Direkt zum Inhalt

Im Bereich der Ziviljustiz werden die einschlägigen Informationen über das Vereinigte Königreich auf dem Europäischen Justizportal im gegenseitigen Einvernehmen bis Ende 2026 verfügbar bleiben.

Einleitung eines Gerichtsverfahrens

Flag of Scotland
Schottland
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
(in civil and commercial matters)

1 Muss ich mich unbedingt an ein Gericht wenden oder gibt es eine andere Möglichkeit?

Der Weg vor Gericht sollte Ihr letzter Ausweg sein, zunächst sollten Sie andere Möglichkeiten zur Beilegung einer Streitigkeit in Betracht ziehen. Wenn Ihnen beispielsweise eine Person Geld schuldet, könnten Sie ein Schreiben an diese Person richten, in dem Sie angeben, wieviel sie Ihnen wofür schuldet und welche Schritte Sie bereits unternommen haben, um das Geld zurückzuerhalten. Sie könnten in dem Schreiben darauf hinweisen, dass Sie, falls Sie das Geld nicht bis zu dem vorgeschlagenen Datum erhalten, ein Gerichtsverfahren einleiten werden. Auch alternative Streitbeilegungsverfahren können in Erwägung gezogen werden. Weitere Informationen sind auf der Seite zur alternativen Streitbeilegung zu entnehmen.

2 Gibt es eine Frist für die Klageerhebung?

Das schottische Recht sieht Fristen für die Einreichung einer Klage vor. Diese ergeben sich aus dem Rechtsbegriff der Verjährung. Die geltenden Fristen richten sich nach dem jeweiligen Gesetz. Informationen darüber, ob für die Art der Klage, die Sie erheben möchten, bestimmte Fristen gelten, können Sie bei einem Rechtsanwalt oder Bürgerberatungsbüro einholen.

3 Muss ich mich an ein Gericht in diesem Mitgliedstaat wenden?

Spezifische Vorschriften der EU-Gesetzgebung legen fest, in welchem Mitgliedstaat Ansprüche geltend gemacht werden sollten.

Allgemeines über die Zuständigkeiten der jeweiligen Gerichte sind folgender Seite zu entnehmen: Gerichtliche Zuständigkeit.

4 Wenn ja, an welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund meines Wohnsitzes und des Wohnsitzes des Gegners oder aufgrund anderer Kriterien der örtlichen Zuständigkeit wenden?

Allgemeines über die Zuständigkeiten der jeweiligen Gerichte sind folgender Seite zu entnehmen: Gerichtliche Zuständigkeit.

5 An welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund des Klagegegenstands und der Höhe des Streitwerts wenden?

Allgemeines über die Zuständigkeiten der jeweiligen Gerichte sind folgender Seite zu entnehmen: Gerichtliche Zuständigkeit.

6 Kann ich selbst eine Klage anstrengen oder muss ich eine Mittelsperson, z. B. einen Anwalt, einschalten?

Eine Person muss vor schottischen Zivilgerichten nicht zwingend anwaltlich vertreten werden.

Eine Person, die ohne rechtliche Vertretung erscheint, wird als „Prozesspartei“ bezeichnet. Auf der Seite des Court of Session ist ein spezieller Leitfaden für Prozessparteien erhältlich: Guidance for party litigants

7 Bei wem reiche ich meinen Klageantrag ein: bei der Anmeldung oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei einer anderen Verwaltungsstelle?

Wenden Sie sich zunächst (entweder schriftlich, telefonisch oder persönlich) an das Verwaltungspersonal des Gerichts. Das Gericht ist bemüht, auf Anfragen innerhalb von 10 Tagen entweder schriftlich oder telefonisch zu antworten.

Informationen zu Öffnungszeiten und Kontaktdaten finden Sie auf der Website des schottischen Gerichtsdiensts (Scottish Courts and Tribunals Service) unter „Court and Tribunal Locations“.

