnet neues FensterGesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sieht eine strategische Umweltprüfung (SUP) von Planungsdokumenten im Umweltbereich vor, wenn die erwarteten Auswirkungen des vorgeschlagenen Plans auf die Umwelt erheblich sind. Die erwarteten Auswirkungen des Planungsdokuments gelten als erheblich, wenn sie als solche in der Kabinettsverordnung (Verordnung Nr. 157 vom 23.3.2004) aufgeführt sind oder im Einzelfall vom nationalen Umweltaufsichtsamt als erheblich eingestuft werden.

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung enthält Bestimmungen bezüglich der Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsprozess, die Verpflichtung zur Berücksichtigung der geäußerten Standpunkte sowie bezüglich Maßnahmen zur Information über die rechtskräftige Entscheidung. Sektorspezifische Vorschriften (z. B. das Link öffnet neues FensterGesetz über die Raumordnungsplanung) enthalten besondere Vorschriften für Verfahren, in denen endgültige Planungs-, normative oder Verwaltungsentscheidungen auf der Grundlage der Ergebnisse des SUP-Verfahrens getroffen werden.

Die Möglichkeiten, einen endgültigen Plan und eine rechtskräftige Entscheidung anzufechten, die auf der SUP beruhen (oder beruhen sollten), hängen von der Art des Dokuments und dessen Rechtsstatus ab. Generell werden Planungsdokumente ohne individuelle rechtliche Vereinbarung nicht als Verwaltungsakte betrachtet, und es besteht keine Möglichkeit, solche Dokumente vor dem Verwaltungsgericht anzufechten. Planungsdokumente, die in normative Rechtsakte eingebettet sind (Verordnungen, was auch für Raumordnungspläne von Kommunalverwaltungen gilt), können nur vor dem Verfassungsgericht angefochten werden (weitere Informationen siehe Abschnitt 2.5.1 zur Verfassungsbeschwerde).

Nur Entscheidungen, die unmittelbare Rechtsfolgen für einzelne Personen (oder einzelne Sachen) haben, können als Verwaltungsakte angesehen werden, die vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden können. Detaillierte Raumordnungspläne sind die häufigsten Planungsdokumente, die den Rechtsstatus eines allgemeinen Verwaltungsakts haben und als solche die Möglichkeit vorsehen, dagegen beim Verwaltungsgericht einen Rechtsbehelf einzulegen.

Wird der beim Verwaltungsgericht eingelegte Rechtsbehelf zugelassen, gelten die gleichen Vorschriften wie für andere Umweltentscheidungen. Das bedeutet, dass in Bezug auf die Klagebefugnis einer Person die Popularklage (ein Recht auf Zugang zu Gerichten im öffentlichen Interesse) Anwendung findet. Folglich haben Personen Zugang zu Verwaltungsbehörden und Gerichten, um nicht nur ihre eigenen individuellen Interessen, sondern auch allgemeine Umweltinteressen zu schützen.

Für Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gelten dieselben allgemeinen Verfahrensvorschriften wie für andere Arten von Verwaltungssachen (siehe Abschnitt 1.3.2).

Für verwaltungsbehördliche sowie für gerichtliche Rechtsbehelfe gilt eine allgemeine Frist von einem Monat. Die Frist für die Einlegung eines Widerspruchs gegen einen detaillierten Raumordnungsplan der Kommunalverwaltung beträgt einen Monat ab der öffentlichen Bekanntgabe der rechtskräftigen Entscheidung über die Annahme des Plans.

Darüber hinaus gibt es einen besonderen Mechanismus, d. h. eine unmittelbare Maßnahme, um Fehler im Zusammenhang mit der Beteiligung der Öffentlichkeit oder der Verbreitung von Informationen während eines SUP-Verfahrens auszuräumen, unabhängig von der Form der rechtskräftigen Entscheidung (Artikel 26 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung). Während des SUP-Verfahrens kann jede Person bei einer zuständigen Verwaltungsbehörde (dem nationalen Umweltaufsichtsamt) Beschwerde gegen die Person einreichen, die den Plan erstellt, wenn besagte Person das Recht der Öffentlichkeit auf Umweltinformationen oder auf Beteiligung am Entscheidungsprozess missachtet oder verletzt. Ist der Beschwerdeführer mit der Entscheidung der zuständigen Behörde nicht einverstanden, kann er beim Ministerium für Umweltschutz und Regionalentwicklung Beschwerde einlegen.

Die Gerichte wenden Unionsrecht sowie die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union an. Die Verfahrensbeteiligten können bei der Argumentation in ihrer Rechtssache auf Unionsrecht sowie auf die Rechtsprechung des EuGH als auch auf das Völkerrecht (z. B. das Übereinkommen von Aarhus) verweisen. Dem Gericht steht es frei, auch von Amts wegen, soweit es möglich erscheint, das Unionsrecht und die Rechtsprechung des EuGH heranzuziehen. Verfahrensbeteiligte können außerdem beantragen, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten.

Angesichts der Verfügbarkeit der Popularklage und ihrer breiten Anwendung an lettischen Gerichten sowie der weitreichenden Anwendung des Unionsrechts und der Möglichkeit einer eingehenden Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen sieht das lettische Gerichtssystem einen recht wirksamen Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vor. Dennoch könnte die Gesamtdauer von Gerichtsverfahren, insbesondere beim Kassationsgericht, verbessert werden.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Das Verwaltungsgericht, das die Rechtmäßigkeit der auf ein Planungsvorhaben bezogenen angefochtenen rechtskräftigen Verwaltungsentscheidung überprüft, prüft sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit der rechtskräftigen Entscheidung, in die eine strategische Umweltprüfung einbezogen ist:

  1. Wurden in Bezug auf die betroffenen und die an Umweltfragen interessierten Personen die grundlegenden Verfahrensvorschriften eingehalten, unter besonderer Berücksichtigung des Zugangs zu Umweltinformationen und des Rechts auf Beteiligung an Entscheidungsprozessen, und wurde ihnen dabei die Möglichkeit eingeräumt, Informationen vorzubringen sowie Einschätzungen und Vorschläge zu äußern, und hat die Einrichtung diese Einschätzungen und Vorschläge mit der gebotenen Ernsthaftigkeit gewürdigt?
  2. Wurde die SUP in einer Weise durchgeführt, die hinreichend Möglichkeiten bot, alle relevanten Informationen über die möglichen Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Umwelt zusammenzutragen?
  3. Beruhte die rechtskräftige Entscheidung auf sachlich richtigen Erkenntnissen und sind die in ihr aufgeführten Begründungen ausreichend und plausibel?

Ist die Planungsentscheidung in einen normativen Akt eingebettet, dann ist das Verfassungsgericht auch dafür zuständig, sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit des normativen Aktes zu überprüfen.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Verfahren im Zusammenhang mit Raumordnungsplänen.

  1. Artikel 27 des Link öffnet neues FensterGesetzes über die Raumordnungsplanung bezieht sich speziell auf das Verfahren zur Anfechtung von Raumordnungsplänen oder lokalen Plänen der Kommunalverwaltung. Da solche Pläne als kommunale Verordnungen (normative Rechtsakte) angenommen werden, ist in diesem Fall das Verfassungsgericht zuständig. Bevor eine Verfassungsbeschwerde eingelegt werden kann, muss sich eine Person an die zuständige Verwaltungsbehörde, d. h. an das für Raumordnungsplanung zuständige Ministerium (derzeit das Ministerium für Umweltschutz und Regionalentwicklung), wenden. Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der betreffenden Verordnung eingelegt werden. Nach dieser verwaltungsbehördlichen vorgerichtlichen Phase kann eine Verfassungsbeschwerde (d. h. eine Beschwerde beim Verfassungsgericht) im Hinblick auf die Vereinbarkeit kommunaler Verordnungen mit Normen höherer Rechtskraft eingelegt werden. Eine Verfassungsbeschwerde muss beim Verfassungsgericht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der betreffenden Verordnung eingelegt werden (Artikel 19.3 Absatz 2 des Verfassungsgerichtsgesetzes).
  2. Detaillierte Raumordnungspläne werden gemäß Artikel 30 des Gesetzes über die Raumordnungsplanung als Verwaltungsakte angenommen. In diesem Fall kann der jeweilige detaillierte Plan vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Da es keine übergeordnete Verwaltungsbehörde der Kommunalverwaltung gibt, muss eine Beschwerde beim Bezirksverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Frist für die Einlegung einer Beschwerde beträgt einen Monat, nachdem die Kommunalverwaltung die Bekanntmachung über die Annahme des Plans veröffentlicht hat. Eine beim Verwaltungsgericht eingelegte Beschwerde setzt die Wirkung des detaillierten Plans aus, diese kann jedoch durch vorläufigen Rechtsschutz wiederhergestellt werden.

