BGH, Urteil vom 19.03.97 - VIII ZR 316/96 (Celle)
Zum Sachverhalt:
Die Kl., die ihren Sitz auf der zu Großbritannien gehörenden Isle of Man hat, vertreibt Wohnrechte an der Ferienwohnanlage „ Atlantic Beach Club“ (kurz: A-Club) in Playa del Ingles auf der spanischen Insel Gran Canaria. Während eines Urlaubsaufenthalts auf dieser Insel wurden die Bekl. am 4. 1. 1994 von Werbern der Kl. auf der Straße angesprochen und unter Übergabe eines Gutscheins für eine Flasche Sekt und 2 T-Shirts zu einer Informationsveranstaltung in der genannten Ferienwohnanlage eingeladen. Dort unterzeichneten sie eine in deutscher Sprache abgefaßte formularmäßige Erklärung über den Erwerb eines Wohnrechts an dem Appartement Nr. 225 der Anlage für die jeweils 31. Woche eines jeden Jahres, beginnend mit dem 31. 7. 1994 und endend im Jahre 2073. In der Erklärung verpflichteten sie sich als Gesamtschuldner, an die zum Inkasso ermächtigte deutsche Beauftragte, die M-Treuhand-Verwaltungs-GmbH in D., ein einmaliges Entgelt für das Wohnrecht Höhe von 28255 DM und jährliche Bewirtschaftungs- und Verwaltungskosten von „z. Zt. 345 DM pro Woche“ zu zahlen. Weiter heißt es in der Erklärung u.a.: „Der Erwerber kann diese Erklärung über den Wohnrechtserwerb nicht widerrufen. (siehe Rückseite) ... Ich/wir habe(n) die Erklärungen auf der Rückseite gelesen und verstanden. Dies gilt auch für die Anwendbarkeit des Rechts der Isle of Man." Die auf der Rückseite der Erklärung abgedruckten „Erläuterungen und Vertragsbedingungen“ haben u.a. folgenden Inhalt:
I. Wohnrechtserwerb
2. Die Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts für das Wohnrecht ist unwiderruflich. Sie entsteht mit der Unterzeichnung der Erklärung „Erwerb eines Wohnrechts“ auf der Vorderseite.
6. Zur Vermeidung von Irrtümern wird darauf hingewiesen, daß der Erwerber ein WOHNRECHT erhält, NICHT aber EIGENTUM an einem Grundstück oder einem Appartement. ...
II. Das Wohnrechtszertifikat
1. ... Sein Inhaber ist zugleich stimmberechtigtes Mitglied im A-Club ..., ohne daß ein besonderer Mitgliedsbeitrag zu entrichten wäre.
6. Der Erwerber wird für das Eintrittsjahr und ein weiteres Kalenderjahr beitragsfreies Mitglied im RCI ... und kann über den RCI Wohnobjekte und -zeiten tauschen. Für den Tauschantrag wird eine Gebühr erhoben.
7. Die Gründungsmitglieder des A-CLUB sind zwei Gesellschaften, die ihren Sitz auf der Isle of Man (bei Großbritannien) haben, nämlich die A-Club Sales Limited (= Kl.) und die A-Club Management Limited (Verwaltungsgesellschaft), beide ansässig in Isle of Man. Beide haben die Satzung des Clubs gemäß dem Recht der Isle of Man beschlossen. Dieses Recht ist auch für den Wohnrechtskauf maßgeblich, was der Erwerber mit seiner Erwerbsverpflichtung anerkennt.
8. Gerichtsstand ist der Wohnsitz/Sitz des Bekl.
Auf das Entgelt für das Wohnrecht und die Bewirtschaftungs- und Verwaltungskosten für das erste Jahr in Höhe von (28255 DM + 345 DM) = 28600 DM leisteten die Bekl. am 6. 1. 1994, wie in der Erklärung vorgesehen, eine Anzahlung von 3000 DM per Banktransfer. Nach Rückkehr aus dem Urlaub lehnten sie weitere Zahlungen ab. In dem vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Kl. von den Bekl. Zahlung des Restbetrags von 25600 DM. Im Wege der Widerklage haben die Bekl. von der Kl. die Erstattung ihrer Anzahlung von 3000 DM verlangt. Sie haben insbesondere geltend gemacht, der Vertrag sei nach deutschem Recht wegen eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sittenwidrig und daher nichtig. Auch nach dem Recht der Isle of Man sei der Vertrag wegen Wuchers sowie deswegen nichtig, weil er auf eine unmögliche Leistung gerichtet sei. Darüber hinaus hätten sie ihre auf den Abschluß des Vertrags gerichtete Willenserklärung nach dem gem. Art. 34 EGBGB anwendbaren § 1 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (im folgenden: Haustürgeschäftewiderrufsgesetz-HWiG) wirksam widerrufen.
