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1 - Meine Rechte während des Ermittlungsverfahrens

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Diese Informationsblätter stellen dar, was geschieht, wenn Sie einer Straftat verdächtigt werden.

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A. Wenn ich Ausländer bin, wirkt sich dies auf das Ermittlungsverfahren aus?

Die Strafverfolgungsbehörden (in der Regel die Staatsanwaltschaft) leiten ein Ermittlungsverfahren gegen Sie ein, wenn der konkrete Verdacht besteht, dass Sie eine Straftat begangen haben. Als Trägerin hoheitlicher Gewalt ist die Staatsanwaltschaft dazu verpflichtet, alle Menschen, gegen die sie ermittelt, unabhängig von Herkunft, Nationalität oder Aufenthaltsstatus gleich zu behandeln. 

Sollten Sie der deutschen Sprache nicht mächtig sein, haben Sie im gesamten Strafverfahren, auch während des Ermittlungsverfahrens, einen kostenlosen Anspruch auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen (siehe hierzu unten). 

B. Aus welchen Schritten besteht ein Ermittlungsverfahren?

i. Sammeln von Beweismitteln / Befugnis der Ermittlungsbehörden

In dem Ermittlungsverfahren soll geklärt werden, ob der Verdacht gegen Sie begründet ist oder nicht. Daher müssen auch Sie entlastende Umstände ermittelt werden. Hält die Staatsanwaltschaft den Verdacht für begründet, erhebt sie Anklage (oder beantragt einen Strafbefehl).

Die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen, in der Regel ist das die Polizei, können verschiedene Ermittlungsmaßnahmen ergreifen. Welche Maßnahme zu welchem Zeitpunkt angewendet wird, hängt vom Einzelfall ab. Die Staatsanwaltschaft kann Erkundigungen über Sie einziehen; sie kann Sie beobachten lassen oder mit Zeugen sprechen. Am Tatort werden Spuren gesichert und untersucht. Auch die Überwachung Ihrer Telekommunikation ist unter bestimmten Umständen erlaubt. Außerdem könnten Sie zum Beispiel vorläufig festgenommen werden. Auf die Festnahme kann dann in bestimmten Fällen Untersuchungshaft folgen.

Gegen Ermittlungsmaßnahmen, die Sie beeinträchtigen, können Sie - auch nachträglich - ein Gericht anrufen.

ii. Polizeigewahrsam

Die Staatsanwaltschaft und die Polizei können Sie vorläufig festnehmen, wenn Sie nach einer Straftat noch am Tatort gestellt oder verfolgt werden und der Flucht verdächtig sind oder Ihre Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Die Staatsanwaltschaft und die Polizei dürfen Sie auch bei Gefahr im Verzug, also im Eilfall, vorläufig festnehmen, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen. Das ist der Fall, wenn Sie einer Straftat dringend verdächtig sind und ein bestimmter Haftgrund vorliegt. Bei der Festnahme kann der Haftbefehl bereits bestehen oder kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft noch nachträglich von einem Richter erlassen werden. Spätestens am Tage nach der Festnahme sind Sie dem Richter bei dem Amtsgericht vorzuzuführen, in dessen Bezirk Sie festgenommen wurden.

Eine Festnahme kommt auch in Betracht, wenn einzelne Ermittlungsmaßnahmen zwangsweise durchgeführt werden sollen, zum Beispiel eine Vernehmung oder eine körperliche Untersuchung.

iii. Vernehmung

Wenn Sie verdächtigt werden, eine Straftat begangen zu haben, werden Polizei oder Staatsanwaltschaft Sie zu dem Vorwurf vernehmen, um Ihnen rechtliches Gehör zu gewähren. In bestimmten Fällen können Sie auf Antrag der Staatsanwaltschaft auch durch einen Richter vernommen werden.

iv. Untersuchungshaft

Untersuchungshaft kann angeordnet werden, wenn Sie einer Straftat dringend verdächtig sind und ein Haftgrund besteht. Haftgründe können Flucht, Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr (bei bestimmten Taten) oder die Gefahr sein, dass Sie die Aufklärung der Straftat behindern, etwa indem Sie Beweismittel beseitigen oder versuchen, Zeugen beeinflussen. Fluchtgefahr kann angenommen werden, wenn Sie keinen festen Wohnsitz, keine feste Arbeitsstelle und keine engen sozialen Bindungen haben oder aber bereits in der Vergangenheit versucht haben, sich einem Strafverfahren zu entziehen.

