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Zugang zu Gerichten auf Ebene der Mitgliedstaaten

1.1 Rechtsordnung – Quellen des Umweltrechts

1) Allgemeine Einführung in das System zum Schutz der Umwelt und der Verfahrensrechte von Personen (natürliche Personen, juristische Personen, Nichtregierungsorganisationen (NRO)) in der jeweiligen nationalen Rechtsordnung.

Nach polnischem Recht können einzelne Entscheidungen in Umweltangelegenheiten angefochten werden von:

  1. natürlichen und juristischen Personen, die als „Parteien des Verwaltungsverfahrens“ gelten,
  2. Einrichtungen (wie NRO, die Staatsanwaltschaft oder die Ombudsperson), die an dem Verfahren „mit den Rechten einer Partei“ teilnehmen.

Die Möglichkeiten, umweltbezogene Pläne oder Programme anzufechten, sind eher begrenzt: Bestimmte natürliche oder juristische Personen können sie in gewissem Umfang anfechten (es gibt keine besonderen Rechte für NRO, die hier eine Klagebefugnis haben).

2) Wichtigste Bestimmungen im Bereich des Umweltrechts und des Zugangs zu den Gerichten in der nationalen Verfassung (soweit einschlägig), einschließlich der Verfahrensrechte.

Die polnische Verfassung enthält folgende Bestimmungen zum Thema Umwelt:

  • Artikel 5 enthält die allgemeine Bestimmung, dass die Republik Polen den Umweltschutz gewährleistet und sich dabei von dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung leiten lässt.
  • Gemäß Artikel 86 ist jeder Einzelne zu sorgfältigem Umgang mit der Umwelt verpflichtet und für von ihm verursachte Schäden verantwortlich. Die Grundsätze einer solchen Verantwortung sind gesetzlich zu regeln.
  • In Artikel 74 Absätze 1, 2 und 4 ist die allgemeine Verpflichtung der öffentlichen Gewalt zum Umweltschutz verankert.
    • Die Behörden verfolgen eine Politik, die der gegenwärtigen und den kommenden Generationen ökologische Sicherheit gewährleistet.
    • Der Umweltschutz ist die Pflicht der öffentlichen Gewalt.
    • Die Behörden unterstützen die Tätigkeit der Staatsangehörigen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt.

In der Praxis handelt es sich bei diesen Verpflichtungen um eher allgemeine Grundsätze, die vor Gericht kaum direkt durchsetzbar sind.

  • Nach Artikel 68 Absatz 4 ist die öffentliche Gewalt verpflichtet, ansteckende Krankheiten zu bekämpfen und den negativen Auswirkungen der Umweltverschmutzung auf die Gesundheit vorzubeugen.
  • Gemäß Artikel 74 Absatz 3 hat jedermann das Recht auf Information über Zustand und Schutz der Umwelt.

Referenz: Konstytucja Rzeczypospolitej Polskiej z dnia 2 kwietnia 1997 r., Dz.U. Nr 78, poz. 483 ze zm. (Die Verfassung der Republik Polen vom 2. April 1997, Gesetzblatt Nr. 78, Position 483 in der geänderten Fassung). Verfügbar auf Link öffnet neues FensterPolnisch und Link öffnet neues FensterEnglisch.

3) Rechtsakte, Gesetze, Erlasse usw. – wichtigste Bestimmungen im Bereich des Umweltrechts und des Zugangs zu den Gerichten, nationale Gesetze und Rechtsakte.

1) Die allgemeinen Bestimmungen über die verwaltungsrechtliche Überprüfung sind in der Verwaltungsprozessordnung vom 14. Juni 1960 festgelegt; kodifizierte Fassung: Gesetzblatt von 2020 Position 256 in geänderter Fassung (Ustawa z dnia 14 czerwca 1960 r. Kodeks postępowania administracyjnego; tekst jedn. Dz. U. z 2020 r. poz. 256 ze zm.) (verfügbar auf Link öffnet neues FensterPolnisch).

Die Verwaltungsprozessordnung enthält u. a. Grundregeln in Bezug auf folgende Fragen:

  • wer als „Partei des Verwaltungsverfahrens“ gilt und somit berechtigt ist, eine Verwaltungsentscheidung anzufechten, einschließlich einer Entscheidung in Umweltangelegenheiten (diese Regeln können jedoch durch spezifische Rechtsakte in Umweltangelegenheiten (siehe unten) geändert werden),
  • die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Verwaltungsentscheidung (zuständige Behörden, Fristen usw.),
  • das Recht der NRO, sich an Verfahren zu beteiligen, in denen eine Beteiligung der Öffentlichkeit NICHT vorgeschrieben ist, und Verwaltungsentscheidungen anzufechten (siehe Ziffer 1.1.1).

2) Die allgemeinen Bestimmungen zur gerichtlichen Überprüfung in Verwaltungssachen sind in der Verwaltungsgerichtsordnung vom 30. August 2002 enthalten; kodifizierte Fassung: Gesetzblatt von 2019, Position 2325 in geänderter Fassung (Ustawa z dnia 30 sierpnia 2002 r. Prawo o postępowaniu przed sądami administracyjnymi; tekst jedn. Dz.U. z 2019 r. poz. 2325 ze zm.) (verfügbar auf Link öffnet neues FensterPolnisch).

Die Verwaltungsgerichtsordnung enthält u. a. Grundregeln in Bezug auf folgende Fragen:

  • die Klagebefugnis vor dem Verwaltungsgericht,
  • die Einreichung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht (Fristen, Kosten usw.).

3) Bestimmte allgemeine Aspekte der gerichtlichen Tätigkeit sind auch durch folgende Rechtsakte geregelt:

  • Gesetz vom 27. Juli 2001 über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit; kodifizierte Fassung: Gesetzblatt von 2020, Position 2072, in geänderter Fassung (Ustawa z dnia 27 lipca 2001 r. Prawo o ustroju sądów powszechnych; t.j. Dz. U. z 2020 r. poz. 2072 ze zm.) (verfügbar auf Link öffnet neues FensterPolnisch)
  • Das Gesetz vom 25. Juli 2002 über den Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit; kodifizierte Fassung: Gesetzblatt von 2019, Position 2167, in geänderter Fassung (Ustawa z dnia 25 lipca 2002 r. Prawo o ustroju sądów administracyjnych; t.j. Dz. U. z 2019 r. poz. 2167 ze zm.) (verfügbar auf Link öffnet neues FensterPolnisch).

4) Die Stellung zu den Plänen und Programmen, die von den Behörden auf den verschiedenen Ebenen der Selbstverwaltung angenommen werden, wird durch folgende Gesetze geregelt:

  • Link öffnet neues FensterGesetz vom 8. März 1990 über die kommunale Selbstverwaltung; kodifizierte Fassung: Gesetzblatt von 2020 Position 713 in geänderter Fassung (Ustawa z dnia 8 marca 1990 r. o samorządzie gminnym, t.j. Dz. U. z 2020 poz. 713 ze zm.), (verfügbar auf Link öffnet neues FensterPolnisch)
  • Gesetz vom 5. Juni 1998 über die Kreisselbstverwaltung; kodifizierte Fassung: Gesetzblatt von 2020 Position 920 (Ustawa z dnia 5 czerwca 1998 r. o samorządzie powiatowym, t.j. Dz. U. z 2020 r., poz. 920), (verfügbar auf Link öffnet neues FensterPolnisch)
  • Gesetz vom 5. Juni 1998 über die Woiwodschaftsselbstverwaltung; kodifizierte Fassung: Gesetzblatt von 2020 Position 1668 in geänderter Fassung (Ustawa z dnia 5 czerwca 1998 r. o samorządzie województwa, Dz. U. z 2020 r., poz. 1668 ze zm.), (verfügbar auf Link öffnet neues FensterPolnisch)

5) Stellung zu Plänen und Programmen, die von Regierungsbehörden angenommen wurden:

  • Gesetz vom 23. Januar 2009 über den Woiwoden und die Staatsverwaltung in der Woiwodschaft, kodifizierte Fassung: Gesetzblatt von 2019 Position 1464 (Ustawa z dnia 23 stycznia 2009 r. o wojewodzie i administracji rządowej w województwie, Dz. U. z 2019 r., poz. 1464) (verfügbar auf Link öffnet neues FensterPolnisch)

6) Gesetz vom 3. Oktober 2008 über den Zugang zu Informationen über die Umwelt und deren Schutz, die Beteiligung der Öffentlichkeit am Umweltschutz und über die Umweltverträglichkeitsprüfung; kodifizierte Fassung: Gesetzblatt von 2021, Position 247 (Ustawa z dnia 3 października 2008 r. o udostępnianiu informacji o środowisku i jego ochronie, udziale społeczeństwa w ochronie środowiska oraz o ocenach oddziaływania na środowisko: tekst jedn.: Dz. U. z 2021 r. poz. 247) (im Folgenden „UVP-Gesetz“) (verfügbar auf Link öffnet neues FensterPolnisch).

Im UVP-Gesetz ist unter anderem festgelegt,

  • wer als Partei im Verfahren über UVP-Entscheidungen gilt und somit berechtigt ist, diese Entscheidungen anzufechten,
  • dass NRO berechtigt sind, an den Verfahren teilzunehmen, in denen eine Beteiligung der Öffentlichkeit vorgeschrieben ist, und Verwaltungsentscheidungen anzufechten.

7) Umweltschutzgesetz vom 27. April 2001; kodifizierte Fassung: Gesetzblatt von 2020 Position 1219 in geänderter Fassung, (Ustawa z dnia 27 kwietnia 2001 r.– Prawo ochrony środowiska; tekst jedn. Dz. U. z 2020 r. poz. 1219 ze zm.) (verfügbar auf Link öffnet neues FensterPolnisch).

Im Umweltschutzgesetz

  • ist festgelegt, wer als Partei in den Verfahren über integrierte Genehmigungen, Genehmigungen für die Emission von Gasen in die Luft und Genehmigungen für die Abfallerzeugung angesehen wird - und damit berechtigt ist, diese Entscheidungen anzufechten,
  • wird die Beteiligung von NRO an den Verfahren über Genehmigungen für die Emission von Gasen in die Luft und über Genehmigungen für die Abfallerzeugung sowie die Anfechtung solcher Genehmigungen ausgeschlossen.

8) Wassergesetz vom 20. Juli 2017; kodifizierte Fassung: Gesetzblatt von 2020, Position 130, in geänderter Fassung (Ustawa z dnia 20 lipca 2017 r. Prawo wodne; t.j. Dz. U. z 2020 r. poz. 310 z późn. zm.)(verfügbar auf Link öffnet neues FensterPolnisch).

Im Wassergesetz

  • ist festgelegt, wer als Partei in Verfahren über Entscheidungen zur Genehmigung der Wassernutzung (z. B. wasserrechtliche Genehmigungen) gilt und somit berechtigt ist, diese Entscheidungen anzufechten,
  • wird die Beteiligung von NRO an den Verfahren über die genannten Entscheidungen und die Anfechtung solcher Genehmigungen ausgeschlossen.

9) Geologie- und Bergbaugesetz vom 9. Juni 2011; kodifizierte Fassung: Gesetzblatt von 2020 Position 1064 in geänderter Fassung (Ustawa z dnia 9 czerwca 2011 r. Prawo geologiczne i górnicze; tekst jedn. Dz. U. z 2029 r. poz. 1064 ze zm.) (verfügbar auf Link öffnet neues FensterPolnisch).

Im Geologie- und Bergbaugesetz ist festgelegt,

  • wer als Partei im Verfahren über geologische Konzessionen gilt und somit berechtigt ist, diese Konzessionen anzufechten.

10) Baugesetz vom 7 Juli 1994; kodifizierte Fassung: Gesetzblatt von 2020 Position 1333 in geänderter Fassung (Ustawa z dnia 7 lipca 1994 r. Prawo budowlane (tekst jedn. Dz. U. z 2020 r. poz. 1333 ze zm.) (verfügbar auf Link öffnet neues FensterPolnisch).

Im Baugesetz ist festgelegt,

  • wer als Partei im Baugenehmigungsverfahren gilt und somit berechtigt ist, diese Genehmigungen anzufechten.

Neben dem Baugesetz gibt es mehrere sogenannte „Sondergesetze“, mit denen das Investitionsverfahren für bestimmte Arten von Projekten wie Straßen, Eisenbahnen, Hochwasserschutzprojekte usw. geregelt wird. Mit diesen Gesetzen werden besondere Regeln für den Zugang zu Gerichten in Bezug auf Genehmigungen (Baugenehmigungen) für die Durchführung dieser Projekte eingeführt.

4) Beispiele für die nationale Rechtsprechung und die Rolle des obersten Gerichtshofs in Umweltverfahren.

Es gibt eine Reihe von Urteilen zu umweltbezogenen Rechtssachen, zur Klagebefugnis usw. Diese Urteile beziehen sich jedoch immer nur auf einen bestimmten Fall und auf die entsprechenden Rechtsakte. Daher wäre es irreführend, sie hier zu zitieren, da sie keinen allgemeingültigen Charakter haben.

Wie nachstehend erläutert, sind die Verwaltungsgerichte in Polen in zwei Instanzen unterteilt – die zweite (und höchste) Instanz ist das Oberste Verwaltungsgericht. Das Oberste Verwaltungsgericht kann, wenn es das Urteil des Verwaltungsgerichts einer Woiwodschaft aufhebt, die Sache an dieses Gericht zurückverweisen (Kassationsbefugnis; Artikel 185 der Verwaltungsgerichtsordnung) oder in der Sache selbst entscheiden (Änderungsbefugnis; Artikel 188 der Verwaltungsgerichtsordnung). In der Praxis sind die Kassationsurteile häufiger.

Das Oberste Verwaltungsgericht kann Beschlüsse (uchwały) fassen, die auf die Klärung von Rechtsvorschriften abzielen, deren Anwendung zu Unstimmigkeiten in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte geführt hat, sowie Beschlüsse zu Rechtsfragen, die in einem bestimmten Verwaltungsgerichtsverfahren ernsthafte Zweifel aufwerfen (Artikel 15 Absätze 1, 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung). Diese Beschlüsse dienen der Vereinheitlichung der Rechtsprechung; sie werden nur in Ausnahmefällen angenommen: So hat das Oberste Verwaltungsgericht im Jahr 2018 neun solcher Beschlüsse erlassen; fünf davon betrafen das Link öffnet neues FensterSteuerrecht[1].

Gerichtsurteile gelten in Polen nicht als formale Rechtsquellen und werden nur zu Zwecken der Auslegung herangezogen.

5) Können sich die Parteien des Verwaltungsverfahrens unmittelbar auf internationale Umweltabkommen berufen oder kann nur auf nationales Recht und die Gesetzgebung zur Umsetzung von EU-Recht Bezug genommen werden?

Auch völkerrechtliche Verträge können in Gerichts- und Verwaltungsverfahren unmittelbar geltend gemacht werden, da sie gemäß Artikel 91 Absätze 1 und 2 der Verfassung nach ihrer Ratifizierung und Veröffentlichung im Gesetzblatt einen Teil der innerstaatlichen Rechtsordnung bilden und unmittelbar angewandt werden. Im Urteil des Verwaltungsgerichts der Woiwodschaft Warschau vom 20. März 2020 (IV SA/Wa 1248/19) hat das Gericht den Vorrang des Übereinkommens von Aarhus vor nationalem Recht, das nicht mit dem Übereinkommen in Einklang steht, anerkannt. Es muss jedoch betont werden, dass a) das Gericht den Vorrang des Übereinkommens damit begründete, dass es Teil des EU-Rechts ist und b) das Urteil zum Zeitpunkt der Fertigstellung dieses Berichts (Januar 2021) noch nicht rechtskräftig war (es unterliegt einem Überprüfungsverfahren durch das Oberste Verwaltungsgericht).

In der Praxis ist es jedoch empfehlenswert, sich nicht nur auf das internationale Abkommen, sondern auch auf das einschlägige nationale Recht zu berufen, da dadurch bessere Chancen bestehen, dass die vorgebrachten Argumente vom Gericht anerkannt werden.

1.2 Gerichtliche Zuständigkeit

1) Anzahl der Ebenen im Gerichtssystem

Gemäß Artikel 175 Absatz 1 der Verfassung wird die Rechtsprechung in Polen im Wesentlichen von folgenden Gerichten ausgeübt:

  1. den ordentlichen Gerichten, die sich wiederum unterteilen in:

a) Zivilgerichte, die neben „allgemeinen“ Zivilkammern u. a. auch Wirtschafts-, Familien- und Arbeitskammern haben,

b) Strafgerichte,

  1. Verwaltungsgerichte,
  2. Militärgerichte.

Die genannten Gerichte sind in Ebenen (Instanzen) untergliedert. Im Wesentlichen gibt es zwei Instanzen von ordentlichen Gerichten, aber in bestimmten Fällen ist das Oberste Gericht (Sąd Najwyższy) für die Prüfung außerordentlicher Rechtsbehelfe gegen rechtskräftige Urteile von Gerichten zweiter Instanz zuständig (nicht jeder Fall kann an das Oberste Gericht weitergeleitet werden). Darüber hinaus beaufsichtigt das Oberste Gericht die Tätigkeit der ordentlichen und Militärgerichte in Bezug auf die Rechtsprechung.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit umfasst zwei Instanzen – die zweite (und höchste) Instanz ist das Oberste Verwaltungsgericht (Naczelny Sąd Administracyjny). Gemäß Artikel 184 der Verfassung kontrollieren die Verwaltungsgerichte die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung.

In der Praxis unterliegen die meisten Umweltsachen der Verwaltungsgerichtsbarkeit (da Umweltangelegenheiten überwiegend durch Verwaltungsentscheidungen oder andere Verwaltungsakte geregelt werden).

Zivilgerichte prüfen privatrechtliche Fälle (Streitigkeiten zwischen zwei privaten Parteien), einschließlich Fällen, in denen durch einen Umweltschaden ein Sachschaden entstanden ist.

Strafgerichte prüfen Umweltdelikte und Bagatelldelikte, die unter das Strafgesetzbuch oder die Umweltschutzvorschriften fallen.

2) Zuständigkeitsregeln – Wie wird ermittelt, welches Gericht bei Zuständigkeitskonflikten zwischen verschiedenen nationalen Gerichten (in verschiedenen Mitgliedstaaten) zuständig ist?

Die polnischen Verwaltungsgerichte sind für die Prüfung von Entscheidungen und Handlungen oder Unterlassungen polnischer Verwaltungsbehörden zuständig und niemals für die Prüfung von Handlungen oder Unterlassungen ausländischer Behörden. Daher sind Kollisionen zwischen verschiedenen Gerichten in verschiedenen Mitgliedstaaten für die Verwaltungsgerichte irrelevant (für das Privatrecht (Zivilrecht) können sie von Bedeutung sein).

Die örtliche Zuständigkeit eines bestimmten regionalen Verwaltungsgerichts hängt vom Sitz der Behörde ab, deren Handlung oder Unterlassung Gegenstand einer Beschwerde ist. Befindet sich die zweitinstanzliche Behörde beispielsweise in Warschau, so ist das Verwaltungsgericht der Woiwodschaft Warschau zuständig.

3) Besonderheiten in Bezug auf die Gerichtsvorschriften im Umweltbereich (besondere Umweltgerichte), Beiträge von Laien, Fachrichter usw.

In Polen werden Umweltsachen von Stellen und Gerichten allgemeiner Zuständigkeit entschieden, da es spezielle Umweltgerichte oder -behörden nicht gibt. Es gibt weder Fachrichter noch Laien, die einen Beitrag leisten.

4) Umfang der Kontrolle der Richter bei Verwaltungsbeschwerden, Konzept des Tätigwerdens „von Amts wegen“ usw. Wo liegen die Grenzen? Vorschriften im Bereich des von Amts wegen erfolgenden Tätigwerdens von Gerichten.

Die Verwaltungsgerichte erster Instanz (Verwaltungsgerichte der Woiwodschaften) sind nicht an die in der Beschwerde vorgebrachten Behauptungen gebunden. Sie prüfen die Rechtmäßigkeit der Handlungen oder Unterlassungen der Verwaltungsbehörden in einem bestimmten Fall (Artikel 134 und 135 Verwaltungsgerichtsordnung). Wie jedoch unter Ziffer 1.5 erläutert wird, sind die Verwaltungsgerichte in Polen (im Gegensatz zu den Zivilgerichten) nicht befugt, Sachverständige zu bestellen, weshalb die Beurteilung der Begründetheit auf der Grundlage der Unterlagen erfolgt.

Das Oberste Verwaltungsgericht, das die Rechtmäßigkeit des Urteils des Gerichts erster Instanz prüft, ist grundsätzlich an die in der Beschwerde vorgebrachten Behauptungen gebunden. Das Gericht berücksichtigt jedoch bestimmte schwerwiegende Verstöße, auch wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurden. Dabei handelt es sich um folgende Verstöße, die in Artikel 183 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung aufgeführt sind:

  1. das Gerichtsverfahren war unzulässig,
  2. die Partei war nicht prozess- oder parteifähig, es gab keine zu ihrer Vertretung bestellte Behörde oder keinen Rechtsvertreter, oder der Vertreter der Partei war nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt,
  3. derselbe Fall ist bereits Gegenstand eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht oder wurde bereits rechtskräftig entschieden,
  4. die Zusammensetzung des Gerichts, das über den Fall entscheidet, verstößt gegen gesetzliche Bestimmungen oder ein gesetzlich ausgeschlossener Richter hat an der Prüfung der Rechtssache teilgenommen,
  5. der Partei wurde die Möglichkeit genommen, ihre Rechte zu verteidigen,
  6. das Verwaltungsgericht einer Woiwodschaft hat in einer Sache entschieden, für die das Oberste Verwaltungsgericht zuständig ist.

1.3 Organisation der Justiz auf administrativer und gerichtlicher Ebene

1) System des Verwaltungsverfahrens (Ministerien und/oder spezielle staatliche Behörden)

Einzelne Verwaltungsentscheidungen, einschließlich umweltbezogener Entscheidungen, können entweder von Selbstverwaltungsbehörden oder von Regierungsbehörden erlassen werden.

