Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Zivilsenat, Urteil vom 29. August 2001, Az: 1 U 321/01 - 72, 1 U 321/01
Tenor
I. Auf die Zweitberufung der Beklagten wird das am 3. April 2001 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken – 1. O. 195/00 – dahin abgeändert, dass der die Klausel Nr. 16 Absatz 2 der AGB der Beklagten (Haftungsbegrenzung) betreffende Unterlassungsantrag (Ziff. I 2. des Tenors des angefochtenen Urteils) abgewiesen wird.
Die Erstberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Die Kosten des ersten Rechtszuges haben zu 5/7 der Beklagte und zu 2/7 der Kläger zu tragen.
III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Wert der durch diese Entscheidung für den Kläger begründeten Beschwer wird auf 6.000.– DM festgesetzt.
Tatbestand
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Die klagende Verbraucherzentrale ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemässen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen und der mittlerweile auch als qualifizierte Einrichtung nach § 22 a AGBG eingetragen ist (Bl. 74 – 76 d.A.).
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Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen, das private Haushalte mit elektrischer Energie versorgt. Dabei ist zwischen zwei Arten von Haushaltskunden zu unterscheiden. Zum einen gibt es sog. Haushalts – Tarifkunden, welche die Mehrzahl der Kunden ausmachen. Diese werden von der Beklagten im Rahmen der allgemeinen Versorgungsverpflichtung nach § 10 Energiewirtschaftsgesetz versorgt. Auf sie findet die Verordnung über Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung (AVBEltV) Anwendung. Daneben bietet die Beklagte Kunden Preisgestaltungen zu Konditionen an, die von den behördlich genehmigten Tarifen abweichen. Den Stromlieferverträgen mit diesen sog. Vertragskunden lagen jedenfalls bis zum Zugang der Abmahnung des Klägers vom 17.2.2000 (Bl. 11 bis 18 d.A.) die von der Beklagten verwendeten" Allgemeinen Bedingungen für die Belieferung von Sondervertragshaushaltskunden mit elektrischer Energie" (Stand 1.9.1999; Bl. 10, 11 d.A.) zugrunde.
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Der Kläger hat an insgesamt sieben, in den AGB der Beklagten enthaltenen Klauseln Anstoss genommen und zuletzt beantragt,
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I.die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Kläger die Verwendung der Klauseln Nr. 6; 16 (II), (IV), 18 (IV); 26 (I), 27 und 28 oder diesen inhaltsgleicher Klauseln in AGB, ausgenommen Personen, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, ordnungsmittelbewehrt zu unterlassen.
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II.festzustellen, dass eine Zuwiderhandlung auch dann vorliegt, wenn sich die Beklagte gegenüber nicht kaufmännischen Vertragspartnern auf die in der vorbezeichneten Unterlassungsverpflichtung enthaltenen Geschäftsbedingungen beruft, die den vor der Abgabe der Unterlassungserklärung, jedoch nach dem 1.4.1977 geschlossenen Verträgen zugrundegelegen haben.
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Für das Berufungsverfahren von Bedeutung sind nunmehr die Klauseln Nr. 16 Absatz 2, die bei grob fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden eine Haftungsbeschränkung der e GmbH auf 5.000.– DM im Einzelfall vorsieht, sowie die Klausel Nr. 28, welche lautet "Die im Zusammenhang mit dem Stromlieferungsvertrag anfallenden Daten werden von ... zum Zwecke der Datenverarbeitung gespeichert."
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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
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Sie hat vorgetragen, sie verwende die vom Kläger beanstandeten Klauseln in ihren AGB spätestens seit März 2000 nicht mehr, worauf sie den Kläger vorprozessual auch hingewiesen habe. Im übrigen hat die Beklagte die Ansicht vertreten, dass die streitgegenständlichen Klauseln in der bisher verwendeten Form nicht zum Nachteil ihrer Vertragskunden von den Bestimmungen der AVBEltV, denen auch für den Bereich der Sondervertrags – Kunden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Leitbildfunktion im weiteren Sinne zukomme, abweichen, weshalb ein Unterlassungsanspruch nach § 13 i.V.m. §§ 9 bis 11 AGBG nicht gegeben sei.
