1.1 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des EU-Umweltrechts, aber nicht in den Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie und der Richtlinie über Industrieemissionen (IED) fallen.[1]
Über den Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie und der Richtlinie über Industrieemissionen (IED) hinaus besteht ein umfassender Zugang zu den Gerichten auf der Grundlage eines wirksamen Rechtsschutzes.
Die folgenden Rechtsakte fallen in den Anwendungsbereich des EU-Umweltrechts, aber nicht in den Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie und der Richtlinie über Industrieemissionen (IED):
- Gesetzesdekret DL 140/99 vom 24. April 1999 zur Regelung des Natura-2000-Netzes, zuletzt geändert durch das Gesetzesdekret DL 156-A/2013 vom 8. November 2013 (DL 140/99)[2]], mit dem die Habitat-Richtlinie 92/43/EWG umgesetzt wird[3];
- Gesetz Nr. 58/2005 vom 29. Dezember zur Verabschiedung des Wassergesetzes, zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 44/2017 vom 19. Juni 2017[4], mit dem die Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG umgesetzt wird; das Wassergesetz wird durch das Gesetzesdekret DL 226-A/2007 vom 31. Mai 2007 zur Verabschiedung der Regelung zur Nutzung von Wasserressourcen, zuletzt geändert durch das Gesetzesdekret Nr. 97/2018 vom 27. November 2018 (Gesetzesdekret DL 226-A/2007),[5] umgesetzt;
- Gesetzesdekret Nr. 150/2015 vom 5. August 2015 zur Festsetzung einer Regelung zur Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und zur Begrenzung ihrer Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt (DL 150/2015)[6] zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso III);
- Gesetzesdekret Nr. 178/2006 vom 5. September 2006 zur Verabschiedung der Abfallbewirtschaftungsregelung, zuletzt geändert durch das Gesetzesdekret DL 152-D/2017 vom 11. Dezember 2017 (DL 178/2006)[7], mit dem die Richtlinie 2008/98/EWG umgesetzt wird;
- Lärmverordnung, bestehend aus dem Gesetzesdekret Nr. 9/2007 vom 17. Januar 2007 zur Verabschiedung der allgemeinen Lärmverordnung, zuletzt geändert durch das Gesetzesdekret DL 278/2007 vom 1. August 2007 (DL 9/2007)[8], und dem Gesetzesdekret Nr. 146/2006 vom 31. Juli 2006 zur Regelung der Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, zuletzt geändert durch das Gesetzesdekret DL 136-A/2019 vom 6. September (DL 146/2006)[9], mit dem die Richtlinie 2002/49/EG und die Richtlinie (EU) 2015/996 umgesetzt werden.
Weitere Umweltregelungen, mit denen keine Richtlinien umgesetzt werden:
- Gesetzesdekret Nr. 142/2008 vom 24. Juli 2008 zur Verabschiedung der Regelung für Naturschutz und Erhaltung der Artenvielfalt, zuletzt geändert durch das Gesetzesdekret Nr. 42-A/2016 vom 12. August 2016 (DL 142/2008)[10] und das Gesetzesdekret Nr. 166/2008 vom 22. August 2008 zur Verabschiedung der nationalen Regelung zum Schutz der ökologischen Reserven, zuletzt geändert durch das Gesetzesdekret Nr. 124/2019 vom 28. August 2019 (DL 166/2008)[11];
- Gesetz Nr. 17/2014 vom 10. April 2014 zur Verabschiedung des Gesetzes über die Bewirtschaftung der Meere und maritime Raumordnung[12].
1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung oder ihren Inhalt a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?
Für die im vorhergehenden Anschnitt genannten Rechtsinstrumente gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften der CPA und CPTA, insbesondere für die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung oder ihren Inhalt a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere in Bezug auf die Voraussetzungen und etwaigen Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens). Wie in der Antwort auf Frage 1.4 Ziffer 2 dargelegt, gibt es in diesem Zusammenhang in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften keine anderen oder besonderen Vorschriften, da die oben genannten allgemeinen Vorschriften für alle sektorspezifischen Rechtsvorschriften gelten. Die allgemeinen Vorschriften über die Anfechtung einer Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich und die für NRO und Privatpersonen geltenden Vorschriften über die Klagebefugnis sowie die Verfahrensfristen werden oben unter den Fragen 1.4 Ziffer 1 und 3 und 1.7.1 beschrieben.
Das Gesetz Nr. 58/2005 (Wassergesetz zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG) sieht vor, dass ein Betroffener (d. h. derjenige, der eine Wassernutzungsgenehmigung beantragt) das Recht hat, bei der nationalen Wasserbehörde (APA) Vorabinformationen über die Möglichkeit der Nutzung von Wasserressourcen für den beabsichtigten Zweck einzuholen, dass sich die erteilten Informationen jedoch nur auf gesetzlich geschützte Rechte oder Interessen beziehen (d. h. darauf, inwieweit diese geeignet sind, den Inhabern solcher Rechte oder Interessen eine Klagebefugnis zu verleihen), soweit dies im DL 226-A/2007 zur Umsetzung des Wassergesetzes (Artikel 56 des Gesetzes Nr. 58/2005) anerkannt wird.
Die Bestimmungen des DL 150/2015 (zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfällen mit gefährlichen Stoffen) über den Zugang zu Gerichten stehen im Einklang mit Artikel 23 der Richtlinie und gewährleisten ausdrücklich das Recht der Öffentlichkeit, im Einklang mit den Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Gerichten[13] eine Überprüfung zu beantragen und Handlungen oder Unterlassungen einer zuständigen Behörde im Zusammenhang mit dem Informationsersuchen gemäß Artikel 31 bzw. der Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 11 Absatz 1[14] im Wege einer fakultativen Verwaltungsbeschwerde oder einer Beschwerde bei einer hierarchisch übergeordneten Stelle anzufechten (Artikel 34 DL 150/2015). Diese Rechte ergeben sich aus den allgemeinen Vorschriften der CPA und den CPTA.
Die Definition des Begriffs der betroffenen Öffentlichkeit steht im Einklang mit der Richtlinie: Er bezeichnet die Öffentlichkeit, die von einer Entscheidung über einen der in den Artikeln 8 und 11[15] erfassten Angelegenheiten betroffen ist oder betroffen sein könnte oder ein Interesse daran hat; für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung gelten im Umweltbereich tätige Nichtregierungsorganisationen als interessiert (Artikel 3 Buchstabe q DL 150/2015).
Das DL 146/2006 gewährleistet das Recht auf Information der Öffentlichkeit: Die strategischen Lärmkarten und Aktionspläne werden der Öffentlichkeit auf elektronischem Wege zugänglich gemacht und verbreitet und können auch persönlich bei den zuständigen Behörden, wie z. B. der Gemeindebehörde und der APA, eingesehen werden (Artikel 13).
Das DL 142/2008 sieht keine Unterrichtung der Öffentlichkeit oder das Recht auf Anfechtung vor, sondern regelt ausdrücklich das Eingreifen von im Umweltbereich tätigen NRO in den Prozess der Sammlung und Behandlung wildlebender Tiere und die Zusammenarbeit öffentlicher und privater Behörden mit den im Umweltbereich tätigen NRO bei der Entwicklung von Programmen für die Zucht in Gefangenschaft (Artikel 33 und 34).