Die für den Erlass von Einzelentscheidungen zuständigen Selbstverwaltungsorgane sind:

  1. Bürgermeister einer Land- oder Stadtgemeinde/Oberhaupt der Gemeinde (wójt, burmistrz, prezydent miasta),
  2. Landrat (starosta) – Oberhaupt eines Landkreises (powiat)
  3. Marschall der Woiwodschaft (marszałek województwa) – Oberhaupt der Selbstverwaltungsbehörden in der Woiwodschaft (województwo).

So werden beispielsweise die UVP-Entscheidungen hauptsächlich vom Oberhaupt der Gemeinde erlassen. Integrierte Genehmigungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit der Abfallwirtschaft werden je nach Art der Anlage/Tätigkeit vom Landrat oder Marschall der Woiwodschaft ausgestellt.

Die für den Erlass von Einzelentscheidungen zuständigen Regierungsbehörden sind u. a.:

  • Regionaldirektor für Umweltschutz (regionalny dyrektor ochrony środowiska),
  • Direktor des Regionalen Amts für Wasserwirtschaft (dyrektor regionalnego zarządu gospodarki wodnej Wód Polskich) und andere polnische Behörden für Wasserwirtschaft,
  • Umweltschutzinspektor der Woiwodschaft (wojewódzki inspektor ochrony środowiska),
  • die zuständigen Minister: Minister für Klima und Umwelt, Minister für Infrastruktur.

So werden beispielsweise bei bestimmten Projekten die UVP-Entscheidungen vom Regionaldirektor für Umweltschutz erlassen. Er ist auch für die Bereiche Umwelthaftung und Naturschutz zuständig. Die polnischen Behörden für Wasserwirtschaft sind für die Wasserwirtschaft zuständig, unter anderem für die Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigungen. Die Umweltschutzinspektoren der Woiwodschaft überwachen die Einhaltung der Vorschriften und verhängen Sanktionen bei Nichteinhaltung der Umweltanforderungen.

2) Wie kann eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich vor Gericht angefochten werden? Wann kann man mit dem rechtskräftigen Urteil rechnen?

Um eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich vor Gericht anzufechten, muss zunächst eine Beschwerde bei der zweitinstanzlichen Verwaltungsbehörde eingereicht werden. Die Anfechtung vor dem Verwaltungsgericht kann erst nach Erlass der Entscheidung der zweitinstanzlichen Behörde erfolgen (für weitere Informationen siehe Ziffer 1.3.4).

Die zweitinstanzliche Behörde erlässt ihre Entscheidung grundsätzlich innerhalb eines Monats oder, wenn der Fall besonders kompliziert ist, innerhalb von zwei Monaten. In der Praxis können auch drei bis fünf Wochen vergehen. Es gibt bei den Verwaltungsgerichten keine festen Fristen für die Entscheidung eines Falles. In der Regel dauert ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erster Instanz fünf bis neun Monate und vor dem Obersten Verwaltungsgericht ein bis eineinhalb Jahre.

3) Falls besondere Umweltgerichte bestehen, was sind deren Hauptaufgabe und Zuständigkeit?

In Polen werden Umweltsachen von Stellen und Gerichten allgemeiner Zuständigkeit entschieden, da es spezielle Umweltgerichte oder -behörden nicht gibt. Es gibt auch keine speziellen Gerichtsverfahren für Umweltangelegenheiten.

4) Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen zuständiger Behörden im Umweltbereich und Rechtsmittel gegen gerichtliche Anordnungen und Entscheidungen (Ebenen).

Bei Verwaltungsentscheidungen (einschließlich Entscheidungen in Umweltsachen) besteht das ordentliche Rechtsbehelfsverfahren aus drei Phasen:

  • Der Beschwerdeführer legt seine Beschwerde bei der zweitinstanzlichen Verwaltungsbehörde (die der Behörde, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, übergeordnet ist) ein. Zum Beispiel wäre die zweite Instanz für die Selbstverwaltungsbehörden das Berufungsgremium der Selbstverwaltung (Samorządowe Kolegium Odwoławcze), für die Regierungsbehörden eine entsprechende höhere Instanz (für den Regionaldirektor für Umweltschutz – der Generaldirektor für Umweltschutz; für den Umweltschutzinspektor der Woiwodschaft – der Hauptinspektor für Umweltschutz usw.[2]).
  • Entscheidet die zweitinstanzliche Behörde nicht zugunsten des Beschwerdeführers, kann dieser Klage beim Verwaltungsgericht erster Instanz, d. h. beim Verwaltungsgericht der Woiwodschaft (wojewódzki sąd administracyjny), erheben.
  • Fällt das Urteil des Gerichts nicht zugunsten des Klägers aus, kann dieser Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht zweiter Instanz, d. h. beim Obersten Verwaltungsgericht (Naczelny Sąd Administracyjny), einlegen.

Das Gericht ist nicht zur Änderung der eigentlichen Entscheidung befugt. Stellt das Verwaltungsgericht fest, dass die Klage gegen eine Verwaltungsentscheidung gerechtfertigt war, hebt es die Entscheidung auf, womit das Verfahren an die Verwaltungsbehörde, die sie erlassen hat, zurückverwiesen wird. Bei der erneuten Prüfung der Sache ist die Behörde an die Auslegung durch das Gericht gebunden.

Während des Gerichtsverfahrens können die Verwaltungsgerichte der Woiwodschaften Anordnungen erlassen, z. B. über einstweilige Maßnahmen. Diese Anordnungen können beim Obersten Verwaltungsgericht angefochten werden.

5) Außerordentliche Rechtsmittel. Vorschriften im Umweltbereich. Vorschriften für Vorabentscheidungsersuchen.

Außerordentliche Rechtsmittel können in Verwaltungsverfahren (d. h. bei den Verwaltungsgerichten) eingelegt werden, wenn (beide Bedingungen müssen erfüllt sein)

  • die Verwaltungsentscheidung bereits rechtskräftig ist (und es keine Möglichkeit zur Anfechtung im Rahmen eines ordentlichen Rechtsbehelfs gibt) und
  • die Entscheidung bestimmte, schwerwiegende Mängel aufweist, die in den Artikeln 145, 145a, 145b oder 156 der Verwaltungsprozessordnung aufgeführt sind (in den Artikeln 145-145b sind die Gründe für die „Wiederaufnahme des Verfahrens“ und in Artikel 156 für die „Ungültigerklärung der Entscheidung“ aufgeführt):

a) Artikel 145

Absatz 1 Ein Verfahren, das mit einer rechtskräftigen Entscheidung abgeschlossen wurde, wird wieder aufgenommen, wenn

  1. sich die Beweise, auf deren Grundlage der maßgebliche Sachverhalt festgestellt wurde, als falsch erweisen,
  2. die Entscheidung aufgrund einer Straftat ergangen ist,
  3. die Entscheidung von einem Bediensteten oder einem Organ der öffentlichen Verwaltung erlassen wurde, der/das nach den Artikeln 24, 25 und 27 ausgeschlossen werden kann,
  4. die Partei ohne ihr Verschulden nicht am Verfahren teilgenommen hat,
  5. neue Tatsachen oder neue Beweismittel, die für den Fall von Bedeutung sind und die zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen und der die Entscheidung erlassenen Behörde unbekannt waren, zutage treten,
  6. die Entscheidung ergangen ist, ohne dass die gesetzlich vorgeschriebene Stellungnahme einer anderen Behörde eingeholt wurde,
  7. die Vorfrage von der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gericht anders als in der Entscheidung beurteilt worden ist (Artikel 100 Absatz 2),
  8. die Entscheidung wurde auf der Grundlage einer anderen Entscheidung oder eines Gerichtsurteils erlassen, das später aufgehoben oder geändert wurde.

b) Artikel 145a

Absatz 1 Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann auch beantragt werden, wenn der Verfassungsgerichtshof festgestellt hat, dass ein Rechtsakt, auf dessen Grundlage die Entscheidung erlassen wurde, mit der Verfassung, einem internationalen Abkommen oder einem Gesetz unvereinbar ist.

c) Artikel 145aa

Absatz 1 Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann auch im Falle eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) beantragt werden, das den Inhalt der getroffenen Entscheidung berührt.

d) Artikel 145b

Absatz 1 Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann auch dann beantragt werden, wenn ein Gerichtsurteil ergangen ist, in dem die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß dem Gesetz vom 3. Dezember 2010 zur Umsetzung bestimmter Vorschriften der Europäischen Union im Bereich der Gleichbehandlung (Gesetzblatt von 2016, Position 1219) festgestellt wurde, wenn die Verletzung dieses Grundsatzes Auswirkungen auf die Lösung des Falles hatte, der mit einer endgültigen Entscheidung abgeschlossen wurde.

e) Artikel 156

Absatz 1 Eine Verwaltungsbehörde hat die Entscheidung aufgehoben, die

  1. unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Zuständigkeit ergangen ist,
  2. ohne Rechtsgrundlage oder unter schwerwiegender Rechtsverletzung ergangen ist,
  3. einen Fall betrifft, der bereits durch eine andere rechtskräftige Entscheidung gelöst wurde, oder einen Fall, der stillschweigend gelöst wurde,
  4. an eine Person gerichtet war, die nicht Partei in der Sache ist,
  5. zum Zeitpunkt der Zustellung nicht vollstreckbar war und auf Dauer nicht vollstreckbar ist,
  6. im Falle der Vollstreckung eine strafbare Handlung darstellen würde,
  7. einen Mangel aufweist, der sie rechtsunwirksam macht.

Die von den Verwaltungsbehörden im Rahmen der oben genannten außerordentlichen Verfahren erlassenen Entscheidungen können vor den Verwaltungsgerichten nach den allgemeinen Vorschriften angefochten werden. Es gibt keine außerordentlichen Rechtsmittel, die direkt vor Gericht eingelegt werden können.

Die Verwaltungsgerichte können den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen. Im polnischen Recht gibt es keine besonderen Vorschriften für dieses Ersuchen – hier gelten die einschlägigen EU-Vorschriften. Die Parteien können das Verwaltungsgericht um ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH bitten; es liegt jedoch im Ermessen des polnischen Gerichts, ob es von diesem Recht Gebrauch macht. Entscheidet das Gericht, den EuGH nicht anzurufen, wird kein spezieller Beschluss erlassen, mit dem dieses Ersuchen abgelehnt wird, und die Parteien haben keine besonderen rechtlichen Möglichkeiten, eine solche negative Entscheidung anzufechten.

6) Gibt es außergerichtliche Lösungen zur Beilegung von Konflikten in Umweltangelegenheiten (Mediation usw.)?

In der Verwaltungsgerichtsordnung ist ein „Mediationsverfahren“ vorgesehen, das vor dem Verwaltungsgericht durchgeführt werden kann. Dieses Verfahren wird jedoch kaum in Anspruch genommen und praktisch nie in Umweltangelegenheiten. Das liegt daran, dass die Mediation darauf abzielt, die tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Falles zu erläutern und zu prüfen, damit die Parteien eine Vereinbarung treffen können, wie der Fall innerhalb der Grenzen des geltenden Rechts zu behandeln ist (Artikel 115 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung). Da das Umweltrecht größtenteils aus verbindlichen Vorschriften besteht, ist der Spielraum für eine mögliche Mediation äußerst gering.

Eine weitere Bemerkung betrifft das Verwaltungsverfahren. Gemäß der Verwaltungsprozessordnung ist zwar eine Mediation möglich; diese kann im Laufe des Verfahrens durchgeführt werden, wenn die Art des Falles dies zulässt (Artikel 96a Absatz 1 der Verwaltungsprozessordnung). Das bedeutet, dass auch in Verwaltungsverfahren der Umfang der möglichen Mediation sehr gering ist.

7) Wie können andere Akteure helfen (Ombudsperson (falls zutreffend), Staatsanwalt)?

Nach Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Januar 2016, Gesetz über die Staatsanwaltschaft (konsolidierte Fassung: Gesetzblatt von 2019, Position 740, in der geänderten Fassung) kann die Staatsanwaltschaft als Partei oder Beteiligte an allen Verfahren teilnehmen, die von öffentlichen Behörden und Verwaltungsorganen, Gerichten und Gerichtshöfen durchgeführt werden, sofern rechtlich nicht anders vorgesehen.

Diese Bestimmung findet sich in den Artikeln 182–183 der Verwaltungsprozessordnung wieder, wonach die Staatsanwälte in Verwaltungsverfahren klagebefugt sind. Sie können entweder ein Verfahren einleiten oder in ein laufendes Verfahren eingreifen und auch Entscheidungen anfechten. Dies spiegelt sich auch in Artikel 8 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung wider, in dem der allgemeine Grundsatz des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft wiederholt wird.

Die Ombudsperson genießt die gleichen Rechte gemäß Artikel 14 Absatz 6 des Gesetzes vom 15. Juli 1987 über den Bürgerbeauftragten (kodifizierte Fassung: Gesetzblatt von 2020 Position 627) und gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Im Falle von UVP-Entscheidungen (Entscheidungen, mit denen das Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung abgeschlossen wird) und Entscheidungen, mit denen das Verfahren der Lebensraumbewertung abgeschlossen wird, werden dem Regionaldirektor für Umweltschutz sowie dem Generaldirektor für Umweltschutz ähnliche Rechte eingeräumt (Artikel 76 des UVP-Gesetzes).

Obwohl die oben genannten Akteure von Amts wegen tätig werden, tun sie dies meist nach dem Eingang von Informationen/Beschwerden von Einzelpersonen oder NRO.

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Link öffnet neues FensterGeneraldirektor für Umweltschutz

1.4 Wie kann man Klage erheben?

1) Wer kann eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich anfechten (Relevanz des Konzepts der betroffenen Öffentlichkeit und NRO)?

Nach polnischem Recht können einzelne Entscheidungen in Umweltangelegenheiten angefochten werden von a) natürlichen und juristischen Personen, die als „Parteien des Verwaltungsverfahrens“ gelten, b) Einrichtungen (wie NRO, die Staatsanwaltschaft oder die Ombudsperson), die an dem Verfahren „mit den Rechten einer Partei“ teilnehmen.

  1. Nach der allgemeinen Regel in Artikel 28 der Verwaltungsprozessordnung sind „Parteien des Verwaltungsverfahrens“ Personen, die ein ausreichendes rechtliches Interesse an der Sache haben. Sie sind berechtigt, Entscheidungen zunächst vor der zweitinstanzlichen Behörde und dann vor dem Verwaltungsgericht anzufechten.
  2. Im Umweltbereich tätige NRO verfügen über besondere Rechte zur Teilnahme an Verfahren, in denen eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschrieben ist, und zur Anfechtung von Entscheidungen, die im Rahmen dieser Verfahren getroffen werden. Zu diesen Verfahren gehören diejenigen über UVP-Entscheidungen, Lebensraumbewertungen, integrierte Genehmigungen, Genehmigungen in Bezug auf GVO. Die spezifischen Rechte sind in Artikel 44 des UVP-Gesetzes festgelegt.

In Verfahren, in denen keine Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich ist, können NRO beantragen, mit den Rechten einer Partei zum Verfahren zugelassen zu werden (Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 31 der Verwaltungsprozessordnung). Ein solcher Antrag kann von der Behörde abgelehnt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 31 der Verwaltungsprozessordnung für nicht erfüllt hält (diese Voraussetzungen werden unter Ziffer 1.4.2) näher beschrieben). Die Ablehnung kann vor der zweitinstanzlichen Behörde und dann vor Gericht angefochten werden.

Die Möglichkeiten und Voraussetzungen für eine solche Beteiligung sind jedoch im Vergleich zu den in Artikel 44 des UVP-Gesetzes vorgesehenen eingeschränkt.

2) Gelten in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften (Naturschutz, Wasserwirtschaft, Abfall, UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung), IVU (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), Richtlinie über Industrieemissionen (IED) usw.) unterschiedliche Regelungen?

In spezifischen Rechtsvorschriften, z. B. über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder integrierte Genehmigungen, ist geregelt, wer in einem bestimmten Fall als Partei gilt und – zwangsläufig – wer berechtigt ist, die entsprechenden Entscheidungen anzufechten.

Gemäß Artikel 74 Absatz 3a des UVP-Gesetzes wird dem Projektträger und den Eigentümern von Grundstücken in dem Gebiet, das von dem vorgeschlagenen Projekt betroffen sein wird, die Parteistellung in Verfahren zu UVP-Entscheidungen zuerkannt. Unter diesem Gebiet ist Folgendes zu verstehen: 1) das voraussichtliche Gebiet, auf dem das Projekt durchgeführt wird, und der Bereich innerhalb von 100 m von den Grenzen dieses Gebiets, 2) die Grundstücke, auf denen infolge der Durchführung, Nutzung oder Verwendung des Projekts die Umweltqualitätsnormen überschritten würden, oder 3) die Grundstücke, die in der Reichweite einer erheblichen Auswirkung eines Projekts liegen, die möglicherweise Einschränkungen für die Entwicklung des Grundstücks mit sich bringt.

Nach Artikel 185 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes wird der Kreis der Verfahrensparteien bei integrierten Genehmigungen, Genehmigungen für Emissionen von Gasen in die Luft und Genehmigungen für die Abfallerzeugung auf den Betreiber der genehmigungspflichtigen Anlage beschränkt. Nur in Ausnahmefällen, d. h. wenn um die Anlage ein sogenanntes „beschränkt nutzbares Gebiet“ geschaffen werden soll, gelten auch bestimmte Nachbarn als Verfahrensparteien.

Nach Artikel 401 Absatz 1 des Wassergesetzes sind an den Verfahren über Entscheidungen zur Genehmigung der Wassernutzung (z. B. wasserrechtliche Genehmigungen) folgende Parteien beteiligt und somit berechtigt, diese Entscheidungen anzufechten: der Projektträger und die Personen, die von der beabsichtigten Wassernutzung betroffen sein werden, oder die Einrichtungen im Einwirkungsbereich der geplanten Wasseranlagen. Nach Artikel 402 des Wassergesetzes ist die Beteiligung von NRO an diesen Verfahren und ihr Recht auf Anfechtung der erlassenen Entscheidungen ausgeschlossen.

Nach Artikel 41 des Geologie- und Bergbaugesetzes sind nur die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Bergbautätigkeit ausgeübt werden soll, Parteien in Verfahren über Konzessionen zur Gewinnung von Bodenschätzen.

Nach Artikel 28 Absatz 2 des Baugesetzes gelten nur Investoren und Eigentümer, Nießbraucher oder Verwalter von Grundstücken, die im Einwirkungsbereich des Bauobjekts liegen als Parteien in einem Verfahren über eine Baugenehmigung. Der Begriff „Einwirkungsbereich des Bauobjekts“ wird in Artikel 3 Absatz 20 des Baugesetzes definiert als „ein Gebiet, das in der Nähe eines Bauobjekts auf der Grundlage spezifischer Vorschriften mit denen Beschränkungen für die Entwicklung dieses Gebiets, einschließlich der Bebauung, vorgesehen sind, ausgewiesen ist“.

Nach Artikel 28 Absatz 3 des Baugesetzes ist die Beteiligung von NRO an diesen Verfahren und ihr Recht auf Anfechtung der erlassenen Entscheidungen ausgeschlossen (NRO können nur an Verfahren über Baugenehmigungen teilnehmen, in deren Rahmen eine erneute Prüfung der Umweltverträglichkeit (ponowna ocena oddziaływania na środowisko) durchgeführt wird (Artikel 28 Absatz 4 des Baugesetzes).

Neben dem Baugesetz gibt es mehrere sogenannte „Sondergesetze“, mit denen das Investitionsverfahren für bestimmte Arten von Projekten wie Straßen, Eisenbahnen, Hochwasserschutzprojekte usw. geregelt wird. Mit diesen Gesetzen werden besondere Regeln für den Zugang zu Gerichten in Bezug auf Genehmigungen (Baugenehmigungen) für die Durchführung dieser Projekte eingeführt.

3) Vorschriften über die Klagebefugnis von NRO und Privatpersonen (in Verwaltungsverfahren und in Gerichtsverfahren, für Organisationen mit Rechtspersönlichkeit, Ad-hoc-Gruppen von Vertretern der Öffentlichkeit, ausländische NRO usw.)

Einzelpersonen

Verwaltungsverfahren

Wie bereits erwähnt, sind in Verwaltungsverfahren gegen individuelle Verwaltungsentscheidungen die „Parteien“ des Verwaltungsverfahrens klagebefugt, wobei eine Partei – gemäß Artikel 28 des Verwaltungsprozessordnung – eine Person ist, deren rechtliches Interesse oder gesetzliche Pflicht durch das Verfahren berührt wird oder die aufgrund dieses rechtlichen Interesses bzw. dieser gesetzlichen Pflicht ein behördliches Tätigwerden verlangt. Nur anhand dieser Definition lässt sich ermitteln, wer Verwaltungsentscheidungen anfechten kann.

Nach den allgemeinen Regeln der Verwaltungsprozessordnung wird die Klagebefugnis daher denjenigen Personen (natürlichen oder juristischen Personen) zuerkannt, die ein „rechtliches Interesse“ haben (wozu auch Verwaltungspflichten zählen). Eine Person hat ein rechtliches Interesse an dem Fall, wenn dieses Interesse durch eine (verwaltungs-, zivil- oder sonstige) Rechtsvorschrift geschützt ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Verwaltungsentscheidung Auswirkungen auf das eigene Vermögen haben kann (z. B. bei einem Bau eines neuen Objekts können die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke betroffen sein). Eine Person, die eine Verwaltungsentscheidung beantragt hat, oder eine Person, die Adressat einer Entscheidung ist, hat stets ein „rechtliches Interesse“ an der Sache und ist somit klagebefugt. Diese Personen gelten als „Parteien“ des Verwaltungsverfahrens.

Wie bereits unter Ziffer 1.4.3 erwähnt, gibt es eine Reihe von Rechtsakten, mit denen diese allgemeinen Vorschriften im Hinblick auf bestimmte Verwaltungsentscheidungen geändert oder präzisiert werden.

Verfahren vor den Verwaltungsgerichten

Da sich Verfahren vor den Verwaltungsgerichten im Falle von individuellen Verwaltungsentscheidungen an die Verfahren vor der übergeordneten Behörde anschließen, wird der Kreis der Personen, die befugt sind, beim Gericht erster Instanz Klage zu erheben, durch das Verwaltungsverfahren bestimmt.[3]

Allerdings kann eine Person, die nicht am Verwaltungsverfahren beteiligt war, aber deren rechtliches Interesse durch das Verfahren berührt ist, ebenfalls ein Rechtsmittel einlegen (Artikel 50 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung).