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Durch das nunmehr angefochtene Urteil hat das Landgericht dem Unterlassungsbegehren des Klägers mit Ausnahme der Klausel Nr. 28 (Datenspeicherung) stattgegeben. Das Landgericht war der Ansicht, der Klausel Nr. 28 komme keine vertragsgestaltende Wirkung zu, diese stelle nur einen Hinweis dar, zu dem die Beklagte gemäss § 33 I S. 1 Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet sei. Hinsichtlich aller weiteren vom Kläger beanstandeten Vertragsklauseln hat das Landgericht einen Verstoss gegen das AGBG angenommen und einen Unterlassungsanspruch bejaht.
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Gegen dieses Urteil haben sowohl der Kläger wie auch die Beklagte Berufung eingelegt. Der Kläger verfolgt mit seiner Erstberufung den vom Landgericht abgewiesenen Unterlassungsantrag betreffend die Klausel Nr. 28 weiter, wohingegen die Beklagte mit ihrer Zweitberufung eine Abänderung des landgerichtlichen Urteils dahin begehrt, dass die auf Unterlassung der im Urteilstenor unter Ziff. I. 2 bezeichneten Klausel Nr. 16 Absatz 2 gerichtete Klage abgewiesen wird. Im übrigen unterliegt das Urteil nicht der Anfechtung.
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Die Klägerin meint, die Klausel Nr. 28 sei entgegen der Auffassung des Landgerichts am AGBG zu messen. Sie sei unzulässig, weil hiermit ein vertraglicher Anspruch der Beklagten gegen die Sondervertragskunden auf Speicherung und Weitergabe der diese betreffenden Daten an beliebige Dritte begründet werde.
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Die Beklagte verteidigt insoweit das angefochtene Urteil und beantragt Zurückweisung der Erstberufung des Klägers. Im übrigen ist sie der Ansicht, das Landgericht habe die Klausel Nr. 16 Absatz 2 (Haftungsbegrenzung) zu Unrecht als unzulässig erachtet. Die Beklagte argumentiert, die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 25. Februar 1998 (veröffentlicht in NJW 1998, 1640 f.), wonach Haftungsbeschränkungen dieser Art in ggü. Sondervertragskunden verwendeten AGB nicht gegen § 9 I AGBG verstossen, besitze auch nach dem Inkrafttreten des Energiewirtschaftsgesetzes 1998 und der damit verbundenen Liberalisierung des Strommarktes weiter Gültigkeit. Eine unangemessene Benachteiligung der Haushalts – Sondervertragskunden liege nicht vor. Der inhaltsgleichen Regelung für Tarifkunden in § 6 AVBEltV komme immer noch die vom BGH beschriebene Leitbildfunktion zu. Gerade weil viele Sondervertrags – Haushaltskunden ein mit dem durchschnittlichen Tarifkunden identisches Abnahmeprofil aufwiesen, sei nicht zuletzt im Interesse der vom Bundesgerichtshof als zweckmässig erachteten Risikogemeinschaft von Tarif- und Sondervertragskunden eine den Letzteren günstigere Haftungsregelung als sie § 6 I, II AVBEltV vorgesehen nicht geboten.
Entscheidungsgründe
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Sowohl die Erstberufung des Klägers wie auch die Zweitberufung der Beklagten sind form- und fristgerecht eingelegt und auch ansonsten zulässig. Zwar wenden sich die Parteien mit ihren Rechtsmitteln nur noch gegen die vom Landgericht vorgenommene Bewertung jeweils einer Klausel der AGB der Beklagten (Kläger Nr. 28 und Beklagte Nr. 16 II). Dennoch überschreiten unter Zugrundelegung des erstinstanzlich für sieben im Streit befindliche AGB – Klauseln entsprechend den übereinstimmenden Parteiangaben angenommenen Streitgegenstandswertes von 21.000.– DM beide Berufungen die Wertgrenze des § 511 a ZPO.
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Von den mithin zulässigen Rechtsmitteln hat jedoch nur die Zweitberufung der Beklagten in der Sache Erfolg, wogegen die Erstberufung des Klägers nicht begründet ist.