Das LG hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Bekl., mit der diese die Widerklage nicht weiterverfolgt haben, hat das OLG die Klage abgewiesen. Hiergegen richtete sich die zugelassene Revision der Kl. Diese hatte Erfolg und führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Aus den Gründen:
I. Das BerGer., dessen Urteil in NJWE-MietR 1996, 78 = DZWiR 1996, 299 m. Anm. Mankowski, 273 abgedruckt ist, hat ausgeführt:
Die Kl. habe das in der schriftlichen Erklärung der Bekl. vom 4. 1. 1994 liegende Angebot auf Erwerb eines schuldrechtlichen Wohnrechts spätestens mit der Entgegennahme der vereinbarten Anzahlung angenommen. Die dabei vereinbarte Wahl des Rechts der Isle of Man sei gem. Art. 27 I EGBGB wirksam. Offenbleiben könne, ob das Recht der Isle of Man gemäß den Vorgaben der EG eine dem deutschen Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften entsprechende Regelung enthalte und ob in ihm bereits die sog. Time-Sharing-Richtlinie der EG vom 26. 10. 1994 umgesetzt sei, die den Erwerbern von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien ein Widerrufsrecht einräume. Sehe das Recht der Isle of Man keine Widerrufsmöglichkeit vor, stehe dem Bekl. gleichwohl ein Widerrufsrecht nach dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften zu. Dessen Anwendung ergebe sich zwar nicht aus Art. 29 EGBGB, weil Gegenstand der Parteivereinbarungen weder die Lieferung beweglicher Sachen noch die Erbringung von Dienstleistungen oder die Finanzierung eines solchen Geschäfts sei und darüber hinaus die Voraussetzungen des Abs. 1 Nrn. 1-3 nicht vorlägen. Erfasse Art. 29 EGBGB den Sachverhalt nicht, finde jedoch Art. 34 EGBGB Anwendung. Das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften sei eine international zwingende Bestimmung i.S. des Art. 34 EGBGB. Die Bekl. hätten ihre Willenserklärung ausdrücklich und schriftlich widerrufen. Der Widerruf sei mangels beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung noch möglich und auch fristgemäß erfolgt, da es an einer Belehrung der Bekl. über ihr Widerrufsrecht fehle. Auf die Frage einer etwaigen Sittenwidrigkeit der getroffenen Vereinbarung gem. § 138 BGB komme es danach nicht mehr an.
II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Zu Recht ist das BerGer. allerdings - stillschweigend - von der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits ausgegangen. Gem. Nr. II 8 der Erklärung vom 4. 1. 1994 ist Gerichtsstand der „Wohnsitz/Sitz des Bekl.". Danach sind hier die deutschen Gerichte international zuständig, da die Bekl. ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Dem steht Art. 16 Nr. 1 lit.a Alt. 2 EUGVÜ nicht entgegen.
Danach sind für Klagen, welche die Miete von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand habe, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ausschließlich die Gerichte des Vertragsstaats zuständig, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Insoweit bedarf keiner Entscheidung, ob das streitige Wohnrecht „Miete“ im Sinne der genannten Vorschrift ist (so LG Darmstadt, EuZW 1996, 191). Art. 16 EuGVÜ findet auf den vorliegenden Rechtsstreit bereits deswegen keine Anwendung, weil die Ferienwohnanlage, auf die sich das Wohnrecht bezieht, in Spanien belegen ist, Spanien im Verhältnis zu Deutschland aber erst nach Rechtshängigkeit des Rechtsstreits (Zustellung des Mahnbescheids am 5. 8. 1994) Vertragsstaat i.S. des Art. 16 EuGVÜ geworden ist. Laut Bekanntmachung vom 25. 10. 1994 (BGBl II, 3707) ist das Übereinkommen vom 26. 5. 1989 über den Beitritt Spaniens und Portugals zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof (BGBl II 1994, 518) für Deutschland am 1. 12. 1994 in Kraft getreten.
Offenbleiben kann ferner, ob die Gerichtsstandsklausel in Nr. II 8 der Vertragsbedingungen nach Art. 17 EuGVÜ bzw. §§ 38 , 40 ZPO wirksam ist. Selbst wenn das nicht der Fall sein sollte, bleibt es gem. §§ 12 , 13 ZPO beim Wohnsitz der Bekl. als Gerichtsstand und damit bei der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte.
2. Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des BerGer., daß die Bekl. mit ihrer schriftlichen Erklärung vom 4. 1. 1994 ein Angebot auf Erwerb eines Wohnrechts abgegeben haben, das die Kl. spätestens mit der Entgegennahme der Anzahlung vom 6. 1. 1994 konkludent angenommen hat. Das BerGer., das im Anschluß daran von einer „Vereinbarung“ bzw. einem „Vertrag“ der Parteien spricht, geht ersichtlich davon aus, daß mit Angebot und Annahme ein Vertrag der Parteien zustande gekommen ist. Ob das zutrifft, beurteilt sich in erster Linie gem. Art. 31 I EGBGB nach dem Recht, das anzuwenden wäre, wenn der Vertrag wirksam wäre. Das ist hier das von den Parteien gewählte Recht der Isle of Man (dazu nachstehend unter 3). Das BerGer. hat jedoch das Recht der Isle of Man nicht ermittelt. Solange das nicht geschehen ist, ist im Revisionsverfahren zugunsten der Kl. davon auszugehen, daß nach dem Recht der Isle of Man ein Vertrag mit dem Inhalt der von der Bekl. unterzeichneten Erklärung wirksam zustande gekommen ist. Bei dem dort bezeichneten Wohnrecht handelt es sich nach dem Inhalt der Erklärung, namentlich Nr. II 6 der Erläuterungen und Vertragsbedingungen, um ein schuldrechtliches Teilzeitnutzungsrecht an einem Ferienappartement.
3. Weiter hat das BerGer. angenommen, daß der von den Parteien geschlossene Vertrag gem. Art. 27 I EGBGB dem von ihnen ausdrücklich gewählten Recht der Isle of Man unterliegt. Das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Einigung der Parteien über das anzuwendende Recht beurteilen sich hier gem. Art. 27 IV EGBGB i.V. mit Art. 31 I EGBGB wiederum in erster Linie nach dem Recht der Isle of Man, das das BerGer. nicht ermittelt hat. Deswegen ist auch insoweit in der Revisionsinstanz zugunsten der Kl. davon auszugehen, daß nach diesem Recht die Rechtswahlvereinbarung zustande gekommen und wirksam ist. Eine Beschränkung der Rechtswahl nach Art. 27 III EGBGB kommt nicht in Betracht, da der sonstige Sachverhalt schon wegen der Abgabe des Vertragsangebots und der Belegenheit der betreffenden Wohnanlage in Spanien sowie wegen des Sitzes der Kl. auf der Isle of Man nicht nur mit einem Staat (hier Deutschland als dem gewöhnlichen Aufenthaltsort der Bekl.) verbunden ist.
4. Entgegen der Ansicht des BerGer. ist der Vertrag der Parteien nicht unwirksam, weil die Bekl. ihre Erklärung vom 4. 1. 1994 unter Berufung auf das deutsche Haustürgeschäftewiderrufsgesetz widerrufen haben. Dieses Gesetz ist hier nicht anwendbar. Ein Widerrufsrecht steht den Bekl. daher insoweit nicht zu.
a) Die Anwendbarkeit des Haustürgeschäftewiderrufsgesetzes folgt, wie auch das BerGer. nicht verkennt, nicht aus Art. 29 I EGBGB.
aa) Bei dem von den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich nicht um einen Verbrauchervertrag des in Art. 29 I EGBGB vorausgesetzten Inhalts. Insbesondere hat er - entgegen der Auffassung der Revision, die lediglich den nach Art. 29 I Nrn. 1-3 EGBGB erforderlichen Inlandsbezug verneinen will - nicht die „Erbringung von Dienstleistungen“ zum Gegenstand. Dieser Begriff ist zwar weit auszulegen und umfaßt die Erbringung von tätigkeitsbezogenen Leistungen an den Verbraucher aufgrund von Dienst (nicht Arbeits-) Verträgen, Werk-, Werklieferungs- und Gechäftsbesorgungsverträgen (BGHZ 123, 380 (385) = NJW 1994, 262 = LM H. 5/1994 Art. 29 EGBGB Nr. 2). Der Revision ist auch einzuräumen, daß der Vertrag der Parteien nicht nur die Verschaffung des Wohnrechts an dem betreffenden Appartement beinhaltet, sondern auch dessen Bewirtschaftung und Verwaltung, für die die Bekl. immerhin jährliche Kosten von anfangs 345 DM pro (Wohnrechts-)Woche zu zahlen haben. Deswegen handelt es sich jedoch nicht um einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen i.S. des Art. 29 I EGBGB (vgl. hierzu Mankowski, RIW 1995, 364 (367) m.w.Nachw.). Den Bekl. kam es vielmehr ersichtlich entscheidend auf den Erwerb des Wohnrechts an. Bei der Bewirtschaftung und Verwaltung der Ferienwohnanlage handelt es sich demgegenüber lediglich um untergeordnete Nebenleistungen, die typischerweise mit der Überlassung von Wohnraum verbunden sind.