Das Personal des schottischen Gerichtsdiensts ist ausreichend geschult, um die administrativen, technischen und organisatorischen Dienstleistungen zu erbringen, die für ein reibungsloses Funktionieren der Gerichte erforderlich sind; gleichzeitig arbeiten sie effizient und legen einen höflichen Umgang an den Tag. Es gibt außerdem eine Charta über Dienstleitungen bei Gericht (Court Users Charter); nähere Einzelheiten dazu finden Sie auf der Website des Scottish Courts and Tribunals Service.

Das Personal des Scottish Courts and Tribunals Service hat keine juristische Ausbildung und kann Sie daher rechtlich nicht beraten. Für Kontaktdaten von Rechtsanwälten in Ihrer Umgebung (sollten Sie eine Rechtsberatung benötigen) wenden Sie sich an die schottische Anwaltskammer (Law Society of Scotland); Informationen zur Anspruchsberechtigung auf Rechtshilfe erhalten Sie bei der schottischen Beratungs- und Prozesskostenhilfestelle (Scottish Legal Aid Board).

8 In welcher Sprache kann ich den Antrag stellen? Kann dies mündlich geschehen oder muss er schriftlich gestellt werden? Kann ich ihn per Fax oder E-Mail schicken?

Sämtliche Anträge in Bezug auf ein Gerichtsverfahren sind in englischer Sprache zu verfassen. Verfahren sind ebenfalls in englischer Sprache abzuhalten, gegebenenfalls mithilfe von Dolmetschern. Die Kosten für die Dolmetscher werden von den Prozessparteien getragen. Die erforderlichen Formulare zur Erhebung einer Klage müssen persönlich abgegeben oder dem Gericht übermittelt werden.

9 Gibt es besondere Formblätter oder wenn nicht, wie muss ich anderenfalls einen Fall darstellen? Welche Inhalte muss die Klage haben?

Im Allgemeinen müssen Sie für eine Klageerhebung ein Formular ausfüllen. In den Verfahrensvorschriften der verschiedenen Gerichte finden sich Informationen zu den jeweiligen Formularen, die zur Einleitung eines Verfahrens ausgefüllt werden müssen.

Weitere Informationen zu den einzelnen Gerichten finden Sie auf der Website des schottischen Gerichtsdiensts unter: Scottish Courts and Tribunals Service.

10 Muss ich Gerichtsgebühren zahlen? Wenn ja, wann? Muss ich einen Anwalt von Anfang an bezahlen?

In der Regel müssen Sie zu Beginn des Verfahrens Gerichtsgebühren zahlen. Die Gebühren unterscheiden sich je nach Art der Klage und dem Gericht, das sie erhebt. Die Gebühren sind im Sekundärrecht – auch als Gebührenverordnungen (Fee Orders) bezeichnet – festgelegt und werden regelmäßig durch Verordnungen zur Änderung von Gebühren (Fee Amendment Orders) aktualisiert. Die aktuellen Gebühren finden Sie auf der Website des Scottish Courts and Tribunals Service.

Unter bestimmten Umständen können Sie von den Gerichtsgebühren befreit werden. Weitere Informationen hierzu sind ebenfalls auf der Website des Scottish Courts and Tribunals Service verfügbar.

Zusätzlich zu den Gebühren können weitere Kosten anfallen. In der Regel ist die unterlegene Partei für die Zahlung der Gerichtskosten und anderer Ausgaben der obsiegenden Partei sowie ihre eigenen Kosten und Ausgaben verantwortlich. In einigen Fällen hat der Richter einen gewissen Ermessensspielraum bei der Festlegung der Höhe der von der unterlegenen Partei zu zahlenden Kosten. Die obsiegende Partei muss unter Umständen dennoch für die Kosten ihrer eigenen Zeugen oder Sachverständigengutachten aufkommen.