Für Verfahren zur Anfechtung angenommener Pläne gelten dieselben Verfahren wie bei der Anfechtung anderer normativer Akte. Eine Person kann normative Akte (mit Ausnahme von Raumordnungsplänen und lokalen Plänen) vor dem Verfassungsgericht anfechten. Ausführliche Informationen zum Verfahren finden sich in Abschnitt 2.5.1.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Dies ist keine Voraussetzung für eine Klage vor dem Verwaltungsgericht.[7] In Bezug auf eine Verfassungsbeschwerde ist darauf hinzuweisen, dass das Verfassungsgericht eigene Kriterien für die Klagebefugnis festgelegt hat, u. a. die Voraussetzung der Beteiligung an einem Planungsverfahren (ausführliche Informationen siehe Abschnitt 2.5.1).

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Im Falle detaillierter Pläne: Eine beim Verwaltungsgericht eingelegte Beschwerde setzt die Wirkung des detaillierten Plans aus, diese kann jedoch durch vorläufigen Rechtsschutz wiederhergestellt werden (Artikel 30 des Gesetzes über die Raumordnungsplanung). Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann in jeder Verfahrensphase gestellt werden; dies gilt auch für Verfahren vor Rechtsmittelinstanzen und vor dem Kassationsgericht. Dabei gelten keine formalen Fristen.

Im Falle von als normative Rechtsakte angenommenen Planungsdokumenten.

  1. Bei Raumordnungsplänen und lokalen Plänen entscheidet das zuständige Ministerium, bei dem Verwaltungsbeschwerden eingehen (siehe Abschnitt 2.2.3 Buchstabe a), darüber, den Plan entsprechend den eingegangenen Beschwerden ganz oder teilweise in Kraft zu setzen. Wenn die Beschwerden weiterhin als unbegründet erachtet werden, wird der Plan wieder in Kraft gesetzt (Artikel 27 des Gesetzes über die Raumordnungsplanung).
  2. Für Verfahren vor dem Verfassungsgericht gibt es keinen vorläufigen Rechtsschutz; dies gilt für jeden vor dem Verfassungsgericht angefochtenen Plan (normativen Akt).

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Es gelten die allgemeinen Regeln für Verwaltungsbeschwerdeverfahren.

Für Verwaltungsverfahren in Verwaltungseinrichtungen fallen keine Gebühren an.

Wenn eine Person Rechtsmittel bei einem Verwaltungsgericht einlegt, muss sie hingegen mit staatlichen Gebühren rechnen.

Bei Einlegung eines Rechtsmittels beim erstinstanzlichen Verwaltungsgericht zahlt der Kläger eine staatliche Gebühr in Höhe von 30 EUR. Die staatliche Gebühr für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen das erstinstanzliche Urteil beträgt 60 EUR. Die Sicherheitsleistung für die Einlegung einer Kassationsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof beträgt 70 EUR. Für die Beantragung von vorläufigem Rechtsschutz oder für die Einreichung von Anschlussbeschwerden gegen Verfahrensentscheidungen sind 15 EUR als Sicherheit zu leisten. Die Sicherheitsleistung für erneut zu überprüfende Angelegenheiten im Zusammenhang mit sich neu ergebenen Fakten beträgt 15 EUR.

Die Höhe der staatlichen Gebühr ist für alle Arten von Verwaltungssachen gleich. Je nach finanzieller Lage einer natürlichen Person kann das Gericht die Gebühr herabsetzen oder den Gebührenpflichtigen davon befreien.

Weitere Gebühren oder Sicherheitsleistungen sind in der Verwaltungsprozessordnung nicht vorgesehen.

Sowohl in Verwaltungs- als auch in Gerichtsverfahren muss der Antragsteller für folgende Kosten selbst aufkommen: Honorar für einen gegebenenfalls selbst hinzugezogenen rechtlichen Vertreter oder Rechtsberater und die Vergütung privater Sachverständiger (wenn ein solcher auf Eigeninitiative des Verfahrensbeteiligten beauftragt wurde). Der Verfahrensbeteiligte trägt auch seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit der Beschaffung oder Vorlage anderer Beweismittel (Kopien, Ersuchen von Einrichtungen usw.), wenn er diese aus Eigeninitiative beschafft hat.

Kosten im Zusammenhang mit einem Rechtsbeistand oder privaten Sachverständigengutachten unterliegen keinen besonderen Vorschriften und hängen in erster Linie von der Marktlage, der Komplexität der Rechtssache oder den von den Sachverständigen untersuchten Umständen ab.

Unter folgenden Voraussetzungen ordnet das Gericht in seinem Urteil eine Rückerstattung der staatlichen Gebühren an: Wenn der Widerspruch gegen eine Entscheidung oder Unterlassung einer Verwaltungseinrichtung ganz oder teilweise erfolgreich ist, weist das Gericht den Beklagten (den Staat oder eine Kommune) an, dem Kläger die staatliche Gebühr zurückzuerstatten. Ist der Widerspruch erfolglos, erfolgt keine solche Erstattung. Derselbe Grundsatz gilt für Sicherheitsleistungen: Der Antragsteller erhält die geleistete Sicherheit zurück, wenn seine Kassationsklage (oder sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, seine Anschlussbeschwerde oder die Einführung neuer Beweismittel) Erfolg hatte.

Andere Kosten sind nicht Gegenstand von Gerichtsentscheidungen über eine Kostenerstattung. Alle anderen Kosten, die den Verfahrensbeteiligten neben staatlichen Gebühren und Sicherheitsleistungen entstehen, werden folglich nicht erstattet. Wenn der Widerspruch gegen eine Verwaltungsentscheidung allerdings Erfolg hatte, kann der Kläger beantragen, dass der Beklagte für sämtliche Schäden infolge der rechtswidrigen Entscheidung aufkommt, worunter auch bereits erfolgte Zahlungen an Rechtsberater oder Sachverständige fallen können.

1.3 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Erfüllung der obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf Pläne und Programme, die nicht den in der Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP) festgelegten Verfahren unterzogen wurden, zu befolgen sind[8]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Wie in Abschnitt 2.2.1 erläutert, sieht das Link öffnet neues FensterGesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine strategische Umweltprüfung (SUP) von Planungsdokumenten im Umweltbereich vor, wenn die erwarteten Auswirkungen des vorgeschlagenen Plans auf die Umwelt erheblich sind. Wenn davon auszugehen ist, dass das vorgeschlagene Planungsvorhaben oder ein Plan oder Programm, das vom Staat (auch von Kommunalverwaltungen und anderen öffentlichen Einrichtungen) entwickelt wurde, sich nicht erheblich auf die Umwelt auswirkt, aber dennoch einen Umweltbezug hat, so gelten für die Erstellung des Planungsdokuments oder Planungsprogramms die in den jeweiligen sektorspezifischen Vorschriften enthaltenen Verfahrensvorschriften. Umfasst beispielsweise ein detaillierter Raumordnungsplan der Kommunalverwaltung ein vorgeschlagenes Vorhaben, das erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt oder Natura-2000-Gebiete hat, dann ist nach dem Link öffnet neues FensterGesetz über die Raumordnungsplanung und den entsprechenden Kabinettsverordnungen das SUP-Verfahren obligatorisch. Hat das vorgeschlagene Vorhaben dagegen keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, muss die Erstellung des detaillierten Raumordnungsplans nach demselben Planungsverfahren erfolgen, jedoch ohne strategische Umweltprüfung.

