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TECHNISCHE ASPEKTE

Europäischen Union

3.3. Betrieb der Videokonferenzanlage

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Mobile Ausrüstung

58. Mobile Anlagen (Bildschirm + Kamera + Lautsprecher + Mikrofon + Zubehör) sollten entweder in verschiedenen Kombinationen oder in Verbindung mit einer ortsfesten Anlage verwendet werden können.

Diese Ausrüstung muss einfach transportierbar (daher nicht unbedingt auf Rädern), leicht zwischen den verschiedenen Standorten zu befördern und flexibel in der Anwendung sein. Folglich gelten voraussichtlich mehr Beschränkungen für die Qualität mobiler Anlagen als für ortsfeste Anlagen (z. B. hinsichtlich der Zahl von Teilnehmern, die gleichzeitig deutlich gefilmt werden können).

59. Mobile Anlagen eignen sich für die Befragung von Zeugen (z. B. auf Ersuchen eines anderen Landes), als Ersatz beim Ausfall von Geräten, als vorübergehende Ergänzung ortsfester Anlagen, oder zum Einsatz an besonderen Standorten wie in Gefängniskrankenstationen.

Mobile Anlagen sind allerdings ggf. störungsanfälliger oder schwieriger zu bedienen, da beispielsweise zeitraubende Neupositionierungen der Kameras an neuen Standorten vorzunehmen sind (Voreinstellungen sind nur begrenzt anwendbar).

Betrieb der Videokonferenzanlage

60. Das Videokonferenzsystems lässt sich am einfachsten über ein Touchscreen steuern. Es ist von Vorteil, wenn die Bedienung des Videokonferenzsystems so benutzerfreundlich (d.h. einfach) wie möglich ist und nur eine beschränkte Zahl von Handlungen erfordert, z. B. Ein- und Ausschalten, Herstellung und Beendigung der Verbindung, Ein- bzw. Ausloggen usw.

61. Während der Nutzung der audiovisuellen Anlage sollte kein Eingreifen des Bedieners erforderlich sein. Treten Probleme auf, so sollte der Bediener in der Lage sein, ein Helpdesk anzurufen. Es obliegt dem Richter, über die Beendigung einer auf diese Weise unterbrochenen Videokonferenz zu entscheiden.

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