Teil I – Schutz der Grundrechte innerhalb der Europäischen Union

Schutz der Grundrechte innerhalb der Europäischen Union

1. Die Europäische Union und die Grundrechte

Die Grundwerte der Europäischen Union (EU) sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte (siehe Artikel 2 EUV).

Eines der Hauptziele der EU ist die Förderung der Menschenrechte bzw. Grundrechte sowohl innerhalb der Union als auch in der Welt.

In den Verträgen werden beide Begriffe, „Grundrechte“ und „Menschenrechte“, erwähnt. Nach welcher Logik zwischen beiden unterschieden wird, ist nicht klar. Es scheint jedoch, dass der Begriff „Menschenrechte“ vorzugsweise in Bestimmungen betreffend die Außenbeziehungen der Union verwendet wird (also in Bezug auf Beziehungen zu Drittstaaten und zu anderen internationalen Organisationen), während in den Vertragsbestimmungen zur internen Dimension (d.h. zum Schutz dieser Rechte innerhalb der EU) der Begriff „Grundrechte“ üblich ist. Dieses Tutorial befasst sich mit der internen Dimension. Dementsprechend ist hier von „Grundrechten“ die Rede.

Bei der Ausübung ihrer Befugnisse und der Ausführung der ihnen durch die Verträge zugeschriebenen Aufgaben müssen die Organe und Einrichtungen der EU die Grundrechte der EU wahren. Außerdem müssen sie die Anwendung dieser Grundrechte fördern, solange dies nicht eine Erweiterung ihrer vertraglich festgelegten Zuständigkeiten bedeuten würde.

Die Mitgliedsstaaten sind bei der „Durchführung des Rechts der Union“ zur Achtung der EU-Grundrechte verpflichtet. Teil II dieses Tutorials hilft dabei, diejenigen Situationen zu bestimmen, in denen die EU und ihre Mitgliedsstaaten verpflichtet sind, die EU-Grundrechte zu wahren.

Davor werden in den folgenden Kapiteln die innerhalb der EU geschützten Grundrechte sowie die Rechtsmittel vorgestellt, durch die Einzelpersonen bei Grundrechtsverletzungen Wiedergutmachung verlangen können.

2. Innerhalb der EU geschützte Grundrechte

Seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 verfügt die EU über einen schriftlichen Grundrechtekatalog, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“ genannt).

Die Charta besteht aus einer Präambel und 54 Artikeln, die in sieben Kapiteln zusammengefasst sind. In den Kapiteln I bis VI (Würde des Menschen, Freiheiten, Gleichheit, Solidarität, Bürgerrechte, Justizielle Rechte) werden die geltenden Grundrechte aufgeführt, während in Kapitel VII (Allgemeine Bestimmungen) Regeln zur Auslegung und Anwendung der genannten Grundrechte niederlegt sind.

Weitere Erläuterungen zur Entstehung der Charta und zu ihrem Inhalt sind in Teil I Kapitel 2.1 und 2.2. dieses Tutorials zu finden. Auf die wichtigsten Bestimmungen des Titels VII der Charta wird in Teil III eingegangen.

Die Charta hat den gleichen rechtlichen Rang wie die Gründungsverträge der EU (EUV und AEUV). Es handelt sich also bei allen drei Texten um Instrumente des EU-Primärrechts, der obersten Ebene der europäischen Rechtsquellen. Die Organe und Einrichtungen der EU sind daher zur Einhaltung der Charta verpflichtet; dies gilt auch für die Mitgliedsstaaten, soweit es um die „Durchführung des Unionsrechts“ geht. Diese Formulierung soll deutlich machen, dass die Charta die einzelstaatlichen Verfassungen nicht ersetzt, auch wenn sie in bestimmten Fällen Vorrang vor diesen haben kann (zum Verhältnis zwischen der Charta und den einzelstaatlichen Grundrechtstexten siehe Teil III Kapitel 2).

Die Charta ist jedoch nicht die einzige Rechtsquelle für den Schutz der Grundrechte innerhalb der EU.

Seit den Siebzigerjahren hat der Gerichtshof der Europäischen Union in Ermangelung eines schriftlichen Grundrechtekatalogs der EU die Grundrechte geschützt, indem er sie zu allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts erklärt hat. Der Vertrag von Lissabon bestätigte diese Grundsätze als Rechtsquellen für die EU-Grundrechte (Näheres siehe Kapitel 2.3).