Auch wenn keine strategische Umweltprüfung durchzuführen ist, sehen die sektorspezifischen Vorschriften für Planungsverfahren, die Pläne mit Umweltbezug umfassen, die Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsprozess, die Verpflichtung zur Berücksichtigung der geäußerten Standpunkte sowie Maßnahmen zur Information über die rechtskräftige Entscheidung vor. Es sei daran erinnert, dass das von Lettland ratifizierte Übereinkommen von Aarhus, das die Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltbezogenen Planungsverfahren vorschreibt, in Verwaltungsbehörden und Gerichten anzuwenden ist.

Die Möglichkeiten, einen endgültigen Plan und eine rechtskräftige Entscheidung, die sich auf die Umwelt auswirken, anzufechten, hängen von der Art des Planungsdokuments und dessen Rechtsstatus ab. Generell werden Planungsdokumente ohne individuelle rechtliche Vereinbarung in Bezug auf eine einzelne Person oder Sache (unmittelbare Wirkung für eine Person oder Sache) nicht als Verwaltungsakte betrachtet, und es besteht keine Möglichkeit, solche Dokumente vor dem Verwaltungsgericht anzufechten. In der Regel hat ein Plan als solcher keine derartige bindende Wirkung (unmittelbare Wirkung) für einen Einzelnen. Ein solcher Plan kann nicht vor einem Gericht angefochten werden.

In normative Rechtsakte (Gesetze, Verordnungen) eingebettete Planungsdokumente können nur vor dem Verfassungsgericht angefochten werden (weitere Informationen zu diesem Verfahren siehe Abschnitt 2.5.1).

Nur Entscheidungen, die eine unmittelbare Rechtswirkung für einzelne Personen (oder einzelne Sachen) haben, können als Verwaltungsakte angesehen werden, die vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden können. Detaillierte Raumordnungspläne sind die häufigsten Planungsdokumente, die den Rechtsstatus eines allgemeinen Verwaltungsakts haben und als solche die Möglichkeit vorsehen, dagegen beim Verwaltungsgericht einen Rechtsbehelf einzulegen.

Wird der beim Verwaltungsgericht eingelegte Rechtsbehelf zugelassen, gelten die gleichen Vorschriften wie für andere Umweltentscheidungen. Das bedeutet, dass in Bezug auf die Klagebefugnis einer Person die Popularklage (ein Recht auf Zugang zu Gerichten im öffentlichen Interesse) Anwendung findet. Für Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gelten dieselben allgemeinen Verfahrensvorschriften wie für andere Arten von Verwaltungssachen (siehe Abschnitt 1.3.2).

Die Verwaltungsgerichte wenden Unionsrecht sowie die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union an. Die Verfahrensbeteiligten können bei der Argumentation in ihrer Rechtssache auf Unionsrecht sowie auf die Rechtsprechung des EuGH als auch auf das Völkerrecht (z. B. das Übereinkommen von Aarhus) verweisen. Dem Gericht steht es frei, auch von Amts wegen, soweit es möglich erscheint, das Unionsrecht und die Rechtsprechung des EuGH heranzuziehen. Verfahrensbeteiligte können außerdem beantragen, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Wird ein Plan in Form eines Verwaltungsakts angenommen, erfolgt eine verwaltungsbehördliche Überprüfung in demselben Umfang wie bei anderen Verwaltungssachen. Das Gericht überprüft sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit der rechtskräftigen Entscheidung, mit der das Planungsdokument bestätigt wird.

Ist die Planungsentscheidung in einen normativen Akt eingebettet, dann ist das Verfassungsgericht auch dafür zuständig, sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit des normativen Aktes zu überprüfen (weitere Informationen siehe Abschnitt 2.5.1).

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Bei Verwaltungsentscheidungen sollte generell mindestens eine Beschwerdeebene bei einer übergeordneten Verwaltungsbehörde als zwingend vorgeschriebene vorgerichtliche Phase vorgesehen sein, es sei denn, es gibt keine übergeordnete Verwaltungsbehörde oder das Ministerkabinett ist die einzige übergeordnete Behörde der betreffenden untergeordneten Behörde. Da in der Regel die Kommunalverwaltung die Behörde ist, die einen Plan als Verwaltungsentscheidung annimmt (detaillierte Raumordnungspläne), gibt es keine übergeordnete Verwaltungsbehörde, und eine Beschwerde muss direkt beim Verwaltungsgericht eingelegt werden.

Die Verwaltungsbehörde, die die Entscheidung erlassen hat, muss in ihrer Entscheidung die Beschwerdeverfahren angeben.

In den Fällen, in denen das Planungsdokument als normativer Akt angenommen wird, müssen vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gegebenenfalls allgemeine Rechtsbehelfe ausgeschöpft werden (z. B. Anfechtung eines Verwaltungsakts auf der Grundlage des jeweiligen normativen Akts, wenn dies der Fall war). Bei Raumordnungsplänen und lokalen Plänen muss sich eine Person vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde an das Ministerium für Umweltschutz und Regionalentwicklung wenden. Eine Verfassungsbeschwerde muss beim Verfassungsgericht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der betreffenden Verordnung eingelegt werden.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Dies ist keine Voraussetzung für eine Klage vor dem Verwaltungsgericht.[9] In Bezug auf eine Verfassungsbeschwerde ist darauf hinzuweisen, dass das Verfassungsgericht eigene Kriterien für die Klagebefugnis festgelegt hat, u. a. die Voraussetzung der Beteiligung an einem Planungsverfahren (ausführliche Informationen siehe Abschnitt 2.5.1).

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

In Verwaltungsverfahren gilt generell Folgendes: Wenn bei einer übergeordneten Verwaltungseinrichtung oder dem Verwaltungsgericht Widerspruch gegen eine Verwaltungsentscheidung eingelegt wird, hat dies für die angefochtene Entscheidung grundsätzlich eine aufschiebende Wirkung (weitere Informationen zur aufschiebenden Wirkung und Ausnahmen davon siehe Abschnitt 1.7.2). Personen, die gegen eine Verwaltungsentscheidung einen Rechtsbehelf einlegen, können das Gericht ersuchen, die operative Wirkung der Entscheidung auszusetzen, wenn keine aufschiebende Wirkung eingetreten ist. Das Gericht entscheidet dann über den vorläufigen Rechtsschutz unter Berücksichtigung sowohl der Rechtmäßigkeit der Entscheidung als auch der möglichen Schädigung der Interessen Beteiligter, einschließlich Umweltinteressen.

Die Verfahrensbeteiligten können in jeder Verfahrensphase vorläufigen Rechtsschutz beantragen; dies gilt auch für Verfahren vor Rechtsmittelinstanzen und vor dem Kassationsgericht. Dabei gelten keine formalen Fristen.

Bei Verfahren am Verfassungsgericht ist kein vorläufiger Rechtsschutz verfügbar.

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Es gelten die allgemeinen Vorschriften für Verwaltungsbeschwerdeverfahren, wenn die Entscheidung, mit der ein Plan angenommen wird, ein Verwaltungsakt ist und somit der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte unterliegt.

Für Verwaltungsverfahren in Verwaltungseinrichtungen fallen keine Gebühren an.

Wenn eine Person Rechtsmittel bei einem Verwaltungsgericht einlegt, muss sie hingegen mit staatlichen Gebühren rechnen.

