BGH, Urteil vom 24. 11. 1999 - I ZR 171/97 (Frankfurt a.M.)
Zum Sachverhalt:
Die Bekl., eine niederländische Gesellschaft mit Sitz in Rotterdam, betreibt unter anderem in Deutschland von ihr „C“ genannte Ferienparks, in denen sie für Familien-Kurzurlauber Ferienunterkünfte mit im Preis eingeschlossenen Nebenleistungen anbietet. Sie bewirbt ihr Angebot auch mit Katalogen (z.B. dem Katalog „C-Familien-Kurzurlaub 94/95“). Ein Urlaub in einem „C“ kann unmittelbar bei der Bekl. über eine Buchungsstelle in Köln oder auch in Reisebüros gebucht werden. Bei Erhalt der Buchungsbestätigung verlangt die Bekl. eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises. Der Restbetrag wird in der Regel mit Erhalt der Reiseunterlagen fällig. Die Bekl. händigt Kunden, die einen Urlaub in einem „C“ gebucht haben, keine Sicherungsscheine i.S. von § 651k IV BGB aus.
Das LG (LG Frankfurt a.M., RRa 1996, 255) hat die Bekl. antragsgemäß unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt, (1) es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs von Reiseteilnehmern am Reiseprogramm „C“-Familien-Kurzurlaub gemäß Katalog 94/95 - wie in Anlage K 1 zur Klageschrift - den über den Anzahlungsbetrag von 10% des Reisepreises hinausgehenden Reisepreis vor Reisebeginn anzufordern und/oder anzunehmen, sofern dem Kunden nicht vorher ein Sicherungsschein gem. § 651k IV BGB oder eine entsprechende Sicherung i.S. von § 651k V BGB übergeben worden ist, (2) an die Kl. 267,50 DM nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung der Bekl. hat das BerGer. die Klage abgewiesen (OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1997, 1209 = WRP 1997, 856). Die Revision hatte Erfolg.
Aus den Gründen:
I. Das BerGer. hat das Unterlassungsbegehren für unbegründet erachtet, weil die Bekl. nicht der Sicherungspflicht nach § 651k BGB unterliege und daher nicht gegen § 1 UWG verstoße, wenn sie den Reisekunden keine Sicherheit gemäß der genannten Vorschrift gewähre.
Dazu hat es ausgeführt: Der Anwendbarkeit des Reisevertragsrechts stehe nicht schon entgegen, dass die Bekl. Ferienunterkünfte in ihren „C“, mithin im Wesentlichen nur eine Reiseleistung anbiete, weil die §§ 651a -651l BGB in einem solchen Fall entsprechend anwendbar sein könnten. Voraussetzung hierfür sei aber, dass der Reisekunde die Reiseleistung bei einem Reiseveranstalter oder Reisevermittler buche. Die Vorschriften der §§ 651a -651l BGB regelten - auch soweit sie entsprechend anwendbar seien - ausschließlich die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Reisekunden und einem Reiseveranstalter. Die Bekl. trete dem Reisekunden jedoch als Leistungsträger und nicht als Reiseveranstalter gegenüber, da sie selbst Betreiberin der „C“ sei und die Ferienunterkünfte deshalb als eigene Leistung anbiete. Der Vertrag zwischen dem Reisekunden und der Bekl. sei demgemäß kein Reisevertrag i.S. der §§ 651a -651l BGB, sondern ein Mietvertrag über eine Ferienunterkunft. Deshalb sei es auch unerheblich, welche zusätzlichen Leistungen der Bekl. neben der Bereitstellung der Ferienunterkunft im Reisepreis inbegriffen seien.
Der Beurteilung, dass die Bekl. nicht Reiseveranstalter sei, stehe nicht entgegen, dass die Bekl. ihre Ferienunterkünfte - wie dies für Veranstalter von Pauschalreisen typisch sei - katalogmäßig mit einer entsprechenden inhaltlichen Aufmachung anbiete und dabei ihren Namen werbemäßig herausstelle, ebenso wenig, dass die Bekl. als Betreiberin der Ferienparks den Urlaubsablauf des Reisekunden mit einem entsprechenden Veranstaltungsprogramm ganz wesentlich mitbestimme.
