1.1. Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des EU-Umweltrechts, aber nicht in den Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie und der Richtlinie über Industrieemissionen (IED) fallen.[1]
1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung oder ihren Inhalt a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?
Entscheidungen, Handlungen und Unterlassungen, die in den Anwendungsbereich des EU-Umweltrechts fallen, aber nicht in den Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie und der Richtlinie über Industrieemissionen, können auf zwei unterschiedlichen rechtlichen Wegen angefochten werden, je nachdem, von welcher Stelle die betreffenden Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen ergangen sind.
Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Umwelt- und Ressourcenbehörde (Environment and Resources Authority, ERA)
Die ERA ist die zuständige Behörde, von der eine ganze Reihe von Entscheidungen dieser Art oder der Erlass von in den Anwendungsbereich des EU-Umweltrechts fallenden Verordnungen, Erlassen oder Genehmigungen zu erwarten wäre. In Artikel 47 des Kapitels 551 ist ein Rechtsbehelfsverfahren in Bezug auf diese Arten von Entscheidungen der ERA vorgesehen.
Danach kann im Einklang mit den Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes (Environment Protection Act) und den darauf beruhenden Verordnungen jede geschädigte Partei gegen Entscheidungen der ERA Rechtsbehelf beim Gericht für die Überprüfung von Umwelt- und Planungsangelegenheiten (Environment and Planning Review Tribunal, EPRT) einlegen. Jede andere Person kann gegen Entscheidungen der Umwelt- und Ressourcenbehörde nur dann Rechtsbehelf einlegen, wenn es um Umweltprüfungen, den Zugang zu Umweltinformationen sowie um die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden Rechtsbehelf geht.
Die vorstehenden Ausführungen würden darauf hindeuten, dass alle Entscheidungen der ERA, die gemäß dem Umweltschutzgesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen erlassen wurden, von einer geschädigten Partei wie einem Antragsteller, dem eine Naturgenehmigung verweigert wurde, oder einem Dritten, der der Erteilung der genannten Naturgenehmigung durch die ERA widersprochen hat, angefochten werden können. Gemäß dem zweiten Teil dieser Rechtsvorschrift kann jeder in den drei in den Vorschriften aufgeführten Bereichen Rechtsbehelf einlegen.
Beim EPRT kann ein Rechtsbehelf aus einem beliebigen Grund eingelegt werden, unter anderem wenn:
- ein wesentlicher Tatsachenirrtum begangen wurde,
- ein wesentlicher Verfahrensfehler vorliegt,
- ein Rechtsfehler vorliegt,
- eine materielle Rechtswidrigkeit, Unzumutbarkeit, eine unwirksame oder unzureichende Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen oder mangelnde Verhältnismäßigkeit gegeben ist.
Die mangelnde Einhaltung des EU-Umweltrechts kann als wesentlicher Verfahrensfehler oder als Rechtsfehler angesehen werden und kann daher ein Rechtsmittelgrund nach dieser Bestimmung sein.
Es sei darauf hingewiesen, dass die Definition von „Person“ nach diesem Gesetz auch eine Vereinigung oder einen Personenverband umfasst, unabhängig davon, ob sie als juristische Person eingetragen sind oder nicht. Dies steht im Einklang mit der Definition des Begriffs „Person“ in Kapitel 549 (Umweltschutzgesetz) der Gesetzessammlung „Laws of Malta“, nach der eine „Person“ ein Verband oder eine andere Vereinigung von Personen ist, unabhängig davon, ob sie Rechtspersönlichkeit besitzen oder nicht. Dazu zählen auch im Umweltbereich tätige Freiwilligenorganisationen. Folglich können sowohl Privatpersonen als auch Vereinigungen, die sich von der Entscheidung betroffen fühlen, einen Rechtsbehelf einlegen. Die Rechtsbehelfsführer müssen kein Interesse an diesem Rechtsbehelf im Sinne des Grundsatzes des rechtlichen Interesses nachweisen, sondern sie müssen zur Rechtfertigung ihres Rechtsbehelfs eine auf Umwelterwägungen gestützte Begründung vorbringen.
Hinsichtlich der Fristen für das Einlegen dieses Rechtsbehelfs gilt, dass er innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung der Entscheidung auf der Website des Informationsministeriums (Department of Information) durch die ERA beim EPRT eingelegt werden sollte. Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen, die nicht veröffentlicht werden müssen, sind innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Entscheidung beim EPRT einzulegen. Derzeit werden Entscheidungen der ERA nicht auf der Website des Informationsministeriums veröffentlicht. Es gibt kein festgelegtes offizielles System für die Zustellung von Entscheidungen, Erlassen oder Genehmigungen der ERA an betroffene Dritte, sodass nicht klar ist, wann die Frist für das Einlegen eines Rechtsbehelfs verstreicht. Vermutlich beginnt die 30-tägige Frist an dem Datum, an dem die betroffene Person Kenntnis von der Entscheidung erlangt hat.
Gegen die Entscheidung des EPRT kann beim Berufungsgericht (Court of Appeal) nur zu einer Rechtsfrage Berufung eingelegt werden. Diese Berufung muss innerhalb von 20 Tagen nach der öffentlichen Verkündung der Entscheidung des EPRT eingelegt werden.
Von anderen Stellen erlassene Entscheidungen
Wurde die Entscheidung, die angefochten werden soll, von einer anderen Stelle als der ERA erlassen, wie z. B. einem Ministerium oder einer Regierungsabteilung, kann wie nachstehend beschrieben eine Klage auf gerichtliche Überprüfung eingereicht werden. Eine solche Klage muss innerhalb von sechs Monaten ab Erlass der Entscheidung, die angefochten werden soll, oder ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger Kenntnis von einer solchen Entscheidung hätte erlangen können, eingereicht werden. Es gilt der frühere Zeitpunkt.
Die Wirksamkeit des Zugangs zu den nationalen Gerichten ist vor allem aufgrund der begrenzten Aussichten auf vorläufigen Rechtsschutz (wie an anderer Stelle auf dieser Informationsseite erläutert) und der extrem langen Zeiträume fraglich, innerhalb derer die nationalen Gerichte ihre Entscheidungen treffen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass eine Klage auf gerichtliche Überprüfung nach sechs bis sieben Jahren entschieden wird. Nach dieser Zeit hätte der Rechtsstreit nur noch den Sinn einer rein akademischen Übung. Ein Beispiel hierfür ist die Klage auf gerichtliche Überprüfung im Zusammenhang mit der Erweiterung der Bauentwicklungszonen in Malta. Eine lokale im Umweltbereich tätige NRO[2] hat 2007 Klage auf gerichtliche Überprüfung eingereicht. Nach 13 Jahren ist immer noch keine Entscheidung ergangen. In Anbetracht der Tatsache, dass das Urteil vom erstinstanzlichen Gericht noch aussteht und dass gegen dieses letztendlich noch Berufung eingelegt werden kann, bedeutet die außergewöhnliche Zeitdauer, die verstrichen ist, dass es keinen wirklich wirksamen Rechtsbehelf gibt.
2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?
