1.1 Rechtsordnung – Quellen des Umweltrechts
1) Allgemeine Einführung in das System zum Schutz der Umwelt und der Verfahrensrechte von Personen (natürliche Personen, juristische Personen, Nichtregierungsorganisationen (NRO)) in der jeweiligen nationalen Rechtsordnung.
Umweltangelegenheiten werden in erster Linie durch vom Parlament verabschiedete Gesetze, Verordnungen der Zentralregierung und Ministerialverordnungen geregelt. Kommunalverordnungen spielt eine untergeordnete Rolle. Das Umweltrecht Estlands wurde seit dem Beitritt zur EU im Jahr 2004 umfassend kodifiziert. Seit 2014 fungiert der Allgemeine Teil des Umweltgesetzbuchs als Rahmengesetz für das gesamte Umweltrecht. In sektorspezifischen Rechtsvorschriften (z. B. Wassergesetz, Gesetz zum Schutz der Luftqualität, Abfallgesetz, Naturschutzgesetz) wird auf das Rahmengesetz verwiesen, und sie verwenden die darin bestimmten Begriffe. Im Allgemeinen Teil des Umweltgesetzbuchs sind auch Bestimmungen über die Verfahrensrechte (Beteiligung) im Zusammenhang mit Umweltgenehmigungen sowie besondere Bestimmungen zur Klagebefugnis von Umwelt-NRO in Umweltangelegenheiten enthalten.
Umweltangelegenheiten fallen auf nationaler Ebene in den Zuständigkeitsbereich des Umweltministeriums. Die wichtigste Behörde unter der Aufsicht des Umweltministeriums ist das estnische Umweltamt, das mit verschiedenen Aufgaben in den Bereichen Naturschutz, Umweltschutz, Ressourcennutzung und Strahlung betraut ist. Insbesondere wird der Großteil der Umweltgenehmigungen vom Umweltamt erteilt. Das Umweltamt prüft auch verwaltungsbehördliche Rechtsbehelfe, die gegen die Genehmigungen eingelegt werden. Weitere wichtige Behörden sind die Umweltaufsichtsbehörde, die wichtigste Durchsetzungsstelle in Umweltangelegenheiten, und die Umweltagentur, die Daten über die Natur Estlands, den Zustand der Umwelt und die diese beeinflussenden Faktoren erhebt, verarbeitet und generalisiert. Es sei darauf hingewiesen, dass die Umweltaufsichtsbehörde und das Umweltamt im Januar 2021 unter dem Namen Umweltamt zusammengelegt werden.
2) Wichtigste Bestimmungen im Bereich des Umweltrechts und des Zugangs zu den Gerichten in der nationalen Verfassung (soweit einschlägig), einschließlich der Verfahrensrechte.
In der Verfassung Estlands ist festgelegt, dass jeder dazu verpflichtet ist, die Umwelt zu erhalten und ihr zugefügte Schäden zu ersetzen (§ 53). Die Naturschätze und ‑ressourcen Estlands sind ein Gut des Volkes, mit dem gemäß § 5 nachhaltig umzugehen ist. In § 13 ist festgelegt, dass jeder das Recht auf Schutz durch den Staat und seine Gesetze hat. Gemäß § 15 hat jeder das Recht auf Zugang zu den Gerichten, wenn seine Rechte und Freiheiten verletzt werden. Rechtsvorschriften und verschiedene Maßnahmen können im Rahmen jedes Gerichtsverfahrens als verfassungswidrig angefochten werden und die Gerichte sind zur Überprüfung solcher Anfechtungen verpflichtet. § 24 enthält detailliertere Bestimmungen für Gerichtsverfahren.
Gerichtsverhandlungen sind üblicherweise öffentlich und Entscheidungen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Ein Rechtsstreit darf nicht aus der Zuständigkeit eines gesetzlich bestimmten Gerichts in die Zuständigkeit eines anderen überführt werden, wenn eine der Streitparteien damit nicht einverstanden ist. Jeder hat das Recht, bei den Gerichtsverfahren anwesend zu sein, an denen er als Partei beteiligt ist, und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Rechtsmittel bei einem höheren Gericht einzulegen.
3) Rechtsakte, Gesetze, Erlasse usw. – wichtigste Bestimmungen im Bereich des Umweltrechts und des Zugangs zu den Gerichten, nationale Gesetze und Rechtsakte.
Im Allgemeinen Teil des Umweltgesetzbuchs wird der Begriff der „Umwelt-NRO“ bestimmt, und die besonderen Klagebefugnisse dieser Organisationen in Verwaltungsangelegenheiten werden festgelegt. Die Bestimmungen sind für alle verwaltungsrechtlichen Umweltangelegenheiten relevant. Es gibt sehr wenige Bestimmungen über den Zugang zu Gerichten, die nur für sektorspezifische Umweltangelegenheiten gelten. So sieht beispielsweise das Umwelthaftungsgesetz, mit dem die Umwelthaftungsrichtlinie umgesetzt wird, vor, dass eine verwaltungsbehördliche Überprüfung vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist. Es sei auch darauf hingewiesen, dass das Planungsgesetz in Bezug auf bestimmte Raumordnungspläne besondere Bestimmungen für den Zugang zu den Gerichten vorsieht. Diese Bestimmungen gelten für Planungssachen im Allgemeinen, nicht nur für Sachen, die Umweltangelegenheiten betreffen. Generell ist jeder berechtigt, am Planungsverfahren teilzunehmen und sich während dieses Verfahrens zum Raumordnungsplan zu äußern; das Gesetz sieht auch recht weit gefasste Möglichkeiten zur Anfechtung von Raumordnungsplänen vor. Alle Raumordnungspläne – mit Ausnahme des nationalen Raumordnungsplans und der bezirksweiten Raumordnungspläne – können von jedermann mit der Begründung angefochten werden, dass diese dem öffentlichen Interesse (nicht nur dem öffentlichen Umweltinteresse) zuwiderlaufen.
Abgesehen von den relativ wenigen besonderen Bestimmungen unterliegen die verwaltungsbehördliche Überprüfung sowie Gerichtsverfahren in Umweltangelegenheiten der allgemeinen rechtlichen Regelung, die für alle Verwaltungsverfahren gilt. Dies bedeutet, dass die Vorschriften über die verwaltungsbehördliche Überprüfung im Verwaltungsverfahrensgesetz und die Vorschriften über die gerichtliche Überprüfung in der Verwaltungsgerichtsordnung zu finden sind. In einigen Fällen, z. B. in Fragen der Ablehnung von Richtern, der Arten zulässiger Beweismittel usw., verweist die Verwaltungsgerichtsordnung auf die Bestimmungen der (detaillierteren) Zivilprozessordnung.
4) Beispiele für die nationale Rechtsprechung und die Rolle des obersten Gerichtshofs in Umweltverfahren.
Der Staatsgerichtshof Estlands ist das höchste Gericht Estlands in allen Verwaltungsangelegenheiten, einschließlich Umweltstreitigkeiten. Auch wenn der Gerichtshof keine neuen Vorschriften als solche festlegen kann, spielte und spielt er eine wichtige Rolle bei der Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften. Bei der Auslegung dieser Vorschriften geht es unter anderem darum, die Einhaltung des Völkerrechts (z. B. des Übereinkommens von Aarhus) sowie des EU-Rechts (z. B. UVP-Richtlinie) in Bezug auf den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zu gewährleisten (z. B. RKHKo, Entscheidung Nr. 3-3-1-67-14 vom 15.12.2014, siehe Abschnitt 1.7.3.6). In der Vergangenheit hat der Staatsgerichtshof das Übereinkommen von Aarhus direkt angewandt, um die Klagebefugnis von Umwelt-NRO in Verwaltungssachen zuzulassen (z. B. RKHKo, Entscheidung Nr. 3-3-1-43-06 vom 28.11.2006).
5) Können sich die Parteien des Verwaltungsverfahrens unmittelbar auf internationale Umweltabkommen berufen oder kann nur auf nationales Recht und die Gesetzgebung zur Umsetzung von EU-Recht Bezug genommen werden?
Wie bereits dargelegt, können sich die Parteien eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens auf Bestimmungen internationaler Verträge (einschließlich des Übereinkommens von Aarhus über Verfahrensrechte im Umweltbereich) stützen, wenn:
- diese ausreichend präzise sind (alle erforderlichen Details enthalten) und
- es keine nationalen Rechtsvorschriften zu der Angelegenheit gibt oder
- nationale Rechtsvorschriften dem internationalen Übereinkommen zuwiderlaufen.
1.2 Gerichtliche Zuständigkeit
1) Anzahl der Ebenen im Gerichtssystem.
Das Gerichtssystem in Estland umfasst drei Instanzen (von unten nach oben):
- Verwaltungsgerichte (zwei Gerichte und vier Geschäftssitze) und Landgerichte (vier Gerichte und 15 Geschäftssitze)
- Bezirksgerichte (Tallinn und Tartu)
- den Staatsgerichtshof.
In der untersten Instanz werden Verwaltungsverfahren, d. h. Fälle gegen die Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung (dazu gehören die meisten Streitigkeiten in Umweltangelegenheiten) in speziellen Kammern verhandelt: den Verwaltungsgerichten. Für Zivil- und Strafsachen sind die Landgerichte zuständig. Die Bezirksgerichte überprüfen Urteile von Verwaltungs- und Landgerichten im Beschwerdeverfahren. Die Bezirksgerichte sind zwar für die Überprüfung aller Arten von Angelegenheiten zuständig, aber die Richter sind auf eine bestimmte Art von Angelegenheiten (Verwaltungs-, Zivil- bzw. Strafsachen) spezialisiert. Das höchste Gericht – der Staatsgerichtshof – prüft die Urteile des Bezirksgerichts im Kassationsverfahren. Der Staatsgerichtshof hat Kammern für verschiedene Arten von Rechtssachen, darunter die Verwaltungskammer[1]. Zudem ist der Staatsgerichtshof für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Rechtsvorschriften zuständig.
2) Zuständigkeitsregeln – Wie wird ermittelt, welches Gericht bei Zuständigkeitskonflikten zwischen verschiedenen nationalen Gerichten (in verschiedenen Mitgliedstaaten) zuständig ist?
Die Zuständigkeit der jeweiligen Verwaltungsgerichte richtet sich nach dem Sitz des Verwaltungsorgans oder dem Dienstort des Beamten, gegen das bzw. den ein Verfahren eingeleitet wird. Wird ein Verfahren gegen eine regionale Einheit des Verwaltungsorgans angestrengt, so ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, in dessen Gebiet die regionale Einheit ihren Sitz hat. Wenn der Fall von mehreren Gerichten überprüft werden könnte, so kann der Beschwerdeführer das Gericht wählen, an das er sich wenden möchte.
3) Besonderheiten in Bezug auf die Gerichtsvorschriften im Umweltbereich (besondere Umweltgerichte), Beiträge von Laien, Fachrichter usw.
Gerichte sind die wichtigsten unabhängigen Stellen für die Streitbeilegung. Es gibt zusätzlich zu den Gerichten nur eine begrenzte Zahl von Schiedsgerichten. In Umweltangelegenheiten gibt es außer den Gerichten keine anderen Schiedsgerichte oder Stellen zur Streitbeilegung.
In Bezug auf die Zuständigkeit oder die Zusammensetzung der Gerichte gibt es keine besonderen Bestimmungen für Umweltangelegenheiten – es gelten die allgemeinen Regeln für Verwaltungs-, Zivil- oder Strafverfahren. Im Gegensatz zu einigen anderen Ländern gibt es keine spezifischen Umweltgerichte, Fachrichter oder ähnliche Einrichtungen. Allerdings besteht zumindest in einigen Gerichten, beispielsweise dem Verwaltungsgericht Tallinn, eine interne Aufteilung der Aufgaben, was tatsächlich zu einem gewissen Grad an Spezialisierung führt.
4) Umfang der Kontrolle der Richter bei Verwaltungsbeschwerden, Konzept des Tätigwerdens „von Amts wegen“ usw. Wo liegen die Grenzen? Vorschriften im Bereich des von Amts wegen erfolgenden Tätigwerdens von Gerichten.
In Verwaltungsangelegenheiten haben die Richter eine proaktivere Rolle als in Zivil- oder Strafsachen, wo ein kontradiktorisches Verfahren durchgeführt wird. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung beruht auf den Prinzipien der Disposition, Ermittlung und Erklärung. Das Gericht kann eine Angelegenheit nur in dem Umfang entscheiden, der in der Klage oder einer anderen im Gesetz vorgesehenen Erklärung verlangt wird. Die Einreichung solcher Erklärungen liegt im Ermessen der Verfahrensbeteiligten. Das Gericht muss von Amts wegen sicherstellen, dass Tatsachen ermittelt werden, die für den zu behandelnden Sachverhalt von Bedeutung sind, gegebenenfalls durch eigene Beweiserhebung oder durch Auferlegung der Beweispflicht für die Verfahrensbeteiligten. Das Gericht interpretiert und behandelt die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten entsprechend der tatsächlichen Absicht des Verfahrensbeteiligten, der die Erklärung abgegeben hat. In jeder Phase des Verfahrens muss das Gericht den Verfahrensbeteiligten ausreichende Erläuterungen geben, um zu gewährleisten, dass keine Erklärung bzw. kein Beweismittel, die bzw. das für den Schutz der Interessen eines Beteiligten erforderlich ist, wegen mangelnder Erfahrung des Beteiligten in Rechtsfragen nicht anerkannt wird und dass etwaige Formmängel, die einer Anhörung einer Erklärung entgegenstehen, behoben werden. In Bezug auf jede Frage, die für die Entscheidung der Streitfrage von Bedeutung ist, muss das Gericht den Verfahrensbeteiligten eine wirksame und gleichberechtigte Möglichkeit garantieren, ihre Auffassung und die Gründe für ihre Auffassung darzulegen und die Standpunkte der anderen Beteiligten zu bestreiten oder zu stützen.
Die Gerichte können Dritte zu Parteien eines Rechtsstreits machen, wenn sie der Ansicht sind, dass die Rechte dieser Personen von dem Urteil berührt sein könnten. Gerichte können auch von Amts wegen die Fristen für Verfahrenshandlungen ändern, die von den Parteien vorgenommen werden müssen (z. B. die Vorlage der Übersetzung eines Dokuments, die Klagebeantwortung usw.), ein zusätzliches Urteil erlassen, das das erste Urteil spezifiziert oder ergänzt, oder vorläufigen Rechtsschutz verfügen.
1.3 Organisation der Justiz auf administrativer und gerichtlicher Ebene
1) System des Verwaltungsverfahrens (Ministerien und/oder spezielle staatliche Behörden).
Umweltangelegenheiten werden von mehreren staatlichen und lokalen Behörden bearbeitet. Umweltgenehmigungen (Genehmigungen von Bergbau, Wassernutzung, Abfallbewirtschaftung, Luftverschmutzung) werden vom Umweltamt erteilt. Das Umweltamt ist auch für die Verwaltung sämtlicher staatlichen Naturschutzgebiete zuständig. Verschiedene andere Behörden sind auch für Baugenehmigungen für Infrastrukturprojekte zuständig, z. B. die Straßenbehörde für den Bau staatlicher Straßen, die Behörde für Verbraucherschutz und technische Regulierung für die Eisenbahn usw. Die lokalen Gebietskörperschaften (Gemeinden) sind für die gesamte Raumplanung auf lokaler Ebene und für Baugenehmigungen zuständig.
