Nach Artikel 12 der Entschädigungsrichtlinie muss jeder EU-Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht eine Entschädigungsregelung für Opfer vorsätzlich begangener Gewalttaten vorsehen. Alle Opfer vorsätzlich begangener Gewalttaten haben nach der Richtlinie somit in dem Land, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen wurde, Anspruch auf Entschädigung.
Hier finden Sie Informationen über die in den EU-Mitgliedstaaten geltenden Entschädigungsregelungen.
Einige Länder gewähren ihren eigenen Staatsangehörigen auch dann einen Entschädigungsanspruch, wenn die Straftat im Ausland begangen wurde. Dieser Aspekt wird von den EU-Vorschriften jedoch derzeit nicht erfasst.
Nach der Entschädigungsrichtlinie können Sie Ihren Anspruch auf Entschädigung in dem EU-Mitgliedstaat geltend machen, in dem die Straftat begangen wurde, wenn Sie entweder in diesem Mitgliedstaat (innerstaatlicher Sachverhalt) oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat leben (grenzüberschreitender Sachverhalt).
Wir empfehlen Ihnen, sich näher über die Regelung in dem Land zu informieren, in dem die Straftat begangen wurde.
Für genauere Informationen zu dem gewünschten Land klicken Sie bitte auf dessen Flagge.