Das System basiert auf drei Rahmenbeschlüssen:
Beschluss über die Überstellung von Häftlingen in ihr Heimatland
Der Rahmenbeschluss über Freiheitsstrafen von 2008 erlaubt es, Strafgefangene in das Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts zu überstellen. Der Grundgedanke dahinter ist, dass die Resozialisierung einer verurteilten Person eher gelingt, wenn sie die Haftstrafe in ihrem Heimatland verbüßen kann.
Durch den Beschluss wird die Kommunikation zwischen den Ländern verbessert und die Überstellung innerhalb bestimmter Fristen ermöglicht.
Seit wann findet der Beschluss Anwendung?
Der Beschluss musste von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 5. Dezember 2011 in nationales Recht umgesetzt werden. Informationen zum Stand der Umsetzung finden Sie hier.
Was ersetzt er?
Für die EU ersetzt der Beschluss das Europäische Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (1983) und dessen Zusatzprotokoll (1997), wobei diese Übereinkommen gegenüber Drittstaaten ihre Gültigkeit behalten.
Beschluss über die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen im Heimatland des Straftäters
Der Rahmenbeschluss über die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen von 2008 ermöglicht es, eine Person in das Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts zu überstellen, wenn:
- eine Bewährungsstrafe oder
- eine alternative Strafe
in einem EU-Mitgliedstaat gegen sie verhängt wurde, in dem sie normalerweise nicht lebt.
Die Verbüßung der Strafe wird dann im Heimatland überwacht, da die Resozialisierung einer verurteilten Person im eigenen Land eher gelingt.
Seit wann findet der Beschluss Anwendung?
Der Beschluss musste von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 6. Dezember 2011 in nationales Recht umgesetzt werden. Informationen zum Stand der Umsetzung finden Sie hier.
Was ersetzt er?
Der Beschluss ersetzt die maßgeblichen Teile des Übereinkommens des Europarates von 1964 über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen, wobei das Übereinkommen gegenüber Drittstaaten seine Gültigkeit behält.
Beschluss über Alternativen zur Untersuchungshaft
Der Rahmenbeschluss von 2009 wendet den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft an.
Wenn ein Verdächtiger vor Beginn der Gerichtsverhandlung unter Auflagen auf freien Fuß gesetzt worden ist, kann nach Maßgabe dieses Beschlusses die Verantwortung für die Überwachung von Maßnahmen ohne Freiheitsentzug an das Land übergeben werden, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Das erlaubt es EU-Bürgern, bis zu der in einem anderen EU-Mitgliedstaat stattfindenden Gerichtsverhandlung in ihr Heimatland zurückzukehren. Dort erfolgt die Überwachung der betreffenden Person durch Maßnahmen ohne Freiheitsentzug (beispielsweise durch die Verpflichtung, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten oder sich täglich bei einer Polizeidienststelle zu melden). Auf diese Weise wird eine längere Untersuchungshaft im Ausland vermieden.
Seit wann findet der Beschluss Anwendung?
Der Beschluss musste von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 11. Dezember 2012 in nationales Recht umgesetzt werden. Informationen zum Stand der Umsetzung finden Sie hier.
Weitere Informationen
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