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Die vom Landgericht zu Recht bejahte Befugnis des Klägers, gemäss § 13 II Nr.2 AGBG die Unterlassung der Verwendung von Klauseln zu verlangen, die nach §§ 9 bis 11 AGBG unwirksam sind, wird von der Beklagten, wie die Beschränkung des Rechtsmittels verdeutlicht, zweitinstanzlich nicht mehr in Zweifel gezogen.
I.
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In Übereinstimmung mit dem Landgericht und aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug genommen werden kann (LGU 17, Bl. 98 d.A.), ist einen Unterlassungsanspruch des Klägers hinsichtlich der Klausel Nr. 28 der AGB der Beklagten mangels Verstoss gegen die §§ 9 – 11 AGBG nicht begründet (§ 13 I AGBG). Die hiergegen mit der Berufung erhobenen Einwände rechtfertigen keine vom Vorderrichter abweichende Entscheidung.
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Dem Landgericht ist zuzustimmen, dass Nr. 28 der AGB der Beklagten keine vertragsgestaltende Wirkung zukommt und dass die Klausel vielmehr nur den nach § 33 I S. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) von Rechts wegen gebotenen Hinweis auf die – nach der Eigenart der zwischen der Beklagten und ihren Sondervertrags – Haushaltskunden zustande gekommenen Stromlieferverträgen ohnehin als selbstverständlich vorauszusetzende – Datenspeicherung enthält. Liegt aber keine "Vertragsbedingung", also keine Regelung vor, die den Vertragsinhalt gestalten soll, handelt es sich bei der Klausel Nr. 28, obwohl sie förmlicher Bestandteil des mit "Allgemeine Geschäftsbedingungen" überschriebenen Klauselwerkes der Beklagten ist, der Sache nach nicht um eine vorformulierte "Vertragsbedingung" i.S.v. § 1 AGBG.
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Ob der Hinweis den gesetzlichen Anforderungen des BDSG genügt, mag dahinstehen, weil eventuelle diesbezügliche Mängel im Wege der AGB – Kontrollklage nicht zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden können.
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Der Klausel kann entgegen der Auffassung des Klägers insbesondere nicht entnommen werden, dass zu Gunsten der Beklagten ein gegen die jeweiligen Kunden gerichteter vertraglicher Rechtsanspruch begründet werden soll, die im Zusammenhang mit den Stromlieferverträgen anfallenden Daten losgelöst von den sonstigen Voraussetzungen des BDSG nach freiem Belieben an Dritte weiterzugeben. Die Beklagte macht – mehr lässt sich dem eindeutigen Wortlaut der Klausel nicht entnehmen – lediglich darauf aufmerksam, dass sie die anfallenden Daten zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert.
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Die auf Unterlassung der weiteren Verwendung der Klausel Nr. 28 abzielende Erstberufung des Klägers war daher zurückzuweisen.
II.
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Die Zweitberufung der Beklagten ist demgegenüber begründet, denn die mit § 6 II S.1 AVBEltV wortgleiche Klausel Nr. 16 Abs.2 der AGB, die Stromlieferverträgen mit Sondervertrags – Haushaltskunden zumindest bis zur Abmahnung des Klägers zugrundegelegen haben, stellt nach Auffassung des Senats keine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner i.S.v. § 9 I S.1 AGBG dar. Da die Klausel entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts auch sonst nicht unwirksam ist, besteht insoweit kein gegen die Beklagte gerichteter Unterlassungsanspruch nach § 13 AGBG.
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Zwar stellt § 23 II Nr.2 AGBG die Versorgungsbedingungen gegenüber Sonderkunden für den Fall, dass sie, wie hier, nicht zu deren Nachteil von der für Tarifkunden geltenden Regelung in § 6 AVBEltV abweichen, von den Verboten der §§ 10, 11 AGBG frei. Das hindert indes nach allgemeiner Auffassung nicht deren Überprüfung auf eine unangemessene Benachteiligung nach der Generalklausel des § 9 AGBG.
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Die vom Kläger beanstandete Klausel Nr. 16 Abs.2 hält jedoch einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand.