C. Welche Rechte habe ich während des Ermittlungsverfahrens?

 

i. Welche Rechte habe ich in Bezug auf einen Dolmetscher und Übersetzungen?

Wenn Sie die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen, wird ein Dolmetscher herangezogen; dies ist für Sie nicht mit Kosten verbunden. Die Kosten trägt der Staat. Der Dolmetscher ist während der gesamten Vernehmung anwesend und übersetzt die Fragen, Ihre Antworten und das schriftliche Protokoll Ihrer Vernehmung. Über dieses Recht müssen Sie von den Strafverfolgungsbehörden im Rahmen einer staatsanwaltlichen oder polizeilichen Vernehmung belehrt werden.

ii. Welche Rechte habe ich in Bezug auf Auskunftserteilung und Akteneinsicht?

Sofern Sie keinen Verteidiger haben, können Sie selbst bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht und Auskunftserteilung beantragen. Die Staatsanwaltschaft gewährt Ihnen Akteneinsicht, wenn der Untersuchungszweck dadurch nicht gefährdet wird und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter (zum Beispiel des Tatopfers) dem nicht entgegenstehen.

Grundsätzlich ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Akteneinsicht nicht anfechtbar. In bestimmten Fällen steht Ihnen jedoch eine gerichtliche Entscheidung zu. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Ihnen die Akteneinsicht verweigert wurde, obwohl die Ermittlungen bereits abgeschlossen sind (in diesem Fall wird der Abschluss der Ermittlungen in der Akte vermerkt), oder wenn Sie sich nicht auf freiem Fuß befinden, also in Haft sind.

iii. Welches Recht habe ich in Bezug auf Zugang zu einem Rechtsbeistand und auf Unterrichtung eines Dritten über meine Situation?

Sie haben während des gesamten Ermittlungsverfahrens das Recht, sich des Beistandes eines Anwalts zu bedienen. Die Kosten eines Rechtsbeistandes müssen Sie grundsätzlich selbst tragen. 

In bestimmten Fällen muss Ihnen ein Anwalt von Amts wegen bestellt werden, wenn Sie selbst keinen beauftragen (sog. Pflichtverteidigung oder notwendige Verteidigung). Das ist zum Beispiel der Fall, wenn gegen Sie ein Verbrechen wie ein Mord zur Last gelegt wird, oder wenn gegen Sie Untersuchungshaft angeordnet wurde. Die Kosten der Pflichtverteidigung trägt zunächst die Staatskasse. Sofern und soweit das Verfahren zu Ihrer Verurteilung führt, haben Sie die Kosten der Verteidigerbestellung, auch der notwendigen Verteidigung, zu tragen.

Wenn Sie festgenommen worden sind oder sich in Untersuchungshaft befinden, haben Sie das Recht, jederzeit einen von Ihnen zu wählenden Verteidiger zu befragen. Sie können einen Angehörigen oder eine Person Ihres Vertrauens benachrichtigen, soweit dadurch der Untersuchungszweck nicht vereitelt wird. Sie können auch die Unterrichtung der konsularischen Vertretung Ihres Heimatstaates verlangen und dieser Mitteilungen zukommen lassen.

iv. Welche Rechte habe ich in Bezug auf Prozesskostenhilfe?

Wenn Sie nicht inhaftiert sind, haben Sie als Beschuldigter die Möglichkeit, beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein nach dem Beratungshilfegesetz zu beantragen. Voraussetzung für eine Bewilligung ist, dass Sie nicht selbst in der Lage sind, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu bezahlen, Ihnen keine andere Möglichkeit der Hilfe offensteht und auch eine Person mit ausreichend Geld rechtliche Beratung in Anspruch nehmen würde. Mit dem Beratungshilfeschein haben Sie Anspruch auf außergerichtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin oder eine andere Beratungsperson. Sie haben in diesem Fall lediglich eine Beratungshilfegebühr in Höhe von 15 Euro zu zahlen; die übrige Vergütung der Beratungsperson erfolgt durch die Staatskasse. Eine Vertretung durch die Beratungsperson ist in Strafsachen nicht möglich.

