1.1 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des EU-Umweltrechts, aber nicht in den Anwendungsbereich der UVP- und der IED-Richtlinie (UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung), IED (Industrieemissionsrichtlinie)) fallen[1]
1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung oder ihren Inhalt a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere welche zu erfüllenden Voraussetzungen und welche etwaigen Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?
Auf hoher Ebene finden bei den schwedischen Überprüfungsverfahren die meisten Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus Anwendung. Es gibt jedoch einige Einschränkungen beim Zugang zu Gerichten, die auf Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Zulassungserklärung und Beschränkungen der Klagebefugnis für Umweltorganisationen zurückzuführen sind, was Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Konformität gibt. Außerdem mangelt es an Informationen darüber, welche Möglichkeiten der betroffenen Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, um Genehmigungsentscheidungen nach dem Umweltgesetzbuch anzufechten.
Das Umweltgesetzbuch bildet einen gesetzlichen Rahmen, der sich aus den allgemeinen Bestimmungen zum Umweltschutz zusammensetzt. Sein Anwendungsbereich erfasst alle menschlichen Tätigkeiten, die die Umwelt schädigen könnten. Das Umweltgesetzbuch enthält die Grundsätze des Umweltschutzes sowie Bestimmungen zu Umweltqualitätsnormen und Umweltverträglichkeitsprüfungen. Bestimmte wasserwirtschaftliche Tätigkeiten, Industrieunternehmen, Betreiber von Steinbrüchen und andere umweltgefährdende Tätigkeiten unterliegen Genehmigungs- oder Meldepflichten, die in Regierungsverordnungen festgelegt sind. Das Umweltgesetzbuch enthält auch Bestimmungen über den Naturschutz, über Flora und Fauna, genetisch veränderte Organismen, Chemikalien und Abfälle. Es regelt somit Fragen im Zusammenhang mit der UVP, der IVU-/IED-Richtlinie und der Umwelthaftungsrichtlinie sowie andere Entscheidungen im Umweltbereich, Handlungen und Unterlassungen in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des EU-Umweltrechts fallen.
Die allgemeinen Vorschriften über die Klagebefugnis in Kapitel 12 §§ 12, 13 und 14 Umweltgesetzbuch gelten auch in den Fällen, die nicht in den Anwendungsbereich der UVP, der IVU/IED und der Umwelthaftungsrichtlinie fallen.
Nach Kapitel 16 § 12 Umweltgesetzbuch können Urteile oder Entscheidungen, sofern Rechtsbehelfe zulässig sind, von jeder Person angefochten werden, die Gegenstand des Urteils oder der Entscheidung gegen sie ist.
NRO, die die Anforderungen von Kapitel 16 § 13 Umweltgesetzbuch erfüllen, können zahlreiche Verwaltungsentscheidungen anfechten. Voraussetzung ist, dass es sich bei der NRO um eine Vereinigung ohne Erwerbszweck handelt, deren satzungsmäßiger Zweck in der Wahrung von Naturschutz- oder Umweltschutzinteressen besteht. Darüber hinaus muss die Vereinigung seit mindestens drei Jahren in Schweden tätig sein und über mindestens 100 Mitglieder verfügen oder auf andere Weise eine öffentliche Unterstützung für ihre Tätigkeit nachweisen. In Bezug auf den Uferschutz gelten die Bestimmungen auch für Vereinigungen ohne Erwerbszweck, deren satzungsgemäßer Zweck die Förderung von Erholungsräumen ist (Kapitel 16 § 14 Umweltgesetzbuch).
Wurde eine Genehmigung durch ein Urteil des Gerichts für Grundstücks- und Umweltsachen erteilt, so kann dieses Urteil nach erfolgter Zulassungserklärung beim Berufungsgericht für Grundstücks- und Umweltsachen angefochten werden. In zweiter Instanz können gegen das Urteil nach erfolgter Zulassungserklärung Rechtsmittel beim Obersten Gerichtshof eingelegt werden. Dies schränkt das Recht auf Zugang zu einem Überprüfungsverfahren für erstinstanzliche Entscheidungen des Gerichts für Grundstücks- und Umweltsachen ein. In Fällen, in denen die ursprüngliche Genehmigungsentscheidung vom Gericht für Grundstücks- und Umweltsachen getroffen und beim Berufungsgericht für Grundstücks- und Umweltsachen angefochten wird, scheint das schwedische Überprüfungssystem folglich nicht dem Übereinkommen nachzukommen.
Die Regelungen zum Schutz natürlicher Lebensräume aus der Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie wurden sowohl in Kapitel 7 des Umweltgesetzbuches als auch in der Verordnung zum Schutz bestimmter Gebiete umgesetzt. Um Tätigkeiten durchzuführen oder Maßnahmen zu ergreifen, die die Umwelt in einem Natura-2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen können, sind Genehmigungen erforderlich. Bei geringfügigeren Tätigkeiten und Maßnahmen werden diese Genehmigungen von den Provinzialregierungen erteilt, aber wenn für die Tätigkeit oder Maßnahme auch UVP- und/oder IVU-/IED-pflichtige Genehmigungen erforderlich sind, wird eine Gesamtbewertung vorgenommen. Die für die Genehmigung zuständige Behörde ist dann je nach Art der betreffenden Tätigkeit die Provinzialregierung oder das Gericht für Grundstücks- und Umweltsachen.
Die Regelungen zum Artenschutz aus der Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie wurden sowohl in Kapitel 8 des Umweltgesetzbuches als auch in der Artenschutzverordnung, dem Jagdgesetz und dem Fischereigesetz umgesetzt. Die Artenschutzverordnung enthält Vorschriften zum Schutz von wildlebenden Vogel-, Tier- und Pflanzenarten, die durch die genannten Richtlinien geschützt werden. In Einzelfällen können die Provinzialregierungen unter bestimmten Umständen Ausnahmen von den Verboten gewähren. Entscheidungen über artenschutzbezogene Ausnahmen oder Unterlassungen können nach denselben Vorschriften angefochten werden, die auch in anderen Fällen nach dem Umweltgesetzbuch gelten. Gegen die Entscheidungen der Behörden werden Rechtsmittel beim Gericht für Grundstücks- und Umweltsachen und – nach erfolgter Zulassungserklärung – beim Berufungsgericht für Grundstücks- und Umweltsachen eingelegt.
Entscheidungen über die Schutzjagd werden, sofern die Anforderungen der Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie erfüllt sind, von den Provinzialregierungen gemäß dem Jagdgesetz und der Jagdverordnung getroffen. Gegen die Entscheidungen kann beim Verwaltungsgericht und – nach erfolgter Zulassungserklärung – beim Oberverwaltungsgericht und beim Obersten Verwaltungsgerichtshof ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Vorschriften zur Klagebefugnis finden sich in § 42 Verwaltungsverfahrensgesetz. Eine Person, die von einer Entscheidung betroffen ist, kann gegen sie Rechtsbehelfe einlegen, sofern die Entscheidung sie beeinträchtigt und Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung zulässig sind. Nach ständiger Rechtsprechung haben im Umweltbereich tätige NRO auch das Recht, Entscheidungen im Rahmen der Jagdverordnung anzufechten, die sich auf die Jagd auf durch die Habitat-Richtlinie und die Vogelschutzrichtlinie geschützte Arten beziehen.