Wie oben beschrieben, kann aus einer Vielzahl von Gründen beim EPRT ein Antrag auf verwaltungsbehördliche Überprüfung gestellt werden. Diese betreffen sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit der Entscheidung, die angefochten werden soll.
Eine Klage auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsmaßnahmen (einschließlich Umweltentscheidungen) kann bei der Ersten Kammer des Zivilgerichts (First Hall of the Civil Court), die als erstinstanzliches Gericht fungiert, eingereicht werden. Eine solche Klage stützt sich auf Artikel 469A des Kapitels 12 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“.
Verwaltungsakte können angefochten werden, wenn sie gegen die Verfassung verstoßen oder wenn sie von einer Behörde stammen, die nicht zu ihrem Erlass befugt ist, oder wenn eine Behörde beim Erlass des Verwaltungsakts oder bei ihren vorherigen Beratungen die Grundsätze der natürlichen Gerechtigkeit (d. h. „nemo iudex in causa propria“ und „audi alteram partem“) oder zwingende Verfahrensvorschriften missachtet hat oder wenn der Verwaltungsakt einen Amtsmissbrauch durch die Behörde darstellt, da er für missbräuchliche Zwecke oder auf der Grundlage sachfremder Erwägungen durchgeführt wurde, oder wenn der Verwaltungsakt auf sonstige Weise gegen das Gesetz verstößt. Ein Verwaltungsakt umfasst den Erlass einer Anordnung, Lizenz, Genehmigung, Verfügung, Entscheidung oder die Abweisung einer Eingabe des Antragstellers durch eine Behörde.
Das Gericht prüft die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung oder Unterlassung. Es kann die angefochtene Handlung oder Unterlassung aufheben und Wiedergutmachung oder Abhilfe anordnen. Es darf jedoch nicht sein eigenes Ermessen anstelle des Ermessens der Behörde setzen, von der die Handlung oder Unterlassung ausging.
Bei der mündlichen Verhandlung der Klage auf gerichtliche Überprüfung vor der Ersten Kammer des Zivilgerichts kann gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet werden, damit dieser entscheidet, ob die nationale Vorschrift mit dem EU-Recht vereinbar ist. Es ist jedoch nur ein letztinstanzliches Gericht verpflichtet, den Antrag zu stellen, wenn es diesen für erforderlich hält. Folglich kann das erstinstanzliche Gericht das Ersuchen um Vorabentscheidung ablehnen. In diesem Fall kann das Vorabentscheidungsersuchen im Berufungsverfahren vor dem Berufungsgericht gestellt werden.
Eine weitere mögliche Form der gerichtlichen Überprüfung wäre eine Klage wegen mutmaßlicher Verletzung der grundlegenden Menschenrechte, etwa des Rechts auf ein faires Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist. Das Recht auf ein faires Verfahren würde geltend gemacht, um die Anwendbarkeit des Übereinkommens von Aarhus und anderer geltender EU-Rechtsvorschriften über die Anforderungen an die Öffentlichkeitsbeteiligung einzubeziehen. Es könnte auch das Recht auf Leben geltend gemacht werden, damit das Recht auf eine sichere und gesunde Umwelt einbezogen wird. Es könnte geltend gemacht werden, dass die Maßnahmen, deren Anfechtung angestrebt wird, gegen Artikel 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen, der ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität vorschreibt[3].
Eine Person, die eine solche Klage einreicht, muss ein unmittelbares und persönliches rechtliches Interesse nachweisen, indem sie zeigt, dass die mutmaßliche Verletzung der Menschenrechte „in Bezug auf sie“[4] erfolgt ist.
3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?
Ein Rechtsbehelf im Wege der gerichtlichen Überprüfung ist nur möglich, wenn „die Anfechtung oder die Einlegung eines Rechtsbehelfs in Bezug auf einen bestimmten Verwaltungsakt vor einem Gericht in keinem anderen Gesetz vorgesehen ist“. Das bedeutet, dass gegebenenfalls zuerst alternative Möglichkeiten des Rechtsbehelfs ausgeschöpft werden müssen, bevor eine Klage auf gerichtliche Überprüfung eingereicht werden kann.
Wenn man vor das Verfassungsgericht zieht, sollten alle alternativen Rechtsmittel ausgeschöpft sein. Das Verfassungsgericht verfügt jedoch diesbezüglich über einen Ermessensspielraum und kann entscheiden, dass es zuständig ist, wenn die alternativen Rechtsmittel nicht zugänglich, angemessen und wirksam sind.[5]
4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?
Die Parteien können nur dann auf gerichtliche Überprüfung klagen, wenn sie alle anderen Rechtsbehelfe ausgeschöpft haben. Dazu zählt der Widerspruch. Widerspruch kann jeder einlegen, der durch eine Entscheidung geschädigt wurde. Das sind nicht notwendigerweise die Personen, die sich am Verwaltungsverfahren beteiligt haben. Folglich kann festgestellt werden, dass die vorherige Beteiligung nicht vorausgesetzt wird.
Da es im Übrigen auch Verwaltungsverfahren ohne Phase der öffentlichen Konsultation gibt, wäre in solchen Fällen eine vorherige Beteiligung nicht möglich gewesen. Dies wäre kein Hindernis für die Einreichung einer Klage auf gerichtliche Überprüfung.
Es kann auch Fälle geben, in denen kein Rechtsbehelfsverfahren zur Verfügung steht (wie dies der Fall wäre, wenn die angefochtene Verwaltungsentscheidung von einer anderen Behörde als der ERA und/oder einem Minister erlassen wird). Folglich wäre die Klage auf gerichtliche Überprüfung der einzige verfügbare Rechtsbehelf. In dem Fall würde sich die Frage nach der vorherigen Beteiligung nicht stellen.
Zuweilen ist eine vorherige Beteiligung in Form einer Registrierung als betroffener Dritter erforderlich, um gegen Entscheidungen der Planungsbehörde (Planning Authority, PA) vor dem EPRT klagebefugt zu sein.
5) Gibt es Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind?
Die Gründe für eine gerichtliche Überprüfung sind in der Antwort zu 2.2 aufgeführt. Sie sind umfassend – insbesondere im Hinblick darauf, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt angefochten werden kann. Diese weit gefasste Bestimmung kann dahingehend ausgelegt werden, dass ein gegen europäische Rechtsvorschriften verstoßender Verwaltungsakt angefochten werden kann.
6) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?
In Kapitel 551 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ wird festgestellt, dass das EPRT die Grundsätze der guten Verwaltungspraxis einhalten und anwenden und das Recht der Parteien auf ein faires Verfahren achten muss, einschließlich der Grundsätze der natürlichen Gerechtigkeit, nämlich: (i) nemo judex in causa sua, und (ii) audi et alteram partem. Das EPRT hat die Verfahrensgleichheit zwischen den Verfahrensbeteiligten zu gewährleisten. Jeder Partei ist Gelegenheit zu geben, ihren Fall schriftlich oder mündlich oder sowohl schriftlich als auch mündlich vorzubringen, ohne dass sie benachteiligt wird. Diese Grundsätze sind in der maltesischen Verfassung verankert und werden von den Gerichten geachtet. Es gibt Rechtsprechung zum Grundsatz der Waffengleichheit, die über verschiedene Rechtsbereiche hinweg ergangen ist.
7) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?
Es sind keine Fristen festgelegt, innerhalb derer das EPRT entscheiden muss, wenn beim EPRT Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der ERA eingelegt wird. Es gibt auch keine Angaben dazu, wann das EPRT über den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung der angefochtenen Genehmigung, Zulassung oder Entscheidung entscheiden muss.
Es gibt keine Frist, innerhalb der die Gerichte ihre Entscheidung treffen müssen, und es wird auch kein Termin festgesetzt. Das stellt eines der größten Hindernisse für einen wirksamen Zugang zum Recht dar.
Rechtsbehelfsführer, deren Rechtsbehelf unverhältnismäßig lang vor dem EPRT oder den nationalen Gerichten anhängig ist, können sich für das Einreichen einer Klage entscheiden, in der sie geltend machen, dass ihr verfassungsmäßiges Recht auf eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist verletzt worden sei. Dies verursacht jedoch weitere Kosten in Form von finanziellen Auslagen und fachlichen Ressourcen – Kosten, die von NRO, die keine Prozesskostenhilfe erhalten, nicht ohne Weiteres getragen werden können.
8) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?
Vorläufiger Rechtsschutz kann erwirkt werden, indem ein Antrag auf einstweilige Unterlassungsverfügung eingereicht wird, in dem das Gericht dazu aufgefordert wird, eine Person davon abzuhalten, etwas zu tun, das nachteilig für die Person sein könnte, die die Verfügung beantragt hat. Das Gericht erlässt eine solche Verfügung nur, wenn es davon überzeugt ist, dass sie erforderlich ist, um ein Recht der Person zu schützen, die den Antrag auf einstweilige Unterlassungsverfügung gestellt hat, und wenn diese Person das Recht glaubhaft machen kann. Die maltesischen Gerichte messen auch der Irreversibilität der Maßnahme, die verhindert werden soll, oder der Tatsache, dass sie nicht finanziell entschädigt werden kann, große Bedeutung bei. Das sind sehr hohe Beweisanforderungen, da theoretisch jede Art Maßnahme und/oder Entscheidung rückgängig gemacht werden kann.
Nach Anhörung der vorgebrachten Erklärungen muss das Gericht zudem überzeugt sein, dass die Person, die die Verfügung beantragt hat, bei Abweisung des Antrags einen Schaden erleiden würde, der im Vergleich zur tatsächlichen Durchführung der zu unterlassenden Sache unverhältnismäßig wäre.
Gibt das Gericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung statt, so muss der Antragsteller innerhalb von 20 Tagen Klage einreichen, um seine Ansprüche geltend zu machen. In diesem Fall wäre dies eine Klage auf gerichtliche Überprüfung. Es gibt keine anwendbaren sektorspezifischen Regelungen.
9) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?
Die Gerichtsgebühren für das Einreichen eines Antrags auf einstweilige Unterlassungsverfügung bei den Zivilgerichten belaufen sich auf 250 bis 300 EUR (je nach Zahl der zu unterrichtenden Parteien).
Zu diesem Betrag kommen die Honorare der Angehörigen der Rechtsberufe hinzu (Rechtsanwalt und Prozessbevollmächtigter), die den entsprechenden Antrag abfassen und einreichen. Zwar gibt es für diese Honorare eine gesetzlich festgelegte offizielle Gebührenordnung, doch sind außergerichtliche Gebühren darin nicht aufgeführt. Diese können beträchtlich sein.
Nachdem ein Antrag auf einstweilige Unterlassungsverfügung gestellt wurde, muss Klage auf gerichtliche Überprüfung eingereicht werden. Die Gerichtsgebühren hierfür liegen zwischen 200 und 500 EUR. Es entstehen weitere Kosten für die Ladung von Zeugen und für jeden geladenen Sachverständigen.
Das Gericht weist die Kosten so zu, dass diese normalerweise der unterlegenen Partei auferlegt werden. Wenn mehrere Parteien an dem Rechtsstreit beteiligt sind, können die Kosten erheblich sein und sich auf mehrere Tausend Euro belaufen.
Es gibt keinen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen. Dies stellt für NRO und Privatpersonen in Malta ein Hindernis beim Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten dar. Darüber hinaus kann Parteien, die einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung stellen, auferlegt werden, dass sie eine Garantie oder Sicherheit zur Deckung der Kosten leisten, falls sie das Verfahren verlieren. Dies stellt wiederum ein Hindernis für NRO und Privatpersonen dar, die Parteien solcher im öffentlichen Interesse liegender Rechtsstreitigkeiten sind.
1.2. Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Einhaltung der nationalen Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP) zu befolgen sind[6]
1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?
Die Verordnungen über die strategische Umweltprüfung (Strategic Environmental Assessment Regulations) von 2010 (amtliche Verkündung 497 von 2010, S.L. 549.61) vereinfachen das SUP-Verfahren in Malta.
Gemäß den Verordnungen sind im öffentlichen Sektor Planbefürworter für die Durchführung einer SUP in Bezug auf ihre Pläne und Programme verantwortlich. Sie werden im Gesetz als „verantwortliche Behörden“ bezeichnet. In ihrer Eigenschaft als Planbefürworter entscheiden sie, ob für ihre eigenen Pläne und Programme gemäß den Bestimmungen der S.L. 549.61 eine SUP erforderlich ist.
In den Verordnungen ist festgelegt, dass die SUP-Kontaktstelle für die Zwecke der Verordnungen die zuständige Behörde ist. Die SUP-Kontaktstelle besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Die zuständige Behörde kann die verantwortliche Behörde auffordern, einen detaillierten Plan oder eine ausführliche Beschreibung des Programms vorzulegen, in dem bzw. der die Auswirkungen auf die Umwelt dargelegt werden. Dann kann die zuständige Behörde entscheiden, ob eine SUP erforderlich ist. Diese Entscheidung ist endgültig.
In den Verordnungen ist festgelegt, dass sie nicht dahin gehend auszulegen sind, dass die zuständige Behörde für die Durchführung einer SUP verantwortlich ist, sondern dass eine erforderliche SUP in den Bereich der verantwortlichen Behörde fällt.
Es ist kein verwaltungsbehördlicher Rechtsbehelf vorgesehen, wenn eine Person eine Handlung oder Unterlassung im Rahmen des SUP-Verfahrens anfechten möchte. Bei der Ersten Kammer des Zivilgerichts kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden, mit dem eine gerichtliche Überprüfung gemäß Artikel 469A des Zivilgesetzbuchs (Civil Code) beantragt wird.