Bei Einlegung eines Rechtsmittels beim erstinstanzlichen Verwaltungsgericht zahlt der Kläger eine staatliche Gebühr in Höhe von 30 EUR. Die staatliche Gebühr für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen das erstinstanzliche Urteil beträgt 60 EUR. Die Sicherheitsleistung für die Einlegung einer Kassationsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof beträgt 70 EUR. Für die Beantragung von vorläufigem Rechtsschutz oder für die Einreichung von Anschlussbeschwerden gegen Verfahrensentscheidungen sind 15 EUR als Sicherheit zu leisten. Die Sicherheitsleistung für erneut zu überprüfende Angelegenheiten im Zusammenhang mit sich neu ergebenen Fakten beträgt 15 EUR.

Die Höhe der staatlichen Gebühr ist für alle Arten von Verwaltungssachen gleich. Je nach finanzieller Lage einer natürlichen Person kann das Gericht die Gebühr herabsetzen oder den Gebührenpflichtigen davon befreien.

Weitere Gebühren oder Sicherheitsleistungen sind in der Verwaltungsprozessordnung nicht vorgesehen.

Sowohl in Verwaltungs- als auch in Gerichtsverfahren muss der Antragsteller für folgende Kosten selbst aufkommen: Honorar für einen gegebenenfalls selbst hinzugezogenen rechtlichen Vertreter oder Rechtsberater und die Vergütung privater Sachverständiger (wenn ein solcher auf Eigeninitiative des Verfahrensbeteiligten beauftragt wurde). Der Verfahrensbeteiligte trägt auch seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit der Beschaffung oder Vorlage anderer Beweismittel (Kopien, Ersuchen von Einrichtungen usw.), wenn er diese aus Eigeninitiative beschafft hat.

Kosten im Zusammenhang mit einem Rechtsbeistand oder privaten Sachverständigengutachten unterliegen keinen besonderen Vorschriften und hängen in erster Linie von der Marktlage, der Komplexität der Rechtssache oder den von den Sachverständigen untersuchten Umständen ab.

Unter folgenden Voraussetzungen ordnet das Gericht in seinem Urteil eine Rückerstattung der staatlichen Gebühren an: Wenn der Widerspruch gegen eine Entscheidung oder Unterlassung einer Verwaltungseinrichtung ganz oder teilweise erfolgreich ist, weist das Gericht den Beklagten (den Staat oder eine Kommune) an, dem Kläger die staatliche Gebühr zurückzuerstatten. Ist der Widerspruch erfolglos, erfolgt keine solche Erstattung. Derselbe Grundsatz gilt für Sicherheitsleistungen: Der Antragsteller erhält die geleistete Sicherheit zurück, wenn seine Kassationsklage (oder sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, seine Anschlussbeschwerde oder die Einführung neuer Beweismittel) Erfolg hatte.

Andere Kosten sind nicht Gegenstand von Gerichtsentscheidungen über eine Kostenerstattung. Alle anderen Kosten, die den Verfahrensbeteiligten neben staatlichen Gebühren und Sicherheitsleistungen entstehen, werden folglich nicht erstattet. Wenn der Widerspruch gegen eine Verwaltungsentscheidung allerdings Erfolg hatte, kann der Kläger beantragen, dass der Beklagte für sämtliche Schäden infolge der rechtswidrigen Entscheidung aufkommt, worunter auch bereits erfolgte Zahlungen an Rechtsberater oder Sachverständige fallen können.

Für Verfassungsbeschwerden fallen keine staatlichen Gebühren an.

1.4 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die auch Pläne und Programme betreffen, die nach dem EU-Umweltrecht ausgearbeitet werden müssen[10]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die den Inhalt des Plans a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Die Möglichkeiten, einen Plan oder ein Programm, die sich auf die Umwelt auswirken, anzufechten, hängen von der Art des Planungsdokuments und dessen Rechtsstatus ab.

Die Möglichkeiten, einen endgültigen Plan und eine rechtskräftige Entscheidung, die sich auf die Umwelt auswirken, anzufechten, hängen von der Art des Planungsdokuments und dessen Rechtsstatus ab. Generell werden Planungsdokumente ohne individuelle rechtliche Vereinbarung in Bezug auf eine einzelne Person oder Sache (unmittelbare Wirkung für eine Person oder Sache) nicht als Verwaltungsakte betrachtet, und es besteht keine Möglichkeit, solche Dokumente vor dem Verwaltungsgericht anzufechten. In der Regel hat ein Plan als solcher keine derartige bindende Wirkung (unmittelbare Wirkung) für einen Einzelnen. Ein solcher Plan kann nicht vor einem Gericht angefochten werden.[11]

In normative Rechtsakte (Gesetze, Verordnungen) eingebettete Planungsdokumente können nur vor dem Verfassungsgericht angefochten werden (ausführliche Informationen zu diesem Verfahren siehe Abschnitt 2.5.1).

Nur Entscheidungen, die eine unmittelbare Rechtswirkung für einzelne Personen (oder einzelne Sachen) haben, können als Verwaltungsakte angesehen werden, die vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden können. Detaillierte Raumordnungspläne sind die häufigsten Planungsdokumente, die den Rechtsstatus eines allgemeinen Verwaltungsakts haben und als solche die Möglichkeit vorsehen, dagegen beim Verwaltungsgericht einen Rechtsbehelf einzulegen.

Wird der beim Verwaltungsgericht eingelegte Rechtsbehelf zugelassen, gelten die gleichen Vorschriften wie für andere Umweltentscheidungen. Das bedeutet, dass in Bezug auf die Klagebefugnis einer Person die Popularklage (ein Recht auf Zugang zu Gerichten im öffentlichen Interesse) Anwendung findet. Für Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gelten dieselben allgemeinen Verfahrensvorschriften wie für andere Arten von Verwaltungssachen (siehe Abschnitt 1.3.2).

Die Verwaltungsgerichte wenden Unionsrecht sowie die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union an. Die Verfahrensbeteiligten können bei der Argumentation in ihrer Rechtssache auf Unionsrecht sowie auf die Rechtsprechung des EuGH als auch auf das Völkerrecht (z. B. das Übereinkommen von Aarhus) verweisen. Dem Gericht steht es frei, auch von Amts wegen, soweit es möglich erscheint, das Unionsrecht und die Rechtsprechung des EuGH heranzuziehen. Verfahrensbeteiligte können außerdem beantragen, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten.

2) Hat die Form, in der der Plan oder das Programm angenommen wird, eine Auswirkung auf die Klagebefugnis (siehe auch Abschnitt 2.5)?

Wie in Abschnitt 2.4.2 erläutert, können nur Planungsentscheidungen, die in Verwaltungsentscheidungen mit unmittelbarer Wirkung für einzelne Personen oder in normative Rechtsakte eingebettet sind, vor dem Verwaltungsgericht oder dem Verfassungsgericht angefochten werden. Pläne und Programme ohne unmittelbare Rechtswirkung (individuelle oder normative) können vor Gericht nicht angefochten werden.

3) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Wird ein Plan in Form eines Verwaltungsakts angenommen, erfolgt eine verwaltungsbehördliche Überprüfung in demselben Umfang wie bei anderen Verwaltungssachen. Das Gericht überprüft sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit der rechtskräftigen Entscheidung, mit der das Planungsdokument bestätigt wird.

Ist die Planungsentscheidung in einen normativen Akt eingebettet, dann ist das Verfassungsgericht auch dafür zuständig, sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit des normativen Aktes zu überprüfen (ausführliche Informationen siehe Abschnitt 2.5.1).

4) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Bei Verwaltungsentscheidungen sollte generell mindestens eine Beschwerdeebene bei einer übergeordneten Verwaltungsbehörde als zwingend vorgeschriebene vorgerichtliche Phase vorgesehen sein, es sei denn, es gibt keine übergeordnete Verwaltungsbehörde oder das Ministerkabinett ist die einzige übergeordnete Behörde der betreffenden untergeordneten Behörde. Da in der Regel die Kommunalverwaltung die Behörde ist, die einen Plan als Verwaltungsentscheidung annimmt (detaillierte Raumordnungspläne), gibt es keine übergeordnete Verwaltungsbehörde, und eine Beschwerde muss direkt beim Verwaltungsgericht eingelegt werden.