Für die Eröffnung eines Bergwerks sind in Schweden drei verschiedene Genehmigungen erforderlich. Eine Explorationsgenehmigung gewährt den Zugang zu den Explorationsflächen und ein ausschließliches Recht zur Exploration innerhalb des genehmigten Schürfgebiets, während eine Abbaukonzession dem Inhaber das Recht einräumt, ein nachweisliches, abbaubares Mineralvorkommen für einen Zeitraum von 25 Jahren gemäß dem Bergbaugesetz zu nutzen. Ferner bedarf es einer Genehmigung nach dem Umweltgesetzbuch. Die Exploration von Mineralien kann sich auf die Wasserqualität und die Natur auswirken. Die Vorschriften über die Klagebefugnis bei Explorationsgenehmigungen sind jedoch durch die Rechtsprechung eingeschränkt. Die allgemeinen Vorschriften für natürliche Personen finden sich in § 42 Verwaltungsverfahrensgesetz. In der Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht geurteilt, dass nur diejenigen, die Eigentümer der Flächen sind, auf denen die Exploration stattfinden soll, und andere Personen mit besonderen Rechten wie Landpächter und Inhaber von Jagd- und Fischereirechten in dem betroffenen Gebiet klagebefugt sind. NRO sind nicht klagebefugt und können eine Explorationsgenehmigung nicht anfechten, auch wenn die Exploration Auswirkungen auf die Natur oder auf das Wasser hat. Für Genehmigungen nach dem Umweltgesetzbuch gelten die allgemeinen Vorschriften von Kapitel 16 §§ 12, 13 und 14.
Nach Kapitel 16 § 13 muss eine NRO drei Jahre lang in Schweden aktiv gewesen sein, um klagebefugt zu sein. Dieses Erfordernis, über einen Zeitraum von drei Jahren in Schweden aktiv gewesen zu sein, scheint mit dem Übereinkommen von Aarhus und den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung unvereinbar zu sein. Denn diese Einschränkung bedeutet, dass keine Umweltorganisationen aus anderen EU-Mitgliedstaaten vor schwedischen Gerichten klagebefugt sein können. So könnten sich beispielsweise Tätigkeiten, die mit Industrieemissionen einhergehen, auf die Umwelt in anderen Mitgliedstaaten auswirken. Es wäre Umweltorganisationen aus diesen anderen Mitgliedstaaten dann jedoch nicht möglich, gegen diese Tätigkeiten in Schweden zu klagen. (Es gibt ein Umweltschutzübereinkommen zwischen Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden, das zumindest sicherstellt, dass Umweltorganisationen aus diesen Ländern vor schwedischen Gerichten klagebefugt sind). Im EU-Kontext ist die derzeitige schwedische Bestimmung als diskriminierend einzustufen. In einer Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2018 in der Rechtssache 4840-18 wurde eine Anfechtung durch eine polnische NRO zwar abgewiesen, die Begründung lautete jedoch, dass die NRO keine öffentliche Unterstützung nachgewiesen habe. Aus dem Urteil, das in der Begründung auf die Unterstützung der Öffentlichkeit in Polen verweist, geht hervor, dass die derzeitige Bestimmung vor Gericht wohl keinen Bestand hätte und Anträge einer ausländischen NRO nicht mit der Begründung abgewiesen würden, dass sie nicht in Schweden tätig sei. Das Problem wurde in einem Gesetzentwurf der Regierung zur UVP erörtert, und die Bestimmung wurde als diskriminierend eingestuft und sollte daher geändert werden, bislang ist aber nichts geschehen.
Das Planungs- und Baugesetz verweist auf die allgemeinen Vorschriften in § 42 Verwaltungsverfahrensgesetz, und unter Bezugnahme auf die Vorschriften in Kapitel 16 §§ 13 und 14 wurde NRO ein Klagerecht eingeräumt, grundsätzlich jedoch nur in Fällen, in denen es um detaillierte kommunale Flächennutzungspläne geht. Der enge Anwendungsbereich wurde jedoch durch die jüngste Rechtsprechung des Berufungsgerichts für Grundstücks- und Umweltsachen und des Obersten Gerichtshofs erweitert.
Gemäß Kapitel 13 § 11 Planungs- und Baugesetz ist eine Vorbedingung für die Anrufung eines nationalen Gerichts, dass sich der Beschwerdeführer an dem Verwaltungsverfahren mit der Genehmigungsbehörde beteiligt. Daher ist das Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln für Betroffene und NRO in Bezug auf detaillierte städtische Bebauungspläne auf diejenigen beschränkt, die während des anfänglichen Prüfungszeitraums in der Gemeinde ihre Stellungnahme in der Sache abgegeben haben, sofern diese Stellungnahme nicht berücksichtigt wurde. Diese Vorschrift scheint im Widerspruch zum Übereinkommen von Aarhus zu stehen.
2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?
Im schwedischen Recht gibt es keine verwaltungsrechtlichen Verfahrensvorschriften, die den Umfang der gerichtlichen Überprüfung bestimmen. Das jeweilige Gericht prüft das Urteil oder die Entscheidung sowohl auf ihre materiellrechtliche als auch ihre verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit. Aufgrund des „Amtsermittlungsgrundsatzes“ ist letztlich das Gericht für die Prüfung des Sachverhalts zuständig. Das Gericht muss durch seine Kommunikation mit den Parteien dafür sorgen, dass der Sachverhalt ordnungsgemäß aufgeklärt wird und etwaige Unklarheiten ausgeräumt werden. Es ist somit verpflichtet und befugt, den einem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt umfassend aufzuklären. Das Gericht kann sogar Ermittlungen vor Ort durchführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist. Die Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt auf eigenes Betreiben aufzuklären, bezieht sich nicht nur auf die materiellrechtlichen, sondern auch auf die verfahrensrechtlichen Fragestellungen. Die Anträge der Parteien geben zwar den Rahmen des Verfahrens vor, doch ist das Gericht nicht an die angeführten Klagegründe gebunden und kann in seinem Urteil auch auf andere als die geltend gemachten Sachverhalte abstellen.
3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?
Unabhängig davon, ob die Entscheidungen von der Provinzialregierung oder dem Gericht für Grundstücks- und Umweltsachen gefällt werden, können Rechtsmittel unmittelbar bei einem Gericht eingelegt werden: beim Gericht für Grundstücks- und Umweltsachen, wenn die Provinzialregierung die Genehmigungsbehörde ist, oder beim Berufungsgericht für Grundstücks- und Umweltsachen, wenn die Genehmigung vom Gericht für Grundstücks- und Umweltsachen erteilt worden ist.