Es sei auch sachlich gerechtfertigt, die Bekl. nicht als Reiseveranstalter zu behandeln. Die Entscheidung des Gesetzgebers, den Insolvenzschutz des Reisekunden bei Verträgen mit Reiseveranstaltern sicherer zu gestalten, habe ihren Grund darin, dass bei einem Unternehmen, das sich zur Erbringung der vertragsgemäßen Reiseleistungen anderer Unternehmen bediene, die erhöhte Gefahr bestehe, dass der Reisepreis nicht an den tatsächlichen Leistungsträger weitergeleitet werde und der Kunde deshalb die gebuchte Reiseleistung nicht erhalte. Diese besondere Gefahr bestehe bei einem Unternehmen, das dem Kunden seine eigenen Leistungen anbiete, nicht. Zwar hätten auch die Kunden der Bekl. ein Interesse daran, geschützt zu sein, wenn diese als Betreiberin der „C“ zahlungsunfähig werden sollte; dieses Schutzbedürfnis sei aber nicht anders zu bewerten als das allgemeine Schutzbedürfnis des Mieters beim Abschluss eines Mietvertrags mit dem Eigentümer.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
1. Gegen die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags bestehen keine Bedenken, obwohl der Antrag in seinem mit „sofern“ eingeleiteten Halbsatz auf die abstrakte gesetzliche Regelung in § 651k IV und V BGB verweist. Die Kl. beanstandet mit ihrer Klage, dass die Bekl. die über den Anzahlungsbetrag von 10% hinausgehende Restzahlung des Reisekostenbetrags anfordert oder entgegennimmt, obwohl den Reisekunden zuvor keinerlei Sicherheit i.S. des § 651k IV und V BGB übergeben worden ist. Gegenstand des Unterlassungsbegehrens ist mithin nicht ein Verhalten in Fällen, in denen nur eine unzureichende Sicherheit gegeben worden ist. Mit der Verweisung auf § 651k IV und V BGB wird deshalb vorliegend nicht die Auslegung der gesetzlichen Regelung für den Einzelfall in das Vollstreckungsverfahren verlagert.
2. Der Unterlassungsantrag ist begründet. Die Bekl. handelt wettbewerbswidrig, wenn sie von ihren Reisekunden, ohne irgendeine Sicherheit i.S. des § 651k IV und V BGB geleistet zu haben, die über den Anzahlungsbetrag von 10% hinausgehende Restzahlung des Reisekostenbetrags anfordert oder entgegennimmt (§ 1 UWG).
a) Entgegen der Ansicht des BerGer. ist die Bekl. Reiseveranstalterin i.S. des § 651k BGB, wenn sie Verträge gemäß ihrem im Klageantrag genannten Reiseprogramm abschließt, obwohl sie die Vertragsleistungen selbst (als Leistungsträger) erbringt. Sie unterliegt demgemäß den Verpflichtungen aus § 651k BGB.
(1) Die Vorschriften der §§ 651a -651l BGB zum Reisevertragsrecht enthalten keine Definition des Begriffs des Reiseveranstalters. Dieser Begriff ist jedoch auszulegen anhand der Richtlinie des Rates 90/314/EWG der Europäischen Gemeinschaften vom 13. 6. 1990 über Pauschalreisen (ABlEG Nr. L 158/59; im Folgenden: Pauschalreise-Richtlinie), die durch das Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates über Pauschalreisen vom 24. 6. 1994 (BGBl I, 1322) in nationales Recht umgesetzt worden ist.