Abgesehen vom Recht, Beschwerde einzulegen, wird folgenden Personen das Recht eingeräumt, mit Parteistellung am Gerichtsverfahren teilzunehmen:

  • Personen, die am vorausgegangenen Verwaltungsverfahren beteiligt waren (sowohl die Beteiligten des Verwaltungsverfahrens als auch Organisationen mit den Rechten einer Partei), jedoch kein Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht eingelegt haben (die Beteiligung dieser Personen wird von Amts wegen gewährt, ohne dass sie einen Antrag stellen müssen – Artikel 33 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung),
  • Personen, deren rechtliches Interesse durch das Gerichts- oder Verwaltungsverfahren berührt ist, die jedoch nicht am vorausgegangenen Verwaltungsverfahren beteiligt waren (die Beteiligung dieser Personen kann auf deren Antrag vom Gericht gewährt werden; die Ablehnung seitens des Gerichts ist vor dem Verwaltungsgericht zweiter Instanz anfechtbar – Artikel 33 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung); zutreffen kann dies beispielsweise für den Ehepartner einer Person, die den Steuerbescheid der übergeordneten Verwaltungsbehörde angefochten hat, wenn dieser Bescheid ursprünglich für beide Eheleute galt; diese Vorschrift findet eher keine Anwendung auf Umweltfälle.

Nationale NRO

Wie bereits erwähnt, gibt es zwei verschiedene Rechtsgrundlagen für die Beteiligung von NRO an dem Verfahren und für ihr Recht, die Entscheidung anzufechten: Artikel 44 des UVP-Gesetzes, der bestimmte Umweltverfahren (die eine Öffentlichkeitsbeteiligung erfordern) umfasst, oder Artikel 31 der Verwaltungsprozessordnung, der alle anderen mit einer Verwaltungsentscheidung abzuschließenden Verfahren umfasst.

Artikel 31 der Verwaltungsprozessordnung

Nach der allgemeinen Bestimmung von Artikel 31 der Verwaltungsprozessordnung haben gesellschaftliche Organisationen bei individuellen Verwaltungsentscheidungen Klagebefugnis, wenn sie ein gemeinsames Interesse vertreten. Die Organisation kann am Verfahren mit den Rechten einer Partei teilnehmen, was bedeutet, dass sie die gleichen Rechte wie eine Verfahrenspartei hat, einschließlich des Rechts, einen Rechtsbehelf einzulegen. Um als Beteiligter zugelassen zu werden, muss die Organisation einen entsprechenden Antrag stellen. Dabei muss eine NRO nachweisen, dass

  • sie in einem Gerichtsregister oder in einem vom Landrat (Oberhaupt des Landkreises) geführten Register eingetragen ist, da Ad-hoc-Gruppen keine Klagebefugnis haben,
  • ihre Teilnahme am Verfahren durch die in der Satzung der Organisation festgelegten Ziele gerechtfertigt ist (d. h. wenn der Gegenstand des Verfahrens mit den Zielen der Organisation übereinstimmt),
  • ihre Beteiligung am Verfahren durch das „öffentliche Interesse“ gerechtfertigt ist.

Die öffentliche Behörde prüft den Antrag und befindet darüber, ob sie ihn für gerechtfertigt hält. Die Prüfung beschränkt sich nicht auf die formalen Anforderungen, sondern schließt auch die Rechtfertigungsgründe (Notwendigkeit) für die Beteiligung der Organisation an einem bestimmten Fall ein (die Behörde befindet also darüber, ob sie es unter dem Gesichtspunkt des „öffentlichen Interesses“ für sinnvoll hält, die Teilnahme der Organisation zuzulassen). Eine Ablehnung kann von der Organisation vor der zweitinstanzlichen Behörde und anschließend vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden.

Die Organisation, die auf der Grundlage von Artikel 31 der Verwaltungsprozessordnung am vorangegangenen Verwaltungsverfahren teilgenommen hat, ist auch vor den Verwaltungsgerichten klagebefugt. Eine NRO, die nicht am vorangegangenen Verwaltungsverfahren teilgenommen hat, ist nicht berechtigt, die Entscheidung der zweitinstanzlichen Behörde anzufechten, d. h. sie hat kein Recht, eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht einzureichen (Artikel 50 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung).

Betrifft das von einer anderen Partei eingeleitete Verwaltungsgerichtsverfahren jedoch den Tätigkeitsbereich der NRO, kann die Teilnahme der Organisation vom Gericht von Amts wegen gewährt werden; die Ablehnung seitens des Gerichts ist vor dem Verwaltungsgericht zweiter Instanz anfechtbar (Artikel 33 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung). Nach der Rechtsprechung muss das Gericht auch prüfen, ob das „öffentliche Interesse“ für die Teilnahme der NRO spricht.

Artikel 44 des UVP-Gesetzes

Nach den besonderen Bestimmungen von Artikel 44 des UVP-Gesetzes können im Umweltbereich tätige NRO

  • mit Rechten einer Partei am Verfahren teilnehmen und dann die Entscheidung vor der zweitinstanzlichen Behörde anfechten,
  • die Entscheidung vor der zweitinstanzlichen Behörde anfechten, auch wenn sie am erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren nicht teilgenommen haben,
  • die Entscheidung der zweitinstanzlichen Behörde vor dem Verwaltungsgericht anfechten, auch wenn sie nicht am Verwaltungsverfahren teilgenommen hat.

Dabei muss eine NRO nachweisen, dass

  • sie in einem Gerichtsregister oder in einem vom Landrat (Oberhaupt eines Landkreises) geführten Register eingetragen ist, da Ad-hoc-Gruppen keine Klagebefugnis haben,
  • sie seit mindestens 12 Monaten vor Einleitung des Verfahrens, dem sie beitreten will, eingetragen ist,
  • ihr satzungsmäßiger Zweck mit dem Umweltschutz zusammenhängt.

Im Gegensatz zu den Verfahren, die auf der Grundlage von Artikel 31 der Verwaltungsprozessordnung durchgeführt werden, müssen die NRO nicht nachweisen, dass „das öffentliche Interesse ihre Beteiligung erfordert“. Mit anderen Worten: Die Behörde prüft nur, ob eine Umweltorganisation die formalen Anforderungen erfüllt, und ist nicht befugt, darüber zu befinden, ob die Beteiligung dieser Organisation aus Sicht des öffentlichen Interesses „erforderlich“ und „gerechtfertigt“ ist. Das bedeutet, dass eine NRO, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt und ihre Absicht bekundet, sich an einem bestimmten Verfahren zu beteiligen, von Rechts wegen daran teilnimmt.

Ausländische NRO genießen dieselben Rechte wie polnische NRO und müssen dieselben Bedingungen erfüllen, einschließlich – im Falle der in Artikel 31 der Verwaltungsprozessordnung geregelten Verfahren – des Nachweises, dass ihre Teilnahme gerechtfertigt ist (dass sie das gemeinsame Interesse in einem bestimmten Fall schützt).

Ad-hoc-Gruppen sind nicht klagebefugt. Wie bereits erwähnt, muss eine Organisation, um an einem Verfahren teilnehmen zu können, beim Gericht oder im Register des Landrats (Oberhaupt des Landkreises) eingetragen sein.

4) Welche Regeln gelten für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen, wenn ausländische Parteien beteiligt sind?

Alle Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sind in polnischer Sprache abzuwickeln.

Das Verfahren vor der zweitinstanzlichen Behörde wird hauptsächlich schriftlich geführt. Die ausländische Partei ist dann dafür verantwortlich, ihre Rechtsmittel, Anträge usw. in polnischer Sprache vorzubereiten.

In Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kann die ausländische Partei beantragen, dass das Gericht einen Dolmetscher zur Verfügung stellt (Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2002 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Wenn das Gericht dies zulässt, sind die Dienste eines Dolmetschers für die Partei kostenlos (die Kosten werden vom Staat getragen).

1.5 Beweismittel und Sachverständige in den Verfahren

Überblick über spezifische Vorschriften in Verwaltungsangelegenheiten im Umweltbereich, Kontrolle der Gerichte, Hinzuziehung eines Sachverständigen im Verfahren usw.

1) Beweiswürdigung – Gibt es Grenzen bei der Beweiserhebung oder -würdigung? Kann das Gericht Beweismittel von Amts wegen anfordern?

Gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Verwaltungsprozessordnung ist ein öffentliches Verwaltungsorgan verpflichtet, alle möglichen Beweise aufzunehmen und zu berücksichtigen. Gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verwaltungsprozessordnung ist alles, was zur Aufklärung des Falles beitragen kann und nicht rechtswidrig ist, als Beweismittel zu betrachten. Als Beweismittel kommen insbesondere Unterlagen, Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten und Sichtprüfung in Frage.

Die zweitinstanzliche Verwaltungsbehörde prüft alle Aspekte des Falles. Gemäß Artikel 136 der Verwaltungsprozessordnung kann die zweitinstanzliche Behörde selbst Beweise aufnehmen (und auch die von der erstinstanzlichen Behörde erhobenen Beweise prüfen). In diesem Verfahren können auch die Parteien ihre Beweise vorlegen. Die Beweismittel sind durch die zweitinstanzliche Verwaltungsbehörde bewertet.

Im Rahmen des Gerichtsverfahrens ist die Möglichkeit, neue Beweise aufzunehmen und zu prüfen, streng begrenzt. Das Verwaltungsgericht erster Instanz prüft grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der Handlungen oder Unterlassungen der Verwaltungsbehörde. Dazu gehört auch die Prüfung, ob die Behörde den Sachverhalt (die Begründetheit) richtig festgestellt oder beurteilt hat. Dies bedeutet, dass die Parteien in dieser Verfahrensphase keine neuen Beweise vorlegen können.

Die Prüfung durch das Gericht besteht darin, das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden (beider Instanzen) zu untersuchen und festzustellen, ob die Behörden die in der Sache verfügbaren Beweise, einschließlich der technischen Unterlagen, korrekt berücksichtigt und bewertet haben.

Gemäß Artikel 133 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung stützt sich die Prüfung durch das Verwaltungsgericht auf die in der Akte des Falles vorhandenen Unterlagen; das Gericht ist nicht befugt, selbst Beweise aufzunehmen (die Hauptaufgabe der Verwaltungsgerichte besteht nicht in der Durchführung von Beweisverfahren, sondern in der Überprüfung, ob die Verwaltungsbehörden die Beweisverfahren ordnungsgemäß und erschöpfend durchgeführt haben). Die einzige Ausnahme von dieser allgemeinen Vorschrift ist Artikel 106 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, wonach das Gericht zusätzliche Unterlagen als Beweismittel prüfen kann, allerdings nur, wenn dies das Verfahren nicht „übermäßig“ verlängert, was in der Praxis bedeutet, dass keine Vertagung der Verhandlung erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung darf eine Unterlage, die vor dem Verwaltungsgericht einer Woiwodschaft auf der Grundlage von Artikel 106 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung als Beweismittel zugelassen wird, nicht „den Charakter eines Sachverständigengutachtens haben“.

2) Kann man neue Beweismittel einführen?

Wie oben erläutert, ist dies im Rahmen der Verwaltungsbeschwerde zulässig; im Verwaltungsgerichtsverfahren ist es grundsätzlich nicht der Fall.

3) Wie kann man Sachverständigengutachten im Rahmen eines Verfahrens einholen? Öffentlich zugängliche Listen und Sachverständigenregister.

Die Verwaltungsgerichte sind im Gegensatz zu den Zivilgerichten nicht befugt, Sachverständige hinzuziehen. Wie bereits erläutert, stützen die Verwaltungsgerichte ihr Urteil auf die in den Akten des Falles vorhandenen Unterlagen.

3.1) Ist das Sachverständigengutachten für Richter bindend, gibt es einen gewissen Ermessensspielraum?

Entfällt.

3.2) Vorschriften für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch das Gericht.

Entfällt.

3.3) Vorschriften für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch die Parteien.

Entfällt.

3.4) Welche Verfahrenskosten sind zu entrichten, auch für Sachverständigengutachten und Zeugenvernehmungen?

Entfällt.

1.6 Rechtsberufe und mögliche Akteure, Verfahrensbeteiligte

1) Die (obligatorische) Rolle der Rechtsanwälte. Kontaktaufnahme mit Rechtsanwälten (öffentlich zugänglicher Internetlink zum Anwaltsverzeichnis oder zur Website der Anwaltskammer). Auf Umweltrecht spezialisierte Rechtsanwälte.

Nur die an das Verwaltungsgericht zweiter Instanz (Oberstes Verwaltungsgericht) gerichteten Kassationsbeschwerden müssen von einem den Rechtsmittelkläger vertretenden Rechtsanwalt – einem Rechtsanwalt (adwokat) oder einem Rechtsbeistand (radca prawny) als Vertreter des Klägers – vorbereitet und unterzeichnet werden.[4] Vor den Verwaltungsbehörden und vor dem Verwaltungsgericht erster Instanz ist dies nicht erforderlich.

Die Liste der Anwälte ist auf der Link öffnet neues FensterWebseite der Anwaltskammer verfügbar.

Die Liste der Rechtsbeistände ist auf der Link öffnet neues FensterWebseite der Rechtsbeistandskammer verfügbar.

Eine Liste von Rechtsanwälten, die sich auf Umweltrecht spezialisiert haben, wurde von Link öffnet neues FensterClientEarth veröffentlicht.

Andere auf Umweltrecht spezialisierte Rechtsanwälte müssen von Fall zu Fall aufgesucht werden.

Die Bedingungen für die Zusammenarbeit mit diesen Anwälten (einschließlich des Pro-Bono-Beistands) sind mit ihnen auf individueller Basis auszuhandeln.

1.1) Gibt es die Möglichkeit eines Pro-Bono-Beistands?

Es gibt keine systemische Form des Pro-Bono-Beistands, die die Einleitung von oder die Vertretung in Gerichtsverfahren umfasst. Bestimmte Anwälte oder Anwaltskanzleien können diesen Dienst von Fall zu Fall anbieten.

1.2) Falls ein Pro-Bono-Beistand besteht, aufgrund welcher zentralen Bestandteile des Verfahrens kann man ihn erhalten (z. B. Links zu Formularen, zuständigem Gericht oder zuständiger Stelle, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Kontaktmöglichkeiten)?

Es gibt eine systemische Form des Pro-Bono-Beistands, die darin besteht, die Bürger über ihre Rechte und Pflichten, das geltende Recht und die Möglichkeiten zur Lösung von Rechtsproblemen zu informieren (wie bereits erwähnt, schließt dies keine Gerichtsverfahren ein). Diese Art von Rechtsberatung wird auf der Grundlage des Gesetzes vom 5. August 2015 über unentgeltliche Rechtsberatung, unentgeltliche Bürgerberatung und Rechtserziehung (kodifizierte Fassung: Gesetzblatt von 2020, Position 2232, Ustawa z dnia 5 sierpnia 2015 r. o nieodpłatnej pomocy prawnej, nieodpłatnym poradnictwie obywatelskim oraz edukacji prawnej, t.j. Dz. U. z 2020 r. poz. 2232) gewährt.

Die unentgeltliche Rechtsberatung steht natürlichen Personen zur Verfügung, die nach eigenen Angaben nicht in der Lage sind, sich einen Rechtsanwalt zu leisten.

1.3) An wen sollte sich der Antragsteller für einen Pro-Bono-Beistand wenden?

Die im Gesetz über unentgeltliche Rechtsberatung vorgesehene Rechtshilfe wird von Juristen (Anwälten oder Rechtsbeiständen) geleistet, die von den Selbstverwaltungsbehörden der Landkreise bestellt werden. Die Juristen beraten die Mandanten in „unentgeltlichen Rechtsberatungsstellen“ (punkty nieodpłatnej pomocy prawnej).

Weitere Informationen, einschließlich der Liste der Stellen, sind auf Link öffnet neues Fensterdieser Webseite zu finden.

2) Sachverständigenregister oder öffentlich zugängliche Websites von Anwaltskammern oder Verzeichnisse, die die Kontaktdaten von Sachverständigen enthalten.

Es gibt keine umfassenden Sachverständigenregister; die Sachverständigen müssen vielmehr auf Einzelfallbasis gesucht werden. Dennoch ist beispielsweise die Liste der Sachverständigen bei der Polnischen Ökologiekammer (Link öffnet neues FensterPolska Izba Ekologii) einzusehen.

3) Liste der in diesem Bereich tätigen NRO, Links zu Websites, über die diese NRO erreichbar sind.

4) Liste der internationalen NRO, die in dem Mitgliedstaat tätig sind.

Einige internationale NRO haben ihre Niederlassungen (Zweigstellen) in Polen registriert. Formell wird eine solche Zweigstelle wie eine polnische NRO behandelt. Zu diesen gehören:

1.7 Garantien für wirksame Verfahren

1.7.1 Prozessuale Fristen

1) Frist für die Anfechtung einer (nicht gerichtlichen) Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich durch eine (übergeordnete oder gleichrangige) Verwaltungsbehörde.

Ordentliche Rechtsbehelfe

Ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde bei der Behörde der zweiten Instanz ist innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag einzulegen, an dem die Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde der den Rechtsbehelf einlegenden Partei zugestellt wurde.

In einigen Fällen (z. B. bei UVP-Entscheidungen, an denen mehr als zehn Parteien beteiligt sind) wird die Entscheidung nicht wie üblich per Post, sondern durch öffentliche Bekanntmachung an jede Partei zugestellt. In solchen Fällen wird davon ausgegangen, dass die Zustellung am 14. Tag nach dieser Bekanntmachung erfolgt (Artikel 49 der Verwaltungsprozessordnung). Danach kann jede Verfahrenspartei (und auch jede klagebefugte NRO) innerhalb der folgenden 14 Tage einen Rechtsbehelf einlegen.

Außerordentliche Rechtsbehelfe

Bei einem außerordentlichen Rechtsbehelf auf der Grundlage von Artikel 145 der Verwaltungsprozessordnung[5] kann eine Partei innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von dem Umstand, der die Grundlage für die Wiederaufnahme des Verfahrens bildet, Kenntnis erlangt hat, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen.

Bei einem außerordentlichen Rechtsbehelf auf der Grundlage von Artikel 145a der Verwaltungsprozessordnung (Wiederaufnahme des Verfahrens in Fällen, in denen der Verfassungsgerichtshof entschieden hat, dass ein Rechtsakt, auf dessen Grundlage die Entscheidung getroffen wurde, mit der Verfassung, einem internationalen Abkommen oder einem Gesetz unvereinbar ist) kann eine Partei innerhalb eines Monats ab dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen.

Bei einem außerordentlichen Rechtsbehelf auf der Grundlage von Artikel 145aa der Verwaltungsprozessordnung (Wiederaufnahme des Verfahrens im Falle eines Urteils des EuGH, das den Inhalt der getroffenen Entscheidung berührt) kann eine Partei innerhalb eines Monats ab dem Tag der Veröffentlichung des EuGH-Urteils einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen.

Bei einem außerordentlichen Rechtsbehelf auf der Grundlage von Artikel 145b der Verwaltungsprozessordnung (Wiederaufnahme des Verfahrens in Fällen, in denen in einem Gerichtsurteil festgestellt wird, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wurde und dass sich die Verletzung auf die rechtskräftige Entscheidung des Falles ausgewirkt hat) kann eine Partei innerhalb eines Monats, nachdem die Gerichtsentscheidung rechtskräftig wird, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen.

Bei einem außerordentlichen Rechtsbehelf auf der Grundlage von Artikel 156 Absatz 1 der Verwaltungsprozessordnung[6] kann ein Antrag auf Nichtigerklärung einer Entscheidung jederzeit gestellt werden; die Entscheidung kann jedoch nicht aus den in Artikel 156 Absatz 1 Nummern 1, 3, 4 oder 7 genannten Gründen aufgehoben werden, wenn ab ihrer Zustellung oder Veröffentlichung zehn Jahre verstrichen sind und wenn die Entscheidung unumkehrbare Rechtswirkungen entfaltet hat.

2) Frist für Entscheidung eines Verwaltungsorgans.

Die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde sollte ihre Entscheidung in der Regel innerhalb eines Monats, in besonders komplexen Fällen spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung des Verfahrens erlassen (Artikel 35 Absatz 3 der Verwaltungsprozessordnung). Gegebenenfalls kann diese Frist verlängert werden – gemäß Artikel 36 der Verwaltungsprozessordnung muss jede Verlängerung des Verfahrens angemessen begründet werden und die Parteien sind davon in Kenntnis zu setzen. Bei übermäßiger Verfahrensdauer oder Untätigkeit der Verwaltung kann die Partei beim Verwaltungsgericht Beschwerde einlegen. Das Verfahren kann auch ausgesetzt werden, wenn besondere Bestimmungen dies erfordern (z. B. in UVP-bezogenen Fällen für den Zeitraum der Erstellung des UVP-Berichts) oder in einigen in den Artikeln 97 und 98 der Verwaltungsprozessordnung aufgeführten Fällen (z. B. Tod einer der Verfahrensparteien und anhängige Erbschaftssache).

Die zweitinstanzliche Verwaltungsbehörde sollte ihre Entscheidung innerhalb eines Monats nach dem Eingang des Rechtsbehelfs erlassen (Artikel 35 Absatz 3 Verwaltungsprozessordnung). Der Rechtsbehelf ist jedoch nicht direkt bei der zweitinstanzlichen Behörde einzureichen, sondern über die erstinstanzliche Behörde, die es innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtsbehelfs zusammen mit den gesamten Unterlagen des Falles an die zweitinstanzliche Behörde weiterleitet (Artikel 129 Absatz 1 und Artikel 133 der Verwaltungsprozessordnung).

Die Frist für die Zustellung der Verwaltungsentscheidung wird jedoch als „Anweisung“ für die Behörde bezeichnet, was bedeutet, dass dies in der Praxis länger dauern kann, wobei die Behörde auch hier die Verlängerung begründen und die Parteien darüber in Kenntnis setzen muss (es gilt Artikel 36 der Verwaltungsprozessordnung).