Wird die erste Entscheidung von einer lokalen Gebietskörperschaft getroffen, so muss bis auf wenige Ausnahmen ein Rechtsbehelf zunächst in Form einer Verwaltungsbeschwerde bei der Provinzialregierung eingelegt werden, bevor die Entscheidung vor Gericht angefochten werden kann.
4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?
Das schwedische Umweltgesetzbuch knüpft die Klagebefugnis zur Anfechtung von Entscheidungen an keine Voraussetzungen im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der Phase der öffentlichen Konsultation. Es gibt somit keine die Anfechtung ausschließenden Bedingungen. Sobald eine Entscheidung oder ein Urteil über eine Genehmigung ergangen ist, kann sie bzw. es von jeder Person angefochten werden, die von der Entscheidung beeinträchtigt wird.
Eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regel bilden Entscheidungen einer Gemeinde über detaillierte Bebauungspläne im Rahmen des Planungs- und Baugesetzes. Um solche Entscheidungen anzufechten, muss der Beschwerdeführer die Einwendungen während des vorbereitenden Verfahrens in der Konsultationsphase erhoben haben.
5) Gibt es Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind?
Es gibt keinerlei Gründe oder Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind.
Da in Verwaltungsverfahren keine Prozesskosten anfallen, hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen. Dies kann zu einer ungleichen Situation führen, soll jedoch durch den Amtsermittlungsgrundsatz und die Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt aufzuklären und nicht nur Unklarheiten zu beseitigen, geregelt werden.
6) Fair, ausgewogen – welche Bedeutung kommt dem Begriff der „Waffengleichheit“ im nationalen Rechtssystem zu?
Nach schwedischem Recht gilt für die Parteien in Umweltverfahren Chancengleichheit.
Jede Partei hat die gleichen gesetzlichen Rechte, Zeugen und Sachverständige zu befragen und die von der anderen Partei vorgebrachten Argumente und Aussagen von Sachverständigen anzufechten.
Da in Verwaltungsverfahren keine Prozesskosten anfallen, hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen. Dies kann zu einer ungleichen Situation führen, soll jedoch durch den Amtsermittlungsgrundsatz und die Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt aufzuklären und nicht nur Unklarheiten zu beseitigen, geregelt werden.
7) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?
Im schwedischen Rechtssystem gibt es keine verbindlichen Fristen, innerhalb deren ein Gericht einen Fall bearbeiten muss. Schweden hat die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) durch das Gesetz über die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in schwedisches Recht umgesetzt. Nach Artikel 6 Absatz 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache „von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist verhandelt wird“.
Gemäß dem Gesetz über die vorrangige Überprüfung kann eine Partei eine Vorziehung des Verfahrens beantragen.
8) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?
In der Regel kann eine Genehmigung oder eine Ausnahmegenehmigung erst dann umgesetzt werden, wenn die Möglichkeit zum Einlegen von Rechtsbehelfen verstrichen ist. Daher ist in diesen Fällen kein vorläufiger Rechtsschutz erforderlich.
Es besteht jedoch die Möglichkeit zu beschließen, dass solche Entscheidungen sowie Entscheidungen der Aufsichtsbehörde unmittelbar vollstreckt werden können. Im Falle eines Rechtsbehelfs kann die übergeordnete Instanz (unabhängig davon, ob es sich um eine Provinzialregierung oder ein Gericht handelt) darüber entscheiden, ob ein vorläufiger Rechtsschutz nach den allgemeinen Vorschriften gewährt wird.
9) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zur Justiz in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Wie wird sichergestellt, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind und enthalten sie einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf das Erfordernis, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?
Gemäß diesen Vorschriften dürfen keine Kosten für die Anrufung eines Gerichts entstehen.
Jede Partei trägt nur ihre eigenen Kosten, aber das schwedische Umweltrecht verlangt keine rechtliche Vertretung, weder für das verwaltungsbehördliche noch für das gerichtliche Überprüfungsverfahren, auch dann nicht, wenn Berufung beim Berufungsgericht für Umweltsachen oder beim Obersten Gerichtshof eingelegt wird. Die einzige Ausnahme von der allgemeinen Regel eines kostenlosen Umweltverfahrens besteht beim Genehmigungsverfahren für wasserwirtschaftliche Tätigkeiten. Der Antragsteller hat hier die Prozesskosten aller Personen zu tragen, die von der Tätigkeit betroffen sein werden.
In Zivilsachen, bei denen es um Schadenersatzansprüche geht, gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften, was bedeutet, dass die unterlegene Partei sämtliche Rechtskosten der obsiegenden Partei zu tragen hat, d. h., der Grundsatz, dass die unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat, findet in vollem Umfang Anwendung. In Zivilsachen muss der Kläger eine Gerichtsgebühr in Höhe von etwa 300 EUR entrichten.
Aus diesem Grund bedarf es keiner Regelungen, die sicherstellen, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind.
1.2 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Einhaltung der nationalen Durchführungsvorschriften für die Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (SUP) 2001/42/EG zu befolgen sind[2]
1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere welche zu erfüllenden Voraussetzungen und welche etwaigen Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?
Kapitel 6 §§ 3 bis 19 Umweltgesetzbuch enthält die Vorschriften für strategische Umweltprüfungen von Plänen und Programmen, die unter die SUP-Richtlinie fallen. Die Vorschriften gelten für alle Pläne und Programme in ausgewählten Bereichen und bilden den Rahmen für künftige Genehmigungen für die in den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten aufgeführten Projekte sowie für alle Pläne und Programme, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie einer Prüfung gemäß der Habitat-Richtlinie unterzogen werden müssen.
In Schweden ist die SUP ein wesentlicher Bestandteil des Planungsverfahrens. Diese Prüfung erfolgt nicht getrennt von der Entscheidung über den Plan oder das Programm. Die SUP wird nur dann angenommen, wenn davon auszugehen ist, dass sie die unmittelbaren und mittelbaren Umweltbelastungen des Plans oder Programms angemessen nach den Bestimmungen des Umweltgesetzbuchs darstellt; wird sie angenommen, erfolgt ein entsprechender Vermerk in der Entscheidung über den Plan oder das Programm.
Aufgrund dieses Systems kann die SUP oder ein Teil davon, wie beispielsweise Screening, Scoping oder ihre endgültige Bewilligung, nicht getrennt angefochten werden. Die UVP, die sowohl die verfahrensrechtlichen Anforderungen als auch die jeweiligen sachbezogenen Angaben umfasst, kann jedoch angefochten werden, wenn der Plan als solcher angefochten wird.