Nach der Legaldefinition in Art. 2 Nr. 2 der Pauschalreise-Richtlinie ist Veranstalter „die Person, die nicht nur gelegentlich Pauschalreisen organisiert und sie direkt oder über einen Vermittler verkauft oder zum Verkauf anbietet“. Weder Art. 2 Nr. 2 noch den sonstigen Bestimmungen der Pauschalreise-Richtlinie kann entnommen werden, dass der in der Richtlinie vorgesehene Schutz der Verbraucher davon abhängen soll, dass der Veranstalter die für eine Pauschalreise typischen Leistungen wie Beförderung, Unterbringung und andere touristische Dienstleistungen, die nicht nur Nebenleistungen von Beförderung und Unterbringung sind (Art. 2 Nr. 1 der Pauschalreise-Richtlinie), nicht selbst, sondern - ganz oder teilweise - unter Einschaltung eines anderen Unternehmens erbringt.
Aus Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich nichts anderes. Nach Art. 7 der Pauschalreise-Richtlinie muss der Reiseveranstalter nachweisen, dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses die Erstattung gezahlter Beträge und die Rückreise des Verbrauchers sichergestellt sind. Diese Bestimmung verfolgt das Ziel, den Verbraucher gegen Risiken zu schützen, die sich aus der Vorauszahlung des Pauschalreisepreises und aus der ungeklärten Aufteilung der Haftung zwischen dem Veranstalter und den verschiedenen Leistungsträgern ergeben, aus deren Dienstleistungen sich die Pauschalreise zusammensetzt (vgl. EuGH, NJW 1998, 2201 - Verein für Konsumenteninformation; EuGH, NJW 1999, 3181 [3183] Rdnr. 27 - Rechberger). Sinn der Regelung ist der Schutz des Verbrauchers gegen jedes einzelne dieser Risiken, nicht nur sein Schutz in Fällen, in denen diese beiden Risiken zusammentreffen. Das Schutzbedürfnis des Reisekunden gegen das Risiko, das sich aus der Vorauszahlung des Pauschalreisepreises ergibt, besteht auch dann, wenn er die Reise bei einem Veranstalter bucht, der die Reiseleistungen selbst als Leistungsträger erbringt. Der durch Art. 7 der Pauschalreise-Richtlinie vorgesehene Schutz des Verbrauchers kann dementsprechend nicht davon abhängen, ob der Veranstalter wenigstens für die Erbringung einzelner Reiseleistungen Dritte einschaltet oder ob er von der Einschaltung Dritter vollständig absieht.
Reiseveranstalter im Sinne der Pauschalreise-Richtlinie ist jedoch nur, wer Pauschalreisen anbietet. Nach der Legaldefinition in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie ist eine Pauschalreise „die im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt: a) Beförderung, b) Unterbringung, c) andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung und Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen“.
(2) Entsprechend diesen Vorgaben der Pauschalreise-Richtlinie ist als Reiseveranstalter i.S. der §§ 651a ff. BGB jedenfalls derjenige anzusehen, der als Vertragspartei des Reisekunden bei einer Pauschalreise i.S. des Art. 2 Nr. 1 der Pauschalreise-Richtlinie die Gesamtheit der Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen verspricht (vgl. dazu auch Tonner, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 651a Rdnr. 9; Staudinger/Schwerdtner, BGB, 12. Aufl., § 651a Rdnr. 5; Palandt/Sprau, BGB, 59. Aufl., Vorb. § 651a Rdnr. 2; Jauernig/Teichmann, BGB, 9. Aufl., § 651a Rdnr. 5; Führich, ReiseR, 3. Aufl., Rdnr. 74; Kaller, ReiseR, Rdnr. 8). Dabei kommt es auch nach § 651a I BGB - im Einklang mit dem Wortlaut dieser Vorschrift - nicht entscheidend darauf an, ob sich der Reiseveranstalter zur Erbringung der geschuldeten Reiseleistungen eines anderen Leistungsträgers bedient.