Verwaltungsakte können mit einer Klage auf gerichtliche Überprüfung angefochten werden, wenn sie gegen die Verfassung verstoßen oder wenn sie von einer Behörde stammen, die nicht zu ihrem Erlass befugt ist, oder wenn eine Behörde beim Erlass des Verwaltungsakts oder bei ihren vorherigen Beratungen die Grundsätze der natürlichen Gerechtigkeit oder zwingende Verfahrensvorschriften missachtet hat oder wenn der Verwaltungsakt einen Amtsmissbrauch durch die Behörde darstellt, da er für missbräuchliche Zwecke oder auf der Grundlage sachfremder Erwägungen durchgeführt wurde, oder wenn der Verwaltungsakt auf sonstige Weise gegen das Gesetz verstößt. Ein Verwaltungsakt umfasst den Erlass einer Anordnung, Lizenz, Genehmigung, Verfügung, Entscheidung oder die Abweisung einer Eingabe des Antragstellers durch eine Behörde. Im SUP-Bereich könnte eine Klage auf gerichtliche Überprüfung gegen die verantwortliche Behörde (die befürwortende Stelle), gegen die zuständige Behörde (die SUP-Kontaktstelle) und gegen alle anderen Behörden eingereicht werden, die an dem Verfahren beteiligt waren.
Eine Klage auf gerichtliche Überprüfung muss innerhalb von sechs Monaten nach Erlass der angefochtenen Entscheidung oder Maßnahme oder innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt eingereicht werden, an dem die betroffene Person Kenntnis von der Entscheidung oder Maßnahme erlangt hat oder hätte erlangen können. Es gilt der frühere Zeitpunkt.
Wenn die verantwortliche Behörde nicht darüber informiert, ob eine SUP durchgeführt werden wird oder nicht, kann diese Unterlassung angefochten werden. Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Frist, innerhalb der die verantwortliche Behörde entscheiden muss, ob eine SUP durchgeführt wird oder nicht. Gemäß Artikel 469A des Zivilgesetzbuchs gilt es als Ablehnung, wenn eine Behörde zwei Monate, nachdem ihr die schriftliche Anfrage eines Klägers zugestellt wurde, nicht geantwortet hat. Dann kann eine Person zuerst Widerspruch einlegen und die verantwortliche Behörde auffordern, eine Entscheidung in Bezug auf das Durchführen einer SUP zu treffen. Ergeht innerhalb von zwei Monaten keine Antwort, gilt dies als Ablehnung und kann innerhalb von sechs Monaten nach der mutmaßlichen Ablehnung angefochten werden.
Bei NRO, die ein Interesse an der Einhaltung von Umweltzielen haben, wird von einem ausreichenden Interesse zur Einreichung von Klagen auf gerichtliche Überprüfung ausgegangen. Privatpersonen müssen ein direktes rechtliches Interesse haben.
2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?
Wenn eine Klage auf gerichtliche Überprüfung eingereicht wird, prüft das Gericht die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung oder Unterlassung. Das Gericht kann die angefochtene Handlung oder Unterlassung aufheben und Wiedergutmachung oder Abhilfe anordnen. Es darf jedoch nicht sein eigenes Ermessen anstelle des Ermessens der Behörde setzen, von der die Handlung oder Unterlassung ausging.
Bei der mündlichen Verhandlung der Klage auf gerichtliche Überprüfung vor der Ersten Kammer des Zivilgerichts kann gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet werden, damit dieser entscheidet, ob die nationale Vorschrift mit dem EU-Recht vereinbar ist. Es ist jedoch nur ein letztinstanzliches Gericht verpflichtet, den Antrag zu stellen, wenn es diesen für erforderlich hält. Folglich kann das erstinstanzliche Gericht das Ersuchen um Vorabentscheidung ablehnen. In diesem Fall kann das Vorabentscheidungsersuchen im Berufungsverfahren vor dem Berufungsgericht gestellt werden.
Eine weitere mögliche Form der gerichtlichen Überprüfung wäre eine Klage wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen die verfassungsmäßigen Rechte, wie dem Recht auf ein faires Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist. Das Recht auf ein faires Verfahren würde geltend gemacht, um die Anwendbarkeit des Übereinkommens von Aarhus und anderer geltender EU-Rechtsvorschriften über die Anforderungen an die Öffentlichkeitsbeteiligung einzubeziehen. Das Recht auf Leben würde geltend gemacht, damit das Recht auf eine sichere und gesunde Umwelt einbezogen wird. Es würde geltend gemacht, dass die Maßnahmen, die angefochten werden sollen, gegen Artikel 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen, der ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität vorschreibt[7]. Eine Person, die eine solche Klage einreicht, muss ein unmittelbares und persönliches rechtliches Interesse nachweisen, indem sie zeigt, dass die mutmaßliche Verletzung der Menschenrechte „in Bezug auf sie“[8] erfolgt ist.
3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?
Ein Rechtsbehelf im Wege der gerichtlichen Überprüfung ist nur möglich, wenn „die Anfechtung oder die Einlegung eines Rechtsbehelfs in Bezug auf einen bestimmten Verwaltungsakt vor einem Gericht in keinem anderen Gesetz vorgesehen ist“.
Wenn man vor das Verfassungsgericht zieht, sollten alle alternativen Rechtsmittel ausgeschöpft sein. Das Verfassungsgericht verfügt jedoch diesbezüglich über einen Ermessensspielraum und kann entscheiden, dass es zuständig ist, wenn die alternativen Rechtsmittel nicht zugänglich, angemessen und wirksam sind.[9]
4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?
Es wird davon ausgegangen, dass Personen und NRO, die sich für Umweltziele einsetzen, befugt sind, Klage auf gerichtliche Überprüfung einzureichen. Eine vorherige Konsultation während der Verwaltungsphase ist nicht vorgeschrieben. In Fällen, in denen es die verantwortliche Behörde versäumt oder ablehnt, eine SUP durchzuführen, wäre eine vorherige Beteiligung darüber hinaus überhaupt nicht möglich.
5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?
Vorläufiger Rechtsschutz kann erwirkt werden, indem ein Antrag auf einstweilige Unterlassungsverfügung eingereicht wird, in dem das Gericht dazu aufgefordert wird, eine Person davon abzuhalten, etwas zu tun, das nachteilig für die Person sein könnte, die die Verfügung beantragt hat.
Das Gericht erlässt eine solche Verfügung nur, wenn es davon überzeugt ist, dass sie erforderlich ist, um ein Recht der Person zu schützen, die den Antrag auf einstweilige Unterlassungsverfügung gestellt hat, und wenn diese Person das Recht glaubhaft machen kann.
Nach Anhörung der vorgebrachten Erklärungen muss das Gericht zudem überzeugt sein, dass die Person, die die Verfügung beantragt hat, bei Abweisung des Antrags einen Schaden erleiden würde, der im Vergleich zur tatsächlichen Durchführung der zu unterlassenden Sache unverhältnismäßig wäre.
Gibt das Gericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung statt, so muss der Antragsteller innerhalb von 20 Tagen Klage einreichen, um seine Ansprüche geltend zu machen. In diesem Fall wäre dies eine Klage auf gerichtliche Überprüfung.
6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?
Die Gerichtsgebühren für das Einreichen eines Antrags auf einstweilige Unterlassungsverfügung bei den Zivilgerichten belaufen sich auf 250 bis 300 EUR (je nach Zahl der zu unterrichtenden Parteien).