Dem von der Revision weiter aufgeführten Umstand, daß der Wohnrechtserwerber gem. Nr. II 6 der Vertragsbedingungen für das Eintrittsjahr und ein weiteres Kalenderjahr beitragsfreies Mitglied in der Tauschorganisation RCI wird, kommt schon wegen des im Verhältnis zur Dauer des Wohnrechts kurzen Zeitraums keine das Wesen des Vertrags prägende Bedeutung zu, zumal für den Tauschantrag selbst noch eine besondere Gebühr erhoben wird.
bb) Darüber hinaus fehlt dem Vertrag der Parteien der nach Art. 29 I Nrn. 1-3 EGBGB erforderliche Inlandsbezug.
aaa) Die Voraussetzungen der Nr. 1 sind nicht erfüllt, weil dem Vertragsschluß weder ein Angebot oder reine Werbung der Kl. in Deutschland vorausgegangen ist, noch die Bekl. dort die zum Abschluß des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen haben.
bbb) Auch ein Fall der Nr. 2 liegt nicht vor. Die Kl. bzw. ihre Vertreter haben die Erklärung der Bekl. über den Erwerb des Wohnrechts nicht in Deutschland, sondern in Spanien entgegengenommen. Darauf, daß die Kl. das in der Erklärung der Bekl. liegende Angebot nach den Feststellungen des BerGer. möglicherweise erst ("spätestens“) mit der Entgegennahme der Anzahlung durch ihre in D. ansässige Beauftragte angenommen hat, kommt es nicht an. Mit dem Begriff der „Entgegennahme“ in Art. 29 I Nr. 2 EGBGB ist der Erhalt oder Zugang gemeint (Martiny, in: MünchKomm, 2. Aufl., Art. 29 EGBGB Rdnr. 15; Mankowski, RIW 1993, 453 (458); vgl. auch Palandt/Heldrich, BGB, 56. Aufl., Art. 29 EGBGB Rdnr. 5; Soergel/v.Hoffmann, BGB, 12. Aufl., Art. 29 EGBGB Rdnr. 20). Davon nicht erfaßt wird (entgegen OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1989, 1018 (1019); LG Hamburg, NJW-RR 1990, 695 (696); vgl. auch Erman/Hohloch, BGB, 9. Aufl., Art. 29 EGBGB Nr. 12, der insoweit eine entsprechende Anwendung der Nr. 2 für gerechtfertigt hält) der Fall, daß der Vertragspartner des Verbrauchers dessen Angebot erst im Heimatstaat des Verbrauchers annimmt. Aus dem Umstand, daß nach der amtlichen Begründung des Gesetzes (BT-Dr 10/504, S. 79) die Nrn. 1 und 2 des Art. 29 I EGBGB Fälle betreffen, bei denen „wesentliche zum Vertragsschluß führende Handlungen“ im Heimatstaat des Verbrauchers vorgenommen worden sind, ergibt sich insoweit nichts, weil damit lediglich die beiden Tatbestände der Nrn. 1 und 2 zusammengefaßt werden und im Anschluß daran in bezug auf die Nr. 2 der dort verwendete Begriff „entgegennehmen“ wiederholt wird. Maßgeblich ist vielmehr nach Sinn und Zweck des Art. 29 I Nrn. 1-3 EGBGB, welchen Schutz der Verbraucher nach den Umständen des Vertragsschlusses erwarten kann (Martiny, in: MünchKomm, Art. 29 EGBGB Rdnr. 11; Soergel/v. Hoffmann, Art. 29 EGBGB 15; Erman/Hohloch, Art. 29 EGBGB Rdnr. 9). Nimmt der Vertragspartner des Verbrauchers dessen Angebot im Heimatstaat des Verbrauchers entgegen, begibt er sich - ebenso wie im Fall des Art. 29 I Nr. 1 EGBGB - auf den Markt des Verbrauchers. Dieser kann darauf vertrauen, daß er wie bei einem reinen Inlandsgeschäft durch sein Heimatrecht geschützt wird (vgl. die amtl. Begr., BT-Dr 10/504, S. 79). Anders verhält es sich dagegen, wenn sich der Verbraucher - ohne Veranlassung durch den Vertragspartner (vgl. insoweit Art. 29 I Nr. 3 EGBGB) - ins Ausland begibt und dort der Vertragspartner sein Angebot entgegennimmt.