In Bezug auf die Wirksamkeit des Zugangs zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung zeigen die folgenden Beispiele, dass sich die nationale Rechtsprechung eher auf das Gemeinschaftsrecht (Richtlinien) als auf die Rechtsprechung des EuGH bezieht:[16]
Aktenzeichen und Datum des Urteils |
Behandelte Fragen |
Rechtsprechung zum DL 140/99 und zur Richtlinie 92/43 |
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STA 0996/06 25. September 2012[17] |
Entwicklungsplan für den Naturpark Sintra-Cascais; Grundsatz des Vertrauens; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Flächennutzungsplan; Recht auf Beteiligung |
STA 047310 15. Februar 2007[18] |
Enteignung öffentlicher Versorgungsbetriebe; Autobahn; Gewässer; Natura-Netz; Grundwasserleiter |
STA 46273A 6. Juli 2000[19] |
Aussetzung des Vollzugs von Verwaltungsakten; schwerwiegende Schädigung des öffentlichen Interesses; Umweltrecht; Umweltschutz |
STA 031535 14. Oktober 1999[20] |
Umsetzung der Richtlinie; unmittelbare Wirkung; Vorabentscheidung; Schutzgebiet; Brücke Vasco da Gama |
Rechtsprechung zum Gesetz Nr. 58/2005 und zur Richtlinie 2000/60 |
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STA 0458/15 17. Februar 2016[21] |
Gebühren für Wasserressourcen; Grundsatz der steuerlichen Rechtmäßigkeit; Verfassungswidrigkeit aufgrund des Erlasses durch ein nicht zuständiges Staatsorgan |
STA 0848/08 7. Januar 2009[22] |
DL 226-A/2007; Vorladung zur Auskunftserteilung; Umweltschutz; Gemeinschaftsrecht |
Rechtsprechung zum DL 9/2007 und zur Richtlinie 2002/49 |
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STA 01273/13 3. Dezember 2014[23] |
Verwaltungsbeschwerde; stillschweigende Ablehnung; Gebühren; Windkraftanlage; Gemeindeordnungen |
Bei Verwaltungsbeschwerden und Anträgen auf gerichtliche Überprüfung verfügen die Richter über einen großen Ermessensspielraum, da in der Gesetzgebung oder Rechtsprechung keine klaren Kriterien festgelegt sind. Der Richter muss die widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abwägen. Die allgemeine Prozessordnung für Verwaltungs- und Gerichtsverfahren enthält eine allgemeine Anforderung, wonach Gerichtsverfahren rechtzeitig durchzuführen sind. Es gibt keine besondere Anforderung für Verfahren in Umweltangelegenheiten, die besagt, dass Verwaltungs-/Gerichtsverfahren wirksam sein müssen. Es gibt keine spezifischen Garantien, mit denen sichergestellt wird, dass unbegründete Anträge nicht berücksichtigt werden.[24]
Nach Artikel 2 CPTA umfasst der Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist eine als rechtskräftig geltende gerichtliche Entscheidung über die bei Gericht eingereichten Anträge zu erwirken, sowie die Möglichkeit, einstweilige Maßnahmen – sei es im Voraus oder zum Schutz – zu erwirken, um die Wirksamkeit der Entscheidung zu gewährleisten. Um dem Recht auf Zugang zu den Gerichten Wirkung zu verleihen, sollten alle Verfahrensvorschriften so ausgelegt werden, dass sie den Erlass von Urteilen über die Begründetheit der geltend gemachten Ansprüche fördern (Artikel 7 CPTA). Dies bedeutet, dass der Richter verpflichtet ist, für einen raschen Ablauf der Gerichtsverfahren zu sorgen.
Es gibt jedoch Studien, die sich mit der Frage der Langsamkeit der Justiz und der Dauer von Gerichtsverfahren in Portugal befassen.[25]
2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?
Der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung und der gerichtlichen Überprüfung erstreckt sich sowohl auf die verfahrensrechtliche als auch auf die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit.
Verfahren vor den Verwaltungsgerichten umfassen nicht nur eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit. Alle gesetzlich geschützten Rechte oder Interessen müssen von den Verwaltungsgerichten angemessen geschützt werden (Artikel 2 Absatz 2 CPTA).[26]
Alle Verwaltungsakte mit Außenwirkung können unabhängig von ihrer Rechtsform angefochten werden, vor allem dann, wenn sie geeignet sind, die geschützten Rechte oder Interessen zu beeinträchtigen. Der Rechtsbehelf zielt nicht nur darauf ab, den Verwaltungsakt aufgrund seiner Rechtswidrigkeit für nichtig zu erklären, sondern sollte auch darauf abzielen, eine Anordnung an die Verwaltung zu erwirken, den erforderlichen Verwaltungsakt vorzunehmen (Artikel 51 CPTA). In der rechtskräftigen Entscheidung setzt das Gericht der Verwaltung eine Frist für den Erlass des rechtswidrig unterlassenen oder abgelehnten Verwaltungsakts und kann in einigen Fällen in dieser rechtskräftigen Entscheidung die Zahlung eines gestaffelten Zwangsgeldes verhängen, um Verzögerungen bei der Vollstreckung der endgültigen Entscheidung zu verhindern (Artikel 66 CPTA).
Mit dem Antrag auf Nichtigerklärung oder Erklärung der Rechtswidrigkeit des Nichterlassens eines Verwaltungsakts kann der Kläger gleichzeitig einen zweiten Antrag stellen, in dem die Verwaltung angewiesen wird, die Verwaltungsakte zu erlassen und die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Situation wiederherzustellen, die ohne die Durchführung der angefochtenen Maßnahme bestanden hätte. Wenn der erforderliche Verwaltungsakt, den zu erlassen die Verwaltung angewiesen wird, die Abgabe rein verwaltungstechnischer Gutachten oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen umfasst, kann das Gericht den genauen Inhalt der zu ergreifenden Maßnahme nicht festlegen, sondern muss auf die von der Verwaltung einzuhaltenden Leitlinien und Verpflichtungen hinweisen (Artikel 95 Absatz 5 CPTA).
Wird von dem Recht, eine in einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorgesehene Maßnahme anzufechten, nicht Gebrauch gemacht, so schließt dies das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen entsprechende Durchführungsrechtsakte oder die Anwendung dieser Maßnahme nicht aus. Wird von dem Recht, eine Maßnahme anzufechten, in der die Adressaten nicht einzeln bezeichnet werden, nicht Gebrauch gemacht, so steht dies einem Rechtsbehelf gegen Durchführungsrechtsakte oder Anwendungsrechtsakte, in denen die Adressaten einzeln bezeichnet werden, nicht entgegen (Artikel 52 CPTA). Auch ein bestätigender Verwaltungsakt kann angefochten werden, sofern der vorangegangene Verwaltungsakt nicht angefochten wurde oder Gegenstand einer Mitteilung war (selbst wenn er veröffentlicht wurde) (Artikel 53 CPTA).
Bei der Entscheidung über eine Popularklage hat der Richter relativ weitreichende Befugnisse, und zwar bei der Beweiserhebung und bei der Aussetzung der Wirksamkeit von angefochtenen Verwaltungsakten. Der Richter ist nicht an die von den Parteien vorgelegten Beweismittel gebunden, sondern kann von Amts wegen weitere Beweismittel erheben (Artikel 17 APL).
In Portugal ist der Umfang der Überprüfung sehr weit gefasst, da die Gerichte alle Aspekte der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen prüfen können.
3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?
Es besteht nicht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen. In den CPTA ist vielmehr festgelegt, dass die Inanspruchnahme einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung die Frist für die gerichtliche Überprüfung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung hemmt. Diese Frist läuft erst nach Zustellung der Entscheidung über die verwaltungsbehördliche Überprüfung oder nach Ablauf der gesetzlichen Frist weiter. Eine solche Hemmung der Frist hindert den Betroffenen weder daran, eine gerichtliche Überprüfung zu beantragen, selbst wenn die behördliche Überprüfung bereits läuft, noch daran, eine einstweilige Verfügung zu beantragen (Artikel 59 Absätze 4 und 5 CPTA).
4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?
Es ist nicht erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens teilzunehmen, um vor den nationalen Gerichten klagebefugt zu sein.
Das Wassergesetz zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG gewährleistet die Beteiligung der interessierten Stellen am Planungsprozess (Artikel 26 Gesetz Nr. 58/2005), in dem der Grundsatz der Beteiligung und das Recht auf Zugang zu Informationen festgelegt sind. Die nationale Wasserbehörde ist verpflichtet, die aktive Beteiligung natürlicher und juristischer Personen zu fördern (Artikel 84 Gesetz Nr. 58/2005). In Verwaltungsverfahren im Bereich Wasser haben alle natürlichen und juristischen Personen das Recht auf Verfahrensinformationen gemäß CPA und den Rechtsvorschriften über Umweltinformationen. Alle natürlichen und juristischen Personen haben das Recht auf Zugang zu Informationen über Wasser, die von den zuständigen Behörden stammen oder sich in deren Besitz befinden; für diesen Zugang kann eine Gebühr zur Deckung der Kosten für die Bereitstellung der Informationen erhoben werden (Artikel 86 und 88 Gesetz Nr. 58/2005).
Das Recht auf Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsprozess wird ferner durch die folgenden Regelungen gewährleistet: Verhütung schwerer Unfälle (Artikel 11 DL 150/2015 im Einklang mit Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU); Abfallbewirtschaftung (Artikel 18-A DL 178/2006); Aktionspläne zur Bekämpfung von Umgebungslärm (Artikel 14 DL 146/2006); Naturschutz und Erhaltung der Artenvielfalt (Artikel 14 DL 142/2008).
5) Gibt es Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind?
Es gibt einen Fall, der einer Präklusion gleichkommt und hier erwähnt werden soll: Eine Berufung beim Verfassungsgericht ist nur möglich, wenn in vorangehenden Gerichtsverfahren das Argument der Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm bereits vorgebracht wurde (Artikel 70 Absatz 1 Buchstaben b und f des Gesetzes Nr. 28/82 vom 15. November 1982, zuletzt geändert durch das Organgesetz Nr. 4/2019 vom 13. September 2019).