Außerdem kann die EU völkerrechtlichen Verträgen beitreten, die den Schutz der Grundrechte betreffen. Am 22. November 2011 ist die EU der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, dem ersten verbindlichen völkerrechtlichen Vertrag über die Festsetzung von Mindeststandards zum Schutz von Menschen mit Behinderungen, beigetreten. Dies ist der erste Menschenrechtsvertrag, dem die EU als Vertragspartei angehört.

Gemäß dem Vertrag von Lissabon hat die EU außerdem die Verpflichtung, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten beizutreten, besser bekannt als Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Die EMRK ist seit 1953 in Kraft und wurde im Rahmen des Europarates, einer internationalen Menschenrechtsorganisation mit derzeit 47 Mitgliedsstaaten, darunter die 28 Mitgliedsstaaten der EU, abgeschlossen.

Die EMRK war das erste Rechtsinstrument, mit dem sich eine Gruppe von Staaten auf die Wahrung einer Reihe von – hauptsächlich bürgerlichen und politischen – Rechten verpflichtete. Sie gewährleistet ganz konkret, dass Einzelpersonen bei einem überstaatlichen Gerichtshof, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg Klage erheben können, wenn ihre Grundrechte von einem EMRK-Mitgliedstaat verletzt wurden.

Obwohl der Vertrag von Lissabon die EU verpflichtet, der EMRK beizutreten, ist dies bisher noch nicht erfolgt. Das bedeutet allerdings nicht, dass die EMRK für den Schutz der Menschenrechte innerhalb der EU unmaßgeblich wäre: Siehe dazu Kapitel 2.4.

2.1 Die Entstehung der Charta der Grundrechte der EU

Im Juni 1999 beschloss der Europäische Rat in Köln, die auf EU-Ebene anwendbaren Grundrechte in einer Charta zusammenzustellen, um ihnen größere Sichtbarkeit zu verleihen.

Die in Köln versammelten Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsstaaten waren bestrebt, die allgemeinen Grundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950 und die aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der EU-Staaten abgeleiteten Grundsätze in die Charta aufzunehmen. Außerdem sollte die Charta die für EU-Bürger geltenden Grundrechte wie die in der Europäischen Sozialcharta des Europarates und der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer niedergelegten wirtschaftlichen und sozialen Grundrechte umfassen. Sie sollte außerdem die aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte abgeleiteten Grundsätze berücksichtigen.

Die Charta wurde von einem Konvent entworfen, dem ein Vertreter jedes EU-Landes, der Europäischen Kommission sowie Mitglieder des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente angehörten.

Sie wurde im Dezember 2000 in Nizza durch das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission offiziell proklamiert. Eine zweite Proklamation der Charta erfolgte im Jahr 2007 in Straßburg, um eine Reihe von Änderungen des ursprünglichen Wortlautes zu bestätigen.

Im Dezember 2009 wurde der Charta mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon die gleiche Rechtsverbindlichkeit verliehen wie den EU-Verträgen.

2.2 Inhalt der Charta

Die Charta umfasst in einem einzigen Dokument die Grundrechte, die zuvor in einer Reihe von europäischen und nationalen Rechtsinstrumenten sowie in völkerrechtlichen Verträgen des Europarates, der Vereinten Nationen (UN) und der internationalen Arbeitsorganisation (ILO) enthalten waren.

Sie verleiht den Grundrechten größere Sichtbarkeit und Klarheit, um innerhalb der EU Rechtssicherheit zu schaffen.

Die Charta besteht aus einer Präambel und 54 Artikeln, die in sieben Kapiteln zusammengefasst sind.

  • Kapitel I: Würde (Würde des Menschen; Recht auf Leben; Recht auf Unversehrtheit; Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung; Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit);
  • Kapitel II: Freiheiten (Recht auf Freiheit und Sicherheit; Achtung des Privat- und Familienlebens; Schutz personenbezogener Daten; Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen; Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit; Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit; Freiheit von Kunst und Wissenschaft; Recht auf Bildung; Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten; unternehmerische Freiheit; Eigentumsrecht; Asylrecht; Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung);
  • Kapitel III: Gleichheit (Gleichheit vor dem Gesetz; Nichtdiskriminierung; Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen; Gleichheit von Männern und Frauen; Recht des Kindes; Rechte älterer Menschen; Integration von Menschen mit Behinderung);
  • Kapitel IV: Solidarität (Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen; Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen; Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst; Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung; gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen; Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz; Familien- und Berufsleben; soziale Sicherheit und soziale Unterstützung; Gesundheitsschutz; Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse; Umweltschutz; Verbraucherschutz);
  • Kapitel V: Bürgerrechte (aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen; Recht auf eine gute Verwaltung; Recht auf Zugang zu Dokumenten; der Europäische Bürgerbeauftragte; Petitionsrecht; Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit; diplomatischer und konsularischer Schutz);
  • Kapitel VI: Justizielle Rechte (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht; Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte; Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen; Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden);
  • Kapitel VII: Allgemeine Bestimmungen zur Anwendung und Auslegung der Charta (Anwendungsbereich; Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze; Verhältnis zur EMRK; Unterscheidung zwischen „Rechten“ und „Grundsätzen“; Schutzniveau).

