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TECHNISCHE ASPEKTE

Europäischen Union

3.2.2. Videokonferenzanlagen – Tonausrüstung

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Sprachqualität

56. Alle mündlichen Äußerungen müssen deutlich übertragen werden, so dass bei der Videokonferenz kein Wort verloren geht.

Die Tonqualität muss kontinuierlich sein, und es dürfen keine externen Interferenzen auftreten. Es gilt zu vermeiden, dass sich die Sprachqualität aufgrund der Sprachkompression verschlechtert. Dies bedeutet, dass bestimmte Anforderungen bezüglich Lippensynchronizität (weniger als 0,15 Sekunden Verzögerung), Echoauslöschung sowie Hintergrundgeräusch und Hall erfüllt werden müssen.

Hierauf ist insbesondere bei Videokonferenzen zu achten, bei denen Dolmetscher eingesetzt werden. Richter und Gerichtsbedienstete im Konferenzraum sollten nach Möglichkeit die Lautstärke regeln können, um Pegelunterschiede bei den Sprachsignalen auszugleichen.

Mikrofone

57. Die Mikrofone sollten so positioniert werden, dass alle Sprecher deutlich verstanden werden, ohne Verzerrungen durch Hintergrundgeräusche.

Es sollten nach Möglichkeit abhörsichere, richtungsempfindliche Mikrofone mit Stummschaltknopf verwendet werden, wobei auch Einbaumikrofone (z. B. für den Einbau in Schreibtische usw.) zum Einsatz kommen können.

Im Laufe von Vernehmungen können Situationen auftreten, in denen es Gerichtsbediensteten möglich sein muss, die Mikrofone auszuschalten (z. B. wenn ein Beteiligter seinen Anwalt konsultiert)

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