Zu diesem Betrag kommen die Honorare der Angehörigen der Rechtsberufe hinzu (Rechtsanwalt und Prozessbevollmächtigter), die den entsprechenden Antrag abfassen und einreichen. Zwar gibt es für diese Honorare eine gesetzlich festgelegte offizielle Gebührenordnung, doch sind außergerichtliche Gebühren darin nicht aufgeführt. Diese können beträchtlich sein.
Nachdem ein Antrag auf einstweilige Unterlassungsverfügung gestellt wurde, muss Klage auf gerichtliche Überprüfung eingereicht werden. Die Gerichtsgebühren hierfür liegen zwischen 200 und 500 EUR. Es entstehen weitere Kosten für die Ladung von Zeugen und für jeden geladenen Sachverständigen.
Das Gericht weist die Kosten so zu, dass diese normalerweise der unterlegenen Partei auferlegt werden. Wenn mehrere Parteien an dem Rechtsstreit beteiligt sind, können die Kosten erheblich sein und sich auf mehrere Tausend Euro belaufen.
Es gibt keinen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen. Dies stellt für NRO und Privatpersonen in Malta ein Hindernis beim Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten dar.
1.3. Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Erfüllung der obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf Pläne und Programme, die nicht den in der Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP) festgelegten Verfahren unterzogen wurden, zu befolgen sind[10]
1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?
Die folgenden Pläne und Programme zählen zu den Plänen und Programmen, die nicht unbedingt dem SUP-Verfahren unterliegen, aber dennoch Gegenstand eines öffentlichen Konsultationsverfahrens sind:
Die Nationale Umweltstrategie (National Strategy for the Environment) – ein strategisches Governance-Dokument, das den politischen Rahmen für die Ausarbeitung von Plänen, Strategien und Programmen vorgibt, die gemäß dem Umweltschutzgesetz (Environmental Protection Act) (Kapitel 549 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“) oder einem anderen Gesetz über den Schutz und die nachhaltige Bewirtschaftung der Umwelt, einschließlich der Land- und Meeresressourcen, herausgegeben werden. Bei der Ausarbeitung oder Überprüfung der Nationalen Umweltstrategie berücksichtigt der Umweltminister Folgendes:
- die Umweltpolitik und den Bericht über den Zustand der Umwelt,
- die aktuelle Wirtschafts- und Finanzpolitik,
- die aktuelle Sozialpolitik,
- die Regierungspolitik,
- die Umweltfragen und -belange, die für die Strategie von wesentlicher Bedeutung sind,
- die Mittel, die voraussichtlich in allen relevanten Regierungsstellen für die Umsetzung der Strategie zur Verfügung stehen,
- den Besitzstand der Europäischen Union im Umweltbereich und andere internationale Umweltübereinkommen, denen Malta beigetreten ist.
Nach Konsultation der maßgeblichen öffentlichen und sonstigen Stellen arbeitet die ERA die Nationale Umweltstrategie aus.
Während der Ausarbeitung oder Überprüfung der Nationalen Umweltstrategie informiert der Minister die Öffentlichkeit über die zu prüfenden Angelegenheiten und bietet Privatpersonen und Organisationen angemessene Möglichkeiten zur Stellungnahme. Nach Fertigstellung der nationalen Umweltstrategie oder deren Überprüfung veröffentlicht der Minister die Strategie zusammen mit einer Erklärung über die eingegangenen Stellungnahmen und die Antworten auf diese. Stellungnahmen zu der Strategie sind innerhalb einer festgelegten Frist von mindestens sechs Wochen einzureichen. Nach Abschluss dieser Konsultationsverfahren wird die Nationale Umweltstrategie vom Ministerkabinett zusammen mit der Stellungnahme des Umweltministers und den Stellungnahmen zur Strategie oder zu ihrer Überprüfung geprüft. Die Nationale Umweltstrategie bzw. ihre Überarbeitung sowie die Stellungnahme des Ministers werden dann dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt.
Gemäß Artikel 55 werden auch zu allen Entwürfen für Verordnungen, die der Umweltminister nach Kapitel 549 erstellt, öffentliche Konsultationen durchgeführt.
Es gibt ein ähnliches öffentliches Konsultationsverfahren für den Erlass von subsidiären Plänen und Strategien im Umweltbereich, das in Artikel 51 des Umweltschutzgesetzes vorgesehen ist. Während der Ausarbeitung solcher Pläne und Strategien oder bei wesentlichen Änderungen derselben besteht eine sechswöchige Konsultationsdauer.
Die Verordnungen über Pläne und Programme (Öffentlichkeitsbeteiligung) (Plans and Programmes (Public Participation) Regulations) (subsidiäre Rechtsvorschrift 549.41) sehen die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme vor. In den Verordnungen ist festgelegt, dass die ERA als zuständige Behörde sicherstellen muss, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv die Möglichkeit erhält, sich an der Vorbereitung und Änderung oder Überarbeitung der Pläne oder der Programme zu beteiligen, die aufgrund bestimmter Vorschriften der folgenden Verordnungen auszuarbeiten sind:
- Verordnungen über Abfallwirtschaft (Altbatterien und -akkumulatoren) (Waste Management (Waste Batteries and Accumulators) Regulations) S.L. 549.54,
- Verordnungen über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Protection of Waters against Pollution caused by Nitrates from Agricultural Sources Regulations) S.L. 549.25,
- Verordnungen über die Luftqualität (Ambient Air Quality Regulations) S.L 549.59.
Die ERA hat sicherzustellen, dass der in den Verordnungen beschriebene Mechanismus zur Information und Beteiligung der Öffentlichkeit vorhanden ist, um diese über die getroffenen Entscheidungen und die Gründe und Erwägungen, auf denen diese Entscheidungen beruhen, zu informieren. Dazu zählen auch Informationen über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit.
In Bezug auf die Möglichkeit einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung der oben genannten Verfahren ist in Artikel 63 des Kapitels 549 festgelegt, dass jede geschädigte Partei im Einklang mit den Bestimmungen des EPRT-Gesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Behörde beim EPRT einlegen kann. Gemäß Artikel 47 des Kapitels 551 kann jede geschädigte Partei Rechtsbehelf einlegen. Jede andere Person kann einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der ERA einlegen, wenn es um Umweltverträglichkeitsprüfungen, den Zugang zu Informationen sowie die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden geht. Ein solcher Rechtsbehelf würde keinen Nachweis eines rechtlichen Interesses erfordern.
Eine Klage auf gerichtliche Überprüfung kann nach Artikel 469A des Kapitels 12 Artikel eingereicht werden.
Hinsichtlich der Klagebefugnis besteht zwar theoretisch noch das Erfordernis eines rechtlichen Interesses, doch wird dieses von den Gerichten nicht mehr restriktiv ausgelegt. In der jüngsten Rechtsprechung wurde davon ausgegangen, dass im Umweltbereich tätige NRO über das erforderliche rechtliche Interesse und die erforderliche Klagebefugnis verfügen. Nach der Entscheidung des Berufungsgerichts in einer von den „Ramblers of Malta“, einer im Umweltbereich tätigen NRO, angestrengten Rechtssache[11] wird die Klagebefugnis von NRO allgemein anerkannt. Es ist nach wie vor nicht eindeutig, ob immer davon auszugehen ist, dass eine Privatperson das erforderliche rechtliche Interesse für eine solche Anfechtung hat.