3) Ist es möglich, Verwaltungsentscheidungen der ersten Ebene unmittelbar vor Gericht anzufechten?

Grundsätzlich ist dies nicht möglich.

Es gibt eine Ausnahme von dieser Regel, und zwar dann, wenn die Entscheidung in erster Instanz von einem Minister (oder einer anderen zentralen Behörde, die keiner höheren Instanz untergeordnet ist) oder einem Berufungsgremium der Selbstverwaltung (Behörden, die keiner „höheren Instanz“ untergeordnet sind) erlassen wurde. In solchen Fällen kann eine Partei, die mit der Entscheidung unzufrieden ist, die Behörde ersuchen, den Fall zu überprüfen (Artikel 127 Absatz 3 der Verwaltungsprozessordnung). Die Partei kann auch beschließen, nicht von ihrem Recht auf Überprüfung Gebrauch zu machen, sondern stattdessen direkt beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde einzureichen (Artikel 52 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung).

4) Müssen die nationalen Gerichte für die Urteilsverkündung eine Frist einhalten?

In der Regel gibt es keine Frist, innerhalb derer das Verwaltungsgericht sein Urteil verkünden muss. Die Ausnahme betrifft Fälle, die den Zugang zu Umweltinformationen betreffen: Bei Entscheidungen über die Verweigerung des Zugangs zu solchen Informationen erlässt das Gericht sein Urteil innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Beschwerde (Artikel 20 Absatz 2 des UVP-Gesetzes). Die Beschwerde ist jedoch nicht direkt beim Gericht, sondern über die zweitinstanzliche Verwaltungsbehörde einzureichen, die sie innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Beschwerde zusammen mit den gesamten Unterlagen des Falles an das Gericht weiterleitet (in anderen Fällen hat die zweitinstanzliche Behörde 30 Tage Zeit, die Unterlagen weiterzuleiten).

5) Fristen während des Verfahrens (für Parteien, für die Vorlage von Beweismitteln, andere mögliche Fristen usw.)

Die Behörden oder Gerichte können die Parteien z. B. auffordern, Unterlagen vorzulegen, ihre Anträge zu vervollständigen oder andere Maßnahmen zu ergreifen. Die Fristen für die Befolgung dieser Anordnungen werden von der Behörde bzw. dem Gericht angegeben.

1.7.2 Einstweilige Anordnungen und vorbeugende Maßnahmen, Vollstreckung von Urteilen

1) Wann entfaltet ein Rechtsbehelf gegen eine Verwaltungsentscheidung aufschiebende Wirkung?

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs bei der übergeordneten Verwaltungsbehörde hat aufschiebende Wirkung, was bedeutet, dass die Entscheidung nicht ausgeführt werden kann. Die zuständigen Behörden erklären jedoch manchmal die Entscheidung für „sofort vollstreckbar“ (rygor natychmiastowej wykonalności), was bedeutet, dass diese Entscheidung sofort vollstreckt werden kann. Die sofortige Vollstreckbarkeit kann in der Entscheidung selbst enthalten sein oder in Form einer gesonderten Anordnung (postanowienie) erteilt werden. Die sofortige Vollstreckbarkeit kann vor der zweitinstanzlichen Behörde und dann vor Verwaltungsgericht angefochten werden: entweder im Rahmen des Rechtsbehelfs gegen die gesamte Entscheidung oder gegen die Anordnung.

Die Einreichung eines Antrags im Rahmen des außerordentlichen Rechtsbehelfs hat nicht automatisch aufschiebende Wirkung, jedoch kann die zuständige Behörde die Vollstreckung der Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aussetzen (Artikel 152 und Artikel 159 der Verwaltungsprozessordnung).

2) Besteht die Möglichkeit, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bei der Behörde oder der übergeordneten Behörde vorläufigen Rechtsschutz zu erhalten?

In einem ordentlichen Widerspruchsverfahren besteht kein Bedarf an vorläufigem Rechtsschutz, da die Einlegung eines Rechtsbehelfs bei der zweitinstanzlichen Verwaltungsbehörde aufschiebende Wirkung hat.

Im Rahmen eines außerordentlichen Widerspruchsverfahrens kann die zuständige Behörde die Vollstreckung der Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aussetzen (Artikel 152 und Artikel 159 der Verwaltungsprozessordnung).

3) Besteht die Möglichkeit, während des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutz zu erhalten, und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Gibt es eine Frist für die Antragstellung?

Wie bereits erwähnt, besteht in einem ordentlichen Widerspruchsverfahren kein Bedarf an vorläufigem Rechtsschutz, da die Einlegung eines Rechtsbehelfs bei der zweitinstanzlichen Verwaltungsbehörde aufschiebende Wirkung hat. In Fällen, in denen die Entscheidung für sofort vollstreckbar erklärt wurde, ist es möglich, ihre Rechtmäßigkeit anzufechten. Dies kann jedoch nicht als vorläufiger Rechtsschutz angesehen werden, da diese Frage zusammen mit dem Hauptrechtsbehelf und nicht früher und separat geprüft wird.

Bei einem außerordentlichen Widerspruchsverfahren kann ein Beteiligter einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung der Entscheidung stellen (Artikel 152 und Artikel 159 der Verwaltungsprozessordnung). Der Antrag ist zusammen mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Aufhebung der Entscheidung oder später während des außerordentlichen Verfahrens zu stellen.

4) Erfolgt die sofortige Vollstreckung einer Verwaltungsentscheidung unabhängig von der Einlegung eines Rechtsbehelfs? Unter welchen Voraussetzungen?

Wie bereits erwähnt, können die zuständigen Behörden die Entscheidung für sofort vollstreckbar erklären, was bedeutet, dass sie unabhängig von einem eingelegten Rechtsbehelf sofort vollstreckt werden kann. Die Bedingungen dafür sind in Artikel 108 der Verwaltungsprozessordnung festgelegt: wenn es zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder des menschlichen Lebens oder zum Schutz der nationalen Landwirtschaft vor schweren Verlusten oder für ein anderes öffentliches Interesse oder ein äußerst wichtiges Interesse einer Partei erforderlich ist.

5) Wird die Verwaltungsentscheidung ausgesetzt, wenn sie vor Gericht angefochten wird?

Die Einreichung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht erster Instanz führt nicht automatisch zur Aussetzung der Vollstreckung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung.

Nachdem die Beschwerde bei der zweitinstanzlichen Behörde eingereicht wurde (und bevor sie an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wird), kann die Behörde jedoch von Amts wegen oder auf Antrag des Beschwerdeführers die Vollstreckung der Entscheidung aussetzen (Artikel 62 Absatz 2 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung). Das Verwaltungsgericht kann auch die Ausführung der Entscheidung auf Antrag des Klägers aussetzen, sofern die Ausführung einen erheblichen oder kaum wiedergutzumachenden Schaden verursachen könnte. In einem solchen Fall muss der Beschwerdeführer die Gefahr glaubhaft machen.

6) Besteht für die nationalen Gerichte die Möglichkeit, (vorbehaltlich einer Sicherheitsleistung) vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren? Kann gegen den Beschluss betreffend den vorläufigen Rechtsschutz oder die Sicherheitsleistung ein gesonderter Rechtsbehelf eingelegt werden?

Das Verwaltungsgericht erster Instanz kann die Vollstreckung der beanstandeten Verwaltungsentscheidung – von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei – aussetzen (Artikel 61 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung). Gegen den Beschluss betreffend den vorläufigen Rechtsschutz ist ein gesonderter Rechtsbehelf möglich (Artikel 194 Absatz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung).

Nach den allgemeinen Regeln hängt der vorläufige Rechtsschutz nicht von einer Sicherheitsleistung ab. Im Falle eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen eine Baugenehmigung kann das Gericht diesen jedoch von einer Sicherheitsleistung abhängig machen (Artikel 35a des Baugesetzes). Die Höhe der Sicherheitsleistung ist gesetzlich nicht festgelegt, jedoch soll diese nach Artikel 35a Absatz 3 des Baugesetzes zur Befriedigung der Ansprüche des Investors verwendet werden, sodass von einem hohen Betrag ausgegangen werden kann. Gegen den Gerichtsbeschluss über die Sicherheitsleistung kann ein Rechtsmittel eingelegt werden.

1.7.3 Kosten – Prozesskostenhilfe – Pro-Bono-Beistand, sonstige Formen der finanziellen Unterstützung

1) Wie können die Kosten berechnet werden, die im Zusammenhang mit der Einleitung eines Verfahrens entstehen? – Verwaltungskosten, Gerichtskosten, Kosten für die Einleitung eines Verfahrens, Sachverständigenhonorare, Anwaltshonorare, Kosten für Rechtsmittel usw.

Verwaltungs- und Gerichtsgebühren:

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs bei der zweitinstanzlichen Verwaltungsbehörde (und gleichzeitig das Rechtsbehelfsverfahren) ist gemäß Anhang Teil I Position 53, Spalte 4 zum Stempelsteuergesetz[7] gebührenfrei.

Zu den Gerichtsgebühren ist anzumerken, dass diese in Polen vom „Streitwert“ abhängen, allerdings nur sofern dieser sich bemessen lässt (z. B. wenn es um eine Zahlungsverpflichtung wie die Zahlung einer Umweltnutzungsgebühr oder das Bußgeld für die Nichteinhaltung von Umweltschutzanforderungen geht).

Es wird jedoch anerkannt, dass in Umweltsachen, bei denen es sich um typische Verwaltungsentscheidungen handelt (z. B. Umweltgenehmigungen, UVP-Entscheidungen usw.), der Streitwert nicht gemessen werden kann. In solchen Fällen wird die Gerichtsgebühr auf 200 PLN (derzeit etwa 44 EUR) beim Gericht erster Instanz und 100 PLN (etwa 22 EUR) beim Gericht zweiter Instanz festgesetzt.

Anwaltshonorare:

Die Anwaltshonorare hängen in der Praxis von dem Vertrag zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten ab. Daher können die Kosten für die Rechtsvertretung je nach Anwaltskanzlei, Erfahrung des Anwalts usw. unterschiedlich ausfallen. Als grober Richtwert können sie zwischen 150 und 600 PLN (33 bis 135 EUR) pro Stunde liegen. Die Anzahl der Stunden hängt von der Komplexität des Falles, der Anzahl der Rechtsmittelinstanzen usw. ab.

Sachverständigenhonorare:

Wie bereits erwähnt, entscheiden die Verwaltungsgerichte auf der Grundlage der im Laufe des verwaltungsrechtlichen Überprüfungsverfahrens zusammengetragenen Unterlagen und können nur in Ausnahmefällen neue Beweise zulassen, und auch nur „in Form von Unterlagen“ (Artikel 106 der Verwaltungsgerichtsordnung). So würden Sachverständigengutachten von den Parteien des Verfahrens vor allem in Verfahren vor erst- oder zweitinstanzlichen Verwaltungsbehörden in Auftrag gegeben. Die durchschnittlichen Kosten für ein Sachverständigengutachten würden sich auf etwa 7000 PLN (1540 EUR) belaufen.

2) Kosten für vorläufigen Rechtsschutz/einstweilige Verfügungen, ist eine Sicherheitsleistung erforderlich?

Nach den allgemeinen Regeln hängt der vorläufige Rechtsschutz nicht von einer Sicherheitsleistung ab. Im Falle eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen eine Baugenehmigung kann das Gericht diesen jedoch von einer Sicherheitsleistung abhängig machen (Artikel 35a des Baugesetzes). Die Höhe der Sicherheitsleistung ist gesetzlich nicht festgelegt, jedoch soll diese nach Artikel 35a Absatz 3 des Baugesetzes zur Befriedigung der Ansprüche des Investors verwendet werden, sodass von einem hohen Betrag ausgegangen werden kann. Gegen den Gerichtsbeschluss über die Sicherheitsleistung kann ein Rechtsmittel eingelegt werden.

3) Gibt es Prozesskostenhilfe für natürliche Personen?

Personen (sowohl natürliche als auch juristische Personen, einschließlich NRO), die nicht in der Lage sind, die Gerichts- oder Anwaltskosten zu tragen, können beim Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe beantragen, die in Polen als „Recht auf Hilfe“ (prawo pomocy) bezeichnet wird (Artikel“243–263 der Verwaltungsgerichtsordnung). Der Antrag ist bei Gericht einzureichen und es sind Nachweise über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers beizufügen. Es gibt keine feste Einkommens- oder Vermögensgrenze, bis zu der die Prozesskostenhilfe gewährt wird. Es liegt im Ermessen des Gerichts, zu entscheiden, ob die Prozesskostenhilfe gerechtfertigt ist oder nicht.

Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe umfasst eine Befreiung von den Gerichtsgebühren und deckt die Kosten für die Bestellung eines Anwalts, der den Kläger vor Gericht vertritt. Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe nicht mehr gegeben sind. Es liegen allerdings keine statistischen Angaben zur Häufigkeit der Gewährung bzw. Verweigerung der Hilfe durch die Gerichte vor.

4) Gibt es Prozesskostenhilfe für Vereinigungen, juristische Personen, NRO mit oder ohne Rechtspersönlichkeit? Wenn ja, wie kann Prozesskostenhilfe beantragt werden? Gibt es Pro-Bono-Beistand?

Siehe oben.

5) Gibt es andere Finanzierungsmechanismen zur finanziellen Unterstützung?

Im Umweltbereich tätige NRO können für die von ihnen durchgeführten Projekte öffentliche Fördermittel erhalten. Mit diesen können auch die Kosten in Verbindung mit Gerichtsverfahren abgedeckt werden (in der Regel müssen NRO Ausgaben dieser Art in den Projekthaushaltsplan aufnehmen). Einige NRO übernehmen auch die Interessenvertretung für andere NRO oder Einzelpersonen, einschließlich der Unterstützung bei Gerichtsverfahren, und können dafür öffentliche Gelder erhalten.

6) Gilt das Prinzip, dass der unterlegenen Partei die Kosten aufgebürdet werden? Wie wird es von den Gerichten angewandt? Gibt es Ausnahmen?

Im verwaltungsrechtlichen Überprüfungsverfahren trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, was bedeutet, dass die obsiegende Partei ihre Kosten nicht erstattet bekommt (die zweitinstanzliche Behörde entscheidet nicht über die Kosten).

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs bei der zweitinstanzlichen Verwaltungsbehörde ist jedoch kostenlos.

Gemäß Artikel 200 der Verwaltungsgerichtsordnung müssen die Behörden, wenn sie vor dem Verwaltungsgericht erster Instanz unterliegen, die Kosten des Beschwerdeführers tragen. Diese umfassen

  • Gerichtsgebühren,
  • die Anwaltskosten, die jedoch auf die in besonderen Bestimmungen festgelegte Obergrenze beschränkt sind.[8] In Fällen, in denen kein finanzieller Wert festgelegt ist (und die meisten Umweltfälle gehören zu dieser Kategorie[9]), liegt diese Obergrenze bei 480 PLN, was etwa 107 EUR entspricht (normalerweise handelt es sich dabei nicht um die tatsächlichen Kosten, die der Beschwerdeführer gezahlt hat, da diese Kosten marktorientiert und nicht gesetzlich geregelt sind).

Obsiegt die Behörde, hat sie keinen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten. Die anderen Verfahrensbeteiligten (Personen im Sinne von Artikel 33 der Verwaltungsgerichtsordnung) tragen ihre eigenen Kosten; die unterlegene Partei ist nicht verpflichtet, diese Kosten zu übernehmen.

Die Regeln für die Kostenverteilung in Verfahren vor dem Gericht zweiter Instanz sind in den Artikeln 203 und 204 der Verwaltungsgerichtsordnung festgelegt. Diese umfassen die Gerichtsgebühren und die Anwaltskosten, jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 480 PLN, d. h. etwa 107 EUR.

In Artikel 203 wird der Fall geregelt, dass das Gericht zweiter Instanz der Beschwerde stattgegeben hat. Darin ist Folgendes festgelegt:

  • In Fällen, in denen das Gericht erster Instanz die Beschwerde abgewiesen hat und das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Gerichts erster Instanz aufgehoben hat, trägt die Behörde, deren Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz war, die Kosten der Person, die die Beschwerde eingelegt hat.
  • In Fällen, in denen das Gericht erster Instanz der Beschwerde stattgegeben hat und das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Gerichts erster Instanz aufgehoben hat, trägt der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz die Kosten der Person/Behörde, die die Beschwerde gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz eingelegt hat.

In Artikel 204 wird der Fall geregelt, dass das Gericht zweiter Instanz die Beschwerde abgewiesen hat. Darin ist Folgendes festgelegt:

  • In Fällen, in denen das Gericht erster Instanz die Beschwerde abgewiesen hat und das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Gerichts erster Instanz aufrechterhalten hat, trägt der Beschwerdeführer die Kosten der Behörde, deren Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz war
  • In Fällen, in denen das Gericht erster Instanz der Beschwerde stattgegeben hat und das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Gerichts erster Instanz aufrechterhalten hat, trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeführers in dem Verfahren vor dem Gericht erster Instanz.

Wurde die Beschwerde jedoch von einer NRO eingelegt, die im öffentlichen Interesse handelt, ordnen die Gerichte in der Praxis nicht an, dass die NRO die Kosten einer anderen Partei zu erstatten hat (d. h. sie befreien die NRO von der Kostenerstattung).

7) Kann das Gericht eine Befreiung von Verfahrenskosten, Abgaben, Einreichungsgebühren, Kostenfestsetzung usw. vorsehen? Sonstige nationale Merkmale im Zusammenhang mit diesem Thema?

Wie bereits erwähnt, ist eine Person, der das „Recht auf Hilfe“ gewährt wird, von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit.

1.7.4 Zugang zu Informationen im Rahmen des Zugangs zu den Gerichten - Bestimmungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/4/EG

1) Wo sind die nationalen Vorschriften über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zu finden? Internet-Link angeben. Gibt es andere Formen der strukturierten Verbreitung?

Es gibt keine offiziellen Webseiten über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.

2) Wie werden diese Informationen in den verschiedenen Umweltverfahren zur Verfügung gestellt? Bei wem sollte der Antragsteller Informationen anfordern?

Jeder im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ergangenen Entscheidung, einschließlich derjenigen der zweitinstanzlichen Behörde, ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.

Ist eine Partei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, muss das Gericht sie bei der Verhandlung über die ihr zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe belehren (Artikel 140 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung).

Siehe auch Ziffer 4.

3) Was sind die sektorspezifischen Rechtsvorschriften (Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU), Richtlinie über Industrieemissionen (IED), Vorschriften betreffend Pläne und Programme usw.)?

Es gibt keine besonderen sektorspezifischen Vorschriften zum Zugang zu Informationen für die Antragsteller.

4) Müssen Verwaltungsentscheidungen und Urteile Angaben zu möglichen Rechtsbehelfen enthalten?

Im Falle einer Verwaltungsentscheidung (Artikel 107 Absatz 1 Nummer 7 der Verwaltungsprozessordnung) und eines Urteils (Artikel 140 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) sind Informationen über den Zugang zu Gerichten zu übermitteln.

5) Stehen ausländischen Beteiligten Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung? Welche Vorschriften gelten?

Verwaltungsentscheidungen und Urteile, einschließlich Informationen über Rechtsbehelfe, werden in polnischer Sprache zugestellt. Während der Anhörung vor dem Verwaltungsgericht kann die ausländische Partei das Gericht um Bereitstellung eines Dolmetschers ersuchen, der auch die während der Anhörung erteilten Informationen über Rechtsbehelfe dolmetscht (Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2002 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Wenn das Gericht dies zulässt, sind die Dienste eines Dolmetschers für die Partei kostenlos (die Kosten werden vom Staat getragen).

1.8 Besondere Verfahrensvorschriften

1.8.1 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) – Vorschriften im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/35/EG

Länderspezifische UVP-Vorschriften betreffend den Zugang zu Gerichten

1) Vorschriften über die Klagebefugnis und den Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Screening (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Im polnischen Rechtssystem (UVP-Gesetz[10]) wird das UVP-Verfahren oder – im Falle einer negativen Screening-Entscheidung – das Screening-Verfahren durch eine gesonderte sogenannte „UVP-Entscheidung“ abgeschlossen (in Polen wurde ein spezielles „Verfahren zur Erreichung der Ziele der Richtlinie“ eingeführt, auf das in Artikel 2 Absatz 2 der UVP-Richtlinie Bezug genommen wird).

Negative Screening-Entscheidung

Wird kein Screening durchgeführt, so ist in der UVP-Entscheidung anzugeben, dass kein UVP-Verfahren erforderlich ist, und es sind die Gründe für diese Feststellung anzugeben.

In den polnischen Rechtsvorschriften ist die Möglichkeit vorgesehen, die UVP-Entscheidung (negative Screening-Entscheidung) selbst anzufechten. Diese Möglichkeit wird Einzelpersonen (Verfahrensparteien) stets eingeräumt.

Im Umweltbereich tätige NRO haben jedoch nur begrenzte Möglichkeiten, die negative Screening-Entscheidung anzufechten. In solchen Fällen können sie nicht auf die Bestimmungen zurückgreifen, nach denen sie bei UVP-Entscheidungen, mit denen sämtliche Stufen des UVP-Verfahrens abgeschlossen werden, Zugang zu Gerichten erhalten (Artikel 44 des UVP-Gesetzes). Stattdessen können sie nur versuchen, auf der Grundlage des allgemeineren Artikels 31 der Verwaltungsprozessordnung in das Verwaltungsverfahren einzutreten und dann die Entscheidung anzufechten. Wie oben erläutert, werden den Organisationen mit diesem Artikel jedoch weniger Vorteile als mit dem Artikel 44 des UVP-Gesetzes gewährt, da nach Artikel 31 die Behörde prüfen muss, ob „das Interesse der Gesellschaft es erfordert“, der Organisation die Teilnahme zu gestatten, während die Behörde nach Artikel 44 des UVP-Gesetzes nur prüft, ob eine im Umweltbereich tätige Organisation die formalen Anforderungen erfüllt (eingetragen ist usw.), aber nicht bewertet, ob die Teilnahme einer solchen Organisation unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses „erforderlich“ und „gerechtfertigt“ ist. Wird den Organisationen das Recht auf Beteiligung an einem Verwaltungsverfahren auf der Grundlage von Artikel 31 der Verwaltungsprozessordnung entzogen, bedeutet dies, dass sie auch nicht berechtigt sind, an einem Rechtsbehelfsverfahren teilzunehmen.