Die Umweltaufsichtsbehörde ist dafür zuständig, die Nutzung natürlicher Ressourcen und den Schutz der Umwelt zu koordinieren und zu überwachen, indem sie die Zwangsmaßnahmen des Staates auf gesetzlicher Grundlage und im gesetzlich festgelegten Umfang anwendet. Die Umweltaufsichtsbehörde ist mit Umweltverstößen befasst und führt seit dem 1. September 2011 auch Ermittlungen in Strafsachen durch.
Am 17. Juni verabschiedete das estnische Parlament (Riigikogu) Gesetzesänderungen mit der Folge, dass am 1. Januar 2021 das Umweltamt und die Umweltaufsichtsbehörde zusammengelegt werden. Die zusammengelegte Behörde wird den Namen des Umweltamtes tragen.
Die Zusammenlegung des Umweltamts und der Umweltaufsichtsbehörde ist Teil der von der Regierung genehmigten nationalen Reformpläne.
Bei ihrer täglichen Arbeit (Verwaltungsaufgaben) mussten beide Behörden allgemein das Verwaltungsverfahrensgesetz und besondere Bestimmungen im Zusammenhang mit Umweltgesetzen und -verordnungen einhalten. Im Verwaltungsverfahrensgesetz ist das verwaltungsrechtliche Beschwerdeverfahren beschrieben; dabei ist allgemein das Recht einer Person auf Einreichung einer Beschwerde vorgesehen, wenn ihre Freiheiten durch einen Verwaltungsakt oder in einem Verwaltungsverfahren eingeschränkt werden. Die Beschwerde muss innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag eingereicht werden, an dem eine Person Kenntnis von dem angefochtenen Verwaltungsakt oder der angefochtenen Maßnahme erhält oder hätte erhalten sollen.
Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, muss über die Beschwerde innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung der Beschwerde an die Verwaltungsbehörde entschieden werden, die die Beschwerde überprüft. Wenn eine weitere Untersuchung der Beschwerde notwendig ist, kann eine Verwaltungsbehörde, die die Beschwerde überprüft, die Frist für die Überprüfung der Beschwerde um bis zu 30 Tage verlängern. Eine Mitteilung über die Verlängerung der Frist ist an die Person zu senden, die die Beschwerde eingelegt hat. Eine Entscheidung über eine Beschwerde bedarf der Schriftform und muss den Beschluss betreffend die Entscheidung über die Beschwerde enthalten.
Eine Entscheidung über eine Beschwerde muss der Person, die die Beschwerde eingelegt hat, und Dritten zugestellt werden. Eine Person, deren Beschwerde abgewiesen wird oder deren Rechte im einem Beschwerdeverfahren verletzt werden, ist berechtigt, unter den in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Bedingungen und nach dem dort festgelegten Verfahren einen Rechtsbehelf bei einem Verwaltungsgericht einzulegen. In einigen Fällen sieht das Gesetz vor, dass ein obligatorisches verwaltungsrechtliches Beschwerdeverfahren durchgeführt werden muss, bevor auch in Umweltangelegenheiten Klage vor Gericht erhoben werden kann (z. B. das Umwelthaftungsgesetz).
2) Wie kann eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich vor Gericht angefochten werden? Wann kann man mit dem rechtskräftigen Urteil rechnen?
Verwaltungsentscheidungen im Umweltbereich können vor Verwaltungsgerichten angefochten werden; es gibt keine besonderen Umweltgerichte. Die Klagebefugnis vor den Verwaltungsgerichten ist abhängig davon, ob das Verfahren von ordentlichen Einzelpersonen (natürlichen und juristischen Personen) oder von Umwelt-NRO angestrengt wird. Einzelpersonen haben nur eine Klagebefugnis hinsichtlich der Verteidigung ihrer subjektiven Rechte. Das nationale Konzept des subjektiven Rechts ähnelt dem Konzept des subjektiven Rechts in der deutschen Rechtstheorie. Die Verletzung subjektiver Rechte wird anhand der Schutznormtheorie ausgelegt. Nach der Schutznormtheorie führt die Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Bestimmung nur dann zu einer Verletzung des subjektiven Rechts einer Person, wenn die verletzte Bestimmung dazu bestimmt ist, dem Interesse der Person zu dienen. Bei der Entscheidung darüber, ob eine Person ein subjektives Recht hat, sind sowohl der Zweck der verletzten Norm als auch das Gewicht des Interesses der Person zu berücksichtigen (RKEKo, Entscheidung Nr. 3-3-1-15-01 vom 20.12.2000). Technisch gesehen haben auch Umwelt-NRO nur eine Klagebefugnis in Bezug auf den Schutz ihrer subjektiven Rechte. In der Praxis haben die NRO jedoch eine sehr weitgehende Klagebefugnis, da eine Verletzung solcher Rechte vermutet wird, wenn die Organisation die nationale Definition des Begriffs „Umweltorganisation“ erfüllt (siehe Abschnitt 1.4.3 zur Begriffsbestimmung) und die angefochtene Entscheidung in Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich oder den Umweltzielen der NRO steht. Eine echte Popularklage gibt es sowohl für Einzelpersonen als auch für Organisationen nur hinsichtlich der Anfechtung bestimmter Arten von Raumordnungsplänen.
Für die Verkündung eines Urteils nach der Anfechtung einer Verwaltungsentscheidung vor Gericht ist keine Frist festgelegt. In der Praxis kann die Bearbeitung von Umweltsachen beim erstinstanzlichen Gericht von nur wenigen Monaten bis hin zu mehreren Jahren in Anspruch nehmen (je nach Komplexität der Sache und Arbeitsbelastung der Gerichte).
3) Falls besondere Umweltgerichte bestehen, was sind deren Hauptaufgabe und Zuständigkeit?
Es gibt keine besonderen Umweltgerichte.
4) Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen zuständiger Behörden im Umweltbereich und Rechtsmittel gegen gerichtliche Anordnungen und Entscheidungen (Ebenen).
Überprüfung auf dem Verwaltungsweg
Die verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren sind im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt. Die einzige nennenswerte Ausnahme speziell für Umweltangelegenheiten betrifft die Klagebefugnis von Umwelt-NRO, die im Allgemeinen Teil des Umweltgesetzbuchs festgelegt ist. Eine verwaltungsrechtliche Anfechtung (vaie) wird von der Kontrollinstanz der Verwaltungsbehörde überprüft, die die ursprüngliche Entscheidung erlassen hat. In manchen Fällen werden die Rechtsmittel von derselben Behörde überprüft, die die ursprüngliche Entscheidung getroffen hat. Das ist der Fall, wenn:
- die Verwaltungsbehörde der direkten Kontrolle eines Ministeriums untersteht,
- das Gesetz für diese Behörde keine Kontrollinstanz vorsieht.
In Umweltangelegenheiten werden die meisten einschlägigen Entscheidungen von der staatlichen Umweltbehörde (Umweltamt), die dem Umweltministerium untersteht, oder von den Gemeinden getroffen, für die es keine Aufsichtsorgane gibt. Daher sind die Verwaltungsorgane, die die ursprüngliche Entscheidung getroffen haben, in der Regel auch für die verwaltungsbehördliche Überprüfung von Umweltentscheidungen zuständig.
Die verwaltungsbehördliche Überprüfung erstreckt sich sowohl auf die verfahrensrechtliche als auch auf die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Auch die „Zweckmäßigkeit“ der angefochtenen Entscheidung kann überprüft werden (im Gegensatz zur gerichtlichen Überprüfung, bei der aufgrund des Grundsatzes der Gewaltenteilung die „Zweckmäßigkeit“ nicht Gegenstand sein kann).
Gerichtliche Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen
Allgemein kann eine Verwaltungsentscheidung vor Gericht angefochten werden, ohne dass eine Überprüfung auf dem Verwaltungsweg zwingend durchgeführt wurde. Die gerichtliche Überprüfung erstreckt sich sowohl auf die verfahrensrechtliche als auch auf die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsentscheidung. Es ist den Gerichten nicht gestattet, Werturteile der Verwaltungsbehörden zu überprüfen. Die Rechtmäßigkeitskontrolle durch die Gerichte umfasst jedoch auch die Prüfung der Frage, ob die Ermessensausübung durch die Behörde korrekt erfolgt ist (z. B. ob alle einschlägigen Tatsachen ermittelt wurden und keine offensichtlichen Fehler bei der Abwägung verschiedener Interessen begangen wurden).
Rechtsbehelfe gegen gerichtliche Anordnungen und Entscheidungen
Sind die Parteien eines Rechtsstreits oder Dritte mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts (erstinstanzliches Gericht) nicht einverstanden, können sie beim Bezirksgericht (zweite Instanz) Rechtsmittel einlegen. Es sei darauf hingewiesen, dass dieses Recht allen, die am Verfahren beteiligt sind (Parteien und Dritten) oder die im Rechtsmittelverfahren Partei werden könnten, gewährt wird, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts die gesetzlich geschützten Rechte und Freiheiten dieser Person berührt. Somit gilt die weite Klagebefugnis der NRO auch in Rechtsmittelverfahren. Diese Personen können auch beim Staatsgerichtshof (dritte und letzte Instanz) Rechtsmittel einlegen, wenn sie mit dem Urteil des Bezirksgerichts nicht einverstanden sind. Die Rechtsmittel einlegende Person muss ihren Schritt begründen, indem sie nachweist, dass das vorinstanzliche Gericht:
- (materielles) Recht falsch angewendet hat,
- wesentlich gegen die gerichtlichen Verfahrensvorschriften verstoßen hat oder
- die Beweismittel nicht ordentlich gewürdigt hat.
In einigen Fällen kann ein Gericht das Verfahren beenden oder wesentliche Fragen (einschließlich des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz, der Einbeziehung Dritter in das Verfahren) mit einem Gerichtsbescheid (kohtumäärus) statt einem Urteil (kohtuotsus) beenden. Dann kann die von dem Bescheid betroffene Person bei dem Gericht der nächsthöheren Instanz Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid einlegen.
5) Außerordentliche Rechtsmittel. Vorschriften im Umweltbereich. Vorschriften für Vorabentscheidungsersuchen.
Es gibt keine außerordentlichen Rechtsmittel, die in Umweltverfahren anwendbar wären.
Vorabentscheidungsersuchen können von jedem Gericht (d. h. von Gerichten jeder Instanz) dem EuGH vorgelegt werden. In der Praxis werden die meisten Vorabentscheidungsersuchen vom Staatsgerichtshof oder von Bezirksgerichten vorgelegt.
6) Gibt es außergerichtliche Lösungen zur Beilegung von Konflikten in Umweltangelegenheiten (Mediation usw.)?
Es gibt keine offiziellen außergerichtlichen Streitbeilegungsmechanismen, z. B. Mediation in Umweltangelegenheiten, was die Konfliktparteien natürlich nicht daran hindert, Lösungen auf diesem Wege zu finden. In der Praxis wirken die kurzen Fristen für die Einreichung eines Antrags auf Überprüfung beim Verwaltungsgericht abschreckend auf außergerichtliche Lösungen zur Beilegung von Konflikten (ein Antrag auf Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung muss innerhalb von 30 Tagen nach der Bekanntgabe der Entscheidung an den Antragsteller bei Gericht eingereicht werden). Gleichzeitig sollten die Richter nach Annahme einer Klage im Vorverfahren prüfen, ob es möglich ist, die Angelegenheit durch einen Vergleich oder auf andere Weise einvernehmlich zu lösen, und ob es möglich ist, ein Schlichtungsverfahren unter der Leitung der speziell für diesen Zweck ausgebildeten und berufenen Richter einzuleiten.
7) Wie können andere Akteure helfen (Ombudsperson (falls zutreffend), Staatsanwalt)?
Hat eine Person oder ein Unternehmen die Umwelt nachhaltig geschädigt oder gegen wichtige Verpflichtungen verstoßen, mit denen die Umwelt geschützt werden soll (z. B. Müll illegal entsorgt und damit eine Umweltgefährdung bewirkt) kann die Staatsanwaltschaft Anklage erheben. Vergehen im Umweltbereich werden von verschiedenen Stellen bearbeitet, in erster Linie jedoch von der Umweltaufsichtsbehörde. Diese Behörden nehmen auch Beschwerden von Einzelpersonen an und prüfen diese.
Wenn eine Person der Ansicht ist, dass ein Verwaltungsakt verfassungswidrig ist oder dass eine Tätigkeit, Untätigkeit oder Unterlassung einer Behörde die verfassungsmäßigen Rechte dieser Person verletzt, kann sie auch einen entsprechenden Antrag beim Justizkanzler (õiguskantsler) stellen. Der Justizkanzler überprüft die Verfassungsmäßigkeit des Verwaltungsaktes oder der Tätigkeit einer Behörde und ist dazu befugt, Empfehlungen und Vorschläge zur Lösung des Problems abzugeben.
1.4 Wie kann man Klage erheben?
1) Wer kann eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich anfechten (Relevanz des Konzepts der betroffenen Öffentlichkeit und NRO)?
Verwaltungsentscheidungen im Umweltbereich können sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen, einschließlich Umwelt-NRO, vor Verwaltungsgerichten angefochten werden. Der Unterschied besteht in den Gründen für die Klagebefugnis – für Einzelpersonen wäre dies die Verletzung subjektiver Rechte, während Umwelt-NRO auch zum Schutz des öffentlichen Interesses wirksam Klage erheben können.
2) Gelten in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften (Naturschutz, Wasserwirtschaft, Abfall, UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung), IVU (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), Richtlinie über Industrieemissionen (IED) usw.) unterschiedliche Regelungen?
Die Regelungen für die Klagebefugnis gelten für alle Umweltentscheidungen ohne sektorspezifische Unterschiede.
3) Vorschriften über die Klagebefugnis von NRO und Privatpersonen (in Verwaltungsverfahren und in Gerichtsverfahren, für Organisationen mit Rechtspersönlichkeit, Ad-hoc-Gruppen von Vertretern der Öffentlichkeit, ausländische NRO usw.)
Für Einzelpersonen und für NRO gelten die gleichen Vorschriften in Bezug auf die gerichtliche Überprüfung und die verwaltungsbehördliche Überprüfung.
Die Klagebefugnis natürlicher und juristischer Personen ist rechtebasiert, d. h. sie können eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich (z. B. eine Luftverschmutzungsgenehmigung) nur dann anfechten, wenn und soweit diese ihre individuellen Rechte verletzt. Die Gerichte beurteilen die Klagebefugnis anfänglich auf der Grundlage der Vermutung der Stichhaltigkeit des Vorbringens des Klägers; allerdings können die Gerichte die Frage der Klagebefugnis bis zu dem Zeitpunkt überprüfen, an dem sie ein Urteil erlassen. Bei einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung, bei der die Fristen kurz sind, wird die Beschwerde insgesamt innerhalb dieser Fristen überprüft.