Raumplanung
Schweden verfügt über keine sektorübergreifende Raumordnungsplanung auf nationaler Ebene, jedoch gibt es eine maritime Raumplanung auf nationaler Ebene. Bis 2021 soll es drei maritime Raumordnungspläne für unterschiedliche geografische Gebiete geben. Die nationale Verkehrsinfrastrukturplanung wirkt sich auch auf die Bedingungen der kommunalen und regionalen Raumplanung aus.
Nicht nur die nationale Planung, auch die regionale Planung ist relativ begrenzt. Im Planungs- und Baugesetz ist vorgesehen, dass die Gemeinden innerhalb ihrer geografischen Grenzen für die Land- und Wassernutzungsplanung zuständig sind.
Die Gemeinde muss über einen aktuellen Flächennutzungsplan verfügen, der das gesamte Gebiet der Gemeinde abdeckt. In diesem Plan stellt die Gemeinde in Grundzügen die beabsichtigte Nutzung der Land- und Wasserflächen vor. Aus dem Plan muss auch hervorgehen, wie die Gemeinde nationale und regionale Ziele, Pläne und Programme zu berücksichtigen beabsichtigt, die für die nachhaltige Entwicklung innerhalb der Gemeinde von Bedeutung sind. Die Vorgaben in einem Flächennutzungsplan sind nicht rechtsverbindlich. Sind die Vorgaben jedoch klar und ausgereift, lässt die Rechtsprechung an den Gerichten erkennen, dass diese Pläne eine starke Lenkungswirkung entfalten können.
Handelt es sich um unerschlossene Flächen, muss in der Regel die Ausarbeitung eines detaillierten städtischen Bebauungsplans eingeleitet werden. Ein detaillierter Bebauungsplan ermöglicht es der Kommune, die Nutzung von Land- und Wasserflächen in einem bestimmten Gebiet zu regeln, und wird immer wieder für alle in den Anhängen I und II der UVP-Richtlinie aufgeführten Vorhaben sowie für alle öffentlichen und umweltbezogenen privaten Projekte, bei denen eine Prüfung gemäß der Habitat-Richtlinie als erforderlich erachtet wurde, gefordert. Im detaillierten Bebauungsplan werden öffentliche Flächen, Entwicklungsgebiete und Wasserflächen ausgewiesen, und es wird geregelt, wie diese genutzt und gestaltet werden sollen. Die Vorgaben in einem detaillierten Bebauungsplan sind für die Entscheidung über spätere Baugenehmigungsanträge verbindlich.
Gemäß Kapitel 13 § 1 Planungs- und Baugesetz kann eine kommunale Entscheidung über Flächennutzungspläne innerhalb von drei Wochen nach der Entscheidung von jedem Mitglied einer Gemeinde beim Verwaltungsgericht und – nach erfolgter Zulassungserklärung – beim Oberverwaltungsgericht und beim Obersten Verwaltungsgerichtshof angefochten werden. In diesen Fällen prüfen die Verwaltungsgerichte nur die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Gemeinde oder der Region. Eine Beteiligung am Verwaltungsverfahren in der Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung ist nicht erforderlich. Es entstehen keine Kosten für die Anfechtung eines Flächennutzungsplans vor Gericht. Jede Partei trägt nur ihre eigenen Kosten, auch wenn sie die unterlegene Partei ist. Der Flächennutzungsplan tritt erst in Kraft, wenn die Möglichkeit zum Einlegen von Rechtsbehelfen verstrichen ist. Daher ist in diesen Fällen kein vorläufiger Rechtsschutz erforderlich.
Kommunale Entscheidungen über detaillierte Bebauungspläne nach Kapitel 13 § 2 Planungs- und Baugesetz sind direkt bei den Gerichten für Grundstücks- und Umweltsachen anfechtbar. Weitere Rechtsmittel können beim Berufungsgericht für Grundstücks- und Umweltsachen eingelegt werden (Zulassungserklärung erforderlich). Das Berufungsgericht für Grundstücks- und Umweltsachen kann in seinem Urteil entscheiden, eine Berufung gegen das Urteil beim Obersten Gerichtshof zuzulassen, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, in der ein Präjudiz erforderlich ist. Der Oberste Gerichtshof entscheidet jedoch noch darüber, ob das Rechtsmittel zugelassen wird oder nicht.
Das Planungs- und Baugesetz regelt das in Kapitel 16 § 13 Umweltgesetzbuch festgeschriebene Recht von im Umweltbereich tätigen NRO zur Anfechtung von Entscheidungen zur Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von detaillierten Bebauungsplänen, die erhebliche Umweltbelastungen wahrscheinlich machen, weil das Planungsgebiet für bestimmte Arten von Tätigkeiten genutzt werden darf, sowie von Entscheidungen zur Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von detaillierten Bebauungsplänen, durch die in einem Gebiet der Uferschutz wegfällt. Das Recht auf Klagebefugnis für Umweltorganisationen besteht unter der Voraussetzung, dass davon auszugehen ist, dass eine solche Entscheidung negative Auswirkungen auf die Umwelt haben wird.
Für natürliche Personen gilt die allgemeine Regelung zur Klagebefugnis nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Nach der Rechtsprechung können natürliche Personen normalerweise Rechtsbehelfe gegen Baugenehmigungen und Bebauungspläne einlegen, welche sie persönlich beeinträchtigen (als Anwohner oder Personen, die innerhalb eines Gebiets, auf das sich der kommunale Plan bezieht, oder in einem unmittelbar angrenzenden Gebiet wohnen).
Gemäß Kapitel 13 § 11 Planungs- und Baugesetz ist eine Vorbedingung für die Anrufung eines nationalen Gerichts, dass sich der Beschwerdeführer an dem Verwaltungsverfahren mit der Genehmigungsbehörde beteiligt. Daher ist das Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln für Betroffene in Bezug auf detaillierte städtische Bebauungspläne auf diejenigen beschränkt, die während des anfänglichen Prüfungszeitraums in der Gemeinde ihre Stellungnahme in der Sache abgegeben haben, sofern diese Stellungnahme nicht berücksichtigt wurde. Diese Vorschrift scheint im Widerspruch zum Übereinkommen von Aarhus zu stehen.
2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?
Planungsrechtliche Fälle können nur vor Gericht angefochten werden.
Im schwedischen Recht gibt es keine verwaltungsrechtlichen Verfahrensvorschriften, die den Umfang der gerichtlichen Überprüfung bestimmen. Das jeweilige Gericht prüft das Urteil oder die Entscheidung sowohl auf ihre materiellrechtliche als auch ihre verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit. Aufgrund des „Amtsermittlungsgrundsatzes“ ist letztlich das Gericht für die Prüfung des Sachverhalts zuständig. Das Gericht muss durch seine Kommunikation mit den Parteien dafür sorgen, dass der Sachverhalt ordnungsgemäß aufgeklärt wird und etwaige Unklarheiten ausgeräumt werden. Es ist somit verpflichtet und befugt, den einem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt umfassend aufzuklären. Das Gericht kann auf eigenes Betreiben Ermittlungen vor Ort durchführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist. Die Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt auf eigenes Betreiben aufzuklären, bezieht sich nicht nur auf die materiellrechtlichen, sondern auch auf die verfahrensrechtlichen Fragestellungen.