2.3 Die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts zum Schutz der Grundrechte

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft enthielt keine Bestimmungen zum Schutz der Grundrechte. Trotzdem zeigte sich bereits bei frühen Fällen vor dem Gerichtshof, dass sich EWG-Rechtsakte auf bestimmte Grundrechte auswirken konnten, beispielsweise auf die unternehmerische Freiheit und auf das Recht auf Eigentum.

Bereits in den Siebzigerjahren erkannte der Gerichtshof an, dass die Beachtung der Grundrechte „zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen“ gehört, deren Wahrung er zu sichern hat (siehe Urteil in der Rechtssache 11/70 Internationale Handelsgesellschaft, § 4). Die einzelstaatlichen Gerichte sollten daher davon absehen, die Rechtsakte der EWG unter Heranziehung innerstaatlicher Rechtsquellen zum Schutz der Grundrechte zu überprüfen.

Später bestätigte der Gerichtshof, dass auch nationale Rechtsakte im Anwendungsbereich des (damaligen) Gemeinschaftsrechts die Grundrechte beachten sollten, die dieses als allgemeine Grundsätze schützt (siehe Urteil in derRechtssache C-60/84 Cinéthèque, § 26).

Um jedoch eine Verbindung zwischen den Grundrechten der Staaten und der EWG herzustellen, wies der Gerichtshof auch darauf hin, dass er „von den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedsstaaten auszugehen hat“ (siehe Urteil in derRechtssache 4-73 Nold, § 13). Analog dazu verwies er darauf, dass die „internationalen Verträge zum Schutz der Menschenrechte, an deren Abschluss die Mitgliedsstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind,“ Hinweise geben können (ibid.). Der Gerichtshof wies außerdem auf die besondere Bedeutung der EMRK hin (siehe Urteil in der Rechtssache C-260/89 ERT, § 42).

Artikel 6 Absatz 3 EUV besagt in der geltenden Fassung: „Die Grundrechte, wie sie in der [EMRK] gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, sind als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts“.

Damit bestätigte der Vertrag von Lissabon für den Gerichtshof die Möglichkeit, den Schutz der Grundrechte über die allgemeinen Grundsätze zu entwickeln.

Trotzdem gibt es keine Klarheit bezüglich des Verhältnisses zwischen den Grundrechten als allgemeinen Grundsätzen und der Charta. Diese beiden Rechtsquellen besitzen denselben Rechtsstatus und es bestehen bezüglich des gewährten Schutzes beachtliche Überschneidungen (da die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den allgemeinen Grundsätzen in den Entwurf der Charta eingeflossen ist und die Quellen der Charta und die allgemeinen Grundsätze sich größtenteils überschneiden).

Der Gerichtshof hat dazu noch keine klare Position bezogen: in bestimmten Fällen verweist er auf beide Rechtsquellen (siehe z.B. Urteil in der Rechtssache C-441/14 Dansk Industri (DI), § 22).

Es scheint gerechtfertigt, davon auszugehen, dass die allgemeinen Grundsätze der EU zu den Grundrechten mindestens zwei Funktionen erfüllen:

  • Interpretationshilfe für die Charta: Wenn eine Bestimmung der Charta ein Grundrecht kodifiziert, das der Gerichtshof bereits als allgemeinen Grundsatz anerkannt hat, sollte die diesbezügliche Rechtsprechung als Leitfaden für die Interpretation dieser Bestimmung der Charta dienen;
  • Alternative Möglichkeit zum Schutz von Grundrechten, die durch die Charta nicht gewährleistet sind.

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, obwohl Artikel 6 Absatz 3 EUV (ausschließlich) auf die EMRK verweist, auch andere völkerrechtliche Verträge als Rechtsquellen für die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts herangezogen hat, z.B. das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes oder die Europäische Sozialcharta.

