Zustellung von Schriftstücken (Neufassung)

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FINDING COMPETENT COURTS/AUTHORITIES

The search tool below will help you to identify court(s)/authority(ies) competent for a specific European legal instrument. Please note that although every effort has been made to ascertain the accuracy of the results, there may be some exceptional cases concerning the determination of competence that are not necessarily covered.

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Artikel 3 Absatz 1 – Übermittlungsstellen

Für die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke sind die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Letrados de la Administración de Justicia) zuständig.

Artikel 3 Absatz 2 – Empfangsstellen

Für die Entgegennahme gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke sind die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zuständig, die für den gemeinsamen Zustellungsdienst (Servicio común de notificaciones) des Ortes tätig sind, an dem die Zustellung zu erfolgen hat. Gibt es keinen gemeinsamen Zustellungsdienst, ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts erster Instanz (Juzgado de Primera Instancia) des Ortes zuständig, an dem die Zustellung zu erfolgen hat.

Alle Anträge werden an die Registrierungs- und Verteilungsstelle des allgemeinen gemeinsamen Dienstes (Servicio de Registro y Reparto dependentiente del Servicio Común General) gesendet; besteht eine solche Stelle nicht, werden die Anträge an die Gerichtskanzlei (Juzgado Decano) gesendet zur Weiterleitung an die für die Zustellung zuständige Behörde. Im spanischen Justizsystem leitet die von Spanien als Empfangsstelle benannte Behörde (Gerichtskanzleien und gemeinsame verfahrensbezogene Dienste (Decanatos y Servicios comunes procesales)) einen Antrag an die für die Zustellung zuständige Behörde weiter.

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c – Mittel für den Empfang von Schriftstücken

Derzeit können die Gerichte Schriftstücke über IT- und digitale Mittel empfangen. Stehen keine elektronischen Mittel zur Verfügung, erfolgt die Zustellung auf dem Postweg mit Empfangsbestätigung.

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d – Sprachen, in denen die Formblätter in Anhang I ausgefüllt werden dürfen

Sprachen, in denen die Formblätter ausgefüllt werden können: Englisch, Französisch, Portugiesisch und Spanisch.

Artikel 4 – Zentralstelle

Die von Spanien benannte Zentralstelle ist die im Justizministerium angesiedelte Untergeneraldirektion für die internationale justizielle Zusammenarbeit (Subdirección General de Cooperación Jurídica Internacional del Ministerio de Justicia).

Untergeneraldirektion für die internationale justizielle Zusammenarbeit

Justizministerium

C/San Bernardo, 62

28015 Madrid

E-Mail: sgcji@mjusticia.es

rogatoriascivil@mjusticia.es

Artikel 7 – Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften

Anfragen bezüglich der Ermittlung von Anschriften können an die für die Zustellung zuständige Behörde gerichtet werden.

Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung können Übermittlungsstellen Anfragen bezüglich der Ermittlung der Anschrift der Person, der das Schriftstück zuzustellen ist, an die von Spanien für die Zustellung benannte zuständige Behörde richten.

Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung richten die für die Zustellung zuständigen spanischen Behörden auf eigene Initiative Auskunftsersuchen an Wohnsitzregister oder andere Datenbanken zur Ermittlung von Anschriften, wenn die im Zustellungsantrag angegebene Anschrift nicht richtig ist.

Artikel 8 – Übermittlung von Schriftstücken

Sprachen, in denen das Formblatt ausgefüllt werden kann: Spanisch, Englisch, Französisch und Portugiesisch.

Artikel 12 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks

Formular L wurde nicht in die Sprache eines Drittlandes übersetzt.

Artikel 13 – Tag der Zustellung

Die Zustellungsfrist hängt von dem zuzustellenden Schriftstück und der Art oder der Phase des Verfahrens ab, wobei die übliche Zustellungsfrist in der Praxis zwischen drei und fünf Tage beträgt.

Es gelten die entsprechenden Verfahrensvorschriften.

Artikel 14 – Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks

Die Zustellungsbescheinigung ist in spanischer Sprache auszufüllen.

Artikel 15 – Kosten der Zustellung

Entfällt

Artikel 17 – Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete

Spanien lässt die Zustellung von Schriftstücken aus anderen Mitgliedstaaten durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete auf seinem Hoheitsgebiet nicht zu, außer wenn die Schriftstücke Staatsangehörigen des Übermittlungsmitgliedstaats zuzustellen sind.

Artikel 19 – Elektronische Zustellung

Entfällt

Artikel 20 – Unmittelbare Zustellung

Eine unmittelbare Zustellung ist in Spanien nicht möglich. Prozessbevollmächtigte (Procuradores) können eine Zustellung nur dann vornehmen, wenn sie von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ausdrücklich dazu ermächtigt werden.

Artikel 22 – Nichteinlassung des Beklagten

Spanien weist darauf hin, dass der Richter die Aussetzung des Verfahrens aufheben und eine entsprechende Entscheidung erlassen kann, wenn alle in Artikel 22 der Verordnung (EU) 2020/1784 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

In Bezug auf die Befugnis des Richters, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzunehmen, hat Spanien klargestellt, dass solche Anträge nicht zulässig sind, wenn sie mehr als ein Jahr nach Erlass der Entscheidung eingereicht werden.

Artikel 29 – Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten

Entfällt

Artikel 33 Absatz 2 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems

Entfällt

Letzte Aktualisierung: 08/07/2024

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