In diesem Fall kann der Verbraucher nicht erwarten, daß ihm das Heimatrecht ins Ausland folgt und ihn dort schützt (vgl. die amtl. Begr., BT-Dr 10/504, S. 80). Daran ändert sich nichts, wenn der Vertragspartner das Angebot des Verbrauchers erst in dessen Heimatstaat annimmt. Darauf, ob der Vertragspartner das Angebot sofort an Ort und Stelle im Ausland oder erst später im Heimatstaat des Verbrauchers annimmt, hat dieser keinen Einfluß. Die Annahme im Heimatstaat des Verbrauchers kann daher bei diesem kein Vertrauen in den Schutz seines Heimatrechts begründen, wenn die Entgegennahme des Angebots im Ausland erfolgt.
ccc) Die Nr. 3 des Art. 29 I EGBGB scheidet hier von vornherein aus, weil sie lediglich für Verträge über den Verkauf von Waren gilt.
cc) Auch eine entsprechende Anwendung des Art. 29 I EGBGB auf die vorliegende Fallgestaltung kommt nicht in Betracht.
aaa) Soweit bislang in Rechtsprechung und Schrifttum eine entsprechende Anwendung des Art. 29 I EGBGB bejaht worden ist (z.B. OLG Stuttgart, NJW-RR 1990, 1081(1083); Erman/Hohloch, Art. 29 EGBGB Rdnrn. 10, 15; Erman/Klingsporn, Vorb. HWiG Rdnrn. 32ff.; ders., WM 1994, 1093 (1095f.); Mäsch, Rechtwahlfreiheit u. Verbraucherschutz, S. 166ff.; Martiny, in: MünchKomm, Art. 29 EGBGB Rdnr. 7; dagegen z.B. OLG Hamm, NJW-RR 1989, 496; Mankowski, RIW 1993, 453 (459); Palandt/Heldrich, Art. 27 EGBGB Rdnr. 3; Soergel/v. Hoffmann, Art. 29 EGBGB Rdnr. 34, jew. m.w.Nachw.), betraf sie lediglich einzelne Voraussetzungen der Vorschrift, namentlich den nach den Nrn. 1-3 erforderlichen Inlandsbezug. Im hier zu entscheidenden Fall müßte sich die entsprechende Anwendung darüber hinaus auf die in Art. 29 I EGBGB aufgeführten Vertragstypen erstrecken. Als einziger ursprünglicher Anknüpfungspunkt an die gesetzliche Regelung verbliebe danach der Umstand, daß mit den Bekl. eine der Vertragsparteien „Verbraucher“ ist. Damit würden indessen die Grenzen einer zulässigen Analogie überschritten. Aus Art. 29 EGBGB würde eine umfassende kollisionsrechtliche Verbraucherschutznorm. Daß der Gesetzgeber dies nicht beabsichtigt hat, zeigt bereits die differenzierte Regelung des Art. 29 EGBGB.
bbb) Darüber hinaus steht hier der entsprechenden Anwendung des Art. 29 I EGBGB Art. 36 EGBGB entgegen. Danach ist bei der Auslegung und Anwendung der für vertragliche Schuldverhältnisse geltenden Kollisionsnormen (Art. 27ff . EGBGB) zu berücksichtigen, daß die ihnen zugrundeliegenden Regelungen des Übereinkommens vom 19. 6. 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EVÜ; BGBl II 1986, 809) in den Vertragsstaaten einheitlich ausgelegt und angewandt werden sollen. Das mag zwar eine entsprechende Anwendung einzelner Bestimmungen des Übereinkommens bzw. der ihnen nachgebildeten Art. 27ff . BGB nicht völlig ausschließen. Sie ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn übereinstimmende rechtspolitische Wertungen in den anderen Vertragsstaaten festzustellen sind. Davon kann indessen in bezug auf eine entsprechende Anwendung des Art. 5 EVÜ, der Art. 29 EGBGB zugrunde liegt, nicht ausgegangen werden (Mankowski, RIW 1993, 453 (460) m.w.Nachw.). Aus dem Umstand, daß das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union am 26. 10. 1994 die Richtlinie 94/47/EG zum Schutze der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (sog. Time-Sharing-Richtline) verabschiedet haben, ergibt sich im vorliegenden Zusammenhang nichts anderes.