Die Verwaltungsbehörde, die die Entscheidung erlassen hat, muss in ihrer Entscheidung die Beschwerdeverfahren angeben.

In den Fällen, in denen das Planungsdokument als normativer Akt angenommen wird, müssen vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gegebenenfalls allgemeine Rechtsbehelfe ausgeschöpft werden (z. B. Anfechtung eines Verwaltungsakts auf der Grundlage des jeweiligen normativen Akts, wenn dies der Fall war).

5) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Dies ist keine Voraussetzung für eine Klage vor dem Verwaltungsgericht.[12] In Bezug auf eine Verfassungsbeschwerde ist darauf hinzuweisen, dass das Verfassungsgericht eigene Kriterien für die Klagebefugnis festgelegt hat, u. a. die Voraussetzung der Beteiligung an einem Planungsverfahren (ausführliche Informationen siehe Abschnitt 2.5.1).

6) Gibt es einige Gründe/Argumente, die im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind (nicht akzeptiert werden)?

In einem Verwaltungsverfahren ist eine Ausnahme von einer vollständigen gerichtlichen Überprüfung nur vorgesehen, wenn die Verwaltungsbehörde über einen Ermessensspielraum verfügt, wenn sie einen gewissen Spielraum bei der fachlichen Würdigung von Tatsachen hat (z. B. die Auswertung von Prüfungsergebnissen) oder wenn sie eine Risikobewertung durchführt. Dennoch muss das Gericht prüfen, ob alle relevanten Tatsachen berücksichtigt wurden und ob die Verwaltungsbehörde alle rechtlichen Erwägungen ordnungsgemäß vorgenommen hat.

Es ist nicht klar, inwieweit das Verfassungsgericht Erwägungen des Gesetzgebers prüft. Wie den Urteilen des Verfassungsgerichts zu entnehmen ist, hat der Gesetzgeber einen Ermessensspielraum. Das Verfassungsgericht zieht Gutachten von Fachleuten heran, um Einblicke in Planungserwägungen zu erhalten.

7) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Im Verwaltungsgericht wird der Grundsatz der Verfahrensgerechtigkeit als allgemeiner Rechtsgrundsatz und als Voraussetzung für ein faires Verfahren anerkannt. Er wird u. a. als einer der allgemeinen Grundsätze genannt, die nach der Verwaltungsprozessordnung in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten angewandt werden. Wie in Artikel 14.1 der Verwaltungsprozessordnung erläutert, sind eine Verwaltungsbehörde und das Gericht, die Entscheidungen erlassen, unparteiisch und müssen jedem Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit geben, seine Meinung zu äußern und Beweismittel vorzulegen.

8) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Bei Verwaltungsverfahren müssen Verwaltungsbehörden die gesetzlich festgelegten Entscheidungsfristen einhalten, d. h. generell einen Monat. Sektorspezifische Vorschriften können besondere Bestimmungen enthalten.

Im Falle einer Verwaltungsbeschwerde gegen eine Entscheidung im Umweltbereich muss eine übergeordnete Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde treffen. In dringenden Fällen kann der Antragsteller oder Beschwerdeführer die Verwaltungseinrichtung um eine sofortige Entscheidung ersuchen. Nach der Verwaltungsprozessordnung kann die Behörde in begründeten Fällen diese Frist auf höchstens vier Monate verlängern. Wenn der Klärung des Sachverhalts objektive Hindernisse im Wege stehen, kann die Frist bis auf ein Jahr verlängert werden. Die Fristverlängerung durch die übergeordnete Behörde kann vor Gericht angefochten werden.

Wenn sich die Entscheidung der übergeordneten Behörde verzögert, sind keine unmittelbaren Sanktionen gegen die Behörde möglich. Jedoch kann dann ein Rechtsbehelf in der Hauptsache unverzüglich beim Verwaltungsgericht eingelegt werden, ohne eine schriftliche Antwort der Verwaltungsbehörde abwarten zu müssen.

Für Verhandlungen vor Gericht gibt es keine Fristen. Die Rechtssachen werden je nach Arbeitsbelastung des jeweiligen Gerichts bearbeitet. Für Umweltangelegenheiten gelten keine Ausnahmen, sie werden der Reihenfolge nach überprüft. Über vorläufigen Rechtsschutz wird entsprechend der Dringlichkeit entschieden, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang eines ordnungsgemäßen Antrags beim Gericht.

9) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Generell gilt Folgendes: Wenn bei einer übergeordneten Verwaltungseinrichtung oder dem Verwaltungsgericht Widerspruch gegen eine Verwaltungsentscheidung eingelegt wird, hat dies für die angefochtene Entscheidung grundsätzlich eine aufschiebende Wirkung (weitere Informationen zur aufschiebenden Wirkung und Ausnahmen davon siehe Abschnitt 1.7.2). Personen, die gegen eine Verwaltungsentscheidung einen Rechtsbehelf einlegen, können das Gericht ersuchen, die operative Wirkung der Entscheidung auszusetzen, wenn keine aufschiebende Wirkung eingetreten ist. Das Gericht entscheidet dann über den vorläufigen Rechtsschutz unter Berücksichtigung sowohl der Rechtmäßigkeit der Entscheidung als auch der möglichen Schädigung der Interessen Beteiligter, einschließlich Umweltinteressen.

10) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Für Verwaltungsverfahren gelten die allgemeinen Vorschriften für Verwaltungsbeschwerdeverfahren.

Für Verwaltungsverfahren in Verwaltungseinrichtungen fallen keine Gebühren an.

Wenn eine Person Rechtsmittel bei einem Verwaltungsgericht einlegt, muss sie hingegen mit staatlichen Gebühren rechnen.

Bei Einlegung eines Rechtsmittels beim erstinstanzlichen Verwaltungsgericht zahlt der Kläger eine staatliche Gebühr in Höhe von 30 EUR. Die staatliche Gebühr für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen das erstinstanzliche Urteil beträgt 60 EUR. Die Sicherheitsleistung für die Einlegung einer Kassationsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof beträgt 70 EUR. Für die Beantragung von vorläufigem Rechtsschutz oder für die Einreichung von Anschlussbeschwerden gegen Verfahrensentscheidungen sind 15 EUR als Sicherheit zu leisten. Die Sicherheitsleistung für erneut zu überprüfende Angelegenheiten im Zusammenhang mit sich neu ergebenen Fakten beträgt 15 EUR.

Die Höhe der staatlichen Gebühr ist für alle Arten von Verwaltungssachen gleich. Je nach finanzieller Lage einer natürlichen Person kann das Gericht die Gebühr herabsetzen oder den Gebührenpflichtigen davon befreien.

Weitere Gebühren oder Sicherheitsleistungen sind in der Verwaltungsprozessordnung nicht vorgesehen.

Sowohl in Verwaltungs- als auch in Gerichtsverfahren muss der Antragsteller für folgende Kosten selbst aufkommen: Honorar für einen gegebenenfalls selbst hinzugezogenen rechtlichen Vertreter oder Rechtsberater und die Vergütung privater Sachverständiger (wenn ein solcher auf Eigeninitiative des Verfahrensbeteiligten beauftragt wurde). Der Verfahrensbeteiligte trägt auch seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit der Beschaffung oder Vorlage anderer Beweismittel (Kopien, Ersuchen von Einrichtungen usw.), wenn er diese aus Eigeninitiative beschafft hat.

Kosten im Zusammenhang mit einem Rechtsbeistand oder privaten Sachverständigengutachten unterliegen keinen besonderen Vorschriften und hängen in erster Linie von der Marktlage, der Komplexität der Rechtssache oder den von den Sachverständigen untersuchten Umständen ab.