2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?
Verwaltungsakte können in gerichtlichen Überprüfungsverfahren angefochten werden, wenn sie gegen die Verfassung verstoßen oder wenn sie von einer Behörde stammen, die nicht zu ihrem Erlass befugt ist, oder wenn eine Behörde beim Erlass des Verwaltungsakts oder bei ihren vorherigen Beratungen die Grundsätze der natürlichen Gerechtigkeit oder zwingende Verfahrensvorschriften missachtet hat oder wenn der Verwaltungsakt einen Amtsmissbrauch durch die Behörde darstellt, da er für missbräuchliche Zwecke oder auf der Grundlage sachfremder Erwägungen durchgeführt wurde, oder wenn der Verwaltungsakt auf sonstige Weise gegen das Gesetz (einschließlich EU-Recht) verstößt.
Bei der mündlichen Verhandlung der Klage auf gerichtliche Überprüfung vor der Ersten Kammer des Zivilgerichts kann gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet werden, damit dieser entscheidet, ob die nationale Vorschrift mit dem EU-Recht vereinbar ist. Es ist jedoch nur ein letztinstanzliches Gericht verpflichtet, den Antrag zu stellen, wenn es diesen für erforderlich hält. Folglich kann das erstinstanzliche Gericht das Ersuchen um Vorabentscheidung ablehnen. In diesem Fall kann das Vorabentscheidungsersuchen im Berufungsverfahren vor dem Berufungsgericht gestellt werden.
Eine weitere mögliche Form der gerichtlichen Überprüfung wäre eine Klage wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen die verfassungsmäßigen Rechte, wie dem Recht auf ein faires Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist. Das Recht auf ein faires Verfahren würde geltend gemacht, um die Anwendbarkeit des Übereinkommens von Aarhus und anderer geltender EU-Rechtsvorschriften über die Anforderungen an die Öffentlichkeitsbeteiligung einzubeziehen. Das Recht auf Leben würde geltend gemacht, damit das Recht auf eine sichere und gesunde Umwelt einbezogen wird. Es würde geltend gemacht, dass die Maßnahmen, die angefochten werden sollen, gegen Artikel 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen, der ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität vorschreibt[12]. Eine Person, die eine solche Klage einreicht, muss ein unmittelbares und persönliches rechtliches Interesse nachweisen, indem sie zeigt, dass die mutmaßliche Verletzung der Menschenrechte „in Bezug auf sie“[13] erfolgt ist.
3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?
Ein Rechtsbehelf im Wege der gerichtlichen Überprüfung ist nur möglich, wenn die Anfechtung oder die Einlegung eines Rechtsbehelfs in Bezug auf einen bestimmten Verwaltungsakt vor einem Gericht in keinem anderen Gesetz vorgesehen ist.
Wenn man vor das Verfassungsgericht zieht, sollten alle alternativen Rechtsmittel ausgeschöpft sein. Das Verfassungsgericht verfügt jedoch diesbezüglich über einen Ermessensspielraum und kann entscheiden, dass es zuständig ist, wenn die alternativen Rechtsmittel nicht zugänglich, angemessen und wirksam sind.[14]
4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?
Obwohl es keine gesetzlich vorgesehene Form eines verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahrens zur Anfechtung von Handlungen oder Unterlassungen von Behörden während der im Umweltschutzgesetz oder in den Verordnungen über Pläne und Programme (Öffentlichkeitsbeteiligung) festgelegten Verfahren gibt, sind die Konsultation und die Beteiligung der Öffentlichkeit wie oben beschrieben vorgesehen.
Da den Parteien die Möglichkeit einer Klage auf gerichtliche Überprüfung nur dann zur Verfügung steht, wenn sie alle anderen Rechtsbehelfe ausgeschöpft haben, kann argumentiert werden, dass die fehlende Beteiligung während der Phase der öffentlichen Konsultation die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung ausschließen würde.
Die Möglichkeit einer Klage auf gerichtliche Überprüfung besteht aber auch, wenn die verantwortliche Behörde die Durchführung einer öffentlichen Konsultation ablehnt oder wenn Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der öffentlichen Konsultation vorliegen. In solchen Fällen wird davon ausgegangen, dass eine gerichtliche Überprüfung dennoch möglich ist.
5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?
Es gibt keine ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen oder Mechanismen für einen vorläufigen Rechtsschutz während des Verfahrens, das im Umweltschutzgesetz oder in der Verordnung über Pläne und Programme (Öffentlichkeitsbeteiligung) festgelegt ist. Es gibt nur die allgemeine nationale Bestimmung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung. Gemäß Kapitel 551 kann beim EPRT die Aussetzung der angefochtenen Entscheidung bis zum Ausgang des Verfahrens beantragt werden. Dies wird an anderen Stellen dieser Informationsseite erörtert.
6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?
Die Gerichtsgebühren für das Einreichen eines Antrags auf einstweilige Unterlassungsverfügung bei den Zivilgerichten belaufen sich auf 250 bis 300 EUR (je nach Zahl der zu unterrichtenden Parteien).
Zu diesem Betrag kommen die Honorare der Angehörigen der Rechtsberufe hinzu (Rechtsanwalt und Prozessbevollmächtigter), die den entsprechenden Antrag abfassen und einreichen. Zwar gibt es für diese Honorare eine gesetzlich festgelegte offizielle Gebührenordnung, doch sind außergerichtliche Gebühren darin nicht aufgeführt. Diese können beträchtlich sein.
Nach Einreichung des Antrags auf einstweilige Unterlassungsverfügung muss Klage eingereicht werden. Die Gerichtsgebühren hierfür liegen zwischen 200 und 500 EUR. Es müssen auch der Rechtsbeistand und die Sachverständigen bezahlt werden. Es entstehen weitere Kosten für die Ladung von Zeugen und für jeden geladenen Sachverständigen. Können Zeugen oder Parteien nicht auf die übliche Weise unterrichtet werden, müssen die Ersuchen um Unterrichtung in den lokalen Zeitungen und im Staatsanzeiger veröffentlicht werden, was mit weiteren vom Kläger zu tragenden Kosten verbunden ist.
Das Gericht weist die Kosten so zu, dass diese normalerweise der unterlegenen Partei auferlegt werden. Wenn mehrere Parteien an dem Rechtsstreit beteiligt sind, können die Kosten erheblich sein und sich auf mehrere Tausend Euro belaufen.
Es gibt keinen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen. Dies stellt für NRO und Privatpersonen in Malta ein Hindernis beim Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten dar. Darüber hinaus kann Parteien, die einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung stellen, auferlegt werden, dass sie eine Garantie oder Sicherheit zur Deckung der Kosten leisten, falls sie das Verfahren verlieren. Dies stellt wiederum ein Hindernis für NRO und Privatpersonen dar, die Parteien solcher im öffentlichen Interesse liegender Rechtsstreitigkeiten sind.
