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Grenzüberschreitende Verwendung elektronischer öffentlicher Urkunden

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Bitte beachten Sie, dass die veröffentlichten Informationen nicht vollständig in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1191 fallen, sondern für das öffentliche Interesse von Belang sind.

1. Akzeptieren Ihre Behörden, dass die in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten öffentlichen Urkunden (und die mehrsprachigen Formulare) in elektronischer Form vorgelegt werden?

In einem elektronischen Format vorgelegte öffentliche Urkunden, deren Herkunft überprüfbar ist, werden von den inländischen Behörden angenommen. Die Beilage der Übersetzungshilfe ist grundsätzlich erforderlich.

In Gerichtsverfahren vor den Zivilgerichten ist in manchen Konstellationen eine elektronische Kommunikation sogar zwingend vorgesehen. Daher akzeptieren Zivilgerichte grundsätzlich die Vorlage elektronischer Urkunden, wenn nicht ausnahmsweise etwas anderes vorgesehen ist. In Verfahren vor den Zivilgerichten ist es grundsätzlich auch ausreichend, zunächst eine „Abschrift“ (Kopie, Scan, Ausdruck, …) einer Urkunde vorzulegen, wenn nicht ausnahmsweise etwas anderes angeordnet ist. Das Gericht kann aber die Vorlage des Originals verlangen, wenn das – beispielsweise zur Überprüfung der Echtheit – erforderlich ist.

2. Wenn ja, welche technischen Anforderungen (Vertrauenszertifikat, Niveau der elektronischen Signatur usw.) müssen gelten, damit eine in elektronischer Form erstellte öffentliche Urkunde in Ihrem Mitgliedstaat akzeptiert wird?

In erster Linie wird die elektronische Urkunde mittels eines darauf angebrachtem QR-Code auf Echtheit geprüft. Darüber hinaus sollte im elektronischen Dokument eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel im Sinne der Verordnung über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste (eIDAS-VO) angebracht sein, das ebenfalls überprüft werden kann.

Die Urkunde darf keinen Medienbruch aufweisen (kein Ausdruck und Neuscan der Urkunde), damit eine Echtheitsprüfung möglich ist: Signatur-Prüfung | RTR

In Gerichtsverfahren vor den Zivilgerichten bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Einschränkungen hinsichtlich der technischen Anforderungen an Beweismittel, etwa für elektronische öffentliche Urkunden (aus einem anderen Staat). Die Akzeptanz öffentlicher Urkunden aus einem anderen Staat richtet sich grundsätzlich nach völkerrechtlichen, europarechtlichen oder innerstaatlichen Regeln und erfordert allfällige vorgeschriebenen Beglaubigungen. Was die technischen Anforderungen betrifft, sind die Einschränkungen faktischer Natur: was mit den dem Zivilgericht zur Verfügung stehenden Mitteln nicht gelesen oder überprüft werden kann, wird faktisch nichts zum Beweisverfahren beitragen können.

3. Akzeptieren Ihre Behörden beglaubigte Übersetzungen in elektronischer Form?

siehe Frage 1 und 2

4. Akzeptieren Ihre Behörden beglaubigte Kopien in elektronischer Form?

siehe Frage 1 und 2

5. Akzeptieren Ihre Behörden gedruckte Kopien elektronischer Urkunden? D. h. gilt eine gedruckte Kopie einer elektronischen Urkunde nach Ihrem nationalen Recht als öffentliche Urkunde?

Grundsätzlich nein (Medienbruch); außer die Urkunde kann auf einem anderen Weg geprüft werden, z.B. österreichische Urkunden über den folgenden Link: 

Das auf Papier gedruckte elektronische Dokument kann durch die annehmende Behörde als öffentliche Urkunde akzeptiert werden, wenn ein QR-Code angebracht ist, mit dem die Echtheit des Dokuments überprüft werden kann. Weiters muss auf dem ausgedruckten Dokument eine amtliche Signatur angebracht sein.

Bei Vorlage einer solchen Urkunde im Gerichtsverfahren obliegt ausschließlich es dem zuständigen Gericht, deren Echtheit im Rahmen der unabhängigen Rechtsprechung zu beurteilen. In Verfahren vor den Zivilgerichten ist es grundsätzlich ausreichend, zunächst eine „Abschrift“ (Kopie, Scan, Ausdruck, …) einer Urkunde vorzulegen, wenn nicht ausnahmsweise etwas anderes angeordnet ist. Das Gericht kann aber die Vorlage des Originals verlangen, wenn das – beispielsweise zur Überprüfung der Echtheit – erforderlich ist.

6. Akzeptieren Ihre Behörden gescannte Kopien öffentlicher Urkunden? D. h. gilt eine gescannte Kopie einer öffentlichen Urkunde nach Ihrem nationalen Recht als öffentliche Urkunde?

Die Entscheidung, ob eine gescannte Kopie im konkreten Einzelfall ausreichend ist, obliegt der verfahrensführenden Behörde.

Bei Vorlage einer solchen Urkunde im Gerichtsverfahren obliegt ausschließlich es dem zuständigen Gericht, deren Echtheit im Rahmen der unabhängigen Rechtsprechung zu beurteilen. In Verfahren vor den Zivilgerichten ist es grundsätzlich ausreichend, zunächst eine „Abschrift“ (Kopie, Scan, Ausdruck, …) einer Urkunde vorzulegen, wenn nicht ausnahmsweise etwas anderes angeordnet ist. Das Gericht kann aber die Vorlage des Originals verlangen, wenn das – beispielsweise zur Überprüfung der Echtheit – erforderlich ist.

7. Werden gescannte Kopien unter bestimmten Bedingungen akzeptiert, z. B. wenn sie elektronisch beglaubigt oder von einer Behörde gescannt wurden?

siehe Frage 6

8. Bieten Sie im Ausland lebenden Personen eine Online-Anlaufstelle, über die Sie die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde und des mehrsprachigen Formulars beantragen können?

Die Ausstellung der mehrsprachigen Übersetzungsformulare ist umfänglich nur im Rahmen der Urkundenausstellung am Standesamt möglich. 

9. Wenn ja, stellen Sie den Antragstellern die öffentliche Urkunde und das mehrsprachige Formular in elektronischer Form, in Papierform oder in beiden Formen zur Verfügung?

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