Umwelt-NRO haben sowohl für Gerichtsverfahren als auch für verwaltungsbehördliche Überprüfungen eine umfassendere Klagebefugnis. Eine Umweltorganisation wird im Allgemeinen Teil des Umweltgesetzbuchs wie folgt definiert:
§ 31. Im Umweltbereich tätige Nichtregierungsorganisation
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist eine im Umweltbereich tätige Nichtregierungsorganisation (im Folgenden „Umwelt-NRO“):
1) eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht sowie eine Stiftung, deren satzungsmäßiger Zweck der Umweltschutz ist und die durch ihre Tätigkeit den Umweltschutz fördert;
2) eine Vereinigung, die keine juristische Person ist, aber den Umweltschutz fördert und die Meinungen eines erheblichen Teils der örtlichen Gemeinschaft auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung zwischen ihren Mitgliedern vertritt.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 dieses Paragrafen wird unter „Förderung des Umweltschutzes“ auch der Schutz der Umweltelemente für den Zweck der Gewährleistung der Gesundheit und des Wohlergehens der Menschen sowie für den Zweck der Erforschung der Natur und des Naturkulturerbes und die Einführung darin verstanden.
(3) Bei der Beurteilung der Förderung des Umweltschutzes ist die Fähigkeit der Vereinigung zur Erreichung ihrer satzungsgemäßen Ziele zu prüfen, wobei die bisherigen Tätigkeiten der Vereinigung oder, wenn solche fehlen, ihre Organisationsstruktur, die Zahl ihrer Mitglieder und die in der Satzung festgelegten Voraussetzungen für die Mitgliedschaft zu berücksichtigen sind.
Jede NRO, die diese Definition erfüllt, kann Verwaltungsentscheidungen im Umweltbereich zum Schutz öffentlicher Interessen wirksam anfechten – ihre Klagebefugnis wird vermutet, wenn die angefochtene Entscheidung mit dem Tätigkeitsbereich oder den Umweltzielen der NRO in Zusammenhang steht.
Es sei darauf hingewiesen, dass Ad-hoc-Gruppen, die nicht als juristische Personen eingetragen sind, Umwelt-NRO sein können, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
- Die Mitglieder der Gruppe haben eine schriftliche Partnerschaftsvereinbarung unterzeichnet,
- laut dieser Vereinbarung zielt die Partnerschaft auf die Förderung des Umweltschutzes ab,
- die Gruppe vertritt die Meinung eines erheblichen Teils ihrer Gemeinschaft.
Die nationalen Rechtsvorschriften enthalten keine ausdrückliche Bestimmung betreffend die Nichtdiskriminierung ausländischer Umwelt-NRO. Es gibt jedoch auch keine Bestimmungen, die ausländische NRO daran hindern würden, sich auf dieselben Vorschriften betreffend die Klagebefugnis zu berufen wie nationale NRO. Das nationale Recht sieht auch nicht ausdrücklich vor, dass die Bestimmungen über den Zugang zu Gerichten im Einklang mit dem Ziel auszulegen sind, der betroffenen Öffentlichkeit einen breiten Zugang zu den Gerichten zu gewähren. Lässt man das allgemeine Ziel, das mit der Rechtsvorschrift verfolgt wird, außer Acht, so kann der abstrakte Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften eng ausgelegt werden. Beispielsweise hat eine NRO Klagebefugnis, wenn sie nachweisen kann, dass der angefochtene Verwaltungsakt mit ihrem Tätigkeitsbereich oder ihren Umweltzielen in Zusammenhang steht. Es könnte argumentiert werden, dass eine schwedische NRO, die sich für den Schutz des grauen Wolfes in Schweden einsetzt, nicht befugt wäre, Abschussgenehmigungen für Wölfe in Estland anzufechten, da diese beiden Wolfspopulationen nicht miteinander verbunden sind. Mit anderen Worten: Die Umsetzung des nationalen Rechts setzt voraus, dass die Gerichte den besonderen Status von NRO bei der Verteidigung des öffentlichen Umweltinteresses anerkennen. Im Allgemeinen haben die nationalen Gerichte die Klagebefugnis nicht restriktiv ausgelegt, aber die Gerichtspraxis in diesem Bereich ist begrenzt, z. B. haben sich die Gerichte bislang nicht mit der Anerkennung ausländischer Umwelt-NRO befasst.
4) Welche Regeln gelten für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen, wenn ausländische Parteien beteiligt sind?
Gerichtsverfahren werden ausschließlich auf Estnisch durchgeführt; das heißt, dass normalerweise alle Dokumente und Erklärungen übersetzt bzw. verdolmetscht werden müssen. Es ist ausnahmsweise möglich, dass eine Person Erklärungen ohne Übersetzung oder Verdolmetschung in einer anderen Sprache abgibt, wenn sie kein Estnisch spricht und alle anderen Parteien ihre Erklärungen verstehen.
Wenn eine Person schriftliche Erklärungen oder Dokumente in einer anderen Sprache vorlegt, verlangt das Gericht, dass sie diese übersetzt oder übersetzen lässt, oder es sorgt für die Übersetzung. Das Gericht verlangt nicht, dass die Person das Dokument übersetzt, wenn dies unverhältnismäßig schwierig oder unmöglich ist. Wenn eine Übersetzung erforderlich ist und die Person diese nicht bis zu dem vom Gericht festgesetzten Termin beibringt, kann es sein, dass das Dokument oder die schriftliche Erklärung unberücksichtigt bleibt. Die Person kann das Gericht darum bitten, die Übersetzung in Auftrag zu geben (sie muss die Übersetzung dann bezahlen). Wenn möglich, werden Gerichtsübersetzer herangezogen. Für die Leistungen dieser Gerichtsübersetzer muss eine staatliche Gebühr entrichtet werden.
Wenn eine Person nicht Estnisch spricht, sorgt das Gericht entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Person dafür, dass ein Dolmetscher beigestellt wird. Kann dies nicht unverzüglich erfolgen, fordert das Gericht die Person dazu auf, einen Dolmetscher oder einen Estnisch sprechenden Vertreter zu finden. Wenn dies einer Person nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist gelingt, bleibt ihre Klage möglicherweise unberücksichtigt. Wenn es für eine Person unverhältnismäßig schwierig oder unmöglich ist, einen Dolmetscher oder Estnisch sprechenden Vertreter zu finden, kann sich das Gericht selbst um einen Dolmetscher kümmern. Die betroffene Person muss in jedem Fall die damit verbundenen Kosten tragen. Wenn das Gericht die Verdolmetschung des Verfahrens in Auftrag gibt, werden nach Möglichkeit Gerichtsdolmetscher herangezogen.
1.5 Beweismittel und Sachverständige in den Verfahren
Überblick über spezifische Vorschriften in Verwaltungsangelegenheiten im Umweltbereich, Kontrolle der Gerichte, Hinzuziehung eines Sachverständigen im Verfahren usw.
1) Beweiswürdigung – Gibt es Grenzen bei der Beweiserhebung oder -würdigung? Kann das Gericht Beweismittel von Amts wegen anfordern?
Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung beruht auf dem Prinzip der Ermittlung. Das Gericht muss von Amts wegen sicherstellen, dass Tatsachen ermittelt werden, die für den zu behandelnden Sachverhalt von Bedeutung sind, gegebenenfalls durch eigene Beweiserhebung oder durch Auferlegung der Beweispflicht für die Verfahrensbeteiligten.
In Verwaltungsangelegenheiten im Umweltbereich gelten alle für andere Verwaltungsangelegenheiten geltenden Beweisregeln ohne Besonderheiten. Grundsätzlich können alle Beweismittel, die für das Vorbringen der Parteien relevant sind, vorgelegt werden und werden von den Gerichten geprüft. Ist das Gericht der Ansicht, dass nicht genug Beweismittel vorliegen, kann es die Parteien entweder auffordern, Beweise beizubringen, oder es kann diese selbst erheben. Grundsätzlich bevorzugt das Gericht keine bestimmten Beweismittel. Die Parteien können auch nicht begrenzen, welches Beweismittel zulässig ist, oder einer bestimmten Art von Beweis den Vorzug geben.
Die Gerichte können eine Verfahrenspartei oder ihre Mitarbeiter, jede Behörde, Versicherungsgesellschaft oder jedes Kreditinstitut (z. B. Bank, Investmentfonds) zur Vorlage der Informationen auffordern, die für die Beilegung des Streitfalles erforderlich sind und von denen angenommen wird, dass sie sich im Besitz dieser Person befinden. Dies kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen erfolgen. Die Gerichte setzen eine Frist und diese Personen sind dann dazu verpflichtet, die Informationen innerhalb der Frist bereitzustellen. Wenn sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann das Gericht eine Geldbuße verhängen.
2) Kann man neue Beweismittel einführen?
Neue Beweismittel, d. h. Beweismittel, die im Verwaltungsverfahren nicht erhoben oder verwendet wurden, können vor den Verwaltungsgerichten eingebracht werden. Solche Beweismittel werden in ähnlicher Weise bewertet wie im Verwaltungsverfahren erhobene oder verwendete Beweismittel.
3) Wie kann man Sachverständigengutachten im Rahmen eines Verfahrens einholen? Öffentlich zugängliche Listen und Sachverständigenregister.
Wenn eine Partei in Gerichtsverfahren ein Sachverständigengutachten als Beweismittel heranziehen möchte, kann sie einen Sachverständigen beauftragen und sein Gutachten als Beweismittel vorlegen. Alternativ kann auch das Gericht gebeten werden, im Ermittlungsverfahren (vor der Gerichtsverhandlung) ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Gerichte können ein Sachverständigengutachten anfordern, um eine Frage zu klären, die wichtig für den Fall ist und für die Sachverstand erforderlich ist. Das Gericht wird in einem staatlichen forensischen Institut tätige Sachverständige, amtlich zertifizierte Sachverständige oder andere Personen mit einschlägigem Fachwissen als Sachverständige heranziehen. Steht ein amtlich zertifizierter Sachverständiger zur Verfügung, so werden andere Personen nur in Ausnahmefällen als Sachverständige bestellt, wenn dafür ein triftiger Grund besteht. Eine Liste amtlich zertifizierter Sachverständiger ist hier abrufbar.
3.1) Ist das Sachverständigengutachten für Richter bindend, gibt es einen gewissen Ermessensspielraum?
Sachverständigengutachten werden wie alle anderen Beweismittel behandelt, d. h. sie werden zusammen mit anderen einschlägigen Informationen bewertet, um zu entscheiden, ob eine Forderung nachgewiesen wurde oder nicht. Deshalb sind sie für die Richter nicht unmittelbar bindend.
3.2) Vorschriften für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch das Gericht.
Die Sachverständigen werden in gleicher Weise behandelt, unabhängig davon, wer ihre Hinzuziehung beantragt hat. In der Regel sind sie verpflichtet, ein Sachverständigengutachten abzugeben. Dabei handelt es sich in der Regel um ein schriftliches Dokument, in dem die Sachverständigen die durchgeführten Untersuchungen und die Untersuchungsergebnisse ausführlich beschreibt und Antworten auf die vom Gericht gestellten Fragen geben. Der Sachverständige kann auch zur Verhandlung herangezogen werden, und ist dort dann verpflichtet, die Fragen der Parteien und des Gerichts zu beantworten.
3.3) Vorschriften für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch die Parteien.
Die Sachverständigen werden in gleicher Weise behandelt, unabhängig davon, wer ihre Hinzuziehung beantragt hat. In der Regel sind sie verpflichtet, ein Sachverständigengutachten abzugeben. Dabei handelt es sich in der Regel um ein schriftliches Dokument, in dem die Sachverständigen die durchgeführten Untersuchungen und die Untersuchungsergebnisse ausführlich beschreibt und Antworten auf die vom Gericht gestellten Fragen geben. Der Sachverständige kann auch zur Verhandlung herangezogen werden, und ist dort dann verpflichtet, die Fragen der Parteien und des Gerichts zu beantworten.
3.4) Welche Verfahrenskosten sind zu entrichten, auch für Sachverständigengutachten und Zeugenvernehmungen?
Die Stundensätze für Sachverständige sind durch eine Verordnung der Regierung begrenzt. In der Regel sollten die Stundensätze zwischen dem Zehn- und dem Vierzigfachen des Mindeststundenlohns (Stand: März 2020 – 3,48 EUR/Std.) liegen. Das Gericht entscheidet über das genaue Honorar. Sachverständigenhonorare sind erst auf der Grundlage einer Forderung des Sachverständigen zu zahlen, nachdem das Sachverständigengutachten abgegeben wurde. In der Regel sind die Sachverständigenhonorare von der unterlegenen Partei zu übernehmen. Ist eine Vorauszahlung erforderlich, so ist diese von der Partei, die die Hinzuziehung des Sachverständigen beantragt hat, bzw. von beiden Parteien in gleicher Höhe zu zahlen, wenn der Sachverständige von Amts wegen hinzugezogen wurde.
1.6 Rechtsberufe und mögliche Akteure, Verfahrensbeteiligte
1) Die (obligatorische) Rolle der Rechtsanwälte. Kontaktaufnahme mit Rechtsanwälten (öffentlich zugänglicher Internetlink zum Anwaltsverzeichnis oder zur Website der Anwaltskammer). Auf Umweltrecht spezialisierte Rechtsanwälte.
In verwaltungsrechtlichen Umweltangelegenheiten ist jeder berechtigt, sich vor Gericht selbst zu vertreten, wenn er dies wünscht, d. h. es ist nicht zwingend erforderlich, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung zu beauftragen. Wenn jedoch die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gewünscht wird, können Personen mit folgenden Qualifikationen beauftragt werden:
- Rechtsanwälte (advokaat), die der estnischen Anwaltskammer angehören
- Personen mit einer juristischen Hochschulbildung, d. h. Personen, die mindestens einen Abschluss als Magister der Rechtswissenschaften oder eine gleichwertige Qualifikation haben
Vor dem höchsten Gericht, dem Staatsgerichtshof von Estland, können sich Kläger nur von einem vereidigten Rechtsanwalt vertreten lassen.
Es gibt keine Verzeichnisse von Rechtsanwälten, die sich auf das Gebiet der Umwelt spezialisiert haben, aber die meisten renommierten Anwaltskanzleien führen auch das Umweltrecht als Rechtsgebiet an, in dem sie juristische Dienstleistungen anbieten und Rechtsanwälte mit einschlägiger Erfahrung beschäftigen, darunter:
Rechtliche Hilfe (einschließlich Vertretung) in Umweltangelegenheiten wird auch vom estnischen Umweltrechtszentrum, eine das öffentliche Interesse vertretende NRO, bereitgestellt. Folglich bietet diese NRO keine rechtliche Hilfe in Fällen, in denen dies dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde.
1.1 Gibt es die Möglichkeit eines Pro-Bono-Beistands?
In den letzten Jahren hat das Justizministerium dafür gesorgt, dass eine Pro-Bono-Rechtsberatung sowie eine Rechtsberatung mit reduzierten Kosten in allen Rechtsfragen in begrenztem Umfang verfügbar sind. Diese Rechtsberatung wird von privaten Unternehmen geleistet, die sich erfolgreich an einem Ausschreibungsverfahren beteiligt haben. Derzeit (bis 2021) wird eine solche Rechtsberatung von HUGO.legal (vormals Eesti Õigusbüroo) bereitgestellt.
Mehrere private Anwaltskanzleien bieten im Rahmen ihrer Tätigkeiten zur sozialen Verantwortung von Unternehmen (Corporate Social Responsibility – CSR) in der Praxis Pro-Bono-Beistand an; Verfügbarkeit und Umfang des Beistands liegen jedoch ausschließlich in ihrem Ermessen.