1.4. Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die auch Pläne und Programme betreffen, die nach dem EU-Umweltrecht ausgearbeitet werden müssen[15]
1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die den Inhalt des Plans a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?
Im Folgenden sind Beispiele für nationale Rechtsvorschriften aufgeführt, die in EU-Richtlinien vorgeschrieben sind und die Erstellung von Plänen und Programmen erfordern:
- Die Verordnungen über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Assessment and Management of Environmental Noise Regulations) (S.L. 549.37) schreiben die Ausarbeitung eines Aktionsplans vor.
- Die Verordnungen über den Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen sowie der natürlichen Lebensräume (Flora, Fauna and Natural Habitats Protection Regulations) (S.L. 549.77) sehen die Ausarbeitung von Bewirtschaftungsplänen und geeignete Maßnahmen für den Erhalt geschützter Lebensräume und Arten vor.
- Die Verordnungen über die Luftqualität (Ambient Air Quality Regulations) (S.L. 549.59) sehen die Ausarbeitung eines Aktionsplans betreffend die Luftqualität vor.
- Die Abfallverordnungen (Waste Regulations) (S.L. 549.63) sehen die Ausarbeitung eines Abfallbewirtschaftungsplans vor.
- Die Wasserrahmenverordnungen (Water Policy Framework Regulations) (S.L. 549.100) sehen die Ausarbeitung eines Bewirtschaftungsplans für die Wassereinzugsgebiete vor.
Alle genannten Verordnungen enthalten Bestimmungen, die die Verbreitung von Informationen und die Beteiligung der Öffentlichkeit während der Ausarbeitung der entsprechenden Pläne ermöglichen.
Die einzige Form der verwaltungsbehördlichen Überprüfung, die im vorliegenden Fall in Betracht gezogen werden kann, ist ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der zuständigen Behörde (ERA), die im Rahmen der öffentlichen Konsultation oder der Vorbereitung zur Veröffentlichung des Plans ergangen ist, aber nicht gegen den Inhalt des Plans selbst.
In Artikel 63 des Kapitels 549 ist festgelegt, dass jede geschädigte Partei im Einklang mit den Bestimmungen des EPRT-Gesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Behörde beim EPRT einlegen kann. Gemäß Artikel 47 des Kapitels 551 kann jede geschädigte Partei Berufung einlegen. In dem Artikel wird präzisiert, dass jede andere Person gegen eine Entscheidung der Umwelt- und Ressourcenbehörde nur dann Rechtsbehelf einlegen kann, wenn es um Umweltprüfungen, den Zugang zu Umweltinformationen sowie um die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden geht.
Beim EPRT kann ein Rechtsbehelf aus einem beliebigen Grund eingelegt werden, unter anderem wenn:
- ein wesentlicher Tatsachenirrtum begangen wurde,
- ein wesentlicher Verfahrensfehler vorliegt,
- ein Rechtsfehler vorliegt,
- eine materielle Rechtswidrigkeit, Unzumutbarkeit, eine unwirksame oder unzureichende Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen oder mangelnde Verhältnismäßigkeit gegeben ist.
Nach dem Gesetz sollte ein Rechtsbehelf innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung der Entscheidung auf der Website des Informationsministeriums beim EPRT eingelegt werden. Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen, die nicht veröffentlicht werden müssen, sind innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Entscheidung beim EPRT einzulegen. Es ist nicht eindeutig, wann diese Frist beginnt, wenn keine Veröffentlichung oder Zustellung der Entscheidung vorgesehen ist. Alle Personen, einschließlich NRO, sind klagebefugt, ohne dass ein rechtliches Interesse nachgewiesen werden muss. Gegen die Entscheidung des EPRT kann innerhalb von 20 Tagen ab dem Datum der Entscheidung des EPRT beim Berufungsgericht Berufung eingelegt werden.
In Bezug auf den Inhalt des veröffentlichten Plans, der den gleichen Status wie ein Gesetzgebungsakt hat, gibt es keine Möglichkeit eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens.
2) Hat die Form, in der der Plan oder das Programm angenommen wird, eine Auswirkung auf die Klagebefugnis (siehe auch Abschnitt 2.5)?
Da es sich bei dem Plan oder Programm um ein Instrument mit Gesetzeskraft handelt, kann sein Inhalt nicht auf gerichtlichem Weg angefochten werden.
3) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?
Der Umfang einer möglichen verwaltungsbehördlichen Überprüfung der vorbereitenden Arbeiten, die zum Erlass von Plänen und Programmen führen, ist oben beschrieben. Eine gerichtliche Überprüfung des veröffentlichten Plans oder Programms ist nicht möglich.
4) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?
Eine gerichtliche Überprüfung ist nicht möglich.
5) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?
Eine gerichtliche Überprüfung ist nicht möglich.
6) Gibt es einige Gründe/Argumente, die im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind?
Eine gerichtliche Überprüfung ist nicht möglich.
7) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?
8) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?
9) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?
10) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?
1.5. Durchführungsvorschriften und/oder allgemein anwendbare rechtsverbindliche normative Instrumente zur Umsetzung des EU-Umweltrechts und damit verbundener EU-Rechtsakte[16]
1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die das Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung des nationalen Rechtsakts oder ihren Inhalt a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?
Wenn die Durchführungsverordnungen oder rechtsverbindlichen normativen Instrumente in Form von Rechtsvorschriften erlassen werden, besteht keine Möglichkeit einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Überprüfung gemäß Artikel 469A des Kapitels 12 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“, da diese Rechtsbehelfe Verwaltungsakten im Sinne des Artikels 469A vorbehalten sind.
Diese Durchführungsverordnungen/Gesetze könnten möglicherweise durch die Einreichung einer Klage wegen einer mutmaßlichen Verletzung grundlegender Menschenrechte oder im Sinne von Artikel 46 der Verfassung angefochten werden. In diesem Fall müssten sowohl klagende Privatpersonen als auch klagende NRO nachweisen, dass der mutmaßliche Verstoß in Bezug auf sie begangen wurde.
2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?
Das Verfassungsgericht, das über eine Klage wegen mutmaßlicher Verletzung der Menschenrechte entscheidet, würde sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit der Klage prüfen.
3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?
Wenn man vor das Verfassungsgericht zieht, sollten alle alternativen Rechtsmittel ausgeschöpft sein. Das Verfassungsgericht verfügt jedoch diesbezüglich über einen Ermessensspielraum und kann entscheiden, dass es zuständig ist, wenn die alternativen Rechtsmittel nicht zugänglich, angemessen und wirksam sind.
4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?
Wenn man vor das Verfassungsgericht zieht, sollten idealerweise alle alternativen Rechtsmittel ausgeschöpft sein. Die Frage der vorherigen Beteiligung stellt sich jedoch nicht, wenn ein Verstoß gegen die Menschenrechte geltend gemacht wird.
5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?
Vorläufiger Rechtsschutz kann durch Einreichen eines Antrags auf einstweilige Unterlassungsverfügung bei den Zivilgerichten beantragt werden. Die Gerichtsgebühren hierfür belaufen sich auf 250 bis 300 EUR (je nach Anzahl der zu unterrichtenden Parteien).
