Artikel 14 Absatz 2, erster Spiegelstrich – Name und Anschrift der zuständigen Empfangsbehörden oder Übermittlungsbehörden
Artikel 14 Absatz 2, zweiter Spiegelstrich – räumlicher Zuständigkeitsbereich der zuständigen Empfangsbehörden oder Übermittlungsbehörden
Als zuständige Empfangs- und Übermittlungsbehörde übt der Dienst für staatlich garantierte Prozesskostenhilfe (Valstybės garantuojamos teisinės pagalbos tarnyba) seine Befugnisse auf dem gesamten Staatsgebiet der Republik Litauen aus.
Artikel 14 Absatz 2, dritter Spiegelstrich – verfügbare Kommunikationsmittel zum Empfang der Anträge
Anträge können per Post, Fax oder mit elektronischen Kommunikationsmitteln übermittelt werden.
Artikel 14 Absatz 2, vierter Spiegelstrich – Sprachen, in denen der Antrag ausgefüllt werden kann
Es ist darauf hinzuweisen, dass Anträge auf Prozesskostenhilfe sowie Dokumente, die einer Person das Recht auf staatlich garantierte Prozesskostenhilfe bescheinigen, ins Litauische oder Englische übersetzt werden müssen, bevor sie bei der Empfangsbehörde eingereicht werden.