Abgesehen davon, daß dies erst nach Abschluß des hier in Rede stehenden Vertrags geschehen ist, folgt daraus kein einheitlicher Wille der Vertragsstaaten des Übereinkommens für eine kollisionsrechtliche Sonderanknüpfung nach Art. 5 EVÜ bzw. Art. 29 EGBGB bei den von der Richtlinie erfaßten Geschäften. Vielmehr macht die vorgeschriebene Umsetzung der Richtlinie in die nationalen Rechtsordnungen der EG-Mitgliedstaaten gerade eine derartige Sonderanknüpfung entbehrlich, wenn das Recht eines Mitgliedstaats Vertragsstatut ist. Für den Fall, daß das Recht eines Nichtmitgliedstaats zum Vertragsstatut gewählt wird, können die Mitgliedstaaten den Schutz der Personen, die ihren Aufenthalt im Inland haben, durch eine einseitige Sonderanknüpfung (vgl. § 8 des am 1. 1. 1987 in Kraft getretenen TzWrG vom 20. 12. 1996, BGBl I, 2154) verwirklichen (Soergel/v. Hoffmann, Art. 29 EGBGB Rdnr. 34). Damit verbleibt es dabei, daß eine entsprechende Anwendung des Art. 5 EVÜ bzw. des Art. 29 EGBGB am Fehlen übereinstimmender rechtspolitischer Wertungen in den anderen Vertragsstaaten scheitert.
b) Das deutsche Haustürgeschäftewiderrufsgesetz findet entgegen der Auffassung des BerGer. auch nicht über Art. 34 EGBGB Anwendung, wonach die für vertragliche Schuldverhältnisse geltenden Kollisionsnormen der Art. 27ff . EGBGB nicht die Anwendung der Bestimmungen des deutschen Rechts berühren, die ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln.
aa) Das folgt allerdings nicht bereits aus einem Vorrang des Art. 29 EGBGB gegenüber Art. 34 EGBGB. In der amtlichen Begründung zu dieser Vorschrift (BT-Dr 10/504, S. 83) heißt es zwar, zwingende Vorschriften (i.S. des Art. 34 EGBGB) könnten nur angewandt werden, soweit in Art. 29 EGBGB für den Bereich des Verbraucherschutzes nicht schon speziellere Regelungen getroffen worden seien; soweit das der Fall sei, seien diese Vorschriften im Verhältnis zu Art. 34 EGBGB Spezialvorschriften, die die allgemeine Norm verdrängten und deren Anwendung ausschlössen. Demgemäß scheidet eine Sonderanknüpfung über Art. 34 EGBGB aus, wenn es lediglich an dem nach Art. 29 I Nrn. 1-3 EGBGB erforderlichen Inlandsbezug fehlt, während einer der in Art. 29 I EGBGB aufgeführten Vertragstypen vorliegt (BGHZ 123, 380 (391) = NJW 1994, 262 = LM H. 5/1994 Art. 29 EGBGB Nr. 2). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Hier ist bereits der sachliche Anwendungsbereich des Art. 29 I EGBGB nicht eröffnet, weil der Vertrag der Parteien - wie vorstehend (unter II 4a aa) dargelegt - nicht zu den dort aufgeführten Vertragstypen gehört.
bb) Ob das Haustürgeschäftewiderrufsgesetz - wie das BerGer. meint - eine zwingende Bestimmung i. S. des Art. 34 EGBGB (hierzu vgl. BAGE 63, 17 (30ff.); 71, 297 (316f.) = NZA 1993, 743 m.w.Nachw.) ist (zum Meinungsstand vgl. z.B. Mankowski, DZWiR 1996, 273, m. zahlr. Nachw. aus Rspr. und Schrifttum), bedarf keiner Entscheidung, so daß es auf die diesbezüglichen Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil nicht ankommt. Selbst wenn das Gesetz eine sog. Eingriffsnorm wäre, könnte es hier über Art. 34 EGBGB keine Anwendung finden. Das Haustürgeschäftewiderrufsgesetz kommt über Art. 29 I EGBGB auf die dort genannten Verbraucherverträge entgegen dem Vertragsstatut nur zur Geltung, wenn der nach den Nrn. 1-3 erforderliche Inlandsbezug gegeben ist. Dazu würde es einen Wertungswiderspruch darstellen, wenn das Gesetz hier mangels eines Verbrauchervertrags der in Art. 29 I EGBGB genannten Art über Art. 34 EGBGB Anwendung finden würde, obwohl die Voraussetzungen des Art. 29 I Nrn. 1-3 - wie o. (unter II 4a bb) dargelegt - nicht erfüllt sind. Denn dann würden außerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs des Art. 29 EGBGB bzw. Art. 5 EVÜ, die gerade geschaffen worden sind, um den Verbraucherschutz international zu verbessern, geringere Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Haustürgeschäftewiderrufsgesetz bestehen und demzufolge ein weitergehender Verbraucherschutz erreicht werden als bei unmittelbarer Anwendung des Art. 29 I EGBGB (vgl. Mankowski, DZWiR 1996, 273 (278)).
Aus diesem Grund kann das Haustürgeschäftewiderrufsgesetz auf Verbraucherverträge, die - wie der hier in Rede stehende - nicht von Art. 29 I EGBGB erfaßt werden, allenfalls dann über Art. 34 EGBGB Anwendung finden, wenn der Inlandsbezug die Voraussetzungen des Art. 29 I Nrn. 1-3 erfüllt. Das ist hier nicht der Fall.