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Der Bundesgerichtshof hat dies in einem in NJW 1998, 1640 ff. veröffentlichten Urteil vom 25.2.1998 für eine mit der streitgegenständlichen Klausel völlig wortgleiche Regelung in Verträgen mit gewerblichen Sonderkunden mit ausführlicher Begründung bejaht. Gesichtspunkte, die im nun zu entscheidenden Fall zu einer abweichenden Beurteilung Anlass geben könnten, sind nicht einsichtig aufgezeigt.
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Die der Auffassung des Klägers folgende Argumentation des Landgerichts geht im wesentlichen dahin, dass die besonderen Bedingungen der Energieversorgungswirtschaft in Deutschland, die dazu geführt hätten, dass der Bundesgerichtshof die Klausel in dem vorbezeichneten Urteil als "jedenfalls derzeit noch" (vgl. BGH a.a.O. S. 1654) angemessen angesehen habe, durch das nach Erlass des Urteils in Kraft getretene EnWG 1998 und die damit verbundene Liberalisierung des Strommarktes hinfällig geworden seien. Insbesondere vermöge die Leitungsgebundenheit der zu erbringenden Leistungen, die bei vielen anderen gewerblichen Diensten und Leistungen auch bestehe, diese Art der Risikoverteilung zum Nachteil der Kunden nicht mehr zu rechtfertigen. Ausserdem handele es sich vorliegend um ein Klauselwerk, welches, anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, Verbraucherverträgen zugrunde liege. Die Angemessenheit sei daher vornehmlich richtlinienkonform im Sinne der Art 3 I und III iVm Anh. Ziff.1 lit. b der Richtlinie 93/13 EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen auszulegen. Da der in Nr. 16 Abs.2 vorgesehene Haftungshöchstbetrag von 5.000.– DM für einen Schadensausgleich bei weitem nicht ausreiche und die bei anderen verbraucherschützenden Regelungen auf gemeinschaftlicher Basis festgesetzten Höchstgrenzen deutlich unterschreite, liege eine ungebührliche Einschränkung iSv Ziff. 1 lit. b. des nicht abschliessenden Klauselanhanges der Richtlinie vor.
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Die vom Landgericht angestellten Überlegungen vermögen eine von der bereits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichende Beurteilung nach Auffassung des Senats nicht zu rechtfertigen. Die die Entscheidung aus dem Jahr 1998 tragenden Gründen haben ungeachtet der Liberalisierung des Strommarktes und der sonstigen vom Landgericht ins Feld geführten Gründe weiter Bestand.
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Die massgeblichen Erwägungen, die den Bundesgerichtshof veranlasst haben, Haftungsbegrenzungen dieser Art in AGB für Sondervertragskunden als – jedenfalls derzeit – noch angemessen anzusehen, werden durch den mit Inkrafttreten des EnWG 1998 herrschenden Wettbewerb im Bereich der leitungsgebundenen Energieversorgung nicht in Frage gestellt.
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Zunächst ist festzustellen, dass das natürliche Monopol der leitungsgebundenen Netzbetreiber ungeachtet der Liberalisierung und des Wettbewerbs fortbesteht, weil sich an der Leitungsgebundenheit der zu erbringenden Leistungen nichts geändert hat. Die nunmehr gegebene Wettbewerbssituation macht sich, worauf die Beklagte mit Recht hinweist, zwar weitgehend bei den Stromkonditionen bemerkbar, nicht aber im Netzbetrieb. Insbesondere hat sich nichts daran geändert, dass die von § 6 AVBEltV bzw. Nr. 16 der AGB der Beklagten erfassten Schadensereignisse, also Unterbrechungen und Unregelmässigkeiten in der Elektrizitätsversorgung und –belieferung in der Regel durch das Versorgungsnetz und dort auftretende Störungen bedingt sind.