Die Anwaltshonorare sind in der Regel am Ende eines Verfahrens fällig. Wenn Sie Ihren Fall gewinnen, kann das Gericht den Beklagten zur teilweisen oder vollständigen Zahlung Ihrer Anwaltshonorare verurteilen. Sie sollten auch bedenken, dass das Gericht zwar ein Urteil zu Ihren Gunsten erlassen kann (d. h. den Beklagten zur Zahlung an Sie verurteilt), jedoch nicht automatisch Schritte unternimmt, um sicherzustellen, dass Sie das Geld auch tatsächlich erhalten. Zahlt der Beklagte nicht, müssen Sie das Gericht ersuchen, tätig zu werden (d. h. die Vollstreckung Ihres Urteils beantragen); hierfür fallen möglicherweise weitere Gebühren an. Weitere Informationen zur Vollstreckung von Urteilen finden Sie u. a im Merkblatt zur Vollstreckung von Urteilen unter: Leaflets on enforcing judgments.

11 Kann ich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen?

Für zivilrechtliche Angelegenheiten stehen verschiedene Arten der finanziellen Unterstützung zur Verfügung. Die Art der Finanzierung und die Anspruchsberechtigung hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter von der Art des Rechtsstreits und dem Einkommen des Antragstellers. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der schottischen Beratungs- und Prozesskostenhilfestelle: Scottish Legal Aid Board.

12 Wann gilt meine Klage amtlich als erhoben? Erhalte ich von den Behörden Bescheid, ob meine Klage ordnungsgemäß erhoben wurde?

Eine Klage gilt als eingeleitet, wenn der Kläger dem Beklagten das Formular, den Schriftsatz, die Vorladung oder die Klageschrift zustellt. Die Zustellung erfolgt in der Regel auf dem Postweg, kann jedoch auch über einen Gerichtsvollzieher (Sheriff Officer oder Messenger-at-arms) erfolgen.

Bevor ein Formular, ein Schriftsatz, eine Vorladung oder eine Klageschrift einem Urkundsbeamten des Gerichts (Sheriff Clerk) zur Zustellung vorgelegt wird (bzw. den Geschäftsstellen des Court of Session zur Unterzeichnung), prüft das Verwaltungspersonal, ob das jeweilige Dokument alle erforderlichen Angaben enthält. Das Verwaltungspersonal erteilt keine Rechtsberatung zur Begründetheit eines Falls. Auch nach Einleitung der Klage kann das Gericht noch beschließen, dass die Klage nicht ordnungsgemäß erhoben worden ist.

13 Erhalte ich genaue Angaben zum weiteren Verlauf (z. B. die Frist für die Klageeinlassung)?

Die dem Beklagten zugestellten Unterlagen geben diesem Auskunft darüber, wie und innerhalb welcher Frist er die Klage verteidigen kann und wann die nächste Verhandlung stattfinden wird.

Der Scottish and Courts Tribunals Service ist bestrebt, Verhandlungen schnellstmöglich zu veranlassen. In Zivilverfahren beträgt die Frist für eine Parteivernehmung 12 Wochen ab dem Datum, an dem das Gericht eine Parteivernehmung gewährt.

Links zum Thema

Scottish Courts and Tribunals Service

The Scottish Legal Aid Board

Law Society of Scotland (Anwaltskammer der Rechtsanwälte, einschließlich solcher mit erweiterter Postulationsfähigkeit)

Schottische Anwaltskammer (Faculty of Advocates) (Beratung)

Allgemeine Informationen und Bedingungen

European Case Law Identifier (ECLI) – Suchdienst

1. Überblick

Die ECLI-Suchschnittstelle wird von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den teilnehmenden Gerichten und anderen Einrichtungen für die breite Öffentlichkeit bereitgestellt. Die Kommission bietet diesen Dienst über das Europäische Justizportal an, um EU-Bürgern und Rechtsanwendern im Interesse eines besseren Rechtsschutzes in Angelegenheiten mit Auslandsbezug die Suche nach einschlägigen Urteilen, die mit dem Europäischen Urteilsidentifikator ECLI versehen sind, zu erleichtern. Die Einführung des ECLI geht zurück auf die Schlussfolgerungen des Rates mit einem Aufruf zur Einführung des European Case Law Identifier (ECLI) und eines Mindestbestands von einheitlichen Metadaten für die Rechtsprechung.