Der Umfang der Überprüfung ist in planungsrechtlichen Fällen jedoch stärker eingeschränkt als in anderen verwaltungsrechtlichen Verfahren und konzentriert sich grundsätzlich nur auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen (Kapitel 13 § 17 Planungs- und Baugesetz).
3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?
Die raumplanerischen Entscheidungen der Kommune nach dem Planungs- und Baugesetz können direkt beim Gericht für Grundstücks- und Umweltsachen und – nach erfolgter Zulassungserklärung – beim Berufungsgericht für Grundstücks- und Umweltsachen und schließlich beim Obersten Gerichtshof (Zulassungserklärung erforderlich) angefochten werden, wenn das Berufungsgericht für Grundstücks- und Umweltsachen dies in seinem Urteil vorsieht (wenn ein Präjudiz ersucht wird).
4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?
Bei einer Entscheidung über die Annahme, Änderung oder Aufhebung eines detaillierten Bebauungsplans nach dem Planungs- und Baugesetz ist eine Vorbedingung für die Anrufung eines nationalen Gerichts, dass sich der Beschwerdeführer an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren mit der Genehmigungsbehörde beteiligt. Eine Person kann eine Entscheidung über einen detaillierten Bebauungsplan nur dann anfechten, wenn sie während des anfänglichen Prüfungszeitraums bei der Gemeinde schriftlich Stellung dazu genommen hat und diese Stellungnahme nicht berücksichtigt wurde.
5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?
Der detaillierte städtische Bebauungsplan tritt erst dann in Kraft, wenn die Möglichkeit zum Einlegen von Rechtsbehelfen verstrichen ist, sodass in diesen Fällen kein vorläufiger Rechtsschutz erforderlich ist.
6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zum Recht in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Wie wird sichergestellt, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind und enthalten sie einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf das Erfordernis, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?
Es entstehen keine Kosten für die Anfechtung eines Flächennutzungs- oder detaillierten Bebauungsplans vor Gericht. Jede Partei trägt nur ihre eigenen Kosten, auch wenn sie die unterlegene Partei ist.
Aus diesem Grund bedarf es keiner Regelungen, die sicherstellen, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind.
1.3 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Erfüllung der obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf Pläne und Programme, die nicht den in der Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP) festgelegten Verfahren unterzogen wurden, zu befolgen sind[3]
Pläne und Programme, die nicht unter die SUP-Richtlinie fallen, sind nach schwedischem Recht in der Regel für die Öffentlichkeit nicht bindend, sie dienen lediglich als Richtschnur bzw. sind nur für die Behörden bindend. Sie gelten daher nicht als Entscheidungen, gegen die von natürlichen Personen oder NRO Rechtsmittel eingelegt werden können. Gegen diese Rechtsinstrumente gibt es keinen Rechtsbehelf.
Eine Ausnahme bilden die kommunale Rahmenplanung und die Regionalplanung nach dem Planungs- und Baugesetz, die im Wege einer rechtlichen Überprüfung angefochten werden können. Jedes Mitglied einer Gemeinde oder Region hat das Recht, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Gemeinde oder Region in Bezug auf die Pläne überprüfen zu lassen, indem die Entscheidung direkt beim Verwaltungsgericht angefochten wird. Der Umfang der Prüfung des Gerichts ist eng gefasst und der „Amtsermittlungsgrundsatz“ findet keine Anwendung. Bei der Prüfung des Rechtsmittels darf das Gericht keine anderen Umstände berücksichtigen als diejenigen, auf die sich der Beschwerdeführer vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bezogen hat. Eine angefochtene Entscheidung wird aufgehoben, wenn sie nicht rechtmäßig ergangen ist, wenn die Entscheidung eine Sache betrifft, die nicht in die Zuständigkeit der Gemeinde oder der Region fällt, wenn die Stelle, die die Entscheidung getroffen hat, dazu nicht berechtigt war oder wenn die Entscheidung in sonstiger Weise gegen das Gesetz oder andere grundlegende Vorschriften verstößt. Es besteht nicht das Erfordernis, sich vor Einreichung einer Klage vor Gericht an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren zu beteiligen. Es entstehen keine Kosten für die Einleitung einer Klage vor Gericht, auch wenn der Kläger die unterlegene Partei ist.
Die Verwaltungsverfahren, die zur Erfüllung der Verpflichtung zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus einzuhalten sind, finden sich hauptsächlich in Kapitel 6 des Umweltgesetzbuchs.
In Schweden ist das Konsultationsverfahren ein wesentlicher Bestandteil des Genehmigungsverfahrens. Diese Prüfung erfolgt nicht getrennt von der Entscheidung über den Plan oder das Programm. Ein Plan oder ein Programm wird nur dann angenommen, wenn die Konsultation stattgefunden hat und wenn davon auszugehen ist, dass sie die unmittelbaren und mittelbaren Umweltbelastungen des Plans oder Programms angemessen nach den Bestimmungen des Umweltgesetzbuchs darstellt; wird sie angenommen, erfolgt ein entsprechender Vermerk in der Entscheidung über den Plan oder das Programm.
Aufgrund dieser Regelung kann das Verfahren selbst nicht separat angefochten werden. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen sowie die jeweiligen sachbezogenen Angaben können jedoch angefochten werden, wenn der Plan oder das Programm als solcher bzw. als solches angefochten wird.
Kapitel 6 des Gesetzbuchs enthält eine Regelung über das Screening, das Scoping und die endgültige Genehmigung umweltbezogener Pläne und Programme, nicht nur derjenigen Pläne und Programme, die unter die SUP-Richtlinie fallen. Die Vorschriften gelten für alle Pläne und Programme, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Durchführung des Plans, des Programms oder der Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat. Dazu gehören Aktionspläne, die zur Einhaltung einer Umweltqualitätsnorm erforderlich sind, nationale und kommunale Abfallpläne, kommunale Flächennutzungspläne (für die gesamte Gemeinde), regionale Pläne, kommunale Pläne für die Bereitstellung, Verteilung und Nutzung von Energie, regionale Verkehrsinfrastrukturpläne, maritime Raumpläne, nationale Pläne für nachhaltige Wasserkraft und alle sonstigen Pläne oder Programme in den Bereichen Land- oder Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, regionale Entwicklung, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Tourismus, Raumordnung oder Flächennutzung.
