Sicherstellung von Vermögensgegenständen und Beweismitteln

Die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union kann erforderlich sein, damit ihre Verwendung in einem Strafverfahren oder ihre Einziehung ermöglicht wird. Die Sicherstellung kann auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses des Rates erfolgen, der die Vorschriften enthält, nach denen ein Mitgliedstaat eine Sicherstellungsentscheidung, die von einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen eines Strafverfahrens erlassen wurde, in seinem Hoheitsgebiet anerkennt und vollstreckt.

Was ist eine Sicherstellungsentscheidung?

Für die Zwecke grenzüberschreitender Verfahren ist eine Sicherstellungsentscheidung eine von einer Justizbehörde in einem Mitgliedstaat getroffene Maßnahme, mit der die Vernichtung, Veränderung, Verbringung usw. von Vermögensgegenständen verhindert werden soll. Beweismittel sind Sachen, Schriftstücke oder Daten, die als beweiserhebliche Gegenstände in einem Strafverfahren dienen könnten. Die an dem Verfahren beteiligten Staaten sind der "Entscheidungsstaat" (der Staat, in dem eine Sicherstellungsentscheidung erlassen, für rechtsgültig erklärt oder auf andere Weise bestätigt wurde) und der "Vollstreckungsstaat" (der Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Vermögensgegenstand oder das Beweismittel befindet).

Entscheidungen, die ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit vollstreckt werden

Als eine Ausnahme von der allgemeinen Regel ist es auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses möglich, bestimmte Straftaten nicht der Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit zu unterziehen (d.h. der Prüfung, ob die Handlung in beiden Mitgliedstaaten unter Strafe gestellt ist). Dieses Verfahren gilt nur für die in Artikel 3 des Rahmenbeschlusses aufgeführten schweren Straftaten, sofern sie im Entscheidungsstaat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind (beispielsweise Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Terrorismus, Korruption, Betrugsdelikte, Menschenhandel, Vergewaltigung).

Das Verfahren zur Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung

Für die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung wird eine Bescheinigung von der Justizbehörde, die die Entscheidung erlassen hat, der Justizbehörde, die in dem anderen Mitgliedstaat für die Vollstreckung zuständig ist,  direkt übermittelt. Die zuständigen Justizbehörden des Vollstreckungsstaats müssen eine Sicherstellungsentscheidung ohne weitere Formalitäten anerkennen und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen für deren unmittelbare Vollstreckung treffen. Der Vollstreckungsstaat muss ferner die von der zuständigen Justizbehörde des Entscheidungsstaats für die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung ausdrücklich angegebenen Formvorschriften und Verfahren einhalten.

Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung

Die zuständigen Justizbehörden des Vollstreckungsstaats können die Anerkennung oder die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung nur unter bestimmten Umständen versagen. Folgende Beispiele seien genannt: Die Bescheinigung wurde nicht vorgelegt, die betreffende Person genießt Befreiungen oder Vorrechte, wegen desgleichen Sachverhalts ist bereits eine rechtskräftige Entscheidung ergangen.

Aufschub der Vollstreckung

Die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats kann die Vollstreckung einer übermittelten Sicherstellungsentscheidung unter bestimmten Umständen aufschieben, beispielsweise falls die Vollstreckung laufende Ermittlungen beeinträchtigen könnte oder falls die betreffenden Vermögensgegenstände oder Beweismittel bereits Gegenstand einer Sicherstellungsentscheidung im Rahmen eines Strafverfahrens waren.

Verfahrensrechte

Die Mitgliedstaaten müssen die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit alle betroffenen Parteien, einschließlich dritter Parteien, gegen eine Sicherstellungsentscheidung einen Rechtsbehelf ohne aufschiebende Wirkung einlegen können.

Letzte Aktualisierung: 22/01/2019

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