In Bezug auf die allgemeinen Vorschriften für eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung (Artikel 37ff. CPTA) gelten folgende Beschränkungen:
- Im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung der öffentlichen Verwaltung für rechtswidrige Verwaltungsakte kann das Gericht die Rechtswidrigkeit eines bestimmten Verwaltungsakts feststellen, auch wenn dieser nicht die Voraussetzungen für eine Anfechtung erfüllt, d. h., wenn es sich um einen nicht anfechtbaren Verwaltungsakt handelt (d. h. auch dann, wenn es sich nicht um einen Verwaltungsakt mit Außenwirkung handelt, da nur Verwaltungsakte mit Außenwirkung Gegenstand eines verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelfs sein können). Unbeschadet dieser Möglichkeit kann die Wirkung, die sich aus der Nichtigerklärung des nicht anfechtbaren Verwaltungsakts ergeben würde, nicht durch andere verfahrensrechtliche Mittel erreicht werden (Artikel 38 CPTA). Ein Verwaltungsakt ist nicht anfechtbar, wenn er nicht in einer einseitigen Entscheidung der Behörde besteht, die nicht auf die Herbeiführung einer Folge abzielt, die darin besteht, ein Recht oder eine Pflicht zu begründen, zu ändern oder aufzuheben oder die Rechtsnatur zu bestimmen (dies ergibt sich im Umkehrschluss aus dem Rechtsbegriff des Verwaltungsakts in Artikel 148 CPA und des anfechtbaren Verwaltungsakts in Artikel 51 CPTA[27]).
- Die Anordnung, den Erlass bestimmter Verwaltungsakte zu unterlassen, kann nur dann beantragt werden, wenn durch die erlassenen Verwaltungsakte die betroffenen gesetzlich geschützten Rechte oder Interessen wahrscheinlich geschädigt werden würden und der Rückgriff auf solche Rechtsbehelfe unerlässlich ist (Artikel 39 CPTA).
6) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?
Das verfassungsmäßige Recht wird durch den Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes umgesetzt, der das Recht auf ein faires Verfahren beinhaltet (Artikel 2 CPTA).
Der Gleichheitsgrundsatz ist auch in den Beziehungen zwischen der öffentlichen Verwaltung und Einzelpersonen zu beachten (Artikel 6 CPA).
7) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?
Es gilt der verfassungsmäßige Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes, der durch Artikel 2 CPTA umgesetzt wird, einschließlich des Rechts, innerhalb einer angemessenen Frist eine gerichtliche Entscheidung zu erhalten (siehe Frage 1.3 Ziffer 1 und 1.7.1 Ziffer 4 oben).
8) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?
Es gelten die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Siehe Frage 1.7.2 oben.
Gemäß den Lärmschutzvorschriften können die zuständigen Behörden sofortige einstweilige Maßnahmen anordnen, die als unerlässlich erachtet werden, um schwere Schäden für die menschliche Gesundheit und das Wohlergehen der Bevölkerung infolge von Tätigkeiten, die gegen die Lärmschutzvorschriften verstoßen, zu vermeiden (Artikel 27 DL 9/2007).
9) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?
Für das Einlegen eines Rechtsbehelfs bezüglich des Zugangs zu den Gerichten in diesen Bereichen gelten die gleichen Kostenregelungen wie die oben in der Antwort auf Frage 1.7.3. dargelegten, da die allgemeinen Vorschriften Anwendung finden.
Mit den folgenden rechtlichen Regelungen werden die Bestimmungen über den Zugang zu Gerichten und einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz umgesetzt, die in den Artikeln 20 und 268 der Verfassung festgelegt sind: Kosten für den Zugang zu den Gerichten, Schutz vor Gerichten und Verteidigung gegenüber Verwaltungsakten der öffentlichen Verwaltung. Der Zugang zu Gerichten darf einer Person, die nicht über ausreichende wirtschaftliche Mittel verfügt, nicht verweigert werden, was durch den Mechanismus der Prozesskostenhilfe umgesetzt wird.[28] Die öffentliche Verwaltung unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Artikel 266 der Verfassung und Artikel 7 CPA), was in diesem Zusammenhang bedeutet, dass die Verhältnismäßigkeit einen allgemeinen Schutz gegen übermäßig hohe Kosten gewährleisten soll.
1.2 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Einhaltung der nationalen Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP) zu befolgen sind[29]
Bei der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme trägt DL 232/2007 der Notwendigkeit Rechnung, den UVP-Mechanismus a priori besser zu nutzen, bevor bestimmte Projekte einer vorherigen UVP unterzogen werden, die in DL 151-B/2013 geregelt ist (siehe Frage 1.8.1 oben), wodurch eine UVP für solche Projekte zu einem Zeitpunkt ermöglicht wird, zu dem die Optionen für den Entscheidungsprozess weniger eingeschränkt sind.
Der Anwendungsbereich des DL 232/2007 umfasst Pläne und Programme,
a) die den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischereiwirtschaft, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Städte- und Landschaftsplanung oder Flächennutzung zuzurechnen sind und in denen Rahmenbedingungen für die künftige Genehmigung von in den Anhängen I und II des DL 151-B/2013/EWG genannten Vorhaben beschrieben werden;
b) die in Anbetracht der möglichen Auswirkungen auf ein in der nationalen Liste von Gebieten aufgeführtes Gebiet, ein Gebiet von gemeinschaftlichem Interesse oder ein besonderes Schutzgebiet gemäß Habitat- oder Vogelschutzrichtlinie einer Prüfung nach Artikel 10 des Gesetzesdekrets Nr. 140/99 (Natura 2000-Netz) unterzogen werden müssen;
c) bei denen es sich um andere als die unter den Buchstaben a und b genannten Pläne und Programme handelt, die den Rahmen für die künftige Genehmigung von Vorhaben bilden, bei denen mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist.
1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?
Die geltenden nationalen Rechtsvorschriften über die Klagebefugnis sowohl für Privatpersonen als auch für NRO sind die gleichen wie die in den Fragen 1.4 Ziffer 1 und 3 sowie 1.7.1 oben beschriebenen.
Gemäß Artikel 68 CPA haben Bürger, zivilgesellschaftliche Organisationen, die sich für Umweltrechte einsetzen, und lokale Behörden eine Klagebefugnis zum Schutz verschiedener Interessen im Zusammenhang mit Handlungen oder Unterlassungen der öffentlichen Verwaltung, durch die schwerwiegende Schäden an grundlegenden Werten wie der Umwelt verursacht werden. NRO können sich gemäß Artikel 68 Absatz 2 CPA an Verwaltungsverfahren beteiligen.
Jeder, der behauptet, ein unmittelbares und persönliches Interesse zu haben, insbesondere jeder, der durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten oder rechtlich geschützten Interessen geschädigt wurde, sowie jede öffentliche oder private Person in Bezug auf ihre gesetzlichen Rechte und Interessen (Artikel 55 und 68 CPTA) ist klagebefugt. Vor Verwaltungs- und Zivilgerichten wird die Klagebefugnis durch eine Popularklage zur Wahrung der betroffenen Interessen, unabhängig vom persönlichen Interesse an dem Antrag, auf jede Person, Vereinigung oder Stiftung erweitert. NRO wird die Klagebefugnis aufgrund ihrer Einstufung als im Umweltbereich tätige NRO gewährt. Sie brauchen kein „hinreichendes Interesse“ oder „Rechte, die verletzt werden können“, geltend zu machen.
Die allgemeine Prozessordnung für Verwaltungs- und Gerichtsverfahren enthält eine allgemeine Anforderung, dass Gerichtsverfahren rechtzeitig durchzuführen sind. Es gibt keine spezifische Anforderung für Verfahren in Umweltangelegenheiten, die besagt, dass Verwaltungs-/Gerichtsverfahren wirksam sein müssen. Es gibt keine spezifischen Garantien, mit denen sichergestellt wird, dass unbegründete Anträge nicht berücksichtigt werden.[30]
Nach Artikel 2 CPTA umfasst der Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist eine als rechtskräftig geltende gerichtliche Entscheidung über die bei Gericht eingereichten Anträge zu erwirken, sowie die Möglichkeit, einstweilige Maßnahmen – sei es im Voraus oder zum Schutz – zu erwirken, um die Wirksamkeit der Entscheidung zu gewährleisten.
Der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ist nicht sehr wirksam ausgestaltet. Die wichtigsten Indikatoren dafür hat Prof. Aragão wie folgt zusammengefasst:
- die geringe Anzahl von Fällen im Umweltbereich (niedrige Prozessraten), die vor Gericht gebracht wurden, was ein mangelndes Vertrauen der Bürger in die Gerichte belegt;
- die Zeit, die erforderlich ist, um eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zu erwirken;
- die Anzahl der „Entwicklungsvorhaben/-pläne/-programme/-tätigkeiten“, die vor Gericht angefochten wurden, und die Anzahl der wirksam verhinderten Projekte.
2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?
Der Umfang der verwaltungsbehördlichen und der gerichtlichen Überprüfung ist in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften der CPA und CPTA geregelt (siehe die Antwort auf Frage 2.1 Ziffer 2 oben). Darin werden sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt.