III. Ein Widerrufsrecht steht den Bekl. - jedenfalls nach den bisher vom BerGer. getroffenen Feststellungen - auch unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zu.
a) Die Bekl. können sich nicht gem. Art. 31 II EGBGB auf das Haustürgeschäftewiderrufsgesetz berufen. Indem sie den Widerruf ihrer Erklärung vom 4. 1. 1994 geltend machen, behaupten sie nicht, daß sie im Sinne der Vorschrift „dem Vertrag nicht zugestimmt“ haben.
aa) Art. 31 EGBGB knüpft in seinem Abs. 2 an den vorausgehenden Abs. 1 an, wonach „das Zustandekommen und die Wirksamkeit“ des Vertrags nach dem Recht zu beurteilen ist, das bei Wirksamkeit des Vertrags anzuwenden wäre. In Ergänzung hierzu bestimmt Art. 31 II EGBGB, daß sich eine Partei unter besonderen Umständen „für die Behauptung, sie habe dem Vertrag nicht zugestimmt“, auf das Recht des Staats ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts berufen kann. Die Sonderregelung des Art. 31 II EGBGB erfaßt damit lediglich einen begrenzten Ausschnitt aus dem Regelungsbereich des Abs. 1. Sie bezieht sich nur auf die Frage des Zustandekommens der Einigung, nicht aber auf deren Wirksamkeit (so ausdr. der Bericht U45 Giuliano/Lagarde, BT-Dr 10/503, S. 33/60 zu dem Art. 31 EGBGB zugrundeliegenden Art. 8 EVÜ; so auch die wohl einhellige Meinung im Schrifttum, z.B. Soergel/V. Hoffmann, Art. 31 Soergel/Vrn. 30f.; Erman/Hohloch, Art. 31 EGBGB Rdnrn. 11ff.; Mankowski, RiW 1996, 382 (384ff.); Martiny, in: MünchKomm, Art. 31 EGBGB Rdnr. 13; Spellenberg, in: MünchKomm, Vorb. Art. 11 EGBGB Rdnrn. 50ff. jew. m.w.Nachw.). Zweck der Vorschrift ist es, der Partei für ihr Verhalten bei Vertragsabschluß das ihr vertraute Recht des Staats ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts zugute kommen zu lassen. Die Partei soll nicht nach einem ihr fremden Recht rechtsgeschäftlich gebunden werden, mit dessen Geltung sie noch nicht zu rechnen brauchte, so daß sie ihr Verhalten nicht nach diesen fremden rechtsgeschäftlichen Verhaltensregeln ausrichten mußte. Dabei geht es insbesondere um die Bedeutung des Schweigens auf ein Angebot, die Einbeziehung von AGB und die Vertragsänderung durch widerspruchslose Entgegennahme eines Bestätigungsschreibens (vgl. das oben angeführte Schrifttum). Demnach schützt Art. 31 II EGBGB nur vor dem Fehlen des Erklärungsbewußtseins. Die Vorschrift betrifft allein die Frage, ob überhaupt eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung vorliegt, nicht dagegen die Frage, ob die Willenserklärung wirksam ist (Martiny, in: MünchKomm, Art. 31 EGBGB Rdnr. 13; Spellenberg, in: MünchKomm, Art. 31 EGBGB Rdnr. 52; Mankowski, RIW 1996, 382 (385)).
bb) Dieser beschränkte Anwendungsbereich des Art. 31 II EGBGB schließt die Berufung auf ein Widerrufsrecht nach dem Haustürgeschäftewiderrufsgesetz aus (a.A. u.a. LG Aachen, NJW 1991, 2221; LG Gießen, NJW 1995, 406; LG Koblenz, NJW-RR 1995, 1335; LG Stuttgart, RIW 1996, 424; Klingsporn, WM 1994, 1093 (1097); dagegen eingehend Mankowski, RIW 1996, 382). Gem. § 1 I HWiG wird die auf den Abschluß eines Vertrags über eine entgeltliche Leistung gerichtete Willenserklärung, zu der der Erklärende (Kunde) unter näher bezeichneten Umständen bestimmt worden ist, erst wirksam, wenn der Kunde sie nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerruft. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut liegt demnach eine - allerdings (schwebend) unwirksame - Willenserklärung des Kunden vor. Allein hierauf bezieht sich Art. 31 II EGBGB. Der Widerruf der Willenserklärung betrifft dagegen die von Art. 31 II EGBGB nicht erfaßte Wirksamkeit der Willenserklärung.