Unter folgenden Voraussetzungen ordnet das Gericht in seinem Urteil eine Rückerstattung der staatlichen Gebühren an: Wenn der Widerspruch gegen eine Entscheidung oder Unterlassung einer Verwaltungseinrichtung ganz oder teilweise erfolgreich ist, weist das Gericht den Beklagten (den Staat oder eine Kommune) an, dem Kläger die staatliche Gebühr zurückzuerstatten. Ist der Widerspruch erfolglos, erfolgt keine solche Erstattung. Derselbe Grundsatz gilt für Sicherheitsleistungen: Der Antragsteller erhält die geleistete Sicherheit zurück, wenn seine Kassationsklage (oder sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, seine Anschlussbeschwerde oder die Einführung neuer Beweismittel) Erfolg hatte.

Andere Kosten sind nicht Gegenstand von Gerichtsentscheidungen über eine Kostenerstattung. Alle anderen Kosten, die den Verfahrensbeteiligten neben staatlichen Gebühren und Sicherheitsleistungen entstehen, werden folglich nicht erstattet. Wenn der Widerspruch gegen eine Verwaltungsentscheidung allerdings Erfolg hatte, kann der Kläger beantragen, dass der Beklagte für sämtliche Schäden infolge der rechtswidrigen Entscheidung aufkommt, worunter auch bereits erfolgte Zahlungen an Rechtsberater oder Sachverständige fallen können.

Für eine Verfassungsbeschwerde fallen keine staatlichen Gebühren an.

1.5 Durchführungsvorschriften und/oder allgemein anwendbare rechtsverbindliche normative Instrumente zur Umsetzung des EU-Umweltrechts und damit verbundener EU-Rechtsakte[13]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die das Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung des nationalen Rechtsakts oder ihren Inhalt a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Normative Rechtsakte oder Gesetzgebungsakte (Rechtsvorschriften), mit denen das EU-Umweltrecht umgesetzt wird, haben in der Regel die Form von vom Parlament (Saeima) verabschiedeten Gesetzen oder von Kabinettsverordnungen. Auf der Grundlage von Gesetzen und Kabinettsverordnungen enthalten kommunale Verordnungen auch Vorschriften, die mit Unionsrecht übereinstimmen.

Es gibt zwei Möglichkeiten, wie Personen eine Überprüfung dahin gehend veranlassen können, ob die nationalen Gesetzgebungsakte mit der Verfassung oder dem Unionsrecht vereinbar sind:

  1. Sie können das Verfassungsgerichts direkt anrufen, jedoch ausschließlich unter der Voraussetzung, dass dies gemäß dem Link öffnet neues FensterVerfassungsgerichtsgesetz und dessen Bestimmungen zulässig ist.
  2. Sie können Argumente und Einwendungen vor dem Verwaltungsgericht oder einem Gericht allgemeiner Zuständigkeit vorbringen, das eine bestimmte Rechtssache prüft, um eine Klage beim Verfassungsgericht einzureichen oder den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um eine Vorabentscheidung zu ersuchen.

Jede Person, die der Ansicht ist, dass ihre Grundrechte durch Rechtsnormen, Kabinettsverordnungen oder kommunale Verordnungen verletzt werden, kann eine Verfassungsbeschwerde (Klage) beim Verfassungsgericht einreichen. Beim Verfassungsgericht gilt der Ansatz, dass eine mutmaßliche Verletzung von durch die Verfassung garantierten Rechten vorliegen muss, damit eine Klagebefugnis vor dem Gericht besteht, auch in Umweltangelegenheiten. Da Artikel 115 der Verfassung hingegen das Recht auf eine intakte Umwelt garantiert und dieses Recht durch das Verfassungsgericht relativ weit ausgelegt wird[14], hindert dieser Ansatz natürliche Personen und Umwelt-NRO nicht daran, Klagen zum Schutz von Umweltinteressen einzureichen. Aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts geht hervor, dass Klagen zum Schutz allgemeiner Umweltinteressen sowohl von NRO als auch von natürlichen Personen zulässig sind (siehe das Link öffnet neues FensterUrteil vom 6.10.2017 in der Rechtssache Nr. 2016-24-03 als Beispiel für die Anfechtung eines Raumordnungsplans aufgrund von Umweltinteressen).

Dieser Ansatz hat jedoch, anders als bei den Verwaltungsgerichten, dazu geführt, dass Kriterien für die Klagebefugnis juristischer Personen festgelegt wurden. Um zu dem Schluss zu gelangen, dass das Recht einer bestimmten juristischen Person auf eine intakte Umwelt verletzt wurde, ist festzustellen, dass a) das Ziel der Tätigkeit der juristischen Person der Umweltschutz ist, b) die juristische Person rechtmäßig gegründet wurde[15] und c) die juristische Person an der Erarbeitung und dem Erlass des angefochtenen normativen Rechtsakts beteiligt gewesen ist, soweit diese Beteiligung gesetzlich vorgesehen und praktisch durchführbar war[16].

Eine Verfassungsbeschwerde ist erst nach Ausschöpfung der üblichen Rechtsmittel zulässig (Einlegung einer Beschwerde bei den zuständigen Verwaltungsbehörden, bei Gerichten allgemeiner Zuständigkeit oder dem Verwaltungsgericht). Wenn beispielsweise eine Verwaltungsentscheidung auf der Grundlage des entsprechenden normativen Rechtsakts erlassen wurde, sollte eine Person zunächst Beschwerde gegen die Verwaltungsentscheidung beim Verwaltungsgericht einlegen. Das Gericht kann dann die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsnorm prüfen und das Verfassungsgericht anrufen.

Wurden die üblichen Rechtsmittel ausgeschöpft oder stehen solche Rechtsmittel nicht zur Verfügung, muss die Verfassungsbeschwerde innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der letzten Entscheidung in der Rechtssache beim Verfassungsgericht eingelegt werden. Nur in Ausnahmefällen kann auf die üblichen Rechtsmittel verzichtet werden, d. h., wenn die Überprüfung der Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn durch die Einlegung der üblichen Rechtsmittel ein erheblicher Schaden für den Beschwerdeführer nicht abgewendet werden kann.

Allerdings gibt es besondere Verfahrensvorschriften für die Anfechtung von Raumordnungsplänen und von lokalen Raumordnungsplänen der Kommunalverwaltungen (da diese in Form von kommunalen Verordnungen erlassen werden). Eine Beschwerde beim Verfassungsgericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der betreffenden kommunalen Verordnung eingereicht werden. Darüber hinaus muss das in diesem Fall geltende Verwaltungsverfahren ausgeschöpft werden, d. h., dass innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Raumordnungsplans oder des von einer Kommunalverwaltung angenommenen lokalen Raumordnungsplans Beschwerde beim Ministerium für Umweltschutz und Regionalentwicklung einzulegen ist.

Das Verfassungsgericht prüft die Beschwerden unter Berücksichtigung des Unionsrechts und des durch ratifizierte internationale Abkommen geltenden Völkerrechts. Das bedeutet, dass auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union relevant ist. Die Verfahrensbeteiligten können bei der Argumentation in ihrer Rechtssache auf Unionsrecht sowie auf die Rechtsprechung des EuGH als auch auf das Völkerrecht (z. B. das Übereinkommen von Aarhus) verweisen. Verfahrensbeteiligte können außerdem beantragen, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten.