Nach dem DL 232/2007 ergeben sich folgende Beispiele für anfechtbare Verwaltungsakte: die für die Ausarbeitung des Plans oder Programms zuständige Behörde ersucht die Behörden, die ein Interesse an den Umweltauswirkungen der Pläne oder Programme haben können, nicht um Stellungnahme (Artikel 5 DL 232/2007); die zuständige Behörde kommt der Pflicht zur Erstellung eines Umweltberichts über Pläne oder Programme, die einer Umweltprüfung unterzogen werden, nicht nach (Artikel 6 Absatz 1 DL 232/2007).
3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?
Es besteht nicht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen. Siehe Frage 2.1 Ziffer 3 oben.
4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?
Für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten ist es nicht erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.
5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?
In Bezug auf die Umsetzung der SUP-Richtlinie gibt es keine besonderen Vorschriften. Es gelten die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Siehe Frage 1.7.2 oben.
6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?
Für das Einlegen eines Rechtsbehelfs bezüglich des Zugangs zu den Gerichten in diesen Bereichen gelten die gleichen Kostenregelungen wie die oben in der Antwort auf Frage 1.7.3. dargelegten, da die allgemeinen Vorschriften Anwendung finden. Siehe auch Frage 2.1 Ziffer 9 oben.
1.3 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Erfüllung der obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf Pläne und Programme, die nicht den in der Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP) festgelegten Verfahren unterzogen wurden, zu befolgen sind[31]
Die folgenden Pläne und Programme sind Beispiele für Möglichkeiten zur Beteiligung der Öffentlichkeit an der Ausarbeitung umweltpolitischer Maßnahmen gemäß Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus.[32] Dazu gehören Verfahren mit einem angemessenen Zeitrahmen für die verschiedenen Phasen, damit ausreichend Zeit für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für eine wirksame Vorbereitung und Beteiligung der Öffentlichkeit während des umweltbezogenen Entscheidungsprozesses bleibt (Artikel 6 Absatz 3), damit eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zu einem Zeitpunkt ermöglicht wird, zu dem noch alle Optionen offen sind und eine wirksame Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden kann (Artikel 6 Absatz 4), oder damit sichergestellt wird, dass das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Entscheidung gebührend berücksichtigt wird (Artikel 6 Absatz 8):
- Klimawandel: das Aktionsprogramm zur Anpassung an den Klimawandel[33], der strategische Rahmen für die Klimapolitik, das nationale Programm für den Klimawandel 2020–2030 und die nationale Strategie für die Anpassung an den Klimawandel 2020[34];
- Abfall: der Strategieplan für Siedlungsabfälle PERSU 2020+ (Plano Estratégico para os Resíduos Urbanos) zur Anpassung des PERSU 2020[35], der nationale Abfallbewirtschaftungsplan (Plano Nacional de Gestão de Resíduos – PNGR) 2014-2020[36];
- Weitere Pläne/Strategien: die nationale Strategie für Umwelterziehung 2017–2020 (Estratégia Nacional de Educação Ambiental – ENEA 2020)[37]; die nationale Luftstrategie 2020[38]; der nationale Aktionsplan für Energieeffizienz 2013–2016 und der nationale Aktionsplan für erneuerbare Energien[39]. Weitere Beispiele für Pläne und Programme, die einer öffentlichen Konsultation bezüglich der Anforderungen von Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus unterliegen, sind im fünften nationalen Bericht über die Umsetzung des Übereinkommens von Aarhus der APA aus dem Jahr 2017[40] ausführlich beschrieben.
1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?
Die geltenden nationalen Rechtsvorschriften über die Klagebefugnis sowohl für Privatpersonen als auch für NRO sind die gleichen wie die in den Fragen 1.4 Ziffer 1 und 3 sowie 1.7.1 oben beschriebenen.
Gemäß Artikel 68 CPA haben Bürger, zivilgesellschaftliche Organisationen, die sich für Umweltrechte einsetzen, und lokale Behörden eine Klagebefugnis zum Schutz verschiedener Interessen im Zusammenhang mit Handlungen oder Unterlassungen der öffentlichen Verwaltung, durch die schwerwiegende Schäden an grundlegenden Werten wie der Umwelt verursacht werden. NRO können sich gemäß Artikel 68 Absatz 2 CPA an Verwaltungsverfahren beteiligen.
Jeder, der behauptet, ein unmittelbares und persönliches Interesse zu haben, insbesondere jeder, der durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten oder rechtlich geschützten Interessen geschädigt wurde, sowie jede öffentliche oder private Person in Bezug auf ihre gesetzlichen Rechte und Interessen (Artikel 55 und 68 CPTA) ist in verwaltungsgerichtlichen Überprüfungsverfahren klagebefugt. Vor Verwaltungs- und Zivilgerichten wird die Klagebefugnis durch eine Popularklage zur Wahrung der betroffenen Interessen, unabhängig vom persönlichen Interesse an dem Antrag, auf jede Person, Vereinigung oder Stiftung erweitert. NRO wird die Klagebefugnis aufgrund ihrer Einstufung als im Umweltbereich tätige NRO gewährt. Sie brauchen kein „hinreichendes Interesse“ oder „Rechte, die verletzt werden können“, geltend zu machen.
Die allgemeine Prozessordnung für Verwaltungs- und Gerichtsverfahren enthält eine allgemeine Anforderung, dass Gerichtsverfahren rechtzeitig durchzuführen sind. Es gibt keine besondere Anforderung für Verfahren in Umweltangelegenheiten, die besagt, dass Verwaltungs-/Gerichtsverfahren wirksam sein müssen. Es gibt keine besonderen Garantien, mit denen sichergestellt wird, dass unbegründete Anträge nicht berücksichtigt werden[41].
Nach Artikel 2 CPTA umfasst der Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist eine als rechtskräftig geltende gerichtliche Entscheidung über die bei Gericht eingereichten Anträge zu erwirken, sowie die Möglichkeit, einstweilige Maßnahmen – sei es im Voraus oder zum Schutz – zu erwirken, um die Wirksamkeit der Entscheidung zu gewährleisten.
Der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ist nicht sehr wirksam ausgestaltet. Die wichtigsten Indikatoren dafür hat Prof. Aragão wie folgt zusammengefasst:
- die geringe Anzahl von Fällen im Umweltbereich (niedrige Prozessraten), die vor Gericht gebracht wurden, was ein mangelndes Vertrauen der Bürger in die Gerichte belegt;
- die Zeit, die erforderlich ist, um eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zu erwirken;
- die Anzahl der „Entwicklungsvorhaben/-pläne/-programme/-tätigkeiten“, die vor Gericht angefochten wurden, und die Anzahl der wirksam verhinderten Projekte.
2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?
Der Umfang der verwaltungsbehördlichen und der gerichtlichen Überprüfung ist in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften der CPA und CPTA geregelt (siehe die Antwort auf Frage 2.1 Ziffer 2 oben). Darin werden sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt.
3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?
Es besteht nicht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen. Siehe Frage 2.1 Ziffer 3 oben.
4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?
Die Teilnahme an der Phase der öffentlichen Konsultation ist für die Klagebefugnis vor den Gerichten nicht erforderlich.
Weder die oben genannten Pläne/Programme noch die geltenden allgemeinen Verwaltungsvorschriften enthalten eine solche Anforderung. Es gibt kein Verwaltungsverfahren vor der Annahme eines Plans oder Programms, aber es gibt, wie zu Beginn dieses Abschnitts 2.3 erwähnt, ein Verfahren, bei dem Möglichkeiten der Beteiligung vorgesehen sind:
- Das Aktionsprogramm zur Anpassung an den Klimawandel war bis zum 28. November 2018 Gegenstand einer öffentlichen Konsultation, die im endgültigen Dokument berücksichtigt wurde.
- Der strategische Rahmen für die Klimapolitik, das nationale Programm für den Klimawandel 2020–2030 und die nationale Strategie für die Anpassung an den Klimawandel 2020 wurden vom 22. Mai bis 5. Juni 2015 einer öffentlichen Konsultation unterzogen, zu der 60 Beiträge eingereicht wurden, die alle in den endgültigen Dokumenten zur Klimapolitik umfassend berücksichtigt wurden. Der Bericht über die öffentliche Konsultation ist online auf dem APA-Portal abrufbar.
- Im Strategieplan für Siedlungsabfälle PERSU 2020+ zur Anpassung des PERSU 2020 wurde der Bericht über die öffentliche Konsultation berücksichtigt, darunter auch eine Zusammenfassung von 33 Beiträgen, die über die verfügbaren Kanäle, das Portal Participa und die APA eingegangen sind.