In jedem Fall kann die UVP-Entscheidung, wonach kein Screening durchgeführt werden muss, innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung an die betreffende Partei vor einer zweitinstanzlichen Behörde angefochten werden (siehe Ziffer 1.7.1).

Positive Screening-Entscheidung

Im Falle einer positiven Screening-Entscheidung erlässt die zuständige Behörde einen gesonderten Beschluss (postanowienie), in dem sie feststellt, dass eine UVP erforderlich ist, und den Umfang des Umweltberichts festlegt (was bedeutet, dass dieser Beschluss sowohl das Screening als auch das Scoping umfasst).

Dieser Beschluss kann sowohl von den Verfahrensparteien als auch von den am Verfahren teilnehmenden NRO angefochten werden. Ein Rechtsbehelf gegen den positiven Screening-Beschluss muss innerhalb von 7 Tagen nach dem Datum, an dem er einer bestimmten Partei zugestellt wurde, eingelegt werden.

2) Vorschriften über die Klagebefugnis in Bezug auf Scoping (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Bei Projekten, bei denen stets eine vollständige UVP erforderlich ist (nach polnischem Recht sind dies alle in Anhang I der UVP-Richtlinie aufgeführten Projekte sowie einige Projekte, die unter Anhang II der Richtlinie fallen), gibt es im Prinzip keinen gesonderten Scoping-Beschluss (postanowienie). Für diese Projekte wird ein solcher Beschluss nur erlassen, wenn der Projektträger dies verlangt oder wenn das Projekt grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnte.

Bei Projekten, die einem individuellen Screening unterzogen werden, wird mit dem Beschluss der zuständigen Behörde, dass eine UVP erforderlich ist (positiver Screening-Beschluss), auch der Umfang des Umweltberichts festgelegt (was bedeutet, dass dieser Beschluss sowohl das Screening als auch das Scoping umfasst).

Dieser Beschluss kann sowohl von den Verfahrensparteien als auch von den am Verfahren teilnehmenden NRO angefochten werden. Ein Rechtsbehelf gegen den positiven Screening-Beschluss muss innerhalb von 7 Tagen nach dem Datum, an dem er einer bestimmten Partei zugestellt wurde, eingelegt werden.

3) In welcher (welchen) Phase(n) kann die Öffentlichkeit Verwaltungsentscheidungen, die Umweltprojekte zum Gegenstand haben, anfechten? Gibt es eine Frist für die Anfechtung von Entscheidungen?

Wie oben erläutert, ist eine UVP-Entscheidung nach polnischem Recht eine Entscheidung, mit der das UVP-Verfahren abgeschlossen und Umweltauflagen für eine Entscheidung über die endgültige Genehmigung des Projekts (die Baugenehmigung) festlegt werden.

Die UVP-Entscheidungen können von den Verfahrensparteien angefochten werden. Gemäß Artikel 74 Absatz 3a des UVP-Gesetzes wird dem Projektträger und den Eigentümern (und Inhabern einiger anderer Rechte[11]) von Grundstücken in dem Gebiet, das von dem vorgeschlagenen Projekt betroffen sein wird, die Parteistellung in Verfahren zu UVP-Entscheidungen zuerkannt. Unter diesem Gebiet ist Folgendes zu verstehen:

  1. das voraussichtliche Gebiet, auf dem das Projekt durchgeführt wird, und das Gebiet innerhalb von 100 m von den Grenzen dieses Gebiets,
  2. die Grundstücke, auf denen infolge der Durchführung, Nutzung oder Verwendung des Projekts die Umweltqualitätsnormen möglicherweise überschritten werden, oder
  3. Grundstücke, die sich im Bereich einer erheblichen Auswirkung des Projekts befinden, die möglicherweise Einschränkungen für die Entwicklung des Grundstücks mit sich bringt.

Die UVP-Entscheidung kann auch von NRO angefochten werden, die mit den Rechten einer Partei an dem Verfahren teilnehmen dürfen.

Eine UVP-Entscheidung kann innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung an die betreffende Partei oder NRO vor der zweitinstanzlichen Behörde angefochten werden (siehe Ziffer 1.7.1). Die Entscheidung der zweitinstanzlichen Behörde kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Entscheidung an die betreffende Partei oder NRO vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts einer Woiwodschaft kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Urteils mit schriftlicher Begründung an die betreffende Partei vor dem Obersten Verwaltungsgericht angefochten werden.

4) Kann man die rechtskräftige Genehmigung anfechten? Unter welchen Voraussetzungen, wenn es sich um eine Privatperson, eine NRO oder eine ausländische NRO handelt?

Das Recht auf Anfechtung einer rechtskräftigen Genehmigung (Entscheidung nach der UVP-Entscheidung) hängt von den spezifischen Bestimmungen ab, die für bestimmte Arten von rechtskräftigen Genehmigungen gelten (Baugenehmigungen, wasserrechtliche Genehmigungen, Konzessionen für den Abbau von Mineralien usw.). Mit diesen besonderen Bestimmungen können die allgemeinen Vorschriften über den Kreis der Verfahrensparteien und damit über den Kreis der Personen, die berechtigt sind, die Entscheidung anzufechten, geändert werden; durch diese Bestimmungen können auch die Rechte von NRO eingeschränkt werden. Für weitere Einzelheiten siehe die Antwort auf Frage 1.4.2.

5) Umfang der gerichtlichen Kontrolle – Kontrolle der materiell-rechtlichen/verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit. Kann das Gericht von Amts wegen tätig werden?

In einem Rechtsbehelf vor dem Verwaltungsgericht kann der Beschwerdeführer sowohl verfahrensrechtliche als auch materiellrechtliche Fragen aufwerfen.

Das Verwaltungsgericht erster Instanz ist nicht an die Grenzen des Rechtsbehelfs gebunden, d. h. es kann andere Mängel in der angefochtenen Entscheidung feststellen als die vom Beschwerdeführer vorgetragenen (in diesem Sinne kann das Gericht also von Amts wegen tätig werden). Das Oberste Verwaltungsgericht ist grundsätzlich an den Rechtsbehelf gebunden, außer bei bestimmten, in Artikel 183 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung aufgeführten schwerwiegenden Verfahrensfehlern.

Im Rahmen des Gerichtsverfahrens ist jedoch die Möglichkeit, neue Beweise aufzunehmen und zu prüfen, streng begrenzt. Das Verwaltungsgericht erster Instanz prüft grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der Handlungen oder Unterlassungen der Verwaltungsbehörde, was die Überprüfung einschließt, ob die Behörde den Sachverhalt (die Begründetheit) richtig festgestellt oder beurteilt hat. Die Prüfung durch das Gericht besteht darin, das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden (beider Instanzen) zu untersuchen und festzustellen, ob die Behörden die in der Sache verfügbaren Beweise, einschließlich der technischen Unterlagen, korrekt berücksichtigt und bewertet haben.

Gemäß Artikel 133 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung stützt sich die Prüfung durch das Verwaltungsgericht auf die in der Akte des Falles vorhandenen Unterlagen, und das Gericht ist nicht befugt, von sich aus Beweise aufzunehmen. Die einzige Ausnahme von dieser allgemeinen Regel ist Artikel 106 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, wonach das Gericht zusätzliche Unterlagen als Beweismittel prüfen kann, allerdings nur, wenn dies das Verfahren nicht „übermäßig“ verlängert, was bedeutet, dass keine Vertagung der Verhandlung erforderlich ist.

Die Verwaltungsgerichte sind im Gegensatz zu den Zivilgerichten nicht befugt, Sachverständige hinzuzuziehen.

Folglich ist die Beurteilung der von den Parteien aufgeworfenen materiellrechtlichen Fragen aufgrund der mangelnden wissenschaftlichen (technischen usw.) Kenntnisse der Richter beschränkt. In der Praxis verlassen sich die Verwaltungsgerichte auf die Beurteilung der Verwaltungsbehörden und prüfen nur, ob die Behörden alle verfügbaren Beweise berücksichtigt und in der Begründung der Entscheidung nachgewiesen haben.

6) In welchem Stadium können Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden?

Siehe Antworten zu den Ziffern 1.8.1–1.8.4.

7) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens ist das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen.

Es gibt eine Ausnahme von dieser Vorschrift, und zwar dann, wenn die Entscheidung in erster Instanz von einem Minister (oder einer anderen zentralen Behörde, die keiner höheren Instanz untergeordnet ist) erlassen wurde. In UVP-bezogenen Fällen betrifft eine solche Ausnahme nur die UVP-Entscheidung für ein Kernkraftwerk, da diese Entscheidung vom Generaldirektor für Umweltschutz zu treffen ist. In einem solchen Fall kann eine Partei, die mit der Entscheidung unzufrieden ist, die Behörde ersuchen, den Fall zu überprüfen (Artikel 127 Absatz 3 der Verwaltungsprozessordnung). Die Partei kann auch beschließen, nicht von ihrem Recht auf Überprüfung Gebrauch zu machen, sondern stattdessen direkt beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde einzureichen (Artikel 52 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung).

8) Ist es für eine Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, sich an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu beteiligen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw., wobei nicht die in Ziffer 12 genannte Voraussetzung gemeint ist?

Eine aktive Beteiligung am Verwaltungsverfahren ist nicht erforderlich.

9) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Obwohl es keine gesonderte Bestimmung zur Umsetzung dieser Anforderung gibt, kann davon ausgegangen werden, dass das Rechtssystem in seiner Gesamtheit, wie es in diesem Dokument beschrieben wird, einschließlich der Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe, ein faires und gerechtes Überprüfungsverfahren gewährleistet.

Darüber hinaus ist zu erwähnen, dass weder die zweitinstanzliche Behörde noch das Verwaltungsgericht erster Instanz (das Verwaltungsgericht einer Woiwodschaft) an den Umfang des Rechtsbehelfs und die Argumente des Beschwerdeführers gebunden sind. Wenn der Beschwerdeführer also aufgrund mangelnder (rechtlicher oder sonstiger) Kenntnisse einen wesentlichen Anfechtungsgrund übersieht, würde die Behörde oder das Gericht dennoch in seinem Interesse handeln.

10) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Wie unter den Ziffern 1.7.1 und 1.7.2 erläutert, sollte die zweitinstanzliche Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung innerhalb eines Monats, nachdem sie die Beschwerde erhalten hat, erlassen (Artikel 35 Absatz 3 der Verwaltungsprozessordnung). Der Rechtsbehelf ist jedoch nicht direkt bei der zweitinstanzlichen Behörde einzureichen, sondern über die erstinstanzliche Behörde, die es innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtsbehelfs zusammen mit den gesamten Unterlagen des Falles an die zweitinstanzliche Behörde weiterleitet (Artikel 129 Absatz 1 und Artikel 133 der Verwaltungsprozessordnung). Die Frist für die Zustellung der Verwaltungsentscheidung wird jedoch als „Anweisung“ für die Behörde bezeichnet, was bedeutet, dass dies in der Praxis länger dauern kann (gemäß Artikel 36 der Verwaltungsprozessordnung ist jede Verlängerung des Verfahrens angemessen zu begründen und die Parteien sind davon in Kenntnis zu setzen; bei übermäßiger Verfahrensdauer oder Untätigkeit der Verwaltung kann die Partei beim Verwaltungsgericht Beschwerde einlegen). Dem Verwaltungsgericht wurde keine Frist für die Verkündung seines Urteils in UVP-bezogenen Fällen gesetzt.

11) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für diesen Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Theoretisch gelten die unter Ziffer 1.7.2. beschriebenen Vorschriften für vorläufigen Rechtsschutz auch für UVP-Entscheidungen.

In der Praxis können die Verwaltungsgerichte jedoch die Aussetzung der Vollstreckung einer UVP-Entscheidung mit der Begründung verweigern, dass die UVP-Entscheidung noch nicht zum Beginn der Projektentwicklung berechtigt (da der Projektträger eine oder mehrere andere Entscheidungen einholen muss) – siehe Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 6. Juli 2010, II OZ 658/10; Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2010, II OSK 2028/10; Urteil des Verwaltungsgericht der Woiwodschaft Wrocław vom 10. September 2010, II SA/Wr 433/10.

Gleichzeitig sind bei bestimmten „Folgeentscheidungen“ sowohl der Beteiligtenkreis als auch die Beteiligungsmöglichkeiten von Umweltorganisationen begrenzt (siehe vorstehende Ausführungen); daher gibt es oft niemanden, der eine Folgeentscheidung (z. B. eine Baugenehmigung) anfechten und einen Antrag auf Aussetzung ihrer Vollstreckung stellen könnte (mit Ausnahme des Bauträgers, der das Verfahren eingeleitet hat, der aber in der Regel nicht daran interessiert ist, eine ihm erteilte positive Entscheidung anzufechten).

1.8.2 Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie)/Richtlinie über Industrieemissionen (IED) – Bestimmungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/35/EG

1) Länderspezifische Bestimmungen der Richtlinie über Industrieemissionen (IED) betreffend den Zugang zu Gerichten.

Siehe Antworten unten.

2) Vorschriften über die Klagebefugnis: In welchen Phasen können Entscheidungen angefochten werden (von NRO, ausländischen NRO, Privatpersonen)? Ist die rechtskräftige Entscheidung anfechtbar?

Nach den allgemeinen Vorschriften können integrierte Genehmigungen, die auf der Grundlage von Bestimmungen zur Umsetzung der IED-Richtlinie erteilt wurden, von den Verfahrensparteien und (auch ausländischen) im Umweltbereich tätigen NRO, die auf der Grundlage von Artikel 44 des UVP-Gesetzes über die Rechte einer Partei verfügen, angefochten werden (siehe Antworten unter Ziffern 1.4.1 und 1.4.2).

Der Kreis der Verfahrensparteien in Genehmigungsverfahren ist jedoch durch Artikel 185 Absatz 1 und Absatz 1a des Umweltschutzgesetzes stark eingeschränkt. Nach Artikel 185 Absatz 1 wird die Parteistellung nur dem Betreiber der genehmigungspflichtigen Anlage und – in ganz besonderen Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn um die Anlage ein sogenanntes „beschränkt nutzbares Gebiet“ geschaffen werden soll – den Eigentümern der in das beschränkt nutzbare Gebiet einbezogenen Grundstücke gewährt. In einem Urteil vom 24. April 2018 (II OSK 2743/17) hat das Oberste Verwaltungsgericht festgestellt, dass diese Einschränkung des Beteiligtenkreises nicht im Einklang mit der IED-Richtlinie steht. Das Gerichtsurteil ist jedoch nur für einen gegebenen Fall bindend. Gemäß Artikel 185 Absatz 1a sind in den Fällen, in denen mit der integrierten Genehmigung die Wasserentnahme oder die Abwassereinleitung geregelt wird, auch die folgenden Stellen an dem Verfahren beteiligt: die polnischen Behörden für Wasserwirtschaft – für fließende Binnengewässer und Grundwasser, der für die Seewirtschaft zuständige Minister – für die Gewässer des Küstenmeeres und die Binnenseegewässer.

3) Vorschriften über die Klagebefugnis und den Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Screening (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

In Polen sind die Verfahren im Zusammenhang mit der IED-Richtlinie von den UVP getrennt, weshalb es keine Screening-Phase gibt.

4) Vorschriften über die Klagebefugnis in Bezug auf Scoping (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

In Polen sind die Verfahren im Zusammenhang mit der IED-Richtlinie von den UVP getrennt, weshalb es keine Scoping-Phase gibt.

5) In welcher (welchen) Phase(en) kann die Öffentlichkeit Verwaltungsentscheidungen, die Umweltprojekte zum Gegenstand haben, anfechten? Gibt es eine Frist für die Anfechtung von Entscheidungen?

Eine solche Entscheidung in den Rechtsvorschriften zur Umsetzung der IED-Richtlinie ist die integrierte Genehmigung. Sie kann innerhalb von 14 Tagen, nachdem sie einer bestimmten Partei zugestellt wurde, bei der zweitinstanzlichen Behörde angefochten werden. Die Entscheidung der zweitinstanzlichen Behörde kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Entscheidung an die betreffende Partei oder NRO vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Urteil des Verwaltungsgericht einer Woiwodschaft kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Urteils mit schriftlicher Begründung an die betreffende Partei vor dem Obersten Verwaltungsgericht angefochten werden.

6) Kann die Öffentlichkeit die rechtskräftige Genehmigung anfechten?

Die „rechtskräftige Genehmigung“ ist in diesem Fall die integrierte Genehmigung. Sie kann nach den unter den Ziffern 1.8.2.2 und 1.8.2.5 beschriebenen Regeln angefochten werden.

7) Umfang der gerichtlichen Überprüfung – Kontrolle der materiell-rechtlichen/verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit. Kann das Gericht von Amts wegen tätig werden? Können Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden?

In einem Rechtsbehelf vor dem Verwaltungsgericht kann der Beschwerdeführer sowohl verfahrensrechtliche als auch materiellrechtliche Fragen aufwerfen.

Das Verwaltungsgericht erster Instanz ist nicht an die Grenzen des Rechtsbehelfs gebunden, d. h. es kann andere Mängel in der angefochtenen Entscheidung feststellen als die vom Beschwerdeführer vorgetragenen (in diesem Sinne kann das Gericht also von Amts wegen tätig werden). Das Oberste Verwaltungsgericht ist grundsätzlich an den Rechtsbehelf gebunden, außer bei bestimmten, in Artikel 183 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung aufgeführten schwerwiegenden Verfahrensfehlern.

Im Rahmen des Gerichtsverfahrens ist jedoch die Möglichkeit, neue Beweise aufzunehmen und zu prüfen, streng begrenzt. Das Verwaltungsgericht erster Instanz prüft grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der Handlungen oder Unterlassungen der Verwaltungsbehörde, was die Überprüfung einschließt, ob die Behörde den Sachverhalt (die Begründetheit) richtig festgestellt oder beurteilt hat. Die Prüfung durch das Gericht besteht darin, das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden (beider Instanzen) zu untersuchen und festzustellen, ob die Behörden die in der Sache verfügbaren Beweise, einschließlich der technischen Unterlagen, korrekt berücksichtigt und bewertet haben.

Gemäß Artikel 133 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung stützt sich die Prüfung durch das Verwaltungsgericht auf die in der Akte des Falles vorhandenen Unterlagen, und das Gericht ist nicht befugt, von sich aus Beweise aufzunehmen. Die einzige Ausnahme von dieser allgemeinen Regel ist Artikel 106 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, wonach das Gericht zusätzliche Unterlagen als Beweismittel prüfen kann, allerdings nur, wenn dies das Verfahren nicht „übermäßig“ verlängert, was bedeutet, dass keine Vertagung der Verhandlung erforderlich ist.

Die Verwaltungsgerichte sind im Gegensatz zu den Zivilgerichten nicht befugt, Sachverständige hinzuzuziehen.

Folglich ist die Beurteilung der von den Parteien aufgeworfenen materiellrechtlichen Fragen aufgrund der mangelnden wissenschaftlichen (technischen usw.) Kenntnisse der Richter beschränkt. In der Praxis verlassen sich die Verwaltungsgerichte auf die Beurteilung der Verwaltungsbehörden und prüfen nur, ob die Behörden alle verfügbaren Beweise berücksichtigt und in der Begründung der Entscheidung nachgewiesen haben.

8) In welcher Phase ist eine Anfechtung möglich?

Genehmigungen, die nach den Vorschriften zur Umsetzung der IED-Richtlinie erteilt wurden, können von der zuständigen Behörde innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Genehmigung an die betroffene Partei angefochten werden.

9) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens ist das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen.

10) Ist es für eine Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, sich an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu beteiligen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw., wobei nicht die in Ziffer 12 genannte Voraussetzung gemeint ist?

Eine aktive Beteiligung der Parteien am Verwaltungsverfahren ist nicht erforderlich.

11) Fair, ausgewogen – wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Obwohl es keine gesonderte Bestimmung zur Umsetzung dieser Anforderung gibt, kann davon ausgegangen werden, dass das Rechtssystem in seiner Gesamtheit, wie es in diesem Dokument beschrieben wird, einschließlich der Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe, ein faires und gerechtes Überprüfungsverfahren gewährleistet.

12) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Wie unter den Ziffern 1.7.1 und 1.7.2 erläutert, sollte die zweitinstanzliche Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung innerhalb eines Monats, nachdem sie die Beschwerde erhalten hat, erlassen (Artikel 35 Absatz 3 der Verwaltungsprozessordnung). Der Rechtsbehelf ist jedoch nicht direkt bei der zweitinstanzlichen Behörde einzureichen, sondern über die erstinstanzliche Behörde, die es innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtsbehelfs zusammen mit den gesamten Unterlagen des Falles an die zweitinstanzliche Behörde weiterleitet (Artikel 129 Absatz 1 und Artikel 133 der Verwaltungsprozessordnung). Die Frist für die Zustellung der Verwaltungsentscheidung wird jedoch als „Anweisung“ für die Behörde bezeichnet, was bedeutet, dass dies in der Praxis länger dauern kann (gemäß Artikel 36 der Verwaltungsprozessordnung ist jede Ausweitung des Verfahrens angemessen zu begründen und die Parteien sind davon in Kenntnis zu setzen; bei übermäßiger Verfahrensdauer oder Untätigkeit der Verwaltung kann die Partei beim Verwaltungsgericht Beschwerde einlegen). Dem Verwaltungsgericht wurde keine Frist für die Verkündung seines Urteils in IED-bezogenen Fällen gesetzt.

13) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für diesen Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Die unter Ziffer 1.7.2. beschriebenen Regeln für den vorläufigen Rechtsschutz gelten auch für Genehmigungen, die aufgrund von Vorschriften zur Umsetzung der IED-Richtlinie erteilt werden.

14) Werden der Öffentlichkeit Informationen über den Zugang zu Gerichten in strukturierter und zugänglicher Weise bereitgestellt?

Im Falle einer Verwaltungsentscheidung (Artikel 107 Absatz 1 Nummer 7 der Verwaltungsprozessordnung) und eines Urteils (Artikel 140 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) sind Informationen über den Zugang zu Gerichten zu übermitteln.

