In diesem Zusammenhang ist auch das Gesetz Nr. 22(I)2012 über Umweltverbrechen zu nennen, das von den Strafgerichten anzuwenden ist. Im Rahmen eines Strafverfahrens hat jeder das Recht, Straftaten bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen und als Ankläger oder Zeuge aufzutreten. Rechtsbehelfe können jedoch nur durch den Staatsanwalt eingelegt werden.
Abgesehen von den Bestimmungen des Artikels 146 der Verfassung und den darin vorgesehenen Rechtsbehelfen für die unmittelbar Betroffenen gibt es keine spezifischen Sanktionen, die gegen die öffentliche Verwaltung verhängt werden können, wenn sie den Zugang zu Gerichten nicht gewährleistet, z. B. weil sie keine diesbezüglichen Hinweise gibt. Es gibt keine Rechtsvorschriften oder Praktiken, nach denen einzelne Beamte für Entscheidungen/Handlungen/Unterlassungen zur Rechenschaft gezogen werden können. Allerdings besteht eine Eigenverantwortung, wenn eine Straftat begangen wird, z. B. nach dem vorgenannten Gesetz von 2012.
Gegen Personen, die sich nicht an die Gerichtsentscheidungen halten, gibt es Verfahren wegen Missachtung des Gerichts. Sie führen zu einer sofortigen Inhaftierung. Sie werden nur selten angewandt, wenn eine Behörde einem Gerichtsurteil nicht nachkommt.