- Nationaler Plan für die Abfallbewirtschaftung (PNGR) 2014-2020: Zur Verwirklichung des Ziels der Richtlinie 2008/98/EG wurde dieser Plan von einem UVP-Verfahren begleitet. Sowohl der Plan selbst als auch der aus dem UVP-Verfahren hervorgegangene Umweltbericht waren etwa eineinhalb Monate lang Gegenstand einer öffentlichen Konsultation mit Beiträgen von Einzelpersonen, Verbänden sowie öffentlichen und privaten Behörden, die berücksichtigt wurden.[42]
- Die nationale Strategie für Umwelterziehung für den Zeitraum 2017–2020 (ENEA 2020) war Gegenstand eines Beteiligungsprozesses, der darauf abzielte, eine wirksame Eigenverantwortung der Zivilgesellschaft zu fördern. Dieser Prozess bestand aus einer ersten Phase der öffentlichen Beteiligung, in der 49 private und öffentliche Einrichtungen Beiträge einreichten, und aus einer zweiten Phase der öffentlichen Konsultation, in der 35 Beiträge eingingen.
- Die nationale Luftstrategie 2020: Nach Angaben der APA fand die öffentliche Diskussion vom 20. April bis 11. Mai 2015 statt, und die im Bericht über die öffentliche Konsultation enthaltenen eingeholten Kommentare und Vorschläge wurden bei den Berichtigungen und Verbesserungen in den endgültigen Dokumenten[43] berücksichtigt.[44]
- Der nationale Aktionsplan für Energieeffizienz 2013–2016 und der nationale Aktionsplan für erneuerbare Energien waren Gegenstand einer öffentlichen Konsultation.[45]
5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?
Hierfür gibt es keine Sonderregelungen, da die allgemeinen Verwaltungsvorschriften gelten. Siehe Frage 1.7.2 oben.
6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?
Für das Einlegen eines Rechtsbehelfs bezüglich des Zugangs zu den Gerichten in diesen Bereichen gelten die gleichen Kostenregelungen wie die oben in der Antwort auf Frage 1.7.3. dargelegten, da die allgemeinen Vorschriften Anwendung finden. Siehe auch Frage 2.1 Ziffer 9 oben.
1.4 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die auch Pläne und Programme betreffen, die nach dem EU-Umweltrecht ausgearbeitet werden müssen[46]
Entsprechend den in Frage 2.2 genannten nationalen SUP-Verfahren und damit verbundenen Verfahren für eine verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Überprüfung sind nach den EU-Rechtsvorschriften insbesondere folgende Pläne und Programme zu erstellen:
Die grundlegenden Leitlinien der Abfallbewirtschaftungspolitik wurden in den folgenden Plänen festgelegt: dem nationalen Abfallbewirtschaftungsplan, den besonderen Abfallbewirtschaftungsplänen und Aktionsplänen auf kommunaler Ebene. Vor der Genehmigung dieser Pläne gibt es eine obligatorische Phase der Anhörung des nationalen Verbands der portugiesischen Gemeinden und der dem Umweltminister unterstellten örtlichen Abfallbehörden (Artikel 12, 13, 14, 15 und 16 DL 178/2006). Die Abfallbewirtschaftungspläne und die Programme zur Vermeidung von Abfällen werden vor der Genehmigung einer öffentlichen Konsultation unterzogen, die nach den Bestimmungen des DL 232/2007 durchgeführt wird, worauf in Frage 2.2 eingegangen wurde.
Ein weiteres Regelwerk, das den rechtlichen Rahmen für die Umweltprüfung von Plänen und Programmen in Verbindung mit dem DL 232/2007 umsetzt, ist das Gesetzesdekret Nr. 80/2015 vom 14. Mai 2015 (DL 80/2015) im Bereich des Bodenbewirtschaftungssystems, das den Umweltauswirkungen in den Verfahren zur Entwicklung, Überwachung, Beteiligung der Öffentlichkeit und Genehmigung der Bodenbewirtschaftungsinstrumente Rechnung trägt. Es wird sichergestellt, dass eine Beteiligung der Organisationen, die private Interessen vertreten, in den Zeiträumen stattfinden kann, die für die Beteiligung der Öffentlichkeit vorgesehen sind.
Die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme wurde in verschiedenen Rechtsakten umgesetzt, konkret in den nationalen Rechtsvorschriften über die UVP (DL 151-B/2013), die IPPC (DL 127/2013), die strategische Umweltprüfung (DL 232/2007) und im Wasserrahmengesetz (Gesetz Nr. 58/2005) sowie durch die CPA selbst[47], die jeweils in den Fragen 1.8.1, 1.8.2, 2.2, 2.1 und 1.4 bis 1.7 behandelt werden.
1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die den Inhalt des Plans a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?
Die geltenden nationalen Rechtsvorschriften über die Klagebefugnis sowohl für Privatpersonen als auch für NRO sind die gleichen wie die in den Fragen 1.4 Ziffer 1 und 3 sowie 1.7.1 oben beschriebenen.
Gemäß Artikel 68 CPA haben Bürger, zivilgesellschaftliche Organisationen, die sich für Umweltrechte einsetzen, und lokale Behörden eine Klagebefugnis zum Schutz verschiedener Interessen im Zusammenhang mit Handlungen oder Unterlassungen der öffentlichen Verwaltung, durch die schwerwiegende Schäden an grundlegenden Werten wie der Umwelt verursacht werden. NRO können sich gemäß Artikel 68 Absatz 2 CPA an Verwaltungsverfahren beteiligen.
Jeder, der behauptet, ein unmittelbares und persönliches Interesse zu haben, insbesondere jeder, der durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten oder rechtlich geschützten Interessen geschädigt wurde, sowie jede öffentliche oder private Person in Bezug auf ihre gesetzlichen Rechte und Interessen (Artikel 55 und 68 CPTA) ist klagebefugt. Vor Verwaltungs- und Zivilgerichten wird die Klagebefugnis durch eine Popularklage zur Wahrung der betroffenen Interessen, unabhängig vom persönlichen Interesse an dem Antrag, auf jede Person, Vereinigung oder Stiftung erweitert. NRO wird die Klagebefugnis aufgrund ihrer Einstufung als im Umweltbereich tätige NRO gewährt. Sie brauchen kein „hinreichendes Interesse“ oder „Rechte, die verletzt werden können“, geltend zu machen.
Im Rahmen des Bodenbewirtschaftungssystems werden den Betroffenen im Einklang mit den in den CPTA festgelegten allgemeinen Garantien für betroffene Personen[48] folgende Rechte zuerkannt: das Einreichen einer Popularklage und einer Beschwerde sowohl bei der Ombudsperson als auch bei der Staatsanwaltschaft. Konkret wird in den kommunalen Raumordnungsplänen und den besonderen Bodenbewirtschaftungsplänen den Betroffenen das Recht zuerkannt, diese Pläne im Wege einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung direkt anzufechten (Artikel 7 DL 80/2015).
Die allgemeine Prozessordnung für Verwaltungs- und Gerichtsverfahren enthält eine allgemeine Anforderung, dass Gerichtsverfahren rechtzeitig durchzuführen sind. Es gibt keine besondere Anforderung für Verfahren in Umweltangelegenheiten, die besagt, dass Verwaltungs-/Gerichtsverfahren wirksam sein müssen. Es gibt keine besonderen Garantien, mit denen sichergestellt wird, dass unbegründete Anträge nicht berücksichtigt werden[49].
Nach Artikel 2 CPTA umfasst der Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist eine als rechtskräftig geltende gerichtliche Entscheidung über die bei Gericht eingereichten Anträge zu erwirken, sowie die Möglichkeit, einstweilige Maßnahmen – sei es im Voraus oder zum Schutz – zu erwirken, um die Wirksamkeit der Entscheidung zu gewährleisten.
Der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ist sogar noch weniger wirksam ausgestaltet als unter den Fragen 2.2 und 2.3 oben dargelegt. Laut Prof. Aragão „wurde die SUP-Richtlinie verspätet (nach Ablauf der Frist) umgesetzt, und bevor die Umsetzung erfolgte, leiteten die Gemeinden landesweit ein Überprüfungsverfahren für viele territoriale Bewirtschaftungspläne ein. Die territorialen Pläne wurden ohne SUP überprüft und genehmigt, obwohl sie einer SEA bereits hätten unterzogen werden müssen.“
2) Hat die Form, in der der Plan oder das Programm angenommen wird, eine Auswirkung auf die Klagebefugnis (siehe auch Abschnitt 2.5)?
Es gelten keine unterschiedlichen Voraussetzungen für die Klagebefugnis, wenn der Plan oder das Programm durch Rechtsvorschriften, durch einen Beschluss eines Gesetzgebungsorgans oder durch einen Verwaltungsakt usw. genehmigt wird.
Der einzige Unterschied besteht in der Art der gerichtlichen Schritte, die ergriffen werden können (Artikel 37 CPTA):
- Ein Plan oder Programm, der bzw. das durch einen Verwaltungsakt von Verwaltungsbehörden verabschiedet wurde, kann angefochten werden durch: eine Anordnung, erforderliche Verwaltungsakte vorzunehmen, oder eine Anordnung, bestimmte Verwaltungsakte nicht vorzunehmen.
