Kosten in Spanien
Kosten für erstinstanzliche Verfahren, Rechtsmittelverfahren und Verfahren der alternativen Streitbeilegung
Fallstudie |
Erstinstanzliches Verfahren |
Rechtsmittelverfahren |
Alternative Streitbeilegung |
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Eingangskosten |
Allgemeine Kosten |
Eingangskosten |
Besteht diese Möglichkeit in derartigen Fällen? |
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Fall A |
Vorschusszahlung an den Rechtsanwalt (abogado) und den Prozessbevollmächtigten (procurador), außer es besteht Anspruch auf Prozesskostenhilfe gemäß Gesetz 1/1996 über Prozesskostenhilfe Wenn es in dem Verfahren ausschließlich um die Vormundschaft und das Sorgerecht für Minderjährige geht, sind keine Gebühren zu zahlen (Artikel 4 Absatz 1 Gesetz 10/2012). |
Dies sind die allgemeinen Verfahrenskosten. Nach der Kostenfestsetzung werden sie der Partei auferlegt, deren Anträge vollständig zurückgewiesen wurden (Artikel 394 Absatz 1 Zivilprozessordnung). |
Die Partei, die Rechtsmittel einlegt, muss zunächst eine Sicherheit hinterlegen, außer sie hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe (15. Zusatzbestimmung des Organgesetzes über die rechtsprechende Gewalt, LOPJ). Wenn es in dem Verfahren ausschließlich um die Vormundschaft und das Sorgerecht für Minderjährige geht, sind keine Gebühren zu zahlen (Artikel 4 Absatz 1 Gesetz 10/2012). |
Die Parteien können sich auf eine andere Umgangsregelung einigen. Dies muss in Form einer Vereinbarung geschehen, die durch den Staatsanwalt bekanntgemacht und gerichtlich genehmigt wird. Die Parteien können in gegenseitigem Einvernehmen die Aussetzung des Verfahrens beantragen und gemäß Gesetz 5/2012 vom 6. Juli 2012 eine Mediation in Anspruch nehmen. Informationen über Mediationsdienste finden Sie im Justizverwaltungsportal. Eine gerichtsinterne Mediation wird von den Gerichten kostenlos angeboten. |
Fall B |
Wie in Fall A |
Wie in Fall A |
Wie in Fall A |
Wie in Fall A |
Kosten für Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher und Sachverständige
Fallstudie |
Rechtsanwälte |
Gerichtsvollzieher |
Sachverständige |
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Besteht Anwaltszwang? |
Kosten |
Muss der Gerichtsvollzieher in Anspruch genommen werden? |
Kosten vor Urteilsverkündung |
Kosten nach Urteilsverkündung |
Muss ein Sachverständiger hinzugezogen werden? |
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Fall A |
Es besteht Anwaltszwang und die Pflicht zur Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten (Artikel 750 Zivilprozessordnung). Bei gegenseitigem Einvernehmen können sich die Parteien von einem gemeinsamen Anwalt verteidigen und einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. |
Für die Gebührenrechnungen des Anwalts und des Prozessbevollmächtigten muss ein Vorschuss hinterlegt werden. In Streitverfahren muss möglicherweise die unterliegende Partei die Kosten übernehmen. |
Nicht zutreffend |
Keine |
Keine |
Eventuell müssen bestimmte Sachverständige (z. B. Psychologen) hinzugezogen werden. Die Partei, die die Hinzuziehung des Sachverständigen begehrt, muss ihn auch bezahlen, es sei denn, der gerichtliche psychosoziale Dienst wird in Anspruch genommen. |
Fall B |
Wie in Fall A |
Wie in Fall A |
Wie in Fall A |
Wie in Fall A |
Wie in Fall A |
Wie in Fall A |
Kosten für Zeugenentschädigung, Sicherheitsleistungen und sonstige Gebühren
Fallstudie |
Zeugenentschädigung |
Sicherheitsleistungen |
Sonstige Gebühren |
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Erhalten Zeugen eine Entschädigung? |