1.8.3 Umwelthaftung[12]

Länderspezifische Rechtsvorschriften betreffend die Anwendung von Artikel 12 und 13 der Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG

1) Welche Voraussetzungen müssen natürliche oder juristische Personen (einschließlich der im Umweltbereich tätigen NRO) erfüllen, um die von der zuständigen Behörde im Bereich der Umweltsanierung getroffene Entscheidung von einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen Stelle gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Umwelthaftungsrichtlinie überprüfen zu lassen?

Nach polnischen Rechtsvorschriften hat jeder das Recht, eine „Aufforderung zum Tätigwerden“ gemäß Artikel 12 der Umwelthaftungsrichtlinie einzureichen. Weigert sich die Behörde, tätig zu werden (weil sie die Aufforderung für ungerechtfertigt hält), so kann jede Person, deren Aufforderung abgelehnt wurde, diese Ablehnung bei der zweitinstanzlichen Behörde und dann vor Gericht anfechten (Artikel 24 des Gesetzes vom 13. April 2007 über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden[13]).

Hat die Behörde jedoch eine Entscheidung über Sanierungs- oder Vermeidungsmaßnahmen erlassen, so ist nur die im Umweltbereich tätige NRO, die die Aufforderung zum Tätigwerden ausgesprochen hat, zur Anfechtung dieser Entscheidung berechtigt, nicht jedoch andere Personen, die die Aufforderung ausgesprochen haben. Neben den NRO gelten der Adressat der Entscheidung und der Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Schaden eingetreten ist und auf dem die Maßnahmen durchgeführt werden sollen, als Parteien des Verfahrens und sind daher berechtigt, die Entscheidung anzufechten.

2) Welche Frist gilt für die Einlegung von Rechtsmitteln?

Die Frist für die Anfechtung einer Entscheidung über Abhilfe-/Vorbeugungsmaßnahmen bei der zweitinstanzlichen Verwaltungsbehörde beträgt 14 Tage ab dem Datum der Zustellung der Entscheidung (dies ist die übliche Frist für alle Verwaltungsentscheidungen).

Gegen die rechtskräftige Entscheidung der zweitinstanzlichen Behörde kann innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Zustellung an den Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht Rechtsbehelf eingelegt werden.

3) Gibt es Anforderungen an die Bemerkungen, die der Aufforderung zum Tätigwerden gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Umwelthaftungsrichtlinie beigefügt sind, und wenn ja, welche?

Gemäß Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes über Umweltschäden muss die Aufforderung zum Tätigwerden Folgendes enthalten:

  1. den Namen der Person, die eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens oder einen Umweltschaden meldet, und ihre Anschrift,
  2. Informationen über den Ort, an dem der Umweltschaden oder die Gefahr eines Umweltschadens eingetreten ist – soweit möglich unter Angabe der Adresse oder der Nummer des Grundstücks,
  3. Angaben zum Zeitpunkt des Auftretens des Schadens oder der Gefahr des Auftretens – soweit möglich unter Angabe des Datums des Auftretens,
  4. eine Beschreibung der festgestellten Situation, die auf das Vorhandensein des Schadens oder der Gefahr hinweist, einschließlich, soweit möglich, der Art des Schadens.

Gemäß Artikel 24 Absatz 4 des Gesetzes über Umweltschäden sollte die Meldung, soweit möglich, Unterlagen enthalten, die das Auftreten des Umweltschadens oder der Gefahr eines Schadens sowie die Identität der verantwortlichen Person bestätigen. Im Falle von Bodenschäden sollte die Meldung darüber hinaus, soweit möglich, die Bezeichnungen der Schadstoffe und die von einem zertifizierten Labor durchgeführten Kontaminationsuntersuchungen enthalten.

4) Gibt es spezifische Anforderungen an die „Plausibilität“ für den Nachweis, dass Umweltschäden aufgetreten sind, und wenn ja, welche?

Es gibt keine spezifischen Vorschriften darüber, wie und in welchem Umfang die Plausibilität nachgewiesen werden muss, aber gemäß dem bereits erwähnten Artikel 24 Absatz 4 des Gesetzes über Umweltschäden muss der Schaden oder die Gefahr „soweit möglich“ nachgewiesen werden.

5) Muss die zuständige Behörde bei der Mitteilung ihrer Entscheidung an die berechtigten natürlichen oder juristischen Personen (einschließlich der im Umweltbereich tätigen berechtigten NRO) eine bestimmte Form oder bestimmte Fristen beachten? Falls ja, welche?

Nach der Verwaltungsprozessordnung muss jede Verwaltungsentscheidung den Verfahrensparteien und den Personen mit Parteistellung zugestellt werden. In der Verwaltungsprozessordnung ist keine Frist für die Zustellung festgelegt, aber es wird allgemein davon ausgegangen, dass sie so bald wie möglich erfolgen sollte.

Grundsätzlich ist eine Entscheidung per Post (oder – wenn die Parteien dies wünschen – elektronisch) zuzustellen. Bei Entscheidungen in Umwelthaftungsfällen (d. h. auf der Grundlage des Gesetzes über Umweltschäden) erfolgt die „Zustellung“ der Entscheidung jedoch in Form einer öffentlichen Bekanntmachung, wenn mehr als 20 Parteien an dem Verfahren beteiligt sind (Artikel 20a des Gesetzes über Umweltschäden und Artikel 49–49a der Verwaltungsprozessordnung). Die öffentliche Bekanntmachung ist im Internet (im amtlichen Informationsblatt der Behörde) sowie an Anschlagtafeln und an anderen Stellen, die in den Städten, in denen die Parteien wohnen, üblicherweise für Bekanntmachungen genutzt werden, zu veröffentlichen. Die öffentliche Bekanntmachung enthält nicht die Entscheidung selbst, sondern weist darauf hin, dass die Entscheidung ergangen ist, und gibt Auskunft darüber, wo die Parteien von ihr Kenntnis nehmen können.

6) Gewährt der Mitgliedstaat eine Erweiterung des Rechts, die zuständige Behörde im Fall einer unmittelbaren Gefahr von Umweltschäden zum Tätigwerden aufzufordern?

Der Mitgliedstaat gewährt eine Erweiterung des Rechts, die zuständige Behörde im Fall einer unmittelbaren Gefahr von Umweltschäden zum Tätigwerden aufzufordern.

7) Welche sind die vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden?

Die wichtigste Behörde, die in Fällen von Umweltschäden und der Gefahr von Umweltschäden zuständig ist, ist der Regionaldirektor für Umweltschutz (Regierungsbehörde). Es gibt 16 Regionaldirektoren, einen in jeder Woiwodschaft. Nur in Fällen von Schäden/Gefahren, die durch GVO verursacht werden, ist die zuständige Behörde der Minister für Klima und Umwelt.

Der Generaldirektor für Umweltschutz ist die zweitinstanzliche Behörde für die Regionaldirektoren für Umweltschutz; außerdem ist er für die Führung des nationalen Registers der Umweltschäden und -gefahren zuständig.

8) Verlangt der Mitgliedstaat, dass das Verwaltungsverfahren vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens ausgeschöpft wird?

Es wird verlangt, dass das Verwaltungsverfahren vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens ausgeschöpft wird. Es gibt eine Ausnahme von dieser Vorschrift, und zwar wenn die Entscheidung in erster Instanz von einem Minister erlassen wurde. In Fällen im Zusammenhang mit der Umwelthaftung kann diese Ausnahme nur die durch GVO verursachten Schäden betreffen, da nur in diesem Fall der Minister die erstinstanzliche zuständige Behörde ist. In einem solchen Fall kann eine Partei, die mit der Entscheidung unzufrieden ist, die Behörde ersuchen, den Fall zu überprüfen (Artikel 127 Absatz 3 der Verwaltungsprozessordnung). Die Partei kann auch beschließen, nicht von ihrem Recht auf Überprüfung Gebrauch zu machen, sondern stattdessen direkt beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde einzureichen (Artikel 52 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung).

1.8.4 Grenzüberschreitende Verfahrensvorschriften in Umweltverfahren

1) Gibt es Vorschriften für die Einbeziehung anderer Länder? In welcher Phase des Verfahrens besteht die Möglichkeit, Umweltentscheidungen anzufechten?

Wenn das grenzüberschreitende Verfahren gemäß den Bestimmungen zur Umsetzung der UVP-Richtlinie (und des Übereinkommens von Espoo) oder der IED-Richtlinie erforderlich ist, werden andere Länder in ein zwischenstaatliches Verfahren einbezogen. Dieses Verfahren ist im Rahmen der Verfahren betreffend UVP-Entscheidungen bzw. integrierte Genehmigungen durchzuführen. Das zwischenstaatliche Verfahren selbst bedeutet nicht, dass der ausländischen Öffentlichkeit Zugang zu Gerichten gewährt wird, sondern kann dazu beitragen, die betroffene Öffentlichkeit in einem betroffenen Land zu ermitteln und die Öffentlichkeit über die erlassene Entscheidung zu informieren, da die Behörden des betroffenen Landes dann beteiligt sind.

Die Vorschriften für die Einräumung der Klagebefugnis für ausländische Personen (Einzelpersonen und NRO) werden im Folgenden erläutert.

Problematisch ist jedoch, dass sie möglicherweise nicht angemessen über die Entscheidung informiert werden. Dieses Problem ist vor allem bei Entscheidungen relevant, die auf der Grundlage von Bestimmungen zur Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie erlassen werden. Es besteht zwar die Pflicht, den betroffenen Staat über den Schaden zu informieren, aber es gibt kein mit dem Übereinkommen von Espoo vergleichbares Verfahren, an dem die Öffentlichkeit des betroffenen Staates teilnehmen kann.

2) Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“?

In polnischen Rechtsvorschriften wird der Begriff „betroffene Öffentlichkeit“ nicht im Sinne von Personen verwendet, die berechtigt sind, während des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens (bei UVP oder integrierten Genehmigungen) ihre Bemerkungen und Meinungen zu äußern, da diese Möglichkeit jeder Person eingeräumt wird.

Der Umfang der „betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse hat“, d. h. der Personen, die über eine Klagebefugnis verfügen, wird weiter unten unter den Ziffern 3 und 4 beschrieben.

3) Sind NRO des betroffenen Landes klagebefugt? Wann und vor welchem Gericht sollten sie ihre Rechtsmittel einlegen? Welche Verfahrensunterstützung können sie in Anspruch nehmen (Prozesskostenhilfe, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, einstweilige Anordnungen, Pro-Bono-Beistand)?

Verwaltungsbehördliche Überprüfung

Für ausländische Staatsangehörige (d. h. natürliche Personen, die im Ausland in den betroffenen Ländern leben, oder juristische Personen, einschließlich NRO, mit Sitz in diesen Ländern) sind in der Verwaltungsprozessordnung keine besonderen Bestimmungen enthalten; sie werden jedoch auch nicht ausgeschlossen. Das bedeutet, dass es für sie keine rechtlichen Hindernisse gibt, die gleichen Rechte wie Personen mit Wohnsitz oder Sitz in Polen zu genießen, vorausgesetzt, sie erfüllen die gleichen Bedingungen wie polnische Staatsbürger bzw. NRO. Folglich gelten für sie auch die gleichen Beschränkungen. In Bezug auf NRO ist davon auszugehen, dass Behörden und Gerichte prüfen werden, ob sie in ihrem jeweiligen Land registriert sind (d. h. ob es sich nicht um informelle Ad-hoc-Gruppen handelt). Diese NRO sollten den Nachweis der Registrierung (Eintragung in die einschlägigen Register) in ihrem jeweiligen Land erbringen.

Verwaltungsgerichtliche Überprüfung

In Artikel 300 der Verwaltungsgerichtsordnung wird auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Beteiligung ausländischer Personen verwiesen. Gemäß Artikel 1117 Absätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung wird die Berechtigung ausländischer Personen zur Teilnahme an einem Zivilverfahren (Prozessfähigkeit) nach ihrem innerstaatlichen Recht beurteilt. Dies bedeutet, dass eine NRO, die in ihrem eigenen Land ein Recht auf Teilnahme hat, dieses Recht auch vor den polnischen Gerichten hat.

Gemäß Artikel 299 der Verwaltungsgerichtsordnung sind ausländische Verfahrensbeteiligte, die im Ausland und außerhalb der Europäischen Union, der Schweiz oder der EFTA-Staaten wohnen oder ansässig sind, verpflichtet, eine Person in Polen zu benennen, die ermächtigt ist, Schriftstücke des Gerichts entgegenzunehmen.

Ausländische NRO, die die Voraussetzungen für die Klagebefugnis erfüllen, haben Anspruch auf die gleiche Verfahrensunterstützung wie polnische NRO (es gibt keine rechtlichen Hindernisse). Allerdings gibt es keine entsprechende Praxis (es wurden keine Fälle ermittelt, in denen ausländische NRO diese Art von Unterstützung beantragt haben), weshalb es unmöglich ist, die Situation in der Praxis zu beurteilen.

4) Sind natürliche Personen des betroffenen Landes klagebefugt? Welche Verfahrensunterstützung können sie in Anspruch nehmen (Prozesskostenhilfe, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, einstweilige Anordnungen, Pro-Bono-Beistand)?

Die Hauptvoraussetzung dafür, dass Einzelpersonen Partei des Verfahrens werden und damit das Recht erhalten, eine Entscheidung anzufechten, wäre, dass sie ein rechtliches Interesse an einem Fall haben, z. B. Eigentümer einer Liegenschaft sind, die von der durch die Entscheidung genehmigten Tätigkeit betroffen ist. Der Begriff des rechtlichen Interesses wurde bereits unter Ziffer 4.1.3 beschrieben. Auch für ausländische Personen gelten die gleichen Einschränkungen des Beteiligtenkreises wie unter Ziffern 1.4.2 und 1.8 beschrieben.

Ihr Zugang zu Gerichten wird dadurch erschwert, dass es in Polen keine Praxis gibt, die betroffenen Personen im Ausland zu ermitteln und sie zu benachrichtigen (siehe Antwort auf Frage 5).

Verwaltungsbehördliche Überprüfung

Für ausländische Staatsangehörige (d. h. natürliche Personen, die im Ausland in den betroffenen Ländern wohnen) sind in der Verwaltungsprozessordnung keine besonderen Bestimmungen enthalten; sie werden jedoch auch nicht ausgeschlossen. Das bedeutet, dass es für sie keine rechtlichen Hindernisse gibt, die gleichen Rechte wie Personen mit Wohnsitz oder Sitz in Polen zu genießen, vorausgesetzt, sie erfüllen die gleichen Bedingungen wie polnische Staatsbürger. Folglich gelten für sie auch die gleichen Beschränkungen.

Verwaltungsgerichtliche Überprüfung

In Artikel 300 der Verwaltungsgerichtsordnung wird auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Beteiligung ausländischer Personen verwiesen. Gemäß Artikel 1117 Absätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung wird die Berechtigung ausländischer Personen zur Teilnahme an einem Zivilverfahren (Prozessfähigkeit) grundsätzlich nach ihrem innerstaatlichen Recht beurteilt. Dies bedeutet, dass eine Einzelperson oder eine NRO, die in ihrem eigenen Land ein Recht auf Teilnahme hat, dieses Recht auch vor den polnischen Gerichten hat. Nach Artikel 1117 Absatz 3 der Zivilprozessordnung ist jedoch eine Person, die in ihrem eigenen Land nicht prozessfähig ist, aber die Voraussetzungen für die Prozessfähigkeit nach polnischem Recht erfüllt, vor den polnischen Gerichten prozessfähig (diese Regel gilt für natürliche Personen, also nicht für NRO).

Gemäß Artikel 299 der Verwaltungsgerichtsordnung sind ausländische Verfahrensbeteiligte, die im Ausland und außerhalb der Europäischen Union, der Schweiz oder der EFTA-Staaten wohnen oder ansässig sind, verpflichtet, eine Person in Polen zu benennen, die ermächtigt ist, Schriftstücke des Gerichts entgegenzunehmen.

Ausländische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen für die Klagebefugnis erfüllen, haben Anspruch auf die gleiche Verfahrensunterstützung wie polnische Staatsangehörige (es gibt keine rechtlichen Hindernisse). Allerdings gibt es keine entsprechende Praxis (es wurden keine Fälle ermittelt, in denen ausländische Staatsangehörige diese Art von Unterstützung beantragt haben), weshalb es unmöglich ist, die Situation in der Praxis zu beurteilen.

5) In welcher Phase werden die Informationen der betroffenen Öffentlichkeit (einschließlich der oben genannten Parteien) zur Verfügung gestellt?

Im Falle eines grenzüberschreitenden Verfahrens nach dem Übereinkommen von Espoo erhalten die zuständigen Behörden des betroffenen Landes eine Übersetzung der von den polnischen Behörden erlassenen Entscheidung Der Entscheidung ist stets eine Information über die verfügbaren Rechtsbehelfe beigefügt. In der Regel sind die ausländischen Behörden dafür verantwortlich, ihre eigene Öffentlichkeit über die erlassene Entscheidung zu unterrichten und ihr mitzuteilen, wie sie diese zur Kenntnis nehmen kann.

Wird kein grenzüberschreitendes Verfahren nach dem Übereinkommen von Espoo durchgeführt, wird die ausländische Bevölkerung von den polnischen Behörden weder ermittelt noch benachrichtigt.

6) Welche Fristen gelten für die Beteiligung der Öffentlichkeit einschließlich des Zugangs zu den Gerichten?

Diesbezüglich gibt es keine besonderen Vorschriften. Es ist davon auszugehen, dass die Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs durch klagebefugte ausländische Personen genauso berechnet werden wie die für die polnische Öffentlichkeit vorgesehenen Fristen.

7) Wie werden den Parteien Informationen über den Zugang zu den Gerichten zur Verfügung gestellt?

Siehe Antwort auf Frage 5.

8) Stehen ausländischen Beteiligten Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung? Welche Vorschriften gelten?

Alle Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sind in polnischer Sprache abzuwickeln. Das Verfahren vor der zweitinstanzlichen Behörde wird hauptsächlich schriftlich geführt. Die ausländische Partei ist dann dafür verantwortlich, ihre Rechtsmittel, Anträge usw. in polnischer Sprache vorzubereiten. In Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kann die ausländische Partei beantragen, dass das Gericht einen Dolmetscher zur Verfügung stellt (Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2002 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

9) Gibt es sonstige einschlägige Vorschriften?

Es gibt keine anderen einschlägigen Vorschriften.



[1] Siehe die Link öffnet neues Fensterhier verfügbaren Informationen.

[2] Es gibt eine Ausnahme von der Regel, dass eine Beschwerde vor der zweitinstanzlichen Verwaltungsbehörde erforderlich ist, nämlich dann, wenn die Entscheidung in erster Instanz von einem Minister oder einem Berufungsgremium der Selbstverwaltung erlassen wurde (Behörden, die keiner „höheren Instanz“ untergeordnet sind). In solchen Fällen kann eine Partei, die mit der Entscheidung unzufrieden ist, die Behörde ersuchen, den Fall zu überprüfen (Artikel 127 Absatz 3 der Verwaltungsprozessordnung). Die Partei kann auch beschließen, nicht von ihrem Recht auf Überprüfung Gebrauch zu machen, sondern stattdessen direkt beim Verwaltungsgericht eine Klage einzureichen (Artikel 52 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung).

[3] Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist jedoch von dem Verwaltungsverfahren getrennt (formell ist es nicht die nächste Stufe des Verwaltungsverfahrens).

[4] Von dieser Regel gibt es einige Ausnahmen, die in Artikel 175 Absatz 2, Artikel 175 Absatz 2a und Artikel 175 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung aufgeführt sind – die wichtigste davon betrifft den Fall, dass die Kassationsbeschwerde von der Staatsanwaltschaft oder der Ombudsperson eingelegt wird.

[5] Die Beweise, auf deren Grundlage der maßgebliche Sachverhalt festgestellt wurde, haben sich als falsch erwiesen, die Entscheidung ist aufgrund einer Straftat ergangen, die Entscheidung wurde von einem Bediensteten oder einem Organ der öffentlichen Verwaltung erlassen, der/das ausgeschlossen werden kann, die Partei hat ohne ihr Verschulden nicht am Verfahren teilgenommen, es sind neue Tatsachen oder neue Beweismittel, die für den Fall von Bedeutung sind und die zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen und der die Entscheidung erlassenen Behörde unbekannt waren, zutage getreten, die Entscheidung ist ergangen, ohne dass die gesetzlich vorgeschriebene Stellungnahme einer anderen Behörde eingeholt wurde, die Vorfrage ist von der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gericht anders als in der Entscheidung beurteilt worden, die Entscheidung wurde auf der Grundlage einer anderen Entscheidung oder eines Gerichtsurteils erlassen, das später aufgehoben oder geändert wurde.

[6] Eine Entscheidung ist unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Zuständigkeit ergangen, ist ohne Rechtsgrundlage oder unter schwerwiegender Verletzung des Rechts ergangen, betrifft einen Fall, der bereits durch eine andere rechtskräftige Entscheidung gelöst wurde, oder einen Fall, der stillschweigend gelöst wurde, war an eine Person gerichtet, die nicht Partei in der Sache ist, war zum Zeitpunkt der Zustellung nicht vollstreckbar und ist auf Dauer nicht vollstreckbar, würde im Falle der Vollstreckung eine strafbare Handlung darstellen, weist einen Mangel auf, der sie rechtsunwirksam macht.

[7] Gesetz vom 16. November 2006 über die Stempelsteuer (kodifizierte Fassung: Gesetzblatt von 2020, Position 1546 in geänderter Fassung).

[8] Verordnung des Justizministers vom 22. Oktober 2015 über die Anwaltshonorare (Gesetzblatt von 2015, Position 1800 in geänderter Fassung) und Verordnung des Justizministers vom 22. Oktober 2015 über die Rechtsberaterhonorare (konsolidierte Fassung: Gesetzblatt von 2018 Position 265).