b) Die Bekl. haben kein Widerrufsrecht gem. § 5 TzWrG. Das Teilzeit-Wohnrechtegesetz enthält zwar in § 8 eine Kollisionsregel, nach der es hier trotz der Wahl des Rechts der Isle of Man anzuwenden wäre. Das Gesetz ist jedoch erst am 1. 1. 1997 in Kraft getreten. Gem. seinem § 11 findet es auf Verträge, die - wie der der Parteien - vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind, keine Anwendung.
c) Eine unmittelbare Anwendung der dem Haustürgeschäftewiderrufsgesetz entsprechenden Richtlinie 85/577/EWG des Rates der EG vom 20. 12. 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABlEG Nr. L 372 v. 31. 12. 1985, S. 31) sowie der bereits erwähnten Time-Sharing-Richtlinie scheidet bereits deswegen aus, weil (u.a. entgegen OLG Celle, RIW 1991, 421 (422)) nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (vgl. z.B. Slg. I 1996, 1296 = NJW 1996, 1401 (Tz. 15ff.)) eine Richtlinie nicht unmittelbar Verpflichtungen für einen einzelnen begründen kann, so daß ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist.
d) Feststellungen dazu, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das von den Parteien wirksam gewählte Recht der Isle of Man (s.o. unter II 3) in Fällen der vorliegenden Art ein Widerrufsrecht vorsieht, hat das BerGer. nicht getroffen.
2. Nach den bisher vom BerGer. getroffenen Feststellungen kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Vertrag der Parteien aus einem anderen rechtlichen Grund als einem Widerruf der Bekl. unwirksam ist.
a) Soweit die Bekl. geltend gemacht haben, der Vertrag sei nach dem Recht der Isle of Man wegen Wuchers sowie deswegen nichtig, weil er auf eine unmögliche Leistung gerichtet sei, fehlt es an der Ermittlung des genannten Rechts sowie gegebenenfalls an den danach erforderlichen tatsächlichen Feststellungen.
b) Die Frage, ob der Vertrag gem. § 138 BGB sittenwidrig ist (vgl. insoweit zu einem dinglichen Teilzeitnutzungsrecht BGHZ 125, 218 (226ff.) = NJW 1994, 1344 = LM H. 7/1994 § 182 BGB Nr. 14), hat das BerGer. ausdrücklich offengelassen. Es fehlt hierzu bereits an tatbestandlichen Feststellungen des BerGer. Darüber hinaus ist § 138 BGB (u.a. entgegen LG Detmold, NJW 1994, 3301 (3302); LG Berlin, NJW-RR 1995, 754 (755)) keine Eingriffsnorm i.S. des Art. 34 EGBGB, die ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regelt (eingehend dazu Mankowski, RIW 1996, 8 m.w.Nachw.). Der Wahrung der im deutschen Rechtsraum herrschenden Wertordnung dient vielmehr die allgemeine Ordre-public-Klausel. Art. 30 EGBGB a.F. erwähnte die „guten Sitten" noch ausdrücklich. Art. 6 EGBGB, der an die Stelle des Art. 30 EGBGB a.F. getreten ist, tut dies zwar nicht mehr. Eine Veränderung des sachlichen Gehalts ist damit jedoch nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers nicht beabsichtigt gewesen (BT-Dr 10/505, S. 42). Die Ordre-public-Klausel greift indessen nur ein, wenn die Anwendung einer Vorschrift des ausländischen Rechts zu einem mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbaren Ergebnis führt. Sie erfordert somit zunächst die Ermittlung und Anwendung des ausländischen Rechts. Daran fehlt es bislang.
IV. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif. Da die Bekl. geltend gemacht haben, der Vertrag sei nach dem hier anwendbaren Recht der Isle of Man auf eine unmögliche Leistung gerichtet und deswegen sowie wegen Wuchers nichtig, bedarf es, worauf die Revision zutreffend hinweist, noch der Ermittlung der einschlägigen Vorschriften des Rechts der Isle of Man. In diesem Zusammenhang wird auch zu prüfen sein, ob aufgrund der beiderseitigen Parteierklärungen nach dem Recht der Isle of Man der Vertrag über den Wohnrechtserwerb und die Rechtswahlvereinbarung wirksam zustande gekommen sind (vgl. o. unter II 2, 3). Ferner ist gegebenenfalls zu klären, ob den Bekl. nach dem Recht der Isle of Man ein Widerrufsrecht zusteht. Die Ermittlung des Rechts der Isle of Man ist zweckmäßigerweise vom BerGer. durchzuführen, da es darüber hinaus noch tatsächlicher Feststellungen zur Frage des Wuchers bzw. der Sittenwidrigkeit bedarf.