Pro-Bono-Rechtsbeistand wird auch von Jurastudierenden im zweiten und dritten Studienjahr unter Anleitung der estnischen Rechtsanwaltsvereinigung bereitgestellt. In Tallinn werden regelmäßig Ad-hoc-Rechtsberatungstage in Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung organisiert.
1.2 Falls ein Pro-Bono-Beistand besteht, aufgrund welcher zentralen Bestandteile des Verfahrens kann man ihn erhalten?
Zur Beantragung eines staatlich geförderten Pro-Bono-Beistands muss das Kontaktformular auf der Website von HUGO.legal ausgefüllt werden.
Nach der Regelung kann jede Person, die in Estland lebt und deren monatliches Gesamteinkommen unter 1700 EUR liegt, Pro-Bono-Beistand beantragen und erhält eine unentgeltliche Rechtsberatung im Umfang von zwei Stunden. Die Kosten für eine weitere Rechtsberatung über diese ersten zwei Stunden hinaus liegen für die nächsten drei Stunden bei 20 EUR/Std.; im Anschluss daran besteht ein weiterer Anspruch auf zehn zusätzliche Rechtsbeistandsstunden, für die ein Stundensatz von 40 EUR/Std. gilt. In der Praxis würde der Umfang einer solchen unentgeltliche und subventionierten Rechtsberatung ausreichen, um nur die verfügbaren Rechtsbehelfe zu klären. In den einfachsten Fällen kann die Zeit ausreichen, um auch den Entwurf einer Klageschrift zur Vorlage bei Gericht zu erstellen. Mehrere Rechtsanwälte, die einen solchen Pro-Bono-Beistand anbieten, bieten dies auch in englischer Sprache an. Keiner der Rechtsanwälte ist jedoch Mitglied der Rechtsanwaltskammer. Außerdem ist keiner von ihnen auf das Umweltrecht spezialisiert.
1.3 An wen sollte sich der Antragsteller für einen Pro-Bono-Beistand wenden?
Anträge auf Pro-Bono-Beistand im Rahmen der vom Justizministerium subventionierten Regelung sind an den Dienstleister HUGO.legal zu richten.
2) Sachverständigenregister oder öffentlich zugängliche Websites von Anwaltskammern oder Verzeichnisse, die die Kontaktdaten von Sachverständigen enthalten.
Eine Liste amtlich zertifizierter Sachverständiger, die als Sachverständige in Gerichtsverfahren hinzugezogen werden können, ist hier abrufbar.
3) Liste der in diesem Bereich tätigen NRO, Links zu Websites, über die diese NRO erreichbar sind.
Es gibt eine Reihe nationaler und lokaler Umwelt-NRO. Auf nationaler Ebene sind im Dachverband des estnischen Rates für Umwelt-NRO (EKO) einige der größten und aktivsten Umweltorganisationen organisiert. Neben den Mitgliedern des EKO ist Eesti Metsa Abiks zu nennen, eine derzeit aktive und rasch wachsende Bürgerbewegung, die sich hauptsächlich mit Fragen des Schutzes der Wälder befasst. Auch die estnische Gesellschaft für Naturschutz ist ein nationaler Dachverband mit lokalen Ausschüssen, die in unterschiedlichem Umfang tätig sind.
4) Liste der internationalen NRO, die in dem Mitgliedstaat tätig sind.
In Estland sind keine internationalen Umwelt-NRO tätig, auch wenn einige estnische Organisationen entweder Mitglied in internationalen Netzwerken sind oder eng mit diesen zusammenarbeiten (z. B. ist die Estnische Grüne Bewegung Mitglied von FoEE, die Estnische Ornithologische Gesellschaft ist Mitglied von BirdLife und der Estnischen Naturfonds arbeitet mit dem WWF zusammen).
1.7 Garantien für wirksame Verfahren
1.7.1 Prozessuale Fristen
1) Frist für die Anfechtung einer (nicht gerichtlichen) Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich durch eine (übergeordnete oder gleichrangige) Verwaltungsbehörde.
Überprüfung auf dem Verwaltungsweg
Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz müssen verwaltungsbehördliche Anfechtungen innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag eingeleitet werden, an dem die Person von dem angefochtenen Verwaltungsakt oder der angefochtenen Maßnahme Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen sollen.
Gerichtliche Überprüfung
Es gelten unterschiedliche Fristen für die verschiedenen Klagen, die beim Verwaltungsgericht gegen Umweltentscheidungen eingereicht werden können. Der Antrag auf Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich ist innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts an den Antragsteller einzureichen. Die Bekanntgabe kann in diesem Zusammenhang auch die öffentliche Bekanntgabe des Erlasses des Umweltrechtsakts bedeuten. Wenn die Verwaltungsentscheidung dem Antragsteller nicht bekannt gegeben wurde, er aber auf andere Weise vom Verwaltungsakt erfährt, sollte die Entscheidung ohne unverhältnismäßige Verzögerung angefochten werden. Das Gericht entscheidet auf Einzelfallbasis, was eine unverhältnismäßige Verzögerung darstellt. In der Regel sollte die Anfechtung innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt eingereicht werden, ab dem der Antragsteller vom Vorliegen einer Verwaltungsentscheidung Kenntnis erlangt hat.
Wenn von der Möglichkeit der verwaltungsbehördlichen Überprüfung vor der gerichtlichen Überprüfung Gebrauch gemacht wurde, hat der Antragsteller 30 Tage ab Bekanntgabe der Überprüfungsentscheidung Zeit, um sowohl die in der verwaltungsbehördlichen Überprüfung ergangene Entscheidung als auch die ursprüngliche Verwaltungsentscheidung vor dem Verwaltungsgericht anzufechten.
In Ausnahmefällen beträgt die Frist für das Einreichen einer Klage drei Jahre, wenn:
- der Ersatz eines Schadens geltend gemacht wird, der durch eine Verwaltungsbehörde verursacht wurde,
- die Beseitigung rechtswidriger Auswirkungen eines Verwaltungsaktes angestrebt wird,
- der Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt werden soll (ohne seine Aufhebung).
Für die Anstrengung einer Klage auf Untersagung gibt es keine festgelegte Frist.
2) Frist für Entscheidungen eines Verwaltungsorgans.
Verwaltungsbehördliche Überprüfungsentscheidungen müssen innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Anfechtung getroffen werden. Diese Frist kann um bis zu 30 Tage verlängert werden, wenn die Anfechtung weiter geprüft werden muss.
3) Ist es möglich, Verwaltungsentscheidungen der ersten Ebene unmittelbar vor Gericht anzufechten?
Allgemein ja. Das verwaltungsbehördliche Überprüfungsverfahren ist in der Regel fakultativ; d. h. Verwaltungsentscheidungen können direkt vor Gericht angefochten werden. Es können jedoch Ausnahmen von dieser Regel bestehen – so ist beispielsweise eine verwaltungsbehördliche Überprüfung vor der Klageerhebung bei Gericht in Umwelthaftungsfragen, die mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie zusammenhängen, obligatorisch. Es sei darauf hingewiesen, dass Verwaltungsentscheidungen in Estland keine „Ebenen“ haben.
4) Müssen die nationalen Gerichte für die Urteilsverkündung eine Frist einhalten?
Es gibt keine allgemeine Frist für die Urteilsverkündung durch die Gerichte, d. h. eine Frist für das gesamte Gerichtsverfahren ab der Klageerhebung durch eine Partei. In der Regel sollte ein Urteil jedoch innerhalb von 30 Tagen, nachdem die letzte Gerichtsverhandlung abgehalten wurde (oder nachdem die Frist für die Einreichung von Schriftsätzen abgelaufen ist, wenn schriftliche Verfahren in Anspruch genommen werden), ergehen und verkündet werden. In der Praxis bedeutet dies, dass das Urteil nach Überprüfung und Verhandlung vor Gericht recht schnell ergeht.
5) Fristen während des Verfahrens (für Parteien, für die Vorlage von Beweismitteln, andere mögliche Fristen usw.).
Überprüfung auf dem Verwaltungsweg
Da recht kurze Fristen für die Entscheidungsfassung (zehn Tage + Möglichkeit zur Fristverlängerung um bis zu 30 Tage) und relativ geringe Formerfordernisse gelten, gibt es keine internen Fristen für verwaltungsbehördliche Überprüfungsverfahren.
Gerichtliche Überprüfung
Die wichtigste Frist während der Verfahren betrifft die Vorlage von Beweismitteln. In der Regel sollte das erstinstanzliche Gericht die endgültige Frist für die Vorlage neuer Beweismittel festlegen. Wurde keine Frist festgelegt, so ist die Frist für die Vorlage neuer Beweismittel die gleiche wie für das Einbringen neuer Argumente, d. h. sieben Tage vor der Gerichtsverhandlung oder sieben Tage vor Ablauf der Frist für die Einreichung von Schriftsätzen. In jedem Fall sollten alle Beweismittel und Tatsachenbehauptungen so früh wie möglich im Verfahren vorgebracht werden.
Die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs bei den Bezirksgerichten (zweite Instanz) und die Erhebung der Kassationsklage beim Staatsgerichtshof (dritte und letzte Instanz) beträgt 30 Tage ab der Verkündung des Urteils des erstinstanzlichen Gerichts.
1.7.2 Einstweilige Anordnungen und vorbeugende Maßnahmen, Vollstreckung von Urteilen
1) Wann entfaltet ein Rechtsbehelf gegen eine Verwaltungsentscheidung aufschiebende Wirkung?
Keiner der Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen entfaltet automatisch aufschiebende Wirkung. Um die Gültigkeit und Durchführung von Verwaltungsakten auszusetzen, muss ein vorläufiger Rechtsschutz beantragt werden.
2) Besteht die Möglichkeit, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens von der Behörde oder der übergeordneten Behörde vorläufigen Rechtsschutz zu erhalten?
Die Verwaltungsbehörde kann beschließen, die Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen während des verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahrens gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes auszusetzen.
3) Besteht die Möglichkeit, während des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Gibt es eine Frist für die Antragstellung?
Die Person, die die verwaltungsrechtliche Anfechtung beim Verwaltungsgericht eingereicht hat, kann im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahrens auch einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen. In diesem Fall entscheidet das Gericht über die Aussetzung der Gültigkeit der Entscheidung, während die Verwaltungsbehörde, die die Überprüfungsverfahren durchführt, weiterhin über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung entscheidet.
4) Erfolgt die sofortige Vollstreckung einer Verwaltungsentscheidung unabhängig von der Einlegung eines Rechtsbehelfs? Unter welchen Voraussetzungen?
Ohne Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz behalten alle Verwaltungsentscheidungen ihre Gültigkeit und können gemäß der Entscheidung unabhängig vom eingelegten Rechtsbefehl vollstreckt werden. Abweichend von dieser Regel kann die Verwaltungsentscheidung selbst bestimmte Beschränkungen der Gültigkeit oder der Ausübung von Rechten vorsehen. In der Praxis ist das sehr selten: In den meisten Fällen werden Verwaltungsentscheidungen im Umweltbereich wirksam und können unmittelbar nach ordnungsgemäßer Mitteilung ausgeführt werden.
5) Wird die Verwaltungsentscheidung ausgesetzt, wenn sie vor Gericht angefochten wird?
Dies geschieht nicht automatisch. Um die Gültigkeit der Entscheidung auszusetzen, muss das Gericht vorläufigen Rechtsschutz gewähren.
6) Besteht für die nationalen Gerichte die Möglichkeit, (vorbehaltlich einer Sicherheitsleistung) vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren? Kann gegen den Beschluss betreffend den vorläufigen Rechtsschutz oder die Sicherheitsleistung ein gesonderter Rechtsbehelf eingelegt werden?
Die Gerichte können vorläufigen Rechtsschutz in unterschiedlicher Form gewähren, einschließlich der Aussetzung der Gültigkeit oder Durchführung der angefochtenen Entscheidung und des Verbots der Ausübung der in der Entscheidung geregelten Tätigkeit (z. B. Bau eines Gebäudes, Holzeinschlag, Bergbau usw.). Vorläufiger Rechtsschutz kann vom Gericht von Amts wegen oder auf Antrag einer der Parteien gewährt werden.
Die Gerichte müssen prüfen, ob ein vorläufiger Rechtsschutz tatsächlich erforderlich ist, um die Rechte des Antragstellers zu schützen oder das Ziel der Anfechtung zu erreichen, die verschiedenen Interessen gegeneinander abwägen, die von den Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes betroffen sind, und nur solche Maßnahmen anwenden, die verhältnismäßig sind. Mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz sind jedoch keine finanziellen Verpflichtungen verbunden (keine Sicherheitsleistung oder ähnliche Instrumente), und gegen eine Person, die einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt hat, können auch in dem Fall keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, dass der Antragsteller den Rechtsstreit verliert.
Entscheidungen über vorläufigen Rechtsschutz sind gerichtliche Anordnungen, die vor höheren Gerichten angefochten werden können. Gegen eine gerichtliche Anordnung können innerhalb von 15 Tagen ab der Zustellung der gerichtlichen Anordnung Rechtsmittel eingelegt werden. Für den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird nur die staatliche Gebühr in Höhe von 15 EUR erhoben.
1.7.3 Kosten – Prozesskostenhilfe – Pro-Bono-Beistand, sonstige Formen der finanziellen Unterstützung
1) Wie können die Kosten berechnet werden, die im Zusammenhang mit der Einleitung eines Verfahrens entstehen? – Verwaltungskosten, Gerichtskosten, Kosten für die Einleitung eines Verfahrens, Sachverständigenhonorare, Anwaltshonorare, Kosten für Rechtsmittel usw.
Überprüfung auf dem Verwaltungsweg
Die Überprüfung auf dem Verwaltungsweg ist ein kostenfreies oder kostengünstiges Verfahren. Für verwaltungsrechtliche Anfechtungen werden weder Verwaltungsgebühren erhoben, noch werden dem Rechtsmittelführer Kosten im Zusammenhang mit Sachverständigen sowie Anwälten anderer Parteien oder sonstige Kosten auferlegt. Wenn hingegen ein Rechtsanwalt in Anspruch genommen wird, der den Antragsteller in verwaltungsrechtlichen Überprüfungsverfahren vertritt und unterstützt, kann die Übernahme dieser Kosten nicht von der Verwaltungsbehörde oder einer anderen Partei eingefordert werden, d. h. der Antragsteller muss diese Kosten selbst übernehmen, auch dann, wenn festgestellt wird, dass seine Anfechtung gerechtfertigt ist. Auch kann der Antragsteller nicht für Ausgaben während des verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahrens entschädigt werden, wenn er das Verfahren in der nächsten Phase, vor Gericht, gewinnt.
Gerichtliche Überprüfung
Wenn Klage beim Verwaltungsgericht erhoben wird, können verschiedene Kosten anfallen. Die möglichen Kosten fallen in zwei allgemeine Kategorien: Gerichtskosten (kohtukulud) und außergerichtliche Kosten (kohtuvälised kulud).