- Ein Plan oder Programm, der bzw. das durch ein Gesetz oder ein Gesetzgebungsorgan verabschiedet wurde, kann angefochten werden durch: eine Anfechtung von Vorschriften, die auf der Grundlage verwaltungsrechtlicher Bestimmungen erlassen wurden, oder das Erwirken einer Anordnung, erforderliche Vorschriften auf der Grundlage verwaltungsrechtlicher Bestimmungen zu erlassen.
Es sei darauf hingewiesen, dass für alle Verfahren einheitliche Vorschriften für die Klagebefugnis gelten.
Im Verwaltungsverfahren stehen den Beteiligten hingegen zwei Möglichkeiten zur Verfügung: eine Aufforderung an die zuständigen Stellen, während der Phase der öffentlichen Anhörung der Beteiligten Vorschriften auszuarbeiten, zu ändern oder aufzuheben, sofern dies aufgrund der großen Zahl von Beteiligten gerechtfertigt ist (Artikel 97 bis 101 CPA); eine Aufforderung an die zuständige Stelle, einen Verwaltungsakt zu erlassen; in diesem Fall findet eine Anhörung der Beteiligten statt, bevor die rechtskräftige Entscheidung ergeht (Artikel 102 bis 134 CPA).
3) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?
Der Umfang der verwaltungsbehördlichen und der gerichtlichen Überprüfung ist in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften der CPA und CPTA geregelt (siehe die Antwort auf Frage 2.1 Ziffer 2 oben). Darin werden sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt.
4) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?
Es besteht nicht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen. Siehe Frage 2.1 Ziffer 3 oben.
5) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?
Es ist nicht erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens teilzunehmen, um vor den nationalen Gerichten klagebefugt zu sein.
6) Gibt es Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind?
Es gibt einen Fall, der einer Präklusion gleichkommt: Eine Berufung beim Verfassungsgericht ist nur möglich, wenn in vorangehenden Gerichtsverfahren das Argument der Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm bereits vorgebracht wurde (Artikel 70 Absatz 1 Buchstaben b und f Gesetz Nr. 28/82 vom 15. November 1982, zuletzt geändert durch das Organgesetz Nr. 4/2019 vom 13. September 2019).
In Bezug auf die allgemeinen Vorschriften für eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung (Artikel 37ff. CPTA) gelten folgende Beschränkungen:
- Im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung der öffentlichen Verwaltung für rechtswidrige Verwaltungsakte kann das Gericht die Rechtswidrigkeit eines bestimmten Verwaltungsakts feststellen, auch wenn dieser Verwaltungsakt die Voraussetzungen für eine Anfechtung nicht erfüllt, d. h. wenn es sich um einen nicht anfechtbaren Verwaltungsakt handelt (siehe Frage 2.1 Ziffer 5 oben). Unbeschadet dieser Möglichkeit kann die Wirkung, die sich aus der Nichtigerklärung des nicht anfechtbaren Verwaltungsakts ergeben würde, nicht durch gerichtliche Überprüfung erzielt werden (Artikel 38 CPTA).
- Die Anordnung, den Erlass bestimmter Verwaltungsakte zu unterlassen, kann nur dann beantragt werden, wenn durch die erlassenen Verwaltungsakte die gesetzlich geschützten Rechte oder Interessen wahrscheinlich geschädigt werden würden und der Rückgriff auf solche Rechtsbehelfe unerlässlich ist (Artikel 39 CPTA).
7) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?
Das verfassungsmäßige Recht wird durch den Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes umgesetzt, der das Recht auf ein faires Verfahren beinhaltet (Artikel 2 CPTA).
Der Gleichheitsgrundsatz ist auch in den Beziehungen zwischen der öffentlichen Verwaltung und Einzelpersonen zu beachten (Artikel 6 CPA).
8) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?
Es gilt der verfassungsmäßige Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes, der durch Artikel 2 CPTA umgesetzt wird, einschließlich des Rechts, innerhalb einer angemessenen Frist eine gerichtliche Entscheidung zu erhalten (siehe Frage 1.3 Ziffer 1 und 1.7.1 Ziffer 4 oben).
9) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?
Hierfür gibt es keine Sonderregelungen, da die allgemeinen Verwaltungsvorschriften gelten. Siehe Frage 1.7.2 oben.
10) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?
Für das Einlegen eines Rechtsbehelfs bezüglich des Zugangs zu den Gerichten in diesen Bereichen gelten die gleichen Kostenregelungen wie die oben in der Antwort auf Frage 1.7.3. dargelegten, da die allgemeinen Vorschriften Anwendung finden. Siehe auch Frage 2.1 Ziffer 9 oben.
1.5 Durchführungsvorschriften und/oder allgemein anwendbare rechtsverbindliche normative Instrumente zur Umsetzung des EU-Umweltrechts und damit verbundener EU-Rechtsakte[50]
Gesetzesdekret Nr. 127/2008 vom 21. Juli 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters (DL 127/2008)[51].
Das regionale gesetzesvertretende Dekret Nr. 19/2010/A vom 25. Mai 2010 zur Regelung der Ausarbeitung und Verbreitung von Berichten über den Zustand der Umwelt und zur Unterstützung der im Umweltbereich tätigen NRO, geändert durch das regionale gesetzesvertretende Dekret Nr. 12/2019/A vom 30. Mai 2019 (DLR 19/2010/A)[52], wurde im Rahmen der drei Aarhus-Pfeiler angenommen.
Durchführungs- und allgemeine Verwaltungsvorschriften können ebenso Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen Anfechtung sein wie einzelne Rechtsakte. Der Begriff der Verwaltungsvorschriften[53] umfasst allgemeine und abstrakte Rechtsnormen, die im Rahmen der Ausübung von verwaltungsrechtlichen Befugnissen Rechtswirkung nach außen entfalten sollen (Artikel 135 und Artikel 147 Absatz 3 CPA).
1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die das Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung des nationalen Rechtsakts oder ihren Inhalt a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?
Die geltenden nationalen Rechtsvorschriften über die Klagebefugnis sowohl für Privatpersonen als auch für NRO sind die gleichen wie die in den Fragen 1.4 Ziffer 1 und 3 sowie 1.7.1 oben beschriebenen.
Gemäß Artikel 68 CPA haben Bürger, zivilgesellschaftliche Organisationen, die sich für Umweltrechte einsetzen, und lokale Behörden eine Klagebefugnis zum Schutz verschiedener Interessen im Zusammenhang mit Handlungen oder Unterlassungen der öffentlichen Verwaltung, durch die schwerwiegende Schäden an grundlegenden Werten wie der Umwelt verursacht werden. NRO können sich gemäß Artikel 68 Absatz 2 CPA an Verwaltungsverfahren beteiligen.
Jeder, der behauptet, ein unmittelbares und persönliches Interesse zu haben, insbesondere jeder, der durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten oder rechtlich geschützten Interessen geschädigt wurde, sowie jede öffentliche oder private Person in Bezug auf ihre gesetzlichen Rechte und Interessen (Artikel 55 und 68 CPTA) ist in verwaltungsgerichtlichen Überprüfungsverfahren klagebefugt. Vor Verwaltungs- und Zivilgerichten wird die Klagebefugnis durch eine Popularklage zur Wahrung der betroffenen Interessen, unabhängig vom persönlichen Interesse an dem Antrag, auf jede Person, Vereinigung oder Stiftung erweitert. NRO wird die Klagebefugnis aufgrund ihrer Einstufung als im Umweltbereich tätige NRO gewährt. Sie brauchen kein „hinreichendes Interesse“ oder „Rechte, die verletzt werden können“, geltend zu machen.
Die allgemeine Prozessordnung für Verwaltungs- und Gerichtsverfahren enthält eine allgemeine Anforderung, dass Gerichtsverfahren rechtzeitig durchzuführen sind. Es gibt keine besondere Anforderung für Verfahren in Umweltangelegenheiten, die besagt, dass Verwaltungs-/Gerichtsverfahren wirksam sein müssen. Es gibt keine besonderen Garantien, mit denen sichergestellt wird, dass unbegründete Anträge nicht berücksichtigt werden.[54]
Nach Artikel 2 CPTA umfasst der Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist eine als rechtskräftig geltende gerichtliche Entscheidung über die bei Gericht eingereichten Anträge zu erwirken, sowie die Möglichkeit, einstweilige Maßnahmen – sei es im Voraus oder zum Schutz – zu erwirken, um die Wirksamkeit der Entscheidung zu gewährleisten.
Was den Umfang des Zugangs zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der damit zusammenhängenden nationalen Rechtsprechung betrifft, so wurde die Frage der unmittelbaren Wirkung der SUP-Richtlinie vor den Gerichten bislang nicht aufgeworfen.[55]
2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?
Der Umfang der verwaltungsbehördlichen und der gerichtlichen Überprüfung ist in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften der CPA und CPTA geregelt (siehe die Antwort auf Frage 2.1 Ziffer 2 oben). Darin werden sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt.