Zu der Möglichkeit der Vertretung während des Ermittlungsverfahrens wird auf die Ausführungen zur Bestellung eines Pflichtverteidigers unter iii hingewiesen,

v. Das Wichtigste in Bezug auf: 

a. die Unschuldsvermutung

Die Unschuldsvermutung ist ein aus dem Rechtsstaatsprinzip folgender zentraler Grundsatz, der besagt, dass ein Beschuldigter bis zum rechtskräftigen Nachweis seiner Schuld durch die Strafverfolgungsbehörden als unschuldig zu gelten hat. 

b. das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht selbst belasten zu müssen

Wird gegen Sie ein Strafverfahren eingeleitet, haben Sie jederzeit das Recht, die Aussage zu verweigern. Sie dürfen nicht gezwungen werden, zu der gegen Sie zur Last gelegten Tat Stellung zu nehmen oder sich selbst zu belasten. Dieses Aussageverweigerungsrecht gilt im gesamten Strafverfahren. Ihr Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden

c. die Beweislast

Im Strafverfahren liegt die Beweislast bei der Staatsanwaltschaft. Es ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft, den gesamten Sachverhalt aufzuklären und die Schuld des Angeklagten nachzuweisen. 

vi. Welche besonderen Verfahrensgarantien gelten für Jugendliche?

Mit 14 Jahren werden Sie strafmündig und können grundsätzlich Beschuldigter einer Straftat sein. Die beschriebenen grundlegenden Rechte gelten auch für Sie als jugendlicher Beschuldigter und können im Ermittlungsverfahren grundsätzlich von Ihnen selbst wahrgenommen werden. 

Sind Sie noch keine 18 Jahre alt, steht Ihr Recht, gehört zu werden oder Fragen und Anträge zu stellen, auch Ihren Erziehungsberechtigten und Ihren gesetzlichen Vertretern zu (§ 67 Absatz 1 Jugendgerichtsgesetz – JGG). Daneben ist Ihren Erziehungsberechtigten und Ihren gesetzlichen Vertretern grundsätzlich die Anwesenheit bei Untersuchungshandlungen, insbesondere bei einer Vernehmung (§ 67 Absatz 3 Satz 1 und 2 JGG) gestattet. Wird diesen die Anwesenheit versagt oder sind diese nicht rechtzeitig erreichbar, ist einer anderen für den Schutz Ihrer Interessen geeigneten volljährigen Person die Anwesenheit zu gestatten. Die Vernehmung kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden; darüber ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden (§ 70c Absatz 2 Satz 1 JGG). Andere als richterliche Vernehmungen sind in Bild und Ton aufzuzeichnen, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt und in eng begrenzten Ausnahmekonstellationen ein Verteidiger nicht anwesend ist (§ 70c Absatz 2 Satz 2 JGG).

In Verfahren gegen Sie als jugendlicher Beschuldigte liegt immer dann ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn das in einem Verfahren gegen einen Erwachsenen der Fall wäre (§ 68 Nummer 1 JGG). Die für erwachsene Beschuldigte bestimmten Gründe für die Bestellung eines Pflichtverteidigers des § 140 Absatz 1 StPO gelten einschränkungslos auch für Sie als jugendlicher Beschuldigte. Daneben sind die Bestellungsgründe nach § 140 Absatz 2 StPO (z. B. die Frage, ob sich der Beschuldigte selbst verteidigen kann) jugendgemäß auszulegen. Zudem sieht § 68 Nummer 2 bis 5 JGG weitere (zum Teil jugendspezifische) Fälle der notwenigen Verteidigung vor. Anders als in allgemeinen Strafverfahren hat die Bestellung eines Pflichtverteidigers stets von Amts wegen zu erfolgen (§ 68a Absatz 1 Satz 1 JGG) und das vor Durchführung einer Vernehmung oder Gegenüberstellung.