Angesichts der weitreichenden Klagebefugnis natürlicher und juristischer Personen in Umweltangelegenheiten, die sich aus dem relativ breiten Anwendungsbereich von Artikel 115 der Verfassung ergibt, sowie aufgrund des Ansatzes des Verfassungsgerichts, die Verfassung im Einklang mit dem Völkerrecht und dem Unionsrecht auszulegen, kann die Anrufung des Verfassungsgerichts als wirksames Rechtsmittel angesehen werden. Das Urteil ergeht in der Regel etwa ein Jahr nach Einreichung der Beschwerde beim Verfassungsgericht.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Die verwaltungsbehördliche Überprüfung (die anwendbar ist, wenn die Raumordnungspläne oder die lokalen Raumordnungspläne von Kommunalverwaltungen angefochten werden) und die verfassungsrechtliche Überprüfung decken sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rechtsakts ab:

  1. Wenn in einer bestimmten Sache ein spezielles Verfahren anwendbar ist, das öffentliche Konsultationen umfasst, überprüft die zuständige Verwaltungsbehörde und in der Folge das Verfassungsgericht, ob in Bezug auf die betroffenen und die an Umweltfragen interessierten Personen die grundlegenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, unter besonderer Berücksichtigung des Zugangs zu Umweltinformationen und des Rechts auf Beteiligung an Entscheidungsprozessen (falls in der betreffenden Sache anwendbar), und ob ihnen dabei die Möglichkeit eingeräumt wurde, Informationen vorzubringen sowie Einschätzungen und Vorschläge zu äußern, und ob die Verwaltungsbehörde diese Einschätzungen und Vorschläge mit der gebotenen Ernsthaftigkeit gewürdigt hat.
  2. Des Weiteren wird überprüft, ob das Verfahren in einer Weise durchgeführt wurde, die tragfähige gesetzgeberische Entscheidungen gewährleistet.
  3. Und schließlich wird überprüft, ob der Rechtsakt auf sachlich richtigen Erkenntnissen beruht.

Das Verfassungsgericht kann Sachverständigengutachten anfordern.

Das Verfassungsgericht überprüft die angefochtenen Rechtsnormen stets im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung, dem Unionsrecht und dem Völkerrecht, wobei der in der Verfassungsbeschwerde festgesetzte Rahmen der Klage berücksichtigt wird.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Wie in Abschnitt 2.5.1 erläutert, ist eine Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung der üblichen Rechtsmittel zulässig (Einlegung einer Beschwerde bei den zuständigen Verwaltungsbehörden, bei Gerichten allgemeiner Zuständigkeit oder dem Verwaltungsgericht). Die Klage (Beschwerde) muss beim Verfassungsgericht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der in dieser Sache getroffenen letzten Entscheidung eingelegt werden. Nur in Ausnahmefällen kann auf die üblichen Rechtsmittel verzichtet werden, d. h., wenn die Überprüfung der Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn durch die Einlegung der üblichen Rechtsmittel ein erheblicher Schaden für den Beschwerdeführer nicht abgewendet werden kann.

Allerdings gibt es besondere Verfahrensvorschriften für die Anfechtung von Raumordnungsplänen und von lokalen Raumordnungsplänen der Kommunalverwaltungen (sofern diese in Form von kommunalen Verordnungen erlassen wurden). Eine Beschwerde beim Verfassungsgericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der betreffenden kommunalen Verordnung eingereicht werden. Darüber hinaus muss das in diesem Fall geltende Verwaltungsverfahren ausgeschöpft werden, d. h., dass innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Raumordnungsplans oder des von einer Kommunalverwaltung angenommenen lokalen Raumordnungsplans Beschwerde beim Ministerium für Umweltschutz und Regionalentwicklung einzulegen ist. In diesem Fall ist die Verwaltungsbeschwerde als vorgerichtliche Phase zwingend vorgeschrieben.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Das Verfassungsgericht hat Kriterien für die Klagebefugnis juristischer Personen festgelegt. Um zu dem Schluss zu gelangen, dass das Recht einer bestimmten juristischen Person auf eine intakte Umwelt verletzt wurde, ist u. a. festzustellen, dass die juristische Person an der Erarbeitung und dem Erlass des angefochtenen normativen Rechtsakts beteiligt gewesen ist, soweit diese Beteiligung gesetzlich vorgesehen und praktisch durchführbar war.[17]

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Das Verfahren der verfassungsrechtlichen Überprüfung sieht keine aufschiebende Wirkung der Verfassungsbeschwerde vor. Das Verfassungsgerichtsgesetz ermöglicht es dem Verfassungsgericht, die Wirkung des Urteils des Gerichts allgemeiner Zuständigkeit oder des Verwaltungsgerichts auszusetzen, wenn sich die Verfassungsbeschwerde auf ein solches Urteil bezieht. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts hat der Gesetzgeber für eine Verfassungsbeschwerde keine anderen Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes zugelassen (Link öffnet neues FensterEntscheidung des Verfassungsgerichts vom 4.2.2015 in der Rechtssache Nr. 2015-03-01).

Die einzige Ausnahme bei einer verwaltungsrechtlichen Überprüfung besteht in folgender Situation: Wenn ein Raumordnungsplan oder der lokale Raumordnungsplan einer Kommunalverwaltung beim Ministerium für Umweltschutz und Regionalentwicklung angefochten wird, verfügt das Ministerium über einen Ermessensspielraum, Beschränkungen im Hinblick auf die Durchführung des angefochtenen Plans bis zum Erlass der rechtskräftigen Verwaltungsentscheidung aufzuerlegen.

Andere Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes sind in Bezug auf Gesetzgebungsakte nicht verfügbar.

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Verwaltungsbeschwerden gegen Raumordnungspläne oder lokale Pläne der Kommunalverwaltungen sind gebührenfrei.

Für die Einreichung einer Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgericht fällt keine staatliche Gebühr an.

Die Verfahrensbeteiligten tragen ihre eigenen Kosten, einschließlich der Bestellung eines Dolmetschers, falls ein solcher vor Gericht benötigt wird. Über die Erstattung dieser Kosten entscheidet das Verfassungsgericht nicht.

Nach dem Link öffnet neues FensterGesetz über staatliche Prozesskostenhilfe kann eine natürliche Person Prozesskostenhilfe beantragen, die aus dem Staatshaushalt finanziert wird. Prozesskostenhilfe wird von der Gerichtsverwaltung gewährt und organisiert die Prozesskostenhilfe, wenn das Verfassungsgericht die Beschwerde einer Person bereits aus dem alleinigen Grund abgewiesen hat, dass offensichtlich unzureichende rechtliche Gründe für die Beschwerde bestehen. Innerhalb der für Einlegung der Verfassungsbeschwerde gesetzten Fristen kann sich die Person dann mit dem Beistand eines aus öffentlichen Mitteln finanzierten Anwalts erneut an das Verfassungsgericht wenden.

7) Ist es möglich, einen damit verbundenen EU-Rechtsakt im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV vor einem nationalen Gericht anzufechten, und wenn ja, wie?[18]

Dies ist auf dieselbe Weise möglich wie das Ersuchen des EuGH um eine Vorabentscheidung über die Auslegung des Unionsrechts. Es spricht nichts dagegen, die Gültigkeit von Rechtsakten der Organe der EU gemäß Artikel 267 AEUV infrage zu stellen und den EuGH um eine Vorabentscheidung zu ersuchen. Bisher hat das Verfassungsgericht von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht, sondern lediglich um Vorabentscheidungen über die Auslegung des Unionsrechts ersucht.



[1] Diese Fallgruppe entspricht der jüngsten Rechtsprechung des EuGH wie z. B. Rechtssache C-664/15, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, sowie Rechtssache C-240/09 über slowakische Braunbären (siehe Link öffnet neues FensterMitteilung der Kommission C(2017) 2616 final über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten).

[2] Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten.

[3] Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung).

[4] Oberster Gerichtshof, Entscheidung vom 25.3.2019, Rechtssache Nr. SKA-796/2019 (A420358914), die auch auf das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 27.6.2018 in der Rechtssache Nr. SKA-306/2018 (A4201811715) verweist.

[5] Oberster Gerichtshof, Urteil vom 28.5.2020, Rechtssache Nr. SKA-163/2020 (A420144516), Rn. 9.

[6] Die SUP-Richtlinie bezieht sich auf Pläne und Programme. Diese werden auch in Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus geregelt.

[7] Oberster Gerichtshof, Urteil vom 28.5.2020, Rechtssache Nr. SKA-163/2020 (A420144516), Rn. 9.

[8] Siehe Feststellungen unter Link öffnet neues FensterACCC/C/2010/54 in Bezug auf einen Plan, der nicht einer SUP unterzogen wurde, für den jedoch eine obligatorische Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus gilt.

[9] Oberster Gerichtshof, Urteil vom 28.5.2020, Rechtssache Nr. SKA-163/2020 (A420144516), Rn. 9.