Kosten |
Gibt es das? Wann und wie wird davon Gebrauch gemacht? |
Kosten |
Beschreibung |
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Fall A |
Zeugen haben Anspruch darauf, dass die Partei, von der sie benannt wurden, sie für die Nachteile, die ihnen durch ihr Erscheinen vor Gericht entstanden sind, entschädigt (Artikel 375 Absatz 1 Zivilprozessordnung). |
Sie sind teilweise in den Verfahrenskosten enthalten. |
Es sind keine Sicherheiten zu hinterlegen. |
Keine |
Standesamtliche Urkunden, z. B. Geburtsurkunden der Kinder (derzeit kostenlos), oder andere für die Anspruchsbegründung relevante Unterlagen |
Fall B |
Wie in Fall A |
Wie in Fall A |
Wie in Fall A |
Wie in Fall A |
Wie in Fall A |
Kosten für Prozesskostenhilfe und andere Erstattungen
Fallstudie |
Prozesskostenhilfe |
Erstattungen |
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Wann und unter welchen Voraussetzungen wird sie gewährt? |
Voraussetzungen |
Kann die obsiegende Partei die Erstattung der Prozesskosten verlangen? |
Gibt es Fälle, in denen die Prozesskostenhilfe zurückzuzahlen ist? |
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Fall A |
Es muss nachgewiesen werden, dass keine ausreichenden wirtschaftlichen Mittel zur Führung des Rechtsstreits (z. B. zur Zahlung des Rechtsanwalts und des Prozessbevollmächtigten) zur Verfügung stehen. |
Die wirtschaftliche Bedürftigkeit gilt als gegeben, wenn die Person nachweisen kann, dass ihre jährlichen Gesamtmittel und -einkünfte pro Haushalt das Doppelte des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Einkommensindikators (IPREM) nicht übersteigen. |
Dies hängt von der Vereinbarung mit dem Anwalt ab, sofern eine solche getroffen wurde. Wurde keine Vereinbarung getroffen, werden die Kosten der Partei auferlegt, deren Anträge vollständig zurückgewiesen wurden (Artikel 394 Absatz 1 Zivilprozessordnung), wobei einige Ausnahmen gelten. Folgende Kosten können nach der Kostenfestsetzung erstattet werden: Anwaltshonorare, sofern sie ein Drittel des Streitwerts nicht übersteigen, das Honorar des Prozessbevollmächtigten sowie sonstige Gebühren. |
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Fall B |
Wie in Fall A |
Wie in Fall A |
Wie in Fall A |
Wie in Fall A |
Kosten für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen
Fallstudie |
Übersetzung |
Dolmetschen |
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Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Übersetzungsleistungen notwendig? |
Wie hoch sind die Kosten ungefähr? |
Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Dolmetschleistungen notwendig? |
Wie hoch sind die Kosten ungefähr? |
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Fall B |
Bei allen amtlichen oder privaten Dokumenten aus dem Ausland, die nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen vorzulegen sind (Übersetzung durch beeidigte und staatlich anerkannte Übersetzer) |
Die Tarife der Übersetzer sind unterschiedlich. |
Dolmetscher werden bei Bedarf zum Verfahren hinzugezogen. Dolmetscher sind erforderlich, wenn eine Person, die der betreffenden Sprache nicht kundig ist, befragt werden, eine Erklärung abgeben oder von einer Gerichtsentscheidung in Kenntnis gesetzt werden muss. Wird der Dolmetscher vom Gericht bestellt, fallen für die Parteien keine Kosten an. Jede Person, die der betreffenden Sprache kundig ist und zuvor die korrekte Übertragung eidesstattlich versichert hat, kann als Dolmetscher zugelassen werden. In anderen Fällen fallen Kosten an, wobei die Tarife der Dolmetscher unterschiedlich sind. |