[9] So werden beispielsweise Beschwerden gegen Emissionsgenehmigungen, UVP-Entscheidungen und andere Entscheidungen, die die Nutzung der Umwelt erlauben, als Fälle betrachtet, in denen kein finanzieller Wert angesetzt wird. Ein finanzieller Wert kann für Beschwerden gegen Entscheidungen über die Auferlegung von Umweltgebühren oder Geldbußen angesetzt werden, aber in solchen Fällen ist nur das Unternehmen oder eine andere Einrichtung, die zur Zahlung der Gebühren oder Geldbußen verpflichtet ist, klagebefugt (Einzelpersonen oder im Umweltbereich tätige NRO haben in diesem Fall keine Klagebefugnis).

[10] Die Änderung des UVP-Gesetzes, mit der einige Vorschriften über den Zugang zu Gerichten in UVP-bezogenen Fällen geändert werden sollen, wird derzeit vorbereitet. Zurzeit (Januar 2021) ist die endgültige Fassung der Änderung noch nicht bekannt.

[11] Sogenannte beschränkte dingliche Rechte, d. h.: Nießbrauch, Dienstbarkeiten (Servitute), Pfandrechte, genossenschaftliche Eigentumsrechte an Grundstücken und Hypotheken.

[12] Siehe auch die Rechtssache C-529/15, Folk, EU:C:2017:419.

[13] Gesetz vom 13. April 2007 zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Gesetzblatt von 2019 Position 1862 in geänderter Fassung).

Letzte Aktualisierung: 12/12/2023

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Zugang zu Gerichten außerhalb des Anwendungsbereichs der UVP-Richtlinie, der IVU-Richtlinie, der IED (Richtlinie über Industrieemissionen), der Richtlinie über den Zugang zu Informationen und der Umwelthaftungsrichtlinie

1.1 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des EU-Umweltrechts, aber nicht in den Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie und der Richtlinie über Industrieemissionen (IED) fallen [1]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Wie unter den Ziffern 1.4.1 und 1.4.3 erläutert, können nach den polnischen Rechtsvorschriften einzelne Entscheidungen in Umweltangelegenheiten angefochten werden von a) natürlichen und juristischen Personen, die als „Parteien des Verwaltungsverfahrens“ gelten, b) Einrichtungen (wie NRO, die Staatsanwaltschaft oder die Ombudsperson), die an dem Verfahren „mit den Rechten einer Partei“ teilnehmen.

a) gemäß Artikel 28 der Verwaltungsprozessordnung ist eine Partei „eine Person, deren rechtliches Interesse oder gesetzliche Pflicht durch das Verfahren berührt wird oder die aufgrund dieses rechtlichen Interesses bzw. dieser gesetzlichen Pflicht ein behördliches Tätigwerden verlangt“. Nur anhand dieser Definition lässt sich ermitteln, wer Verwaltungsentscheidungen anfechten kann.

Nach den allgemeinen Regeln der Verwaltungsprozessordnung wird die Klagebefugnis daher denjenigen Personen (natürlichen oder juristischen Personen) zuerkannt, die ein „rechtliches Interesse“ haben (wozu auch Verwaltungspflichten zählen). Eine Person hat ein rechtliches Interesse an dem Fall, wenn dieses Interesse durch eine (verwaltungs-, zivil- oder sonstige) Rechtsvorschrift geschützt ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Verwaltungsentscheidung Auswirkungen auf das eigene Vermögen haben kann (z. B. bei einem Bau eines neuen Objekts können die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke betroffen sein). Eine Person, die eine Verwaltungsentscheidung beantragt hat, die später vor dem Verwaltungsgericht angefochten wurde, oder eine Person, die Adressat einer Entscheidung ist, hat stets ein „rechtliches Interesse“ an der Sache und ist somit klagebefugt. Diese Personen gelten als „Parteien“ des Verwaltungsverfahrens.

Da sich Verwaltungsgerichtsverfahren im Falle von individuellen Verwaltungsentscheidungen an die Verfahren vor der übergeordneten Behörde anschließen, wird der Kreis der Personen, die befugt sind, beim Gericht erster Instanz Klage zu erheben, durch das Verwaltungsverfahren bestimmt.

Allerdings kann eine Person, die nicht am Verwaltungsverfahren beteiligt war, aber deren rechtliches Interesse durch das Verfahren berührt ist, ebenfalls ein Rechtsmittel einlegen (Artikel 50 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung).

b) In Verfahren, in denen keine Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich ist, können NRO beantragen, als Partei zum Verfahren zugelassen zu werden. Die Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 31 der Verwaltungsprozessordnung, wonach gesellschaftliche Organisationen bei individuellen Verwaltungsentscheidungen Klagebefugnis haben, wenn sie ein gemeinsames Interesse vertreten. Die Organisation kann am Verfahren mit den Rechten einer Partei teilnehmen, was bedeutet, dass sie die gleichen Rechte wie eine Verfahrenspartei hat, einschließlich des Rechts, einen Rechtsbehelf einzulegen. Um als Beteiligter zugelassen zu werden, muss die Organisation einen entsprechenden Antrag stellen. Dabei muss eine NRO nachweisen, dass

  • sie in einem Gerichtsregister oder in einem vom Landrat (Oberhaupt des Landkreises) geführten Register eingetragen ist, da Ad-hoc-Gruppen keine Klagebefugnis haben,
  • ihre Teilnahme am Verfahren durch die in der Satzung der Organisation festgelegten Ziele gerechtfertigt ist (d. h. wenn der Gegenstand des Verfahrens mit den Zielen der Organisation übereinstimmt),
  • ihre Beteiligung am Verfahren durch das „öffentliche Interesse“ gerechtfertigt ist.

Die öffentliche Behörde prüft den Antrag und befindet darüber, ob sie ihn für gerechtfertigt hält. Die Prüfung beschränkt sich nicht auf die formalen Anforderungen, sondern schließt auch die Rechtfertigungsgründe (Notwendigkeit) für die Beteiligung der Organisation an einem bestimmten Fall ein (die Behörde entscheidet also darüber, ob sie es unter dem Gesichtspunkt des „öffentlichen Interesses“ für sinnvoll hält, die Teilnahme der Organisation zuzulassen). Eine Ablehnung kann von der Organisation vor der zweitinstanzlichen Behörde und anschließend vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden.

Die Organisation, die auf der Grundlage von Artikel 31 der Verwaltungsprozessordnung am vorangegangenen Verwaltungsverfahren teilgenommen hat, ist auch vor den Verwaltungsgerichten klagebefugt. Eine NRO, die nicht am vorangegangenen Verwaltungsverfahren teilgenommen hat, ist nicht berechtigt, die Entscheidung der zweitinstanzlichen Behörde anzufechten, d. h. sie hat kein Recht, eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht einzureichen (Artikel 50 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung).

Betrifft das von einer anderen Partei eingeleitete Verwaltungsgerichtsverfahren jedoch den Tätigkeitsbereich der NRO, kann die Teilnahme der Organisation vom Gericht von Amts wegen gewährt werden; die Ablehnung seitens des Gerichts ist vor dem Verwaltungsgericht zweiter Instanz anfechtbar (Artikel 33 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung). Nach der Rechtsprechung muss das Gericht auch prüfen, ob das „öffentliche Interesse“ für die Teilnahme der NRO spricht.

Die vorstehend beschriebenen Vorschriften können durch besondere Bestimmungen für bestimmte Entscheidungen geändert werden:

Nach Artikel 185 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes wird der Kreis der Verfahrensparteien bei Genehmigungen für Emissionen von Gasen in die Luft (d h. andere als integrierte Genehmigungen) auf den Betreiber der genehmigungspflichtigen Anlage beschränkt. Nur in Ausnahmefällen, d. h. wenn um die Anlage ein sogenanntes „beschränkt nutzbares Gebiet“ geschaffen werden soll, gelten auch bestimmte Nachbarn als Verfahrensparteien.

Nach Artikel 401 Absatz 1 des Wassergesetzes sind an den Verfahren über Entscheidungen zur Genehmigung der Wassernutzung (z. B. wasserrechtliche Genehmigungen) folgende Parteien beteiligt und somit berechtigt, diese Entscheidungen anzufechten: der Projektträger und die Personen, die von der beabsichtigten Wassernutzung betroffen sein werden, oder die Einrichtungen im Einwirkungsbereich der geplanten Wasseranlagen. Nach Artikel 402 des Wassergesetzes ist die Beteiligung von NRO an diesen Verfahren und ihr Recht auf Anfechtung der erlassenen Entscheidungen ausgeschlossen.

Nach Artikel 41 des Geologie- und Bergbaugesetzes sind nur die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Bergbautätigkeit ausgeübt werden soll, Parteien in Verfahren über Konzessionen zur Gewinnung von Bodenschätzen.

Nach Artikel 28 Absatz 2 des Baugesetzes gelten nur Investoren und Eigentümer, Nießbraucher oder Verwalter von Grundstücken, die im Einwirkungsbereich des Bauobjekts liegen als Parteien in einem Verfahren über eine Baugenehmigung. Der Begriff „Einwirkungsbereich des Bauobjekts“ wird in Artikel 3 Absatz 20 des Baugesetzes definiert als „ein Gebiet, das in der Nähe eines Bauobjekts auf der Grundlage spezifischer Vorschriften mit denen Beschränkungen für die Entwicklung dieses Gebiets, einschließlich der Bebauung, vorgesehen sind, ausgewiesen ist“. Nach Artikel 28 Absatz 3 des Baugesetzes ist die Beteiligung von NRO an diesen Verfahren und ihr Recht auf Anfechtung der erlassenen Entscheidungen ausgeschlossen.

Entscheidungen, die auf der Grundlage des Wassergesetzes, des Geologie- und Bergbaugesetzes und des Baugesetzes ergehen, können UVP-pflichtige Projekte oder andere Vorhaben betreffen. Die oben genannten Einschränkungen hinsichtlich der Klagebefugnis in solchen Fällen gefährden die Wirksamkeit des Zugangs zu Gerichten in diesen Angelegenheiten, da in der Praxis in einigen Fällen nur der Projektträger (Betreiber), der das Verfahren eingeleitet hat, berechtigt ist, eine Entscheidung anzufechten.

Ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde bei der Behörde der zweiten Instanz ist innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag einzulegen, an dem die Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde der den Rechtsbehelf einlegenden Partei zugestellt wurde. Die Entscheidung der zweitinstanzlichen Behörde kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Entscheidung an die betreffende Partei oder NRO vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts der Woiwodschaft kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Urteils mit schriftlicher Begründung an die betreffende Partei vor dem Obersten Verwaltungsgericht angefochten werden.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Verwaltungsbehördliche Überprüfung

In einem Rechtsbehelf vor der zweitinstanzlichen Verwaltungsbehörde kann der Antragsteller sowohl verfahrensrechtliche als auch materiellrechtliche Fragen aufwerfen. Die Behörde prüft alle Behauptungen, ist aber nicht an die Grenzen des Rechtsbehelfs gebunden, d. h. sie kann auch andere Mängel der angefochtenen Entscheidung feststellen als die vom Beschwerdeführer vorgebrachten.

Gerichtliche Überprüfung

In einem Rechtsbehelf vor dem Verwaltungsgericht kann der Beschwerdeführer sowohl verfahrensrechtliche als auch materiellrechtliche Fragen aufwerfen.

Das Verwaltungsgericht erster Instanz ist nicht an die Grenzen des Rechtsbehelfs gebunden, d. h. es kann andere Mängel in der angefochtenen Entscheidung feststellen als die vom Beschwerdeführer vorgetragenen (in diesem Sinne kann das Gericht also von Amts wegen tätig werden). Das Oberste Verwaltungsgericht ist grundsätzlich an den Rechtsbehelf gebunden, außer bei bestimmten, in Artikel 183 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung aufgeführten schwerwiegenden Verfahrensfehlern.

Im Rahmen des Gerichtsverfahrens ist jedoch die Möglichkeit, neue Beweise aufzunehmen und zu prüfen, streng begrenzt. Das Verwaltungsgericht erster Instanz prüft grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der Handlungen oder Unterlassungen der Verwaltungsbehörde, was die Überprüfung einschließt, ob die Behörde den Sachverhalt (die Begründetheit) richtig festgestellt oder beurteilt hat. Die Prüfung durch das Gericht besteht darin, das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden (beider Instanzen) zu untersuchen und festzustellen, ob die Behörden die in der Sache verfügbaren Beweise, einschließlich der technischen Unterlagen, korrekt berücksichtigt und bewertet haben.

Gemäß Artikel 133 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung stützt sich die Prüfung durch das Verwaltungsgericht auf die in der Akte des Falles vorhandenen Unterlagen, und das Gericht ist nicht befugt, von sich aus Beweise aufzunehmen. Die einzige Ausnahme von dieser allgemeinen Regel ist Artikel 106 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, wonach das Gericht zusätzliche Unterlagen als Beweismittel prüfen kann, allerdings nur, wenn dies das Verfahren nicht „übermäßig“ verlängert, was bedeutet, dass keine Vertagung der Verhandlung erforderlich ist.

Die Verwaltungsgerichte sind im Gegensatz zu den Zivilgerichten nicht befugt, Sachverständige hinzuzuziehen.

Folglich ist die Beurteilung der von den Parteien aufgeworfenen materiellrechtlichen Fragen aufgrund der mangelnden wissenschaftlichen (technischen usw.) Kenntnisse der Richter beschränkt. In der Praxis verlassen sich die Verwaltungsgerichte auf die Beurteilung der Verwaltungsbehörden und prüfen nur, ob die Behörden alle verfügbaren Beweise berücksichtigt und in der Begründung der Entscheidung nachgewiesen haben.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens ist das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen.

Es gibt eine Ausnahme von dieser Regel, und zwar dann, wenn die Entscheidung in erster Instanz von einem Minister oder einem Berufungsgremium der Selbstverwaltung (Behörden, die keiner höheren Instanz untergeordnet sind) erlassen wurde. In solchen Fällen kann eine Partei, die mit der Entscheidung unzufrieden ist, die Behörde ersuchen, den Fall zu überprüfen (Artikel 127 Absatz 3 der Verwaltungsprozessordnung). Die Partei kann auch beschließen, nicht von ihrem Recht auf Überprüfung Gebrauch zu machen, sondern stattdessen direkt beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde einzureichen (Artikel 52 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung).

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Eine aktive Beteiligung am Verwaltungsverfahren ist nicht erforderlich.

5) Gibt es Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind?

Es gibt keine Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind. Beim Verfahren vor dem Obersten Verwaltungsgericht ist jedoch nur das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erster Instanz Gegenstand der Prüfung, weshalb sich die Argumente auf diese Phase beschränken müssen.

6) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Obwohl es keine gesonderte Bestimmung zur Umsetzung dieser Anforderung gibt, kann davon ausgegangen werden, dass das Rechtssystem in seiner Gesamtheit, wie es in diesem Dokument beschrieben wird, einschließlich der Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe, ein faires und gerechtes Überprüfungsverfahren gewährleistet.

7) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Wie unter den Ziffern 1.7.1 und 1.7.2 erläutert, sollte die zweitinstanzliche Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung innerhalb eines Monats, nachdem sie die Beschwerde erhalten hat, erlassen (Artikel 35 Absatz 3 der Verwaltungsprozessordnung). Der Rechtsbehelf ist jedoch nicht direkt bei der zweitinstanzlichen Behörde einzureichen, sondern über die erstinstanzliche Behörde, die es innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtsbehelfs zusammen mit den gesamten Unterlagen des Falles an die zweitinstanzliche Behörde weiterleitet (Artikel 129 Absatz 1 und Artikel 133 der Verwaltungsprozessordnung). Die Frist für die Zustellung der Verwaltungsentscheidung wird jedoch als „Anweisung“ für die Behörde bezeichnet, was bedeutet, dass dies in der Praxis länger dauern kann (gemäß Artikel 36 der Verwaltungsprozessordnung ist jede Verlängerung des Verfahrens angemessen zu begründen und die Parteien sind davon in Kenntnis zu setzen; bei übermäßiger Verfahrensdauer oder Untätigkeit der Verwaltung kann die Partei beim Verwaltungsgericht Beschwerde einlegen). Es wurde keine Frist für das Verwaltungsgericht festgelegt.

8) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Die unter Ziffer 1.7.2. beschriebenen Vorschriften für vorläufigen Rechtsschutz gelten für alle Verwaltungsentscheidungen.

9) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Im verwaltungsrechtlichen Überprüfungsverfahren trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, was bedeutet, dass die obsiegende Partei ihre Kosten nicht erstattet bekommt (die zweitinstanzliche Behörde entscheidet nicht über die Kosten).

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs bei der zweitinstanzlichen Verwaltungsbehörde ist jedoch kostenlos.

Gemäß Artikel 200 der Verwaltungsgerichtsordnung müssen die Behörden, wenn sie vor dem Verwaltungsgericht erster Instanz unterliegen, die Kosten des Beschwerdeführers tragen. Diese umfassen

  • Gerichtsgebühren,
  • die Anwaltskosten die jedoch auf die in besonderen Bestimmungen festgelegte Obergrenze beschränkt sind.[2] In Fällen, in denen kein finanzieller Wert festgelegt ist (und die meisten Umweltfälle gehören zu dieser Kategorie[3]), liegt diese Obergrenze bei 480 PLN, was etwa 107 EUR entspricht (normalerweise handelt es sich dabei nicht um die tatsächlichen Kosten, die der Beschwerdeführer gezahlt hat).

Obsiegt die Behörde, hat sie keinen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten. Die anderen Verfahrensbeteiligten (Personen im Sinne von Artikel 33 der Verwaltungsgerichtsordnung) tragen ihre eigenen Kosten; die unterlegene Partei ist nicht verpflichtet, diese Kosten zu übernehmen.

Es gibt keinen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf das Erfordernis, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen, aber wenn die Behörde obsiegt, hat sie keinen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten. Zudem sind die vorgenannten Gerichtsgebühren eher bescheiden.

Die Regeln für die Kostenverteilung in Verfahren vor dem Gericht zweiter Instanz sind in den Artikeln 203 und 204 der Verwaltungsgerichtsordnung festgelegt. Diese umfassen die Gerichtsgebühren und Anwaltskosten, jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag, der in den allermeisten von Bürgern oder umweltbezogenen NRO angestrengten Umweltverfahren 480 PLN (etwa 107 EUR) entspricht.

In Artikel 203 wird der Fall geregelt, dass das Gericht zweiter Instanz der Beschwerde stattgegeben hat. Darin ist Folgendes festgelegt:

  • In Fällen, in denen das Gericht erster Instanz die Beschwerde abgewiesen hat und das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Gerichts erster Instanz aufgehoben hat, trägt die Behörde, deren Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz war, die Kosten der Person, die die Beschwerde eingelegt hat.
  • In Fällen, in denen das Gericht erster Instanz der Beschwerde stattgegeben hat und das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Gerichts erster Instanz aufgehoben hat, trägt der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz die Kosten der Person/Behörde, die die Beschwerde gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz eingelegt hat.

In Artikel 204 wird der Fall geregelt, dass das Gericht zweiter Instanz die Beschwerde abgewiesen hat. Darin ist Folgendes festgelegt:

  • In den Fällen, in denen das Gericht erster Instanz die Beschwerde abgewiesen hat und das Gericht zweiter Instanz das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts aufrechterhalten hat, trägt der Beschwerdeführer die Kosten der Behörde, deren Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz war.
  • In Fällen, in denen das Gericht erster Instanz der Beschwerde stattgegeben hat und das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Gerichts erster Instanz aufrechterhalten hat, trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeführers in dem Verfahren vor dem Gericht erster Instanz.

Wurde die Beschwerde jedoch von einer NRO eingelegt, die im öffentlichen Interesse handelt, ordnen die Gerichte in der Praxis nicht an, dass die NRO die Kosten einer anderen Partei zu erstatten hat (d. h. sie befreien die NRO von der Kostenerstattung).

1.2 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Einhaltung der nationalen Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP) zu befolgen sind[4]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

In Polen müssen Pläne, Programme und andere strategische Dokumente, einschließlich solcher, die die Umwelt betreffen, von folgenden Behörden angenommen werden:

  • Selbstverwaltungsbehörden; es gibt drei Ebenen von Selbstverwaltungsbehörden: Gemeinde (gmina), Landeskreis (powiat) und Woiwodschaft (województwo); oder
  • Regierungsbehörden: entweder auf zentraler Ebene (durch Minister oder andere zentrale Stellen) oder auf regionaler Ebene.

In speziellen Gesetzen (ustawy) wird festgelegt, wann und von wem ein bestimmtes Dokument angenommen werden soll.

Einige dieser Dokumente haben den Status eines „lokalen Rechtsakts“, was bedeutet, dass sie von der polnischen Verfassung anerkannte Rechtsquellen sind; andere haben diesen Status nicht, sind aber dennoch wichtig für die Verwaltung eines bestimmten Gebiets (sie beeinflussen die einzelnen Entscheidungen, bestimmen die Tätigkeit der zuständigen Behörden, prägen die Entwicklung usw.).

Der Kreis der Personen, die berechtigt sind, die Pläne und Programme anzufechten, wird durch die Gesetze bestimmt, die die allgemeine Grundlage für die Verabschiedung dieser Pläne und Programme bilden (die in dieser Hinsicht lex specialis im Verhältnis zu den allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sind). Dazu gehören:

  • Für Pläne und Programme, die von den verschiedenen Ebenen der Selbstverwaltungsbehörden anzunehmen sind:
    • Gesetz vom 8. März 1990 über die kommunale Selbstverwaltung – Artikel 101 Absatz 1,
    • Gesetz vom 5. Juni 1998 über die Kreisselbstverwaltung – Artikel 87 Absatz 1,
    • Gesetz vom 5. Juni 1998 über die Selbstverwaltung der Woiwodschaft – Artikel 90 Absatz 1.
  • Für Pläne und Programme, die von den Regierungsbehörden anzunehmen sind:
    • Gesetz vom 23. Januar 2009 über den Woiwoden und die Staatsverwaltung in der Woiwodschaft – Artikel 63 Absatz 1.

Klagebefugnis von Einzelpersonen

Nach dem Gesetz über die kommunale Selbstverwaltung und dem Gesetz über die Kreisselbstverwaltung kann ein von der Verwaltung erlassenes strategisches Dokument von Personen angefochten werden, deren rechtliches Interesse oder Recht durch dieses Dokument verletzt wurde; diese Personen können vor dem Verwaltungsgericht Klage erheben (Artikel 101 Absatz 1 des Gesetzes über die kommunale Selbstverwaltung; Artikel 87 Absatz 1 des Gesetzes über die Kreisselbstverwaltung).