[10] Diese fallen sowohl in den Anwendungsbereich von Artikel 7 als auch von Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Siehe auch einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wie z. B. die Rechtssache C-237/07, Janecek, die verbundenen Rechtssachen C-128/09 bis C-131/09, Boxus u. a., und die Rechtssache C-182/10, Solvay u. a., auf die in der Mitteilung C(2017) 2616 final der Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Bezug genommen wird.

[11] Siehe z. B. den Kabinettsbeschluss vom 16.4.2020 Nr. 197 über den Plan zur Verringerung der Luftverschmutzung im Zeitraum 2020–2030.

[12] Oberster Gerichtshof, Urteil vom 28.5.2020, Rechtssache Nr. SKA-163/2020 (A420144516), Rn. 9.

[13] Solche Rechtsakte fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Ein Beispiel für einen solchen Rechtsakt ist die Entscheidung der nationalen Verwaltung, die der Rechtssache C-281/16, Vereniging Hoekschewaards Landschap, ECLI:EU:C:2017:774, zugrunde lag.

[14] „Die Verletzung des Rechts auf eine intakte Umwelt ist entsprechend weit auszulegen, sodass sowohl konkret stattfindende Tätigkeiten, die eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen, als auch zukünftig geplante Tätigkeiten einzuschließen sind.“ Urteil des Verfassungsgerichts vom 17.1.2008, Rechtssache Nr. 2007-11-03, Rn. 13.1.

[15] Verfassungsgericht, Urteil vom 17.1.2008, Rechtssache Nr. 2007-11-03, Rn. 13.1.

[16] Ebenda, Rn. 13.2.

[17] Ebenda, Rn. 13.2.

[18] Ein Beispiel für ein solches Vorabentscheidungsersuchen findet sich in der Rechtssache C-281/16, Vereniging Hoekschewaards Landschap, ECLI:EU:C:2017:774.

Letzte Aktualisierung: 18/12/2023

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Sonstige einschlägige Vorschriften über Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

Neben der Beschwerde gegen Verwaltungsentscheidungen im Umweltbereich gibt es noch weitere Rechtsbehelfe.

  1. Rechtsbehelfe bei Untätigkeit der Behörden

Nach dem Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsprozessen und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten muss jede Partei (der Staat) sicherstellen, dass Mitglieder der Öffentlichkeit Zugang zu Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren haben, um unter anderem gegen Unterlassungen von Behörden Widerspruch einzulegen, die gegen umweltbezogene Bestimmungen des betreffenden nationalen Rechts verstoßen. Gemäß der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gewähren das Übereinkommen von Aarhus und Artikel 115 der Verfassung der Öffentlichkeit das Recht, von den zuständigen staatlichen Behörden die Durchführung konkreter Maßnahmen zu verlangen, die in die Zuständigkeit dieser Behörden fallen, sowie das Recht, diese Forderung gerichtlich durchzusetzen. Zu solchen Unterlassungen können die Untätigkeit der Einrichtung (z. B. das Versäumnis, eine Entscheidung zu treffen, wenn eine solche Entscheidung zu erwarten wäre), aber auch nicht ausreichend wirksame Maßnahmen zählen, z. B. das Versäumnis, eine bereits zuvor ergangene Entscheidung ordnungsgemäß durchzusetzen.[1] Hierbei handelt es sich um die einzige Maßnahme, die auch dann zur Verfügung steht, wenn eine natürliche Person die Verhinderung oder Behebung von Umweltschäden veranlassen möchte, die von anderen natürlichen Personen oder Einrichtungen verursacht wurden. Das heißt, eine Person kann die zuständige übergeordnete Verwaltungsbehörde ersuchen, eine Verwaltungsentscheidung gegen eine andere natürliche Person zu erlassen, Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben, wenn die zuständige Behörde keine Entscheidung erlässt oder die Entscheidung nicht wirksam ist, und die tatsächliche Vollstreckung einer erlassenen Entscheidung zu verlangen. Soweit Beschwerden im Umweltrecht begründet sind und darin darauf hingewiesen wird, dass bei einer fortdauernden Untätigkeit ein Schaden oder die unmittelbare Gefahr eines Schadens für die Umwelt besteht, ist jede natürliche oder juristische Person befugt, bei der zuständigen Verwaltungsbehörde und bei einem Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen, da die Popularklage im Umweltrecht Anwendung findet (Informationen zur Popularklage siehe Abschnitt 1.4.1).

Reagiert die zuständige Behörde nicht auf einen eingereichten Antrag, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, hat eine Person die Möglichkeit, bei einer übergeordneten Verwaltungsbehörde und beim Verwaltungsgericht Beschwerde einzulegen. Es gelten die allgemeinen Vorschriften für Verwaltungsverfahren (weitere Informationen über verwaltungsbehördliche und gerichtliche Rechtsbehelfe siehe Abschnitte 1.3.1 bis 1.3.4 und Informationen über die geltenden Fristen siehe Abschnitt 1.7.1).

Wenn das Gericht den Rechtsbehelf zulässt, kann eine Person vorläufigen Rechtsschutz innerhalb des festgesetzten Rahmens des Rechtsbehelfs beantragen. Beispielsweise kann ein Antragsteller die Durchführung sofortiger Maßnahmen ersuchen, um eine mögliche Schädigung der Umwelt zu verhindern.

  1. Maßnahmen zur wirksamen Durchsetzung von Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen im Umweltbereich

Die Verwaltungsprozessordnung sieht Maßnahmen vor, mit denen die vollständige Vollstreckung von Verwaltungsentscheidungen sowie Gerichtsentscheidungen oder Gerichtsurteilen erzielt werden kann, d. h. Vorschriften über Zwangsvollstreckungen. In der Verwaltungsprozessordnung sind sowohl Zwangsmaßnahmen von Verwaltungsbehörden und Gerichtsvollziehern als auch von der Polizei geregelt.

Verwaltungsbehörden stehen verschiedene Zwangsmaßnahmen zur Verfügung (Artikel 367 und 368 der Verwaltungsprozessordnung): Ersatzvornahmen, wodurch von der betreffenden Einrichtung ergriffene Maßnahmen auf Kosten des Adressaten ersetzt werden, Geldstrafen (gegebenenfalls wiederholte), direkter Zwang. Das Gericht kann gegen die mit der Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung beauftragten Beamten Geldstrafen (auch wiederholte) verhängen (Artikel 374 der Verwaltungsprozessordnung).

Wenn aufgrund des Inhalts der Entscheidung ein Gerichtsvollzieher die Entscheidung vollstrecken kann, können alle gemäß der Zivilprozessordnung üblichen Maßnahmen Anwendung finden.

Eine Person, in deren Interesse die Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung ergangen ist, hat das Recht, gegen Unterlassungen oder Unkorrektheiten bei der Vollstreckung Rechtsmittel einzulegen. Auch die Person, gegen die die Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung ergangen ist, hat das Recht, gegen Unkorrektheiten im Zusammenhang mit der Vollstreckung Rechtsmittel einzulegen.

Bei schweren Umweltstraftaten sowie bei der Umgehung der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, die ein bestimmtes Tätigwerden verlangen, ist eine strafrechtliche Haftung möglich.

Während des Gerichtsverfahrens kann das Verwaltungsgericht auch verfahrensrechtliche Sanktionen verhängen, um ein faires Verfahren und gerechte Entscheidungen zu gewährleisten. Diese Sanktionen können Verwarnungen, Ausschluss aus dem Gerichtssaal, Geldstrafen und die zwangsweise Vorführung von Zeugen umfassen. Geldstrafen (auch wiederholte) können zum Beispiel gegen Staatsbedienstete, die einem Auskunftsersuchen des Gerichts nicht nachkommen, oder gegen eine Verfahrenspartei, die einem Antrag auf die Vorlegung von Beweismitteln nicht nachkommt, verhängt werden.



[1] Oberster Gerichtshof, Urteil vom 1.7.2011, Rechtssache Nr. SKA-215/2011.

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