Die derzeitige Formulierung von Artikel 6 Absatz 3 EUV sollte daher kein Hindernis für die Heranziehung dieser anderen Verträge darstellen.

2.4 Das Verhältnis zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

Derzeit sind alle EU-Mitgliedsstaaten Unterzeichner der EMRK, die Union hingegen nicht. Daher ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg nicht dafür zuständig, zu überprüfen, ob die Rechtsakte und Bestimmungen der EU der EMRK entsprechen. Er kann hingegen die Rechtsakte der Mitgliedsstaaten überprüfen, einschließlich der Rechtsakte zur Umsetzung unionsrechtlicher Verpflichtungen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat allerdings eine Sonderregelung für die Rechtsakte von Mitgliedsstaaten zur Umsetzung unionsrechtlicher Verpflichtungen geschaffen, deren Umsetzung keinen Spielraum ermöglicht. Der Straßburger Gerichtshof prüft diese Rechtsakte nicht, da davon ausgegangen wird, dass der Schutz der Grundrechte innerhalb des Unionssystems dem durch die EMRK vermittelten Schutz als zumindest gleichwertig zu erachten ist. Diese Vermutung ist jedoch relativ: Sie wird dann widerlegt, wenn das Schutzniveau beim jeweiligen Fall offensichtlich unzureichend ist (die sogenannte „Bosphorus-Vermutung“, benannt nach der Entscheidung, bei der sie entwickelt wurde).

Keine Sonderregelung gilt hingegen bei den Maßnahmen zur Erfüllung einer gemeinschaftsrechtlichen Pflicht, bei denen die Mitgliedsstaaten einen gewissen Handlungsspielraum haben.

Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon unterliegt die EU der Verpflichtung, den Beitritt zur EMRK anzustreben. Artikel 6 Absatz 2 EUV besagt Folgendes: „Die Union tritt der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei. Dieser Beitritt ändert nicht die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union“.

Der Beitritt erfordert das Inkrafttreten eines Beitrittsabkommens zwischen der Union und den Mitgliedsstaaten der EMRK. 2013 wurde der Entwurf eines Beitrittsabkommens fertig gestellt, aber vom Gerichtshof für inkompatibel mit den EU-Verträgen und der Charta erklärt (siehe Gutachten 2/13).

Die Tatsache, dass die EU der EMRK noch nicht beigetreten ist, bedeutet allerdings nicht, dass die Konvention nach Unionsrecht keine rechtliche Relevanz hätte. Derzeit hat die EMRK (und die Rechtsprechung des Straßburger Gerichtshofes bezüglich ihrer Auslegung) folgende zwei Funktionen:

  • Sie fungiert als Mindestschutzstandard bezüglich der Charta, deren Artikel 52 Absatz 3 lautet: „Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht einem weitergehenden Schutz durch das Unionsrecht nicht entgegen“ (mehr zu dieser Bestimmung unter Teil III Kapitel 5.1);
  • Die EMRK und die Rechtsprechung des Straßburger Gerichtshofes bezüglich ihrer Auslegung gewährleisten den Schutz der Grundrechte als allgemeine Grundsätze des Unionsrechts in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 3 EUV (siehe Kapitel 2.3).

3. Durch die EU-Grundrechte erfüllte Aufgaben

Die Einrichtungen und Organe der EU haben (unabhängig von ihrer Bezeichnung: Agenturen, Ämter etc.) bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten immer die EU-Grundrechte zu beachten und ihre wirksame Anwendung zu fördern. Alle von ihnen verabschiedeten Rechtsakte müssen den Anforderungen des Grundrechteschutzes entsprechen.

Die EU-Mitgliedsstaaten haben ebenfalls die Grundrechte der EU zu beachten und deren Anwendung zu fördern, aber nur, wenn sie „im Rahmen des Unionsrechts“ handeln (siehe Teil II Kapitel 3).

Bezüglich der Rechtsakte der Union erfüllen die Grundrechte zwei Hauptfunktionen.

Erstens dienen sie als Interpretationsmaßstab. Unionsrechtsakte müssen im Sinne der EU-Grundrechte ausgelegt werden. Falls zwei verschiedene Bedeutungen möglich sind, ist diejenige Interpretation vorzuziehen, die am ehesten mit den EU-Grundrechten übereinstimmt.