Gerichtskosten sind Kosten, die für die Verhandlung der Sache unerlässlich sind:
- die staatliche Gebühr (riigilõiv). Die Gerichtskosten sind in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten sehr gering, z. B. 15 EUR für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage und 15 EUR für den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz,
- eine Sicherheitsleistung für die Einleitung von Kassationsverfahren vor dem Staatsgerichtshof (25 EUR), und
- Kosten, die für das Verfahren unerlässlich sind (z. B. Kosten für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer, Beweiserhebung usw.). Diese Kosten können je nach Fall stark variieren. Auch wenn die Kosten erheblich sein können, sind sie im Regelfall gering.
Außergerichtliche Kosten sind Kosten, die nicht unerlässlich für die Verhandlung der Sache sind, z. B.
- Honorare für Rechtsberater und vertragliche Vertreter,
- Reisekosten für Personen, die an dem Verfahren teilnehmen,
- Verdienstausfall aufgrund des Rechtsstreits usw.
In den meisten Fällen sind die Honorare für vertragliche Vertreter (Rechtsanwaltshonorare) die höchsten Kosten, die in Umweltangelegenheiten entstehen können. Je nach Komplexität der Rechtssache, Beweissumme usw. können die Rechtsanwaltshonorare im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zwischen etwa 500 EUR und mehreren 10 000 EUR liegen. Nach der allgemeinen Gerichtspraxis dürfen die Kosten des Rechtsbehelfs- und Kassationsverfahrens, die entschädigt werden, nicht höher sein als die Kosten im erstinstanzlichen Verfahren.
2) Kosten für vorläufigen Rechtsschutz/einstweilige Verfügungen, ist eine Sicherheitsleistung erforderlich?
Bei Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist eine staatliche Gebühr in Höhe von 15 EUR zu entrichten. Für den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist keine Sicherheitsleistung erforderlich.
3) Gibt es Prozesskostenhilfe für natürliche Personen?
Neben der Pro-Bono-Prozesskostenhilfe, die vom Justizministerium subventioniert wird (siehe Abschnitt 1.6), wird natürlichen Personen, die sich sonst keinen Rechtsbeistand leisten könnten, eine staatliche Rechtsberatung (durch Mitglieder der Anwaltskammer) gewährt. Ob eine Person in der Lage ist, die Kosten für einen Rechtsbeistand zu übernehmen, oder ob sie Anspruch auf staatliche Prozesskostenhilfe hat, wird durch ein Gerichtsurteil auf der Grundlage eines Antrags der Person auf Unterstützung entschieden. Um Anspruch auf Unterstützung zu haben, müssen bestimmte Voraussetzungen basierend auf der finanziellen Lage der Person erfüllt sein. Die Voraussetzungen für die Unterstützung sind recht restriktiv. Beispielsweise wird keine Beihilfe gewährt, wenn der Antragsteller die Kosten für juristische Dienstleistungen zulasten von in seinem Eigentum befindlichem Grundbesitz tragen könnte, der ohne größere Schwierigkeiten verkauft werden kann; davon ausgenommen sind bestimmte gesetzlich festgelegte Vermögenswerte. Staatliche Unterstützung wird auch dann nicht gewährt, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Beteiligung der Person am Gerichtsverfahren nicht erfolgreich sein wird.
Der Antrag auf staatliche Rechtshilfe sollte folgende Angaben enthalten:
- Verfahren, für das die Kostenübernahme beantragt wird,
- Rolle des Antragstellers in diesem Verfahren sowie seine Hauptforderungen,
- Grundlage für die Forderung oder den Widerspruch des Antragstellers.
Natürliche Personen müssen zudem eine Erklärung über ihre finanzielle Lage (und die ihrer Familie) sowie die entsprechenden Nachweise beifügen.
Die staatliche Rechtshilfe ist nicht immer unentgeltlich; je nach finanzieller Lage der Person kann von ihr verlangt werden, dass sie einen Teil der Kosten übernimmt und/oder die Kosten in Raten bezahlt.
4) Gibt es Prozesskostenhilfe für Vereinigungen, juristische Personen, NRO mit oder ohne Rechtspersönlichkeit? Wenn ja, wie kann Prozesskostenhilfe beantragt werden? Gibt es Pro-Bono-Beistand?
Neben natürlichen Personen können Umwelt-NRO (entweder aus Estland oder aus anderen EU-Ländern) staatliche Prozesskostenhilfe erhalten, sofern Folgendes erfüllt ist:
- Sie beantragen die Prozesskostenhilfe in Bezug auf ihren Tätigkeitsbereich und ihre Ziele,
- sie wären nicht in der Lage, die Kosten allein oder in voller Höhe zu übernehmen.
Die Beantragung und die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang Prozesskostenhilfe gewährt wird, ist der Vorgehensweise, die für natürliche Personen gilt, vergleichbar. Anstelle einer Erklärung über die finanzielle Lage sollten dem Antrag eine Kopie der Satzung dieser Organisation und die beglaubigte Kopie ihres Jahresabschlusses des vergangenen Jahres beigefügt werden.
5) Gibt es andere Finanzierungsmechanismen zur finanziellen Unterstützung?
Nein.
6) Gilt das Prinzip, dass der unterlegenen Partei die Kosten aufgebürdet werden? Wie wird es von den Gerichten angewandt? Gibt es Ausnahmen?
Grundsätzlich gilt das Prinzip, dass der unterlegenen Partei die Kosten aufgebürdet werden. In Verwaltungssachen verlangen die Gerichte jedoch in der Regel nicht, dass die Kosten der Verwaltungsbehörde übernommen werden, da von der Behörde erwartet wird, dass sie in der Lage sein wird, typische Streitigkeiten aus eigenen Mitteln zu regeln. Wenn also eine Verwaltungsbehörde Rechtsanwälte privater Anwaltskanzleien mit ihrer Vertretung beauftragt, könnten diese Kosten in den meisten Fällen nicht geltend gemacht werden. Nur dann, wenn die Angelegenheit nicht mit dem Haupttätigkeitsbereich der Behörde zusammenhängt und sehr kompliziert ist, können die Kosten für die Rechtsvertretung dem unterlegenen Antragsteller aufgebürdet werden. Nichtsdestotrotz sind die Anwaltskosten Dritter zu tragen. In der Regel ist der Adressat einer Umweltentscheidung (der Projektträger) ein privates Unternehmen, das über einen rechtlichen Vertreter am Verfahren beteiligt ist. Wenn eine natürliche Person oder eine Umwelt-NRO den Fall verliert, müsste sie grundsätzlich die Anwaltskosten und sonstigen Gerichtskosten des Projektträgers bezahlen.
Die Verwaltungsgerichte haben einen Ermessensspielraum bei der Entscheidung darüber, welche Kosten „angemessen“ sind. Das Gericht kann die Kosten auch reduzieren, wenn die Übernahme der Kosten für die unterlegene Partei offensichtlich unangemessen oder ungerechtfertigt wäre. In den nationalen Vorschriften wird nicht speziell auf Umweltangelegenheiten eingegangen. Der Staatsgerichtshof hat jedoch (beginnend mit dem Urteil in der Rechtssache Nr. 3-3-1-67-14) entschieden, dass von diesem Ermessen Gebrauch gemacht werden muss, wobei die Verpflichtungen aus Artikel 9 Absatz 4 des Übereinkommens von Aarhus und den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften (z. B. der UVP-Richtlinie) zu berücksichtigen sind. Die Rechtssache Nr. 3-3-1-67-14 betraf den Abbau von Ölschiefer. Das Gericht befand, dass es ungerechtfertigt wäre, von natürlichen Personen, die die Verwaltungsentscheidung angefochten haben, eine vollständige Übernahme der Anwaltskosten des Projektträgers zu verlangen. Dies würde zudem ein Hindernis für den Zugang zu Gerichten darstellen. Nach Ansicht des Gerichts beantragten die Einzelpersonen die gerichtliche Überprüfung einer Handlung, die ihre Grundrechte (Eigentumsrecht, Recht auf Achtung des Privatlebens und der Wohnung, Recht auf Gesundheit) stark beeinträchtigte, wobei die Betroffenen nicht bösgläubig handelten und die Beschwerden nicht offensichtlich unbegründet waren. Bergbautätigkeiten haben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt, und die Entwickler solcher Tätigkeiten müssen „die Notwendigkeit einer gerichtlichen Überprüfung von Verwaltungsakten im Umweltbereich hinnehmen“ (RKHKo, Entscheidung Nr. 3-3-1-67-14 vom 15.12.2014).
7) Kann das Gericht eine Befreiung von Verfahrenskosten, Abgaben, Einreichungsgebühren, Kostenfestsetzung usw. vorsehen? Sonstige nationale Merkmale im Zusammenhang mit diesem Thema?
Zusätzlich zur staatlichen Prozesskostenhilfe können Verwaltungsgerichte Antragsteller von der Entrichtung der staatlichen Gebühren und der Sicherheitsleistung sowie der unerlässlichen Verfahrenskosten (d. h. Kosten im Zusammenhang mit Zeugen, Sachverständigen, für das Erheben von Beweismitteln usw.) befreien. Sie können ganz oder teilweise von diesen Kosten befreit werden. Eine andere Möglichkeit ist, dass sie nicht alle Kosten im Voraus bezahlen müssen (was die Regel ist), sondern diese in Raten bezahlen können.
Anträge auf eine solche Kostenbefreiung und die gerichtliche Überprüfung dieser Anträge ähneln den Anträgen auf staatliche Rechtshilfe.
Kostenobergrenzen oder ähnliche Instrumente, die die Höhe der der obsiegenden Partei zugesprochenen Kosten präventiv begrenzen würden, sind in Estland nicht verfügbar.
1.7.4 Zugang zu Informationen im Rahmen des Zugangs zu den Gerichten – Bestimmungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/4/EG
1) Wo sind die nationalen Vorschriften über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zu finden? Internet-Link angeben. Gibt es andere Formen der strukturierten Verbreitung?
Die nationalen Vorschriften über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten sind zumeist im Verwaltungsverfahrensgesetz, der Verwaltungsgerichtsordnung und im Allgemeinen Teil des Umweltgesetzbuchs zu finden, die im Online-Staatsanzeiger verfügbar sind.
Leicht verständliche Informationen über den Zugang zu gerichtlichen Überprüfungsverfahren in Verwaltungsangelegenheiten (einschließlich Umweltangelegenheiten) finden sich auf der Website der estnischen Gerichte. Auch bei verschiedenen anderen Organisationen sind Materialien und Beratung erhältlich, unter anderem beim Anbieter der subventionierten Pro-Bono-Rechtshilfe (HUGO.legal) und bei der NRO Estnisches Umweltrechtszentrum.
2) Wie werden diese Informationen in den verschiedenen Umweltverfahren zur Verfügung gestellt? Bei wem sollte der Antragsteller Informationen anfordern?
Sowohl die Verwaltungsbehörden als auch die Verwaltungsgerichte sind verpflichtet, Einzelpersonen und Organisationen zu unterstützen, wenn dies zum Schutz ihrer Rechte erforderlich ist. Wenn beispielsweise eine Person Forderungen stellt, die das Gericht für die Erreichung ihres Ziels für unwirksam hält, so kann das Gericht vorschlagen, andere Forderungen zu stellen. In der Praxis beschränken die Gerichte ihre Beratung und Unterstützung, wenn Antragsteller qualifizierten juristischen Beistand in Anspruch nehmen.
3) Was sind die sektorspezifischen Rechtsvorschriften (Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU), Richtlinie über Industrieemissionen (IED), Vorschriften betreffend Pläne und Programme usw.)?
Es gibt keine Vorschriften für Informationen über den Zugang zu Gerichten, die spezifisch für solche Sektoren sind.
4) Müssen Verwaltungsentscheidungen und Urteile Angaben zu möglichen Rechtsbehelfen enthalten?
Sowohl in Verwaltungsentscheidungen als auch in Urteilen (mit Ausnahme von Urteilen des Staatsgerichtshofs) ist anzugeben, wie und innerhalb welcher Frist Rechtsbehelfe eingelegt werden können.
5) Stehen ausländischen Beteiligten Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung? Welche Vorschriften gelten?
Die Sprache in Verwaltungsverfahren ist Estnisch. Die Verfahrensbeteiligten können die Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers auf eigene Kosten beantragen, es sei denn, eine Verwaltungsbehörde entscheidet, dass sie die Kosten nicht tragen müssen. Die Verwaltungsbehörde kann die Bedingung festlegen, dass das der Person durch einen Verwaltungsakt eingeräumte Recht nicht entsteht, bevor die Kosten für die Hinzuziehung des Dolmetschers oder Übersetzers bezahlt werden. In der mündlichen Kommunikation mit Beamten kann im Einvernehmen der Parteien eine Fremdsprache verwendet werden. Wenn ein Antrag, ein Ersuchen oder ein anderes Dokument in einer Fremdsprache eingereicht wird, so hat die Behörde das Recht, eine Übersetzung zu verlangen. Grundsätzlich muss die Behörde das in einer Fremdsprache eingereichte Dokument in estnischer Sprache beantworten. Die Antwort der Behörde wird auf Antrag der Person, die das Dokument eingereicht hat, auf Kosten dieser Person übersetzt. Wenn dies vereinbart wird, kann das Dokument in einer von beiden Parteien verstandenen Fremdsprache beantwortet werden.
Gerichtsverfahren werden ausschließlich auf Estnisch durchgeführt; das heißt, dass normalerweise alle Dokumente und Erklärungen übersetzt bzw. verdolmetscht werden müssen. Es ist mit Zustimmung des Gerichts ausnahmsweise möglich, dass eine Person Erklärungen ohne Übersetzung oder Verdolmetschung in einer anderen Sprache abgibt, wenn sie kein Estnisch spricht und alle anderen Parteien ihre Erklärungen verstehen.
Wenn eine Person schriftliche Erklärungen oder Dokumente in einer anderen Sprache vorlegt, verlangt das Gericht, dass sie diese übersetzt oder übersetzen lässt, oder es sorgt für die Übersetzung. Das Gericht verlangt nicht, dass das Dokument übersetzt wird, wenn dies unverhältnismäßig schwierig oder unmöglich ist. Wenn eine Übersetzung erforderlich ist und die Person diese nicht bis zu dem vom Gericht festgesetzten Termin beibringt, kann es sein, dass das Dokument oder die schriftliche Erklärung unberücksichtigt bleibt. Die Person kann das Gericht darum bitten, die Übersetzung in Auftrag zu geben (sie muss die Übersetzung dann bezahlen). Wenn möglich, werden Gerichtsübersetzer herangezogen. Für die Leistungen dieser Gerichtsübersetzer muss eine staatliche Gebühr entrichtet werden.
Wenn eine Person nicht Estnisch spricht, sorgt das Gericht entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Person dafür, dass ein Dolmetscher beigestellt wird. Kann dies nicht unverzüglich erfolgen, fordert das Gericht die Person dazu auf, einen Dolmetscher oder einen Estnisch sprechenden Vertreter zu finden. Wenn dies einer Person nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist gelingt, bleibt ihre Klage möglicherweise unberücksichtigt. Wenn es für eine Person unverhältnismäßig schwierig oder unmöglich ist, einen Dolmetscher oder Estnisch sprechenden Vertreter zu finden, kann sich das Gericht selbst um einen Dolmetscher kümmern. Die betroffene Person muss in jedem Fall die damit verbundenen Kosten tragen. Wenn das Gericht die Verdolmetschung des Verfahrens in Auftrag gibt, werden Gerichtsdolmetscher, sofern verfügbar, herangezogen.