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Der Hinweis auf andere leitungsgebundene Dienste und Leistungen vermag mangels Vergleichbarkeit ebensowenig zu verfangen, wie der auf ein weiteres Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12.12.2000, XI ZR 138/00. Die vom Landgericht zitierte Entscheidung betrifft nicht die Zulässigkeit einer Haftungsbegrenzung, sondern hat eine an § 11 Nr.7 AGBG gemessene, als unzulässig angesehene vollständige Haftungsfreizeichnung in AGB im Bereich des sog. "online–banking" zum Gegenstand.
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Weshalb der für Tarifkunden weiter geltenden AVBEltV und deren, der Klausel Nr. 16 inhaltsgleicher § 6 aus den Gründen der eingangs zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (nun) keine "Leitbildfunktion im weiteren Sinne" für Sondervertragskunden mehr zukommen soll, leuchtet nicht ein.
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Im Gegenteil liesse sich argumentieren, wenn der Bundesgerichtshof eine solche Haftungsbegrenzung schon bei Verträgen mit gewerblichen Sonderkunden, die ein erheblich grösseres potentielles Schadensrisiko beinhalten, als zulässig angesehen hat, diese bei den hier streitgegenständlichen Verträgen mit Haushaltskunden, die nur dadurch zu Sondervertragskunden geworden sind, dass sie im Hinblick auf von ihnen gewünschte individuelle, für sie günstige Preisgestaltungen aus der AVBEltV ausgeschieden sind, erst recht einer Inhaltskontrolle standhält.
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Ebensowenig ist einsichtig, warum die Klausel Nr. 16 Abs.2 der AGB der Beklagten gemessen an Art 3 Abs.1 und 3 i.V.m. Anhang Nr.1 lit.b. der europäischen Richtlinie 93/13 EWG unwirksam sein soll.
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Zunächst ist festzustellen, ob eine AGB – Klausel nach nationalem Recht; hier also § 9 AGBG zulässig und rechtswirksam ist. Zwar muss auch die Richtlinie 93/13 EWG als europarechtliche Grundlage des § 9 in einem zweiten Prüfungsschritt bei dessen Anwendung auf Verbraucherverträge iSv § 24 a AGBG mitberücksichtigt werden (vgl. Palandt-Heinrichs, 60. Aufl. Rdn. 6 zu § 9 AGBG). Anhaltspunkte dafür, dass Art 3 Abs.1 der Richtlinie 93/13 EWG, der zwar nicht völlig wortgleich mit der Generalklausel des § 9 Abs.1 AGBG, vom sachlichen Inhalt aber weitgehend deckungsgleich ist (vgl. Palandt a.a.O. Rdn. 18 zu § 24 a), für den hier zu beurteilenden Fall bei richtlinienkonformer Auslegung des § 9 AGBG ein höheres Verbraucherschutzniveau gewährleisten soll, vermag der Senat nicht festzustellen. Eine "ungebührliche Einschränkung" der Haftung für die Nicht- oder Schlechterfüllung vertraglicher Pflichten iSv Nr.1 b des Anhanges zu der vorbezeichneten Richtlinie liegt nicht vor. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb der in Nr. 16 Abs.2 vorgesehene Haftungshöchstbetrag von 5.000.– DM, wie das Landgericht meint, zum Ausgleich der Sondervertragshaushaltskunden bei Schlechterfüllung regelmässig drohenden Sach- und Vermögensschäden bei weitem nicht ausreichen soll. Die Überlegung mag auf gewerbliche Kunden zutreffen. Auf diese findet aber die EG-Richtlinie über Verbraucherverträge keine Anwendung. Zur Abdeckung der Haushaltskunden im Regelfall entstehenden Sach- und Vermögensschäden reicht der Haftungshöchstbetrag von 5.000.– DM nach aller Lebenserfahrung aus.
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Nach alldem war das angefochtene Urteil auf die Zweitberufung der Beklagten unter Zurückweisung der Erstberufung des Klägers wie geschehen abzuändern.
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Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäss §§ 97, 91 ZPO dem Kläger aufzuerlegen.
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Die Kosten des ersten Rechtszuges haben abweichend vom angefochtenen Urteil zu 2/7 der Kläger und zu 5/7 die Beklagte zu tragen.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.
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Die Festsetzung des Wertes der Beschwer hatte mit Rücksicht auf § 546 II ZPO zu erfolgen.