In der Rechtssache C-131/12 Google Spain beispielsweise legte der Gerichtshof die Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Artikel 7 und 8 der Charta über die Achtung des Privat- und Familienlebens und das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten aus. Während die Richtlinie keine diesbezüglichen Bestimmungen enthält, urteilte der Gerichtshof, sie sei als Anerkennung des „Rechts auf Vergessenwerden“ zu interpretieren, d.h. das Recht einer Person auf Löschung ihrer personenbezogenen Informationen durch den Suchmaschinenbetreiber.

Zweitens fungieren die EU-Grundrechte als Maßstab der Rechtsgültigkeit. Ein Rechtsakt, der die EU-Grundrechte nicht einhält und nicht im Einklang mit diesen ausgelegt werden kann, ist ungültig und kann durch eine Nichtigkeitsklage beim Gerichtshof oder beim Gericht erster Instanz annulliert oder durch eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes für ungültig erklärt werden (siehe Kapitel 4).

Beispielsweise erklärte der Gerichtshof in der Rechtssache C-293/12 Digital Rights Ireland die Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsdatenspeicherung für ungültig, da die darin enthaltenen Bestimmungen keinen ausreichenden Schutz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 7 und 8 der Charta beinhalten.
Die EU-Grundrechte dienen auch als Maßstab der Übereinstimmung einzelstaatlicher Bestimmungen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts gehören, mit dem Unionsrecht selbst. Dementsprechend müssen diese konform zu den EU-Grundrechten ausgelegt werden. Falls ein Konflikt durch die Auslegung nicht gelöst werden kann, sollte die einzelstaatliche Bestimmung vom nationalen Gesetzgeber außer Kraft gesetzt oder geändert werden. Wenn jedoch das fragliche EU-Grundrecht den Anforderungen der unmittelbaren Wirkung genügt, können staatliche Gerichte und Verwaltungsbehörden es anwenden und die damit in Konflikt befindliche einzelstaatliche Bestimmung unangewendet lassen. Sie brauchen nicht auf eine Änderung der bestehenden Gesetze durch den staatlichen Gesetzgeber zu warten (siehe hierzu Teil III Kapitel 7).

4. Gerichtliche Rechtsbehelfe, die Einzelpersonen zum Schutz ihrer Grundrechte zur Verfügung stehen

Es stehen mehrere Instrumente und Rechtsbehelfe zur Verfügung, mit denen man bei verschiedenen gerichtlichen und außergerichtlichen Stellen Schutz vor Verstößen gegen die EU-Grundrechte suchen kann.

Gerichtlicher Schutz wird durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Sitz in Luxemburg und durch die nationalen Gerichte der Mitgliedsstaaten gewährt.

Falls ein Verstoß gegen die Grundrechte aus einer EU-Maßnahme herrührt, kann dieser Rechtsakt nur vom Gerichtshof für nichtig erklärt werden. Eine Beurteilung der Kompatibilität des Rechtsakts mit der Charta seitens des Gerichtshofs kann auf zwei Arten eingeleitet werden:

  • durch eine Nichtigkeitsklage vor dem Gericht, das für die Nichtigkeitsklage von Einzelpersonen zuständig ist;
  • durch ein Ersuchen auf Vorabentscheidung beim Gerichtshof seitens eines einzelstaatlichen Gerichts.

Diese beiden Arten der Anrufung der EU-Gerichtsbarkeit sind nicht austauschbar: Sie unterliegen unterschiedlichen Anforderungen und Verfahrensregeln.

Beispielsweise besteht gemäß Artikel 263 Absatz 4 AEUV eine Frist für die Einleitung einer Nichtigkeitsklage. Außerdem muss der Kläger ein unmittelbares und individuelles Interesse an der Nichtigerklärung der anzufechtenden Maßnahme nachweisen, um zu einer Klage berechtigt zu sein. Die Regeln bezüglich der „Klagebefugnis“ sind streng und es ist für Einzelpersonen oft schwierig, direkt vor den europäischen Gerichten zu klagen.