Nach dem Gesetz über die Selbstverwaltung der Woiwodschaft können nur Pläne und Programme angefochten werden, die den Rang eines „lokalen Rechtsakts“ haben, und das Recht auf Anfechtung wird Personen eingeräumt, deren rechtliches Interesse oder Recht durch die Bestimmung des lokalen Rechtsakts verletzt wurde (Artikel 90 Absatz 1 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Woiwodschaft).

Ebenso können nach Artikel 63 Absatz 1 des Gesetzes über den Woiwoden und die Staatsverwaltung in der Woiwodschaft Pläne und Programme mit dem Rang eines „lokalen Rechtsakts“ angefochten werden, und das Recht auf Anfechtung dieser Pläne wird Personen eingeräumt, deren rechtliches Interesse oder Recht durch die Bestimmung des lokalen Rechtsakts verletzt wurde (der Kreis der Berechtigten ist also genau derselbe wie in den oben zitierten Gesetzen über die Selbstverwaltungsbehörden).

Wie oben erläutert, wird das „rechtliche Interesse“ im polnischen Rechtssystem als ein Interesse verstanden, das durch eine (verwaltungs-, zivil- oder sonstige) Rechtsvorschrift geschützt ist – das klassische Beispiel für ein solches Interesse ist das Eigentum (das z. B. durch den Bau eines neuen Projekts beeinträchtigt werden könnte).

In den vier oben genannten Gesetzen (über die Selbstverwaltungsbehörden und die Regierungsbehörden) wird der Zugang zu Gerichten Personen gewährt, die nachweisen, dass das erlassene Dokument nicht nur ihr rechtliches Interesse „betrifft“, sondern dass dieses rechtliche Interesse oder das Recht verletzt wurde (die bloße Androhung oder Möglichkeit einer Verletzung reicht nicht aus).

Das bedeutet, dass der Kreis der Personen, die berechtigt sind, einen Plan oder ein Programm anzufechten, sehr begrenzt ist – begrenzter als bei Einzelentscheidungen, bei denen es ausreicht, das bloße Vorhandensein eines rechtlichen Interesses in der Sache nachzuweisen, nicht aber dessen Verletzung (diese Ansicht wurde vom Obersten Verwaltungsgericht z. B. im Urteil vom 22. Februar 2017 (II OSK 1497/15), im Urteil vom 20. November 2014 r. (I OSK 1747/14) und in der Entscheidung vom 8. Oktober 2013 (II OZ 787/13) bestätigt.

In mehreren Urteilen bestätigten die Verwaltungsgerichte das vorgenannte, enge Verständnis der Klagebefugnis gegen Pläne oder Programme und legten den Begriff der Verletzung des rechtlichen Interesses oder Rechts eng aus.

So entschied das Oberste Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Oktober 2017, dass das Recht auf Anfechtung des lokalen Raumordnungsplans der Person zusteht, deren rechtliches Interesse durch den angefochtenen Plan verletzt wurde, wobei die Verletzung unmittelbar, individuell, objektiv und tatsächlich sein muss, und der Beschwerdeführer einen Zusammenhang zwischen der angefochtenen Entscheidung und seiner individuellen Rechtsposition nachweisen muss (II OSK 2559/16).

In seinem Urteil vom 14. April 2011 legte das Oberste Verwaltungsgericht Artikel 87 Absatz 1 des Gesetzes über die Kreisselbstverwaltung aus und stellte fest, dass dieser Artikel eng und nicht weit auszulegen ist, indem eine Verletzung eines rechtlichen Interesses aus allgemeinen Werten oder Rechtsgrundsätzen abgeleitet wird (I OSK 5/11).

In seinem Urteil vom 30. März 2017 hat das Oberste Verwaltungsgericht in Auslegung von Artikel 101 Absatz 1 des Gesetzes über die kommunale Selbstverwaltung entschieden, dass eine Person, die einen Beschluss des Gemeinderats anfechten will, nachweisen muss, dass ihr rechtliches Interesse verletzt wurde, und nicht nur, dass sie ein rechtliches Interesse an der Sache „hat“ (II OSK 1941/15).

Ähnliche Positionen wurden auch in anderen Urteilen und Entscheidungen des Obersten Verwaltungsgerichts vertreten, beispielsweise im Urteil vom 14. November 2017 (II OSK 457/16), im Urteil vom 20. Juni 2017 (II OSK 2648/15), im Urteil vom 31. Mai 2017 (II OSK 2298/15), im Urteil vom 20. April 2017 (II GSK 1912/15), im Urteil vom 7. März 2017 (II OSK 1679/15), im Urteil vom 7. März 2017 (II OSK 1587/15), im Urteil vom 10. Februar 2017 (II OSK 1344/15), im Urteil vom 5. November 2014 (II OSK 977/13), im Urteil vom 25. März 2014 (II OSK 355/14), im Urteil vom 28. Juni 2007 (II OSK 1596/06).

In Anlehnung an die Auslegungen des Obersten Verwaltungsgerichts wenden die Verwaltungsgerichte der Woiwodschaften denselben Ansatz an.

Ein Rechtsbehelf beim Gericht kann jederzeit eingelegt werden, es gibt keine Frist (Artikel 53.2a der Verwaltungsgerichtsordnung).

Klagebefugnis von NRO

Was die NRO betrifft, so ist zu betonen, dass es im polnischen Recht keine Bestimmung gibt, die es ihnen erlaubt, einen Plan oder ein Programm anzufechten (es sei denn, ihre eigenen rechtlichen Interessen oder Rechte werden verletzt, was bedeutet, dass sie als private Einrichtungen und nicht im gemeinsamen Interesse handeln).

Die fehlende Klagebefugnis von NRO in Fällen, die strategische Dokumente betreffen, wird durch die Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichts bestätigt (siehe Urteil vom 15. Februar 2017, II OSK 1277/15; Urteil vom 21. März 2017, II OSK 2865/15 und Anordnung vom 23. Januar 2018, II OSK 3218/17).

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Klagebefugte Personen können alle Aspekte (sowohl der verfahrensrechtlichen als auch der materiellrechtlichen Rechtmäßigkeit) geltend machen. Nach der Rechtsprechung prüft das Gericht den Fall jedoch nur innerhalb der Grenzen des rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers. Das bedeutet, dass z. B. bei einem lokalen Raumordnungsplan das Gericht – obwohl es das gesamte Verfahren in Bezug auf den Plan prüft – diesen nur in Bezug auf das Grundstück des Beschwerdeführers aufheben kann, da das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers nur dieses Grundstück betrifft (Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 5. Juni 2014, II OSK 117/13; Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 25. November 2008, II OSK 978/08).

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Bei strategischen Dokumenten (Plänen und Programmen) ist die Ausschöpfung des Verwaltungsverfahrens vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens nicht erforderlich.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Es ist nicht erforderlich, aktiv an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, um klagebefugt zu sein.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Das Verwaltungsgericht erster Instanz kann die Vollstreckung der beanstandeten Verwaltungsentscheidung – von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei – aussetzen (Artikel 61 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung).

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

In Fällen, die Pläne oder Programme betreffen, wird die Gerichtsgebühr auf 300 PLN (derzeit etwa 66 EUR) für die erste Instanz und 150 PLN (etwa 33 EUR) für die zweite Instanz festgesetzt.

Gemäß Artikel 200 der Verwaltungsgerichtsordnung müssen die Behörden, wenn sie vor dem Verwaltungsgericht erster Instanz unterliegen, die Kosten des Beschwerdeführers tragen. Diese umfassen die Gerichtsgebühren und die Anwaltskosten, jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 480 PLN, (etwa 107 EUR) – in der Regel handelt es sich dabei nicht um die tatsächlichen Kosten, die der Beschwerdeführer getragen hat.

Obsiegt die Behörde, hat sie keinen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten.

Die Regeln für die Kostenverteilung in Verfahren vor dem Gericht zweiter Instanz sind in den Artikeln 203 und 204 der Verwaltungsgerichtsordnung festgelegt. Diese umfassen die Gerichtsgebühren und die Anwaltskosten, jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 480 PLN, d. h. etwa 107 EUR).

In Artikel 203 wird der Fall geregelt, dass das Gericht zweiter Instanz der Beschwerde stattgegeben hat. Darin ist Folgendes festgelegt:

  • In Fällen, in denen das Gericht erster Instanz die Beschwerde abgewiesen hat und das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Gerichts erster Instanz aufgehoben hat, trägt die Behörde, deren Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz war, die Kosten der Person, die die Beschwerde eingelegt hat.
  • In Fällen, in denen das Gericht erster Instanz der Beschwerde stattgegeben hat und das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Gerichts erster Instanz aufgehoben hat, trägt der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz die Kosten der Person/Behörde, die die Beschwerde gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz eingelegt hat.

In Artikel 204 wird der Fall geregelt, dass das Gericht zweiter Instanz die Beschwerde abgewiesen hat. Darin ist Folgendes festgelegt:

  • In den Fällen, in denen das Gericht erster Instanz die Beschwerde abgewiesen hat und das Gericht zweiter Instanz das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts aufrechterhalten hat, trägt der Beschwerdeführer die Kosten der Behörde, deren Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz war.
  • In Fällen, in denen das Gericht erster Instanz der Beschwerde stattgegeben hat und das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Gerichts erster Instanz aufrechterhalten hat, trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeführers in dem Verfahren vor dem Gericht erster Instanz.

Wurde die Beschwerde jedoch von einer NRO eingelegt, die im öffentlichen Interesse handelt, ordnen die Gerichte in der Praxis nicht an, dass die NRO die Kosten einer anderen Partei zu erstatten hat (d. h. sie befreien die NRO von der Kostenerstattung).

1.3 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Erfüllung der obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf Pläne und Programme, die nicht den in der Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP) festgelegten Verfahren unterzogen wurden, zu befolgen sind[5]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Es finden hier alle Vorschriften sowie die unter Ziffer 2.2 beschriebene Bewertung der Wirksamkeit des Zugangs zu den nationalen Gerichten Anwendung.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Es finden hier alle unter Ziffer 2.2 beschriebenen Vorschriften Anwendung.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Es finden hier alle unter Ziffer 2.2 beschriebenen Vorschriften Anwendung.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Es finden hier alle unter Ziffer 2.2 beschriebenen Vorschriften Anwendung.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Es finden hier alle unter Ziffer 2.2 beschriebenen Vorschriften Anwendung.

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Es finden hier alle unter Ziffer 2.2 beschriebenen Vorschriften Anwendung.

1.4 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die auch Pläne und Programme betreffen, die nach dem EU-Umweltrecht ausgearbeitet werden müssen[6]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die den Inhalt des Plans a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Es finden hier alle unter Ziffer 2.2 beschriebenen Vorschriften Anwendung.

2) Hat die Form, in der der Plan oder das Programm angenommen wird, eine Auswirkung auf die Klagebefugnis (siehe auch Abschnitt 2.5)?

Pläne oder Programme, die in Form einer Verordnung (rozporządzenie) vom Ministerrat oder einem Minister angenommen wurden, sind nicht Gegenstand des unter Ziffer 2.2 beschriebenen Zugangs zu Gerichten. Für sie gelten die unter Ziffer 2.5 aufgeführten Vorschriften.

3) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Es finden hier alle unter Ziffer 2.2 beschriebenen Vorschriften Anwendung.

4) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Es finden hier alle unter Ziffer 2.2 beschriebenen Vorschriften Anwendung.

5) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Es finden hier alle unter Ziffer 2.2 beschriebenen Vorschriften Anwendung.

6) Gibt es einige Gründe/Argumente, die im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind (nicht akzeptiert werden)?

Es finden hier alle unter Ziffer 2.2 beschriebenen Vorschriften Anwendung.

7) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Obwohl es keine gesonderte Bestimmung zur Umsetzung dieser Anforderung gibt, kann davon ausgegangen werden, dass das Rechtssystem in seiner Gesamtheit, wie es in diesem Dokument beschrieben wird, einschließlich der Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe, ein faires und gerechtes Überprüfungsverfahren gewährleistet.

8) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Da dem Verwaltungsgericht keine Frist für die Verkündung seines Urteils gesetzt wurde, wird es nicht umgesetzt.

9) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Es finden hier alle unter Ziffer 2.2 beschriebenen Vorschriften Anwendung.

10) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Es finden hier alle unter Ziffer 2.2 beschriebenen Vorschriften Anwendung.

1.5 Durchführungsvorschriften und/oder allgemein anwendbare rechtsverbindliche normative Instrumente zur Umsetzung des EU-Umweltrechts und damit verbundener EU-Rechtsakte[7]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die das Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung des nationalen Rechtsakts oder ihren Inhalt a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Es gibt keinen direkten Zugang zum Gericht, um ein normatives Instrument anzufechten. Gegen ein solches Instrument kann eine „Verfassungsbeschwerde“ beim Verfassungsgerichtshof eingelegt werden, allerdings nur im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit der Verfassung. Gemäß Artikel 79 Absatz 1 der Verfassung „hat jeder, der in seinen verfassungsmäßigen Freiheiten oder Rechten verletzt ist, das Recht, beim Verfassungsgerichtshof ein Urteil über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder eines anderen Rechtsakts einzuholen, auf dessen Grundlage ein Gericht oder ein Organ der öffentlichen Verwaltung eine endgültige Entscheidung über seine Freiheiten oder Rechte oder über seine in der Verfassung festgelegten Pflichten getroffen hat“.

Dies bedeutet, dass die Voraussetzungen für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde Folgendes umfassen:

  • Es muss ein rechtskräftiges Urteil oder eine rechtskräftige Verwaltungsentscheidung vorliegen, die die verfassungsmäßigen Rechte oder Freiheiten dieser Person berührt,
  • das Urteil oder die Entscheidung muss auf einem Rechtsakt beruhen, der Gegenstand der Beschwerde ist,
  • die Verfassungsbeschwerde muss sich auf die Vereinbarkeit dieses Rechtsakts mit der Verfassung beziehen.

Nach den polnischen Rechtsvorschriften müssen nur die (umweltbezogenen) Wasserbewirtschaftungspläne durch einen Rechtsakt – eine Verordnung des für die Wasserbewirtschaftung zuständigen Ministers – angenommen werden. Diese Pläne sind: Bewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete, Pläne für das Hochwasserrisikomanagement (wie in Kapitel IV der Richtlinie über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken vorgeschrieben) und Pläne zur Abfederung der Folgen von Dürreperioden. Obwohl diese Pläne die einzelnen Verwaltungsentscheidungen beeinflussen können, erscheint es unwahrscheinlich, dass eine Entscheidung als „auf der Grundlage“ eines bestimmten Plans erlassen angesehen werden kann.

Darüber hinaus erscheint es angesichts der Art der Wasserbewirtschaftungspläne eher unwahrscheinlich, dass sie gegen die Verfassung verstoßen könnten. Daher wird die Verfassungsbeschwerde auf diese Pläne wahrscheinlich nicht anwendbar sein.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Die Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof bezieht sich ausschließlich auf die Vereinbarkeit mit der Verfassung.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Nicht anwendbar auf die Verfassungsbeschwerde (siehe Antwort auf Frage 2.5.1).

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Nicht anwendbar auf die Verfassungsbeschwerde.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Ein vorläufiger Rechtsschutz ist nicht vorgesehen.

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Gemäß Artikel 54 des Gesetzes vom 30. November 2016 über die Organisation des Verfassungsgerichtshofs und die Verfahrensweise vor dem Verfassungsgerichtshof werden die Verfahrenskosten vor dem Verfassungsgerichtshof von der Staatskasse getragen. In dem Urteil, mit dem einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben wird, gewährt das Gericht dem Beschwerdeführer die Erstattung der Verfahrenskosten durch die Stelle, die den Rechtsakt erlassen hat, gegen den sich die Verfassungsbeschwerde richtet. In begründeten Fällen kann das Gericht die Erstattung der Kosten auch zusprechen, wenn es die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen hat. Das Gericht kann die Höhe der Anwalts- oder Rechtsbeistandskosten für Verfassungsbeschwerden nach Maßgabe der Art der Rechtssache und des Beitrags des Prozessvertreters zu ihrer Klärung und Lösung festlegen.

7) Ist es möglich, einen damit verbundenen EU-Rechtsakt im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV vor einem nationalen Gericht anzufechten, und wenn ja, wie?[8]

Hierfür ist kein spezielles Verfahren vorgesehen.



[1] In dieser Kategorie von Fällen spiegelt sich die jüngste Rechtsprechung des EuGH wider, wie etwa die Rechtssachen C-664/15, Protect (EU:C:2017:987) und C-240/09, slowakischer Braunbär (EU:C:2011:125), siehe dazu die Link öffnet neues FensterMitteilung der Kommission C/2017/2616 über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (ABl. C 275 vom 18.8.2017, S. 1).

[2] Verordnung des Justizministers vom 22. Oktober 2015 über die Anwaltshonorare (Gesetzblatt von 2015 Position 1800 in geänderter Fassung) und Verordnung des Justizministers vom 22. Oktober 2015 über die Rechtsbeistandshonorare (kodifizierte Fassung: Gesetzblatt von 2018 Position 265).

[3] So werden beispielsweise Beschwerden gegen Emissionsgenehmigungen, UVP-Entscheidungen und andere Entscheidungen, die die Nutzung der Umwelt erlauben, als Fälle betrachtet, in denen kein finanzieller Wert angesetzt wird. Ein finanzieller Wert kann für Beschwerden gegen Entscheidungen über die Auferlegung von Umweltgebühren oder Geldbußen angesetzt werden, aber in solchen Fällen ist nur das Unternehmen oder eine andere Einrichtung, die zur Zahlung der Gebühren oder Geldbußen verpflichtet ist, klagebefugt (Einzelpersonen oder im Umweltbereich tätige NRO haben in diesem Fall keine Klagebefugnis).

[4] Die SUP-Richtlinie bezieht sich auf Pläne und Programme. Diese werden auch in Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus geregelt.

[5] Siehe Feststellungen unter Link öffnet neues FensterACCC/C/2010/54 in Bezug auf einen Plan, der nicht einer SUP unterzogen wurde, für den jedoch eine obligatorische Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus gilt.

[6] Diese fallen sowohl in den Anwendungsbereich von Artikel 7 als auch von Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Siehe auch einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wie z. B. die Rechtssache C-237/07, Janecek (EU:C:2008:447), die verbundenen Rechtssachen C-128/09–C-131/09, Boxus (EU:C:2011:667), und die Rechtssache C-182/10, Solvay (EU:C:2011:667), auf die in der Mitteilung C/2017/2616 der Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Bezug genommen wird.

[7] Solche Rechtsakte fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Ein Beispiel für einen solchen Rechtsakt ist die Entscheidung der nationalen Verwaltung, die der Rechtssache C-281/16, Vereniging Hoekschewaards Landschap, EU:C:2017:774 zugrunde lag.

[8] Ein Beispiel für ein solches Vorabentscheidungsersuchen findet sich in der Rechtssache C-281/16, Vereniging Hoekschewaards Landschap, EU:C:2017:774.

Letzte Aktualisierung: 12/12/2023

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Sonstige einschlägige Vorschriften über Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

Schweigen der Verwaltungsbehörden

Erlässt die Behörde nicht fristgemäß eine Entscheidung oder versäumt sie es, die Parteien über die Gründe für die Verzögerung zu unterrichten (Untätigkeit der Behörde), können die Verfahrensbeteiligten bei der zweitinstanzlichen Verwaltungsbehörde ein Erinnerungsschreiben (ponaglenie) einreichen. Das Erinnerungsschreiben ist über die Behörde einzureichen, die untätig geblieben ist (Artikel 37 der Verwaltungsprozessordnung). Bleibt die Erinnerung erfolglos, kann die Partei eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht einlegen (Artikel 3 Absatz 2 Nummer 8 der Verwaltungsgerichtsordnung).

Das Erinnerungsschreiben und die anschließende Beschwerde vor Gericht können auch dann eingereicht werden, wenn das Verfahren zu lange dauert (przewlekłość postępowania), d. h. wenn die Fristverlängerung durch die Behörde ungerechtfertigt erscheint. Die zweitinstanzliche Behörde und hiernach das Verwaltungsgericht weisen die erstinstanzliche Behörde an, den Fall zum Abschluss zu bringen (eine Entscheidung zu erlassen).

Sanktionen gegen die öffentliche Verwaltung bei Nichtgewährung eines effektiven Zugangs zu Gerichten

Es gibt kein Verfahren für die Verhängung solcher Sanktionen.

Sanktionen für Fälle, in denen die Verwaltung einem Urteil nicht nachkommt (Quasi-Missachtung des Gerichts)

Die Möglichkeit, solche Sanktionen einzusetzen, hängt vom Inhalt und der Art des Urteils ab.

Stellt das Gericht Untätigkeit der Behörde oder ein übermäßig langes Verfahren fest, kann es gegen die Verwaltungsbehörde eine Geldbuße von bis zum Zehnfachen des durchschnittlichen Monatsgehalts des Vorjahres verhängen. Darüber hinaus kann das Gericht dem Beschwerdeführer von der Behörde einen Geldbetrag bis zur Hälfte des vorgenannten Betrags zusprechen (Artikel 154 der Verwaltungsgerichtsordnung).

In bestimmten Fällen kann das Gericht in seinem Urteil die Behörde verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist eine Entscheidung zu erlassen, und darin angeben, wie der Fall gelöst werden soll. In diesem Fall teilt die zuständige Behörde dem Gericht die Entscheidung innerhalb von sieben Tagen nach deren Erlass mit. Wird das Gericht nicht benachrichtigt, kann es beschließen, gegen die Behörde eine Geldbuße von bis zum Zehnfachen des durchschnittlichen Monatsgehalts des vorangegangenen Jahres zu verhängen. Darüber hinaus kann das Gericht dem Beschwerdeführer von der Behörde einen Geldbetrag bis zur Hälfte des vorgenannten Betrags zusprechen (Artikel 145a der Verwaltungsgerichtsordnung).

Letzte Aktualisierung: 12/12/2023

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