In den Vorschriften ist vorgesehen, dass die für den Plan oder das Programm zuständige Behörde Gemeinden, Provinzialregierungen und andere Behörden konsultiert, die aufgrund ihrer besonderen ökologischen Verantwortung als von dem Plan oder Programm betroffen gelten können (Kapitel 6 §§ 6 und 9). Es gibt keine Vorschriften über die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (weder natürliche Personen noch NRO) im Zusammenhang mit Plänen und Programmen, nur wenn es um umweltgefährdende Tätigkeiten geht. Aber eine Behörde wird durch nichts daran gehindert, auch die Öffentlichkeit zu konsultieren.
Nach Kapitel 6 § 15 ist die Behörde oder Gemeinde verpflichtet, so früh wie möglich bei der Ausarbeitung des Vorschlags für einen Plan oder ein Programm die Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen und diese zusammen mit dem Vorschlag der Öffentlichkeit sowie den Gemeinden und Behörden zugänglich zu machen, die aufgrund ihrer besonderen ökologischen Verantwortung als betroffen gelten können. Sie müssen darüber informiert werden, wie sie sich an dem Vorschlag und der Umweltverträglichkeitsprüfung beteiligen können und wie und innerhalb welcher Frist Stellungnahmen dazu eingereicht werden können. Die Frist für die Einreichung von Stellungnahmen muss angemessen sein. In einer Entscheidung über die Annahme eines Plans oder Programms wird dargelegt, wie die umweltrelevanten Aspekte in den Plan oder das Programm einbezogen wurden, wie die Umweltverträglichkeitsprüfung und die eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigt wurden, aus welchen Gründen der Plan oder das Programm anstelle der in Betracht gezogenen Optionen angenommen wurde und welche Maßnahmen zur Überwachung und Verfolgung der erheblichen Umweltauswirkungen in Verbindung mit der Durchführung des Plans oder Programms geplant sind (Kapitel 6 § 16). Der Plan oder das Programm wird der Öffentlichkeit sowie den Behörden und Gemeinden zugänglich gemacht, die aufgrund ihrer besonderen ökologischen Verantwortung als betroffen gelten können.
Darüber hinaus enthält das Verwaltungsverfahrensgesetz allgemeine Regelungen, wonach eine Behörde natürliche Personen so unterstützen muss, dass sie ihre Interessen schützen können. Die Unterstützung wird in dem Umfang geleistet, der im Hinblick auf die Art des Problems, den Unterstützungsbedarf der Person und die Tätigkeiten der Behörde angemessen ist. Sie sollte unverzüglich geleistet werden (§ 6).
1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere welche zu erfüllenden Voraussetzungen und welche etwaigen Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?
Pläne und Programme, die nicht unter die SUP-Richtlinie fallen, sind nach schwedischem Recht in der Regel für die Öffentlichkeit nicht bindend, sie dienen lediglich als Richtschnur bzw. sind nur für die Behörden bindend. Sie gelten daher nicht als Entscheidungen, gegen die von natürlichen Personen oder NRO Rechtsmittel eingelegt werden können. Gegen diese Rechtsinstrumente gibt es keinen Rechtsbehelf.
2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?
Pläne und Programme, die nicht unter die SUP-Richtlinie fallen, sind nach schwedischem Recht in der Regel für die Öffentlichkeit nicht bindend, sie dienen lediglich als Richtschnur bzw. sind nur für die Behörden bindend. Sie gelten daher nicht als Entscheidungen, gegen die von natürlichen Personen oder NRO Rechtsmittel eingelegt werden können. Gegen diese Rechtsinstrumente gibt es keinen Rechtsbehelf.
3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?
Pläne und Programme, die nicht unter die SUP-Richtlinie fallen, sind nach schwedischem Recht in der Regel für die Öffentlichkeit nicht bindend, sie dienen lediglich als Richtschnur bzw. sind nur für die Behörden bindend. Sie gelten daher nicht als Entscheidungen, gegen die von natürlichen Personen oder NRO Rechtsmittel eingelegt werden können. Gegen diese Rechtsinstrumente gibt es keinen Rechtsbehelf.
4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?
Pläne und Programme, die nicht unter die SUP-Richtlinie fallen, sind nach schwedischem Recht in der Regel für die Öffentlichkeit nicht bindend, sie dienen lediglich als Richtschnur bzw. sind nur für die Behörden bindend. Sie gelten daher nicht als Entscheidungen, gegen die von natürlichen Personen oder NRO Rechtsmittel eingelegt werden können. Gegen diese Rechtsinstrumente gibt es keinen Rechtsbehelf.
5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?
Pläne und Programme, die nicht unter die SUP-Richtlinie fallen, sind nach schwedischem Recht in der Regel für die Öffentlichkeit nicht bindend, sie dienen lediglich als Richtschnur bzw. sind nur für die Behörden bindend. Sie gelten daher nicht als Entscheidungen, gegen die von natürlichen Personen oder NRO Rechtsmittel eingelegt werden können. Gegen diese Rechtsinstrumente gibt es keinen Rechtsbehelf.
6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zum Recht in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Wie wird sichergestellt, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind und enthalten sie einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf das Erfordernis, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?
Pläne und Programme, die nicht unter die SUP-Richtlinie fallen, sind nach schwedischem Recht in der Regel für die Öffentlichkeit nicht bindend, sie dienen lediglich als Richtschnur bzw. sind nur für die Behörden bindend. Sie gelten daher nicht als Entscheidungen, gegen die von natürlichen Personen oder NRO Rechtsmittel eingelegt werden können. Gegen diese Rechtsinstrumente gibt es keinen Rechtsbehelf.
1.4 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die auch Pläne und Programme betreffen, die nach dem EU-Umweltrecht ausgearbeitet werden müssen[4]
Kapitel 6 des Umweltgesetzbuchs enthält eine Regelung über das Screening, das Scoping und die endgültige Genehmigung umweltbezogener Pläne und Programme, nicht nur derjenigen Pläne und Programme, die unter die SUP-Richtlinie fallen. Die Vorschriften gelten für alle Pläne und Programme, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Durchführung des Plans, des Programms oder der Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat. Dazu gehören Aktionspläne, die zur Einhaltung einer Umweltqualitätsnorm erforderlich sind, nationale und kommunale Abfallpläne, kommunale Flächennutzungspläne (für die gesamte Gemeinde), regionale Pläne, kommunale Pläne für die Bereitstellung, Verteilung und Nutzung von Energie, regionale Verkehrsinfrastrukturpläne, maritime Raumpläne, nationale Pläne für nachhaltige Wasserkraft und alle sonstigen Pläne oder Programme in den Bereichen Land- oder Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, regionale Entwicklung, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Tourismus, Raumordnung oder Flächennutzung.
1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die den Inhalt des Plans a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere in Bezug auf die zu erfüllenden Voraussetzungen und die Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?
Die oben genannten Pläne und Programme sind nach schwedischem Recht für die Öffentlichkeit nicht bindend, sie dienen lediglich als Richtschnur bzw. sind nur für die Behörden bindend. Sie gelten daher nicht als Entscheidungen, gegen die von natürlichen Personen oder NRO Rechtsmittel eingelegt werden können. Gegen diese Rechtsinstrumente gibt es keinen Rechtsbehelf.
