Case law

  • Case Details
    • National ID: PolProtAthinon 3620/1995
    • Member State: Greece
    • Common Name:link
    • Decision type: Other
    • Decision date: 01/01/9999
    • Court: Polimeles Protodikeio (Court of first instance, Athens)
    • Subject:
    • Plaintiff:
    • Defendant:
    • Keywords:
  • Directive Articles
    Package Travel Directive, Article 1 Package Travel Directive, Article 5, 1.
  • Headnote
    Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines organisierten Reisevertrags seitens des Veranstalters und seiner Erfüllungsgehilfen. Anwendbarkeit der Richtlinie Nr. 90/314.
  • Facts
    Die beklagte Firma befasst sich mit der Organisierung von Reisen nach Ausland. Im angegebenen Fall sollte die beklagte Firma eine Reise nach Guatemala und Mexiko vom 21.12.1991 bis 6.01.1992 für die Kläger organisieren. Zu diesem Zweck hat sie auch mit lokalen Agenturen kooperiert. Obwohl der größte Teil der Reise planmäßig erfüllt worden ist, konnten einige geplanten Aktivitäten nicht unternommen werden, was auf eine Fehlkahlkurierung der lokalen Agenturen zurückzuführen war. Das hatte weiterhin zur Folge, dass einige Kunden aufgrund der Fehlbuchung seitens der lokalen Agenturen dazu gezwungen waren, provisorisch bei Hotelzimmern von niedrigem Niveau zu übernachten. Die Kunden haben gegen die Firma geklagt und Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld verlangt.
  • Legal issue
    Das Gericht hat festgestellt, dass der Schaden der Kläger auf eine positive Vertragsverletzung (Art. 382 ZGB) seitens der Firma und ihrer Erfüllungsgehilfen (Art. 334 ZGB) zurückzuführen ist. Ferner begründet die Schlechterfüllung seitens der Firma und ihrer Erfüllungsgehilfen einen Schadensersatzanspruch der Kunden wegen Persönlichkeitsverletzung (Art. 57, 59 ZGB). Die Kläger haben ferner auf die Anwendbarkeit des Art. 5 der Richtlinie Nr. 90/314 verwiesen, die zu dem angegebenen Zeitpunkt noch nicht umgesetzt war; Das Gericht hat hierzu betont, dass die Richtlinie keine unmittelbare Wirkung auf die Verhältnisse zwischen Privatpersonen entfalten kann.

    Das Gericht hat einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1/6 der Gesamtreisekosten pro Person geordnet. Zusätzlich hat er Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 drs pro Person für diejenigen Kläger, die aufgrund der Fehlbuchung seitens der lokalen Agenturen dazu gezwungen waren, provisorisch in Hotelzimmern von niedrigem Niveau zu übernachten.
  • Decision

    Full text: Full text

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  • Legal Literature

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