1.8 Besondere Verfahrensvorschriften
1.8.1 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) – Vorschriften im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/35/EG
Länderspezifische UVP-Vorschriften betreffend den Zugang zu Gerichten
1) Vorschriften über die Klagebefugnis und den Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Screening (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)
UVP-Screening-Entscheidungen (d. h. Entscheidungen darüber, ob eine UVP durchgeführt wird oder nicht) gelten in einem Genehmigungsverfahren als „Verfahrenshandlungen“ (menetlustoiming). Die Möglichkeiten, Verfahrenshandlungen anzufechten, sind stark eingeschränkt. Im Allgemeinen können solche Handlungen nur zusammen mit dem Verwaltungsakt angefochten werden, der am Ende des Verwaltungsverfahrens erlassen wird (z. B. Umweltgenehmigung). Verfahrenshandlungen können ausnahmsweise eigenständig angefochten werden,
- wenn sie die materiellen Rechte einer Person (z. B. Recht auf Schutz der Gesundheit oder des Eigentums) unabhängig verletzen oder wenn
- die Rechtswidrigkeit der Verfahrenshandlung unweigerlich zu einem Verwaltungsakt führen würde, der die Rechte der Person verletzt.
UVP-Screening-Entscheidungen fallen in der Regel nicht unter diese Ausnahmen. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs können Screening-Entscheidungen nicht unabhängig vor Gericht angefochten werden, da sie weder eine eigenständige Rechtsverletzung herbeiführen noch unweigerlich zu einem Verwaltungsakt führen würden. Die Auswirkungen der Screening-Entscheidung auf die Rechte einer Person sollten zusammen mit der rechtskräftigen Verwaltungsentscheidung bewertet werden. Folglich besteht in der Regel keine Möglichkeit, Screening-Entscheidungen unabhängig anzufechten.
2) Vorschriften über die Klagebefugnis in Bezug auf Scoping (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)
Ähnlich wie bei UVP-Screening-Entscheidungen handelt es sich bei Scoping-Entscheidungen um Verfahrenshandlungen, die nicht unabhängig angefochten werden können.
3) In welcher (welchen) Phase(en) kann die Öffentlichkeit Verwaltungsentscheidungen, die Umweltprojekte zum Gegenstand haben, anfechten? Gibt es eine Frist für die Anfechtung von Entscheidungen?
Verwaltungsentscheidungen, die Umweltprojekte zum Gegenstand haben, können angefochten werden, wenn sie als Verwaltungsakte betrachtet werden, d. h. als (rechtskräftige) Einzelentscheidungen, die Rechte und Pflichten von Personen begründen, ändern oder beenden. In einem Genehmigungsverfahren, bei dem eine UVP durchgeführt würde, hätte dies zur Folge, dass Entscheidungen nach Erteilung der Genehmigung angefochten werden können – alle Entscheidungen, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens getroffen wurden, können in einem solchen Verfahren infrage gestellt werden.
Für die Anfechtung von Verwaltungsakten, für die eine UVP vorgeschrieben ist, gelten reguläre Fristen. Verwaltungsbehördliche Anfechtungen müssen innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag eingelegt werden, an dem die Person von dem angefochtenen Verwaltungsakt oder der angefochtenen Maßnahme Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen sollen. Es gelten unterschiedliche Fristen für die verschiedenen Klagen, die beim Verwaltungsgericht gegen Umweltentscheidungen eingereicht werden können. Der Antrag auf Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich ist innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts an den Antragsteller einzureichen. Die Bekanntgabe kann in diesem Zusammenhang auch die öffentliche Bekanntgabe des Erlasses des Umweltrechtsakts bedeuten. Wenn die Verwaltungsentscheidung dem Antragsteller nicht bekannt gegeben wurde, er aber auf andere Weise vom Verwaltungsakt erfährt, sollte die Entscheidung ohne unverhältnismäßige Verzögerung angefochten werden. Was eine unverhältnismäßige Verzögerung darstellt, entscheidet das Gericht auf Einzelfallbasis, wobei die Anfechtung in der Regel innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt eingereicht werden sollte, ab dem der Antragsteller von der Verwaltungsentscheidung Kenntnis erlangt hat.
Wenn von der Möglichkeit der verwaltungsbehördlichen Überprüfung vor der gerichtlichen Überprüfung Gebrauch gemacht wurde, hat der Antragsteller 30 Tage ab Bekanntgabe der Überprüfungsentscheidung Zeit, um sowohl die in der verwaltungsbehördlichen Überprüfung ergangene Entscheidung als auch die ursprüngliche Verwaltungsentscheidung vor dem Verwaltungsgericht anzufechten. In Ausnahmefällen beträgt die Frist für das Einreichen einer Klage drei Jahre, wenn
- der Ersatz eines Schadens geltend gemacht wird, der durch eine Verwaltungsbehörde verursacht wurde,
- die Beseitigung rechtswidriger Auswirkungen eines Verwaltungsaktes angestrebt wird,
- der Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt werden soll (ohne seine Aufhebung).
4) Kann man die rechtskräftige Genehmigung anfechten? Unter welchen Voraussetzungen, wenn es sich um eine Privatperson, eine NRO oder eine ausländische NRO handelt?
Rechtskräftige Genehmigungen können angefochten werden. Grundsätzlich können nur rechtskräftige Genehmigungen angefochten werden (es gibt nur sehr wenige Gründe, aus denen Verfahrensentscheidungen, die im Laufe des Verwaltungsverfahrens vor der rechtskräftigen Entscheidung getroffen wurden, unabhängig angefochten werden können). Für die Anfechtung einer solchen rechtskräftigen Genehmigung (z. B. Umweltgenehmigung) gelten dieselben Bedingungen wie für alle Verwaltungsakte im Umweltbereich.
5) Umfang der gerichtlichen Kontrolle – Kontrolle der materiell-rechtlichen/verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit. Kann das Gericht von Amts wegen tätig werden?
Die gerichtliche Kontrolle von UVP-bezogenen Entscheidungen erstreckt sich sowohl auf die materiell-rechtliche als auch auf die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit. Die Gerichte nehmen jedoch keine unabhängige Neubewertung der Schlussfolgerungen der UVP-Sachverständigen vor. Wenn ein Richter oder ein Spruchkörper Zweifel an den Schlussfolgerungen des UVP-Berichts hat, kann er entweder auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen einen Sachverständigen zum Verfahren hinzuziehen.
Die Gerichte dürfen die von den Parteien vorgebrachten Forderungen oder Argumente nicht von Amts wegen abändern; sie sind jedoch verpflichtet, die Parteien darauf aufmerksam zu machen, wenn sie Forderungen vorbringen, die nicht mit ihren Zielen im Einklang stehen, oder wenn sie es unterlassen, Forderungen vorzubringen, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlich wären. In manchen Fällen legen die Gerichte unklare Forderungen aus, aber in diesen Fällen ersucht das Gericht die Parteien um Bestätigung der Auslegung des Gerichts.
6) In welchem Stadium können Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden?
Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen können in der Regel zusammen mit dem rechtskräftigen Verwaltungsakt (z. B. Genehmigung) nach dessen Erlass angefochten werden.
7) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?
Nein, das Verwaltungsverfahren ist in der Regel fakultativ, und es gibt nur wenige Fälle, in denen das Gesetz vorschreibt, dass eine verwaltungsbehördliche Überprüfung vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens durchzuführen ist.
8) Ist es für eine Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, sich an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu beteiligen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?
Nein. Die Beteiligung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ist keine Voraussetzung für die Befugnis zur Klage gegen Verwaltungsakte vor nationalen Gerichten.
9) Fair, ausgewogen – wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?
Es gelten die allgemeinen Erfordernisse. In Verwaltungsangelegenheiten haben die Richter eine proaktivere Rolle als in Zivil- oder Strafsachen, wo ein kontradiktorisches Verfahren durchgeführt wird. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung beruht auf den Prinzipien der Disposition, Ermittlung und Erklärung. Das Gericht kann eine Angelegenheit nur in dem Umfang entscheiden, der in der Klage oder einer anderen im Gesetz vorgesehenen Erklärung verlangt wird. Die Einreichung solcher Erklärungen liegt im Ermessen der Verfahrensbeteiligten. Das Gericht muss von Amts wegen sicherstellen, dass Tatsachen ermittelt werden, die für den zu behandelnden Sachverhalt von Bedeutung sind, gegebenenfalls durch eigene Beweiserhebung oder durch Auferlegung der Beweispflicht für die Verfahrensbeteiligten. Das Gericht interpretiert und behandelt die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten entsprechend der tatsächlichen Absicht des Verfahrensbeteiligten, der die Erklärung abgegeben hat. In jeder Phase des Verfahrens muss das Gericht den Verfahrensbeteiligten ausreichende Erläuterungen geben, um zu gewährleisten, dass keine Erklärung bzw. kein Beweismittel, die bzw. das für den Schutz der Interessen eines Beteiligten erforderlich ist, wegen mangelnder Erfahrung des Beteiligten in Rechtsfragen nicht anerkannt wird und dass etwaige Formmängel, die einer Anhörung einer Erklärung entgegenstehen, behoben werden. In Bezug auf jede Frage, die für die Entscheidung der Streitfrage von Bedeutung ist, muss das Gericht den Verfahrensbeteiligten eine wirksame und gleichberechtigte Möglichkeit garantieren, ihre Auffassung und die Gründe für ihre Auffassung darzulegen und die Standpunkte der anderen Beteiligten zu bestreiten oder zu stützen.
10) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?
Die nationalen Rechtsvorschriften enthalten keine spezifischen Vorschriften, mit denen sichergestellt würde, dass in UVP-Fällen „rechtzeitig“ Rechtsbehelfe eingelegt werden. Im Wesentlichen sollte der recht weite Ermessensspielraum, über den die Richter in Verwaltungsangelegenheiten bei der Durchführung von Verfahren verfügen, sicherstellen, dass die Verfahren in möglichst kurzer Zeit und mit möglichst geringen Kosten durchgeführt werden, und gleichzeitig eine ordnungsgemäße Überprüfung der angefochtenen Entscheidungen, Handlungen und Unterlassungen gewährleisten. In der Praxis hängt der rechtzeitige Charakter der gerichtlichen Überprüfung von der Arbeitsbelastung der Richter und deren Nutzung des durch die Verwaltungsgerichtsordnung eingeräumten Ermessens ab. Das Gericht ist gesetzlich allgemein verpflichtet, die Verwaltungsangelegenheit innerhalb einer angemessenen Frist zu bearbeiten.
11) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für diesen Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?
Ein vorläufiger Rechtsschutz ist nach den allgemein für Verwaltungsgerichtsverfahren geltenden Vorschriften verfügbar; für UVP-bezogene Gerichtsverfahren gelten keine Sonderregelungen.
Die Person, die die verwaltungsrechtliche Anfechtung beim Verwaltungsgericht eingereicht hat, kann im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahrens auch einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen. In diesem Fall entscheidet das Gericht über die Aussetzung der Gültigkeit der Entscheidung, während die Verwaltungsbehörde, die die Überprüfungsverfahren durchführt, weiterhin über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung entscheidet. Die Gerichte können vorläufigen Rechtsschutz in unterschiedlicher Form gewähren, einschließlich der Aussetzung der Gültigkeit oder Durchführung der angefochtenen Entscheidung, und dem Adressaten die Ausübung der in der Entscheidung geregelten Tätigkeit verbieten. Vorläufiger Rechtsschutz kann vom Gericht von Amts wegen oder auf Antrag des Antragstellers gewährt werden.
Die Gerichte müssen prüfen, ob ein vorläufiger Rechtsschutz tatsächlich erforderlich ist, um die Rechte des Antragstellers zu schützen oder das Ziel der Anfechtung zu erreichen, die verschiedenen Interessen gegeneinander abwägen, die von den Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes betroffen sind, und nur solche Maßnahmen anwenden, die verhältnismäßig sind. Es bestehen im Verwaltungsgerichtsverfahren (im Unterschied zum zivilgerichtlichen Verfahren) keine finanziellen Verpflichtungen in Verbindung mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (keine Sicherheitsleistung oder ähnliche Instrumente), und gegen eine Person, die einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt hat, können auch dann keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, wenn der Antragsteller den Rechtsstreit verliert.
Entscheidungen über vorläufigen Rechtsschutz sind gerichtliche Anordnungen, die vor höheren Gerichten angefochten werden können. Gegen eine gerichtliche Anordnung können innerhalb von 15 Tagen ab der Zustellung der gerichtlichen Anordnung Rechtsmittel eingelegt werden.
1.8.2 Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie)/Richtlinie über Industrieemissionen (IED) – Bestimmungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/35/EG
1) Länderspezifische Bestimmungen der Richtlinie über Industrieemissionen (IED) betreffend den Zugang zu Gerichten
In Estland gibt es keine Vorschriften in Bezug auf den Zugang zu Gerichten, die speziell und einzig für die im Rahmen der IVU/IED-Richtlinien ergangenen Entscheidungen gelten. Somit sind alle für Umweltentscheidungen geltenden Vorschriften anwendbar.
2) Vorschriften über die Klagebefugnis: In welchen Phasen können Entscheidungen angefochten werden (von NRO, ausländischen NRO, Privatpersonen)? Ist die rechtskräftige Entscheidung anfechtbar?
Für die Klagebefugnis in IVU/IED-Rechtssachen gelten die gleichen Vorschriften wie für alle anderen Umweltentscheidungen.
Für natürliche und juristische Personen gelten die gleichen Vorschriften in Bezug auf die gerichtliche Überprüfung und die verwaltungsbehördliche Überprüfung. Die Klagebefugnis ist rechtebasiert, d. h. eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich kann nur dann angefochten werden, wenn und soweit diese die individuellen Rechte der Person verletzt. Die Klagebefugnis von Umwelt-NRO beruht darüber hinaus technisch auf der Verletzung subjektiver Rechte der Umwelt-NRO, wobei eine solche Verletzung jedoch vermutet wird, wenn die angefochtene Verwaltungsentscheidung mit den Umweltschutzzielen oder den derzeitigen Umweltschutztätigkeiten der NRO in Zusammenhang steht. Siehe Abschnitt 1.4.3 zur nationalen Begriffsbestimmung einer Umwelt-NRO.
Es sei darauf hingewiesen, dass grundsätzlich nur die rechtskräftige Entscheidung (Erteilung der integrierten Umweltgenehmigung) angefochten werden kann. Verfahrensschritte, die den Genehmigungen vorausgehen, können nicht individuell angefochten werden. Vielmehr wird die Rechtmäßigkeit der Verfahrensschritte im Rahmen der verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Überprüfung der rechtskräftigen Entscheidung beurteilt.
3) Vorschriften über die Klagebefugnis und den Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Screening (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)
Screening-Entscheidungen gelten als „Verfahrenshandlungen“ (menetlustoiming) in einem Genehmigungsverfahren. Die Möglichkeiten, Verfahrenshandlungen anzufechten, sind eingeschränkt. Im Allgemeinen können solche Handlungen nur zusammen mit dem Verwaltungsakt angefochten werden, der am Ende des Verwaltungsverfahrens erlassen wird (Genehmigung). Verfahrenshandlungen können ausnahmsweise eigenständig angefochten werden,
- wenn sie die materiellen Rechte einer Person (z. B. Recht auf Schutz der Gesundheit oder des Eigentums) unabhängig verletzen oder wenn
- die Rechtswidrigkeit der Verfahrenshandlung unweigerlich zu einem Verwaltungsakt führen würde, der die Rechte der Person verletzt.