3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?
Es besteht nicht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen. Siehe Frage 2.1 Ziffer 3 oben.
4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?
Es ist nicht erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens teilzunehmen, um vor den nationalen Gerichten klagebefugt zu sein.
Das DL 127/2008 wurde sowohl im Rahmen von Aarhus als auch im Rahmen des Protokolls der Vereinten Nationen über Register zur Erfassung der Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen genehmigt, um den Zugang zu Umweltinformationen und eine stärkere Beteiligung der Öffentlichkeit zu erleichtern.
Die Bestimmungen des DLR 19/2010/A über Umweltzustandsberichte zielen darauf ab, das Recht auf Beteiligung der Öffentlichkeit in Umweltangelegenheiten zu gewährleisten und im Umweltbereich tätige NRO zu unterstützen, die sich eben diesem Ziel der Förderung der Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten verpflichtet haben. Die zuständige Behörde für die Erstellung der Berichte und weiterer Dokumente, die für die Beteiligung der Öffentlichkeit in der Autonomen Region Azoren erforderlich sind, ist die für Umweltfragen zuständige Stelle der autonomen Regionalverwaltung, die alle drei Jahre einen Bericht über den Zustand der Umwelt auf den Azoren vorlegen muss. Diese regionale Stelle leistet technische und finanzielle Unterstützung für im Umweltbereich tätige NRO, von denen angenommen wird, dass sie Tätigkeiten von relevantem öffentlichen Interesse entwickeln. Diese Unterstützung ist für Maßnahmen zur Förderung der Beteiligung der Öffentlichkeit bestimmt.
Für die Zwecke der oben genannten Verordnung, die für die Autonome Region Azoren gilt, bezeichnet der Ausdruck „betroffene Öffentlichkeit“ die Öffentlichkeit, die vom Entscheidungsprozess betroffen ist oder wahrscheinlich betroffen ist oder daran interessiert ist, wozu auch im Umweltbereich tätige NRO zählen (Artikel 3 Buchstabe e DLR 19/2010/A).
5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?
Hierfür gibt es keine Sonderregelungen, da die allgemeinen Verwaltungsvorschriften gelten. Siehe Frage 1.7.2 oben.
6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?
Für das Einlegen eines Rechtsbehelfs bezüglich des Zugangs zu den Gerichten in diesen Bereichen gelten die gleichen Kostenregelungen wie die oben in der Antwort auf Frage 1.7.3. dargelegten, da die allgemeinen Vorschriften Anwendung finden. Siehe auch Frage 2.1 Ziffer 9 oben.
7) Ist es möglich, einen damit verbundenen EU-Rechtsakt im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV vor einem nationalen Gericht anzufechten, und wenn ja, wie?[56]
Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH ist für die Gerichte der ersten Instanz fakultativ, wenn es um Auslegungsfragen geht. Es ist obligatorisch in folgenden Fällen: i) für Gerichte, deren Entscheidungen nicht angefochten werden können, wenn eine der Parteien (einschließlich des Angeklagten in einem Strafverfahren) dies beantragt; ii) wenn es um die Frage der Ungültigkeit eines Rechtsakts geht; iii) wenn es um Fragen der Gültigkeit und Auslegung von Rahmenbeschlüssen und von Entscheidungen über die Auslegung von Übereinkommen im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sowie über die Gültigkeit und Auslegung der entsprechenden Durchführungsmaßnahmen geht.[57]
Wie bereits oben erwähnt (siehe Frage 1.5 Ziffer 3), ist das Vorabentscheidungsersuchen für die Obersten Gerichte, d. h. den STJ und das STA obligatorisch, wenn die Auslegung des Unionsrechts für die Entscheidung einer den nationalen Gerichten vorgelegten Frage erforderlich ist.[58] Diese Vorgabe wird von diesen Gerichten jedoch nicht erfüllt, wie aus den Statistiken (pro Kopf, pro Anzahl der Gerichte/Richter, pro Anzahl der Jahre in der EU) zu europäischen Vorabentscheidungsverfahren eindeutig hervorgeht.[59] Die geringe Zahl konkreter Vorabentscheidungsersuchen portugiesischer Gerichte nach Artikel 267 AEUV deutet darauf hin, dass es vorgelagerte Probleme beim Zugang zu den Gerichten gibt.
Die Anwaltskammer stellt eine kurze Zusammenfassung zu den praktischen Fragen im Zusammenhang mit Artikel 267 AEUV bereit. Weitere Informationen über die Anwaltskammer sind Frage 1.6 Ziffer 1 zu entnehmen.
[1] Diese Fallgruppe spiegelt die jüngste Rechtsprechung des EuGH wider, wie z. B. die Rechtssache C-664/15, Protect, oder die Rechtssache C-240/09 zum slowakischen Braunbären, siehe die Erläuterung in der Mitteilung C(2017) 2616 der Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.
[2] Decreto-Lei n.º 140/99, de 24 de Abril, na última redacção dada por Decreto-Lei n.º 156-A/2013, de 8 de Novembro (Rede Natura 2000). Konsolidierte Fassung nicht aktualisiert. Mit Artikel 10 DL 140/99 wird Artikel 6 der Habitatrichtlinie umgesetzt.
[3] Mit Artikel 10 DL 140/99 wird Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43 umgesetzt, der eine der Bestimmungen ist, die in der zitierten Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C-664/15 analysiert werden.
[4] Gesetz Nr. 58/2005 vom 29. Dezember 2005, zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 44/2017 vom 19. Juni 2017 (konsolidierte Fassung).
[5] Gesetzesdekret Nr. 226-A/2007 vom 31. Mai 2007, „Regelung zur Nutzung von Wasserressourcen“, zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 97/2018 vom 27. November 2018 (konsolidierte Fassung).
[6] Gesetzesdekret Nr. 150/2015 vom 5. August
[7] Gesetzesdekret Nr. 178/2006 vom 5. September 2006, „Allgemeines Abfallbewirtschaftungssystem“, zuletzt geändert durch das Gesetzesdekret Nr. 152-D/2017 vom 11. Dezember 2017 (konsolidierte Fassung).
[8] Gesetzesdekret Nr. 9/2007 vom 17. Januar 2007, „Allgemeine Lärmverordnung“, zuletzt geändert durch das Gesetzesdekret Nr. 278/2007 vom 1. August 2007 (konsolidierte Fassung).
[9] Gesetzesdekret Nr. 146/2006 vom 31. Juli 2006, „Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“, geändert durch das Gesetzesdekret Nr. 136-A/2019 vom 6. September 2019 (konsolidierte Fassung).
[10] Gesetzesdekret Nr. 142/2008 vom 24. Juli 2008, „Rechtsrahmen für Naturschutz und Artenvielfalt“, zuletzt geändert durch das Gesetzesdekret Nr. 42-A/2016 vom 12. August 2016 (konsolidierte Fassung).
[11] Gesetzesdekret Nr. 166/2008 vom 22. August 2008, „Rechtsrahmen zum Schutz der nationalen ökologischen Reserve“, zuletzt geändert durch das Gesetzesdekret Nr. 124/2019 vom 28. August 2019.
[12] Gesetz Nr. 17/2014 vom 10. April 2014 zur Schaffung der Grundlage für die nationale Politik im Bereich der maritimen Raumplanung und Meeresbewirtschaftung.
[13] Nationale Vorschriften über den Zugang zu den Gerichten in Umweltangelegenheiten enthält das Gesetz Nr. 26/2016 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EC, siehe auch Frage 1.7.4 Ziffer 1.
[14] Durch die Artikel 31 und 11 Absatz 1 DL 150/2015 werden die Artikel 22 und 11 der Richtlinie umgesetzt.
[15] Im genauen Wortlaut von Artikel 3 Buchstabe q DL 150/2015 wird auf die Artikel 8 und 10 verwiesen. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass der Verweis auf Artikel 10 ein Schreibfehler ist und tatsächlich ein Verweis auf Artikel 11 sein sollte, mit dem Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU umgesetzt wird. Artikel 3 Absatz 18 der Richtlinie bezieht sich auf „Sachverhalte gemäß Artikel 15 Absatz 1“.
[16] In der nationalen Datenbank des IGFEJ wurde keine Rechtsprechung zur Richtlinie 2008/98 gefunden.
[17] Acórdão do STA n.º 0996/06 de 25/09/2012.
[18] Acórdão do STA n.º 047310 de 15/02/2007.
[19] Acórdão do STA n.º 06/07/2000 de 06/07/2000.
[20] Acórdão do STA n.º 031535 de 14/10/1999.
[21] Acórdão do STA n.º 0458/15 de 17/02/2016.
[22] Acórdão do STA n.º 0848/08 de 07/01/2009.
[23] Acórdão do STA n.º 01273/13 de 03/12/2014.
[24] Quelle: Aragão, 2012, S. 20.