Zu diesem Betrag kommen die Honorare der Angehörigen der Rechtsberufe hinzu (Rechtsanwalt und Prozessbevollmächtigter), die den entsprechenden Antrag abfassen und einreichen. Zwar gibt es für diese Honorare eine gesetzlich festgelegte offizielle Gebührenordnung, doch sind außergerichtliche Gebühren darin nicht aufgeführt. Diese können beträchtlich sein.
Nach Einreichung des Antrags auf einstweilige Unterlassungsverfügung muss Klage eingereicht werden. Die Gerichtsgebühren hierfür liegen zwischen 200 und 500 EUR. Es müssen auch der Rechtsbeistand und die Sachverständigen bezahlt werden. Es entstehen weitere Kosten für die Ladung von Zeugen und für jeden geladenen Sachverständigen. Können Zeugen oder Parteien nicht auf die übliche Weise unterrichtet werden, müssen die Ersuchen um Unterrichtung in den lokalen Zeitungen und im Staatsanzeiger veröffentlicht werden, was mit weiteren vom Kläger zu tragenden Kosten verbunden ist.
6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?
Die damit verbundenen Kosten sind oben angegeben. Das Gericht weist die Kosten so zu, dass diese normalerweise der unterlegenen Partei auferlegt werden. Wenn mehrere Parteien an dem Rechtsstreit beteiligt sind, können die Kosten erheblich sein und sich auf mehrere Tausend Euro belaufen.
Es gibt keinen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen. Dies stellt für NRO und Privatpersonen in Malta ein Hindernis beim Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten dar. Darüber hinaus kann Parteien, die einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung stellen, auferlegt werden, dass sie eine Garantie oder Sicherheit zur Deckung der Kosten leisten, falls sie das Verfahren verlieren. Dies stellt wiederum ein Hindernis für NRO und Privatpersonen dar, die Parteien solcher im öffentlichen Interesse liegender Rechtsstreitigkeiten sind.
7) Ist es möglich, einen damit verbundenen EU-Rechtsakt im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV vor einem nationalen Gericht anzufechten, und wenn ja, wie?[17]
Es gibt kein rechtliches Verfahren, das eine solche Anfechtung vorsieht. Eine Partei kann im Einklang mit Artikel 267 AEUV, der gemäß Kapitel 460 in Malta Anwendung findet, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH richten. Das Verfahren ist auch in Artikel 21 der Verfahrensordnung des Gerichts (Court Practice and Procedure and Good Order Regulations) (S.L 12.09) geregelt.
[1] Diese Kategorie von Rechtssachen spiegelt die jüngste Rechtsprechung des EuGH wider, wie z. B. Protect C-664/15, die slowakische Rechtssache C-240/09 über Braunbären, siehe die Mitteilung C/2017/2616 der Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.
[2] FLIMKIEN GHAL AMBJENT AHJAR ET/CIANTAR CHRISTOPHER DR. ENG. PRO ET NOE ET 75/2007.
[3] Im Urteil in der Rechtssache Cecil Herbert Jones/Attorney General (Beschw.-Nr. 95/2018) vom 15. Februar 2019 erklärte die Erste Kammer des Zivilgerichts in ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeit, dass die Charta der Grundrechte auf dem Grundsatz der unmittelbaren Wirkung beruhe und die nationalen Gerichte verpflichtet seien, nationale Maßnahmen in Übereinstimmung mit der Charta auszulegen, wenn diese in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fielen. Das Urteil wurde nicht angefochten.
[4] Artikel 46 Absatz 1 der maltesischen Verfassung.
[5] Diese Grundsätze wurden im Urteil in der Rechtssache Ryan Briffa/Attorney General vom 14. März 2014 verkündet.
[6] Die SUP-Richtlinie bezieht sich auf Pläne und Programme. Diese werden auch in Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus geregelt.
[7] Im Urteil in der Rechtssache Cecil Herbert Jones/Attorney General (Beschw.-Nr. 95/2018) vom 15. Februar 2019 erklärte die Erste Kammer des Zivilgerichts in ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeit, dass die Charta der Grundrechte auf dem Grundsatz der unmittelbaren Wirkung beruhe und die nationalen Gerichte verpflichtet seien, nationale Maßnahmen in Übereinstimmung mit der Charta auszulegen, wenn diese in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fielen. Das Urteil wurde nicht angefochten.
[8] Artikel 46 Absatz 1 der maltesischen Verfassung.
[9] Diese Grundsätze wurden im Urteil in der Rechtssache Ryan Briffa/Attorney General vom 14. März 2014 verkündet.
[10] Siehe Feststellungen unter ACCC/C/2010/54 in Bezug auf einen Plan, der nicht einer SUP unterzogen wurde, für den jedoch eine obligatorische Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus gilt.
[11] 228/2010, Is-Socjeta’ The Ramblers’ Association of Malta/L-Awtorita’ ta’ Malta dwar l-Ambjent u-Ippjanar [Erste Kammer des Zivilgerichts] 6. März 2012 (Rechtssache Ramblers, erstinstanzliches Gericht). Gegen die Rechtssache wurde Berufung eingelegt: Is-Socjeta’ The Ramblers’ Association of Malta/L-Awtorita’ ta’ Malta dwar l-Ambjent u l-Ippjanar et [Berufungsgericht in Zivilsachen, oberes Gericht] 27. Mai 2016. (Rechtssache Ramblers, Berufungsgericht).
[12] Im Urteil in der Rechtssache Cecil Herbert Jones/Attorney General (Beschw.-Nr. 95/2018) vom 15. Februar 2019 erklärte die Erste Kammer des Zivilgerichts in ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeit, dass die Charta der Grundrechte auf dem Grundsatz der unmittelbaren Wirkung beruhe und die nationalen Gerichte verpflichtet seien, nationale Maßnahmen in Übereinstimmung mit der Charta auszulegen, wenn diese in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fielen. Das Urteil wurde nicht angefochten.
[13] Artikel 46 Absatz 1 der maltesischen Verfassung.
[14] Diese Grundsätze wurden im Urteil in der Rechtssache Ryan Briffa/Attorney General vom 14. März 2014 verkündet.
[15] Diese fallen sowohl in den Anwendungsbereich von Artikel 7 als auch von Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Siehe auch einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wie z. B. die Rechtssache C-237/97, Janecek, die verbundenen Rechtssachen C-128/09 bis C-131/09, Boxus, und die Rechtssache C-182/10, Solvay, auf die in der Mitteilung C/2017/2616 der Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Bezug genommen wird.
[16] Solche Rechtsakte fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Ein Beispiel für einen solchen Rechtsakt ist die Entscheidung der nationalen Verwaltung, die der Rechtssache C-281/16, Vereniging Hoekschewaards Landschap, ECLI:EU:C:2017:774 zugrunde lag.
[17] Ein Beispiel für ein solches Vorabentscheidungsersuchen findet sich in der Rechtssache C-281/16, Vereniging Hoekschewaards Landschap, ECLI:EU:C:2017:774.