Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

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Neben der Beschwerde gegen Verwaltungsentscheidungen im Umweltbereich gibt es noch weitere Rechtsbehelfe.

  1. Rechtsbehelfe bei Untätigkeit der Behörden

Nach dem Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsprozessen und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten muss jede Partei (der Staat) sicherstellen, dass Mitglieder der Öffentlichkeit Zugang zu Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren haben, um unter anderem gegen Unterlassungen von Behörden Widerspruch einzulegen, die gegen umweltbezogene Bestimmungen des betreffenden nationalen Rechts verstoßen. Gemäß der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gewähren das Übereinkommen von Aarhus und Artikel 115 der Verfassung der Öffentlichkeit das Recht, von den zuständigen staatlichen Behörden die Durchführung konkreter Maßnahmen zu verlangen, die in die Zuständigkeit dieser Behörden fallen, sowie das Recht, diese Forderung gerichtlich durchzusetzen. Zu solchen Unterlassungen können die Untätigkeit der Einrichtung (z. B. das Versäumnis, eine Entscheidung zu treffen, wenn eine solche Entscheidung zu erwarten wäre), aber auch nicht ausreichend wirksame Maßnahmen zählen, z. B. das Versäumnis, eine bereits zuvor ergangene Entscheidung ordnungsgemäß durchzusetzen.[1] Hierbei handelt es sich um die einzige Maßnahme, die auch dann zur Verfügung steht, wenn eine natürliche Person die Verhinderung oder Behebung von Umweltschäden veranlassen möchte, die von anderen natürlichen Personen oder Einrichtungen verursacht wurden. Das heißt, eine Person kann die zuständige übergeordnete Verwaltungsbehörde ersuchen, eine Verwaltungsentscheidung gegen eine andere natürliche Person zu erlassen, Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben, wenn die zuständige Behörde keine Entscheidung erlässt oder die Entscheidung nicht wirksam ist, und die tatsächliche Vollstreckung einer erlassenen Entscheidung zu verlangen. Soweit Beschwerden im Umweltrecht begründet sind und darin darauf hingewiesen wird, dass bei einer fortdauernden Untätigkeit ein Schaden oder die unmittelbare Gefahr eines Schadens für die Umwelt besteht, ist jede natürliche oder juristische Person befugt, bei der zuständigen Verwaltungsbehörde und bei einem Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen, da die Popularklage im Umweltrecht Anwendung findet (Informationen zur Popularklage siehe Abschnitt 1.4.1).

Reagiert die zuständige Behörde nicht auf einen eingereichten Antrag, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, hat eine Person die Möglichkeit, bei einer übergeordneten Verwaltungsbehörde und beim Verwaltungsgericht Beschwerde einzulegen. Es gelten die allgemeinen Vorschriften für Verwaltungsverfahren (weitere Informationen über verwaltungsbehördliche und gerichtliche Rechtsbehelfe siehe Abschnitte 1.3.1 bis 1.3.4 und Informationen über die geltenden Fristen siehe Abschnitt 1.7.1).

Wenn das Gericht den Rechtsbehelf zulässt, kann eine Person vorläufigen Rechtsschutz innerhalb des festgesetzten Rahmens des Rechtsbehelfs beantragen. Beispielsweise kann ein Antragsteller die Durchführung sofortiger Maßnahmen ersuchen, um eine mögliche Schädigung der Umwelt zu verhindern.

  1. Maßnahmen zur wirksamen Durchsetzung von Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen im Umweltbereich

Die Verwaltungsprozessordnung sieht Maßnahmen vor, mit denen die vollständige Vollstreckung von Verwaltungsentscheidungen sowie Gerichtsentscheidungen oder Gerichtsurteilen erzielt werden kann, d. h. Vorschriften über Zwangsvollstreckungen. In der Verwaltungsprozessordnung sind sowohl Zwangsmaßnahmen von Verwaltungsbehörden und Gerichtsvollziehern als auch von der Polizei geregelt.

Verwaltungsbehörden stehen verschiedene Zwangsmaßnahmen zur Verfügung (Artikel 367 und 368 der Verwaltungsprozessordnung): Ersatzvornahmen, wodurch von der betreffenden Einrichtung ergriffene Maßnahmen auf Kosten des Adressaten ersetzt werden, Geldstrafen (gegebenenfalls wiederholte), direkter Zwang. Das Gericht kann gegen die mit der Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung beauftragten Beamten Geldstrafen (auch wiederholte) verhängen (Artikel 374 der Verwaltungsprozessordnung).

Wenn aufgrund des Inhalts der Entscheidung ein Gerichtsvollzieher die Entscheidung vollstrecken kann, können alle gemäß der Zivilprozessordnung üblichen Maßnahmen Anwendung finden.

Eine Person, in deren Interesse die Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung ergangen ist, hat das Recht, gegen Unterlassungen oder Unkorrektheiten bei der Vollstreckung Rechtsmittel einzulegen. Auch die Person, gegen die die Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung ergangen ist, hat das Recht, gegen Unkorrektheiten im Zusammenhang mit der Vollstreckung Rechtsmittel einzulegen.

Bei schweren Umweltstraftaten sowie bei der Umgehung der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, die ein bestimmtes Tätigwerden verlangen, ist eine strafrechtliche Haftung möglich.

Während des Gerichtsverfahrens kann das Verwaltungsgericht auch verfahrensrechtliche Sanktionen verhängen, um ein faires Verfahren und gerechte Entscheidungen zu gewährleisten. Diese Sanktionen können Verwarnungen, Ausschluss aus dem Gerichtssaal, Geldstrafen und die zwangsweise Vorführung von Zeugen umfassen. Geldstrafen (auch wiederholte) können zum Beispiel gegen Staatsbedienstete, die einem Auskunftsersuchen des Gerichts nicht nachkommen, oder gegen eine Verfahrenspartei, die einem Antrag auf die Vorlegung von Beweismitteln nicht nachkommt, verhängt werden.



[1] Oberster Gerichtshof, Urteil vom 1.7.2011, Rechtssache Nr. SKA-215/2011.

Letzte Aktualisierung: 18/12/2023

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