Screening-Entscheidungen fallen in der Regel nicht unter diese Ausnahmen. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs können Screening-Entscheidungen nicht unabhängig vor Gericht angefochten werden, da sie weder eine eigenständige Rechtsverletzung herbeiführen noch unweigerlich zu einem Verwaltungsakt führen würden. Die Auswirkungen der Screening-Entscheidung auf die Rechte einer Person sollten zusammen mit der rechtskräftigen Verwaltungsentscheidung bewertet werden. Folglich besteht in der Regel keine Möglichkeit, Screening-Entscheidungen unabhängig anzufechten.
4) Vorschriften über die Klagebefugnis in Bezug auf Scoping (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)
Scoping-Entscheidungen sind Verfahrenshandlungen in einem Genehmigungsverfahren. Die Möglichkeiten, Verfahrenshandlungen anzufechten, sind eingeschränkt. Im Allgemeinen können solche Handlungen nur zusammen mit dem Verwaltungsakt angefochten werden, der am Ende des Verwaltungsverfahrens erlassen wird (Genehmigung). Verfahrenshandlungen können ausnahmsweise eigenständig angefochten werden,
- wenn sie die materiellen Rechte einer Person (z. B. Recht auf Schutz der Gesundheit oder des Eigentums) unabhängig verletzen oder wenn
- die Rechtswidrigkeit der Verfahrenshandlung unweigerlich zu einem Verwaltungsakt führen würde, der die Rechte der Person verletzt.
Scoping-Entscheidungen fallen in der Regel nicht unter diese Ausnahmen.
5) In welcher (welchen) Phase(en) kann die Öffentlichkeit Verwaltungsentscheidungen, die Umweltprojekte zum Gegenstand haben, anfechten? Gibt es eine Frist für die Anfechtung von Entscheidungen?
In den meisten Fällen kann die Öffentlichkeit die Verwaltungsentscheidungen anfechten, nachdem sie rechtskräftig geworden sind. Es gelten die allgemeinen Fristen. Verwaltungsbehördliche Anfechtungen müssen innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag eingelegt werden, an dem die Person von dem angefochtenen Verwaltungsakt oder der angefochtenen Maßnahme Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen sollen. Es gelten unterschiedliche Fristen für die verschiedenen Klagen, die beim Verwaltungsgericht gegen Umweltentscheidungen eingereicht werden können. Der Antrag auf Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich ist innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts an den Antragsteller einzureichen. Die Bekanntgabe kann in diesem Zusammenhang auch die öffentliche Bekanntgabe des Erlasses des Umweltrechtsakts bedeuten. Wenn die Verwaltungsentscheidung dem Antragsteller nicht bekannt gegeben wurde, er aber auf andere Weise vom Verwaltungsakt erfährt, sollte die Entscheidung ohne unverhältnismäßige Verzögerung angefochten werden. Das Gericht entscheidet auf Einzelfallbasis, was eine unverhältnismäßige Verzögerung darstellt.
Wenn von der Möglichkeit der verwaltungsbehördlichen Überprüfung vor der gerichtlichen Überprüfung Gebrauch gemacht wurde, hat der Antragsteller 30 Tage ab Bekanntgabe der Überprüfungsentscheidung Zeit, um sowohl die in der verwaltungsbehördlichen Überprüfung ergangene Entscheidung als auch die ursprüngliche Verwaltungsentscheidung vor dem Verwaltungsgericht anzufechten. In Ausnahmefällen beträgt die Frist für das Einreichen einer Klage drei Jahre, wenn:
- der Ersatz eines Schadens geltend gemacht wird, der durch eine Verwaltungsbehörde verursacht wurde,
- die Beseitigung rechtswidriger Auswirkungen eines Verwaltungsaktes angestrebt wird,
- der Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt werden soll (ohne seine Aufhebung).
6) Kann die Öffentlichkeit die rechtskräftige Genehmigung anfechten?
Es gelten die allgemeinen Vorschriften. Die rechtskräftige Genehmigung kann angefochten werden. Grundsätzlich kann nur die rechtskräftige Genehmigung angefochten werden (es gibt nur sehr wenige Gründe, aus denen Verfahrensentscheidungen, die im Laufe des Verwaltungsverfahrens vor der rechtskräftigen Entscheidung getroffen wurden, unabhängig angefochten werden können).
7) Umfang der gerichtlichen Kontrolle – Kontrolle der materiell-rechtlichen/verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit. Kann das Gericht von Amts wegen tätig werden? Können Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden?
Die gerichtliche Kontrolle von IVU/IED-bezogenen Entscheidungen erstreckt sich sowohl auf die materiellrechtliche als auch auf die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit. Die Genehmigung kann sowohl bei wesentlichen Verfahrensfehlern als auch bei Verletzungen gegen materiellrechtliche Normen aufgehoben werden.
Die Gerichte dürfen die von den Parteien vorgebrachten Forderungen oder Argumente nicht von Amts wegen abändern; sie sind jedoch verpflichtet, die Parteien darauf aufmerksam zu machen, wenn sie Forderungen vorbringen, die nicht mit ihren Zielen im Einklang stehen, oder wenn sie es unterlassen, Forderungen vorzubringen, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlich wären.
8) In welcher Phase ist eine Anfechtung möglich?
Grundsätzlich können nur rechtskräftige Entscheidungen angefochten werden. Verfahrensschritte (Handlungen und Unterlassungen) können in der Regel zusammen mit der rechtskräftigen Entscheidung angefochten werden und werden zusammen mit der rechtskräftigen Entscheidung überprüft.
9) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?
Nein, das Verwaltungsverfahren ist fakultativ.
10) Ist es für eine Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, sich an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu beteiligen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?
Nein. Die Beteiligung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ist keine Voraussetzung für die Befugnis zur Klage gegen Verwaltungsakte vor nationalen Gerichten.
11) Fair, ausgewogen – wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?
Es gelten die allgemeinen Erfordernisse. In Verwaltungsangelegenheiten haben die Richter eine proaktivere Rolle als in Zivil- oder Strafsachen, wo ein kontradiktorisches Verfahren durchgeführt wird. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung beruht auf den Prinzipien der Disposition, Ermittlung und Erklärung. Das Gericht kann eine Angelegenheit nur in dem Umfang entscheiden, der in der Klage oder einer anderen im Gesetz vorgesehenen Erklärung verlangt wird. Die Einreichung solcher Erklärungen liegt im Ermessen der Verfahrensbeteiligten. Das Gericht muss von Amts wegen sicherstellen, dass Tatsachen ermittelt werden, die für den zu behandelnden Sachverhalt von Bedeutung sind, gegebenenfalls durch eigene Beweiserhebung oder durch Auferlegung der Beweispflicht für die Verfahrensbeteiligten. Das Gericht interpretiert und behandelt die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten entsprechend der tatsächlichen Absicht des Verfahrensbeteiligten, der die Erklärung abgegeben hat. In jeder Phase des Verfahrens muss das Gericht den Verfahrensbeteiligten ausreichende Erläuterungen geben, um zu gewährleisten, dass keine Erklärung bzw. kein Beweismittel, die bzw. das für den Schutz der Interessen eines Beteiligten erforderlich ist, wegen mangelnder Erfahrung des Beteiligten in Rechtsfragen nicht anerkannt wird und dass etwaige Formmängel, die einer Anhörung einer Erklärung entgegenstehen, behoben werden. In Bezug auf jede Frage, die für die Entscheidung der Streitfrage von Bedeutung ist, muss das Gericht den Verfahrensbeteiligten eine wirksame und gleichberechtigte Möglichkeit garantieren, ihre Auffassung und die Gründe für ihre Auffassung darzulegen und die Standpunkte der anderen Beteiligten zu bestreiten oder zu stützen.
12) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?
Die nationalen Rechtsvorschriften enthalten keine spezifischen Vorschriften, mit denen sichergestellt würde, dass in IVU/IED-Fällen „rechtzeitig“ Rechtsbehelfe eingelegt werden. Im Wesentlichen sollte der recht weite Ermessensspielraum, über den die Richter in Verwaltungsangelegenheiten bei der Durchführung von Verfahren verfügen, sicherstellen, dass die Verfahren in möglichst kurzer Zeit und mit möglichst geringen Kosten durchgeführt werden, und gleichzeitig eine ordnungsgemäße Überprüfung der angefochtenen Entscheidungen, Handlungen und Unterlassungen gewährleisten. In der Praxis hängt der rechtzeitige Charakter der gerichtlichen Überprüfung von der Arbeitsbelastung der Richter und deren Nutzung des durch das Verwaltungsverfahrensgesetz eingeräumten Ermessens ab. Das Gericht ist gesetzlich allgemein verpflichtet, die Verwaltungsangelegenheit innerhalb einer angemessenen Frist zu bearbeiten.
13) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für diesen Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?
Ein vorläufiger Rechtsschutz ist möglich, für den die allgemeinen Vorschriften gelten. Die Person, die die verwaltungsrechtliche Anfechtung beim Verwaltungsgericht eingereicht hat, kann im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahrens auch einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen. In diesem Fall entscheidet das Gericht über die Aussetzung der Gültigkeit der Entscheidung, während die Verwaltungsbehörde, die die Überprüfungsverfahren durchführt, weiterhin über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung entscheidet. Die Gerichte können vorläufigen Rechtsschutz in unterschiedlicher Form gewähren, einschließlich der Aussetzung der Gültigkeit oder Durchführung der angefochtenen Entscheidung, und dem Adressaten die Ausübung der in der Entscheidung geregelten Tätigkeit verbieten. Vorläufiger Rechtsschutz kann vom Gericht von Amts wegen oder auf Antrag des Antragstellers gewährt werden.
Die Gerichte müssen prüfen, ob ein vorläufiger Rechtsschutz tatsächlich erforderlich ist, um die Rechte des Antragstellers zu schützen oder das Ziel der Anfechtung zu erreichen, die verschiedenen Interessen gegeneinander abwägen, die von den Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes betroffen sind, und nur solche Maßnahmen anwenden, die verhältnismäßig sind. Mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz sind jedoch keine finanziellen Verpflichtungen verbunden (keine Sicherheitsleistung oder ähnliche Instrumente), und gegen eine Person, die einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt hat, können auch in dem Fall keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, dass der Antragsteller den Rechtsstreit verliert.
Entscheidungen über vorläufigen Rechtsschutz sind gerichtliche Anordnungen, die vor höheren Gerichten angefochten werden können. Gegen eine gerichtliche Anordnung können innerhalb von 15 Tagen ab der Zustellung der gerichtlichen Anordnung Rechtsmittel eingelegt werden.
14) Werden der Öffentlichkeit Informationen über den Zugang zu Gerichten in strukturierter und zugänglicher Weise bereitgestellt?
Es gelten keine Sonderregelungen für die Bereitstellung von Informationen zum Zugang zu Gerichten in IVU-/IED-Fällen.
Die nationalen Vorschriften über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten sind zumeist im Verwaltungsverfahrensgesetz, der Verwaltungsgerichtsordnung und im Allgemeinen Teil des Umweltgesetzbuchs zu finden, die im Online-Staatsanzeiger verfügbar sind.
Leicht verständliche Informationen über den Zugang zu gerichtlichen Überprüfungsverfahren in Verwaltungsangelegenheiten (einschließlich Umweltangelegenheiten) finden sich auf der Website der estnischen Gerichte. Auch bei verschiedenen anderen Organisationen sind Materialien und Beratung erhältlich, unter anderem beim Anbieter der subventionierten Pro-Bono-Rechtshilfe (HUGO.legal) und bei der NRO Estnisches Umweltrechtszentrum.
1.8.3 Umwelthaftung[2]
Länderspezifische Rechtsvorschriften betreffend die Anwendung von Artikel 12 und 13 der Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG
1) Welche Voraussetzungen müssen natürliche oder juristische Personen (einschließlich der im Umweltbereich tätigen NRO) erfüllen, um die von der zuständigen Behörde im Bereich der Umweltsanierung getroffene Entscheidung von einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen Stelle gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Umwelthaftungsrichtlinie überprüfen zu lassen?
Entscheidungen, die nach den Bestimmungen der Umwelthaftungsrichtlinie getroffen werden, können wie alle anderen Umweltentscheidungen angefochten werden.
Für natürliche und juristische Personen gelten die gleichen Vorschriften in Bezug auf die gerichtliche Überprüfung und die verwaltungsbehördliche Überprüfung. Die Klagebefugnis ist rechtebasiert, d. h. eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich kann nur dann angefochten werden, wenn und soweit diese die individuellen Rechte der Person verletzt. Die Klagebefugnis von Umwelt-NRO beruht darüber hinaus technisch auf der Verletzung subjektiver Rechte der NRO, wobei eine solche Verletzung jedoch vermutet wird, wenn die angefochtene Verwaltungsentscheidung mit den Umweltschutzzielen oder den derzeitigen Umweltschutztätigkeiten der NRO in Zusammenhang steht. Siehe Abschnitt 1.4.3 zur nationalen Begriffsbestimmung einer Umwelt-NRO.
2) Welche Frist gilt für die Einlegung von Rechtsmitteln?
Es gelten die allgemeinen Fristen. Verwaltungsbehördliche Anfechtungen müssen innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag eingelegt werden, an dem die Person von dem angefochtenen Verwaltungsakt oder der angefochtenen Maßnahme Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen sollen. Es gelten unterschiedliche Fristen für die verschiedenen Klagen, die beim Verwaltungsgericht gegen Umweltentscheidungen eingereicht werden können. Der Antrag auf Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich ist innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts an den Antragsteller einzureichen. Die Bekanntgabe kann in diesem Zusammenhang auch die öffentliche Bekanntgabe des Erlasses des Umweltrechtsakts bedeuten. Wenn die Verwaltungsentscheidung dem Antragsteller nicht bekannt gegeben wurde, er aber auf andere Weise vom Verwaltungsakt erfährt, sollte die Entscheidung ohne unverhältnismäßige Verzögerung angefochten werden. Das Gericht entscheidet auf Einzelfallbasis, was eine unverhältnismäßige Verzögerung darstellt.
Wenn von der Möglichkeit der verwaltungsbehördlichen Überprüfung vor der gerichtlichen Überprüfung Gebrauch gemacht wurde, hat der Antragsteller 30 Tage ab Bekanntgabe der Überprüfungsentscheidung Zeit, um sowohl die in der verwaltungsbehördlichen Überprüfung ergangene Entscheidung als auch die ursprüngliche Verwaltungsentscheidung vor dem Verwaltungsgericht anzufechten. In Ausnahmefällen beträgt die Frist für das Einreichen einer Klage drei Jahre, wenn:
- der Ersatz eines Schadens geltend gemacht wird, der durch eine Verwaltungsbehörde verursacht wurde,
- die Beseitigung rechtswidriger Auswirkungen eines Verwaltungsaktes angestrebt wird,
- der Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt werden soll (ohne seine Aufhebung).
3) Gibt es Anforderungen an die Bemerkungen, die der Aufforderung zum Tätigwerden gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Umwelthaftungsrichtlinie beigefügt sind, und wenn ja, welche?
