1 In welchen Fällen darf ein Kind von einem Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden?
Ein Elternteil kann ein Kind ohne Einwilligung oder gegen den Willen des anderen Elternteils in einen anderen Staat verbringen, wenn er das alleinige Sorgerecht für das Kind hat oder ein Gericht diese Verbringung genehmigt hat.
2 In welchen Fällen ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, um das Kind in ein anderes Land verbringen zu dürfen?
Wenn beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht haben, kann das Kind nur im beiderseitigen Einvernehmen in einen anderen Staat verbracht werden.
3 Wie kann das Kind rechtmäßig in ein anderes Land verbracht werden, obwohl der andere Elternteil die erforderliche Einwilligung nicht erteilt hat?
Wenn der andere Elternteil der Verbringung des Kindes nicht zugestimmt oder sich dagegen ausgesprochen hat, muss der Elternteil, der das Kind in einen anderen Staat verbringen will, dafür die Genehmigung des zuständigen Gerichts einholen. Dabei kann es sich um das für das elterliche Sorgerecht zuständige Gericht des Wohnsitzes des Kindes oder um das Gericht handeln, vor dem ein Sorgerechtsverfahren anhängig ist.
4 Gelten für das vorübergehende Verbringen (z. B. Ferien, ärztliche Behandlung) dieselben Bestimmungen wie für das dauerhafte Verbringen? Bitte fügen Sie gegebenenfalls entsprechende Einwilligungsformulare bei.
Im Hinblick auf eine geplante vorübergehende Verbringung des Kindes ins Ausland müssen die Gründe für die Verbringung geprüft werden. Handelt es sich lediglich um einen kürzeren Urlaubsaufenthalt, so ist dies als Alltagsangelegenheit anzusehen, für die nicht die Zustimmung beider Elternteile erforderlich ist.
Liegen schwerwiegendere Gründe für die vorübergehende Verbringung vor (beispielsweise medizinische Behandlung des Kindes), so ist die Zustimmung beider Elternteile, die das elterliche Sorgerecht haben, erforderlich. Besteht kein Einvernehmen zwischen den Eltern, muss die Sache gerichtlich geregelt werden.