2) Hat die Form, in der der Plan oder das Programm angenommen wird, eine Auswirkung auf die Klagebefugnis (siehe auch Abschnitt 2.5 unten)?
Die oben genannten Pläne und Programme sind nach schwedischem Recht für die Öffentlichkeit nicht bindend, sie dienen lediglich als Richtschnur bzw. sind nur für die Behörden bindend. Sie gelten daher nicht als Entscheidungen, gegen die von natürlichen Personen oder NRO Rechtsmittel eingelegt werden können. Gegen diese Rechtsinstrumente gibt es keinen Rechtsbehelf.
3) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?
Die oben genannten Pläne und Programme sind nach schwedischem Recht für die Öffentlichkeit nicht bindend, sie dienen lediglich als Richtschnur bzw. sind nur für die Behörden bindend. Sie gelten daher nicht als Entscheidungen, gegen die von natürlichen Personen oder NRO Rechtsmittel eingelegt werden können. Gegen diese Rechtsinstrumente gibt es keinen Rechtsbehelf.
4) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?
Die oben genannten Pläne und Programme sind nach schwedischem Recht für die Öffentlichkeit nicht bindend, sie dienen lediglich als Richtschnur bzw. sind nur für die Behörden bindend. Sie gelten daher nicht als Entscheidungen, gegen die von natürlichen Personen oder NRO Rechtsmittel eingelegt werden können. Gegen diese Rechtsinstrumente gibt es keinen Rechtsbehelf.
5) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?
Die oben genannten Pläne und Programme sind nach schwedischem Recht für die Öffentlichkeit nicht bindend, sie dienen lediglich als Richtschnur bzw. sind nur für die Behörden bindend. Sie gelten daher nicht als Entscheidungen, gegen die von natürlichen Personen oder NRO Rechtsmittel eingelegt werden können. Gegen diese Rechtsinstrumente gibt es keinen Rechtsbehelf.
6) Gibt es Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind (nicht akzeptiert werden)?
Die oben genannten Pläne und Programme sind nach schwedischem Recht für die Öffentlichkeit nicht bindend, sie dienen lediglich als Richtschnur bzw. sind nur für die Behörden bindend. Sie gelten daher nicht als Entscheidungen, gegen die von natürlichen Personen oder NRO Rechtsmittel eingelegt werden können. Gegen diese Rechtsinstrumente gibt es keinen Rechtsbehelf.
7) Fair, ausgewogen – wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?
Die oben genannten Pläne und Programme sind nach schwedischem Recht für die Öffentlichkeit nicht bindend, sie dienen lediglich als Richtschnur bzw. sind nur für die Behörden bindend. Sie gelten daher nicht als Entscheidungen, gegen die von natürlichen Personen oder NRO Rechtsmittel eingelegt werden können. Gegen diese Rechtsinstrumente gibt es keinen Rechtsbehelf.
8) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?
Die oben genannten Pläne und Programme sind nach schwedischem Recht für die Öffentlichkeit nicht bindend, sie dienen lediglich als Richtschnur bzw. sind nur für die Behörden bindend. Sie gelten daher nicht als Entscheidungen, gegen die von natürlichen Personen oder NRO Rechtsmittel eingelegt werden können. Gegen diese Rechtsinstrumente gibt es keinen Rechtsbehelf.
9) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?
Die oben genannten Pläne und Programme sind nach schwedischem Recht für die Öffentlichkeit nicht bindend, sie dienen lediglich als Richtschnur bzw. sind nur für die Behörden bindend. Sie gelten daher nicht als Entscheidungen, gegen die von natürlichen Personen oder NRO Rechtsmittel eingelegt werden können. Gegen diese Rechtsinstrumente gibt es keinen Rechtsbehelf.
10) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zum Recht in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Wie wird sichergestellt, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind und enthalten sie einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf das Erfordernis, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?
Die oben genannten Pläne und Programme sind nach schwedischem Recht für die Öffentlichkeit nicht bindend, sie dienen lediglich als Richtschnur bzw. sind nur für die Behörden bindend. Sie gelten daher nicht als Entscheidungen, gegen die von natürlichen Personen oder NRO Rechtsmittel eingelegt werden können. Gegen diese Rechtsinstrumente gibt es keinen Rechtsbehelf.
1.5 Exekutive Vorschriften und/oder allgemein anwendbare rechtsverbindliche normative Instrumente zur Umsetzung des EU-Umweltrechts und damit verbundener EU-Rechtsakte[5]
1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die das Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung des nationalen Rechtsakts oder ihren Inhalt a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere welche zu erfüllenden Voraussetzungen und welche etwaigen Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?
EU-Rechtsvorschriften werden in Schweden durch Gesetze des Parlaments (Riksdag) oder durch von der Regierung erlassene Verordnungen umgesetzt. Aufgrund ihrer gesetzlichen Befugnisse sind viele zentrale Verwaltungsbehörden auch für den Erlass von Vorschriften in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich verantwortlich.
Die Regierung und andere Regulierungsstellen führen regelmäßig Konsultationsverfahren durch, wenn es um die Ausarbeitung von Vorschriften von allgemeinem Interesse geht. Die Regierung setzt dann eine Untersuchungskommission ein. Nachdem die Untersuchungskommission ihren Bericht vorgelegt hat, leitet die Regierung den Bericht an die zuständigen öffentlichen Stellen, Organisationen und Gemeinden weiter, um deren Stellungnahmen zu den Vorschlägen einzuholen. Dies wird als Vorlage eines Berichts zur Prüfung bezeichnet. Jeder, auch eine natürliche Person, hat das Recht, gegenüber der Regierung Stellungnahmen abzugeben.
Die Regierung kann auch Vorschriften erlassen, ohne zunächst dem Riksdag einen Vorschlag vorlegen zu müssen. Solche Vorschriften werden als Verordnungen (förordningar) bezeichnet. Im Gesetz über die Regierungsform (Regeringsformen) ist niedergelegt, was per Gesetz beschlossen werden muss und was in einer Verordnung festgelegt werden kann.
In Schweden gibt es weder ein Verfassungsgericht noch eine abstrakte Normenkontrolle. Bei jeder Rechtssache muss stattdessen ein Gericht die Rechtsgrundlage für eine Entscheidung überprüfen und dabei alle Rechtshandlungen und Gesetze, die nicht im Einklang mit der Verfassung oder mit übergeordneten Normen stehen, unberücksichtigt lassen. In laufenden Einzelverfahren besteht ein Recht auf gerichtliche Überprüfung, was bedeutet, dass Gerichte und andere öffentliche Stellen das Recht haben, Gesetze, die gegen die Verfassung und damit auch gegen EU-Recht verstoßen, außer Kraft zu setzen. Das schwedische Recht auf gerichtliche Überprüfung ist für Gerichte in Kapitel 11 § 14 des Gesetzes über die Regierungsform und für Behörden in Kapitel 12 § 10 des Gesetzes über die Regierungsform geregelt.