Eine konkrete Berücksichtigung Ihrer besonderen Bedürfnisse als jugendlicher Beschuldigter erfolgt im Jugendstrafverfahren, wenn es in der Verfahrenssituation oder wegen des Gegenstandes einer Entscheidung notwendig oder angezeigt ist. Das ist beispielsweise der Fall bei Entscheidungen über den Vollzug von Untersuchungshaft oder von alternativen Maßnahmen oder bei der Entscheidung über eine Anklage oder eine Erledigung des Verfahrens durch dessen Einstellung im Wege der Diversion nach §§ 45, 47 JGG. Die angemessene Berücksichtigung Ihrer besonderen Bedürfnisse wird u. a. sichergestellt durch den leitenden Grundsatz einer erzieherischen Verfahrensgestaltung im Hinblick auf die Vermeidung erneuter Straffälligkeit (§ 2 Absatz 1 JGG) und durch die verpflichtende Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe im gesamten Verfahren.

vii. Welche besonderen Verfahrensgarantien gelten für schutzbedürftige Verdächtige?

Es gelten die beschriebenen grundlegenden Rechte für alle Beschuldigten. Bei besonders schutzbedürftigen Verdächtigen ist vor allem an die Bestellung eines Pflichtverteidigers oder die Zulassung eines Beistands zu denken.

D. Welche gesetzlichen Fristen gelten während des Ermittlungsverfahrens?

Während eines gegen Sie laufenden Ermittlungsverfahrens ist eine Auswahl an Fristen zu beachten.  

Im Ermittlungsverfahren haben Sie die Möglichkeit, sich gegen bestimmte richterliche Entscheidungen zu wehren, in dem Sie Beschwerde einlegen. Einige Entscheidungen können nur mit der fristgebundenen sofortigen Beschwerde angefochten werden. Es gilt eine einwöchige Frist ab dem Zeitpunkt, in dem Ihnen die Entscheidung bekannt gemacht wird. Die sofortige Beschwerde ist nur in den Fällen das statthafte Rechtsmittel, in denen das Gesetz es ausdrücklich bestimmt, wie zum Beispiel, wenn das Gericht die Bestellung eines Pflichtverteidigers ablehnt. 

Wird Ihnen nach Abschluss der Ermittlungen ein Strafbefehl zugestellt, ist die zweiwöchige Einspruchsfrist zu beachten. Sie haben ab Zustellung des Strafbefehls zwei Wochen Zeit, um Einspruch einzulegen. Wenn Sie innerhalb dieser Frist keinen Einspruch einlegen, wird der Strafbefehl rechtskräftig. Haben Sie fristgerecht Einspruch eingelegt, wird ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt, in dem über die Vorwürfe entschieden wird. 

In bestimmten Konstellationen kann bei einem schuldlosen Versäumen einer Frist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden. Die Gründe für das Versäumnis sind glaubhaft zu machen und die unterbliebene Handlung ist nachzuholen. Hat der Antrag Erfolg, wird im Grunde so getan, als wäre die Frist eingehalten worden. Der Antrag muss innerhalb einer Woche nach Wegfall des Ereignisses, aufgrund dessen die Frist nicht eingehalten werden konnte, gestellt werden.

E. Welche vorgerichtlichen Verfahrensschritte gibt es, einschließlich Alternativen zur Untersuchungshaft und Möglichkeiten der Überstellung in den Herkunftsstaat (Europäische Überwachungsanordnung)?

Hinsichtlich der vorgerichtlichen Verfahrensschritte im Ermittlungsverfahren wird auf die Ausführungen in Abschnitt B hingewiesen.

Als Alternative zur Untersuchungshaft kann ein Richter entscheiden, dass ein gegen Sie erlassener Haftbefehl nicht vollzogen wird, wenn der Zweck der Untersuchungshaft auch durch weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden kann. Zu diesen Alternativen gehören beispielsweise regelmäßige Meldepflichten bei Gericht, der Staatsanwaltschaft oder der Polizei, Wohnsitzauflagen oder die Hinterlegung einer Kaution. Diese Möglichkeiten bestehen, da Untersuchungshaft einen besonders schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt und daher nur angeordnet werden soll, wenn kein milderes Mittel ausreicht. 

Die Überwachung der Maßnahmen kann auf einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übertragen werden, wenn Sie dort Ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt haben und dieser Mitgliedstaat sich damit einverstanden erklärt. 

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