(3) Die Bekl. ist danach Reiseveranstalterin i.S. der §§ 651a -651l BGB. Sie bietet mit ihrem Reiseprogramm „C“-Familien-Kurzurlaub (gem. Katalog 94/95) eine Pauschalreise i.S. des Art. 2 Nr. 1 der Pauschalreise-Richtlinie an. Sie übernimmt zwar nicht die Beförderung der Reisekunden zu den „C“. Zu ihren Leistungen gehört aber neben der Unterbringung in den Ferienunterkünften eine Vielzahl von weiteren Leistungen, die nicht nur als bloße Nebenleistungen zur Unterbringung (wie etwa das Angebot zur Benutzung eines Schwimmbads oder einer Sauna als Hotelnebenleistungen) angesehen werden können. Das BerGer. hat vielmehr festgestellt, dass die Bekl. als Betreiberin der Ferienparks mit ihrem Veranstaltungsprogramm den Urlaubsablauf des Reisekunden ganz wesentlich mitbestimmt. Nach dem Katalog der Bekl., auf den der Klageantrag zu 1 Bezug nimmt, hält die Bekl. in ihren „C“ für Familien-Kurzurlauber neben den Ferienunterkünften auch Sport- und Freizeiteinrichtungen (wie Minigolfanlage, Sauna, subtropisches Schwimmparadies, Spielplatz und Kindergarten) bereit. Die Reisekunden der Bekl. können diese Einrichtungen ohne zusätzliche Vergütung benutzen. Darüber hinaus bietet die Bekl. nach ihrem Katalog den Reisekunden gegen gesondertes Entgelt unter anderem Wassersport-, Tennis-, Ski- und Golfkurse an.
Aus der Sicht des durchschnittlichen Reisekunden, auf die maßgeblich abzustellen ist (vgl. BGHZ 100, 157 [176] = NJW 1987, 1931 = LM § 651a BGB Nr. 4), sind diese in dem Katalog beschriebenen Einrichtungen und Sportmöglichkeiten Teil des Dienstleistungsangebots der Bekl. im Rahmen des Urlaubs in einem „C“. Zu ihrer Bereitstellung ist die Bekl. auch vertraglich verpflichtet; sie übernimmt aus der Sicht des Kunden die Haftung für den Erfolg des Urlaubs, soweit dieser von den angebotenen Leistungen abhängt (vgl. BGHZ 130, 128 [132] = NJW 1995, 2629 = LM H. 1/1996 § 651a BGB Nr. 8). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Leistungen bereits mit der Buchung der Reise in Rechnung gestellt werden oder ob die Buchung und Bezahlung zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht werden.
b) Die Bekl. verstößt durch das beanstandete Verhalten zugleich gegen § 1 UWG.
(1) Die Vorschrift des § 651k BGB regelt zwar unmittelbar nur die Leistungsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern eines Reisevertrags. Sie trägt aber mittelbar auch zu gleichen Wettbewerbsbedingungen unter den Reiseveranstaltern bei, indem sie als zwingende Norm - verbindlich für sämtliche Reiseveranstalter - den Schutz der Verbraucher in allen einschlägigen Fällen regelt. Das Interesse der Allgemeinheit an der Einhaltung dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber auch dadurch unterstrichen, dass er in § 147b GewO Verstöße der vorliegenden Art als Ordnungswidrigkeit eingestuft hat. Die Nichtbeachtung der Vorschrift des § 651k BGB hat auch insofern einen Bezug zur Lauterkeit des Wettbewerbs, als es den guten kaufmännischen Sitten widerspricht, durch Verstoß gegen Vorschriften, die zum Schutz der typischerweise schwächeren Vertragspartei erlassen worden sind, Vorteile im Wettbewerb anzustreben. Dies gilt in Fällen der vorliegenden Art umso mehr, als die Nichtbeachtung der Pflichten aus § 651k BGB regelmäßig auch mit einer Ausnutzung der Rechtsunkenntnis der Vertragspartner verbunden sein wird (vgl. dazu auch - zur Widerrufsbelehrung nach § 1 HWiG - BGHZ 109, 127 [130] = NJW 1990, 181 = LM § 1 UWG Nr. 536; BGHZ 121, 52 [57f.] = NJW 1993, 1013 = LM H. 7/1993 HWiG Nr. 11 - Widerrufsbelehrung, m.w. Nachw.).
(2) Die Bekl. kann sich gegenüber dem Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens - entgegen dem Vorbringen der Revisionserwiderung - nicht ausnahmsweise mit Erfolg darauf berufen, dass sie die Rechtslage nicht gekannt habe und auch nicht habe kennen müssen. Sie handelte zumindest in dem Bewusstsein, dass die Rechtslage zweifelhaft sei.
Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Pauschalreise-Richtlinie schon nach ihrem Wortlaut den vorliegenden Fall erfasst. Im Übrigen ging auch aus dem von der Bekl. selbst vorgelegten Schreiben des Dachverbandes der niederländischen Freizeitunternehmen vom 28. 5. 1997 hervor, dass die Frage, ob Freizeitparks unter die Pauschalreise-Richtlinie fallen, in den Niederlanden Gegenstand von Diskussionen war.
c) Der Verbotsausspruch greift auch nicht unzulässig in die Vertragsbeziehungen zwischen der Bekl. und ihren Kunden ein. Dies gilt schon deshalb, weil das untersagte Verhalten bereits nach § 147b GewO verboten ist.
d) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung verstößt der Ausspruch des Unterlassungsgebots entsprechend dem Klageantrag nicht gegen die in Art. 49, 50 EG (früher: Art. 59 , 60 EGV) normierte Freiheit des Dienstleistungsverkehrs. Beeinträchtigungen des freien Dienstleistungsverkehrs können durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Zu diesen Allgemeininteressen gehört nach ständiger Rechtsprechung des EuGH der Verbraucherschutz (EuGH, Slg. 1997, I-3875 [3893] = EuZW 1997, 654 = GRUR Int. 1997, 913 [917] = WRP 1998, 145 Rdnr. 53 - De Agostini, m.w. Nachw.).
Die Vorschrift des Art. 7 der Pauschalreise-Richtlinie dient dem Verbraucherschutz. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Sicherheiten vorzusehen, die im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Veranstalters, bei dem der Verbraucher seine Reise gebucht hat, die Erstattung gezahlter Beträge oder die Rückreise des Verbrauchers ermöglichen. Diese Bestimmung ist so auszulegen, dass sie zum Schutz des Verbrauchers ein Ergebnis vorschreibt, das die Verleihung eines Rechts an den Pauschalreisenden umfasst, mit dem seine Rückreise und die Erstattung gezahlter Beträge gesichert werden (vgl. EuGH, Slg. 1998, I-7875 = EuZW 1999, 317 = WM 1998, 2517 [2519] Rdnr. 22 - Ambry, m.w. Nachw.). Die Anwendung des § 651k BGB auf Fälle wie den vorliegenden steht mit dieser Vorgabe der Pauschalreise-Richtlinie in Einklang.
Die Verurteilung nach dem Klageantrag verletzt die Dienstleistungsfreiheit auch deshalb nicht, weil der Bekl. vorbehalten bleibt, entweder nach § 651k IV BGB durch Übergabe eines Sicherungsscheins Sicherheit zu leisten oder gem. § 651k IV BGB dadurch, dass sie dem Kunden eine entsprechende Sicherung i.S. von § 651k V BGB übergibt. Die letztgenannte Bestimmung sieht vor, dass Reiseveranstalter, die ihren Hauptsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, Sicherheit auch in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses anderen Staates leisten können, wenn diese Sicherheit den Anforderungen nach § 651k I 1 BGB entspricht. Die Bekl. ist daher auf Grund der Verurteilung nicht gezwungen, ihren Kunden Sicherheit nach dem Recht mehrerer Staaten zu leisten (vgl. dazu auch Tonner, in: MünchKomm, § 651k Rdnr. 31).
3. Die Kl. hat - unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag - Anspruch auf Erstattung ihrer Abmahnkosten (st.Rspr.; vgl. BGHZ 115, 210 [212] = NJW 1992, 469 = LM H. 7/1992 § 683 BGB Nr. 51 - Abmahnkostenverjährung; BGH, NJW-RR 1994, 302 = LM H. 5/1994 PreisangabenVO 1985 Nr. 20 = GRUR 1994, 311 [312f.] = WRP 1994, 177 - Finanzkaufpreis „ohne Mehrkosten“; NJW-RR 2000, 704 - Preisknaller).