[25] Siehe beispielsweise die Studie „Effective access to justice“ der Generaldirektion Interne Politikbereiche der Union.
[26] Es folgt eine umfassende Liste der von den Verwaltungsgerichten geschützten Rechte: „Anerkennung subjektiver Rechtsverhältnisse, die sich unmittelbar aus Verwaltungs- oder Rechtsakten ergeben; Anerkennung individueller Qualitäten oder der Erfüllung von Anforderungen; Anerkennung des Rechts auf Unterlassung von Maßnahmen und insbesondere auf Unterlassung des Erlasses von Verwaltungsakten bei drohenden künftigen Verletzungen; Aufhebung oder Nichtigerklärung oder Erklärung der Inexistenz von Verwaltungsakten; Anordnung an die Verwaltung zur Zahlung eines bestimmten Betrags, Übergabe einer Sache oder Vornahme einer Handlung; Anordnung an die Verwaltung zur Behebung von Schäden („in natura“ oder durch finanzielle Entschädigung); Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung, Gültigkeit oder Vollstreckbarkeit von Verträgen; Feststellung der Rechtswidrigkeit von Verwaltungsvorschriften; Anordnung an die Verwaltung zur Vornahme von Verwaltungsakten, wesentlichen Maßnahmen oder Tätigkeiten, die gesetzlich vorgesehen oder zur Wiederherstellung subjektiver Rechtsverhältnisse erforderlich sind; Anordnung zur Bereitstellung von Informationen, zur Gewährung des Zugangs zu Dokumenten oder zur Ausstellung von Bescheinigungen; Erlass geeigneter einstweiliger Maßnahmen, um die Wirksamkeit der Entscheidung zu gewährleisten.“ Quelle: Aragão, 2012, S. 15.
[27] Cristiana Maria Pina Alves Moreira, A aceitação do ato administrativo [Annahme des Verwaltungsakts], Master in Rechtswissenschaften (Spezialisierung im Bereich Rechts- und Verwaltungswissenschaften), Juristische Fakultät der Universität Porto, S. 17: „Anfechtbare Verwaltungsakte sind Rechtsakte, die in einseitigen Entscheidungen einer Behörde bestehen, die auf die Herbeiführung einer Folge in Form der Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechts oder einer Pflicht oder der Bestimmung der Rechtsnatur einer bestimmten Sache abzielen.“
[28] Rechtsprechung des Verfassungsgerichts vom 20. November 1996 in der Rechtssache 606/95.
[29] Die SUP-Richtlinie bezieht sich auf Pläne und Programme. Diese werden auch in Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus geregelt.
[30] Quelle: Aragão, 2012, S. 20.
[31] Siehe Feststellungen unter ACCC/C/2010/54 in Bezug auf einen Plan, der nicht einer SUP unterzogen wurde, für den jedoch eine obligatorische Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus gilt.
[32] Quelle: Fünfter nationaler Bericht über die Umsetzung des Übereinkommens von Aarhus – 2017 (5º Relatório Nacional de Implementação da Convenção de Aarhus – NIR 2017), APA, S. 40ff.
[33] Verabschiedet durch den Beschluss Nr. 130/2019 vom 2. August 2019, Resolução do Conselho de Ministros n.º 130/2019, de 2 de Agosto, aprova o Programa Programa de Ação para a Adaptação às Alterações Climáticas - P-3AC.
[34] Verabschiedet durch den Beschluss Nr. 56/2015 vom 30. Juli 2015. Resolução do Conselho de Ministros n.º56/2015 de 30 de Julho, Aprova o Quadro Estratégico para a Política Climática (QEPiC), o Programa Nacional para as Alterações Climáticas (PNAC 2020/2030) e a Estratégia Nacional de Adaptação às Alterações Climáticas (ENAAC 2020).
[35] Verabschiedet durch den Erlass Nr. º241-B/2019 vom 31. Juli 2019. Portaria n.º241-B/2019, de 31 de Julho, Aprova o PERSU 2020+, que constitui um ajustamento às medidas vertidas no Plano Estratégico para os Resíduos Urbanos (PERSU 2020).
[36] Verabschiedet durch den Beschluss Nr. 11-C/2015 vom 16. März 2015. Resolução do Conselho de Ministros n.º 11-C/2015, de 16 de Março, Aprova o Plano Nacional de Gestão de Resíduos para o horizonte 2014-2020.
[37] Verabschiedet durch den Beschluss Nr. 100/2017 vom 11. Juli 2017. Resolução do Conselho de Ministros n.º 100/2017, de11 de Julho, Aprova a Estratégia Nacional de Educação Ambiental para 2017-2020 (ENEA 2020).
[38] Verabschiedet durch den Beschluss Nr. 46/2016 vom 26. August 2016 Resolução do Conselho de Ministros n.º 46/2016, de 26 de Agosto, Aprova a Estratégia Nacional para o Ar (ENAR 2020).
[39] Verabschiedet durch den Beschluss Nr. 20/2013 vom 10. April. Resolução do Conselho de Ministros n.º 20/2013, de 10 de Abril, Aprova o Plano Nacional de Acção para a Eficiência Energética para o período 2013-2016 e o Plano Nacional de Acção para as Energias Renováveis para o período 2013-2020.
[40] 5º Relatório Nacional de Implementação da Convenção de Aarhus – 2017 (NIR 2017), APA, S. 52ff.
[41] Quelle: Aragão, 2012, S. 20.
[42] Quelle: https://apambiente.pt/residuos/antecedentes-0, NIR 2017, S. 56.
[43] Informationen der APA zur nationalen Luftstrategie 2020
[44] Quelle: NIR 2017, S. 56, siehe auch Abschnitt 7 der nationalen Luftstrategie 2020 zur öffentlichen Konsultation.
[45] Gemäß dem Beschluss Nr. 20/2013 wurde die öffentliche Konsultation durch das Dokument „«Linhas estratégicas para a revisão dos Planos Nacionais de Ação para as Energias Renováveis e Eficiência Energética»“ zugänglich gemacht.
[46] Diese fallen sowohl in den Anwendungsbereich von Artikel 7 als auch von Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Siehe auch die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wie z. B. die Rechtssache C-237/97, Janecek, die verbundenen Rechtssachen C-128/09 bis C-131/09, Boxus, und die Rechtssache C-182/10, Solvay, auf die in der Mitteilung C(2017) 2616 der Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Bezug genommen wird.
[47] NIR 2017, APA, S. 4.
[48] Der Begriff „betroffene Person“ bezeichnet alle Adressaten der von der öffentlichen Verwaltung vorgenommenen Verwaltungsakte.
[49] Quelle: Aragão, 2012, S. 20.
[50] Diese Rechtsakte fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Ein Beispiel für einen solchen Rechtsakt ist die Entscheidung der nationalen Verwaltung, die der Rechtssache C-281/16, Vereniging Hoekschewaards Landschap, ECLI:EU:C:2017:774, zugrunde lag.
[51] Gesetzesdekret Nr. 127/2008, vom 21. Juli 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters in nationales Recht, geändert durch das Gesetzesdekret Nr. 6/2011 vom 10. Januar 2011 (konsolidierte Fassung nicht verfügbar).
[52] Decreto Legislativo Regional n.º 19/2010/A, de 25 de Maio, Regulamenta a elaboração e disponibilização de relatórios e informação pública sobre o estado do ambiente, regula o apoio às organizações não governamentais de ambiente, alterado pelo Decreto Legislativo Regional n.º 12/2019/A, de 30 de Maio (konsolidierte Fassung).
[53] Bezüglich weiterer Entwicklungen siehe Blanco de Morais, Carlos, Novidades em matéria da disciplina dos regulamentos no código de procedimento administrativo, S. 4.
[54] Quelle: Aragão, 2012, S. 20.
[55] Siehe z. B. die wichtigsten Online-Tools für die Suche in der Rechtsprechung, auf die unter Frage 1.7.4 Ziffer 2 oben Bezug genommen wird, und das E-Book von Gomes, auf das unter Frage 1.8.1 Ziffer 2 oben Bezug genommen wird.
[56] Ein Beispiel für ein solches Vorabentscheidungsersuchen findet sich in der Rechtssache C-281/16, Vereniging Hoekschewaards Landschap, ECLI:EU:C:2017:774.
[57] Die Probleme der Vorabentscheidung werden auf der Website der Rechtsanwaltskammer dargestellt, „A problemática do reenvio prejudicial“, siehe auch Ramos, Vânia Costa. Zu Verfahrensrechten in Strafverfahren mit einer Stellungnahme zum praktischen Nutzen einer Vorabentscheidung im Rahmen der EMRK siehe Forum Direitos Fundamentais nos Processos Penais na Europa.
[58] Datenquelle: Questões prejudiciais.
[59] Siehe Tabellen zu Vorabentscheidungsersuchen der Mitgliedstaaten (2015–2019) auf S. 163 der „Statistics concerning the judicial activity of the Court of Justice“.