2. Nutzungsbedingungen

Durch die Nutzung dieses Dienstes erklären Sie sich mit den Nutzungsbedingungen des Europäischen Justizportals und dessen Datenschutz-Erklärung einverstanden. Sie können diese hier einsehen.

3. Verwendung von Cookies

Wie Cookies im Europäischen Justizportal verwendet werden, erfahren Sie hier.

4. Häufig gestellte Fragen

Frage: Woher stammen die Daten?
Antwort: Die mit dem ECLI versehenen Rechtsprechungsdaten werden entweder von den teilnehmenden Gerichten direkt oder von anderen für die Veröffentlichung dieser Daten zuständigen Organisationen oder Stellen bereitgestellt.

Frage: Warum ist die Suche auf bestimmte Länder und/oder bestimmte Gerichte bzw. Organisationen beschränkt?
Antwort: Es haben noch nicht alle EU-Mitgliedstaaten den ECLI-Standard eingeführt. Zudem ist eine technische Verbindung mit der ECLI-Suchschnittstelle im Europäischen Justizportal erforderlich. Wir arbeiten kontinuierlich an der geografischen Ausweitung des Dienstes.

Frage: Erfolgt die Suche in Echtzeit?
Antwort: Ja, die Suche erfolgt in Echtzeit. Die Rechtsprechungsdatenbanken werden zwar in regelmäßigen Abständen (in der Regel täglich) aktualisiert, doch kann es vorkommen, dass die neuesten Entscheidungen noch nicht verfügbar sind, obwohl sie bereits von der zuständigen Stelle veröffentlicht worden sind.

Frage: Ich habe ein technisches Problem / Der Dienst ist nicht verfügbar, können Sie ihn bitte wiederherstellen?
Antwort: Wir können nicht garantieren, dass der Dienst rund um die Uhr, d. h. 24 Stunden am Tag/7 Tage die Woche, verfügbar ist. Sollte der Dienst für Sie regelmäßig nicht verfügbar sein oder sollte ein anderes technisches Problem auftreten, können Sie uns dies melden. Die Kommission wird ihr Möglichstes tun, um das Problem so schnell wie möglich zu beheben.

Frage: Ich veröffentliche als öffentliche/private Organisation gerichtliche Entscheidungen und möchte über die ECLI-Suchschnittstelle des Europäischen Justizportals Rechtsprechungsdaten zur Verfügung stellen. Ist dies möglich?
Antwort: Ja, das ist möglich. Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Wir informieren Sie dann über die organisatorischen und technischen Einzelheiten.

Frage: Gibt es einen Webdienst, der eine automatisierte Suche nach ECLI-Entscheidungen ermöglicht?
Antwort: Ja, wir haben für diesen Zweck einen SOAP-basierten Webdienst. Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Wir informieren Sie dann über die organisatorischen und technischen Einzelheiten.

Frage: Ich habe eine andere Frage / Ich habe eine Idee, wie der Dienst verbessert werden könnte. An wen kann ich mich wenden?
Antwort: Siehe unten.

5. Kontaktangaben

Das Europäische Justizportal und der ECLI-Suchdienst werden von der Generaldirektion Justiz und Verbraucher der Europäischen Kommission verwaltet.

Mit allgemeinen Anfragen, Anregungen oder technischen Problemen können Sie sich per E-Mail an die Europäische Kommission wenden: JUST-E-JUSTICE@ec.europa.eu

Technische/inhaltliche Probleme melden oder Rückmeldungen zu dieser Seite geben