Es gibt keine besonderen Anforderungen an den Inhalt der Aufforderung zum Tätigwerden. Der Antrag sollte „einschlägige Informationen“ über Umweltschäden oder drohende Schäden enthalten. Diese Informationen sind im nationalen Recht nicht näher definiert.
4) Gibt es spezifische Anforderungen an die „Plausibilität“ für den Nachweis, dass Umweltschäden aufgetreten sind, und wenn ja, welche?
Nein, es gibt keine spezifischen Anforderungen an die Plausibilität für eine Aufforderung zum Tätigwerden.
5) Muss die zuständige Behörde bei der Mitteilung ihrer Entscheidung an die berechtigten natürlichen oder juristischen Personen (einschließlich der im Umweltbereich tätigen berechtigten NRO) eine bestimmte Form oder bestimmte Fristen beachten? Falls ja, welche?
Das Umweltamt muss der Person, die das Tätigwerden beantragt hat, unverzüglich seine begründete Entscheidung über den Antrag mitteilen und eine Kopie seiner Entscheidung beifügen. Für eine solche Entscheidung gilt allgemein eine Frist von 30 Tagen ab Eingang eines Antrags. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, weil die Behörde ein erforderliches Sachverständigengutachten nicht erhalten hat oder ein ähnlicher (objektiver) Grund besteht, unterrichtet das Umweltamt die Person, die das Tätigwerden beantragt hat, von der Verzögerung und teilt ihr mit, welche Schritte zur Überprüfung des Antrags unternommen wurden und wann die Entscheidung getroffen und mitgeteilt werden wird.
6) Gewährt der Mitgliedstaat eine Erweiterung des Rechts, die zuständige Behörde im Fall einer unmittelbaren Gefahr von Umweltschäden zum Tätigwerden aufzufordern?
Ein Tätigwerden kann sowohl bei Schäden als auch bei der unmittelbaren Gefahr eines Schadens verlangt werden. Es gelten dieselben Vorschriften sowohl für die Anträge als auch für die Art und Weise, wie diese von der zuständigen Behörde bearbeitet werden.
7) Welche sind die vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden?
Für die Regelung der Umwelthaftung ist das Umweltamt (Keskkonnaamet) zuständig.
8) Verlangt der Mitgliedstaat, dass das Verwaltungsverfahren vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens ausgeschöpft wird?
Nach dem Umwelthaftungsgesetz muss eine verwaltungsrechtliche Anfechtung beim Umweltministerium eingelegt werden, bevor eine Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden kann. Das Ministerium hat 30 Tage Zeit, um die Anfechtung zu prüfen. Hinsichtlich anderer Aspekte gelten die allgemeinen Vorschriften für verwaltungsbehördliche Überprüfungsverfahren (Einzelheiten zu den allgemeinen Vorschriften siehe Abschnitt 1.7).
1.8.4 Grenzüberschreitende Verfahrensvorschriften in Umweltverfahren
1) Gibt es Vorschriften für die Einbeziehung anderer Länder? In welcher Phase des Verfahrens besteht die Möglichkeit, Umweltentscheidungen anzufechten?
Nach dem im EU-Recht verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung werden natürliche oder juristische Personen aus anderen EU-Ländern durch die estnischen Vorschriften über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten nicht diskriminiert. Dies bedeutet, dass in Bezug auf die Klagebefugnis für natürliche und juristische Personen aus anderen Ländern im Wesentlichen dieselben Vorschriften gelten, und zwar sowohl persönlich (wer anfechten kann) als auch materiell (welche Entscheidungen wann angefochten werden können). (Weitere Informationen zur Klagebefugnis siehe Abschnitt 1.4.) Für die Unterrichtung der anderen Länder gelten Sonderregelungen für Projekte, die einer UVP unterliegen und erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben können. In solchen Fällen werden die Behörden des betroffenen Landes vom Umweltministerium unterrichtet, und falls das betroffene Land dies für erforderlich hält, werden Einzelheiten zur Beteiligung der Öffentlichkeit vereinbart. Bei Projekten, die einer integrierten Umweltgenehmigung (gemäß der Richtlinie über Industrieemissionen) unterliegen und grenzüberschreitende Auswirkungen haben, muss die Regierung des betroffenen Staates unterrichtet und konsultiert werden.
In der Regel können nur Verwaltungsakte, d. h. rechtskräftige Entscheidungen wie Umweltgenehmigungen, angefochten werden. Verwaltungsentscheidungen, die im Rahmen von Verwaltungsverfahren getroffen werden, wie z. B. Entscheidungen im Zusammenhang mit UVP-Verfahren, können daher nur zusammen mit der rechtskräftigen Entscheidung angefochten werden
2) Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“?
Der Begriff „betroffene Öffentlichkeit“ wird auf natürliche und juristische Personen aus anderen Ländern in gleicher Weise wie auf estnische natürliche und juristische Personen angewandt. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass Verwaltungsverfahren entweder jedem (im Fall eines offenen Verfahrens) offenstehen oder zumindest diejenigen Personen in das Verfahren einbezogen werden müssen, deren Rechte oder Pflichten durch die Verwaltungsentscheidung berührt würden.
3) Sind NRO des betroffenen Landes klagebefugt? Wann und vor welchem Gericht sollten sie ihre Rechtsmittel einlegen? Welche Verfahrensunterstützung können sie in Anspruch nehmen (Prozesskostenhilfe, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, einstweilige Anordnungen, Pro-Bono-Beistand)?
Ausländische NRO sind befugt, vor estnischen Verwaltungsgerichten (als erste Instanz) gegen Entscheidungen estnischer Behörden zu klagen. Eine Klagebefugnis von NRO, einschließlich ausländischer NRO, die die nationale Definition von Umwelt-NRO erfüllen, wird vermutet, wenn die Entscheidung mit ihren Umweltzielen oder ihrem Tätigkeitsbereich in Zusammenhang steht. Siehe Abschnitt 1.4.3 zur nationalen Begriffsbestimmung einer Umwelt-NRO.
Eine Klage sollte bei den Verwaltungsgerichten innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Verwaltungsakts erhoben werden (oder ohne unverhältnismäßige Verzögerung, wenn der Verwaltungsakt nicht zugestellt wurde, die NRO jedoch auf andere Weise von seiner Existenz Kenntnis erlangt hat).
Prozesskostenhilfe vorläufiger Rechtsschutz und Pro-Bono-Beistand sind für ausländische NRO unter den gleichen Bedingungen verfügbar, die auch für estnische NRO gelten würden (siehe Abschnitte 1.7.2 und 1.7.3).
4) Sind natürliche Personen des betroffenen Landes klagebefugt? Welche Verfahrensunterstützung können sie in Anspruch nehmen (Prozesskostenhilfe, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, einstweilige Anordnungen, Pro-Bono-Beistand)?
Natürliche Personen des betroffenen Landes sind befugt, vor estnischen Verwaltungsgerichten (als erste Instanz) gegen Entscheidungen estnischer Behörden zu klagen, wenn die Entscheidung ihre individuellen Rechte (z. B. Eigentumsrecht, Recht auf Schutz der Gesundheit usw.) verletzt.
Für die Inanspruchnahme von Verfahrensunterstützung gelten die gleichen Vorschriften wie für estnische Bürger (siehe Abschnitt 1.4). Darüber hinaus müssen Staatsangehörige anderer Länder, die staatliche Prozesskostenhilfe erhalten möchten, eine von einer zuständigen Behörde ihres Wohnsitzlandes ausgestellte Erklärung über ihr Einkommen der letzten drei Jahre vorlegen (es sei denn, diese Erklärung kann nach vernünftigem Ermessen nicht erlangt werden; in diesem Fall kann das Gericht ohne die Erklärung über die Gewährung staatlicher Prozesskostenhilfe entscheiden).
5) In welcher Phase werden die Informationen der betroffenen Öffentlichkeit (einschließlich der oben genannten Parteien) zur Verfügung gestellt?
Nach den nationalen UVP-Vorschriften wird das betroffene Land vom estnischen Umweltministerium in der Scoping-Phase des Verfahrens durch das estnische Umweltministerium unterrichtet. Im nationalen Recht wird von der Annahme ausgegangen, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit eines anderen Landes und die Modalitäten der Beteiligung im Ermessen des anderen Landes liegen. Die Öffentlichkeit eines anderen Landes wird nicht einbezogen, wenn das andere Land dem Ministerium mitteilt, dass es sich nicht beteiligen will, oder wenn das Land nicht antwortet. Teilt das andere Land seine Absicht zur Beteiligung mit, muss das Umweltministerium eine Vereinbarung über Folgendes erzielen:
- Verfahren und Zeitplan für die Konsultationen,
- Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit und die Behörden des betroffenen Staates, wobei ihnen ausreichend Zeit für die Abgabe von Stellungnahmen zum Programm und zum Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung eingeräumt wird,
- Zeitpunkt, zu dem die im Verlauf der Umweltverträglichkeitsprüfung eingegangenen Vorschläge, Einwände und Fragen dem betroffenen Staat zur Einholung einer Stellungnahme vorgelegt werden,
- Entwürfe der Entscheidungen, die dem betroffenen Staat zur Einholung einer Stellungnahme vorzulegen sind.
6) Welche Fristen gelten für die Beteiligung der Öffentlichkeit, einschließlich des Zugangs zu den Gerichten?
Im nationalen Recht sind die Fristen für die Beteiligung der Öffentlichkeit in einem anderen Land nicht festgelegt, da das nationale Recht auf der Annahme beruht, dass die konkreten Modalitäten der Beteiligung im Ermessen des anderen Landes liegen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass das nationale Recht vorsieht, dass in der Vereinbarung mit dem anderen Land über Konsultationen der Öffentlichkeit des betroffenen Staates ausreichend Zeit für die Vorlage von Stellungnahmen zum Programm und zum Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung eingeräumt werden muss. Es sei auch darauf hingewiesen, dass sich jeder an den einschlägigen nationalen UVP-Verfahren beteiligen kann, auch die Bürgerinnen und Bürger eines anderen Landes.
Das nationale Recht enthält keine Sonderregelungen für den Zugang zu Gerichten im Fall von grenzüberschreitenden Folgenabschätzungen. Grundsätzlich sind Bürgerinnen und Bürger eines anderen Landes aus denselben Gründen wie estnische Bürgerinnen und Bürger klagebefugt (siehe Abschnitt 1.4).
7) Wie werden den Parteien Informationen über den Zugang zu den Gerichten zur Verfügung gestellt?
Es gibt keine Sonderregelungen und keine besondere Praxis für die Bereitstellung von Informationen über den Zugang zu Gerichten für ausländische Parteien. Generell gilt, dass jeder Verwaltungsakt auch Informationen darüber enthalten muss, wie er entweder im Wege der verwaltungsbehördlichen Überprüfung oder vor Gericht angefochten werden kann.
8) Stehen ausländischen Beteiligten Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung? Welche Vorschriften gelten?
Im nationalen Recht sind Übersetzungs- und Dolmetschleistungen im Rahmen der grenzüberschreitenden Folgenabschätzung nicht speziell geregelt. Nach den allgemeinen Vorschriften ist die Sprache in Verwaltungsverfahren Estnisch. Die Verfahrensbeteiligten können die Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers auf eigene Kosten beantragen, es sei denn, eine Verwaltungsbehörde entscheidet, dass sie die Kosten nicht tragen müssen. Die Verwaltungsbehörde kann die Bedingung festlegen, dass das der Person durch einen Verwaltungsakt eingeräumte Recht nicht entsteht, bevor die Kosten für die Hinzuziehung des Dolmetschers oder Übersetzers bezahlt werden. In der mündlichen Kommunikation mit Beamten kann im Einvernehmen der Parteien eine Fremdsprache verwendet werden. Wenn ein Antrag, ein Ersuchen oder ein anderes Dokument in einer Fremdsprache eingereicht wird, so hat die Behörde das Recht, eine Übersetzung zu verlangen. Grundsätzlich muss die Behörde das in einer Fremdsprache eingereichte Dokument in estnischer Sprache beantworten. Die Antwort der Behörde wird auf Antrag der Person, die das Dokument eingereicht hat, auf Kosten dieser Person übersetzt. Wenn dies vereinbart wird, kann das Dokument in einer von beiden Parteien verstandenen Fremdsprache beantwortet werden. Nach Angaben des Vertreters des Umweltministeriums werden einschlägige Dokumente in grenzüberschreitenden UVP-Verfahren in der Praxis übersetzt (in Englisch, Lettisch oder Russisch).
Gerichtsverfahren werden ausschließlich auf Estnisch durchgeführt; das heißt, dass normalerweise alle Dokumente und Erklärungen übersetzt bzw. verdolmetscht werden müssen. Es ist mit Zustimmung des Gerichts ausnahmsweise möglich, dass eine Person Erklärungen ohne Übersetzung oder Verdolmetschung in einer anderen Sprache abgibt, wenn sie kein Estnisch spricht und alle anderen Parteien ihre Erklärungen verstehen.
Wenn eine Person schriftliche Erklärungen oder Dokumente in einer anderen Sprache vorlegt, verlangt das Gericht, dass sie diese übersetzt oder übersetzen lässt, oder es sorgt für die Übersetzung. Das Gericht verlangt nicht, dass das Dokument übersetzt wird, wenn dies unverhältnismäßig schwierig oder unmöglich ist. Wenn eine Übersetzung erforderlich ist und die Person diese nicht bis zu dem vom Gericht festgesetzten Termin beibringt, kann es sein, dass das Dokument oder die schriftliche Erklärung unberücksichtigt bleibt. Die Person kann das Gericht darum bitten, die Übersetzung in Auftrag zu geben (sie muss die Übersetzung dann bezahlen). Wenn möglich, werden Gerichtsübersetzer herangezogen. Für die Leistungen dieser Gerichtsübersetzer muss eine staatliche Gebühr entrichtet werden.
Wenn eine Person nicht Estnisch spricht, sorgt das Gericht entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Person dafür, dass ein Dolmetscher beigestellt wird. Kann dies nicht unverzüglich erfolgen, fordert das Gericht die Person dazu auf, einen Dolmetscher oder einen Estnisch sprechenden Vertreter zu finden. Wenn dies einer Person nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist gelingt, bleibt ihre Klage möglicherweise unberücksichtigt. Wenn es für eine Person unverhältnismäßig schwierig oder unmöglich ist, einen Dolmetscher oder Estnisch sprechenden Vertreter zu finden, kann sich das Gericht selbst um einen Dolmetscher kümmern. Die betroffene Person muss in jedem Fall die damit verbundenen Kosten tragen. Wenn das Gericht die Verdolmetschung des Verfahrens in Auftrag gibt, werden nach Möglichkeit Gerichtsdolmetscher herangezogen.
9) Gibt es sonstige einschlägige Vorschriften?
Es gibt keine anderen einschlägigen Vorschriften.
[1] Hinweis: Verweise auf Entscheidungen des Staatsgerichtshofs beginnen mit den Großbuchstaben RK (kurz für Staatsgerichtshof, in estnischer Sprache Riigikohus), gefolgt von einer bestimmten Großbuchstabenkombination zur Bezeichnung der Kammer, die die Entscheidung getroffen hat. Entscheidungen der Verwaltungskammer werden beispielsweise mit RKHK bezeichnet.
[2] Siehe auch Rechtssache C-529/15.