Im Gegensatz dazu gibt es für das Ersuchen auf Vorabentscheidung keine Zeitbegrenzung, allerdings kann ein solches nur von einzelstaatlichen Gerichten beim Gerichtshof gestellt werden (siehe Artikel 267 AEUV). Es muss also auf nationaler Ebene ein Gerichtsverfahren bestehen, das einen Unionsrechtsakt (oder einen nationalen Rechtsakt zur Umsetzung von Unionsrecht) infrage stellt, weil dieser in unvereinbarem Gegensatz zu den EU-Grundrechten gesehen wird: Alle Parteien des Gerichtsverfahrens können das einzelstaatliche Gericht um Anrufung des Gerichtshofs im Wege der Vorabentscheidung bitten; allerdings hat dabei das einzelstaatliche Gericht das letzte Wort (es kann auch auf eigene Initiative das Ersuchen auf Vorabentscheidung stellen).

Ist eine Verletzung von Grundrechten in einem einzelstaatlichen Rechtsakt begründet, obliegt an erster Stelle den einzelstaatlichen Gerichten die Schutzverantwortung (das jeweils zuständige Gericht ist entsprechend den einzelstaatlichen Bestimmungen zur Aufgabenverteilung unter den Gerichten des Mitgliedstaates zu bestimmen).

Zunächst bestimmt das Gericht des Mitgliedstaates, ob die Rechtssache in den Anwendungsbereich der EU-Grundrechte oder der nationalen Grundrechte gehört. Wenn die EU-Grundrechte gelten (siehe Teil II Kapitel 1 bis 3), gewährt das einzelstaatliche Gericht auf deren Grundlage Schutz. Im Zweifelsfall kann das einzelstaatliche Gericht den Gerichtshof zwecks einer Vorabentscheidung zur Interpretation des Unionsrechts anrufen.

Die Wahl des am besten geeigneten Verfahrens ist nicht unbedingt einfach und es kann nützlich sein, über qualifizierte Rechtsberatung zu verfügen: Hinweise dazu enthält Teil III Kapitel 2. Um den Parteien und ihren Vertretern ein besseres Verständnis der Regeln der oben erwähnten Verfahren zu ermöglichen, hat der Gerichtshof praktische Anweisungen für die Parteien in den Rechtssachen vor dem Gerichtshof herausgegeben. Gleichzeitig hat der Gerichtshof ein Dokument mit Empfehlungen an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen erstellt, das Entscheidungshilfen, ob ein Ersuchen auf Vorabentscheidung angemessen ist, sowie praktische Informationen zu Form und Inhalt eines solchen Ersuchens bietet.

5. Außergerichtliche Maßnahmen, die Einzelpersonen zum Schutz ihrer Grundrechte zur Verfügung stehen

Probleme mit dem Schutz der EU-Grundrechte können auch durch außergerichtliche Maßnahmen in Angriff genommen werden.

Grundrechtsverletzungen durch Einrichtungen, Organe, Ämter und Agenturen der EU

  • Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten: Das Recht der Anrufung des Europäischen Bürgerbeauftragten ist als Grundrecht in Artikel 44 der EU-Grundrechtecharta gewährleistet; EU-Bürger und Einwohner der EU haben das Recht, im Falle von „Missständen“ bei der Tätigkeit der Institutionen, Organe und Agenturen der EU – mit Ausnahme des Gerichtshofs in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse – den Bürgerbeauftragten zu befassen.
  • Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten: Eine Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten kann jede Person einreichen, die der Ansicht ist, dass ihre Rechte bei der Verarbeitung der sie selbst betreffenden personenbezogenen Daten durch eine Einrichtung, ein Organ oder eine Agentur der Europäischen Union verletzt wurden; dies geschieht mithilfe des Formulars für die Einreichung von Beschwerden.
  • Grundrechtsverletzungen durch Mitgliedstaaten
  • Beschwerde bei der Europäischen Kommission bezüglich der Verletzung von Grundrechten durch einzelstaatliche Behörden (wenn diese im Anwendungsbereich des Unionsrechts handeln: Siehe Teil II Kapitel 1 bis 3. Detaillierte Informationen zur Einreichung von Beschwerden und zu deren Bearbeitung durch die Kommission finden Sie hier.
  • Petition an das Europäische Parlament: Das Petitionsrecht, das als Grundrecht durch Artikel 44 der EU-Charta gewährleistet wird, erlaubt es Unionsbürgern und Einwohnern der Europäischen Union, das Europäische Parlament mit einem Thema zu befassen, das in den Zuständigkeitsbereich der Union fällt und den Petitionssteller selbst betrifft. Weitere Informationen zum Petitionsrecht finden Sie hier.

Über das Petitionsportal des Europäischen Parlaments kann eine neue Petition eingereicht oder eine bestehende Petition unterstützt werden.

Letzte Aktualisierung: 13/11/2018

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