Handbuch

4.1. Rechtsrahmen in Strafsachen

68. In Strafsachen bietet Artikel 10 des Übereinkommens von 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen den Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Verfahren. Dabei gelten folgende Regeln:

  1. Bei der Vernehmung ist ein Vertreter der Justizbehörde des ersuchten Mitgliedstaats, bei Bedarf unterstützt von einem Dolmetscher, anwesend, der auch die Identität der zu vernehmenden Person feststellt und auf die Einhaltung der Grundprinzipien der Rechtsordnung des ersuchten Mitgliedstaats achtet. Werden nach Ansicht des Vertreters der Justizbehörde des ersuchten Mitgliedstaats bei der Vernehmung die Grundprinzipien der Rechtsordnung des ersuchten Mitgliedstaats verletzt, so trifft er sofort die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit bei der weiteren Vernehmung diese Prinzipien beachtet werden.
  2. Zwischen den zuständigen Behörden des ersuchenden und des ersuchten Mitgliedstaats werden gegebenenfalls Maßnahmen zum Schutz der zu vernehmenden Person vereinbart.
  3. Die Vernehmung wird unmittelbar von oder unter Leitung der Justizbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats nach dessen innerstaatlichen Rechtsvorschriften durchgeführt.
  4. Auf Wunsch des ersuchenden Mitgliedstaats oder der zu vernehmenden Person trägt der ersuchte Mitgliedstaat dafür Sorge, dass die zu vernehmende Person bei Bedarf von einem Dolmetscher unterstützt wird.
  5. Die zu vernehmende Person kann sich auf das Aussageverweigerungsrecht berufen, das ihr nach dem Recht des ersuchten oder des ersuchenden Mitgliedstaats zusteht.

69. In Artikel 10 des Rechtshilfeübereinkommens von 2000 ist der Grundsatz niedergelegt, wonach ein Mitgliedstaat ein Ersuchen um Vernehmung per Videokonferenz in Bezug auf eine Person, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, stellen kann. Voraussetzung für ein derartiges Ersuchen ist, dass die Justizbehörden des ersuchenden Mitgliedstaats die Vernehmung der betreffenden Person als Zeuge oder Sachverständiger verlangen und es nicht zweckmäßig oder nicht möglich ist, dass diese Person sich zum Zwecke der Vernehmung in diesen Staat begibt. "Nicht zweckmäßig" ist dies beispielsweise in Fällen, in denen der Zeuge besonders jung oder alt oder aber in schlechtem Gesundheitszustand ist; "nicht möglich" ist dies z. B. in Fällen, in denen der Zeuge bei einem Erscheinen im ersuchenden Mitgliedstaat einer ernsten Gefahr ausgesetzt wäre.

70. Der ersuchte Mitgliedstaat muss dem Videokonferenzeinsatz zustimmen, sofern die Vernehmung den Grundprinzipien seines innerstaatlichen Rechts nicht zuwiderläuft und er über die technischen Voraussetzungen für die Durchführung der Vernehmung verfügt. In diesem Zusammenhang bedeutet die Bezugnahme auf die "Grundprinzipien seiner Rechts¬ordnung", dass ein Ersuchen nicht mit der alleinigen Begründung abgelehnt werden kann, dass die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen per Videokonferenz nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats nicht vorgesehen ist oder dass eine oder mehrere Detailvoraussetzungen für eine Vernehmung per Videokonferenz nach seinem innerstaatlichen Recht nicht erfüllt sind. Sind die entsprechenden technischen Vorrichtungen nicht vorhanden, so kann der ersuchende Mitgliedstaat mit Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats eine adäquate technische Ausrüstung zur Verfügung stellen, die die Durchführung der Vernehmung ermöglicht  .

71. Ersuchen um Vernehmung per Videokonferenz enthalten Angaben über die ersuchende Behörde, den Zweck und die Begründung des Ersuchens (nach Möglichkeit), die Identität und die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person und erforderlichenfalls Name und Anschrift des Zustellungsempfängers. Die Ersuchen enthalten auch eine Begründung dafür, dass ein persönliches Erscheinen des Zeugen oder Sachverständigen nicht zweckmäßig oder möglich ist, sowie ferner die Bezeichnung der Justizbehörde und die Namen der Personen, die die Vernehmung durchführen werden. Auf diese Informationen wird im Rechtshilfeübereinkommen von 2000 verwiesen. Die Justizbehörde des ersuchten Staates lädt die betreffende Person in der in ihrem innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Form vor.

72. Nach Artikel 10 Absatz 8 des Rechtshilfeübereinkommens von 2000 muss der Staat, in dem sich die vernommene Person aufhält, für den Fall, dass diese im Laufe einer Vernehmung per Videokonferenz die Aussage verweigert oder falsch aussagt, die Möglichkeit haben, mit dieser Person in derselben Weise zu verfahren wie bei einer Vernehmung im Rahmen seiner innerstaatlichen Verfahren.

Dies ergibt sich daraus, dass die Aussagepflicht bei einer Vernehmung per Videokonferenz aufgrund dieses Absatzes aus dem Recht des ersuchten Staats erwächst. Mit diesem Absatz soll insbesondere sichergestellt werden, dass ein Zeuge, wenn er seiner Zeugnispflicht nicht nachkommt, ähnliche Folgen zu erwarten hat wie in einem innerstaatlichen Verfahren ohne Rückgriff auf eine Videokonferenz.

73. Mit Artikel 10 Absatz 9 wurde die Möglichkeit geschaffen, Videokonferenzen auch zur Vernehmung eines Beschuldigten einzusetzen. Jedem Mitgliedstaat steht es frei, ob er die Erledigung von Ersuchen, die sich auf derartige Vernehmungen beziehen, bewilligt oder nicht. Jeder Mitgliedstaat kann eine allgemeine Erklärung abgeben, wonach er dies nicht tun wird  . Die Vernehmung sollte in jedem Fall nur mit Zustimmung des Beschuldigten durchgeführt werden.

Letzte Aktualisierung: 17/11/2021

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