Da auch Fragen zur Umsetzung des EU-Umweltrechts und anderer Rechtsakte nur im Rahmen einer konkreten Rechtssache gestellt werden können, gelten dieselben Vorschriften für die Klagebefugnis wie in jedem anderen Umweltfall in Schweden. Die wichtigsten Vorschriften für natürliche Personen finden sich in Kapitel 16 § 12 Umweltgesetzbuch und in § 42 Verwaltungsverfahrensgesetz. Die wichtigsten Vorschriften für NRO finden sich in Kapitel 16 § 13 Umweltgesetzbuch. In einem laufenden Verfahren können klagebefugte natürliche Personen und NRO auch geltend machen, dass EU-Rechtsvorschriften nicht ordnungsgemäß in schwedisches Recht umgesetzt wurden. Ferner können natürliche Personen und NRO in einem laufenden Verfahren auch vor Gericht Klage erheben, um die Möglichkeit einer Vorabentscheidung über die Auslegung von EU-Rechtsvorschriften gemäß Artikel 267 AEUV zu beantragen.
2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?
Im schwedischen Recht gibt es keine verwaltungsrechtlichen Verfahrensvorschriften, die den Umfang der gerichtlichen Überprüfung bestimmen. Das jeweilige Gericht prüft das Urteil oder die Entscheidung sowohl auf ihre materiellrechtliche als auch ihre verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit. Aufgrund des „Amtsermittlungsgrundsatzes“ ist letztlich das Gericht für die Prüfung des Sachverhalts zuständig. Das Gericht muss durch seine Kommunikation mit den Parteien dafür sorgen, dass der Sachverhalt ordnungsgemäß aufgeklärt wird und etwaige Unklarheiten ausgeräumt werden. Es ist somit verpflichtet und befugt, den einem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt umfassend aufzuklären. Die Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt auf eigenes Betreiben aufzuklären, gilt nicht nur für materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche Fragen, sondern auch für Fragen beispielsweise im Zusammenhang mit der korrekten Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften. Das Gericht ist an die Anträge der Parteien gebunden, nicht aber an die geltend gemachten Klagegründe, und kann seine Entscheidung auf andere Umstände als die von den Parteien geltend gemachten stützen.
3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?
Entscheidungen der Provinzialregierungen gemäß dem Umweltgesetzbuch und kommunale raumordnerische Entscheidungen nach dem Planungs- und Baugesetz können direkt vor dem Gericht für Grundstücks- und Umweltsachen angefochten werden. Grundsätzlich wird gegen alle anderen kommunalen Entscheidungen bei der Provinzialregierung Beschwerde eingelegt, bevor die Entscheidung vor Gericht angefochten werden kann.
4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?
Das schwedische Umweltgesetzbuch knüpft die Klagebefugnis zur Anfechtung von Entscheidungen an keine Voraussetzungen im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der Phase der öffentlichen Konsultation. Es gibt somit keine die Anfechtung ausschließenden Bedingungen. Sobald eine Entscheidung oder ein Urteil ergangen ist, kann sie bzw. es von jeder Person angefochten werden, die von der Entscheidung beeinträchtigt wird.
Bei einer Entscheidung über die Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von detaillierten Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplänen nach dem Planungs- und Baugesetz ist eine Vorbedingung für die Anrufung eines nationalen Gerichts, dass sich der Beschwerdeführer an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren mit der Genehmigungsbehörde beteiligt. Eine Person kann eine Entscheidung über einen detaillierten Bebauungsplan nur dann anfechten, wenn sie während des anfänglichen Prüfungszeitraums bei der Gemeinde schriftlich Stellung dazu genommen hat und diese Stellungnahme nicht berücksichtigt wurde.
5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?
In der Regel kann eine Genehmigung oder ein Plan erst dann genutzt werden, wenn die Möglichkeit zum Einlegen von Rechtsbehelfen verstrichen ist. Genehmigungsentscheidungen können jedoch mit einer „Vorabgenehmigung“ versehen werden, die es dem Antragsteller ermöglicht, seine Tätigkeit aufzunehmen. Bei Erteilung einer Vorabgenehmigung kann die betroffene Öffentlichkeit bei Gericht eine einstweilige Verfügung gegen diese Entscheidung beantragen.
6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zum Recht in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Wie wird sichergestellt, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind und enthalten sie einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf das Erfordernis, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?
Gemäß diesen Vorschriften entstehen keine Kosten für die Einleitung einer Klage vor Gericht, auch wenn der Kläger die unterlegene Partei ist.
Aus diesem Grund bedarf es keiner Regelungen, die sicherstellen, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind.
7) Ist es möglich, einen damit verbundenen EU-Rechtsakt im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV vor einem nationalen Gericht anzufechten, und wenn ja, wie?[6]
Alle Verfahrensbeteiligten an einem laufenden Verfahren können beantragen, dass das zuständige Gericht den Europäischen Gerichtshof um eine Vorabentscheidung ersucht. Dies kann unabhängig davon erfolgen, welches Gericht das Verfahren überprüft. Es liegt im Ermessen des Gerichts zu entscheiden, ob eine Vorabentscheidung erforderlich ist.
[1] Diese Fallgruppe spiegelt die jüngste Rechtsprechung des EuGH wider, wie z. B. die Rechtssache C-664/15, Protect, oder die Rechtssache C-240/09 zum slowakischen Braunbären, siehe die Erläuterung in der Mitteilung C(2017) 2616 der Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.
[2] Die SUP-Richtlinie bezieht sich auf Pläne und Programme. Diese werden auch in Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus geregelt.
[3] Siehe die Feststellungen in der Mitteilung ACCC/C/2010/54 z. B. in Bezug auf einen Plan, der nicht einer SUP unterzogen wurde, jedoch den Anforderungen an die Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus unterliegt.
[4] Diese fallen in den Anwendungsbereich sowohl von Artikel 7 als auch von Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Siehe auch die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wie z. B. die Rechtssache C-237/97, Janecek, und Rechtssachen wie z. B. Boxus und Solvay C-128/09 bis C-131/09 sowie C-182/10, auf die in der Mitteilung C(2017) 2616 der Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Bezug genommen wird.
[5] Solche Rechtsakte fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Ein Beispiel für einen solchen Rechtsakt ist die Entscheidung der nationalen Verwaltung, die der Rechtssache C-281/16, Vereniging Hoekschewaards Landschap, ECLI:EU:C:2017:774, zugrunde lag.
[6] Ein Beispiel für ein solches Vorabentscheidungsersuchen findet sich in der Rechtssache C-281/16, Vereniging Hoekschewaards Landschap, ECLI:EU:C:2017:774.